Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge
Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 221 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 1998
1 als Beschluss:
2
Art. 1 Ausgleichszins
1 Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt 1,0 Pro - zent.
Art. 2 Verzugszins
1 Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.
2 Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültig - keitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.
Art. 3 Rückerstattungszins
1 Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Be - richtigung oder nach Art. 87 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998
3 zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 1,0 Prozent gutgeschrie - ben.
2 Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültig - keitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind.
1 811.1.
2 In Vollzug ab 1. Januar 2024.
3 sGS 811.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-080 05.12.2023 01.01.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-080
Feedback