Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung)
Verordnung über die Entschädigung der Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) vom 2. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 98 Abs. 1 Bst. c des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt die Entschädigung: a) der nebenamtlichen Richterinnen und Richter; b) der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter; c) der Fachrichterinnen und Fachrichter kantonaler Gerichte; d) der Schlichtungsbehörden.
2 Die Mitglieder der Anwaltskammer sowie der Prüfungskommission für Rechts - anwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sind den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichtes gleichge - stellt.
1 sGS 941.1 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2024.
Art. 2 Sonderfälle
1 Die Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission kön - nen für bestimmte Tätigkeiten nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung vom 12. Mai 2020
3 sowie der Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 1989
4 entschädigt werden.
2 Die nebenamtliche Weibelin oder der nebenamtliche Weibel des Kreisgerichtes erhält ein Taggeld von Fr. 140.–.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Ja - nuar 2011
5 beziehen Entschädigungen nach diesem Erlass, wenn: a) die Tätigkeit nicht zu den Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis nach dem Per - sonalgesetz vom 25. Januar 2011
6 gehört und b) die Tätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit des Arbeitsverhältnisses nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011
7 erfolgt.
Art. 3 Entschädigungen
a) Arten
1 Es können ausgerichtet werden: a) Taggelder; b) Zuschläge; c) feste Entschädigungen; d) Pauschalen; e) Spesen.
Art. 4 b) Taggeld
1. Bemessung
1 Es wird ausgerichtet: a) das halbe Taggeld bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden; b) das ganze Taggeld bei einem Zeitaufwand über vier Stunden.
Art. 5 2. Erhöhung
1 Das Taggeld wird bis zum doppelten Ansatz erhöht, wenn die Tätigkeit zu einer erheblichen finanziellen Einbusse führt.
3 sGS 145.1 .
4 sGS 311.5 .
5 sGS 143.1 .
6 sGS 143.1 .
7 sGS 143.1 .
2 Das Taggeld beträgt für Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes, des Han - delsgerichtes und der Anklagekammer, die mehr als 45 Taggelder je Kalenderjahr beanspruchen können, Fr. 800.–. Das erhöhte Taggeld wird rückwirkend ausge - richtet, sobald die Grenze von 45 Taggeldern im Kalenderjahr überschritten ist.
Art. 6 c) Zuschläge
1. Aktenstudium
1 Für das Aktenstudium wird nach Massgabe des Zeitaufwandes ein Zuschlag nach Taggeldansatz ausgerichtet.
Art. 7 2. erweitertes Aktenstudium mit Referat oder Urteilsbegründung
1 Für ein Aktenstudium mit Referat oder mit Ausarbeitung einer Urteilsbegrün - dung wird nach Zeitaufwand ein Zuschlag zwischen Fr. 500.– und Fr. 5'000.– aus - gerichtet.
2 In besonderen Fällen kann der Zuschlag erhöht werden.
Art. 8 Zuständigkeit
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtes oder der Schlichtungsstelle ent - scheidet über: a) die Höhe des Taggeldes; b) die Ausrichtung von Zuschlägen und deren Höhe.
2 Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht können für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen.
Art. 9 Feste Entschädigung
1 Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht setzen für ihren Zuständigkeitsbereich eine feste Entschädigung fest, wenn besondere Gründe diese rechtfertigen.
2 Die feste Entschädigung richtet sich sachgemäss nach den Grundsätzen des kantonalen Personalrechts.
3 Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht bestimmen, wie weit die feste Entschädigung an die Stelle des Taggeldes und der Zuschläge zum Taggeld sowie der Pauschalen tritt.
Art. 10 Fallpauschale und Jahrespauschale
1 Mit der Fallpauschale werden der fallbezogene Zeitaufwand und die fallbezoge - nen allgemeinen Auslagen abgegolten. Fallbezogene Barauslagen werden zusätz - lich entschädigt.
2 Für Beweiserhebungen kann eine zusätzliche Fallpauschale ausgerichtet werden.
3 Mit der Jahrespauschale werden der nicht fallbezogene Zeitaufwand und die nicht fallbezogenen Auslagen abgegolten. II. Entschädigungsansätze (2.)
Art. 11 Taggeld für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichterin -
nen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter
1 Das Taggeld beträgt für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichte - rinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter: a) von Kreisgericht und Verwaltungsrekurskommission: Fr. 270.–; b) von Kantonsgericht, Handelsgericht, Anklagekammer, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht: Fr. 340.–.
Art. 12 Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler
1 Die ordentliche Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt Fr. 250.–.
2 Die erhöhte Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt: a) bei einem unbegründeten Entscheid nach Art. 212 der Schweizerischen Zivil - prozessordnung vom 19. Dezember 2008
8 oder einem Urteilsvorschlag nach
Art. 210 f. ZPO: Fr. 300.–;
b) bei einem begründeten Entscheid nach Art. 212 ZPO: Fr. 350.–.
3 Die Fallpauschale wird anstelle eines Taggeldes ausgerichtet.
Art. 13 Taggeld für Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten von
Schlichtungsstellen
1 Das Taggeld beträgt: a) für die Mitglieder von Schlichtungsstellen: Fr. 200.–; b) für Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen: Fr. 270.–.
2
Art. 4 bis 6 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
8 SR 272 , abgekürzt ZPO.
Art. 14 Sekretariat von Schlichtungsbehörden
a) Grundsatz
1 Das Sekretariat der Schlichtungsbehörden wird angemessen entschädigt.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der Belastung, der Grösse des Kreises und dem Aufwand.
3 Sie deckt auch die Beratungstätigkeit, soweit diese nicht von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen wird.
Art. 15 b) Festsetzung der Entschädigung
1 Das Kantonsgericht stellt die Entschädigung auf Antrag des Kreisgerichtes fest. III. Spesen (3.)
Art. 16 Auslagen
1 Auslagen, die aus der Tätigkeit für ein Gericht oder eine Schlichtungsbehörde entstehen, werden entschädigt.
2 Vorbehalten bleibt die Pauschalentschädigung.
3 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann im Rahmen der durch Voranschlag bewilligten Mittel für die Zurverfügungstellung von privater Infra - struktur eine angemessene Entschädigung festsetzen.
Art. 17 Spesenansätze
1 Die Spesenansätze richten sich nach der Personalverordnung vom 13. Dezember
2011
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. IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 18 Übergangsbestimmung
1 Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses ausstehende Entschädigungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, werden nach der Verordnung über die Entschädigung der nicht fest angestellten Richterinnen und Richter sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden vom 19. Mai 2009
10 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses vergütet.
9 sGS 143.11 .
10 sGS 941.13 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-066 02.11.2023 01.01.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.11.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-066
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