Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik (331.41)
CH - SG

Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik

Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik vom 20. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e des Bundesgesetzes über die Kran - kenversicherung vom 18. März 1994
1 und von Art. 4 Bst. b und c sowie Art. 6 bis
20 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012
2 als Beschluss:
3

Art. 1 Spitalliste Akutsomatik

1 Es wird eine Spitalliste Akutsomatik mit dazugehörigen Spezifikationen erlassen (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses).
2 Die in der Spitalliste Akutsomatik aufgeführten stationären Leistungserbringer sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi - cherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses.
1 SR 832.10 .
2 sGS 320.1 .
3 Im Amtsblatt veröffentlicht am 3. Juli 2017.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2018-008 20.06.2017 01.07.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-008 11.09.2018 01.01.2019 Anhang 1 Name und In - halt geändert
2019-023 18.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-054 19.03.2019 01.04.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-079 20.08.2019 01.07.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2020-014 31.03.2020 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2021-023 15.12.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2021-076 07.09.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-027 22.03.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-058 15.11.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-018 28.02.2023 01.03.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-059 29.08.2023 01.01.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2019-023 18.12.2018 01.01.2019 Anhang 2 Name und In - halt geändert
2021-023 15.12.2020 01.01.2021 Anhang 2 Inhalt geändert 2021-076 07.09.2021 01.01.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.06.2017 01.07.2017 Erlass Grunderlass 2018-008
11.09.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-008
18.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 Name und In - halt geändert
2019-023
18.12.2018 01.01.2019 Anhang 2 Inhalt geändert 2019-023
19.03.2019 01.04.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-054
20.08.2019 01.07.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-079
31.03.2020 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020-014
15.12.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2021-023
15.12.2020 01.01.2021 Anhang 2 Name und In - halt geändert
2021-023
07.09.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2021-076
07.09.2021 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2021-076
22.03.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-027
15.11.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-058
28.02.2023 01.03.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-018
29.08.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-059
Anhang 1
1 Spitalliste Akutsomatik für den Kanton St.Gallen Kürzel Bezeichnung Kantonsspital St.Gallen Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Spital Linth Spitalregion Fürstenland Toggenburg Ostschweizer Kinderspital Geriatrische Klinik h) Hirslanden Klinik Stephanshorn Spital Walenstadt Thurklinik Rosenklinik Geburtshaus St.Gallen GmbH Berit Klinik Wattwil Hirslanden Klinik am Rosenberg Universitätsspital Zürich Universitätskinderspital Zürich Klinik Hirslanden Zürich p) Klinik Lengg Inselspital Kantonsspital Graubünden Hôpitaux Universitaires de Genève BP Basispaket Chirurgie und Innere Medizin BPE Basispaket für elektive Leistungserbringer ANB-GNZ Akutstationäre Notfallbetten am Gesundheits- und Notfallzentrum (GNZ) DER1 Dermatologie (inkl. Geschlechtskrankheiten) DER1.1 Dermatologische Onkologie u) u) j) DER1.2 Schwere Hauterkrankungen DER2 Wundpatienten HNO1 Hals-Nasen-Ohren (HNO-Chirurgie) HNO1.1 Hals- und Gesichtschirurgie HNO1.1.1 Komplexe Halseingriffe (Interdisziplinäre Tumorchirurgie) HNO1.2 Erweiterte Nasenchirurgie mit Nebenhöhlen HNO1.2.1 Erweiterte Nasenchirurgie, Nebenhöhlen mit Duraeröffnung (interdisziplinäre Schädelbasischirurgie) HNO1.3 Mittelohrchirurgie (Tympanoplastik, Mastoidchirurgie, Osikuloplastik inkl. Stapesoperationen) HNO1.3.1 Erweiterte Ohrchirurgie mit Innenohr und/ oder Duraeröffnung HNO1.3.2 Cochlea Implantate (IVHSM) HNO2 Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie t) KIE1 Kieferchirurgie
Kürzel Bezeichnung Kantonsspital St.Gallen Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Spital Linth Spitalregion Fürstenland Toggenburg Ostschweizer Kinderspital Geriatrische Klinik h) Hirslanden Klinik Stephanshorn Spital Walenstadt Thurklinik Rosenklinik Geburtshaus St.Gallen GmbH Berit Klinik Wattwil Hirslanden Klinik am Rosenberg Universitätsspital Zürich Universitätskinderspital Zürich Klinik Hirslanden Zürich p) Klinik Lengg Inselspital Kantonsspital Graubünden Hôpitaux Universitaires de Genève NCH1 Kraniale Neurochirurgie NCH1.1 Spezialisierte Neurochirurgie i) NCH1.1.1 Behandlungen von vaskulären Erkrankungen des ZNS ohne die komplexen vaskulären Anomalien (IVHSM) NCH1.1.1.1 Behandlungen von komplexen vaskulären Anomalien des ZNS (IVHSM) NCH1.1.2 Stereotaktische funktionelle Neurochirurgie (IVHSM) NCH2 Spinale Neurochirurgie NCH2.1 Primäre und sekundäre intramedulläre Raumforderungen (IVHSM) NCH3 Periphere Neurochirurgie NEU1 Neurologie NEU2 Sekundäre bösartige Neubildung des Nervensystems NEU2.1 Primäre Neubildung des Zentralnerven- systems (ohne Palliativpatienten) NEU3 Zerebrovaskuläre Störungen k) a) NEU3.1 Zerebrovaskuläre Störungen im Stroke Center (IVHSM) NEU4 Epileptologie: Komplex-Diagnostik NEU4.1 Epileptologie: Komplex-Behandlung NEU4.2 Epileptologie: Komplex-Diagnostik mit Intensivmonitoring (IVHSM)
Kürzel Bezeichnung Kantonsspital St.Gallen Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Spital Linth Spitalregion Fürstenland Toggenburg Ostschweizer Kinderspital Geriatrische Klinik h) Hirslanden Klinik Stephanshorn Spital Walenstadt Thurklinik Rosenklinik Geburtshaus St.Gallen GmbH Berit Klinik Wattwil Hirslanden Klinik am Rosenberg Universitätsspital Zürich Universitätskinderspital Zürich Klinik Hirslanden Zürich p) Klinik Lengg Inselspital Kantonsspital Graubünden Hôpitaux Universitaires de Genève AUG1 Ophthalmologie n) n) n) n) n) n) AUG1.1 Strabologie n) n) n) n) n) n) AUG1.2 Orbita, Lider, Tränenwege n) n) n) n) n) n) AUG1.3 Spezialisierte Vordersegmentchirurgie n) n) n) n) n) n) AUG1.4 Katarakt n) n) n) n) n) n) AUG1.5 Glaskörper/Netzhautprobleme n) n) n) n) n) n) END1 Endokrinologie GAE1 Gastroenterologie GAE1.1 Spezialisierte Gastroenterologie g) a) VIS1 Viszeralchirurgie VIS1.1 Grosse Pankreaseingriffe (IVHSM) VIS1.2 Grosse Lebereingriffe (IVHSM) m) VIS1.3 Oesophaguschirurgie (IVHSM) VIS1.4 Bariatrische Chirurgie VIS1.4.1 Spezialisierte Bariatrische Chirurgie (IVHSM) VIS1.5 Tiefe Rektumeingriffe (IVHSM)
Kürzel Bezeichnung Kantonsspital St.Gallen Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Spital Linth Spitalregion Fürstenland Toggenburg Ostschweizer Kinderspital Geriatrische Klinik h) Hirslanden Klinik Stephanshorn Spital Walenstadt Thurklinik Rosenklinik Geburtshaus St.Gallen GmbH Berit Klinik Wattwil Hirslanden Klinik am Rosenberg Universitätsspital Zürich Universitätskinderspital Zürich Klinik Hirslanden Zürich p) Klinik Lengg Inselspital Kantonsspital Graubünden Hôpitaux Universitaires de Genève HAE1 Aggressive Lymphome und akute Leukämien HAE1.1 Hoch-aggressive Lymphome und akute Leukämien mit kurativer Chemotherapie HAE2 Indolente Lymphome und chronische Leukämien HAE3 Myeloproliferative Erkrankungen und Myelodysplastische Syndrome HAE4 Autologe Blutstammzelltransplantation HAE5 Allogene Blutstammzelltransplantation (IVHSM) GEF1 Gefässchirurgie periphere Gefässe (arteriell) c) GEFA Interventionen und Gefässchirurgie intraabdominale Gefässe ANG1 Interventionen periphere Gefässe (arteriell) c) GEF3 Gefässchirurgie Carotis ANG3 Interventionen Carotis und extrakranielle Gefässe GEF4 Gefässchirurgie intrakranielle Gefässe (elektive Eingriffe, exkl. Stroke) ANG4 Interventionen intrakranielle Gefässe (elektive Eingriffe, exkl. Stroke) RAD1 Interventionelle Radiologie (bei Gefässen nur Diagnostik) HER1 Einfache Herzchirurgie HER1.1 Herzchirurgie und Gefässeingriffe mit Herzlungenmaschine (ohne Koronarchirurgie) HER1.1.1 Koronarchirurgie (CABG) HER1.1.2 Komplexe kongenitale Herzchirurgie
Kürzel Bezeichnung Kantonsspital St.Gallen Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Spital Linth Spitalregion Fürstenland Toggenburg Ostschweizer Kinderspital Geriatrische Klinik h) Hirslanden Klinik Stephanshorn Spital Walenstadt Thurklinik Rosenklinik Geburtshaus St.Gallen GmbH Berit Klinik Wattwil Hirslanden Klinik am Rosenberg Universitätsspital Zürich Universitätskinderspital Zürich Klinik Hirslanden Zürich p) Klinik Lengg Inselspital Kantonsspital Graubünden Hôpitaux Universitaires de Genève HER1.1.3 Chirurgie und Interventionen an der thorakalen Aorta HER1.1.4 Offene Eingriffe an der Aortenklappe HER1.1.5 Offene Eingriffe an der Mitralklappe KAR1 Kardiologie (inkl. Schrittmacher) a) a) a) KAR1.1 Interventionelle Kardiologie (Koronareingriffe) KAR1.1.1 Interventionelle Kardiologie (Spezialeingriffe) KAR1.2 Elektrophysiologie (Ablationen) KAR1.3 Implantierbarer Cardioverter Defibrillator/ Biventrikuläre Schrittmacher (CRT) NEP1 Nephrologie (akutes Nierenversagen wie auch chronisch terminales Nierenversagen) a) URO1 Urologie ohne Schwerpunktstitel «Operative Urologie» URO1.1 Urologie mit Schwerpunktstitel «Operative Urologie» URO1.1.1 Radikale Prostatektomie URO1.1.2 Radikale Zystektomie URO1.1.3 Komplexe Chirurgie der Niere (Tumornephrektomie und Nierenteilsektion) URO1.1.4 Isolierte Adrenalektomie a) a) URO1.1.7 Implantation eines künstlichen Harnblasensphinkters URO1.1.8 Perkutane Nephrostomie mit Desintegration von Steinmaterial
Kürzel Bezeichnung Kantonsspital St.Gallen Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Spital Linth Spitalregion Fürstenland Toggenburg Ostschweizer Kinderspital Geriatrische Klinik h) Hirslanden Klinik Stephanshorn Spital Walenstadt Thurklinik Rosenklinik Geburtshaus St.Gallen GmbH Berit Klinik Wattwil Hirslanden Klinik am Rosenberg Universitätsspital Zürich Universitätskinderspital Zürich Klinik Hirslanden Zürich p) Klinik Lengg Inselspital Kantonsspital Graubünden Hôpitaux Universitaires de Genève PNE1 Pneumologie b) a) a) PNE1.1 Pneumologie mit spez. Beatmungstherapie PNE1.2 Abklärung zur oder Status nach Lungentransplantation PNE1.3 Cystische Fibrose PNE2 Polysomnographie THO1 Thoraxchirurgie THO1.1 Maligne Neoplasien des Atmungssystems (kurative Resektion durch Lobektomie / Pneumonektomie) THO1.2 Mediastinaleingriffe TPL1 Herztransplantation (IVHSM) TPL2 Lungentransplantation (IVHSM) TPL3 Lebertransplantation (IVHSM) TPL4 Pankreastransplantation (IVHSM) TPL5 Nierentransplantation (IVHSM) TPL6 Darmtransplantation TPL7 Milztransplantation BEW1 Chirurgie Bewegungsapparat BEW2 Orthopädie BEW3 Handchirurgie
Kürzel Bezeichnung Kantonsspital St.Gallen Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Spital Linth Spitalregion Fürstenland Toggenburg Ostschweizer Kinderspital Geriatrische Klinik h) Hirslanden Klinik Stephanshorn Spital Walenstadt Thurklinik Rosenklinik Geburtshaus St.Gallen GmbH Berit Klinik Wattwil Hirslanden Klinik am Rosenberg Universitätsspital Zürich Universitätskinderspital Zürich Klinik Hirslanden Zürich p) Klinik Lengg Inselspital Kantonsspital Graubünden Hôpitaux Universitaires de Genève BEW4 Arthroskopie der Schulter und des Ellbogens BEW5 Arthroskopie des Knies BEW6 Rekonstruktion obere Extremität BEW7 Rekonstruktion untere Extremität BEW7.1 Erstprothese Hüfte BEW7.1.1 Wechseloperationen Hüftprothesen BEW7.2 Erstprothese Knie BEW7.2.1 Wechseloperationen Knieprothesen BEW8 Wirbelsäulenchirurgie BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie BEW9 Knochentumore BEW10 Plexuschirurgie BEW11 Replantationen RHE1 Rheumatologie RHE2 Interdisziplinäre Rheumatologie
Kürzel Bezeichnung Kantonsspital St.Gallen Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Spital Linth Spitalregion Fürstenland Toggenburg Ostschweizer Kinderspital Geriatrische Klinik h) Hirslanden Klinik Stephanshorn Spital Walenstadt Thurklinik Rosenklinik Geburtshaus St.Gallen GmbH Berit Klinik Wattwil Hirslanden Klinik am Rosenberg Universitätsspital Zürich Universitätskinderspital Zürich Klinik Hirslanden Zürich p) Klinik Lengg Inselspital Kantonsspital Graubünden Hôpitaux Universitaires de Genève GYN1 Gynäkologie v) GYN1.1 Maligne Neoplasien der Vulva und Vagina GYN1.4 Maligne Neoplasien des Ovars GYNT Gynäkologische Tumore GYN2 Anerkanntes zertifiziertes Brustzentrum PLC1 Eingriffe im Zusammenhang mit Transsexualität GEBH Geburtshäuser (ab 37. SSW) GEB1 Grundversorgung Geburtshilfe (ab 34. SSW und >= 2000 g) w) GEB1.1 Geburtshilfe (ab 32. SSW und >= 1250 g) w) GEB1.1.1 Spezialisierte Geburtshilfe w) NEOG Grundversorgung Neugeborene Geburtshaus (ab GA 37 0/7 SSW und GG 2000 g) NEO1 Grundversorgung Neugeborene (ab GA 34 0/7 SSW und GG 2000 g) w) NEO1.1 Neonatologie (ab GA 32 0/7 SSW und GG 1250 g) w) NEO1.1.1 Spezialisierte Neonatologie (ab GA 28 0/7 SSW und GG 1000 g) w) N EO1.1.1.1 Hochspezialisierte Neonatologie (GA < 28 0/7 SSW und GG < 1000 g) w)
Kürzel Bezeichnung Kantonsspital St.Gallen Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Spital Linth Spitalregion Fürstenland Toggenburg Ostschweizer Kinderspital Geriatrische Klinik h) Hirslanden Klinik Stephanshorn Spital Walenstadt Thurklinik Rosenklinik Geburtshaus St.Gallen GmbH Berit Klinik Wattwil Hirslanden Klinik am Rosenberg Universitätsspital Zürich Universitätskinderspital Zürich Klinik Hirslanden Zürich p) Klinik Lengg Inselspital Kantonsspital Graubünden Hôpitaux Universitaires de Genève ONK1 Onkologie a) RAO1 Radio-Onkologie NUK1 Nuklearmedizin UNF1 Unfallchirurgie (Polytrauma) y) UNF1.1 Spezialisierte Unfallchirurgie (Schädel-Hirn- Trauma) y) UNF2 Ausgedehnte Verbrennungen (IVHSM) BES Bewachungsstation f) KINM Kindermedizin d) e) KINC Kinderchirurgie d) e) KINBM Basis-Kinderchirurgie/-medizin x) GER Akutgeriatrie Kompetenzzentrum PAL Palliative Care Kompetenzzentrum ISO Sonderisolierstation s) s)
Die kantonale Spitalliste steht im Bereich der hochspezialisierten Medizin unter dem Vor - behalt abweichender vollstreckbarer Zuteilungsentscheide durch die Interkantonale Ver - einbarung über die hochspezialisierte Medizin (sGS 326.311; abgekürzt IVHSM). Für die IVHSM-Leistungsaufträge gelten spezifische Qualitätsauflagen. Die IVHSM-Entscheide sind auf der Homepage der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek- torinnen und -direktoren (GDK) aufgeschaltet: http://www.gdk-cds.ch/index.php?id=903. Legende zur Tabelle Leistungsauftrag gültig bis Ende 2018 Leistungsauftrag gültig bis 31. März 2024 a) Leistungsauftrag beschränkt auf Fälle, die keine Intensivpflegestation benötigen. Eine temporäre Beatmung durch die Überwachungsstation muss gewährleistet werden können. b) Einschliesslich kardiorespiratorische Polygraphie c) Erweitert um elektive Eingriffe an infrarenalen Gefässen unter Vorbehalt der Einhaltung der Mindestfallzahl von 20 ein - schliesslich Zusatz zu GEF1/ANG1 d) Beschränkt auf Kinder und Jugendliche aus dem Wahlkreis See-Gaster e) Beschränkt auf Kinder und Jugendliche aus dem Wahlkreis Sarganserland (einschliesslich Gemeinden Wartau und Sevelen). Weiterverweisungen sind zwingend ans Ostschweizer Kinderspital vorzunehmen, es sei denn, es handle sich um eine Leistungsgruppe, die dem Kinderspital Zürich zugeteilt wurde. f) Gesichertes Krankenzimmer für Kurzzeithospitalisationen g) Beschränkt auf ERCP und Endosonographie sowie auf Fälle, die keine IPS benötigen. Eine temporäre Beatmung durch die IMC muss gewährleistet werden können. Die Geriatrische Klinik ist zugelassen für die internmedizinische und geriatrische Behandlung in der Akut- und (Früh-)Reha- bilitationsphase von betagten, zumeist multimorbiden Patientinnen und Patienten in allen Leistungsgruppenbereichen. i) Beschränkt auf stereotaktische Radiochirurgie. Leistungsauftrag erlischt, sobald die Leistungszuteilung für die Leistungs - gruppe NCH1.1.2 «Stereotaktische funktionelle Neurochirurgie (IVHSM)» durch das HSM-Beschlussorgan erfolgt ist. j) Beschränkt auf die mikrographische Chirurgie k) Einschliesslich Führung einer Stroke Unit m) Ausgenommen Eingriffe der komplexen Leberchirurgie bei Kindern gemäss IVHSM-Spitalliste n) Einzelfälle werden übernommen, wenn medizinische Indikation für stationären Aufenthalt vom Kantonsärztlichen Dienst bejaht wird. p) Befristung des Leistungsauftrags bis Ende 2018 mit Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Novem - ber 2017 aufgehoben. s) Gemäss Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) vom 24. Mai 2019 t) Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und des Kantons nur für Behandlungen bis
31. März 2021 möglich u) Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und des Kantons nur für Behandlungen bis
30. Juni 2021 möglich v) Erweitert um einfache Eingriffe zur Entfernung gynäkologischer Tumore im Frühstadium gemäss zu entwickelndem Ko - operationskonzept zwischen KSSG und Spital Linth, das Patientenpfade und Eingriffe abschliessend definiert. Eingriffe bedingen entsprechende Entscheide am KSSG-Tumorboard. w) Beschränkt auf Frauen und Neugeborene aus dem Wahlkreis Sarganserland x) Beschränkt auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ab 8 Jahren y) Einschliesslich Behandlung von Schwerverletzten mit einem Schweregrad ≥ 20 Punkte des Injury Severity Score (ISS) oder mit Schädel-Hirn-Trauma mit einem Abbreviated Injury Score (AIS) ≥ 3 (IVHSM)
Spitalstandorte der innerkantonalen Leistungserbringer Kantonsspital St.Gallen St.Gallen Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Altstätten und Grabs Spital Walenstadt Walenstadt Spital Linth Uznach Spitalregion Fürstenland Toggenburg Wil Berit Klinik Wattwil Wattwil Ostschweizer Kinderspital St.Gallen Geriatrische Klinik St.Gallen Klinik Stephanshorn St.Gallen Geburtshaus St.Gallen GmbH St.Gallen Thurklinik Niederuzwil Rosenklinik Rapperswil
Anhang 2 Spezifikationen zur Spitalliste Akutsomatik für den Kanton St.Gallen Leistungsaufträge
1. Die Leistungsaufträge werden befristet erteilt. 1
2. Die Leistungserbringer können die Leistungsaufträge mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende Juni oder Dezember auflösen. Die Kündigung ist dem Ge - sundheitsdepartement schriftlich mitzuteilen. Die Aufnahme neuer Leistungen kann dem Gesundheitsdepartement jederzeit beantragt werden.
3. Der Kanton kann die Spitalliste bei verändertem Bedarf (Sanktionen ausgeklammert) unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten anpassen.
4. Ist ein Leistungserbringer an mehreren Standorten im Kanton tätig, wird der Leis - tungsauftrag gesamthaft und nicht den aktuell bestehenden Standorten erteilt, sofern die Standorte unter einer juristischen Person zusammengefasst sind. Auflagen können an bestimmte Standorte gebunden werden. Der Betrieb eines neuen Standortes bedarf einer Änderung der Spitalliste. Versorgungsauftrag
5. Im Rahmen seines Leistungsauftrags und der verfügbaren Kapazitäten ist das Listen - spital verpflichtet, st.gallische Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Ver - sicherungsstatus aufzunehmen und zu behandeln (Aufnahmepflicht). Für Notfälle besteht eine dringliche Beistandspflicht.
6. Die Überprüfung der Einhaltung der Aufnahmepflicht erfolgt über die Festlegung eines Mindestanteils an Patientinnen und Patienten aus dem Kanton
2 , für deren stationäre Behandlungen keine Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden. Für die Berech - nung des Mindestanteils werden gesunde Neugeborene nicht mitgezählt.
7. Das Listenspital muss die Erbringung des gesamten Spektrums des Leistungsauftrages sicherstellen. Das Spital ist zur Meldung an das Gesundheitsdepartement verpflichtet, wenn der Leistungsauftrag nicht mehr vollumfänglich erbracht werden kann.
8. Das Listenspital beachtet die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW).
1 Geändert durch VII. Nachtrag vom 7. September 2021, nGS 2021-076.
2 Der Mindestanteil an Patientinnen und Patienten aus dem Kanton, für deren stationäre Behandlung keine Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden (Mindestanteil Allgemeinversicherter) ent - spricht der Differenz zwischen 100 Prozent und dem doppelten Anteil an Pa tientinnen und Patienten im Kanton, die über eine Zusatzversicherung verfügen (ohne gesunde Neugeborene).
Gemeinwirtschaftliche Leistungen (nur für innerkantonale Spitäler)
9. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen umfassen insbesondere die universitäre Lehre und die Forschung.
10. Die universitäre Lehre wird auf der Basis der Anzahl durchschnittlich besetzter
100-Prozent-Stellen von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten in Weiterbildung so- wie Unterassistenzärztinnen und Unterassistenzärzten vergütet. 3
11. Ein Beitrag zur anwendungsorientierten medizinischen, pflegerischen und therapeu- tischen Forschung (Forschungsauftrag) kann für Projekte erteilt werden, welche zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden. Bildungsauftrag (nur für innerkantonale Spitäler)
12. Das Listenspital verpflichtet sich zur Bereitstellung einer unter Berücksichtigung von Betriebsgrösse und kantonalem Bedarf angemessenen Zahl an Aus- und Weiterbil- dungsplätzen für Fachleute in den Berufen des Gesundheitswesens. Einzelheiten wer - den im Leistungsvertrag durch die Regierung festgelegt.
13. Das Listenspital kann die Aus-, Weiter- und Fortbildungsverpflichtungen in Zusam- menarbeit mit anderen Spitälern wahrnehmen.
14. Das Listenspital meldet dem Gesundheitsdepartement jeweils per Ende Jahr seine An- zahl an Aus- und Weiterbildungsstellen.
15. Werden durch das Listenspital in einem Jahr weniger Aus- und Weiterbildungswochen für Fachleute in den Berufen des Gesundheitswesens bereitgestellt, als vom Gesund- heitsdepartement als SOLL im Leistungsvertrag definiert, ist eine Zahlung in einen Ausgleichsfonds zu leisten (Fr. 750.– je fehlende Ausbildungswoche). 4
3 Der Kantonsbeitrag wird jährlich durch das Gesundheitsdepartement festgelegt.
4 Beträge aus Entschädigungszahlungen können vom Gesundheitsdepartement im gleichen Jahr Lis- tenspitälern ausgesprochen werden, welche die Ausbildungsvorgaben übertroffen haben.
Qualitätssicherung
16. Das Listenspital muss über ein Konzept zur Sicherstellung und Förderung der Quali- tät seiner erbrachten Spitalleistungen verfügen.
17. Das Listenspital ist verpflichtet, an den Qualitätsmessungen des ANQ teilzunehmen. Die Datenerhebung für einzelne Eingriffe muss mindestens während drei Jahren er - folgen. Bei unauffälligen Resultaten während drei Jahren soll der Eingriff gewechselt werden. Bei auffälligen Resultaten ist das Listenspital verpflichtet, die Datenerhebung
18. Das Listenspital betreibt ein spitalweites Fehlermeldesystem (Critical Indicent Re- porting System, CIRS).
19. Das Listenspital führt regelmässig vergleichbare Patienten- und Zuweiserbefragungen durch. Die Resultate sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
20. Das Listenspital hält Vorgaben im Bereich Spitalhygiene/Infektiologie ein.
21. 5 Das innerkantonale Listenspital stellt das Vorhandensein einer funktionierenden In- fektionsprävention sicher. Diese beinhaltet: a) Präsenz vor Ort von ausgebildeten Fachpersonen für Infektionsprävention mit adäquatem Pensum (Stellenpensum abhängig von Grösse und Angebot der Ein- richtung). Dazu gehört zudem die Bereitstellung von ausreichend Personal, damit infektpräventive Massnahmen auch umgesetzt werden können; b) Einbindung in ein Netzwerk von Infektionsprävention (idealerweise mit einer In- fektionsprävention/Spitalhygiene eines Zentrumspitals); c) Vorliegen eines Infektionspräventionskonzepts mit Beschrieb der Aufgaben und Pflichten der Hygienekommission und der Spitalhygienefachpersonen. Dieses be- inhaltet auch die Themen «Durchimpfung des Personals mit Patientenkontakt», «Vorgehensweise bei Strich-Schnitt-Verletzungen und ungeschützter Exposition gegenüber übertragbaren Erkrankungen» sowie «Gewährleistung des korrekten Einsatzes von Antibiotika in Bezug auf erfolgreiche Behandlung und Antibiotika- resistenzentwicklung»; d) Vorhandensein einer Sicherheits- und Fehlerkultur: Anerkennung der Bedeutung der Infektionsprävention auf allen hierarchischen Stufen; e) Evaluation und Durchführung von für die Institution adäquaten nationalen oder lokalen Surveillance-Projekten mit relevanten Endpunkten oder anerkannten Surrogatmarkern (z.B. Überwachung nosokomialer Infekte wie postoperative Wundinfekte, Harnwegsinfekte, katheterassoziierte Bakteriämien und Pneumoni- en, Erfassung von Patientinnen und Patienten mit multiresistenten Keimen; Erfas- sung der Adhärenz mit den fünf Indikationen der Händehygiene; Erfassung des Desinfektionsmittel- bzw. Antibiotikaverbrauchs); f ) Vorhandensein von adäquaten Richtlinien zu infektpräventiven Massnahmen mit garantierter periodischer Überprüfung und Anpassung bei Bedarf;
5 Geändert durch II. Nachtrag vom 18. Dezember 2018, nGS 2019-023.
g) Vorhandensein von Interventionsprogrammen zu infektpräventiven Massnahmen und gesicherte Implementierung; h) Durchführung von Fortbildungen zu Themen der Infektionsprävention; i) Sicherstellung des Managements (Abklärung und Einleiten von Massnahmen) bei Ausbrüchen und Meldung an das Kantonsarztamt. Eine interne Kontrolle zu den Arbeiten der Infektionsprävention (Ziele, Um- setzungsgrad, Kennzahlen und Ableiten von Massnahmen usw.) erfolgt mittels jährli- cher Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung. Eine externe Überprüfung der Arbeiten der Infek tionsprävention erfolgt alle vier Jahre mit Be richterstattung zu Handen des Fachpersonals der Infektionsprävention und der Geschäftsleitung. Sie sollte idealerweise durch Peers vorgenommen werden. Geeignete Peers sind Expertin- nen und Experten im Bereich der Infektionspräven tion, die selber an Institutionen ähnlicher Grösse mit vergleichbaren Patientenkollektiven arbeiten und die Situation der Schweizer Akutspitäler gut kennen. Auf Verlangen werden die internen Berichte der Infektionspräventionsverantwortlichen an die Geschäftsleitung und die externen Überprüfungen dem Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen zugestellt.
22. Das Listenspital verwendet für die Qualitätsberichterstattung die H+-Qualitätsbe- richtsvorlage.
23. Im Einzelfall ist bei Klagen in Bezug auf die medizinische Qualität der Kantonsärztli- che Dienst berechtigt, entsprechende Abklärungen/Untersuchungen durchzuführen. Dabei müssen ihm alle erforderlichen Unterlagen/Daten zur Verfügung gestellt wer - den. Der Kantonsärztliche Dienst kann unangemeldete Kontrollbesuche durchführen. Versorgung in ausserordentlichen Lagen (nur für innerkantonale Spitäler)
24. Das Listenspital muss über ein Konzept für Strom-Mangellage verfügen, sowie in der Lage sein, seinen Betrieb in einer Strom-Mangellage für wenigstens 2 Wochen zu
80 Prozent zu gewährleisten, wobei der Dieselnachschub vertraglich gesichert sein muss. Für Spitalunternehmen mit Basispaket elektiv reduziert sich die sicherzustellen- de Betriebszeit bei Strom-Mangellage auf 5 Tage.
25. Das Listenspital muss Vorkehrungen getroffen haben für einen funktionierenden IT- Betrieb im Spital während einer Strom-Mangellage.
26. 6 ...
6 Aufgehoben durch VI. Nachtrag vom 15. Dezember 2020, nGS 2021-023.
27. 7 Das Spitalunternehmen muss über Mindestvorräte an Schutzmasken, Handschuhen, Überschürzen, Desinfektionsmitteln und Medikamenten gemäss nachfolgender Auf- listung verfügen. Der Mindestvorrat ist definiert als Bedarf der jeweiligen Spitalunter - nehmung an diesen Utensilien für einen Monat im Regelbetrieb. Mindestvorrat Schutzmasken Vorrat für viereinhalb Monate im Regelbetrieb Handschuhe Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb Überschürzen Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb Desinfektionsmittel Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb Medikamente Aufrechterhaltung eines autonomen Betriebs während mindes- tens einem Monat (d.h. ohne Medikamenten nachschub)
28. Die Listenspitäler mit Basispaket verfügen gemäss kantonalem Pandemieplan Kanton St.Gallen (Version Mai 2016) über je eigene innerbetriebliche Pandemiepläne. Rechnungslegung, Datenlieferung, Controlling und Aufsicht
29. Das Listenspital stellt dem Gesundheitsdepartement nach dessen Vorgaben die für eine optimale Umsetzung des KVG und der kantonalen Vorgaben im Bereich der Spitalpla- nung und -finanzierung sowie der Rechnungskontrolle nötigen Daten zu.
30. Das Gesundheitsdepartement überprüft retrospektiv die Einhaltung der Leistungs- aufträge (Leistungsauftragscontrolling). Für Behandlungen ausserhalb des Leistungs- auftrags erfolgt eine finanzielle Rückforderung, falls das Listenspital den Ausnahme- charakter der Behandlungen nicht nachweisen kann. Dem Gesundheitsdepartement sind vom Listenspital die dafür notwendigen Angaben zeitgerecht vorzulegen.
31. Zur Überprüfung der korrekten Umsetzung der Kodierrichtlinien ist der Leistungs- erbringer verpflichtet, jährlich eine Kodierrevision durchzuführen. Die Kodierrevision erfolgt verdachtsunabhängig und stichprobenbasiert. Die Durchführung der Kodier - revision richtet sich schweizweit nach der aktuell gültigen Version des «Reglements für die Durchführung der Kodierrevision unter SwissDRG».
32. Die Resultate der Kodierrevision werden in einem Bericht festgehalten. Der Leistungs- erbringer stellt dem Gesundheitsdepartement ein Exemplar dieses Berichts jährlich zu.
33. Das Listenspital ist verpflichtet, die für die Weiterentwicklung der Tarifstruktur notwen - digen Leistungs- und Kostendaten an die SwissDRG AG zu liefern (Netzwerkspital).
7 Geändert durch VI. Nachtrag vom 15. Dezember 2020, nGS 2021-023.
34. Das Listenspital verfügt bis spätestens Ende des Jahres 2018 über die REKOLE-Zertifi- zierung von H+ Die Spitäler der Schweiz. Zusätzlich muss die Jahresrechnung des Listenspitals spätestens ab dem Jahr 2019 dem Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER entsprechen. Zahlungsmodalitäten
35. Das Listenspital ist verpflichtet, das Gesundheitsdepartement über die Rechnungskor - rekturen der Versicherer zu informieren und den entsprechenden Kantonsanteil zu erstatten.
36. Beiträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen (universitäre Lehre und Forschung) werden dem Listenspital jährlich auf der Basis der tatsächlich besetzten Assistenz- und Unterassistenzarztstellen vergütet. Ausserkantonale Leistungserbringer
37. Für ausserkantonale Leistungserbringer gelten bezogen auf den erhaltenen Leistungs - auftrag die gleichen Vorgaben und Sanktionen wie für innerkantonale Leistungserbrin - ger. Ausgenommen davon sind Vorgaben betreffend die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachleuten in den Berufen des Gesundheitswesens.
38. Ausserkantonale Leistungserbringer haben das Gesundheitsdepartement über den Abschluss von Tarifverträgen und über allfällige Tariffestsetzungsbegehren zeitgleich wie die Regierung des Standortkantons zu informieren.
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