Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik
                            Regierungsbeschluss  über die Spitalliste Akutsomatik  vom 20. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2024)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e des Bundesgesetzes über die Kran  -  kenversicherung vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und von Art. 4 Bst. b und c sowie Art. 6 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Spitalliste Akutsomatik
                            1  Es wird eine Spitalliste Akutsomatik mit dazugehörigen Spezifikationen erlassen  (Anhänge 1 und 2 dieses Erlasses).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Spitalliste Akutsomatik aufgeführten stationären Leistungserbringer  sind zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi  -  cherung (OKP) gemäss Leistungsspektrum in Anhang 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  320.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Amtsblatt veröffentlicht am 3.  Juli 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2018-008  20.06.2017  01.07.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  2019-008  11.09.2018  01.01.2019  Anhang 1  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-023  18.12.2018  01.01.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2019-054  19.03.2019  01.04.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2019-079  20.08.2019  01.07.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2020-014  31.03.2020  01.01.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  2021-023  15.12.2020  01.01.2021  Anhang 1  Inhalt geändert  2021-076  07.09.2021  01.01.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  2022-027  22.03.2022  01.04.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  2022-058  15.11.2022  01.01.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  2023-018  28.02.2023  01.03.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  2023-059  29.08.2023  01.01.2024  Anhang 2  Inhalt geändert  2019-023  18.12.2018  01.01.2019  Anhang 2  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-023  15.12.2020  01.01.2021  Anhang 2  Inhalt geändert  2021-076  07.09.2021  01.01.2022  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2017  01.07.2017  Erlass  Grunderlass  2018-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2018  01.01.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2019-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2018  01.01.2019  Anhang 1  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2018  01.01.2019  Anhang 2  Inhalt geändert  2019-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2019  01.04.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2019-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2019  01.07.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2019-079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2020  01.01.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  2020-014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Anhang 1  Inhalt geändert  2021-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Anhang 2  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2021  01.01.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  2021-076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2021  01.01.2022  Anhang 2  Inhalt geändert  2021-076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2022  01.04.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  2022-027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.01.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2023  01.03.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2023  01.01.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  2023-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Spitalliste Akutsomatik für den Kanton St.Gallen  Kürzel  Bezeichnung  Kantonsspital St.Gallen  Spitalregion Rheintal  Werdenberg Sarganserland  Spital Linth  Spitalregion Fürstenland  Toggenburg  Ostschweizer Kinderspital  Geriatrische Klinik  h)  Hirslanden Klinik  Stephanshorn  Spital Walenstadt  Thurklinik  Rosenklinik  Geburtshaus St.Gallen GmbH  Berit Klinik Wattwil  Hirslanden Klinik am  Rosenberg  Universitätsspital Zürich  Universitätskinderspital  Zürich  Klinik Hirslanden Zürich  p)  Klinik Lengg  Inselspital  Kantonsspital Graubünden  Hôpitaux Universitaires  de Genève  BP  Basispaket Chirurgie und Innere Medizin  BPE  Basispaket für elektive Leistungserbringer  ANB-GNZ  Akutstationäre Notfallbetten am  Gesundheits- und Notfallzentrum (GNZ)  DER1  Dermatologie (inkl. Geschlechtskrankheiten)  DER1.1  Dermatologische Onkologie  u)  u)  j)  DER1.2  Schwere Hauterkrankungen  DER2  Wundpatienten  HNO1  Hals-Nasen-Ohren (HNO-Chirurgie)  HNO1.1  Hals- und Gesichtschirurgie  HNO1.1.1  Komplexe Halseingriffe (Interdisziplinäre  Tumorchirurgie)  HNO1.2  Erweiterte Nasenchirurgie mit Nebenhöhlen  HNO1.2.1  Erweiterte Nasenchirurgie, Nebenhöhlen  mit Duraeröffnung (interdisziplinäre  Schädelbasischirurgie)  HNO1.3  Mittelohrchirurgie (Tympanoplastik,  Mastoidchirurgie, Osikuloplastik inkl.  Stapesoperationen)  HNO1.3.1  Erweiterte Ohrchirurgie mit Innenohr und/  oder Duraeröffnung  HNO1.3.2  Cochlea Implantate (IVHSM)  HNO2  Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie  t)  KIE1  Kieferchirurgie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kürzel  Bezeichnung  Kantonsspital St.Gallen  Spitalregion Rheintal  Werdenberg Sarganserland  Spital Linth  Spitalregion Fürstenland  Toggenburg  Ostschweizer Kinderspital  Geriatrische Klinik  h)  Hirslanden Klinik  Stephanshorn  Spital Walenstadt  Thurklinik  Rosenklinik  Geburtshaus St.Gallen GmbH  Berit Klinik Wattwil  Hirslanden Klinik am  Rosenberg  Universitätsspital Zürich  Universitätskinderspital  Zürich  Klinik Hirslanden Zürich  p)  Klinik Lengg  Inselspital  Kantonsspital Graubünden  Hôpitaux Universitaires  de Genève  NCH1  Kraniale Neurochirurgie  NCH1.1  Spezialisierte Neurochirurgie  i)  NCH1.1.1  Behandlungen von vaskulären Erkrankungen  des ZNS ohne die komplexen vaskulären  Anomalien (IVHSM)  NCH1.1.1.1  Behandlungen von komplexen vaskulären  Anomalien des ZNS (IVHSM)  NCH1.1.2  Stereotaktische funktionelle Neurochirurgie  (IVHSM)  NCH2  Spinale Neurochirurgie  NCH2.1  Primäre und sekundäre intramedulläre  Raumforderungen (IVHSM)  NCH3  Periphere Neurochirurgie  NEU1  Neurologie  NEU2  Sekundäre bösartige Neubildung des  Nervensystems  NEU2.1  Primäre Neubildung des Zentralnerven-  systems (ohne Palliativpatienten)  NEU3  Zerebrovaskuläre Störungen  k)  a)  NEU3.1  Zerebrovaskuläre Störungen im  Stroke Center (IVHSM)  NEU4  Epileptologie: Komplex-Diagnostik  NEU4.1  Epileptologie: Komplex-Behandlung  NEU4.2  Epileptologie: Komplex-Diagnostik mit  Intensivmonitoring (IVHSM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kürzel  Bezeichnung  Kantonsspital St.Gallen  Spitalregion Rheintal  Werdenberg Sarganserland  Spital Linth  Spitalregion Fürstenland  Toggenburg  Ostschweizer Kinderspital  Geriatrische Klinik  h)  Hirslanden Klinik  Stephanshorn  Spital Walenstadt  Thurklinik  Rosenklinik  Geburtshaus St.Gallen GmbH  Berit Klinik Wattwil  Hirslanden Klinik am  Rosenberg  Universitätsspital Zürich  Universitätskinderspital  Zürich  Klinik Hirslanden Zürich  p)  Klinik Lengg  Inselspital  Kantonsspital Graubünden  Hôpitaux Universitaires  de Genève  AUG1  Ophthalmologie  n)  n)  n)  n)  n)  n)  AUG1.1  Strabologie  n)  n)  n)  n)  n)  n)  AUG1.2  Orbita, Lider, Tränenwege  n)  n)  n)  n)  n)  n)  AUG1.3  Spezialisierte Vordersegmentchirurgie  n)  n)  n)  n)  n)  n)  AUG1.4  Katarakt  n)  n)  n)  n)  n)  n)  AUG1.5  Glaskörper/Netzhautprobleme  n)  n)  n)  n)  n)  n)  END1  Endokrinologie  GAE1  Gastroenterologie  GAE1.1  Spezialisierte Gastroenterologie  g)  a)  VIS1  Viszeralchirurgie  VIS1.1  Grosse Pankreaseingriffe (IVHSM)  VIS1.2  Grosse Lebereingriffe (IVHSM)  m)  VIS1.3  Oesophaguschirurgie (IVHSM)  VIS1.4  Bariatrische Chirurgie  VIS1.4.1  Spezialisierte Bariatrische Chirurgie  (IVHSM)  VIS1.5  Tiefe Rektumeingriffe (IVHSM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kürzel  Bezeichnung  Kantonsspital St.Gallen  Spitalregion Rheintal  Werdenberg Sarganserland  Spital Linth  Spitalregion Fürstenland  Toggenburg  Ostschweizer Kinderspital  Geriatrische Klinik  h)  Hirslanden Klinik  Stephanshorn  Spital Walenstadt  Thurklinik  Rosenklinik  Geburtshaus St.Gallen GmbH  Berit Klinik Wattwil  Hirslanden Klinik am  Rosenberg  Universitätsspital Zürich  Universitätskinderspital  Zürich  Klinik Hirslanden Zürich  p)  Klinik Lengg  Inselspital  Kantonsspital Graubünden  Hôpitaux Universitaires  de Genève  HAE1  Aggressive Lymphome und akute  Leukämien  HAE1.1  Hoch-aggressive Lymphome und akute  Leukämien mit kurativer Chemotherapie  HAE2  Indolente Lymphome und chronische  Leukämien  HAE3  Myeloproliferative Erkrankungen und  Myelodysplastische Syndrome  HAE4  Autologe Blutstammzelltransplantation  HAE5  Allogene Blutstammzelltransplantation  (IVHSM)  GEF1  Gefässchirurgie periphere Gefässe  (arteriell)  c)  GEFA  Interventionen und Gefässchirurgie  intraabdominale Gefässe  ANG1  Interventionen periphere Gefässe (arteriell)  c)  GEF3  Gefässchirurgie Carotis  ANG3  Interventionen Carotis und extrakranielle  Gefässe  GEF4  Gefässchirurgie intrakranielle Gefässe  (elektive Eingriffe, exkl. Stroke)  ANG4  Interventionen intrakranielle Gefässe  (elektive Eingriffe, exkl. Stroke)  RAD1  Interventionelle Radiologie (bei Gefässen  nur Diagnostik)  HER1  Einfache Herzchirurgie  HER1.1  Herzchirurgie und Gefässeingriffe  mit Herzlungenmaschine (ohne  Koronarchirurgie)  HER1.1.1  Koronarchirurgie (CABG)  HER1.1.2  Komplexe kongenitale Herzchirurgie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kürzel  Bezeichnung  Kantonsspital St.Gallen  Spitalregion Rheintal  Werdenberg Sarganserland  Spital Linth  Spitalregion Fürstenland  Toggenburg  Ostschweizer Kinderspital  Geriatrische Klinik  h)  Hirslanden Klinik  Stephanshorn  Spital Walenstadt  Thurklinik  Rosenklinik  Geburtshaus St.Gallen GmbH  Berit Klinik Wattwil  Hirslanden Klinik am  Rosenberg  Universitätsspital Zürich  Universitätskinderspital  Zürich  Klinik Hirslanden Zürich  p)  Klinik Lengg  Inselspital  Kantonsspital Graubünden  Hôpitaux Universitaires  de Genève  HER1.1.3  Chirurgie und Interventionen an der  thorakalen Aorta  HER1.1.4  Offene Eingriffe an der Aortenklappe  HER1.1.5  Offene Eingriffe an der Mitralklappe  KAR1  Kardiologie (inkl. Schrittmacher)  a)  a)  a)  KAR1.1  Interventionelle Kardiologie  (Koronareingriffe)  KAR1.1.1  Interventionelle Kardiologie  (Spezialeingriffe)  KAR1.2  Elektrophysiologie (Ablationen)  KAR1.3  Implantierbarer Cardioverter Defibrillator/  Biventrikuläre Schrittmacher (CRT)  NEP1  Nephrologie (akutes Nierenversagen wie  auch chronisch terminales Nierenversagen)  a)  URO1  Urologie ohne Schwerpunktstitel  «Operative Urologie»  URO1.1  Urologie mit Schwerpunktstitel  «Operative Urologie»  URO1.1.1  Radikale Prostatektomie  URO1.1.2  Radikale Zystektomie  URO1.1.3  Komplexe Chirurgie der Niere  (Tumornephrektomie und Nierenteilsektion)  URO1.1.4  Isolierte Adrenalektomie  a)  a)  URO1.1.7  Implantation eines künstlichen  Harnblasensphinkters  URO1.1.8  Perkutane Nephrostomie mit  Desintegration von Steinmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kürzel  Bezeichnung  Kantonsspital St.Gallen  Spitalregion Rheintal  Werdenberg Sarganserland  Spital Linth  Spitalregion Fürstenland  Toggenburg  Ostschweizer Kinderspital  Geriatrische Klinik  h)  Hirslanden Klinik  Stephanshorn  Spital Walenstadt  Thurklinik  Rosenklinik  Geburtshaus St.Gallen GmbH  Berit Klinik Wattwil  Hirslanden Klinik am  Rosenberg  Universitätsspital Zürich  Universitätskinderspital  Zürich  Klinik Hirslanden Zürich  p)  Klinik Lengg  Inselspital  Kantonsspital Graubünden  Hôpitaux Universitaires  de Genève  PNE1  Pneumologie  b)  a)  a)  PNE1.1  Pneumologie mit spez. Beatmungstherapie  PNE1.2  Abklärung zur oder Status nach  Lungentransplantation  PNE1.3  Cystische Fibrose  PNE2  Polysomnographie  THO1  Thoraxchirurgie  THO1.1  Maligne Neoplasien des Atmungssystems  (kurative Resektion durch Lobektomie /  Pneumonektomie)  THO1.2  Mediastinaleingriffe  TPL1  Herztransplantation (IVHSM)  TPL2  Lungentransplantation (IVHSM)  TPL3  Lebertransplantation (IVHSM)  TPL4  Pankreastransplantation (IVHSM)  TPL5  Nierentransplantation (IVHSM)  TPL6  Darmtransplantation  TPL7  Milztransplantation  BEW1  Chirurgie Bewegungsapparat  BEW2  Orthopädie  BEW3  Handchirurgie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kürzel  Bezeichnung  Kantonsspital St.Gallen  Spitalregion Rheintal  Werdenberg Sarganserland  Spital Linth  Spitalregion Fürstenland  Toggenburg  Ostschweizer Kinderspital  Geriatrische Klinik  h)  Hirslanden Klinik  Stephanshorn  Spital Walenstadt  Thurklinik  Rosenklinik  Geburtshaus St.Gallen GmbH  Berit Klinik Wattwil  Hirslanden Klinik am  Rosenberg  Universitätsspital Zürich  Universitätskinderspital  Zürich  Klinik Hirslanden Zürich  p)  Klinik Lengg  Inselspital  Kantonsspital Graubünden  Hôpitaux Universitaires  de Genève  BEW4  Arthroskopie der Schulter und des  Ellbogens  BEW5  Arthroskopie des Knies  BEW6  Rekonstruktion obere Extremität  BEW7  Rekonstruktion untere Extremität  BEW7.1  Erstprothese Hüfte  BEW7.1.1  Wechseloperationen Hüftprothesen  BEW7.2  Erstprothese Knie  BEW7.2.1  Wechseloperationen Knieprothesen  BEW8  Wirbelsäulenchirurgie  BEW8.1  Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie  BEW9  Knochentumore  BEW10  Plexuschirurgie  BEW11  Replantationen  RHE1  Rheumatologie  RHE2  Interdisziplinäre Rheumatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kürzel  Bezeichnung  Kantonsspital St.Gallen  Spitalregion Rheintal  Werdenberg Sarganserland  Spital Linth  Spitalregion Fürstenland  Toggenburg  Ostschweizer Kinderspital  Geriatrische Klinik  h)  Hirslanden Klinik  Stephanshorn  Spital Walenstadt  Thurklinik  Rosenklinik  Geburtshaus St.Gallen GmbH  Berit Klinik Wattwil  Hirslanden Klinik am  Rosenberg  Universitätsspital Zürich  Universitätskinderspital  Zürich  Klinik Hirslanden Zürich  p)  Klinik Lengg  Inselspital  Kantonsspital Graubünden  Hôpitaux Universitaires  de Genève  GYN1  Gynäkologie  v)  GYN1.1  Maligne Neoplasien der Vulva und Vagina  GYN1.4  Maligne Neoplasien des Ovars  GYNT  Gynäkologische Tumore  GYN2  Anerkanntes zertifiziertes Brustzentrum  PLC1  Eingriffe im Zusammenhang mit  Transsexualität  GEBH  Geburtshäuser (ab 37. SSW)  GEB1  Grundversorgung Geburtshilfe  (ab 34. SSW und >= 2000  g)  w)  GEB1.1  Geburtshilfe (ab 32. SSW und >= 1250  g)  w)  GEB1.1.1  Spezialisierte Geburtshilfe  w)  NEOG  Grundversorgung Neugeborene  Geburtshaus  (ab GA 37 0/7 SSW und GG 2000  g)  NEO1  Grundversorgung Neugeborene  (ab GA 34 0/7 SSW und GG 2000  g)  w)  NEO1.1  Neonatologie  (ab GA 32 0/7 SSW und GG 1250  g)  w)  NEO1.1.1  Spezialisierte Neonatologie  (ab GA 28 0/7 SSW und GG 1000  g)  w)  N EO1.1.1.1  Hochspezialisierte Neonatologie  (GA < 28 0/7 SSW und GG < 1000  g)  w)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kürzel  Bezeichnung  Kantonsspital St.Gallen  Spitalregion Rheintal  Werdenberg Sarganserland  Spital Linth  Spitalregion Fürstenland  Toggenburg  Ostschweizer Kinderspital  Geriatrische Klinik  h)  Hirslanden Klinik  Stephanshorn  Spital Walenstadt  Thurklinik  Rosenklinik  Geburtshaus St.Gallen GmbH  Berit Klinik Wattwil  Hirslanden Klinik am  Rosenberg  Universitätsspital Zürich  Universitätskinderspital  Zürich  Klinik Hirslanden Zürich  p)  Klinik Lengg  Inselspital  Kantonsspital Graubünden  Hôpitaux Universitaires  de Genève  ONK1  Onkologie  a)  RAO1  Radio-Onkologie  NUK1  Nuklearmedizin  UNF1  Unfallchirurgie (Polytrauma)  y)  UNF1.1  Spezialisierte Unfallchirurgie (Schädel-Hirn-  Trauma)  y)  UNF2  Ausgedehnte Verbrennungen (IVHSM)  BES  Bewachungsstation  f)  KINM  Kindermedizin  d)  e)  KINC  Kinderchirurgie  d)  e)  KINBM  Basis-Kinderchirurgie/-medizin  x)  GER  Akutgeriatrie Kompetenzzentrum  PAL  Palliative Care Kompetenzzentrum  ISO  Sonderisolierstation  s)  s)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die kantonale Spitalliste steht im Bereich der hochspezialisierten Medizin unter dem Vor  -  behalt  abweichender  vollstreckbarer  Zuteilungsentscheide  durch  die  Interkantonale  Ver  -  einbarung über die hochspezialisierte Medizin (sGS 326.311; abgekürzt IVHSM). Für die  IVHSM-Leistungsaufträge  gelten  spezifische  Qualitätsauflagen.  Die  IVHSM-Entscheide  sind auf der Homepage der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek-  torinnen und -direktoren (GDK) aufgeschaltet: http://www.gdk-cds.ch/index.php?id=903.  Legende zur Tabelle     Leistungsauftrag gültig bis Ende 2018     Leistungsauftrag gültig bis 31. März 2024  a)  Leistungsauftrag beschränkt auf Fälle, die keine Intensivpflegestation benötigen. Eine temporäre Beatmung durch die  Überwachungsstation muss gewährleistet werden können.  b)  Einschliesslich kardiorespiratorische Polygraphie  c)  Erweitert um elektive Eingriffe an infrarenalen Gefässen unter Vorbehalt der Einhaltung der Mindestfallzahl von 20 ein  -  schliesslich Zusatz zu GEF1/ANG1  d)  Beschränkt auf Kinder und Jugendliche aus dem Wahlkreis See-Gaster  e)  Beschränkt  auf  Kinder  und  Jugendliche  aus  dem  Wahlkreis  Sarganserland  (einschliesslich  Gemeinden  Wartau  und  Sevelen). Weiterverweisungen sind zwingend ans Ostschweizer Kinderspital vorzunehmen, es sei denn, es handle sich  um eine Leistungsgruppe, die dem Kinderspital Zürich zugeteilt wurde.  f)  Gesichertes Krankenzimmer für Kurzzeithospitalisationen  g)  Beschränkt auf ERCP und Endosonographie sowie auf Fälle, die keine IPS benötigen. Eine temporäre Beatmung durch  die IMC muss gewährleistet werden können.  Die Geriatrische Klinik ist zugelassen für die internmedizinische und geriatrische Behandlung in der Akut- und (Früh-)Reha-  bilitationsphase von betagten, zumeist multimorbiden Patientinnen und Patienten in allen Leistungsgruppenbereichen.  i)  Beschränkt auf stereotaktische Radiochirurgie. Leistungsauftrag erlischt, sobald die Leistungszuteilung für die Leistungs  -  gruppe NCH1.1.2 «Stereotaktische funktionelle Neurochirurgie (IVHSM)» durch das HSM-Beschlussorgan erfolgt ist.  j)  Beschränkt auf die mikrographische Chirurgie  k)  Einschliesslich Führung einer Stroke Unit  m)  Ausgenommen Eingriffe der komplexen Leberchirurgie bei Kindern gemäss IVHSM-Spitalliste  n)  Einzelfälle werden übernommen, wenn medizinische Indikation für stationären Aufenthalt vom Kantonsärztlichen Dienst  bejaht wird.  p)  Befristung des Leistungsauftrags bis Ende 2018 mit Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.  Novem  -  ber 2017 aufgehoben.  s)  Gemäss Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)  vom 24. Mai 2019  t)  Abrechnung  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  und  des  Kantons  nur  für  Behandlungen  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  März 2021 möglich  u)  Abrechnung  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  und  des  Kantons  nur  für  Behandlungen  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni 2021 möglich  v)  Erweitert um einfache Eingriffe zur Entfernung gynäkologischer Tumore im Frühstadium gemäss zu entwickelndem Ko  -  operationskonzept zwischen KSSG und Spital Linth, das Patientenpfade und Eingriffe abschliessend definiert. Eingriffe  bedingen entsprechende Entscheide am KSSG-Tumorboard.  w)  Beschränkt auf Frauen und Neugeborene aus dem Wahlkreis Sarganserland  x)  Beschränkt auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ab 8 Jahren  y)  Einschliesslich  Behandlung  von   Schwerverletzten  mit  einem    Schweregrad  ≥  20  Punkte    des   Injury   Severity     Score    (ISS)  oder mit Schädel-Hirn-Trauma mit einem  Abbreviated Injury Score (AIS) ≥ 3 (IVHSM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spitalstandorte der innerkantonalen Leistungserbringer  Kantonsspital St.Gallen  St.Gallen  Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland  Altstätten und Grabs  Spital Walenstadt  Walenstadt  Spital Linth  Uznach  Spitalregion Fürstenland Toggenburg  Wil  Berit Klinik Wattwil  Wattwil  Ostschweizer Kinderspital  St.Gallen  Geriatrische Klinik  St.Gallen  Klinik Stephanshorn  St.Gallen  Geburtshaus St.Gallen GmbH  St.Gallen  Thurklinik                                                                      Niederuzwil  Rosenklinik  Rapperswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Spezifikationen zur Spitalliste Akutsomatik für den Kanton St.Gallen  Leistungsaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Leistungsaufträge werden befristet erteilt.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  Leistungserbringer  können  die  Leistungsaufträge  mit  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten  auf  Ende  Juni  oder  Dezember  auflösen.  Die  Kündigung  ist  dem  Ge  -  sundheitsdepartement  schriftlich  mitzuteilen.  Die  Aufnahme  neuer  Leistungen  kann  dem Gesundheitsdepartement jederzeit beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der Kanton kann die Spitalliste bei verändertem Bedarf (Sanktionen ausgeklammert)  unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ist  ein  Leistungserbringer  an  mehreren  Standorten  im  Kanton  tätig,  wird  der  Leis  -  tungsauftrag gesamthaft und nicht den aktuell bestehenden Standorten erteilt, sofern  die Standorte unter einer juristischen Person zusammengefasst sind. Auflagen können  an bestimmte Standorte gebunden werden. Der Betrieb eines neuen Standortes bedarf  einer Änderung der Spitalliste.  Versorgungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Im Rahmen seines Leistungsauftrags und der verfügbaren Kapazitäten ist das Listen  -  spital verpflichtet, st.gallische Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Ver  -  sicherungsstatus  aufzunehmen  und  zu  behandeln  (Aufnahmepflicht).  Für  Notfälle  besteht eine dringliche Beistandspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Die Überprüfung der Einhaltung der Aufnahmepflicht erfolgt über die Festlegung eines  Mindestanteils an Patientinnen und Patienten aus dem Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , für deren stationäre  Behandlungen  keine  Zusatzleistungen  in  Rechnung  gestellt  werden.  Für  die  Berech  -  nung des Mindestanteils werden gesunde Neugeborene nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Das Listenspital muss die Erbringung des gesamten Spektrums des Leistungsauftrages  sicherstellen. Das Spital ist zur Meldung an das Gesundheitsdepartement verpflichtet,  wenn der Leistungsauftrag nicht mehr vollumfänglich erbracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Das  Listenspital  beachtet  die  medizinisch-ethischen  Richtlinien  der  Schweizerischen  Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert  durch  VII.  Nachtrag  vom  7.  September  2021,  nGS  2021-076.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mindestanteil an Patientinnen und Patienten aus dem Kanton, für deren stationäre Behandlung  keine  Zusatzleistungen  in  Rechnung  gestellt  werden  (Mindestanteil  Allgemeinversicherter)  ent  -  spricht der Differenz zwischen 100 Prozent und dem doppelten Anteil an Pa   tientinnen und Patienten  im Kanton, die über eine Zusatzversicherung verfügen (ohne gesunde Neugeborene).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinwirtschaftliche Leistungen (nur für innerkantonale Spitäler)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen umfassen insbesondere die universitäre Lehre  und die Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.        Die  universitäre  Lehre  wird  auf  der  Basis  der  Anzahl  durchschnittlich  besetzter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100-Prozent-Stellen von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten in Weiterbildung so-  wie Unterassistenzärztinnen und Unterassistenzärzten vergütet.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.       Ein Beitrag zur anwendungsorientierten medizinischen, pflegerischen und therapeu-  tischen Forschung (Forschungsauftrag) kann für Projekte erteilt werden, welche zur  Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Verbesserung der Prävention,  der Diagnostik und Behandlung von Krankheiten ausgeführt werden.  Bildungsauftrag (nur für innerkantonale Spitäler)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.        Das Listenspital verpflichtet sich zur Bereitstellung einer unter Berücksichtigung von  Betriebsgrösse  und  kantonalem  Bedarf  angemessenen  Zahl  an  Aus-  und  Weiterbil-  dungsplätzen für Fachleute in den Berufen des Gesundheitswesens. Einzelheiten wer  -  den im Leistungsvertrag durch die Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.      Das Listenspital kann die Aus-, Weiter- und Fortbildungsverpflichtungen in Zusam-  menarbeit mit anderen Spitälern wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.        Das Listenspital meldet dem Gesundheitsdepartement jeweils per Ende Jahr seine An-  zahl an Aus- und Weiterbildungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.        Werden durch das Listenspital in einem Jahr weniger Aus- und Weiterbildungswochen  für Fachleute in den Berufen des Gesundheitswesens bereitgestellt, als vom Gesund-  heitsdepartement  als  SOLL  im  Leistungsvertrag  definiert,  ist  eine  Zahlung  in  einen  Ausgleichsfonds zu leisten (Fr. 750.– je fehlende Ausbildungswoche).  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsbeitrag wird jährlich durch das Gesundheitsdepartement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beträge aus Entschädigungszahlungen können vom Gesundheitsdepartement im gleichen Jahr Lis-  tenspitälern ausgesprochen werden, welche die Ausbildungsvorgaben übertroffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.        Das Listenspital muss über ein Konzept zur Sicherstellung und Förderung der Quali-  tät seiner erbrachten Spitalleistungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.      Das Listenspital ist verpflichtet, an den Qualitätsmessungen des ANQ teilzunehmen.  Die Datenerhebung für einzelne Eingriffe muss mindestens während drei Jahren er  -  folgen. Bei unauffälligen Resultaten während drei Jahren soll der Eingriff gewechselt  werden. Bei auffälligen Resultaten ist das Listenspital verpflichtet, die Datenerhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.        Das  Listenspital  betreibt  ein  spitalweites  Fehlermeldesystem  (Critical  Indicent  Re-  porting System, CIRS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.        Das Listenspital führt regelmässig vergleichbare Patienten- und Zuweiserbefragungen  durch. Die Resultate sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.        Das Listenspital hält Vorgaben im Bereich Spitalhygiene/Infektiologie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  5    Das innerkantonale Listenspital stellt das Vorhandensein einer funktionierenden In-  fektionsprävention sicher. Diese beinhaltet:  a)  Präsenz  vor  Ort  von  ausgebildeten  Fachpersonen  für  Infektionsprävention  mit  adäquatem  Pensum  (Stellenpensum  abhängig  von  Grösse  und  Angebot  der  Ein-  richtung). Dazu gehört zudem die Bereitstellung von ausreichend Personal, damit  infektpräventive Massnahmen auch umgesetzt werden können;  b)  Einbindung in ein Netzwerk von Infektionsprävention (idealerweise mit einer In-  fektionsprävention/Spitalhygiene eines Zentrumspitals);  c)  Vorliegen  eines  Infektionspräventionskonzepts  mit  Beschrieb  der  Aufgaben  und  Pflichten der Hygienekommission und der Spitalhygienefachpersonen. Dieses be-  inhaltet  auch  die  Themen  «Durchimpfung  des  Personals  mit  Patientenkontakt»,  «Vorgehensweise  bei  Strich-Schnitt-Verletzungen  und  ungeschützter  Exposition  gegenüber  übertragbaren  Erkrankungen»  sowie  «Gewährleistung  des  korrekten  Einsatzes von Antibiotika in Bezug auf erfolgreiche Behandlung und Antibiotika-  resistenzentwicklung»;  d)  Vorhandensein einer Sicherheits- und Fehlerkultur: Anerkennung der Bedeutung  der Infektionsprävention auf allen hierarchischen Stufen;  e)  Evaluation und Durchführung von für die Institution adäquaten nationalen oder  lokalen  Surveillance-Projekten  mit  relevanten  Endpunkten  oder  anerkannten  Surrogatmarkern  (z.B.  Überwachung  nosokomialer  Infekte  wie  postoperative  Wundinfekte, Harnwegsinfekte, katheterassoziierte Bakteriämien und Pneumoni-  en, Erfassung von Patientinnen und Patienten mit multiresistenten Keimen; Erfas-  sung  der  Adhärenz  mit  den  fünf  Indikationen  der  Händehygiene;  Erfassung  des  Desinfektionsmittel- bzw. Antibiotikaverbrauchs);  f )  Vorhandensein von adäquaten Richtlinien zu infektpräventiven Massnahmen mit  garantierter periodischer Überprüfung und Anpassung bei Bedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Geändert durch II. Nachtrag vom 18. Dezember 2018, nGS 2019-023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Vorhandensein von Interventionsprogrammen zu infektpräventiven Massnahmen  und gesicherte Implementierung;  h)  Durchführung von Fortbildungen zu Themen der Infektionsprävention;  i)  Sicherstellung des Managements (Abklärung und Einleiten von Massnahmen) bei  Ausbrüchen und Meldung an das Kantonsarztamt.  Eine   interne   Kontrolle   zu   den   Arbeiten   der   Infektionsprävention   (Ziele,   Um-  setzungsgrad, Kennzahlen und Ableiten von Massnahmen usw.) erfolgt mittels jährli-  cher Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung. Eine externe Überprüfung der  Arbeiten  der  Infek  tionsprävention  erfolgt  alle  vier  Jahre  mit  Be  richterstattung  zu  Handen  des  Fachpersonals  der  Infektionsprävention  und  der  Geschäftsleitung.  Sie  sollte idealerweise durch Peers vorgenommen werden. Geeignete Peers sind Expertin-  nen  und  Experten  im  Bereich  der  Infektionspräven  tion,  die  selber  an  Institutionen  ähnlicher Grösse mit vergleichbaren  Patientenkollektiven arbeiten und die Situation  der  Schweizer  Akutspitäler  gut  kennen.  Auf  Verlangen  werden  die  internen  Berichte  der Infektionspräventionsverantwortlichen an die Geschäftsleitung und die externen  Überprüfungen dem Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.        Das  Listenspital  verwendet  für  die  Qualitätsberichterstattung  die  H+-Qualitätsbe-  richtsvorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.        Im Einzelfall ist bei Klagen in Bezug auf die medizinische Qualität der Kantonsärztli-  che  Dienst  berechtigt,  entsprechende  Abklärungen/Untersuchungen  durchzuführen.  Dabei müssen ihm alle erforderlichen Unterlagen/Daten zur Verfügung gestellt wer  -  den. Der Kantonsärztliche Dienst kann unangemeldete Kontrollbesuche durchführen.  Versorgung in ausserordentlichen Lagen (nur für innerkantonale Spitäler)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.        Das Listenspital muss über ein Konzept für Strom-Mangellage verfügen, sowie in der  Lage  sein,  seinen  Betrieb  in  einer  Strom-Mangellage  für  wenigstens  2  Wochen  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Prozent  zu  gewährleisten,  wobei  der  Dieselnachschub  vertraglich  gesichert  sein  muss. Für Spitalunternehmen mit Basispaket elektiv reduziert sich die sicherzustellen-  de Betriebszeit bei Strom-Mangellage auf 5 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.      Das Listenspital muss Vorkehrungen getroffen haben für einen funktionierenden IT-  Betrieb im Spital während einer Strom-Mangellage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  6     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Aufgehoben durch VI. Nachtrag vom 15. Dezember 2020, nGS 2021-023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  7    Das Spitalunternehmen muss über Mindestvorräte an Schutzmasken, Handschuhen,  Überschürzen, Desinfektionsmitteln und Medikamenten gemäss nachfolgender Auf-  listung verfügen. Der Mindestvorrat ist definiert als Bedarf der jeweiligen Spitalunter  -  nehmung an diesen Utensilien für einen Monat im Regelbetrieb.  Mindestvorrat  Schutzmasken  Vorrat für viereinhalb Monate im Regelbetrieb  Handschuhe  Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb  Überschürzen  Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb  Desinfektionsmittel  Vorrat für drei Monate im Regelbetrieb  Medikamente  Aufrechterhaltung eines autonomen Betriebs während mindes-  tens einem Monat (d.h. ohne Medikamenten  nachschub)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.        Die Listenspitäler mit Basispaket verfügen gemäss kantonalem Pandemieplan Kanton  St.Gallen (Version Mai 2016) über je eigene innerbetriebliche Pandemiepläne.  Rechnungslegung, Datenlieferung, Controlling und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.        Das Listenspital stellt dem Gesundheitsdepartement nach dessen Vorgaben die für eine  optimale Umsetzung des KVG und der kantonalen Vorgaben im Bereich der Spitalpla-  nung und -finanzierung sowie der Rechnungskontrolle nötigen Daten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.        Das  Gesundheitsdepartement  überprüft  retrospektiv  die  Einhaltung  der  Leistungs-  aufträge (Leistungsauftragscontrolling). Für Behandlungen ausserhalb des Leistungs-  auftrags erfolgt eine finanzielle Rückforderung, falls das Listenspital den Ausnahme-  charakter  der  Behandlungen  nicht  nachweisen  kann.  Dem  Gesundheitsdepartement  sind vom Listenspital die dafür notwendigen Angaben zeitgerecht vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.        Zur  Überprüfung  der  korrekten  Umsetzung  der  Kodierrichtlinien  ist  der  Leistungs-  erbringer verpflichtet, jährlich eine Kodierrevision durchzuführen. Die Kodierrevision  erfolgt verdachtsunabhängig und stichprobenbasiert. Die Durchführung der Kodier  -  revision richtet sich schweizweit nach der aktuell gültigen Version des «Reglements für  die Durchführung der Kodierrevision unter SwissDRG».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.        Die Resultate der Kodierrevision werden in einem Bericht festgehalten. Der Leistungs-  erbringer stellt dem Gesundheitsdepartement ein Exemplar dieses Berichts jährlich zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.  Das Listenspital ist verpflichtet, die für die Weiterentwicklung der Tarifstruktur notwen  -  digen Leistungs- und Kostendaten an die SwissDRG AG zu liefern (Netzwerkspital).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Geändert durch VI. Nachtrag vom 15. Dezember 2020, nGS 2021-023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.        Das Listenspital verfügt bis spätestens Ende des Jahres 2018 über die REKOLE-Zertifi-  zierung  von  H+  Die  Spitäler  der  Schweiz.  Zusätzlich  muss  die  Jahresrechnung  des  Listenspitals  spätestens  ab  dem  Jahr  2019  dem  Rechnungslegungsstandard  Swiss  GAAP FER entsprechen.  Zahlungsmodalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.        Das Listenspital ist verpflichtet, das Gesundheitsdepartement über die Rechnungskor  -  rekturen  der  Versicherer  zu  informieren  und  den  entsprechenden  Kantonsanteil  zu  erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.        Beiträge  für  gemeinwirtschaftliche  Leistungen  (universitäre  Lehre  und  Forschung)  werden dem Listenspital jährlich auf der Basis der tatsächlich besetzten Assistenz- und  Unterassistenzarztstellen vergütet.  Ausserkantonale Leistungserbringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.        Für  ausserkantonale  Leistungserbringer  gelten  bezogen  auf  den  erhaltenen  Leistungs  -  auftrag die gleichen Vorgaben und Sanktionen wie für innerkantonale Leistungserbrin  -  ger. Ausgenommen davon sind Vorgaben betreffend die Aus-, Weiter- und Fortbildung  von Fachleuten in den Berufen des Gesundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.        Ausserkantonale  Leistungserbringer  haben  das  Gesundheitsdepartement  über  den  Abschluss von Tarifverträgen und über allfällige Tariffestsetzungsbegehren zeitgleich  wie die Regierung des Standortkantons zu informieren.