Verordnung zum Mietzinsbeitragsgesetz (844.11)
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Verordnung zum Mietzinsbeitragsgesetz

Verordnung zum Mietzinsbeitragsgesetz (Vo MBG) Vom 30. Mai 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) vom 1. Dezember 2022
2 ) , beschliesst:
1 Anspruchsvoraussetzungen

§ 1 * Höhe des Mietzinsbeitrages (§ 5 MBG)

1 Die Gemeinden legen in ihren Reglementen einen maximalen Mietzinsbeitrag fest.
2 Der maximale Mietzinsbeitrag beträgt mindestens 75 % der Jahresnettomiete zuzüglich 20 % als Nebenkosten bzw. der angemessenen Jahresnettomiete.
3 In begründeten Ausnahmefällen können die Gemeinden vom festgelegten Mietzinsbeitrag in Abs. 2 abweichen und einen Beitrag bis maximal zum fest - gelegten Mietzinsgrenzwert gewähren.

§ 2 * Einkommensgrenze (§ 6 MBG)

1 Der allgemeine Lebensbedarf beträgt mindestens 130 % des Grundbedarfs gemäss Sozialhilfegesetzgebung.

§ 3 * Vermögensgrenze (§ 7 MBG)

1 Die Vermögensgrenze beträgt mindestens das 5-fache der Vermögensfreibe - träge gemäss Sozialhilfegesetzgebung.
2 Die in der Sozialhilfegesetzgebung definierten erhöhten Vermögensfreibeträ - ge für über 55-jährige Personen (§ 16 Abs. 2 bis SHV
3 ) ) gelten nicht.
1) SGS 100
2) SGS 844
3) SGS 850.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.038
2 Berechnungsgrundlagen

§ 4 * Massgebliches Einkommen (§ 8 MBG)

1 Das Jahresnettoeinkommen, das 130 % des sozialhilferechtlichen Grundbe - darfs entspricht, wird zu 100 % angerechnet. Der Teil des Jahresnettoeinkom - mens, der 130 % des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs übersteigt, wird zu
75 % angerechnet.

§ 5 * Anerkannte Ausgaben (§ 9 MBG)

1 Die Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf zur Berechnung der anerkannten Ausgaben betragen mindestens 100 % des Grundbedarfs ge - mäss Sozialhilfegesetzgebung.
3 Vollzugsbestimmungen

§ 6 * Finanzierung (§ 14 MBG)

1 Der Kantonsbeitrag beträgt jährlich maximal CHF 3,5
2 Der Kantonsbeitrag wird in regelmässigen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre oder wenn der Kantonsbeitrag 40 % der gesamthaft ausgerichteten Mietzinsbeiträge unterschreitet, neu beurteilt und bei Bedarf angepasst.
3 Als Reglemente gemäss § 14 Abs. 5 MBG gelten Reglemente, die gestützt auf das totalrevidierte Mietzinsbeitragsgesetz vom 1. Dezember 2022 (GS
2023.037) genehmigt wurden.
4 Die Auszahlung des Kantonsbeitrags pro Gemeinde erfolgt jährlich nach Überprüfung der Kennzahlen zu den entrichteten Mietzinsbeiträgen.
5 Die Gemeinden liefern dem Kanton die erforderlichen Kennzahlen zu den im Abrechnungsjahr entrichteten Mietzinsbeiträgen bis am 31. März des Folgejah - res.
6 Auf Basis der geprüften Kennzahlen nimmt der Kanton die Verteilung des Kantonsbeitrags unter den Gemeinden vor. Mit der Information über die defini - tive Verteilung des Kantonsbeitrags verwirkt der Anspruch auf die Kantonsbe - teiligung an nicht geltend gemachten Mietzinsbeiträgen.
7 Nachträglich erforderliche Korrekturen der Verteilung des Kantonsbeitrags kann der Kanton im darauffolgenden Auszahlungsjahr vornehmen.

§ 7 Zuständigkeit Kanton

1 Das Kantonale Sozialamt vollzieht die Kantonsaufgaben des Mietzinsbei - tragsgesetzes und nimmt die Aufsicht über die Gemeindeaufgaben des Miet - zinsbeitragsgesetzes wahr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.038
4 Übergangsbestimmung

§ 8 * Übergangsbestimmung

1 Die Gemeinden können bis zum 30. Juni 2024 ihre Reglemente rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft setzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.038
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.05.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 1 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 2 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 3 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 4 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 5 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 6 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 8 eingefügt GS 2023.038 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.038
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.05.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023.038

§ 1 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038

§ 2 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038

§ 3 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038

§ 4 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038

§ 5 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038

§ 6 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038

§ 8 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.038
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