Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen (420.001)
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Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen

Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen Vom 24. Januar 2017 (Stand 1. Januar 2024) Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 6 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur interkantonalen Vereinba - rung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) vom 5. Mai 2022
1 ) , * legt fest:
2 )

§ 1 Grundsatz

1 Die Aufgaben und Pflichten des Beirats für das öffentliche Beschaffungswe - sen (Beirat) ergeben sich aus den Vorgaben gemäss § 12 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be - schaffungswesen (Vo EG IVöB) vom 14. November 2023
3 )
. *

§ 2 Konstituierung und Beschlussfassung

1 Der Vertreter oder die Vertreterin der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) führt den Vorsitz.
2 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 5 Stimmen abzugeben berechtigt sind, wobei je 2 Stimmen der Arbeitgeber und der Arbeit - nehmer sowie der vorsitzenden Person (Vertretung BUD) anwesend sein müs - sen.

§ 3 Sitzungen

1 In der Regel findet pro Semester 1 ordentliche Sitzung des Beirats statt.
2 Jedes Mitglied des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung ver - langen.
3 Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizu - legen.
1) SGS 420
2) Vom Regierungsrat genehmigt am 31. Januar 2017.
3) SGS 420.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024

§ 4 Traktandenliste

1 Die Mitglieder des Beirats teilen der Geschäftsstelle des Beirats auf deren Anfrage hin rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife schriftliche Unterlage ein.
2 Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.

§ 5 Sitzungsprotokolle

1 Die Protokollierung der Sitzungen des Beirats obliegt der Geschäftsstelle des Beirats.
2 Das Sitzungsprotokoll geht an die Mitglieder des Beirats sowie an die ständi - gen Gäste.
3 An Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, die nicht Mitglieder des Beirats oder ständige Gäste sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffen - den Traktanden.

§ 6 Finanzen

1 Der Beirat hat weder eine Ausgaben- noch Budgetkompetenz.

§ 7 Ständige Gäste

1 Ständige Gäste im Beirat des öffentlichen Beschaffungswesens sind eine Vertretung der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie des KIGA Baselland.
2 Der Beirat ist berechtigt, eine Vertretung der Gemeinden als ständige Gäste zu bestimmen.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2017 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 1. Juli 2016. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.01.2017 01.02.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.024
14.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023.076
14.11.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1 geändert GS 2023.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.01.2017 01.02.2017 Erstfassung GS 2017.024 Ingress 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.076

§ 1 Abs. 1 14.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.076

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.024
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