Verordnung zum Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden
                            Verordnung zum Gesetz über Beitragsleistungen an die  Schulgemeinden  *   (Beitragsverordnung)  vom 28. September 2010 (Stand 1. Januar 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Beiträge an den Besoldungsaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. Besoldungspauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion
                            1  Als Grundlage für die Berechnung des durchschnittlichen Lohns einer Stufe pro  Lektion dient die gesamte Bruttolohnsumme des Kantons pro Stufe. Die entspre  -  chende Besoldung wird durch das erteilte Pensum pro Stufe dividiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion jährlich  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion erhöht sich um 19.6  % zur De  -  ckung der Besoldungsnebenkosten und um weitere 2  % zur Finanzierung der Stell  -  vertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Lektionenfaktor
                            1  Zur Berechnung des Lektionenfaktors werden folgende Grössen verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kindergarten:  18 Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Primarschule:  21 Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Sekundarschule:  21 Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lektionenfaktoren betragen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kindergarten:  1.67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Primarschule:  1.72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Sekundarschule:  2.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besoldung Schulleitung
                            1  Als anrechenbare Besoldung der Schulleitung gilt die Lohnklasse  22, Aufstiegszo  -  ne 135  %.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anrechenbare Besoldung der Schulleitung pro Schülerin oder Schüler ergibt  sich aus der Berechnung des Minimalpensums gemäss §  19  Abs.  1 der Verordnung  über die Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anrechenbare Besoldung der Schulleitung erhöht sich um den in §  1 Abs.  3  festgelegten Satz zur Deckung der Besoldungsnebenkosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besoldungspauschale
                            1  Für die Berechnung der Besoldungspauschale wird die durchschnittliche Lehrerbe  -  soldung pro Lektion mit dem Lektionenfaktor und der Anzahl von 39.2  Unterrichts  -  wochen multipliziert und die Besoldung der Schulleitung hinzugerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. Zusätzliche Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beitrag für Mehrklassen auf der Primarstufe und für die Basisstufe *
                            1  Als zusätzlicher Beitrag für Schülerinnen und Schüler der Basisstufe oder auf der  Primarstufe in Mehrklassen mit drei oder mehr Klassen wird 10  % der durchschnitt  -  lichen Lehrerbesoldung pro Lektion gemäss §  1  Abs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beitrag aufgrund der Grösse einer Sekundarschule
                            1  Der zusätzliche Beitrag für Sekundarschulen wird auf der Basis des Lektionenfak  -  tors mit folgenden zusätzlichen Lektionenfaktoren angerechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Schulen bis 120 Schülerinnen und Schüler:  0.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Schulen ab 121 bis 180 Schülerinnen und Schüler:  0.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulgemeinden, bei welchen der Wechsel zur nächsten Kategorie zu einer Reduk  -  tion der Anzahl Lektionen führt, wird die Differenz zum Faktor aufgerechnet. Aus  -  gangspunkt ist die Situation vor dem Wechsel der Kategorie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anzahl ausländische Schülerinnen und Schüler
                            1  Die Bestimmung der Anzahl ausländischer Schülerinnen und Schüler aus fremd  -  sprachigen Ländern richtet sich nach deren Nationalität. Doppelbürgerinnen und -  bürger mit Schweizer Bürgerrecht gelten als Schweizer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beitrag für gezielte Entlastungen
                            1  Für die gezielte Entlastung von einzelnen Lehrpersonen wird den Schulgemeinden  ein Beitrag in der Höhe von Fr.  30 pro Schülerin oder Schüler angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  411.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beiträge an den übrigen Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gebäudeaufwand
                            1  Der Gebäudeaufwand ergibt sich aus dem Betrag für die Abschreibung und Verzin  -  sung sowie dem Gebäudeunterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Investitionswert ergibt sich aus dem Richtraumprogramm. Das Departement  legt ihn zur Berechnung der Abschreibung und Verzinsung pro Schülerin oder Schü  -  ler für eine durchschnittliche Schulgemeinde fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abschreibungsdauer beträgt linear 33  Jahre. Der Zinssatz liegt bei 1.5  %. Der  Gebäudeunterhalt wird mit 3  % des Investitionswertes in der Betriebspauschale be  -  rücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement erlässt eine Richtlinie über die Schulbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Betriebspauschale
                            1  Die Betriebspauschale beträgt pro Schülerin oder Schüler:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Kindergarten:  Fr. 5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Primarschule:  Fr. 7'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Sekundarschule:  Fr. 9'900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Weitere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Sonderschulung in der Regelschule
                            1  Werden Sonderschulungsmassnahmen in der Regelschule durchgeführt, legt das  Amt für Volksschule (Amt) den zusätzlichen Beitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag richtet sich nach dem voraussichtlichen zusätzlichen Besoldungsauf  -  wand für die Sonderschulungsmassnahmen. Die Obergrenze inklusive der ordentli  -  chen   Besoldungspauschale   bilden   die   Kosten   einer   vergleichbaren   separativen  Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Begabtenförderung
                            1  Der Kanton richtet den anerkannten Schulen mit Begabtenförderung in Sport oder  Tanz und Musik einen Koordinationsbeitrag von pauschal Fr.  8'000 sowie Fr.  500  pro anerkannte Schülerin oder anerkannten Schüler aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * ...
§ 13a * Integrationsklassen
                            1  Der Kanton leistet für Mehrkosten, die mit der Führung der Integrationskurse im  Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms anfallen, eine jährliche Pauschale  von Fr.  70'000 pro Integrationsklasse. Das Departement schliesst mit den verant  -  wortlichen Schulgemeinden Leistungsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abgangsentschädigung
                            1  Abgangsentschädigungen nach §  22 der Verordnung über die Rechtsstellung der  Lehrpersonen an den Volksschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   werden zu 80  % vom Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
                            4. Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anzahl Schülerinnen und Schüler
                            1  Die Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Kalenderjahr und der Anteil ausländi  -  scher Schülerinnen und Schüler aus fremdsprachigen Ländern ergibt sich aus dem  Durchschnitt der Schülerbestände am 15.  Februar und 15.  September.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, deren Wohn- oder tatsächlicher Aufenthaltsort sich aus  -  serhalb des Kantons befindet, werden bei der Ermittlung der massgebenden Schüler  -  zahl   nicht   angerechnet.   Vorbehalten   bleiben   anderslautende   Vereinbarungen   in  Staatsverträgen. Das Departement regelt die Anrechnung weiterer Sonderfälle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt durch die Schulaufsicht eine Umteilung im Rahmen von §  36  Abs.  2 des  Gesetzes über die Volksschule (VG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   oder besucht eine Schülerin oder ein Schüler  im Rahmen der Begabtenförderung eine andere Schule, werden die Schülerinnen  und Schüler dieser Schulgemeinde angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechnungsjahr
                            1  Die Beitragszahlungen des Kantons gelten für das dem Beitragsjahr vorangehende  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bekanntgabe der Daten und Säumnisfolgen
                            1  Das Amt legt die zu erhebenden Daten, die Fristen und die Form der Bekanntgabe  fest, welche zur Festlegung der Berechnungselemente notwendig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Säumigen Schulgemeinden ist eine Nachfrist zur Einreichung der Daten zu gewäh  -  ren mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  411.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  411.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist verfällt für beitragsberechtigte Schulge  -  meinden der Beitragsanspruch. Für Schulgemeinden, die zur Zahlung eines Ab  -  schöpfungsbeitrages verpflichtet sind, legt das Amt den Abschöpfungsbeitrag nach  Ermessen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * ...
§ 20 Festlegung der Beitragszahlungen *
                            1  Die Höhe der Beiträge wird vom Amt zu Beginn des Jahres aufgrund der Daten des  Vorjahres provisorisch festgelegt. Um die kantonalen Beiträge oder Abschöpfungs  -  beiträge einzelner Schulgemeinden zu klären, können auf Verlangen anfechtbare  Zwischenentscheide gefällt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ende März und Ende Juli werden den voraussichtlich beitragsberechtigten Schul  -  gemeinden Teilzahlungen von je 40  % der zu erwartenden Kantonsbeiträge ausge  -  richtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ende Juli werden den voraussichtlich zur Zahlung eines Abschöpfungsbeitrages  verpflichteten Schulgemeinden 80  % der mutmasslichen Zahlung in Rechnung ge  -  stellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonsbeiträge und Abschöpfungsbeiträge werden vom Amt per Oktober  durch Entscheid festgesetzt. Die entsprechenden Restbeträge werden den Schulge  -  meinden Ende Oktober ausbezahlt oder in Rechnung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21–25 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  28.09.2010  01.01.2011  Erstfassung  ABl. 39/2010  Erlasstitel  20.12.2022  01.01.2023  geändert  51/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 20.12.2011 01.01.2012 geändert 51/2011
§ 1 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 1 Abs. 3 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 1 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 1 Abs. 3 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 1 Abs. 3 12.12.2023 01.01.2024 geändert 50/2023
§ 2 Abs. 1, 3. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 2 Abs. 2 20.12.2011 01.01.2012 geändert 51/2011
§ 2 Abs. 2, 2. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 49/2016
§ 2 Abs. 2, 2. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 2 Abs. 2, 3. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 2 Abs. 2, 3. 12.12.2023 01.01.2024 geändert 50/2023
§ 3 Abs. 1 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 3 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 geändert 51/2012
§ 4 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017
§ 5 28.05.2013 01.01.2014 Titel geändert 22/2013
§ 5 Abs. 1 28.05.2013 01.01.2014 geändert 22/2013
§ 5 Abs. 1 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 6 Abs. 1, 1. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 6 Abs. 1, 2. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 9 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 9 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 9 Abs. 3 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 10 Abs. 1, 1. 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 10 Abs. 1, 1. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 10 Abs. 1, 1. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 49/2016
§ 10 Abs. 1, 1. 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 10 Abs. 1, 2. 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 10 Abs. 1, 2. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 10 Abs. 1, 2. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 49/2016
§ 10 Abs. 1, 2. 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 10 Abs. 1, 2. 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 10 Abs. 1, 3. 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 10 Abs. 1, 3. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 10 Abs. 1, 3. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 49/2016
§ 10 Abs. 1, 3. 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 10 Abs. 1, 3. 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 12 Abs. 1 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 13 12.08.2014 01.01.2015 aufgehoben 33/2014
§ 13a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 49/2016
§ 15 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 49/2016
§ 16 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 49/2016
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 18 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 18 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 19 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 51/2020
§ 20 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 51/2020
§ 20 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 20 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 20 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 20 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 51/2020
                            Titel 5.  20.12.2022  01.01.2023  aufgehoben  51/2022