Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (554.51)
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Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz

Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz (GastG) vom 3. Mai 2023 (Stand 1. Januar 2024)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die gastgewerbliche Tätigkeit und den Handel mit alkoholi - schen Getränken.

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1. Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- oder andere Heime mit sozialem Zweck, Gruppenunterkünfte sowie Schul- oder Betriebskantinen, soweit darin lediglich Zugehörige, deren Besucherinnen und Besucher oder das Personal beherbergt oder bewirtet werden
2. Vereinslokale, die ausschliesslich im Rahmen von nicht öffentlichen Vereins - anlässen betrieben werden und innerhalb der Vereinstätigkeit lediglich eine untergeordnete Stellung einnehmen
3. Jugendlokale, unter Vorbehalt von § 19
4. Betriebe, die höchstens zwanzig Personen beherbergen, unter Vorbehalt von § 18
5. Campingplätze, unter Vorbehalt von § 18
6. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, Glacé-, Marroni-, Wurst - stände ohne Platzangebot zur Konsumation vor Ort. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
7. einmalige Veranstaltungen ausserhalb von Räumen, die in einer Bewilligung nach diesem Gesetz umschrieben sind
8. den Verkauf gebrannter Wasser aus Eigengewächs oder selbstgesammeltem inländischem Wildgewächs nach Massgabe des Bundesgesetzes über die ge - brannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)
1 )
9. den Kleinverkauf von zum Genuss untauglich gemachten gebrannten Wassern
10. den Handel mit im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen
11. den Verkauf von Wein, Obstwein oder Most aus Eigengewächsen
1) SR 680

§ 3 Gastgewerbliche Tätigkeit

1 Als gastgewerbliche Tätigkeit gelten, sofern sie entgeltlich und gewerbsmässig ausgeübt werden:
1. Beherbergung von Gästen
2. Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle
3. Überlassen von Räumen oder von Platz zum Genuss von Speisen und Geträn - ken oder zum vorübergehenden Aufenthalt
2 Die Tätigkeit braucht nicht gewinnorientiert zu sein.

§ 4 Handel mit alkoholischen Getränken

1 Handel mit alkoholischen Getränken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt, ohne dass sie zum Genuss an Ort und Stelle bestimmt sind.
2 Die Tätigkeit braucht nicht gewinnorientiert zu sein.

§ 5 Zuständigkeit

1 Dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen werden durch die Politische Gemeinde vollzogen.
2. Bewilligungspflicht

§ 6 Bewilligung

1 Es braucht eine Bewilligung für:
1. die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit
2. den Handel mit alkoholischen Getränken
2 Die Bewilligung wird für bestimmte Lokale, Räume oder Plätze oder bestimmte Zeiten oder Anlässe erteilt.

§ 7 Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber

1 Eine Bewilligung im Sinne von § 6 kann natürlichen oder juristischen Personen er - teilt werden und lautet auf diese.
2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

§ 8 Verantwortliche Person

1 Die gastgewerbliche Tätigkeit oder der Handel mit alkoholischen Getränken wird durch eine verantwortliche Person ausgeübt.
2 Ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine natürliche Person, ist sie die verantwortliche Person im Sinne von Abs. 1.
3 Ist die Bewilligungsinhaberin eine juristische Person, bezeichnet sie eine verant - wortliche Person im Sinne von Abs. 1, welche die persönlichen Voraussetzungen von § 9 oder § 27 erfüllt. Bei einem Wechsel der verantwortlichen Person ist die Po - litische Gemeinde zu informieren.
3. Gastgewerbliche Tätigkeit
3.1. Erteilung und Erlöschen von Bewilligungen

§ 9 Persönliche Voraussetzungen

1 Eine Bewilligung für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit wird erteilt, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und die gemäss § 8 verant - wortliche Person
1. handlungsfähig ist,
2. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und
3. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebens - mittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt hat.

§ 10 Prüfung, Ausweis

1 Die gemäss § 8 verantwortliche Person hat eine Prüfung über die Kenntnis der ge - setzlichen Grundlagen für das Führen eines Gastgewerbebetriebs sowie der Grund - sätze der Suchtprävention zu bestehen.
2 Der Regierungsrat regelt die Prüfung.
3 Über die Gleichwertigkeit von Ausweisen oder Prüfungen anderer Kantone, von Fachschulen oder aus dem Ausland entscheidet das zuständige Departement.

§ 11 Provisorische Bewilligung

1 In Härtefällen kann das Weiterführen eines bestehenden Betriebs für maximal ein Jahr bewilligt werden, obwohl die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch nicht vollumfänglich erfüllt sind.

§ 12 Betriebliche Voraussetzungen

1 Die Räume und Plätze sowie die Einrichtungen, in denen eine gastgewerbliche Tä - tigkeit ausgeübt wird, müssen betriebssicher sowie jederzeit und leicht kontrollierbar sein. Sie haben insbesondere den bau-, feuer-, verkehrs-, gesundheits- und lebens - mittelpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen und den durch den Betrieb verur - sachten Immissionen auf die unmittelbare Nachbarschaft Rechnung zu tragen.

§ 13 Erlöschen

1 Die Bewilligung erlischt durch freiwilligen Verzicht, Entzug, Tod oder Löschung aus dem Handelsregister.

§ 14 Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Erteilung ausgeschlossen hätten,
3. die juristische Person ihrer Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 3 nicht nach - kommt,
4. aufgrund dieses Gesetzes geschuldete Abgaben oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden,
5. die Inhaberin oder der Inhaber Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Auslän - dergesetzgebung oder des Arbeitsrechts wiederholt oder schwer verletzt hat,
6. die Räume, Plätze oder Einrichtungen des Betriebs den Vorschriften nicht mehr entsprechen und die Mängel innert Frist nicht behoben werden,
7. der Betrieb untragbare Immissionen verursacht und die Inhaberin oder der In - haber die erforderlichen Massnahmen innert Frist nicht trifft.
2 In dringlichen Fällen können vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.
3 Mit dem Entzug der Bewilligung ist die Schliessung des Betriebs anzuordnen.

§ 15 Verwarnung

1 Dem Entzug hat in der Regel eine schriftliche Verwarnung vorauszugehen. Er kann in den Fällen von § 14 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 5 sofort verfügt werden.
2 Mit der Verwarnung kann in den Fällen von § 14 Abs. 1 Ziff. 6 und Ziff. 7 eine vorübergehende Schliessung des Betriebs angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände keine rasche Behebung des gesetzwidrigen Zustands zu erwarten ist.
3.2. Wirtschaftspolizei

§ 16 Ordnungspflicht

1 Die gemäss § 8 verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch den Betrieb nicht übermässig gestört wird. Die Gäste haben der Aufforderung zu Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Betriebs Folge zu leisten.
2 Soweit sie nicht in der Lage sind, Ruhe und Ordnung zu schaffen, können sie poli - zeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.

§ 17 Aufsicht

1 Die Wirtschaftspolizei ist Sache der Politischen Gemeinde. Diese kann die Polizei - organe des Kantons beiziehen, wenn ein ausreichender Grund vorliegt.
2 Die Organe der Politischen Gemeinde und des Kantons sind befugt, jederzeit die notwendigen Kontrollen vorzunehmen. Auf ihr Verlangen ist ihnen sofortiger Zutritt zu allen Betriebsräumen und den damit in Verbindung stehenden Räumlichkeiten zu gewähren.
3 Die gemäss § 8 verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Kontrollorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 18 Beherbergungskontrolle

1 Wer Personen beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die Personalien und die Herkunft der Logiergäste zu erfassen und diese Daten der Poli - zei zur Verfügung zu halten.
2 Die Gäste sind zu wahrheitsgetreuen, vollständigen Angaben verpflichtet und ha - ben sich auf Verlangen auszuweisen.
3 Die Anwesenheit verdächtiger oder polizeilich gesuchter Personen ist der Polizei zu melden.

§ 19 Jugendschutz

1 Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und an Jugendliche richtet sich nach dem AlkG und dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsge - genstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
1 )
2 Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren, die nicht von einer erwachsenen Person begleitet sind, dürfen sich nach 22.00 Uhr nicht in Gastgewerbebetrieben aufhalten.
1) SR 817.0

§ 20 Öffnungszeiten

1 Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden.
2 Für besondere Betriebe oder Anlässe kann die Politische Gemeinde eine frühere Öffnungszeit bewilligen.

§ 21 Schliessstunde

1 Gastgewerbebetriebe sind um 24.00 Uhr zu schliessen, soweit nichts anderes be - stimmt ist.
2 Von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag sind die Gastgewerbebetriebe um 01.00 Uhr zu schliessen.
3 Die Gäste sind rechtzeitig auf die Schliessstunde aufmerksam zu machen und auf - zufordern, den Betrieb zu verlassen. Sie müssen den Betrieb zur festgesetzten Zeit verlassen haben.
4 Die Schliessstunde gilt nicht für Personen, die in Beherbergungsbetrieben über - nachten, deren Gäste und die Gastgeberin oder den Gastgeber.

§ 22 Verlängerungen

1 Bei Verlängerungen darf der Betrieb bis 02.00 Uhr geöffnet bleiben.
2 Die Politische Gemeinde kann einzelne Verlängerungen bei besonderen Anlässen für einen Betrieb bewilligen oder bei Festen für die ganze Gemeinde oder für Gemeindeteile beschliessen.

§ 23 Freinächte

1 Bei Freinächten darf der Betrieb bis 04.00 Uhr geöffnet bleiben.
2 Kantonale Freinächte sind der 1. August, der Silvester und ein von der Politischen Gemeinde zu bestimmender Fasnachtstag.
3 Die Politische Gemeinde kann einzelne Freinächte bei besonderen Anlässen für einen Betrieb bewilligen oder bei Festen für die ganze Gemeinde oder für Gemeindeteile beschliessen.

§ 24 Regelmässig stattfindende Veranstaltungen

1 Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen, die regelmässig stattfinden, bedürfen einer Bewilligung der Politischen Gemeinde.
2 Von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag kann die Politische Gemeinde für Betriebe mit einem besonderen Unterhaltungsangebot regelmässige Freinächte bewilligen.

§ 25 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung für regelmässig stattfindende Veranstaltungen wird erteilt, wenn die Art des Betriebs es rechtfertigt und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn
1. der späteren Schliesszeit keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft ent - gegenstehen, wobei sich das Mass der zulässigen Immissionen nach den Zo - nenvorschriften und den tatsächlichen Verhältnissen zu richten hat,
2. ausreichend öffentliche oder private Abstellplätze für Fahrzeuge in der Nähe des Betriebs vorhanden sind und
3. die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
2 Die Bewilligung wird in der Regel vorerst befristet auf ein Jahr erteilt. Nach Ab - lauf dieser Frist entscheidet die Politische Gemeinde ohne nochmaliges Auflage- und Einspracheverfahren über eine definitive Bewilligung.

§ 26 Gesuch, Verfahren

1 Das Gesuch um Erteilung von regelmässig stattfindenden Veranstaltungen hat die vorgesehenen Öffnungszeiten, das Platzangebot für die Gäste, die dem Betrieb zur Verfügung stehenden Abstellplätze für Fahrzeuge und das Betriebskonzept zu ent - halten. Es ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in ortsübli - cher Weise zu publizieren und den Anstösserinnen und Anstössern schriftlich mitzu - teilen.
2 Während der Auflagefrist kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der Politischen Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erheben.
3 Einsprachen sind zur Stellungnahme an die gesuchstellende Person weiterzuleiten.
4 Nach Durchführung des Einspracheverfahrens entscheidet die Politische Gemeinde gleichzeitig über Gesuch und Einsprachen.
5 Wechselt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber, ist die bisheri - ge Regelung beizubehalten, bis ein rechtskräftiger Entscheid über das Gesuch vor - liegt.
4. Handel mit alkoholischen Getränken

§ 27 Erteilung einer Bewilligung

1 Eine Bewilligung für den Handel mit alkoholischen Getränken wird erteilt, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegt und die gemäss § 8 verantwortli - che Person
1. handlungsfähig ist,
2. für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und
3. in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebens - mittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt hat.

§ 28 Erlöschen

1 Die Bewilligung erlischt durch freiwilligen Verzicht, Entzug, Tod oder Löschung aus dem Handelsregister.
2 Für den Entzug und die Verwarnung gelten § 14 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 5 und § 15 sinngemäss.
5. Gebühren, Abgaben auf gebrannten Wassern

§ 29 Einmalige Gebühren

1 Für die Erteilung einer Bewilligung werden einmalige Gebühren erhoben. Sie be - tragen für:
1. die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit Fr. 1'000
2. regelmässige Verlängerungen, Tanzveranstaltungen oder Schaudarbietungen Fr. 3'000
3. regelmässige Freinächte sowie damit verbundene Tanzveran - staltungen oder Schaudarbietungen Fr. 4'000
4. den Handel mit alkoholischen Getränken Fr. 1'000

§ 30 Gebühren für weitere Amtshandlungen

1 Für weitere Amtshandlungen erheben die zuständigen Behörden des Kantons oder der Politischen Gemeinde kostendeckende Gebühren im Rahmen ihrer Gebührenbe - stimmungen.

§ 31 Abgabe auf gebrannten Wassern

1 Für Verkauf, Vermittlung oder Ausschank von gebrannten Wassern ist eine jährli - che Abgabe von Fr. 50 bis Fr. 4'000 zu entrichten.
2 Die Abgabe wird alle vier Jahre durch die Politische Gemeinde festgesetzt.
3 Die Abgabe kann während der Abgabeperiode durch die veranlagende Behörde er - höht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im einzelnen Betrieb we - sentlich verändert haben.

§ 32 Bemessung

1 Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl Liter der in einem Kalenderjahr umge - setzten Menge an gebrannten Wassern.

§ 33 Mitwirkungspflicht

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet, die für die Einschätzung erforderlichen Belege aufzubewahren und der Politischen Gemeinde auf entsprechendes Verlangen einzureichen.
2 Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist die Maximalabgabe zu entrichten.

§ 34 Bezug und Rückerstattung

1 Der Regierungsrat regelt Bezug und Rückerstattung der Abgabe. Die Politische Gemeinde ist zuständig für den Vollzug.

§ 35 Verteilung

1 Je die Hälfte der Einnahmen aus den einmaligen Gebühren fallen der Politischen Gemeinde und dem Kanton zu. Ein Viertel der Einnahmen aus den Abgaben fallen der Politischen Gemeinde und drei Viertel dem Kanton zu.
2 Die Einnahmen aus den Abgaben bis zu Fr. 200 verbleiben bei der Politischen Gemeinde.
3 Die Einnahmen aus den Abgaben an den Kanton können für die Tourismusförde - rung des Kantons verwendet werden.
6. Strafbestimmungen

§ 36 Übertretungen bei der Betriebsführung

1 Mit Busse bis Fr. 10'000 wird bestraft:
1. wer ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Betrieb führt oder führen lässt
2. wer ohne Bewilligung Handel mit alkoholischen Getränken betreibt
3. wer die ihm durch Bewilligung erteilten Befugnisse überschreitet
2 In den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 kann zusätzlich die Schliessung des Betriebs angeordnet werden.

§ 37 Übertretungen durch den Gast

1 Mit Busse von Fr. 50 bis Fr. 1'000 wird bestraft:
1. wer sich der Aufforderung der für die Betriebsführung verantwortlichen Per - son oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Betriebs widersetzt
2. wer sich der Beherbergungskontrolle widersetzt oder falsche Angaben macht

§ 38 Überwirten

1 Wer über die festgesetzte Zeit hinaus Gäste bedient oder deren Anwesenheit im Betrieb duldet, wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300 bestraft.
2 Jede weitere Übertretung in der gleichen Nacht wird erneut bestraft.
7. Schlussbestimmungen

§ 39 Hängige Verfahren

1 Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Entscheid auch auf Grund des neuen Rechts erforderlich ist.
2 Gesuche für die Erteilung einer Bewilligung werden nach neuem Recht beurteilt, sofern die Betriebseröffnung oder die Betriebsübernahme nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.

§ 40 Gültigkeit bestehender Patente und Bewilligungen

1 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über ein Patent oder eine Bewilli - gung nach bisherigem Recht verfügen, benötigen für die Weiterführung ihres Betriebs keine Bewilligung nach neuem Recht.
2 Bewilligungen und Patente für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit nach bisherigem Recht werden als gleichwertig anerkannt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.05.2023 01.01.2024 Erstfassung 19/2023
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