Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) Vom 10. September 2020 (Stand 1. Januar 2024) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 Bst. c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
1 Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevöl - kerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbrin - gung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr.
2 Sie erfüllen die Anforderungen des Behindertenrechtegesetzes BL
3 )
. *
§ 2 Regelungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommuni - kation («E-Government»):
a. zwischen natürlichen Personen und Behörden;
b. zwischen juristischen Personen und Behörden;
c. zwischen Behörden unter sich.
2 Es regelt insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der Online-Service-Plattform des Kantons.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR ( SGS 120 ) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 (publiziert im Amtsblatt Nr. 47 vom 19. November 2020 ) für rechtskräftig erklärt.
3) SGS 109 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
§ 3 Begriffe
1 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
a. «Behörden»: die kantonale Verwaltung und die Besonderen Behörden (Landeskanzlei, Ombudsstelle, Aufsichtsstelle Datenschutz, Finanzkon - trolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die ande - ren Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV
4 ) ), die gemäss § 16 die Online- Service-Plattform nutzen;
b. «Benutzerinnen»/«Benutzer»: die natürlichen und juristischen Personen sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform nutzen;
c. «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutze - rinnen und Benutzer sowie leistungserbringende Behörden elektronisch Geschäfte abwickeln und kommunizieren;
d. «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Be - hörde erbracht wird, einschliesslich Verfügungen im Sinne des Verwal - tungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom
13. Juni 1988
5 ) ;
e. «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers, wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird;
f. «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
§ 4 Elektronischer Datenaustausch
1 Der elektronische Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen erfolgt je nach Vorgabe der Behörde über die Online-Ser - vice-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.
2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklö - sungen verfügen.
§ 5 Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung
1 Die Behörden stellen zur Verfügung:
a. im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;
b. * die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.
4) SGS 100
5) SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
2 Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen. *
§ 6 Elektronische Formulare
1 Bei elektronischer Übermittlung eines durch die zuständige Behörde zur Ver - fügung gestellten Formulars ist die Unterschrift nur dann erforderlich, wenn die - se gesetzlich vorgeschrieben ist.
2.2 Online-Service-Plattform
§ 7 Nutzungsmöglichkeiten
1 Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektro - nischen Geschäftsabwicklung und Kommunikation insbesondere folgende Möglichkeiten:
a. sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren;
b. Behördengänge zu tätigen;
e. eine elektronische Signatur zu verwenden;
§ 8 Datenspeicherung und Protokollierung
1 Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert:
a. die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;
b. die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerin - nen und Benutzern;
c. die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;
d. die Protokolldaten.
2 Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe, Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um:
a. die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;
b. die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Platt - form sicherstellen zu können;
c. die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.
3 und der Protokollierung.
§ 9 Kosten
1 Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerin - nen und Benutzer kostenlos.
2 Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizie - rungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
3 Verlangen Benutzerinnen oder Benutzer über die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform hinausgehende Leistungen, können ihnen diese in Rechnung gestellt werden.
4 Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benut - zung der Online-Service-Plattform zu fördern.
2.4 Datenschutz
§ 14 Datenschutz und Datensicherheit
1 Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten auf der Online-Service-Plattform gegen Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.
2 Die Benutzerinnen und Benutzer der Online-Service-Plattform sind verant - wortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, na - mentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.
3 Einsatz der Online-Service-Plattform
§ 15 Einsatz durch den Kanton
1 Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Platt - form vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.
§ 16 Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentli -
cher Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben ( § 80 KV ) können die Online-Service-Plattform für ihre elektronische Geschäftsabwick - lung und Kommunikation einsetzen.
2 Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Ver - einbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist.
3 Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr verlangen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
4 Haftung
§ 17 Haftung der Behörden
1 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher Aufgaben, die gemäss § 16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die von ihnen über diese erbrachten Leistungen nach dem Gesetz vom
24. April 2008
6 ) über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungs - gesetz).
2 Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service- Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können.
6) SGS 105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.09.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.115
10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2023.058
10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2023.058
10.09.2020 10.09.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.058
26.01.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.09.2020 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.115
§ 1 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 5 Abs. 1, lit. b. 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058
§ 5 Abs. 2 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058
Anhang 1 10.09.2020 10.09.2023 Inhalt geändert GS 2023.058 Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
1/1 Erlasstitel: Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kom- munikation (E-Government -Gesetz, E -GovG) SGS -Nr. 164 GS -Nr. 2021.115 Erlassdatum 10.09.2020 ( 2020/178, Erlass E -GovG) In Kraft seit
01.01.2022 ( mit Ausnahme von
§ 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2,
§ 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Titel 2.3 mit §§ 10– 13)
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26.01.2023 2023.088 01.01.2024 2022/461, Verfassungsinitiative «Für eine kan- tonale Behi ndertengleichstellung»; Gegenvor- schlag für ein Gesetz des Kantons Basel - Landschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)
29.08.2023 2023.058 10.09.2023 RRB Nr. 2023- 1125 vom 29. August 2023 : Inkraftsetzung von § 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
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