Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (420)
CH - BL

Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) Vom 5. Mai 2022 (Stand 1. Januar 2024) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )

§ 1 Beitritt

1 Der Kanton Basel-Landschaft tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019
3 ) bei.

§ 2 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)

1 Die Auftraggebenden veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staats - vertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

§ 3 Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)

1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggebenden ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Kantonsgericht, Abtei - lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig.

§ 4 Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmun - gen. Er wird insbesondere ermächtigt:
a. unter Beachtung von § 77 Abs. 1 Bst. d. der Kantonsverfassung
4 ) Verein - barungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen;
b. die für die Kontrollen zuständigen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5 IVöB);
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss --> § 59 Landratsgesetz (SGS 131) publiziert mit der --> Amtsblattmeldung vom 12. Mai 2022 . Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 7. Juli 2022. Beschluss des Landrats gemäss --> § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 8. Juli 2022 (publiziert mit der -- > Amtsblattmeldung vom 14. Juli 2022 ) für rechtskräftig erklärt.
3) SGS 420.121
4) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.074
c. die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen bezüglich Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 ff., Art. 50 Abs. 1 und

Art. 62 Abs. 1 f. IVöB;

d. ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu bezeichnen;
e. die Einzelheiten zur Zentralen Beschaffungsstelle gemäss § 5 zu regeln;
f. die kantonale Stelle oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen über den Arbeits - schutz, die Arbeitsbedingungen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, den Schutz der Umwelt oder von Bestimmungen über die Schwarzarbeit gemäss Art. 12 Abs. 1–3 IVöB zu bestimmen;
g. zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien, unter Beach - tung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «Ver - lässlichkeit des Preises» und «Unterschiedliches Preisniveau in den Län - dern, in welchen die Leistung erbracht wird» vorzusehen;
h. unter Beachtung der beschaffungsrechtlichen Grundsätze diejenigen Kör - perschaften, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Organisationen zu be - zeichnen, die der IVöB nicht unterliegen;
i. Gebühren zu erheben.

§ 5 Zentrale Beschaffungsstelle

1 Die Zentrale Beschaffungsstelle ist verantwortlich für die Entwicklung, Über - wachung und Durchführung der Prozessabläufe im Beschaffungswesen der kantonalen Verwaltung und sorgt für die Ausarbeitung von Vollzugshilfen zum Beschaffungswesen.
2 Sie steht zudem beratend den Gemeinden, den Körperschaften des öffentli - chen Rechts und Privaten als Kontaktstelle bei Fragen zur Anwendung und zur Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungswesens zur Verfügung.
3 Der Kanton stattet die Zentrale Beschaffungsstelle mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Ressourcen aus.

§ 6 Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen

1 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion auf eine Amtsdauer von 4 Jahren einen Beirat für das öffentliche Beschaffungswe - sen.
2 Der Beirat unterstützt und begleitet den Regierungsrat und die Direktionen beim koordinierten Vollzug der Bestimmungen der IVöB. Er behandelt keine Einzelgeschäfte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.074
3 Der Regierungsrat regelt die Details zum Beirat, insbesondere seine Zusam - mensetzung und Konstituierung, sein Sekretariat, seine Kompetenzen sowie seinen Aufgabenbereich, in der Verordnung.
4 Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Es werden keine Sitzungs - gelder und Reiseentschädigungen ausgerichtet.
5 Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt das Pflichtenheft des Beirats fest und legt dieses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.

§ 7 Beitrittserklärung, Änderungen und Rechtskraft der IVöB

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt:
a. den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ gemäss Art. 63 IVöB zu erklären;
b. Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren;
c. aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs - wesen vom 15. März 2001
5 ) auszutreten, wenn sämtliche Kantone der re - vidierten IVöB beigetreten sind.
2 Der Beitritt zur IVöB wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Inter - kantonale Organ rechtskräftig.
5) SGS 420.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.074
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.05.2022 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.074 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.074
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.05.2022 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.074 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.074
1/1 Erlasstitel Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öf- fentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) SGS -Nr. 420 GS -Nr. 2023.074 Erlassdatum 05.05.2022 (2021/693 , Revision Beschaffungsrecht: Einf ührungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe- sen IVöB und Beitritt zum Konkordat IVöB ) In Kraft seit 01.01.2024 > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel -Landschaft Hinweis: - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le- sung. - Die Links unter «GS -Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Doku- menten in der chronologischen und in der sys tematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land- ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen weiteren Informationen (z. B. Abstim mungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament ». Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzes- sammlung» . Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel Gesetz über öffentliche Beschaffungen GS -Nr. 33.1062 Erlassdatum 03.06. 1999 (1998/78, Gesetz über öffentliche Beschaffungen und Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe- sen (IVÖB) ) In Kraft seit 01.02. 2000
Markierungen
Leseansicht