Verordnung über die Wohnbauförderung
Verordnung über die Wohnbauförderung (Wohnbauförderungsverordnung, WBFV) Vom 19. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über die Wohnbauförderung (WBFG) vom
30. März 2023
2 ) , beschliesst:
1 Förderung des selbst genutzten Wohneigentums
1.1 Bausparprämie
§ 1 Höhe der Bausparprämie
1 Die Bausparprämie beträgt 20 % der geäufneten Sparrücklagen bzw. maxi - mal CHF 25'000.–.
2 Massgebend für die Berechnung der Bausparprämie ist die Höhe der Spar - rücklagen zum Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung des Kaufvertrags.
3 Liegen 2 Sparverträge vor, sind für die Berechnung der Bausparprämie die höheren Sparrücklagen massgebend.
§ 2 Einkommens- und Vermögenslimiten
1 Eine Bausparprämie wird gewährt, wenn gemäss definitiver Steuerveranla - gung des Abschlussjahres des Sparvertrags im gemeinsamen Haushalt das gesamte Zwischentotal der Einkünfte CHF 150'000.– und das gesamte Total der Vermögenswerte CHF 150'000.– nicht übersteigen.
2 Die Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kin - dern und von Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden nicht angerechnet.
1) SGS 100
2) SGS 842 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.110
§ 3 Meldung von Sparverträgen
1 Der Abschluss eines Sparvertrags bei einem anerkannten Finanzinstitut zum erstmaligen Bau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum ist innert Monatsfrist dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) zu melden.
§ 4 Gesuch und Auszahlung
1 Nach Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum ist beim KIGA Baselland ein Gesuch um Auszahlung der Bausparprämie zusammen mit den notwendi - gen Unterlagen einzureichen.
2 Die Gewährung oder Ablehnung der Bausparprämie erfolgt in Form einer Ver - fügung.
1.2 Energieprämie
§ 5 Höhe der Energieprämie
1 Die Energieprämie beträgt 20 % der massnahmenspezifisch eingesetzten Mittel bzw. maximal CHF 25'000.–.
2 Die Energieprämie wird mit einem Förderbeitrag nach kantonalem Ener - gierecht kumuliert und darf mit diesem zusammen 50 % der massnahmenspe - zifisch eingesetzten Mittel nicht übersteigen.
§ 6 Einkommens- und Vermögenslimiten
1 Eine Energieprämie wird gewährt, wenn gemäss definitiver Steuerveranla - gung des Vor-Vorjahres im gemeinsamen Haushalt das gesamte Zwischentotal der Einkünfte CHF 150'000.– und das gesamte Total der Vermögenswerte CHF 350'000.– nicht übersteigen.
2 Die Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kin - dern und von Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden nicht angerechnet.
§ 7 Fördergegenstände
1 Die Energieprämie wird für Fördergegenstände gemäss Energieförderverord - nung (EnFV BL) vom 15. Dezember 2009
3 ) ausgerichtet.
2 Die Bedingungen und Auflagen für Fördergegenstände gemäss EnFV BL sind einzuhalten.
3) SGS 490.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.110
§ 8 Gesuch um Zusicherung
1 Ein Gesuch um Zusicherung einer Energieprämie ist rechtzeitig vor Inangriff - nahme des Vorhabens und zusammen mit allen notwendigen Unterlagen beim Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) einzureichen.
2 Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.
3 Die Zusicherung oder Ablehnung der Energieprämie erfolgt in Form einer Verfügung.
§ 9 Gesuch um Auszahlung
1 Das AUE verfügt auf Gesuch hin die Auszahlung der Energieprämie, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die für die Auszahlung notwendigen Un - terlagen vollständig vorliegen.
2 Auf Gesuch hin kann das AUE Akontozahlungen, entsprechend dem Projekt - fortschritt, leisten.
§ 10 Verfall
1 Zugesicherte Energieprämien verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die Auszahlung nicht innert 3 Jahren ab Zusicherung beim AUE eingetroffen ist.
2 In begründeten Fällen kann das AUE auf schriftlichen Antrag die Frist verlän - gern.
2 Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
2.1 Beratung
§ 11 Beratung
1 Das Hochbauamt (HBA) ist für die beauftragte Institution die zuständige Dienststelle.
2 Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird schriftlich vereinbart.
2.2 Verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen
§ 12 Verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen
1 Die beauftragte Institution kann einmalig oder in Teilbeträgen ein Darlehen von maximal CHF 2,5 Mio. inkl. Darlehenszinsen aufnehmen.
2 Die Bürgschaft des Kantons wird in Form einer Solidarbürgschaft gewährt.
3 Die beauftragte Institution vergibt Darlehen an Organisationen des gemein - nützigen Wohnungsbaus und regelt die Modalitäten in Darlehensverträgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.110
4 Das HBA ist für die beauftragte Institution die zuständige Dienststelle, dies in Koordination und mit fachlicher Unterstützung der Finanz- und Kirchendirekti - on.
5 Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird schriftlich vereinbart.
§ 13 Zielsetzungen bei verbürgten Darlehen für Projektentwicklun -
gen
1 Verbürgte Darlehen werden mit der Zielsetzung verbunden, die Projekte nach wirtschaftlichen Grundsätzen, in Ausschöpfung des vorhandenen Nutzungspo - tenzials, in architektonisch guter Qualität und in einem energetisch zeitgemäs - sen Standard zu realisieren.
2 Für Projekte, deren Realisierung auf kantonseigenen Grundstücken geplant ist, werden die verbürgten Darlehen mit weiteren Zielsetzungen zu Kostenlimi - ten und wohnpolitischen Zielsetzungen verbunden.
2.3 Erwerb und Abgabe von Grundstücken im Baurecht
§ 14 Erwerb und Abgabe von Grundstücken im Baurecht
1 Die Festlegung des massgeblichen Baurechtszinssatzes berücksichtigt die Grundsätze der Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) vom 14. November
2017
4 ) und sieht einen zusätzlichen Abschlag vor.
2 Zur Ausgestaltung des Baurechtsvertrags besteht ein Reglement, das vom Regierungsrat genehmigt wird.
3 Das Reglement gibt unter anderem Aufschluss über:
a. die Berechnung des Baurechtszinses zum Zeitpunkt des Vertragsschlus - ses;
b. die Berechnung des Baurechtszinses über die Vertragslaufzeit;
c. die massgebenden Parameter des Abschlags auf den Baurechtszinssatz;
d. die Berechnung der Kostenmiete.
4 Das HBA ist zuständig für den Erwerb und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht.
5 Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird schriftlich vereinbart.
§ 15 Auflagen bei der Abgabe von Grundstücken im Baurecht
1 Der Wohnraum muss nach wirtschaftlichen Grundsätzen, in Ausschöpfung des vorhandenen Nutzungspotenzials, in architektonisch guter Qualität und in einem energetisch zeitgemässen Standard realisiert werden.
2 Der Mietzins ist nach dem Grundsatz der Kostenmiete zu bemessen.
4) SGS 310.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.110
3 Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger haben ein Reglement für die Vermietung zu erstellen und zwecks Aufnahme in den Baurechtsvertrag einzu - reichen.
4 Das Reglement enthält Grundsätze für die Vermietung und hat insbesondere sicherzustellen, dass:
a. die Vermietung des geförderten Wohnraums im Hinblick auf eine gute soziale Durchmischung erfolgt, wobei Mietende mit geringen Einkommen und Vermögen angemessen zu berücksichtigen sind;
b. die Vermietung des geförderten Wohnraums diskriminierungsfrei erfolgt,
d. h., unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität, Behinderung sowie ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit;
c. die Wohnungen höchstens 1 Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Be - wohner aufweisen und von dieser Belegungsvorschrift nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.
3 Förderung des altersgerechten Wohnens
3.1 Information und Beratung
§ 16 Information und Beratung
1 Die Information zum altersgerechten Wohnen kann insbesondere durch Ver - anstaltungen oder durch Publikationen erfolgen.
2 Die Beratung umfasst eine Beurteilung der bestehenden Wohnsituation zur Analyse und Verbesserung von Funktionalität und Sicherheit für ältere Bewoh - nerinnen und Bewohner sowie zur Projektierung von altersgerechten Umbau - ten.
3 Das Amt für Gesundheit (AfG) ist zuständig für die Information und Beratung zum altersgerechten Wohnen.
3.2 Prämie für altersgerechte Umbauten
§ 17 Höhe der Prämie für altersgerechte Umbauten
1 Für Leistungsempfängerinnen und -empfänger gemäss § 14 Abs. 1 Bst. a WBFG beträgt die Prämie für altersgerechte Umbauten pro Haushalt:
a. 20 % der altersbedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 10'000.–;
b. 80 % der altersbedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 40'000.–, wenn Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergän - zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006
5 ) bezogen werden.
5) SR 831.30 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.110
2 Für Leistungsempfängerinnen und -empfänger gemäss § 14 Abs. 1 Bst. b und c WBFG beträgt die Prämie für altersgerechte Umbauten 20 % der alters - bedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 10'000.– pro Wohneinheit.
3 Die bei einer Erneuerung ohnehin anfallenden Kosten werden nicht einge - rechnet.
§ 18 Einkommens- und Vermögenslimiten
1 Für Bewohnerinnen und Bewohner von selbst genutztem Wohneigentum wird eine Prämie für altersgerechte Umbauten gewährt, wenn gemäss definitiver Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres im gemeinsamen Haushalt das gesamte Zwischentotal der Einkünfte CHF 90'000.– und das gesamte Total der Vermö - genswerte CHF 350'000.– nicht übersteigen.
2 Die Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kin - dern und von Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden nicht angerechnet.
§ 19 Fördergegenstände
1 Die Prämie für altersgerechte Umbauten wird für Fördergegenstände in den folgenden Bereichen ausgerichtet:
a. Gebäudeerschliessung Aussenraum;
b. Vertikale Erschliessung des Wohnraums;
c. Türen;
d. Toilette;
e. Badewanne;
f. Dusche.
2 Die Fördergegenstände gemäss Anhang 1 bilden einen integralen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 20 Gesuch um Zusicherung
1 Ein Gesuch um Zusicherung einer Prämie für altersgerechte Umbauten ist rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens und zusammen mit allen not - wendigen Unterlagen beim AfG einzureichen.
2 Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.
3 Die Zusicherung oder Ablehnung der Prämie für altersgerechte Umbauten er - folgt in Form einer Verfügung.
§ 21 Gesuch um Auszahlung
1 Das AfG verfügt auf Gesuch hin die Auszahlung der Prämie für altersgerechte Umbauten, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die für die Auszahlung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.110
2 Auf Gesuch hin kann das AfG Akontozahlungen, entsprechend dem Projekt - fortschritt, leisten.
§ 22 Verfall
1 Zugesicherte Prämien für altersgerechte Umbauten verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die Auszahlung nicht innert 1 Jahr ab Zusicherung beim AfG eingetroffen ist.
2 In begründeten Fällen kann das AfG auf schriftlichen Antrag die Frist verlän - gern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.110
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.12.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.110
1 / 2 Anhang 1 : Prämie für altersgerechte Umbauten – Fördergegenstände Bereich Element Ziel Massnahme Gebäudeerschliessung Aussenraum Treppe n / Stufen zwi- schen Trottoir und Hauseingang Sicherer und selbstständiger Zugang Handlauf beidseitig entlang der Stufen ge- mäss Norm SIA 500 Hindernisfreier Zugang Weg mit Hartbelag mit max. 4 Hebebühne oder einfacher Senkrechtauf- zug Vertikale Erschliessung des Wohnraums Treppenhaus Sichere und selbstständige Nutzung Handlauf beidseitig entlang der Stufen ge- mäss Norm SIA 500 Hindernisfreie Er- schliessung Treppenlift ( EG bis max. 3 . OG ) Einfacher Senkrechtaufzug Türen Zimmertüren Sturzprävention Entfernen von Schwellen inkl. Bodenrepa- ratur und Absenkdichtung Balkontür Sturzprävention Haltegriff in Türleibung
2 / 2 Niveauerhöhung Balkonfläche inkl. Anpas- sung Geländerhöhe Toilette Sitzhöhe Selbständigkeit, Sicherheit WC - Montage auf individuell optimaler Höhe Intimpflege Selbständigkeit Installation Dusch - WC - Aufsatz auf beste- hende Toilette Halt Selbständigkeit, Sicherheit L - förmiger Haltegriff oder Klappgriff Badewanne Wanne Selbständigkeit, Sicherheit Ersatz durch flache Duschwanne oder bo- denebene Dusche Halt Selbständigkeit, Sicherheit L - förmiger Haltegriff Dusche Hohe Duschwanne Selbständigkeit, Sicherheit Ersatz durch flache Duschwanne oder bo- denebene Dusche Dusch zone Selbständigkeit, Sicherheit Duschklappsitz Halt Selbständigkeit, Sicherheit Haltegriff für Einstieg in Duschwanne und L - förmiger Haltegriff in der Dusche
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