Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (834.410)
CH - BS

Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt

Krankenversicherung: Verordnung Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. No - vember 1989
1 ) , auf §
2 ) , auf das Gesetz über die Harmonisie - rung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleis - tungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008
3 ) sowie das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
4 ) , beschliesst: I. Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenpflegeversicherung (KVG)

§ 1 Zuständige Departemente

1 Die Durchführung von Aufgaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nach - folgend Krankenversicherung) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom

18. März 1994 obliegt zum einen Teil dem Gesundheitsdepartement und zum anderen Teil dem De -

partement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge). Die beiden Departemente re - geln ihre Zusammenarbeit.
2 Folgende Aufgaben werden vom Gesundheitsdepartement wahrgenommen: a)
5 ) die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates der vom Bundesgesetz über die Kran - kenversicherung der Kantonsregierung übertragenen Beschlüsse, insbesondere die Tarif - genehmigung, die Tariffestsetzung sowie die Sicherstellung der medizinischen Versor - gung gemäss den Art. 25a Abs. 2, 43 bis 51 sowie Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); b) die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates der ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung gemäss den Art. 54 bis 55a KVG; c) die Mitwirkung an der gemeinsamen Institution gemäss Art. 19 KVG; d) die Spitalplanung; e) die Durchführung der Betriebsvergleiche; f) die Mitwirkung bei der Erstellung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Statistiken; g) die Kostenübernahme bei medizinisch bedingter ausserkantonaler Hospitalisation; h) die Regelung bei Ausstand von Leistungserbringenden; i) Vorbereitung der Sicherung der medizinischen Versorgung zu Handen des Regierungsra - tes; j)
6 )
... k)
7 ) Vollzug der Restfinanzierung der Pflegekosten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG; l)
8 ) die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates betreffend die Untersuchungen und Be - handlungen gemäss § 4a;
1) SG 834.400 .
2) Dieses Gesetz ist aufgehoben.
3) SG 890.700 . SR .
5)

§ 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

6)

§ 1 Abs. 2 lit. j aufgehoben durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

7) Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018)
8) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018)
1
Krankenversicherung: Verordnung m)
9 ) die Aktualisierung der Prozedurencodes der Schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP) gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995.
3 Folgende Aufgaben werden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozial - beiträge) wahrgenommen: a)
10 ) der Vollzug des Krankenversicherungsobligatoriums und die Abgeltung an die Versiche - rer für uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen von Versicherten mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 64a KVG; b) die Ausrichtung und Kontrolle der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien; c) der Vollzug des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989; d) die Anwendung der §§ 5 und 6 der Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 30. Oktober 2001. e)
11 ) die Ausrichtung und Kontrolle der kantonalen Beiträge an die Spital- und Pflegeheimta - xen gemäss § 8a; f)
12 ) die Ausrichtung und Kontrolle der kantonalen Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege gemäss § 8c.
4 Das Amt für Sozialbeiträge führt im Rahmen der Vorbereitung von Tarifgeschäften gemäss Abs. 2 lit. a eine Analyse über allfällige Auswirkungen von Tarifanpassungen insbesondere auf die Höhe der Krankenversicherungsprämien, der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien, der Sozialhilfe, der Ergänzungsleistungen und der kantonalen Beihilfen sowie auf das Versicherungsobligatorium durch. Es erhält die dafür notwendigen Unterlagen vom Gesundheitsdepartement mindestens 19 Tage vor der Regierungsratssitzung zur Stellungnahme zu Handen des Regierungsrates. II. Förderung der Gesundheit

§ 2 Gemeinsame Institution

1 Der Kanton wirkt an der gemeinsamen Institution gemäss Art. 19 KVG zur Förderung der Gesund - heit und zur Verhütung von Krankheiten mit. III. Spitäler und andere Einrichtungen

§ 3 Grundlagen zur Bedarfsermittlung

1 Das Gesundheitsdepartement ermittelt die Grundlagen zur Festlegung einer bedarfsgerechten Spital - versorgung und zur Festlegung des Bedarfs an Pflegebetten.
2 Es berücksichtigt dabei die Bestrebungen nach einer regionalen und interkantonalen Zusammenar - beit.

§ 4 Spitalliste / Liste der Pflegeheime

1 Das Gesundheitsdepartement erarbeitet zu Handen des Regierungsrates die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Listen der zugelassenen kantonalen und ausserkantonalen Spitäler, Klini - ken und Pflegeheime.
2 Der Regierungsrat erlässt die Listen.
9) Eingefügt am 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)
10)

§ 1 Abs. 3 lit. a in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

11)

§ 1 Abs. 3 lit. e beigefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

12)

§ 1 Abs. 3 lit. f beigefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

2
Krankenversicherung: Verordnung

§ 4a

13 ) Förderung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen
1 Der Regierungsrat bezeichnet elektive Untersuchungen und Behandlungen, welche ambulant in der Regel wirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftlicher durchgeführt werden können als stationär (An - hang 3).
2 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der stationären Durchführung von Untersuchungen und Be - handlungen nach Abs. 1 bei Patientinnen und Patienten nur, wenn besondere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder der Patient:
14 ) a) besonders schwer erkrankt ist; b) an schweren Begleiterkrankungen leidet; c) einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf; d) unter besonderen sozialen Umständen lebt.
2bis Besondere Umstände liegen aufgrund des Alters bei Patientinnen oder Patienten, die das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei folgenden Untersuchungen und Behandlungen vor:
15 ) a) Katarakt; b) Handchirurgie; c) Fusschirurgie (exkl. Hallux valgus); d) Osteosynthesematerialentfernungen (OSME); e) Zirkumzision; f) Extrakorporelle Stosswellenlithotripsie (ESWL).
3 Das Spital dokumentiert die besonderen Umstände zuhanden des Gesundheitsdepartements. Dieses kann Ausnahmen von der Dokumentationspflicht vorsehen.
4 Das Gesundheitsdepartement kann jederzeit Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen.

§ 5 Betriebsvergleiche

1 Das Gesundheitsdepartement führt die vom Regierungsrat und vom Bundesrat angeordneten Betriebsvergleiche durch.

§ 6 Statistiken

1 Das Gesundheitsdepartement koordiniert, in Abstimmung mit dem statistischen Amt, die Erstellung der Statistiken und die Erfassung der Daten durch die nach Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten Personen und Organisationen. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen.

§ 7 Ausserkantonale Hospitalisation

1 Das Gesundheitsdepartement regelt die Kostenübernahme bei ausserkantonalen Hospitalisationen ge - mäss Art. 41 KVG nach Rücksprache mit den Kostenträgern.

§ 8

16 ) Eigenbeitrag der versicherten Person an die Kosten der stationären Pflege
1 Der maximale Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG an die Kosten der stationären Pflege beträgt 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages.

§ 8a

17 ) Kantonale Beiträge an die Spital- und Pflegeheimtaxen
1 a) Spital
18 )
13) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018) Fassung vom 22. Januar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.01.2019)
15) Fassung vom 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)
16)

§ 8 samt Titel in der Fassung des RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

17)

§ 8a eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

18) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
3
Krankenversicherung: Verordnung Reduziert ein Krankenversicherer seine Leistungen pro Spitaltag in Anwendung von Art. 49 Abs. 4 KVG und bezieht die versicherte Person weder eine Rente der AHV oder IV noch ein Taggeld der IV oder Sozialhilfe, richtet der Kanton bis zum 360. Pflegetag an den Aufenthalt der versicherten Person in den Spitälern, welche auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt sind, auf Gesuch hin Beiträge aus.
2 b) Pflegeheim Bei Aufenthalt der versicherten Person, welche weder eine Rente der AHV oder IV noch ein Taggeld der IV oder Sozialhilfe bezieht, in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung eines Spitals, wel - che auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt ist, richtet der Kanton bis zum 360. Pflegetag auf Gesuch hin Beiträge aus.
3 c) Beitragshöhe

1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) gelten -

den Einkommensgruppen und entspricht der Differenz zwischen den vom Regierungsrat festgelegten oder in Verträgen zwischen dem Regierungsrat und den Leistungserbringern vereinbarten Spital- und Pflegeheimtaxen und der nachfolgend aufgeführten maximalen Eigenleistung der versicherten Per - son.
19 ) IPV-Einkommensgruppe Max. Eigenleistungen Patient/-in Fr. pro Tag
20 )
1 10
2 10
3 10
4 10
5 10
6 10
7 10
8 10
9 10
10 14
11 18
12 22
13 26
14 30
15 34
16 38
17 42
18 46 keine IPV-Anspruch 50

2. Die Beiträge sind zu Leistungen Dritter subsidiär.

3. Die Beiträge werden nur an Personen mit Wohnsitz im Kanton ausgerichtet.

4. Keinen Anspruch auf Beiträge gemäss § 8 lit. a und b haben Personen mit einem steuerbaren Ver -

mögen von mehr als Fr. 1'000'000.
21 )
19) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
20) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
21) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
4
Krankenversicherung: Verordnung

5. Das Gesundheitsdepartement kann die Beitragsgewährung über die genannten 360 Pflegetage hin -

aus verlängern.

6. Der Kanton kann die Beiträge auch bei Aufenthalten der versicherten Person in ausserkantonalen

Spitälern und Pflegeheimen ausrichten.

§ 8b

22 ) Eigenbeitrag der versicherten Person an die Kosten der ambulanten Pflege
1 Der maximale Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG an die Kosten der ambulanten Pflege beträgt 10 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages pro Tag. Der maximale Eigenbeitrag ist nur bei einer Leistungsdauer von einer Stunde anrechenbar; bei kürzerer Leistungsdauer verringert sich der anrechenbare Eigenbeitrag anteilmässig (pro rata tempo - ris).
2 Bei Beizug von zwei oder mehr Leistungserbringern pro Tag erhöht sich der maximale Eigenbeitrag insgesamt auf 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages pro Tag. Der an - rechenbare Eigenbeitrag ist auf die Leistungserbringer anteilmässig der jeweiligen Leistungsdauer auf - zuteilen (pro rata temporis), wobei der einzelne Leistungserbringer maximal den Eigenbeitrag gemäss Abs. 1 in Rechnung stellen darf.
23 )

§ 8c

24 ) Kantonale Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege
1 Versicherten Personen, welche Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben und die weder eine Rente der AHV oder IV noch ein Taggeld der IV oder Sozialhilfe beziehen, richtet der Kanton auf Gesuch hin Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege aus. Die Höhe des Kantonsbeitrags ent - spricht dem maximalen Eigenbeitrag gemäss § 8b.
2 Ein Anspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst ab einem Leistungsumfang von 20 Stunden ambulan - ter Pflege pro Kalenderjahr. Vorbehalten bleibt Abs. 6.
3 Das Gesundheitsdepartement kann den anrechenbaren Leistungsumfang beschränken.
4 Die Beiträge sind zu Leistungen Dritter subsidiär.
5 Der Eigenbeitrag gemäss § 8b. wird für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren vom Kanton in der anfallenden Höhe übernommen.
6 Die Beiträge werden nur an Personen mit Wohnsitz im Kanton ausgerichtet.

§ 8d

25 ) Restfinanzierung durch den Kanton in Anwendung von Art. 25a Abs. 5 KVG
1 a) Pflegeheime

1. Die kantonalen Pflegenormkosten ergeben sich aus der Multiplikation der Indexwerte pro Pflegestu -

fe (§ 2 Anhang 1) mit dem vom Regierungsrat festgelegten Punktwert in Franken. Für Nichtvertragsheime reduzieren sich die Normkosten um 10 Prozent.
26 ) Pflegestufe Pflegeaufwand in Minuten pro Tag Pflegekosten pro Tag in Fr.
27 )
... ...
1
28 )
... ...
2
29 )
... ...
3
30 )
... ...
4
31 )
... ...
22)

§ 8b in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2012, publiziert am 28. 1. 2012).

23) Eingefügt am 16. März 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 20.03.2021)
24)

§ 8c eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

25)

§ 8d eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

26) Fassung vom 7. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.12.2021) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
28) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
29) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
30) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
31) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
5
Krankenversicherung: Verordnung Pflegestufe Pflegeaufwand in Minuten pro Tag Pflegekosten pro Tag in Fr.
5
32 )
... ...
6
33 )
... ...
7
34 )
... ...
8
35 )
... ...
9
36 )
... ...
10
37
... ...
11
38
... ...
12
39
... ...

1.

40 )

2. Die Höhe der Restfinanzierung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Pflegekosten

und den Leistungen der Krankenversicherer gemäss Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) sowie dem maximalen Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss § 8. Die Restfinanzierung für versicherte Personen, für die der Kanton Basel-Stadt zuständig ist, ist vom Pflegeheim direkt der entsprechenden kantonalen Stelle elektronisch in Rechnung zu stellen. Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelheiten der elektronischen Abrechnung in einem Reglement.
41 )

3. Bei Übernahme vertraglicher Verpflichtungen durch die Pflegeheime, insbesondere bei erhöhten

Anforderungen an die Qualifikation des Personals, an die Qualitätssicherung, an die Ausbildungstätig - keit und für Spezialleistungen kann der Regierungsrat höhere Kosten anerkennen. Der Regierungsrat kann entsprechende Verträge abschliessen.

4. Für die Erfassung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner gilt für die Pflegeheime,

welche auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind, das Bedarfsabklärungsinstrument RAI/ RUG in der Version gemäss Anhang 1.
2 b) Ambulante Pflege

1. Für die Berechnung der Restfinanzierung durch den Kanton gelten die nachfolgenden, anerkannten

Pflegekosten.
42 ) Pflegekosten pro Stunde in Fr.
43 ) erste Stunde ab zweiter Stunde Bedarfsabklärung 96 80 Behandlungspflege 90
44 )
80
45 ) Grundpflege 80
46 )
70
47 )
32) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
33) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
34) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
35) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
36) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
38) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
39) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
40) aufgehoben am 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021)
41) Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019)
42) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
44) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021)
45) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021)
46) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021)
47) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021)
6
Krankenversicherung: Verordnung

2. Die Höhe der Restfinanzierung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Pflegekosten

und den Leistungen der Krankenversicherer gemäss Art. 7a KLV sowie dem maximalen Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss § 8b. Die Restfinanzierung für versicherte Personen, für die der Kanton Basel-Stadt zuständig ist, ist vom Spitexanbieter direkt bei der entsprechenden kantonalen Stelle elektronisch in Rechnung zu stellen. Diese kann Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abrechnung vorsehen. Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelheiten der elektronischen Ab - rechnung in einem Reglement.
48 )

3. Bei Übernahme vertraglicher Verpflichtungen durch die Spitexanbieter, insbesondere bei erhöhten

Anforderungen an die Qualifikation des Personals, an die Qualitätssicherung, an die Ausbildungstätig - keit, für Spezialleistungen und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erkennt der Regierungs - rat die dadurch entstehenden höheren Kosten an. Der Regierungsrat kann entsprechende Verträge ab - schliessen.
49 )

4. Für die Dauer der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversi -

cherung vom 18. Dezember 2020 (Vergütung des Pflegematerials) werden während eines Jahres ab In - krafttreten der Änderung, sofern die Kosten für Mittel und Gegenstände, welche durch die Pflegefach - person appliziert werden, über einen längeren Zeitraum oder die gesamte Pflegedauer durchschnittlich mehr als zehn Prozent der höchsten vom Regierungsrat im Bereich der Behandlungspflege anerkann - ten Pflegekosten gemäss Ziffer 1 betragen, diese zusätzlich anerkannt. Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
50 )

§ 8e

51 ) Zuständigkeit für die Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5 KVG)
1
...
52 )
2
...
53 )
3 Die innerkantonale Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfinanzierung, der Beiträge an die Spital- und Pflegeheimtaxen, der Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege und der Akut- und Übergangspflege wird in einem Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bet - tingen und Riehen geregelt.
54 )

§ 8f

55 ) Kantonale Beiträge an die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen
1 Der Kanton kann Beiträge an die Kosten für ärztlich verordnete hauswirtschaftliche Leistungen ent - richten. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach den für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltenden Prämienverbilligungsstufen. IV. Tarifschutz

§ 9 Ausstand von Leistungserbringern

1 Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlichen Leistungen nach den vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen und Preisen zu erbringen, muss sie oder er dies schriftlich dem Gesundheitsdepar - tement melden. Dieses publiziert eine entsprechende Liste.
48) Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019)
49)

§ 8d Abs. 2 Ziff. 3 in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2012, publiziert am 28. 1. 2012).

50) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021
51)

§ 8e eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

52) Aufgehoben am 2. April 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 06.04.2019) Aufgehoben am 2. April 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 06.04.2019)
54)

§ 8e Abs. 3: Bettingen: Vertrag über die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung vom 7. 5. /

24. 4. 2012; Riehen: Vertrag über die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung vom 19. / 6. 3.

2012.

55) Eingefügt am 21. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 25.11.2017)
7
Krankenversicherung: Verordnung

§ 10 Sicherstellung der medizinischen Versorgung

1 Kommt zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern kein Tarifvertrag zustande oder ist wegen des Ausstands von Leistungserbringern gemäss § 9 dieser Verordnung die Behandlung der Versicherten im Rahmen des KVG nicht gewährleistet, setzt der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
2 Gemäss § 1 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung obliegt die Vorbereitung der Tariffestsetzung zu Handen des Regierungsrates dem Gesundheitsdepartement. Dies gilt auch für die Vorbereitung der Festsetzung der Rahmentarife sowie der Genehmigungsbeschlüsse durch die Kantonsregierung gemäss KVG. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt berichtet gemäss § 1 Abs. 4 dieser Verordnung. V. Zusammenarbeit Krankenversicherer, Versicherungsobligatorium, Prämien- und Kostenausstände

§ 11 Zusammenarbeit mit den Krankenversicherern

1 Bei der Durchführung der Krankenversicherung gemäss KVG koordiniert der Kanton seine Aufgaben mit den zugelassenen Krankenversicherern.
2 Er kann zu diesem Zweck eine vertragliche Vereinbarung mit den Krankenversicherern unter Be - rücksichtigung des massgeblichen Bundesrechts treffen.
56 )
3
...
57 )

§ 11a

58 ) Revision der Abrechnungen der Krankenversicherer nach Art. 64a KVG
1 Als Revisionsstelle gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG bestimmt der Kanton die Kontrollstelle der Kran - kenversicherer nach Art. 86 der Verordnung des Bundes über die Krankenversicherung (KVV).
2 Die Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestätigt dem Kanton in ihrem jährlichen Bericht nach Art. 64a Abs. 3 KVG, a) dass der Versicherer über ein von der Revisionsstelle geprüftes betriebliches Inkassokon - zept verfügt, b) dass bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen die Mahn- und Betrei - bungsvorschriften des Bundesrechts eingehalten werden, c) dass der Versicherer die Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel aktiv bewirtschaf - tet oder bewirtschaften lässt.
3 Die Krankenversicherer haben dem Amt für Sozialbeiträge auf Verlangen uneingeschränkte Einsicht in die kasseninternen Betreibungs- und Inkassoregelungen zu gewähren und das Amt jährlich über die Erträge aus der Verlustscheinbewirtschaftung, deren Verhältnis zum Prämienvolumen des Versiche - rers im Kanton sowie über den Bruttoaufwand der Verlustscheinkosten (vor der Verrechnung mit den Erträgen) zu informieren.

§ 11b

59 ) Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel
1 Einem Verlustschein im Sinne von Art. 64a Abs. 3 KVG sind Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der ver - sicherten Person belegen, gleichgesetzt. Das Amt für Sozialbeiträge entscheidet über die Gleichwertig - keit von Rechtstiteln in den mit der Abrechnung der Krankenversicherer eingereichten Unterlagen.

§ 12

60 ) Sicherstellung des Versicherungsobligatoriums gemäss KVG
1 Das Amt für Sozialbeiträge vollzieht das Versicherungsobligatorium gemäss KVG. Es a) informiert über die obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG,

§ 11 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

57)

§ 11 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

58)

§ 11a eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

59)

§ 11b eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

60)

§ 12 in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).

8
Krankenversicherung: Verordnung b) überprüft regelmässig die Einhaltung der Versicherungspflicht gemäss KVG, c) entscheidet über Ausnahmen von der Versicherungspflicht und d) weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht gemäss Art. 3 KVG nicht rechtzeitig nach - kommen, einem zugelassenen Krankenversicherer zu. Eine entsprechende Zuweisung er - folgt proportional zum Marktanteil (Versichertenbestand), welchen im Kanton Basel- Stadt tätige Krankenversicherer gemäss Vorjahreszahlen ausweisen.
2 Das Amt für Sozialbeiträge stellt, zusammen mit dem Einwohneramt, dem Zivilstandsamt und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sicher, dass die in Art. 3 und Art. 6a Abs. 1 KVG genannten Personen über die Versicherungspflicht informiert werden. Die genannten Behörden stellen ihm laufend die da - zu erforderlichen Personendaten elektronisch zur Verfügung).
3 Zur Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht gemäss KVG aller Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge befugt, die erforderlichen Perso - nendaten des Einwohneramtes elektronisch zu beziehen und mit den Versichertendaten der Kranken - versicherer gemäss KVG abzugleichen.

§ 12a

61 ) Gebühr für die Prüfung von Befreiungsgesuchen von der Obligatorischen Kranken - versicherung
1 Das Amt für Sozialbeiträge erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Befreiung von der Ver - sicherungspflicht nach § 12 1 lit.
2 Die Prüfung der Gesuche erfolgt vorbehältlich der vorgängigen Entrichtung der Gebühr.

§ 13

62 )
... VI. Kantonale Beiträge an die Krankenversicherungsprämien

§ 14 Informationspflicht der Krankenversicherer

1 Im Kanton Basel-Stadt tätige Krankenversicherer sind verpflichtet, bei ihnen versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie bei ihnen versicherte Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG regelmässig über die Möglichkeit zur Beantragung von Beiträgen an die Krankenversicherungs - prämien (Art. 65 ff. KVG) zu informieren.

1. Anspruchsentstehung und -berechnung

§ 15 Anspruchsvoraussetzungen

1 Der Kanton entrichtet auf Antrag von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie von Personen gemäss Art. 65a KVG, welche im Kanton Basel-Stadt ver - sichert sind, Beiträge an deren Krankenversicherungsprämien, sofern die rechtlichen Voraussetzungen

§ 16 Anspruchsentstehung bei Zuzug aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland so -

wie bei Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG
1 Bei Zuzug in den Kanton Basel-Stadt aus einem anderen Kanton, richtet sich ein allfälliger Anspruch nach dem Recht des Kantons, in dem die versicherte Person am 1. Januar Wohnsitz hatte. Eingefügt am 29. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 02.11.2019)
62)

§ 13 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Die

Übernahme von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie von Verzugszinsen und Betreibungskosten, welche bis zum 31. Dezember 2011 fällig geworden sind und zu einem Leistungsaufschub führten, richtet sich nach bisheri - gem Recht.
9
Krankenversicherung: Verordnung
2 Bei Zuzug in den Kanton Basel-Stadt aus dem Ausland entsteht der Anspruch auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien ab dem Monat der Versicherungsdeckung gemäss KVG, sofern der Beitritt zu einem gemäss KVG zugelassenen Krankenversicherer und die Anmeldung zum Bezug von Beiträgen an die Krankenversicherungsprämien innert 3 Monaten seit dem Zuzug erfolgte.
3 Bei Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG entsteht der Anspruch auf Beiträge an die Krankenver - sicherungsprämien ab dem Monat des Versicherungsbeginns gemäss KVG, sofern die Anmeldung zum Bezug von Beiträgen an die Krankenversicherungsprämien innerhalb von 3 Monaten seit Ver - sicherungsbeginn erfolgte.

§ 17 Anspruchsprüfung

1 Sind die zur Anspruchsprüfung eingereichten Unterlagen unvollständig, fordert das Amt für Sozial - beiträge die fehlenden Unterlagen nach. Die fehlenden Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Nachforderungsschreibens einzureichen. Bleibt diese Frist ungenutzt, ist ein neuer An - trag zu stellen.
2 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung kann das Amt für Sozialbeiträge Vorladungen aussprechen sowie schriftliche Auskunftserteilungen und/oder die Einsendung von bestimmten Unterlagen verlan - gen. Arbeitgebende von Arbeitnehmenden, die einen Antrag auf Beiträge an die Krankenversiche - rungsprämien gestellt haben, haben auf Aufforderung des Amtes für Sozialbeiträge, Lohnbescheini - gungen auszustellen und diesem zuzusenden.

§ 18 Grundlage für die Anspruchsermittlung und -berechnung

1 Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversiche - rungsprämien bilden das Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008 sowie die Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008.
2
...
63 )

§ 19 Kaufkraftbereinigung des anrechenbaren Einkommens von Personen mit Wohnsitz in

der Europäischen Union, Island oder Norwegen
1 Das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG von in Art. 65a lit. a bis c KVG genannten Perso - nen wird entsprechend dem Kaufkraftindex des jeweiligen Wohnsitzstaates umgerechnet. Diese Rege - lung findet keine Anwendung auf ein allfällig anzurechnendes hypothetisches Erwerbseinkommen (§§ 19 ff. SoHaV).
2 Der in Abs. 1 genannte Kaufkraftindex bestimmt sich nach der Verordnung des EDI über die Preisni - veauindizes und die Minimalprämien für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Gemeinschaft, in Island und in Norwegen vom 22. November 2007.
3 Das kaufkraftbereinigte anrechenbare Einkommen gemäss Abs. 1 und 2 wird gemäss den von der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderar - beitnehmer zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bekannt gegebenen Währungsum - rechnungskursen in Schweizer Franken umgerechnet.

§ 20 Rechtsmittel gegen Gebühr wegen Meldepflichtverletzung (§ 39 SoHaV)

1 Werden im Fall der Erhebung einer Gebühr wegen Meldepflichtverletzung sowohl die Gebühr als auch die Rückforderung bestritten, ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung bei der verfügenden Stelle Einsprache zu erheben.
63) Aufgehoben am 7. April 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 11.04.2020). Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am: 1. Dezember 2020 (KB 19.12.2020)
10
Krankenversicherung: Verordnung
2 Wird ausschliesslich die Gebühr beanstandet, ist innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfü - gung Rekurs beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt anzumelden. Die Rekursbegrün - dung ist innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, nachzureichen. Sie muss die Anträge der rekurrierenden Person sowie eine Begründung mit Angabe der Beweismittel 2 enthalten.

2. Massgebende Prämien / Leistungsgrenzen

§ 21 Massgebende Prämien

1 Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien für die drei von Art.
61 Abs. 3 KVG vorgesehenen Personenkategorien «Erwachsene», «junge Erwachsene» und «Kinder» orientiert sich der Regierungsrat an der Höhe der jeweiligen Prämien für die Krankenversicherung un - ter Einbezug der Prämien für besondere Versicherungsformen gemäss Art. 62 KVG sowie unter Ein - bezug von weiteren zulässigen Prämienreduktionen.
1bis Anspruchsberechtigte Personen, die in einer besonderen Versicherungsform gemäss Art. 62 Abs. 1 KVG versichert sind, erhalten einen Zuschlag zum monatlichen Beitrag an die Krankenversicherungs - prämien. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist bei der Antragstellung sowie in der Folge jähr - lich beizubringen. Das Amt für Sozialbeiträge kann die für den Zuschlag zu berücksichtigenden Ver - sicherungsmodelle von einem Mindestrabatt gegenüber der ordentlichen Krankenpflegeversicherung des entsprechenden Versicherers abhängig machen.
64 )
2 Für die Umsetzung von Art. 65 Abs. 1bis KVG orientiert sich der Regierungsrat an einer Richtprä - mie. Diese liegt für die jeweilige Personenkategorie gemäss Abs. 1 bei 90 Prozent der erwarteten kantonalen Durchschnittsprämie.
3 Für die Umsetzung von Art. 65a KVG orientiert sich der Regierungsrat an den in den entsprechenden Staaten geltenden Durchschnittsprämien, welche sich aus der Verordnung des EDI über die Preisni - veauindizes und die Minimalprämien für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Gemeinschaft, in Island und in Norwegen vom 22. November 2007 ergeben. Liegen diese Durch - schnittsprämien nicht mehr als 10 Prozent unter der Durchschnittsprämie des Kantons Basel-Stadt, gelten für Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG die selben Bestimmungen wie für Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Bei Abweichungen von mehr als 10 Prozent kann der Regierungsrat angemessene Abstufungen vornehmen.

§ 22 Leistungsgrenzen und Prämienbeiträge

1 Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkom - men der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt. Bis zu einer Haushaltseinheit von acht Personen können die Leis - tungsgrenzen der unten stehenden Tabelle T 1
65 ) entnommen werden. Für Haushaltseinheiten von neun und mehr Personen erhöhen sich die Leistungsgrenzen, ausgehend von der Leistungsgrenze der je - weils vorangehenden Haushaltseinheit, gemäss dem Berechnungsmodus von § 11 Abs. 2 SoHaV, um Fr. 4'000 pro Person.
66 )
2 Die Prämiengruppe sowie die Höhe der jeweiligen Beiträge an die Krankenversicherungsprämien er - geben sich, ausgehend vom jeweils massgeblichen Einkommen gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG und unter Anwendung von § 21 dieser Verordnung, aus den unten stehenden Tabellen T 2, T 3 und T 4
67 )
. konkreten Fall tatsächlich geschuldeten Prämie für die obligatorische Krankenversicherung.
68 ) Eingefügt am 16. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
65)

§ 22 Abs. 1: Die Tabelle findet sich aus technischen Gründen am Schluss dieser Verordnung (Anhang zu § 22 Abs. 1).

66) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
67)

§ 22 Abs. 2: Die Tabellen finden sich aus technischen Gründen am Schluss dieser Verordnung im Anhang 2 (Anhang zu § 22 Abs. 2).

68) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
11
Krankenversicherung: Verordnung

3. Finanzierung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien / Subrogation

§ 23 Finanzierung durch Bund und Kanton

1 Die aufgrund der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien anfallenden Kosten werden einer - seits durch den Bund (Art. 66 KVG) und andererseits durch den Kanton getragen.
2 Es obliegt dem Amt für Sozialbeiträge, die Bundesgelder geltend zu machen.

§ 24 Subrogation

1 Soweit im Rahmen des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 Prämien der Krankenversicherung be - zahlt werden, geht der Anspruch auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien auf die sozialhilfe - leistenden Behörden über.

4. Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien

)

§ 25 Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien

1 Die Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien erfolgt an die Krankenversiche - rer.
2
...
70 )

§ 26 Meldung an die Krankenversicherer / Information der versicherten Personen

1 Das Amt für Sozialbeiträge meldet den Krankenversicherern regelmässig, gemäss einheitlichem Da - tenaustausch nach Bundesrecht, welche ihrer Versicherten Anspruch auf Krankenversicherungsbeiträ - ge des Kantons Basel-Stadt haben, und informiert sie gleichzeitig über die Höhe desselben.
71 )
2 Im Anschluss orientieren die Krankenversicherer die bei ihnen versicherten anspruchsberechtigten Personen über den gemäss Abs. 1 gemeldeten Anspruch und reduzieren die Krankenversicherungsprä - mien entsprechend.
3 Das Amt für Sozialbeiträge meldet einem im Kanton Basel-Stadt tätigen Krankenversicherer auf An - frage den gesamten Verfügungsbestand der bei diesem Krankenversicherer nach KVG versicherten Personen für den Abgleich der Datenbestände. )

§ 26a Meldungen der Krankenversicherer

73 )
1 Die im Kanton Basel-Stadt tätigen Krankenversicherer erteilen dem Amt für Sozialbeiträge auf An - frage Auskunft über das Versicherungsverhältnis nach KVG einzelner Personen zwecks Kontrolle der Krankenversicherungsbeiträge und Nachweis des Versicherungsverhältnisses.
74 )
2 Die Krankenversicherer melden dem Amt für Sozialbeiträge auf Anfrage die Personendaten nach Art. 105g KVV aller im Kanton Basel-Stadt versicherten Personen. Die Meldungen dienen dem Ab - gleich der Prämienverbilligungsdatenbestände und der Überprüfung der Einhaltung der Ver - sicherungspflicht. Die Krankenversicherer melden dem ASB auf Anfrage auch weitere Daten (Art. Abs. 6 und 106d Abs. 1 KVV), damit der Prämienverbilligungszuschlag gemäss § 1 bis
75 )
3 Die Meldungen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 erfolgen mittels einheitlichem Datenaustausch gemäss Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI).
76 )
69) Titel 4. in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
70)

§ 25 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

71)

§ 26 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

§ 26 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).

73)

§ 26a Titel in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).

74)

§ 26a Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).

75) Fassung vom 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
76)

§ 26a Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).

12
Krankenversicherung: Verordnung

§ 27 Auszahlungsmodus

1 Im jeweils laufenden Kalenderjahr leistet das Amt für Sozialbeiträge an Krankenversicherer mit Ver - sicherten, die Anspruch auf Beiträge an ihre Krankenversicherungsprämien haben, bis Ende Juni für das laufende Kalenderjahr eine Akontozahlung. Die Höhe dieser Akontozahlung bestimmt sich nach einer Hochrechnung gestützt auf die Zahlen des laufenden Jahres.
2 Nach Ablauf des Kalenderjahres stellen Krankenversicherer gemäss Abs. 1 dem Amt für Sozialbei - träge die Differenz zwischen der reduzierten Krankenversicherungsprämie und der für die obligatori - sche Krankenversicherung tatsächlich geschuldeten Prämie von bei ihnen versicherten Personen mit Anspruch auf Krankenversicherungsbeiträge unter Abzug der nach Abs. 1 geleisteten Akontozahlung in Rechnung. Sie stellen dem Amt für Sozialbeiträge dabei alle zur Überprüfung des geltend gemach - ten Betrags notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung.
3 Das Amt für Sozialbeiträge bezahlt den nach entsprechender Überprüfung allfällig verbleibenden Be - trag nach Abs. 2 bis Ende Juni des Folgejahres an die berechtigten Krankenversicherer aus.
4 Das Amt für Sozialbeiträge kann die Ablehnung oder Einstellung von entsprechenden Beiträgen ver - fügen, wenn die betroffenen Krankenversicherer bei der Feststellung und Überprüfung des Beitragsan - spruchs ungenügend mitwirken.
5 Ungerechtfertigt ausbezahlte Beiträge können vom Amt für Sozialbeiträge jederzeit zurückgefordert werden. VII. Vollzug

§ 28

1 Das Gesundheitsdepartement und das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge) werden mit dem Vollzug beauftragt. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 7. November
1995 wird aufgehoben.

§ 30 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 30. Oktober 2001
77 ) wird wie folgt geändert:
78 )

§ 31 Wirksamkeit

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2009 wirksam.
77) SG 328.210.
78) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
13
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 1 Anhang 1
1)

§ 1 Bedarfsabklärungsinstrument

Für die Erfassung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner gilt für die Pflegeheime, wel- che auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind, das Bedarfsabklärungsinstrument RAI/RUG mit dem RUG Modell der Version CH-Index 2016.

§ 2 CH-Index 2016

Pflegestufe CH-Index 2016
1 0.087
2 0.262
3 0.436
4 0.611
5 0.786
6 0.960
7 1.135
8 1.309
9 1.484
10 1.659
11 1.833
12 2.008

§ 3 RAI-Punktwert

aufgehoben

§ 4 RUG-Zuordnung gemäss CH-Index 2016

Pflegestufe gemäss Art. 7a, Abs. 3 KLV Zuteilung der RUG
1 PA0
2 PA1
3 BA1, PA2
4 IA1, BA2
5 PB1, PB2, CA1
6 BB1, BB2, IA2, IB1, PC1, PC2
7 CA2, IB2, PD1, SE1
8 CB1, PD2, RLA, RMA
9 CB2, CC1, PE1, RMB, SSA
10 PE2, RLB
1) Fassung vom 7. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.12.2021)
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 1 Pflegestufe gemäss Art. 7a, Abs. 3 KLV Zuteilung der RUG
11 CC2, SSB, SE2
12 RMC, SE3, SSC
Anhang 2
1 ) T1 T2 T3 Leistungsgrenze - massgebliches Einkommen gemäss

§ 6 Abs. 2 lit. d SoHaG in Fr. (pro Jahr)

Beitrags- gruppen Beiträge an die Krankenversicherungs- prämien in Fr. (pro Monat) Beiträge an die Kranken- versicherungsprämien in Fr. (pro Monat) in einer be- sonderen Versicherungs- form gemäss Art. 62 Abs. 1 KVG und § 21 Abs. 1 bis KVO
1 PH 2 PH 3 PH 5 PH 6 PH 7 PH 8 PH Kinder Junge Er- wach- sene a Er- wach- sene Kinder Junge Er- wach- sene a wach- sene
23‘125 37‘000 47‘000 55‘000 65‘000 69‘000 73‘000
01 322 427 153 328 457
24‘375 39‘000 49‘000 57‘000 67‘000 71‘000 75‘000
02 301 400 143 307 430
25‘625 41‘000 51‘000 59‘000 69‘000 73‘000 77‘000
03 283 371 134 289 401
26‘875 43‘000 53‘000 61‘000 71‘000 75‘000 79‘000
04 261 339 126 267 369
28‘125 45‘000 55‘000 63‘000 73‘000 77‘000 81‘000
05 116 b 242 313 122 b 248 343
29‘375 47‘000 57‘000 65‘000 75‘000 79‘000 83‘000
06 116 b
226 286 122 b
232 316
30‘625 49‘000 59‘000 67‘000 77‘000 81‘000 85‘000
07 116 b
224 c
256 122 b
230 c
286
31‘875 51‘000 61‘000 69‘000 79‘000 83‘000 87‘000
08 116 b 224 c 228 122 b 230 c 258
33‘125 53‘000 63‘000 71‘000 81‘000 85‘000 89‘000
09 116 b
224 c
202 122 b
230 c
232
34‘375 55‘000 65‘000 73‘000 83‘000 87‘000 91‘000
10 116 b
224 c
173 122 b
230 c
203
35‘625 57‘000 67‘000 75‘000 85‘000 89‘000 93‘000
11 116 b 224 c 143 122 b 230 c 173
36‘875 59‘000 69‘000 77‘000 87‘000 91‘000 95‘000
12 116 b
224 c
114 122 b
230 c
144
38‘125 61‘000 71‘000 79‘000 89‘000 93‘000 97‘000
13 116 b
224 c
87 122 b
230 c
117
39‘375 63‘000 73‘000 81‘000 91‘000 95‘000 99‘000
14 116 b 224 c 59 122 b 230 c 89
40‘625 65‘000 75‘000 83‘000 93‘000 97‘000 101‘000
15 116 b
224 c
42 122 b
230 c
72
41‘875 67‘000 77‘000 85.000 95‘000 99‘000 103‘000
16 116 b
224 c
36 122 b
230 c
66
43‘125 69‘000 79‘000 87‘000 97‘000 101‘000 105‘000
17 116 b 224 c 32 122 b 230 c 62
44‘375 71‘000 81‘000 89‘000 99‘000 103‘000 107‘000
18 116 b
224 c
29 122 b
230 c
59
45‘625 73‘000 83‘000 91‘000 101‘000 105‘000 109‘000
19 116 b
224 c
25 122 b
230 c
55
46‘875 75‘000 85‘000 93‘000 103‘000 107‘000 111‘000
20 116 b 224 c 22 122 b 230 c 52
48‘125 77‘000 87‘000 95‘000 105‘000 109‘000 113‘000
21 116 b
224 c
19 122 b
230 c
49
49‘375 79‘000 89‘000 97‘000 107‘000 111‘000 115‘000
22 116 b
224 c
17 116 b
224 c
26 a = unabhängig davon ob in Ausbildung oder nicht b = mind. 80 % der Richtprämie. Richtprämie = 90 % der kantonalen Durchschnittsprämie der jeweiligen Personenkategorie gemäss Tabelle 1 c = mind. 50 % der Richtprämie. Richtprämie = 90 % der kantonalen Durchschnittsprämie der jeweiligen Personenkategorie gemäss Tabelle 1 Fassung vom 24. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 28.10.2023)
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 3 Anhang 3 Liste ambulant durchzuführender Untersuchungen und Behandlungen
1) Gültig ab 1. April 2022 Kategorie/ CHOP
2022 Bezeichnung Augen Katarakt Z13.11 Intrakapsuläre Extraktion der Linse durch inferioren temporalen Zugang Z13.19 Intrakapsuläre Extraktion der Linse, sonstige Z13.2 Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch lineares Extraktionsverfahren Z13.3 Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch einfaches Aspirations- (und Irriga- tions-) Verfahren Z13.4 Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch Fragmentations- und Aspirations- verfahren Z13.41 Phakoemulsifikation und Aspiration eines Katarakts Z13.42 Mechanische Phakofragmentation und Aspiration eines Katarakts durch posterioren Zugang Z13.43 Mechanische Phakofragmentation und andere Aspiration eines Katarakts Z13.51 Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch inferioren temporalen Zugang Z13.59 Sonstige extrakapsuläre Extraktion der Linse, sonstige Z13.64 Diszision einer Sekundärmembran [nach Katarakt] Z13.65 Exzision einer Sekundärmembran [nach Katarakt] Z13.66 Mechanische Fragmentation einer Sekundärmembran [nach Katarakt] Z13.69 Sonstige Kataraktextraktion, sonstige
1) Fassung vom 22. 3. 2022, in Kraft seit 1. 4. 2022 (KB 26. 3. 2022)
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 3 Kategorie/ CHOP
2022 Bezeichnung Bewegungsapparat Handchirurgie Z04.43.00 Entlastung am Karpaltunnel, nicht näher bezeichnet Z04.43.10 Entlastung am Karpaltunnel, endoskopisch Z04.43.99 Entlastung am Karpaltunnel, sonstige Z04.49.13 Sonstige Dekompression oder Lösung von Adhäsionen an Nerven der Hand Z80.23.10 Diagnostische Arthroskopie des Handgelenkes Z80.23.99 Arthroskopie des Handgelenks, sonstige Z80.24 Arthroskopie von Hand und Finger Z80.34.00 Gelenkbiopsie an Hand und Finger, nicht näher bezeichnet Z80.34.10 Perkutane (Nadel-) Biopsie an Hand und Finger Z80.34.20 Arthroskopische Gelenkbiopsie an Hand und Finger Z80.34.30 Offene Gelenkbiopsie an Hand und Finger Z80.34.99 Gelenkbiopsie an Hand und Finger, sonstige Z80.44.99 Durchtrennung von Gelenkkapsel, Ligament oder Knorpel an Hand und Fin- gern, sonstige Z80.74.00 Synovektomie an Hand und Finger, nicht näher bezeichnet Z80.74.10 Synovektomie an Hand und Finger Z80.74.99 Synovektomie an Hand und Finger, sonstige Z80.83.00 Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge- lenk, nicht näher bezeichnet Z80.83.10 Arthroskopische lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handgelenk Z80.83.11 Débridement am Handgelenk Z80.83.12 Zystenexstirpation am Handgelenk Z80.83.99 Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge- lenk, sonstige
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 3 Kategorie/ CHOP
2022 Bezeichnung Z80.84.00 Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion an Hand und Finger, nicht näher bezeichnet Z80.84.10 Débridement an Gelenken der Handwurzel Z80.84.20 Débridement an sonstigen Gelenken der Hand und Finger Z80.84.99 Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion an Hand und Finger, sonstige Z80.93.00 Sonstige Exzision am Handgelenk, nicht näher bezeichnet Z80.93.10 Arthroskopische Exzision am Handgelenk Z80.93.11 Entnahme eines Knorpeltransplantates am Handgelenk Z80.93.12 Resektion des Discus triangularis am Handgelenk Z80.93.99 Sonstige Exzision am Handgelenk, sonstige Z80.94 Sonstige Exzision an Hand- und Fingergelenk Z82.21 Exzision einer Läsion an einer Sehnenscheide der Hand Z82.35.00 Sonstige Fasziektomie der Hand, n.n.bez. Z82.35.10 Fasziektomie der Hohlhand Z82.35.11 Fasziektomie der Hand und Finger mit Neurolyse Z82.35.12 Fasziektomie der Hand und Finger mit Neurolyse und Arteriolyse Z82.35.13 Fasziektomie der Hand und Finger mit Arthrolyse Z82.35.99 Sonstige Fasziektomie der Hand, sonstige Z86.2A.16 Chirurgisches Débridement, kleinflächig, an der Hand Z86.2B.16 Débridement, kleinflächig, an der Hand Z86.2B.26 Débridement, grossflächig, an der Hand Fusschirurgie (exkl. Hallux valgus) Z77.54 Resektion oder Korrekturosteotomie bei Digitus quintus varus Z77.56 Plastische Rekonstruktion bei Hammerzehe
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2022 Bezeichnung Z77.89.40 Sonstige partielle Knochenresektion an Phalangen des Fusses Z77.99.40 Totale Knochenresektionen an Phalangen des Fusses Osteosynthesematerialentfernungen Z78.60.08 Entfernung eines internen Verlängerungs- oder Knochentransportsystems (motorisiert / nicht-motorisiert), jede Lokalisation Z78.60.99 Knochenimplantatentfernung, ohne Angabe der Lokalisation, sonstige Z78.61.00 Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum, nicht näher bezeichnet Z78.61.01 Knochenimplantatentfernung an Skapula und Klavikula, Draht, intramedullä- rer Draht, Schraube, Zuggurtung/Cerclage, Platte, winkelstabile Platte, Fixa- teur externe, Blount-Klammern Z78.61.05 Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum, Entfernung eines Knochen-(teil)ersatzes an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum Z78.61.08 Knochenimplantatentfernung an Skapula und Klavikula, sonstiges Osteosyn- thesematerial Z78.61.11 Knochenimplantatentfernung an Rippen und Sternum Z78.61.99 Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum, sonstige Z78.63.00 Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, nicht näher bezeichnet Z78.63.01 Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, (intramedullärer) Draht, Schraube, Zuggurtung / Cerclage, (winkelstabile) Platte, Winkelplatte / Kon- dylenplatte, Marknagel, Verriegelungsnagel, Transfixationsnagel, Fixateur ex- terne, Ringfixateur, (Blount-) Klammern Z78.63.05 Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, Entfernung eines Kno- chen(teil)ersatzes an Radius und Ulna Z78.63.08 Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna (proximal / Schaft / distal), sonstiges Z78.63.99 Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, sonstige Z78.64.00 Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, nicht näher be- zeichnet Z78.64.01 Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, (intramedullärer) Draht, Schraube, Zuggurtung / Cerclage, (winkelstabile) Platte, Fixateur ex- terne, Ringfixateur, (Blount-)Klammern Z78.64.05 Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, Entfernung eines Knochen(teil)ersatzes an Karpalia und Metakarpalia Z78.64.08 Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, sonstiges Osteo- synthesematerial
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2022 Bezeichnung Z78.64.99 Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, sonstige Z78.66.00 Knochenimplantatentfernung an der Patella, nicht näher bezeichnet Z78.66.01 Knochenimplantatentfernung an der Patella, (intramedullärer) Draht, Schraube, Zuggurtung / Cerclage, Fixateur externe, (Blount-) Klammern Z78.66.08 Knochenimplantatentfernung an der Patella, sonstiges Osteosynthesematerial Z78.66.99 Knochenimplantatentfernung an der Patella, sonstige Z78.67.00 Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, nicht näher bezeichnet Z78.67.01 Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, (intramedullärer) Draht, Schraube, Zuggurtung / Cerclage, Fixateur externe, Ringfixateur, (Blount-) Klammern Z78.67.05 Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, Entfernung eines Kno- chen(teil)ersatzes an Tibia und Fibula Z78.67.13 Knochenimplantatentfernung an der Tibia, dynamische Kompressions- schraube Z78.67.21 Knochenimplantatentfernung an der Fibula, (winkelstabile) Platte Z78.67.22 Knochenimplantatentfernung an der Fibula, Marknagel, Verriegelungsnagel, Transfixationsnagel Z78.67.28 Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, sonstiges Osteosynthese- material Z78.67.99 Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, sonstige Z78.68.00 Knochenimplantatentfernung an Tarsalia und Metatarsalia, nicht näher be- zeichnet Z78.68.01 Knochenimplantatentfernung an Tarsalia und Metatarsalia, (intramedullärer) Draht, Schraube, Zuggurtung/Cerclage, winkelstabile) Platte, Fixateur ex- terne, Ringfixateur, (Blount-)Klammern Z78.68.06 Knochenimplantatentfernung an Tarsalia und Metatarsalia, Entfernung eines Knochen(teil)ersatzes an sonstigen Tarsalia und Metatarsalia Z78.68.08 Knochenimplantatentfernung an Tarsalia und Metatarsalia, sonstiges Osteo- synthesematerial Z78.68.99 Knochenimplantatentfernung an Tarsalia und Metatarsalia, sonstige Z78.69.00 Knochenimplantatentfernung an anderen näher bezeichneten Knochen, ausser Gesichtsschädelknochen, nicht näher bezeichnet Z78.69.11 Knochenimplantatentfernung an Phalangen der Hand, (intramedullärer) Draht, Schraube, Zuggurtung/ Cerclage, (winkelstabile) Platte, Fixateur externe, (Blount-)Klammern
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2022 Bezeichnung Z78.69.15 Knochenimplantatentfernung an anderen näher bezeichneten Knochen, ausser Gesichtsschädelknochen, Entfernung eines Knochen(teil)ersatzes an Phalan- gen der Hand Z78.69.18 Knochenimplantatentfernung an Phalangen der Hand, sonstiges Osteosynthe- sematerial Z78.69.31 Knochenimplantatentfernung an Talus und Kalkaneus, (intramedullärer) Draht, Schraube, Zuggurtung/Cerclage, (winkelstabile) Platte, Fixateur ex- terne, Ringfixateur, (Blount-)Klammern Z78.69.38 Knochenimplantatentfernung an Talus und Kalkaneus, sonstiges Osteosynthe- sematerial Z78.69.41 Knochenimplantatentfernung an Phalangen des Fusses, (intramedullärer) Draht, Schraube, Zuggurtung/ Cerclage, (winkelstabile) Platte, Fixateur externe, (Blount-)Klammern Z78.69.45 Knochenimplantatentfernung an anderen näher bezeichneten Knochen, ausser Gesichtsschädelknochen, Entfernung eines Knochen(teil)ersatzes an Phalan- gen des Fusses Z78.69.48 Knochenimplantatentfernung an Phalangen des Fusses, sonstiges Osteosyn- thesematerial Z78.69.51 Knochenimplantatentfernung an anderen näher bezeichneten Knochen, Draht, Zuggurtung/Cerclage, Blount-Klammern Z78.69.71 Arthroskopische Entfernung von Osteosynthesematerial Kniearthroskopien inkl. Eingriffe am Meniskus Z80.26.00 Arthroskopie des Knies, nicht näher bezeichnet Z80.26.10 Diagnostische Arthroskopie des Knies Z80.26.99 Arthroskopie des Knies, sonstige Z80.6X.00 Meniskektomie am Knie, nicht näher bezeichnet Z80.6X.10 Meniskektomie am Knie, arthroskopisch, partiell Z80.6X.11 Meniskektomie am Knie, arthroskopisch, total Z80.6X.99 Meniskektomie am Knie, sonstige Z80.86.11 Débridement am Kniegelenk Z80.86.13 Exzision eines Meniskusganglions am Kniegelenk Z81.47.22 Knorpelglättung am Kniegelenk, arthroskopisch
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2022 Bezeichnung Kardiologie Kardiologische Untersuchungsverfahren Z37.20.00 Nicht-invasive programmierte elektrische Stimulation (NIPS), nicht näher be- zeichnet Z37.20.11 Herz Testen bei implantiertem Schrittmacher, mit Arrhythmieninduktion Z37.20.12 Herz Testen bei implantiertem Schrittmacher mit der Möglichkeit der Fern- überwachung Z37.20.13 Herz Testen bei implantiertem Kardioverter/Defribrillator (ICD) mit Arrhyth- mieninduktion Z37.20.22 Herz Testen bei implantiertem Kardioverter/Defribrillator (ICD) mit der Mög- lichkeit der Fernüberwachung Z37.20.99 Nicht-invasive programmierte elektrische Stimulation (NIPS), sonstige Z37.21 Rechtsherzkatheter Z37.22 Linksherzkatheter Z37.22 Kombinierter Rechts- und Linksherzkatheter Z88.50 Angiokardiographie, nicht näher bezeichnet Z88.51 Angiokardiographie der Vv. cavae Z88.52 Angiokardiographie von Strukturen des rechten Herzens Z88.53 Angiokardiographie von Strukturen des linken Herzens Z88.54 Kombinierte Angiokardiographie des rechten und linken Herzens Z88.55 Koronare Arteriographie mit einem einzigen Katheter Z88.56 Koronare Arteriographie mit zwei Kathetern Z88.57 Sonstige und nicht näher bezeichnete koronare Arteriographie Z88.58 Negativ-Kontrast Radiographie des Herzens Herzschrittmacher inkl. Wechsel Z37.8A.00 Implantation eines permanenten Herzschrittmachers, nicht näher bezeichnet Z37.8A.11 Implantation eines Einkammer-Schrittmachers
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2022 Bezeichnung Z37.8A.21 Implantation eines Zweikammer-Schrittmachers, ohne antitachykarde Stimu- lation Z37.8A.22 Implantation eines Zweikammer-Schrittmachers, mit antitachykarde Stimula- tion Z37.8A.31 Implantation eines Resynchronisationsherzschrittmachers (CRT-P) Z37.8A.99 Implantation eines permanenten Herzschrittmachers, sonstige Z37.8C Implantation eines Ereignisrekorders Z37.8D Entfernen eines Ereignisrekorders Gefässe Varizen der unteren Extremität Z38.50 Ligatur und Stripping von Varizen, Lokalisation nicht näher bezeichnet Z38.59.00 Ligatur und Stripping von Varizen der unteren Extremität, nicht näher be- zeichnet Z38.59.10 Ligatur, Exzision und Stripping von Varizen und Vv. perforantes der unteren Extremität (als selbstständiger Eingriff) Z38.59.20 exkl. beid- seitiger Ein- griff Crossektomie und Stripping von Varizen der unteren Extremität, nicht näher bezeichnet Z38.59.21 exkl. beid- seitiger Ein- griff Crossektomie und Stripping, V. saphena magna Z38.59.22 exkl. beid- seitiger Ein- griff Crossektomie und Stripping, V. saphena parva Z38.59.30 exkl. beid- seitiger Ein- griff (Isolierte) Crossektomie, nicht näher bezeichnet Z38.59.31 exkl. beid- seitiger Ein- griff (Isolierte) Crossektomie, V. saphena magna Z38.59.32 (Isolierte) Crossektomie, V. saphena parva
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2022 Bezeichnung exkl. beid- seitiger Ein- griff Z38.59.40 Lokale Lasertherapie von Varizen Z38.59.50 Endoluminale Therapie von Varizen Z38.59.51 Endovenöse Lasertherapie von Varizen [EVLT] Z38.59.52 Endovenöse Radiofrequenzablation von Varizen Z38.59.59 Endoluminale Therapie von Varizen, sonstige Z38.59.99 Ligatur und Stripping von Varizen der unteren Extremität, sonstige Z38.69 Sonstige Exzision von Venen der unteren Extremität Perkutane transluminale Angioplastik inkl. Ballondilatation, i.d.R. exkl. Zugang mit- tels einer Schleuse >6F Z39.50.00 Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en), nicht näher bezeichnet Z39.50.10 Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en) mit Ballon, nicht näher bezeichnet Z39.50.11 Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en), mit einfacher Ballon Z39.50.12 Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en), mit cutting Ballon Z39.50.13 Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en), mit Kryoplastie-Ballon Z39.50.14 Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en), mit Drug eluting Ballon Z39.50.19 Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en), mit sonstiger Ballon Z39.50.20 Angioplastik Blade-Laserangioplastie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzge- fäss(en) Z39.50.99 Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en), sonstige Chirurgie Hämorrhoiden Z49.40 Eingriffe an Hämorrhoiden, nicht näher bezeichnet Z49.41 Reposition von Hämorrhoiden
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 3 Kategorie/ CHOP
2022 Bezeichnung Z49.42 Injektion in Hämorrhoiden Z49.43 Kauterisierung von Hämorrhoiden Z49.44 Destruktion von Hämorrhoiden durch Kryotherapie Z49.45 Ligatur von Hämorrhoiden Z49.46.00 Exzision von Hämorrhoiden, nicht näher bezeichnet Z49.46.10 Exzision von Hämorrhoiden, Stapler-Hämorrhoidopexie Z49.46.11 Exzision von Hämorrhoiden, Ligatur einer A. haemorrhoidalis Z49.46.12 Exzision von Hämorrhoiden mit plastischer Rekonstruktion Z49.46.99 Exzision von Hämorrhoiden, sonstige Z49.47 Evakuation thrombosierter Hämorrhoiden Z49.49 Eingriffe an Hämorrhoiden, sonstige Inguinalhernien exkl. beidseitiger Eingriff und exkl. Eingriffe bei Rezidivhernien Z53.00 Operation einer Inguinalhernie, nicht näher bezeichnet Z53.06.11 Operation einer Inguinalhernie, offen chirurgisch, ohne Implantation von Membranen oder Netzen Z53.06.21 Operation einer Inguinalhernie, offen chirurgisch, mit Implantation von Membranen und Netzen Z53.07.11 Operation einer Inguinalhernie, laparoskopisch, ohne Implantation von Membranen oder Netzen Z53.07.21 Operation einer Inguinalhernie, laparoskopisch, mit Implantation von Membranen und Netzen Z53.09 Operation einer Inguinalhernie, sonstige Zirkumzision Z64.0 Zirkumzision Eingriffe bei Analfistel Z49.11 Anale Fistulotomie Z49.12 Anale Fistulektomie
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2022 Bezeichnung Eingriffe bei Umbilikalhernie (Nabelhernie) Z53.40 Operation einer Umbilikalhernie, n.n.bez. Z53.42.11 Operation einer Umbilikalhernie, offen chirurgisch, ohne Implantation von Membranen oder Netzen Z53.49 Operation einer Umbilikalhernie, sonstige Gynäkologie Eingriffe an der Zervix Z67.0 Dilatation des Zervixkanals Z67.11 Endozervikale Biopsie Z67.12 Sonstige zervikale Biopsie Z67.19 Diagnostische Massnahmen an der Zervix, sonstige Z67.2 Konisation der Zervix Z67.31 Marsupialisation einer Zervixzyste Z67.32 Destruktion einer Läsion an der Zervix durch Kauterisation Z67.33 Destruktion einer Läsion an der Zervix durch Kryochirurgie Z67.34 Destruktion von Läsion oder Gewebe an der Zervix durch Elektrokoagulation Z67.35 Destruktion von Läsion oder Gewebe an der Zervix durch Laserkoagulation Z67.39 Sonstige Exzision oder Destruktion von Läsion oder Gewebe an der Zervix, sonstige Eingriffe am Uterus Z68.11 Digitale Untersuchung des Uterus Z68.12.00 Diagnostische Endoskopie an Uterus und uterinem Halteapparat, nicht näher bezeichnet Z68.12.10 Hysteroskopie, nicht näher bezeichnet Z68.12.11 Diagnostische Hysteroskopie Z68.12.12 Diagnostische Hysterosalpingoskopie
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 3 Kategorie/ CHOP
2022 Bezeichnung Z68.12.19 Hysteroskopie, sonstige Z68.12.99 Diagnostische Endoskopie an Uterus und uterinem Halteapparat, sonstige Z68.15 Geschlossene Biopsie an den uterinen Ligamenten Z68.16 Geschlossene Biopsie am Uterus Z69.02 exklusive im An- schluss an eine Geburt Dilatation und Curettage im Anschluss an Geburt oder Abort Z69.09 Dilatation und Curettage am Uterus, sonstige Z69.52 exklusive im An- schluss an eine Geburt Aspirationscurettage im Anschluss an Geburt oder Abort Z69.59 Aspirationscurettage am Uterus, sonstige Urologie Extrakorporelle Stosswellenlithotripsie (ESWL) Z98.51 Extrakorporelle Stosswellen-Lithotripsie [ESWL] von Niere, Ureter und/oder Blase HNO Tonsillotomie und Adenoidektomie Z28.2X.10 Partielle Resektion der Tonsille [Tonsillotomie] ohne Adenoidektomie Z28.6 Adenoidektomie ohne Tonsillektomie
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