Gesetz über die politischen Rechte (120)
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Gesetz über die politischen Rechte

Gesetz über die politischen Rechte * (GpR) Vom 7. September 1981 (Stand 1. Januar 2024) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 38 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , * beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle den Stimmberechtigten an der Urne zustehenden Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden.
2 Es gilt für die Durchführung der eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt ist.

§ 1a * Ausschluss vom Stimmrecht

1 Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von § 21 Abs. 2 der Kantonsverfassung gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähig - keit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauf - tragte Person vertreten werden.

§ 2 Politischer Wohnsitz

1 Das Stimmrecht wird in der Niederlassungsgemeinde ausgeübt (politischer Wohnsitz). Fahrende üben das Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus. *
2 Der politische Wohnsitz kann in der Aufenthaltsgemeinde begründet werden, wenn die stimmberechtigte Person nachweist, dass kein Eintrag im Stimmre - gister der Niederlassungsgemeinde besteht. *
1) SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 29. November 1981 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
3 In den Angelegenheiten der Bürgergemeinde haben alle im Kanton wohnen - den Bürger in ihrer Heimatgemeinde politischen Wohnsitz. Den ausserhalb der Heimatgemeinde wohnenden Bürgern müssen indessen die Stimm- bzw. Wahlunterlagen und die Einladungen zur Bürgergemeindeversammlung nur zugestellt werden, wenn sie dies persönlich verlangt haben. Das einmal schrift - lich gestellte Begehren gilt bis zum Widerruf.
4 Auslandschweizer sind in gleicher Weise wie in eidgenössischen Angelegen - heiten stimmberechtigt.

§ 3 Stimmregister

1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzuneh - men.
2 Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum 5. Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraus - setzungen zur Teilnahme am Abstimmungs- oder Wahltag erfüllt sind.
3 Die Bürgergemeinde führt ein eigenes Stimmregister. Sie kann diese Aufgabe der Einwohnergemeinde übertragen. *
4 In das kantonale bzw. kommunale Stimmregister sind einzutragen: *
a. * alle Schweizer- und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Gemeinde angemeldet sind und wohnen, sofern sie nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
b. * Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gemäss Art. 19 des Bun - desgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) vom 26. September 2014
3 )
.
5 Das Stimmregister steht allen Stimmberechtigten zur Einsicht offen. Das Er - stellen von Kopien ist nicht erlaubt. *
6 Die Stimmregister entsprechen Art. 6 Bst. t des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006
4 )
. *

§ 4 Stimmrechtsausweis

1 Aufgrund des Stimmregisters hat die Gemeinde allen Stimmberechtigten spä - testens 3 und frühestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstag bzw. Wahltag einen Stimmrechtsausweis zuzustellen. Bei Nachwahlen beträgt die Frist min - destens 10 Tage. *
2 ... *
3) SR 195.1
4) SR 431.02 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820

§ 5 * Wahllokal

1 Für die persönliche Stimmabgabe hat jede Gemeinde mindestens ein Wahllo - kal einzurichten.
2 Das Wahllokal ist mindestens am Abstimmungs- oder Wahltag wenigstens
1 Stunde offen zu halten. *
3 Die Öffnungszeiten werden durch den Gemeinderat festgelegt. Am Abstim - mungs- bzw. Wahltag sind alle Wahllokale spätestens um 12 Uhr zu schlies - sen. *
4 Der Präsident oder die Präsidentin des Wahlbüros ist verpflichtet, Personen, die die geheime und geordnete Stimmabgabe erschweren, aus dem Wahllokal wegzuweisen. Unbefugten ist der Aufenthalt in Räumen, in denen die Ergeb - nisse von Abstimmungen und Wahlen ermittelt werden, verboten.

§ 6 * Wahlbüro

1 In jeder Einwohnergemeinde ist mindestens ein Wahlbüro von mindestens
5 Mitgliedern zu wählen. *
1bis Das Wahlbüro untersteht der Aufsicht des Gemeindepräsidiums. *
2 ... *
3 Wenn das Wahlbüro nicht genügend besetzt ist, setzt das Gemeindepräsidi - um geeignete handlungsfähige Ersatzleute ein. *
4 Das Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe, kennzeichnet die Stimm- und Wahlzettel und ermittelt die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.
5 Den Mitgliedern des Wahlbüros ist es verboten, im Wahlbüro für andere Stimmberechtigte Stimm- und Wahlzettel auszufüllen.
6 Mitglieder des Wahlbüros, die an einer Wahl als Kandidatinnen oder Kandida - ten beteiligt sind oder ein unmittelbares persönliches Interesse an einer Wahl oder Abstimmung haben, dürfen bei der Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl oder Abstimmung nicht mitwirken. *

§ 7 * Stimmabgabe

1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen an der Urne persönlich abgeben oder brieflich stimmen. Vorbehalten bleibt die Stimmabgabe der Ausland - schweizer und Auslandschweizerinnen gemäss Bundesrecht.
1bis Die elektronische Stimmabgabe richtet sich nach § 7a. *
2 Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig, sobald die Stimmberechtigten im Besitze der Stimm- bzw. Wahlunterlagen sind. Das Antwortkuvert muss bis zur Öffnung des Wahllokals am Abstimmungs- oder Wahltag in der Gemeindever - waltung eintreffen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
3 Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dau - ernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfül - len der Stimm- bzw. Wahlzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
4 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

§ 7a * Elektronische Stimmabgabe

1 Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können und das Stimmgeheimnis gewahrt werden.
3 Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe ört - lich, sachlich und zeitlich eingrenzen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 7b * Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen

1 Bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die Be - dürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
2 Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen

§ 8 Stimm- und Wahlzettel

1 Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benutzt werden.
2 Stimm- und Wahlzettel sind handschriftlich auszufüllen.
3 Stimm- und Wahlzettel müssen den Willen des Stimmenden eindeutig erken - nen lassen.

§ 9 Leere Zettel und Stimmen

1 Ein Stimm- bzw. Wahlzettel ist leer, wenn er überhaupt nicht ausgefüllt wor - den ist.
2 Eine Stimme ist leer, wenn auf einem gültigen Stimmzettel eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.
3 Bei Verhältniswahlverfahren gilt für die Behandlung der leeren Stimmen § 39. *

§ 10 Ungültige Zettel und Stimmen

1 Ein Stimm- bzw. Wahlzettel ist ungültig, wenn er:
a. nicht amtlich ist, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
b. * keine amtliche Kennzeichnung aufweist,
c. * anders als handschriftlich ausgefüllt oder anders als handschriftlich geän - dert ist,
d. ehrverletzende Äusserungen enthält oder offensichtlich gekennzeichnet ist.
2 Stimm- bzw. Wahlzettel sind ferner ungültig, wenn bei der brieflichen Stimm - abgabe: *
a. auf dem Stimmrechtsausweis die eigenhändige Unterschrift des oder der Stimmberechtigten fehlt;
b. * ...
c. * ...
d. * für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel ins Stimmzettelku - vert gelegt worden sind.
3 Stimmen sind ungültig, wenn sie: *
a. den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,
b. für Nicht-Wählbare abgegeben werden,
c. bei der Verhältniswahl für Nicht-Vorgeschlagene oder für den gleichen Kandidaten oder die gleiche Kandidatin mehr als 2-mal abgegeben wer - den.

§ 11 Ermittlung des Ergebnisses

1 Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Abstimmung oder Wahl fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel bzw. Stimmen ausser Betracht.

§ 11a * Fachanwendung und technische Hilfsmittel

1 Der Kanton verwendet eine Fachanwendung, mit der die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen ermittelt werden.
2 Die Gemeinden verwenden diese Fachanwendung für alle eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Sie können diese auch für Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde einsetzen.
3 Die korrekte Ermittlung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses ist durch angemessene Verfahren und Kontrollen sicherzustellen.
4 Die Landeskanzlei ist ermächtigt, bei technischen Problemen mit der Fachan - wendung abweichende Weisungen zu erlassen.
5 Der Regierungsrat kann Bestimmungen zu weiteren technischen Hilfsmitteln für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse erlassen. Sie können von diesem Gesetz und der zugehörigen Verordnung abweichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820

§ 12 Protokoll

1 Das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen ist in einem Protokoll festzu - halten.

§ 13 * Veröffentlichung des Ergebnisses

1 Das Ergebnis ist mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (§ 83) durch die Landeskanzlei im kantonalen Amtsblatt bzw. durch das Gemeinde - wahlbüro in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 14 * Überprüfung des Ergebnisses

1 Erscheint es zweifelhaft, ob das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ord - nungsgemäss zustande gekommen ist, entscheidet die Erwahrungsinstanz über eine Nachprüfung.
2 Die Nachprüfung erfolgt durch die Landeskanzlei bzw. Gemeindeverwaltung.

§ 15 * Erwahrung des Ergebnisses

1 Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist (§ 83 Abs. 3) stellt die Erwah - rungsinstanz das Ergebnis verbindlich fest (Erwahrung). *
2 Die Wahl des Regierungsrats wird durch den Landrat erwahrt. Die übrigen kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden durch den Regierungsrat er - wahrt. *
3 Die kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden durch den Gemeinderat bzw. Bürgerrat erwahrt. Vorbehalten bleiben die Abs. 4 und 5. *
4 Die Wahlen des Gemeinderats und des Gemeindepräsidiums werden durch den Einwohnerrat bzw. die Gemeindekommission bzw. die Geschäftsprüfungs - kommission erwahrt.
5 Die Wahlen des Bürgerrats und des Bürgergemeindepräsidiums werden durch die Bürgerkommission bzw. die Geschäftsprüfungskommission erwahrt.

§ 16 * Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses

1 Der Erwahrungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt bzw. von der Gemein - de in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Nachher sind die Stimm- und Wahl - zettel zu vernichten.
3 Abstimmungen

§ 17 Anordnung

1 Der Regierungsrat setzt den Abstimmungstag für die kantonalen Abstimmun - gen, der Gemeinderat für die Gemeindeabstimmungen fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820

§ 18 Vorlagen, Stimmzettel

1 Bei kantonalen Abstimmungen stellt die Landeskanzlei den Gemeinden die Vorlagen und die Stimmzettel bereit. Bei Gemeindeabstimmungen obliegt dies dem Gemeinderat.
2 ... *
3 Die Vorlagen und Stimmzettel sind den Stimmberechtigten durch die Gemein - de spätestens 3 und frühestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustel - len. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3. *
4 Die Gemeinden können durch ein Reglement vorsehen, dass die Vorlagen und Erläuterungen pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung. *

§ 19 * Erläuterungen

1 Der Regierungsrat legt den kantonalen Vorlagen sachliche Erläuterungen bei, die auch die gegensätzlichen Standpunkte darstellen. Bei Referendum und Initiative ist dem Komitee Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt in ange - messenem Umfang und auf eigene Verantwortung selbst darzustellen.
2 Sofern der Gemeinderat bei kommunalen Vorlagen sachliche Erläuterungen beilegt, haben diese den Anforderungen von Abs. 1 zu entsprechen.
2bis Im Falle des Behördenreferendums legt die Geschäftsordnung des Einwoh - nerrats fest, wer den Standpunkt der Einwohnerratsmitglieder darstellt, die die Urnenabstimmung verlangen. *
3 Die Erläuterungen sind den Stimmberechtigten gleichzeitig mit den Vorlagen zuzustellen.

§ 20 * Mehrfachabstimmungen

1 Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind nach dem Verfahren mit beding - ter Eventualabstimmung (Mehrfach-Ja mit Stichfrage) durchzuführen.

§ 21 Annahme der Vorlage

1 Eine Vorlage ist angenommen, wenn auf sie die Mehrheit der gültigen Stim - men entfällt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
4 Wahlen
4.1 Allgemeines

§ 22 Kantonale Wahlen

1 Kantonale Wahlen sind die Wahl:
a. des Landrats,
b. des Verfassungsrats,
c. des Regierungsrats,
d. des Mitglieds des Ständerats,
e. * ...
f. * der Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
g. * ...

§ 23 Gemeindewahlen

1 Gemeindewahlen im Sinne dieses Gesetzes sind die gemäss Gesetz oder Gemeindeordnung in der Einwohner- oder Bürgergemeinde an der Urne durch - zuführenden Wahlen.

§ 24 Begriffe

1 Mit der periodischen Neuwahl wird die Behörde mit Amtsdauer bestellt.
2 Mit der Nachwahl wird die Mitgliederzahl einer Behörde erreicht, wenn bei der periodischen Neuwahl gemäss dem Mehrheitswahlverfahren nicht genügend Kandidaten das Absolute Mehr erreicht haben.
3 Mit einer Ergänzungswahl wird die Mitgliederzahl einer Behörde erreicht, wenn ein vor Beginn oder während der Amtsperiode ausgeschiedenes Mitglied einer nach dem Verhältniswahlverfahren gewählten Behörde nicht durch Nach - rücken ersetzt werden kann. *
4 Mit der Ersatzwahl wird das vor Beginn oder während der Amtsperiode aus - geschiedene Mitglied einer nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählten Be - hörde ersetzt. Die Ersatzwahl ist in der Regel innert 4 Monaten nach Ausschei - den des Mitglieds durchzuführen. *

§ 25 Anordnung

1 Die kantonalen Wahlen werden vom Regierungsrat angeordnet. Die Wahl der Mitglieder des Landrats und der Mitglieder des Regierungsrats findet gleichzei - tig statt. *
2 Die Gemeindewahlen werden vom Gemeinderat bzw. Bürgerrat angeordnet. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820

§ 26 Wahlzettel

1 Die Wahlzettel werden bei kantonalen Wahlen durch die Landeskanzlei, bei Gemeindewahlen durch die Gemeindeverwaltung erstellt. *
2 Die Wahlzettel sind den Stimmberechtigten spätestens 3 und frühestens
4 Wochen vor dem Wahltag durch die Gemeinden zuzustellen. Bei Nachwah - len beträgt die Frist mindestens 10 Tage. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3. *
3
... *
4 ... *

§ 26a * Einsichtnahme

1 Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der Un - terzeichnerinnen und Unterzeichner bei der Landeskanzlei bzw. bei der Gemeindeverwaltung einsehen.
4.2 Mehrheitswahlverfahren

§ 27 Geltungsbereich

1 Nach dem Mehrheitswahlverfahren werden gewählt:
a. der Regierungsrat,
b. das Mitglied des Ständerats,
c. * ...
d. * die Friedensrichterinnen und Friedensrichter,
e. die Behörden der Einwohnergemeinde gemäss Gemeindeordnung,
f. die Behörden der Bürgergemeinde (Gemeindegesetz § 142 Abs. 2).
g. * ...

§ 27a * Amtliches Informationsblatt für Wahlvorschläge

1 Zusammen mit den Wahlzetteln erhalten die Stimmberechtigten ein amtliches Informationsblatt mit den Namen der Personen, die bis zum 62. Tag vor dem Wahltag der Landeskanzlei mitgeteilt worden sind.
2 Die Vorgeschlagenen sind auf dem Wahlvorschlag mit ihren Vornamen, Na - men, Geburtsdaten, Berufen bzw. Tätigkeiten, Wohnadressen und Heimatorten zu bezeichnen.
3 Die Wahlvorschläge müssen die unterschriftliche Zustimmung der Vorge - schlagenen zu ihrer Kandidatur enthalten. Die Zustimmung kann nicht zurück - gezogen werden.
4 Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge erfolgt gemäss § 33a Abs. 1–3.
5 Die Landeskanzlei bereinigt die Wahlvorschläge gemäss § 35. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
6 Die Gemeinden können in einer kommunalen Verordnung für die Wahl ihrer Behörden ein Verfahren im Sinne dieser Bestimmung vorsehen.
7 Bei Nachwahlen wird das amtliche Informationsblatt mit zweckmässigen Mit - teln veröffentlicht.

§ 28 Ermittlung des Ergebnisses

1 In der Mehrheitswahl ist gewählt, wer das Absolute Mehr erreicht.
2 Bei der Einzelwahl ist das Absolute Mehr die auf die Hälfte der gültigen Stim - men folgende höhere ganze Zahl.
3 Bei der Wahl mehrerer Mitglieder eines Organs werden die gültigen Stimmen durch die doppelte Anzahl der zu Wählenden geteilt. Die auf den Quotienten folgende höhere ganze Zahl ist das Absolute Mehr.
4 Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das Absolute Mehr, sind diejeni - gen mit den meisten Stimmen gewählt.
5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird in Anwesenheit der Betroffenen bei kantonalen Wahlen durch die Landschreiberin oder den Land - schreiber, bei Gemeindewahlen durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber gezogen. Die Gemeinden können anstelle des Losent - scheids in der Gemeindeordnung eine Stichwahl an der Urne vorsehen. *

§ 29 Nachwahl

1 Erreichen weniger Personen als zu wählen sind das Absolute Mehr, ist eine Nachwahl anzuordnen, in welcher diejenigen Personen gewählt sind, welche am meisten Stimmen (Relatives Mehr) erhalten haben.

§ 30 Stille Wahl

1 Die Stille Wahl ist möglich bei der Wahl der Friedensrichterinnen und Frie - densrichter. *
2 Die Gemeinden bestimmen in der Gemeindeordnung, für welche Gemeinde - wahlen die Stille Wahl möglich ist. *
3 Zur Ermöglichung der Stillen Wahl können bei kantonalen Wahlen der Landeskanzlei bzw. bei Gemeindewahlen der Gemeindeverwaltung bis zum
62. Tag vor dem Wahltag Wahlvorschläge eingereicht werden. Diese haben den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 3–5, 33a und 35 zu entsprechen. *
4 Wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist als die Zahl der zu Wählenden, widerruft die Erwahrungsinstanz bis zum 41. Tag vor dem Wahltag die Urnenwahl, er - klärt die Vorgeschlagenen für gewählt und veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. *
4bis Für die restlichen Sitze findet eine Nachwahl gemäss § 29 statt. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
5 Für die Nachwahl können Wahlvorschläge bis zum 8. Tag nach dem Wahltag eingereicht werden. Die Abs. 4 und 4 bis werden sinngemäss angewendet. *

§ 31 * Ersatzwahl

1 Scheidet ein Mitglied einer Behörde vor Beginn oder während der Amtsperi - ode aus, wird für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl gemäss den §§ 28–
30 durchgeführt.
4.3 Verhältniswahlverfahren

§ 32 Geltungsbereich

1 Nach dem Verhältniswahlverfahren werden gewählt:
a. der Landrat;
b. der Verfassungsrat;
c. der Einwohnerrat (Gemeindegesetz § 131 Abs. 3);
d. die übrigen Behörden der Einwohnergemeinde, soweit die Gemeindeord - nung dies vorsieht.
2 ... *

§ 33 Wahlvorschläge

1 Wahlvorschläge sind bei kantonalen Wahlen der Landeskanzlei, bei kommu - nalen Wahlen der Gemeindeverwaltung bis zum 62. Tag vor dem Wahltag ein - zureichen. *
2 Jeder Wahlvorschlag hat eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheid - bare Listenbezeichnung aufzuweisen.
3 Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Vorgeschlagene enthalten, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen.
4 Die Vorgeschlagenen sind mit ihren Vornamen, Namen, Geburtsdaten, Beru - fen bzw. Tätigkeiten, Wohnadressen und Heimatorten zu bezeichnen. *
5 Der Wahlvorschlag muss die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlage - nen zu ihrer Kandidatur enthalten. Die Zustimmung kann nicht zurückgezogen werden.
6 ... *
7 ... *
8 Die gleichen Kandidaten oder Kandidatinnen dürfen nur auf einem Wahlvor - schlag aufgeführt sein, andernfalls sie auf allen Wahlvorschlägen gestrichen werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820

§ 33a * Unterzeichnung der Wahlvorschläge

1 Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.
2 Bei Gemeindewahlen genügen in Gemeinden mit weniger als 500 Stimmbe - rechtigten 10 Unterschriften.
3 Eine stimmberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
4 Der Name der stimmberechtigten Person, die mehrere Wahlvorschläge unter - zeichnet hat, wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber bzw. von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber auf dem zuerst einge - reichten Wahlvorschlag belassen und auf allen übrigen Wahlvorschlägen ge - strichen. Treffen mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig ein, so entscheidet das Los. Dieses wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber bzw. von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber gezogen.

§ 34 * ...

§ 35 Bereinigung der Wahlvorschläge

1 Die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung prüft die Wahlvorschläge und fordert die Vertreterin oder den Vertreter der Unterzeichnerinnen und Un - terzeichner zur Behebung allfälliger Mängel bis zum 55. Tag vor dem Wahltag auf. *
2 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, wird lediglich dessen Name gestrichen.
3 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen von Kandidatinnen und Kandidaten als Personen bzw. Mitglieder zu wählen sind, so streicht die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung die überzähligen Namen, und zwar rechts be - ginnend von unten nach oben. *
4 Personen, die auf mehreren Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden, sind anzufragen, auf welchem Vorschlag sie aufgeführt sein wollen. Erfolgt innert
3 Tagen keine Erklärung, werden sie auf allen Vorschlägen gestrichen. *
5 Dem Vertreter oder der Vertreterin des Wahlvorschlags ist von den Streichun - gen und Mängeln Mitteilung zu machen. Für die Bereinigung ist eine Frist von
3 Tagen zu setzen. *
6 Als Vertreter oder Vertreterin des Wahlvorschlags gilt die erstunterzeichnen - de Person, als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin die zweitunterzeichnen - de Person. *
7 Die erstunterzeichnende Person bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin ist berechtigt und verpflichtet, die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
8 Nach dem 48. Tag vor dem Wahltag dürfen die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. *

§ 36 Listen, Veröffentlichung

1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Sie werden mit Ordnungs - nummern versehen.
2 Die Listen werden bei kantonalen Wahlen von der Landeskanzlei im Amts - blatt, bei Gemeindewahlen von der Gemeindeverwaltung in geeigneter Weise veröffentlicht. *

§ 37 Zustellung der Wahlzettel

1 Jeder stimmberechtigten Person sind alle in ihrem Wahlkreis eingereichten Listen als Wahlzettel zuzustellen sowie eine Blankoliste, welche so viele Linien aufweist, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen. *

§ 38 Ausfüllen des Wahlzettels

1 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck (Parteiliste) benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel 2-mal aufführen (kumulieren); er kann Kandidatennamen aus anderen Listen eintragen (panaschieren).
2 Er kann ferner die vorgedruckte Listenbezeichnung und Ordnungsnummer streichen oder durch eine andere ersetzen.
3 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck (Blankoliste) benutzt, kann Kandidatenna - men der Parteilisten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnum - mer einer Parteiliste anbringen. Bei einem Widerspruch zwischen Listenbe - zeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung. *
4 Der gleiche Kandidatenname darf nur 2-mal auf einem Wahlzettel stehen.
5 Auf dem Wahlzettel dürfen nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten aufge - führt sein, als Personen zu wählen sind. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten und nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Na - men gestrichen. *
6 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie keinen Kandidatennamen des Wahlkreises enthalten. *

§ 39 Ermittlung des Ergebnisses

1 Massgebend für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Parteistimmen - zahlen.
2 Die Parteistimmenzahl setzt sich zusammen aus:
a. den Kandidatenstimmen, d.h. den Stimmen, welche die Kandidaten der gleichen Parteiliste erhalten haben; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
b. * den Zusatzstimmen, d.h. der Zahl der leeren Linien auf den Listen der gleichen Partei; als leere Linien gelten auch die ungültigen Stimmen und die gestrichenen Namen.
3 Die leeren Linien auf den Freien Listen fallen als leere Stimmen ausser Betracht.

§ 40 Verteilung der Mandate auf die Parteien

1 Für die Verteilung der Mandate auf die Parteien werden bei der Wahl des Landrats und des Verfassungsrats folgende Regionen gebildet:
a. Region 1, umfassend die Wahlkreise Allschwil, Binningen und Oberwil;
b. * Region 2, umfassend die Wahlkreise Reinach, Münchenstein, Muttenz und Laufen;
c. Region 3, umfassend die Wahlkreise Pratteln und Liestal;
d. Region 4, umfassend die Wahlkreise Sissach, Gelterkinden und Walden - burg.
2 In jedem Wahlkreis werden die Parteistimmenzahlen durch die Zahl der Wahlkreismandate geteilt. Die auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Er - gebnisse sind die Wählerzahlen.
3 In jeder Region werden die Wählerzahlen aller Parteien zusammengezählt und durch die Zahl der Mandate der Region plus 1 geteilt. Das auf die nächst - höhere ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist die 1. Wahlzahl.
4 Jede Partei erhält so viele Mandate, als die 1. Wahlzahl in ihrer Wählerzahl der Region enthalten ist.
5 Können auf diese Weise nicht alle Mandate verteilt werden, so wird die Wäh - lerzahl jeder Partei durch die Zahl der bereits zugeteilten Mandate plus 1 ge - teilt und das 1. Restmandat der Partei mit dem grössten Quotienten zugeteilt. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis alle Restmandate verteilt sind.
6 Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen An - spruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, die bei der Teilung nach § 40 Abs. 4 den grössten Rest erzielt. *
7 Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist. *
8 Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene die - ser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kom - mende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist. *
9 Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, ent - scheidet das Los. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820

§ 41 Verteilung der Parteimandate auf die Wahlkreise

1 In jeder Region wird die Wählerzahl jeder Partei durch die Zahl der ihr ge - mäss § 40 zugeteilten Mandate geteilt. Die auf das Ergebnis folgende höhere ganze Zahl ist die 2. Wahlzahl.
2 Jede Partei erhält im Wahlkreis so viele Mandate, als die 2. Wahlzahl in ihrer Wählerzahl enthalten ist. Restmandate entfallen auf jene Wahlkreisparteien, die bei der Teilung ihrer Wählerzahl durch die 2. Wahlzahl die grössten Bruch - zahlen aufweisen. Haben mehrere Wahlkreisparteien aufgrund der gleichen Bruchzahl den gleichen Anspruch auf ein Restmandat, so entscheidet das Los. *
3 Entfallen so auf einen Wahlkreis weniger Mandate, als ihm gemäss § 49 zu - stehen, so werden ihm die fehlenden Mandate zulasten jener Parteien zuge - teilt, welche im übervertretenen Wahlkreis bei einer Mandatverteilung gemäss dem Verfahren von § 40 kein Mandat bzw. die letzten Mandate erhalten wür - den und im untervertretenen Wahlkreis eine Liste eingereicht haben. Bei dieser Berechnung werden nur Parteien berücksichtigt, die bei der regionalen Man - datverteilung mindestens ein Mandat erhalten haben. Die Regelung von § 40 ist sinngemäss anzuwenden. *
4 Entfallen auf mehrere Wahlkreise weniger Mandate, als ihnen gemäss § 49 zustehen, so werden ihnen die fehlenden Mandate gemäss dem Verfahren von Abs. 3 zugeteilt. Dabei ist bei demjenigen untervertretenen Wahlkreis zu begin - nen, in welchem die das Mandat abgebende Partei zuerst ein weiteres Mandat erhalten würde. Die Regelung von § 40 ist sinngemäss anzuwenden. *

§ 42 Bestimmung der Gewählten

1 Von jeder Parteiliste sind gemäss der aufgrund von § 41 erhaltenen Sitzzahl diejenigen Kandidaten gewählt, welche die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
3 Die nicht gewählten Kandidaten werden in der Reihenfolge der Stimmenzah - len als Ersatzleute bezeichnet.

§ 43 Besondere Fälle

1 Werden einer Partei in einem Wahlkreis mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandida - ten aufgestellt hat, so findet eine Ergänzungswahl gemäss § 45 statt.

§ 44 Nachrücken

1 Scheidet ein Mitglied einer Behörde während der Amtsdauer aus, erklärt die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung den ersten, nicht gewählten Kan - didaten der gleichen Liste (Ersatzkandidat) als für den Rest der Amtsdauer gewählt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
2 Kann oder will ein Ersatzkandidat das Amt nicht antreten, rückt der nachfol - gende an seine Stelle.

§ 45 Ergänzungswahl

1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, haben die Unterzeich - ner der Liste, auf welcher das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden ist, das Recht auf Einreichung eines Wahlvorschlags. Dieser bedarf der schriftli - chen Zustimmung von mindestens 10 Unterzeichnern der Liste.
2 Der von den Unterzeichnern einer Liste für die Ergänzungswahl vorgeschla - gene Kandidat wird nach Bereinigung des Wahlvorschlags (§ 35) von der Er - wahrungsinstanz gemäss § 30 Abs. 4 für den Rest der Amtsdauer als gewählt erklärt.
3 Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste vom Vorschlagsrecht kei - nen Gebrauch, so findet eine Ersatzwahl nach dem Mehrheitswahlverfahren (§§ 28–30) statt.

§ 46 Stille Wahl

1 Wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist als die Zahl der zu Wählenden, widerruft die Erwahrungsinstanz bis zum 41. Tag vor dem Wahltag die Urnenwahl, er - klärt die Vorgeschlagenen für gewählt und veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. *
2 Für die restlichen Sitze wird eine Nachwahl gemäss den §§ 29–30 durchge - führt. *
3 Die Gemeinden bestimmen in der Gemeindeordnung, für welche Gemeinde - wahlen die Stille Wahl möglich ist. *

§ 47 Einteilung in Wahlkreise

1 Die Wahl des Landrats und des Verfassungsrats erfolgt in den Wahlkreisen gemäss § 48.
2 Für die Wahlen in den Gemeinden bildet jede Einwohnergemeinde einen Wahlkreis, sofern die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
3 Sind in einer Gemeinde mehrere Wahlkreise gebildet, so finden für die Man - datzuteilung und die Mandatverteilung die §§ 40, 41 und 49 sinngemäss An - wendung, wobei jede Gemeinde als eine Region betrachtet wird.

§ 48 Wahlkreise für die Wahl des Landrats und des Verfassungsrats

1 Die Wahl des Landrats und des Verfassungsrats wird in folgenden Wahlkrei - sen durchgeführt:
a. Wahlkreis Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
b. Wahlkreis Binningen, umfassend die Einwohnergemeinden Binningen und Bottmingen;
c. Wahlkreis Oberwil, umfassend die Einwohnergemeinden Biel-Benken, Et - tingen, Oberwil und Therwil;
d. Wahlkreis Reinach, umfassend die Einwohnergemeinden Aesch, Pfeffin - gen und Reinach;
e. Wahlkreis Münchenstein, umfassend die Einwohnergemeinden Arlesheim und Münchenstein;
f. Wahlkreis Muttenz, umfassend die Einwohnergemeinden Birsfelden und Muttenz;
f. bis * Wahlkreis Laufen, umfassend die Einwohnergemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen und Zwingen;
g. Wahlkreis Pratteln, umfassend die Einwohnergemeinden Arisdorf, Augst, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg und Pratteln;
h. Wahlkreis Liestal, umfassend die Einwohnergemeinden Bubendorf, Lau - sen, Liestal, Lupsingen, Ramlinsburg, Seltisberg und Ziefen;
i. Wahlkreis Sissach, umfassend die Einwohnergemeinden Böckten, Buck - ten, Diepflingen, Häfelfingen, Itingen, Känerkinden, Läufelfingen, Nuss - hof, Rümlingen, Sissach, Tenniken, Thürnen, Wintersingen, Wittinsburg und Zunzgen;
k. Wahlkreis Gelterkinden, umfassend die Einwohnergemeinden Anwil, Buus, Gelterkinden, Hemmiken, Kilchberg, Maisprach, Oltingen, Ormalin - gen, Rickenbach, Rothenfluh, Rünenberg, Tecknau, Wenslingen und Zeglingen;
l. Wahlkreis Waldenburg, umfassend die Einwohnergemeinden Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Diegten, Eptingen, Hölstein, Lampenberg, Langen - bruck, Lauwil, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf, Reigoldswil, Titterten und Waldenburg.

§ 49 Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise

1 Für die Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise ist die Zahl der Stimmbe - rechtigten bei der letzten eidgenössischen oder kantonalen Volksabstimmung massgebend, die mindestens 12 Monate vor dem Wahltermin stattgefunden hat. *
2 Die Mandate werden den Wahlkreisen gemäss folgendem Verfahren zuge - teilt:
a. Die Zahl der Stimmberechtigten wird durch die Zahl der Mandate geteilt. - zahl. Jeder Wahlkreis, dessen Stimmberechtigtenzahl das Sechsfache der 1. Verteilzahl nicht erreicht, erhält 6 Mandate zugeteilt und scheidet für die weitere Zuteilung aus. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
b. Die Stimmberechtigtenzahl der verbleibenden Wahlkreise wird durch die Zahl der verbleibenden Mandate geteilt. Die auf das Ergebnis folgende nächsthöhere ganze Zahl ist die 2. Verteilzahl.
c. Jeder der verbleibenden Wahlkreise erhält so viele Mandate zugeteilt, als die 2.Verteilzahl in seiner Stimmberechtigtenzahl enthalten ist.
d. Restmandate werden jenen Wahlkreisen zugeteilt, welche bei der Teilung gemäss Bst. c die grössten Bruchzahlen aufweisen.
e. Haben mehrere Wahlkreise die gleiche Bruchzahl, so wird das letzte Mandat demjenigen Wahlkreis zugeteilt, welcher bei der Teilung gemäss Bst. a die grösste Bruchzahl aufweist.
f. Erhält ein Wahlkreis auf diese Weise weniger als 6 Mandate, so werden ihm 6 Mandate zugeteilt. Er scheidet für die gemäss den Bst. b–d neu durchzuführende Zuteilung der verbleibenden Mandate aus.
5 Referendum
5.1 Allgemeines *

§ 50 * Grundsatzabstimmungen

1 Abstimmungen über Grundsatzfragen sind vorgängig der Ausarbeitung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen durchzuführen.
5.2 Besondere Fälle bei Totalrevision der Verfassung *

§ 50a * Gleichzeitige Abstimmungen

1 Bei der Verfassungsrevision können Grundsatzabstimmungen gleichzeitig mit der Abstimmung über die Einleitung einer Totalrevision oder einer Teilrevision durchgeführt werden.

§ 51 * Abstimmungsarten bei der Totalrevision

1 Der vom Verfassungsrat vollumfänglich ausgearbeitete Verfassungsentwurf kann dem Volk auf folgende Weise vorgelegt werden:
a. einheitliche Abstimmung über den ganzen Entwurf,
b. gleichzeitige Abstimmung nach Verfassungsteilen (z. B. nach Abschnitten) getrennt,
c. zeitlich gestaffelte Abstimmung über einzelne Verfassungsteile. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820

§ 52 Abstimmung über mehrere Verfassungsteile

1 Werden bei einer nach Verfassungsteilen getrennten Abstimmung einzelne Teile vom Volk abgelehnt, hat der Verfassungsrat für diese Teile einen 2. Ent - wurf auszuarbeiten und dem Volk vorzulegen.
2 Der Verfassungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der angenom - menen Verfassungsteile.
3 Werden Verfassungsteile zum 2. Mal vom Volk verworfen, so gilt die Revision für diese Teile als gescheitert.
4 Bei jedem Verfassungsteil ist ausdrücklich anzugeben, welche Bestimmun - gen der geltenden Verfassung aufgehoben werden sollen.

§ 53 Zeitlich gestaffelte Abstimmungen

1 Wird bei einer zeitlich gestaffelten Abstimmung ein Verfassungsteil vom Volk abgelehnt, entscheidet der Verfassungsrat, ob dem Volk zuerst die übrigen Teile des Entwurfs vorgelegt werden oder ein 2. Entwurf auszuarbeiten ist.
5.3 Verfahren *

§ 54 *

...

§ 55 Unterschriftenliste

1 Wird ein Referendum ergriffen, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten:
a. die politische Gemeinde, in welcher der Unterzeichner stimmberechtigt ist;
b. die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat;
c. * den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unter - schriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Schweizeri - schen Strafgesetzbuchs) oder wer bei der Unterschriftensammlung be - sticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);
d. * die Namen und Adressen von mindestens 3 Urhebern oder Urheberinnen des Referendums (Referendumskomitee).

§ 56 Unterschrift

1 Die Stimmberechtigten müssen ihre Namen und Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigen - händige Unterschrift beifügen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
1bis Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszu - ges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen. *
2 Die Stimmberechtigten müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Fest - stellung ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse. *
3 Sie dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben. *

§ 57 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind der Landeskanzlei gesamt - haft einzureichen.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

§ 58 Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Landeskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch die Gemeinden bescheinigen. *
1bis Die Unterschriftenlisten können den Gemeinden bereits vor der Einreichung des Referendums zur Stimmrechtsbescheinigung vorgelegt werden. *
2 Die Gemeinde bescheinigt, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück. *
3 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.

§ 59 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen von § 56 nicht erfüllt sind.
2 Hat die stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
3 Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

§ 60 Prüfung des Zustandekommens

1 Die Landeskanzlei prüft, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist.
2 Ungültig sind:
a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse der §§ 55 und 58 nicht erfüllen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
b. Unterschriften von Unterzeichnenden, welche nicht stimmberechtigt sind oder deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist;
c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Refendumsfrist eingereicht worden sind.
3 Die Landeskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung durch die Gemeinden be - heben, sofern das Zustandekommen des Referendums davon abhängt.

§ 61 Verfügung

1 Die Landeskanzlei erlässt eine Verfügung über das Zustandekommen des Referendums und veröffentlicht diese im Amtsblatt.

§ 62 Rückzug

1 Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

§ 63 Nichtzustandekommen

1 Wird innert Frist kein Referendumsbegehren eingereicht, oder ist das Refe - rendumsbegehren nicht zustande gekommen, erklärt die Landeskanzlei den entsprechenden Beschluss des Landrats in einer im Amtsblatt zu veröffentli - chenden Verfügung als rechtskräftig.
6 Initiative
6.1 Allgemeines

§ 64 * Formulierte Initiative

1 Ein Volks- oder Gemeindebegehren gilt als formulierte Initiative, wenn es einen ausgearbeiteten Entwurf zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen der Verfassung oder eines Gesetzes enthält.
2 Sofern die Initiative Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen ändern oder aufheben will, hat sie diese im Initiativtext zu bezeichnen.

§ 65 *

Nichtformulierte Initiative
1 Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorla - ge im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss § 64 nicht erfüllt, gilt das Volks- oder Gemeindebegehren als nichtformulierte Initiative. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820

§ 66 * Verfassungsinitiative

1 Das Volks- oder Gemeindebegehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.

§ 67 Einheitlicher Regelungsbereich

1 Volks- und Gemeindebegehren haben sich auf einen einheitlichen Rege - lungsbereich zu beschränken.
6.2 Volksinitiative

§ 68 Vorprüfung

1 Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Landeskanzlei einzureichen. Diese stellt fest, ob die Formvorschriften gemäss § 69 erfüllt sind.
2 Ist der Titel einer Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslung Anlass, so wird er durch die Landeskanzlei nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee geändert.
3 Titel und Text der Initiative werden im Amtsblatt veröffentlicht.
4 Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Volksinitiative von der Landeskanzlei formell- und materiellrechtlich beraten lassen. Die Landes - kanzlei kann Gutachter bzw. Gutachterinnen beiziehen. *

§ 69 Unterschriftenliste

1 Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschrif - tenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten:
a. die politische Gemeinde, in welcher der oder die Unterzeichnende stimm - berechtigt ist;
b. den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung im Amts - blatt;
c. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
d. * den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unter - schriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 des Schweize - rischen Strafgesetzbuchs) oder wer bei der Unterschriftensammlung be - sticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
e. die Namen und Adressen von mindestens 7 Urhebern der Initiative (In - itiativkomitee) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820

§ 70 Zusätzliche Bestimmungen

1 Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (§ 56), Stimmrechtsbescheinigung (§ 58), Verweigerung der Stimmrechtsbescheini - gung (§ 59) und Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 60 Abs. 3) gel - ten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

§ 71 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Landeskanzlei gesamt - haft und spätestens 2 Jahre seit der Veröffentlichung des Titels und Texts im Amtsblatt einzureichen. *
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

§ 72 Prüfung des Zustandekommens

1 Die Landeskanzlei prüft, ob eine Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist.
2 Ungültig sind:
a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse der §§ 69 und 70 nicht erfüllen;
b. Unterschriften von Unterzeichnenden, die nicht stimmberechtigt sind oder deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.

§ 73 Verfügung

1 Die Landeskanzlei stellt durch eine im Amtsblatt zu veröffentlichende Verfü - gung fest, ob die Volksinitiative zustande gekommen ist.

§ 74 Rückzug

1 Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees zurückgezo - gen werden.
2 Der Rückzug ist nicht mehr zulässig:
a. * ...
b. wenn der Regierungsrat die Volksabstimmung über eine Volksinitiative festgesetzt hat.
3 Wird eine Initiative zurückgezogen, unterliegt ein formulierter Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, sofern der Landrat diesen mit mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst und nicht durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
6.3 Gemeindeinitiative

§ 75 * ...

§ 76 * ...

§ 77 * ...

6.4 Behandlung und Abstimmung

§ 78 *

Behandlung
1 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat zu gültig zustandegekommenen Volksinitiativen Bericht und stellt Antrag.
2 Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegeh - ren für ungültig.
3 Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Mona - ten seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens dem Volk zur Ab - stimmung vorgelegt. *
4 Nichtformulierte Begehren werden innert 2 Jahren seit der amtlichen Be - kanntgabe des Zustandekommens dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlos - sen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert 2 Jahren seit der Zustimmung eine entsprechende Vorlage aus. Der Landrat bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes. *
5 Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

§ 78a *

Weitere Behandlungsfristen *
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat innert 3 Monaten seit der amtli - chen Bekanntgabe des Zustandekommens eine Vorlage zur Rechtsgültigkeit der Initiative. *
2 Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Zustimmung zur Initiative oder deren Ablehnung seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens in der Regel innert: *
a. * 6 Monaten bei formulierten Initiativen;
b. * 12 Monaten bei nichtformulierten Initiativen. Bei Initiativen und gegenübergestellten Gegenvorschlägen entfällt das Ver - nehmlassungsverfahren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
2bis Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem nichtformulierten Begeh - ren Folge zu geben, unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat in der Regel innert 12 Monaten seit der Zustimmung eine entsprechende Vorlage. *
3 Der Landrat kann im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee eine Verlänge - rung oder Unterbrechung der Behandlungsfristen gemäss § 29 Abs. 2 und 3 der Kantonsverfassung anordnen. Der Beschluss des Landrats ist endgültig. *
4 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen zur Wahrung der Behand - lungsfristen.
5 Im Falle eines Säumnisses legt das Präsidium des Kantonsgerichts (Abtei - lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) auf Antrag des Initiativkomitees nach Anhören des Regierungsrates und des Landrates den Abstimmungstermin fest. *

§ 79 * Gegenvorschlag

1 Einer formulierten Initiative darf nur ein formulierter Gegenvorschlag gegen - übergestellt werden. Der Gegenvorschlag kann sich auf eine andere Erlassstu - fe beziehen als die Initiative.
2 Einer nichtformulierten Initiative darf ein formulierter oder nichtformulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.

§ 80 * ...

§ 81 * Abstimmung

1 Initiativen und gleichzeitig gegenübergestellte Gegenvorschläge sind den Stimmberechtigten gemeinsam zur Abstimmung vorzulegen. *
2 Das Verfahren richtet sich nach § 20 dieses Gesetzes. *
7 Besondere Bestimmungen für Gemeindebegehren *

§ 81a * Formelle Voraussetzungen

1 Gemeindebegehren gemäss § 49 Abs. 1 der Verfassung werden durch über - einstimmende Beschlüsse der Gemeindeversammlungen bzw. der Einwohner - räte gefasst. Diese Beschlüsse unterstehen dem Referendum nicht.
2 Das Begehren hat folgende Angaben zu enthalten:
a. die Angabe des Beschlusses, gegen den das Referendum ergriffen wird, bzw. den Wortlaut der Initiative;
b. bei Initiativen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel; gegebenenfalls die Er - mächtigung an den Gemeindrat zum Rückzug der Initiative (§ 81c Abs. 2); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
c. die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.

§ 81b * Zustandekommen

1 Die Landeskanzlei stellt durch eine im Amtsblatt zu veröffentlichende Verfü - gung fest, ob das Gemeindebegehren zustande gekommen ist.
2 Sie ist befugt, formelle Mängel bei den betreffenden Gemeinden direkt behe - ben zu lassen.

§ 81c * Rückzug der Initiative

1 Jede Gemeindeinitiative kann zurückgezogen werden.
2 Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat kann den Gemeinderat zum vorneherein zum Rückzug der Initiative ermächtigen.
3 Der Rückzug gilt als beschlossen, wenn das Begehren von so vielen Gemein - den zurückgenommen wird, dass das Quorum von 5 Gemeinden nicht mehr er - füllt ist.
4 § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
8 Referendum und Initiative in der Gemeinde

§ 82 Anwendbare Bestimmungen

1 Die §§ 54–57, 59–63, 67–74, 78, 78a Abs. 3–5, 79, 81 und 91 gelten sinnge - mäss auch für Referendum und Volksinitiative in der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970
5 )
. *
2 Die Veröffentlichungen erfolgen im amtlichen Publikationsorgan der Gemein - de. *
3 Zuständig sind: die Gemeindeverwaltung anstelle der Landeskanzlei, der Gemeinderat bzw. der Bürgerrat anstelle des Regierungsrats, die Gemeinde - versammlung bzw. der Einwohnerrat anstelle des Landrats.
9 Rechtspflege
9.1 Beschwerde beim Regierungsrat

§ 83 * Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden

1 Beim Regierungsrat kann Beschwerde erhoben werden:
a. wegen Verletzung des Stimmrechts;
5) SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
b. * wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen; vorbehalten bleibt § 88 Abs. 1 Bst. b;
c. * gegen Zwischenverfügungen der verfahrensleitenden Instanz gemäss § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft
6 ) , gestützt auf Bst. a und b.
2 Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung über die Vorprüfung einer Volksinitiative steht die Beschwerdebefugnis nur der Mehrheit des Initiativkomi - tees zu.
3 Die Beschwerde ist innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrun - des bzw. seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen, spätestens jedoch am
3. Tag nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung des Ergebnisses. *

§ 84 * ...

§ 85 Aufschiebende Wirkung

1 Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Regie - rungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

§ 86 * Entscheid und Verfügungen

1 Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Mängel fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfah - rens, die notwendigen Massnahmen zu deren Behebung.
2 Er hebt eine Abstimmung oder Wahl auf, wenn er Mängel feststellt, welche nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflus - sen.
3 Beschwerden gemäss § 83 Abs. 1 sind unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988
7 ) kostenlos. *

§ 87 Abstimmungen und Wahlen des Bundes

1 Entscheide des Regierungsrates über Beschwerden bei Abstimmungen und Wahlen des Bundes sind unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Rechtsmittel endgültig.
6) SGS 175
7) SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
9.2 Beschwerde beim Kantonsgericht *

§ 88 * Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden

1 Beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) kann Beschwerde erhoben werden: *
a. gegen Entscheide des Regierungsrats über Beschwerden ge - mäss§ 83 Abs. 1;
b. gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungs - rats wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen mangelhafter Vorbe - reitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen;
c. gegen Verfügungen der Landeskanzlei nach diesem Gesetz.
2 Gegen Verfügungen der Landeskanzlei über die Vorprüfung einer Volks- oder Gemeindeinitiative steht die Beschwerdebefugnis nur der Mehrheit des Initiativ - komitees bzw. der federführenden Gemeinde zu.

§ 89 * ...

§ 90 * Beschwerdefrist, Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde ist innert 3 Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. der Verfügung dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) einzureichen.
2 Es kommt ihr nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) auf Antrag oder von Amtes we - gen angeordnet wird.
10 Schlussbestimmungen

§ 91 Berechnung der Fristen

1 Für die Berechnung der Fristen gilt:
a. * der Tag, an dem die Frist (Entdeckung des Beschwerdegrundes, Veröf - fentlichung des Ergebnisses, Eröffnung der Verfügung) zu laufen beginnt, wird nicht mitgezählt.
b. Ist der letzte Tag der Frist ein öffentlicher Ruhetag (Sonntag oder kanto - naler Feiertag) oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
c. Der Post übergebene Beschwerden bzw. Einsprachen gelten als rechtzei - tig eingegangen, wenn sie den Poststempel des letzten Tages der Frist tragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820

§ 92 * ...

§ 93 *

...

§ 94 Förderung der Stimmbeteiligung

1 Der Regierungsrat kann Projekte zur Hebung der Stimmbeteiligung fördern und unterstützen oder selber durchführen. Er kann, unter Wahrung des Stimm - geheimnisses, gezielte Untersuchungen über das Wahlverhalten veranlassen.

§ 95 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 26. November 1959
8 ) über die Wahlen und Abstimmun - gen;
b. das Gesetz vom 10. Oktober 1921
9 ) betreffend das Stimmrecht der frucht - los gepfändeten Schuldner und Konkursiten;
c. § 12 Abs. 2, § 51 Abs. 5, § 84 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und 3, § 135 Abs. 1 und § 141 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970
10 ) ;
d. § 26 des Gesetzes vom 30. Mai 1911
11 ) betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
e. das Gesetz vom 4. April 1968
12 ) über die Wählbarkeit in Behörden und Beamtungen;
f. § 4 des Organisationsgesetzes vom 28. April 1958
13 ) ;
g. die §§ 35–37 des Gesetzes vom 31. August 1891
14 ) betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs;
h. § 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 1941
15 ) betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches;
i. § 12 Ziff. 3 des Gesetzes vom 21. September 1961
16 ) betreffend Zivilpro - zessordnung (ZPO);
k. der Landratsbeschluss vom 5. Dezember 1870
17 ) betreffend Erläuterun - gen zu Volksabstimmungen über Gesetze.
8) GS 21.674
9) GS 18.1010
10) SGS 180
11) GS 16.104
12) GS 23.701
13) GS 21.303
14) GS 14.139
15) GS 18.592
16) GS 22.34
17) Nicht publiziert * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820

§ 96 Änderung des Gemeindegesetzes

1 § 8 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 52, § 66 Abs. 3, § 106 Abs. 1, § 123 Abs. 3 und §
137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970
18 ) werden wie folgt geän - dert: ...
19 )

§ 97 Amtsperiode der Gemeindeorgane

1 Für alle Gemeindeorgane, deren Amtsperiode am 31. Dezember 1983 ab - läuft, wird diese bis zum 30. Juni 1984 verlängert.
2 Die Amtsperiode der Wahlbüros beginnt neu am 1. Juli 1984.

§ 98 * Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

§ 99 Inkrafttreten

1 Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
20 )
2 Soweit es Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht enthält, bedarf es der Genehmigung durch den Bundesrat.
21 )

§ 100 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2021

1 Die Unterschriftenlisten einer im Amtsblatt bereits veröffentlichten Volksinitia - tive sind der Landeskanzlei gesamthaft und spätestens 2 Jahre seit Inkrafttre - ten der Änderung vom 16. September 2021 einzureichen.
2 Die Behandlungsfristen gemäss § 78a Abs. 1, 2 und 2 bis sind nur auf nichtfor - mulierte Initiativen anwendbar, die nach Inkrafttreten dieser Änderung vom
16. September 2021 zustande gekommen sind.
18) SGS 180
19) GS 27.841
20) Durch LRB vom 11. Januar 1982 auf den 1. Juli 1982 in Kraft gesetzt.
21) Am 27. April 1982 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.09.1981 01.07.1982 Erlass Erstfassung GS 27.820
06.06.1983 01.01.1994 § 40 Abs. 1, lit. b. geändert GS 31.470
06.06.1983 01.01.1994 § 48 Abs. 1, lit. f. bis geändert GS 31.470
23.05.1991 01.01.1992 Ingress geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 3 Abs. 3 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 3 Abs. 4 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 3 Abs. 5 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 5 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 6 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 7 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 9 Abs. 3 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 10 Abs. 1, lit. b. geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 10 Abs. 2 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 10 Abs. 3 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 13 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 14 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 16 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 19 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 20 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 24 Abs. 3 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 24 Abs. 4 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 31 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 33 Abs. 4 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 33 Abs. 8 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 35 Abs. 4 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 35 Abs. 5 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 35 Abs. 6 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 35 Abs. 7 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 36 Abs. 2 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 39 Abs. 2, lit. b. geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 Titel 5.1 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 50 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 Titel 5.2 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 50a totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 51 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 Titel 5.3 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 55 Abs. 1, lit. d. geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 64 totalrevidiert GS 30.763 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.05.1991 01.01.1992 § 65 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 66 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 68 Abs. 4 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 74 Abs. 2, lit. a. geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 75 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 76 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 77 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 78 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 79 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 80 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 81 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 Titel 7 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 81a totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 81b totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 81c totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 82 Abs. 2 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 83 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 84 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 86 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 88 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 89 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 91 Abs. 1, lit. a. geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 98 totalrevidiert GS 30.763
21.11.1994 01.07.1995 § 32 Abs. 2 aufgehoben GS 32.75
21.11.1994 01.07.1995 § 54 aufgehoben GS 32.75
12.06.1995 01.01.1996 § 82 Abs. 1 geändert GS 32.285
26.06.1997 01.01.1998 § 22 Abs. 1, lit. g. aufgehoben GS 32.929
26.06.1997 01.01.1998 § 27 Abs. 1, lit. g. aufgehoben GS 32.929
10.12.1997 01.07.1998 § 2 Abs. 1 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 4 Abs. 1 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 5 Abs. 3 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 18 Abs. 3 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 18 Abs. 4 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 38 Abs. 3 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 38 Abs. 6 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 40 Abs. 6 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 40 Abs. 7 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 40 Abs. 8 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 40 Abs. 9 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 41 Abs. 2 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 41 Abs. 3 geändert GS 33.87 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.12.1997 01.07.1998 § 41 Abs. 4 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 55 Abs. 1, lit. c. geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 56 Abs. 1 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 69 Abs. 1, lit. d. geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 83 Abs. 3 geändert GS 33.87
22.02.2001 01.04.2002 Titel 9.2 geändert GS 34.181
22.02.2001 01.04.2002 § 88 Abs. 1 geändert GS 34.181
22.02.2001 01.04.2002 § 90 totalrevidiert GS 34.181
21.06.2001 01.01.2002 § 78 Abs. 3 geändert GS 34.402
21.06.2001 01.01.2002 § 78a eingefügt GS 34.402
10.06.2004 01.01.2005 § 86 Abs. 3 eingefügt GS 35.302
23.03.2006 01.08.2006 § 5 Abs. 2 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 6 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 6 Abs. 1 bis eingefügt GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 6 Abs. 3 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 7 Abs. 2 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 10 Abs. 1, lit. c. geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 10 Abs. 2, lit. c. geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 15 totalrevidiert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 25 Abs. 2 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 28 Abs. 5 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 33 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 33 Abs. 6 aufgehoben GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 33 Abs. 7 aufgehoben GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 33a eingefügt GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 34 totalrevidiert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 35 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 35 Abs. 3 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 35 Abs. 8 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 46 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 49 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 58 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 58 Abs. 1 bis eingefügt GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 58 Abs. 2 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 30 Abs. 3 geändert GS 35.934) bzw. Berichtigung vom 14.08.2006 (GS
35.953
21.02.2008 01.09.2008 § 93 aufgehoben GS 36.690
19.06.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 36.757
12.03.2009 01.01.2011 § 26 Abs. 3 geändert GS 37.95
08.03.2012 01.01.2013 § 1a eingefügt wg. GS 37.893 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.03.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 4, lit. a. geändert wg. GS 37.893
22.03.2012 01.04.2014 § 22 Abs. 1, lit. e. geändert wg. GS 38.37
22.03.2012 01.04.2014 § 27 Abs. 1, lit. c. geändert wg. GS 38.37
22.03.2012 01.04.2014 § 30 Abs. 1 geändert wg. GS 38.37
05.03.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 1 bis eingefügt GS 2015.057
05.03.2015 01.01.2016 § 7a eingefügt GS 2015.057
05.03.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 3 geändert GS 2015.057
05.03.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 4 eingefügt GS 2015.057
05.03.2015 01.01.2016 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2015.057
01.06.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 2 bis eingefügt GS 2017.041
01.06.2017 01.01.2018 § 82 Abs. 2 geändert GS 2017.041
01.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.041
28.09.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 1 geändert GS 2017.083
28.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.083
17.05.2018 01.04.2019 § 22 Abs. 1, lit. e. aufgehoben GS 2018.069
17.05.2018 01.04.2019 § 22 Abs. 1, lit. f. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.04.2019 § 27 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2018.069
17.05.2018 01.04.2019 § 27 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.04.2019 § 30 Abs. 1 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.04.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.069
16.09.2021 14.02.2022 § 71 Abs. 1 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 74 Abs. 2, lit. a. aufgehoben GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 74 Abs. 3 eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78 Abs. 3 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78 Abs. 4 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Titel geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 1 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 2 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 2 bis eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 3 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 5 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 81 Abs. 1 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 81 Abs. 2 eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 82 Abs. 1 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 100 eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.030
15.09.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2022.096 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.09.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 4, lit. b. geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 2 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 6 Abs. 6 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2, lit. b. aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2, lit. c. aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 11a eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 3 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 2 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 3 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 26 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 26 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 26 Abs. 3 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 26 Abs. 4 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 26a eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 27a eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 28 Abs. 5 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 4 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 4 bis eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 5 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 34 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 37 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 5 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 46 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 46 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 46 Abs. 3 eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 49 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 56 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 56 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 56 Abs. 3 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 83 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 83 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 92 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.096 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.2023 01.01.2024 § 7b eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 1 bis eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 2 geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.09.1981 01.07.1982 Erstfassung GS 27.820 Erlasstitel 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096 Ingress 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 1a 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.893

§ 2 Abs. 1 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 2 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 2 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 3 Abs. 3 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 3 Abs. 4 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 3 Abs. 4, lit. a. 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893

§ 3 Abs. 4, lit. b. 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 3 Abs. 5 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 3 Abs. 6 19.06.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.757

§ 4 Abs. 1 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 4 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 4 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096

§ 5 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 5 Abs. 2 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 5 Abs. 3 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 6 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 6 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 6 Abs. 1 bis

23.03.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.934

§ 6 Abs. 2 23.03.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.934

§ 6 Abs. 3 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 6 Abs. 6 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 7 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 7 Abs. 1 bis 05.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.057

§ 7 Abs. 2 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 7 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 7a 05.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.057

§ 7b 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088

§ 9 Abs. 3 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 10 Abs. 1, lit. b. 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 10 Abs. 1, lit. c. 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 10 Abs. 2 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 10 Abs. 2, lit. b. 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096

§ 10 Abs. 2, lit. c. 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 10 Abs. 2, lit. c. 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 10 Abs. 2, lit. d. 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 10 Abs. 3 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 11a 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096

§ 13 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 14 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 15 23.03.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.934

§ 15 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 15 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 15 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 16 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 18 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096

§ 18 Abs. 3 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 18 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 18 Abs. 4 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 19 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 19 Abs. 2 bis 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.041

§ 20 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 22 Abs. 1, lit. e. 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37

§ 22 Abs. 1, lit. e. 17.05.2018 01.04.2019 aufgehoben GS 2018.069

§ 22 Abs. 1, lit. f. 17.05.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069

§ 22 Abs. 1, lit. g. 26.06.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 32.929

§ 24 Abs. 3 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 24 Abs. 4 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 25 Abs. 1 28.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.083

§ 25 Abs. 2 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 26 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 26 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 26 Abs. 3 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.95

§ 26 Abs. 3 05.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.057

§ 26 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096

§ 26 Abs. 4 05.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.057

§ 26 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096

§ 26a 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096

§ 27 Abs. 1, lit. c. 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37

§ 27 Abs. 1, lit. c. 17.05.2018 01.04.2019 aufgehoben GS 2018.069

§ 27 Abs. 1, lit. d. 17.05.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069

§ 27 Abs. 1, lit. g. 26.06.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 32.929

§ 27a 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096

§ 28 Abs. 5 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 28 Abs. 5 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 30 Abs. 1 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 30 Abs. 1 17.05.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069

§ 30 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 30 Abs. 3 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934) bzw. Berichtigung vom 14.08.2006 (GS

35.953

§ 30 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 30 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 30 Abs. 4 bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096

§ 30 Abs. 5 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 31 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 32 Abs. 2 21.11.1994 01.07.1995 aufgehoben GS 32.75

§ 33 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 33 Abs. 4 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 33 Abs. 6 23.03.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.934

§ 33 Abs. 7 23.03.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.934

§ 33 Abs. 8 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 33a 23.03.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.934

§ 34 23.03.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.934

§ 34 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096

§ 35 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 35 Abs. 3 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 35 Abs. 4 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 35 Abs. 5 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 35 Abs. 6 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 35 Abs. 7 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 35 Abs. 8 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 36 Abs. 2 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 37 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 38 Abs. 3 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 38 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 38 Abs. 5 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 38 Abs. 6 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 39 Abs. 2, lit. b. 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 40 Abs. 1, lit. b. 06.06.1983 01.01.1994 geändert GS 31.470

§ 40 Abs. 6 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 40 Abs. 7 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 40 Abs. 8 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 40 Abs. 9 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 41 Abs. 2 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 41 Abs. 3 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 41 Abs. 4 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 46 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 46 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 46 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 46 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096

§ 48 Abs. 1, lit. f. bis 06.06.1983 01.01.1994 geändert GS 31.470

§ 49 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 49 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

Titel 5.1 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 50 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

Titel 5.2 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 50a 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 51 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

Titel 5.3 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 54 21.11.1994 01.07.1995 aufgehoben GS 32.75

§ 55 Abs. 1, lit. c. 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 55 Abs. 1, lit. d. 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 56 Abs. 1 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 56 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 56 Abs. 1 bis 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088

§ 56 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 56 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088

§ 56 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 58 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 58 Abs. 1 bis 23.03.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.934

§ 58 Abs. 2 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934

§ 64 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 65 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 66 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 68 Abs. 4 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 69 Abs. 1, lit. d. 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 71 Abs. 1 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030

§ 74 Abs. 2, lit. a. 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 74 Abs. 2, lit. a. 16.09.2021 14.02.2022 aufgehoben GS 2022.030

§ 74 Abs. 3 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030

§ 75 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763

§ 76 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763

§ 77 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763

§ 78 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 78 Abs. 3 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.402

§ 78 Abs. 3 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030

§ 78 Abs. 4 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030

§ 78a 21.06.2001 01.01.2002 eingefügt GS 34.402

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 78a 16.09.2021 14.02.2022 Titel geändert GS 2022.030

§ 78a Abs. 1 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030

§ 78a Abs. 2 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030

§ 78a Abs. 2, lit. a. 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030

§ 78a Abs. 2, lit. b. 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030

§ 78a Abs. 2 bis 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030

§ 78a Abs. 3 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030

§ 78a Abs. 5 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030

§ 79 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 80 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763

§ 81 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 81 Abs. 1 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030

§ 81 Abs. 2 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030

Titel 7 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 81a 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 81b 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 81c 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 82 Abs. 1 12.06.1995 01.01.1996 geändert GS 32.285

§ 82 Abs. 1 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030

§ 82 Abs. 2 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 82 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.041

§ 83 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 83 Abs. 1, lit. b. 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096

§ 83 Abs. 1, lit. c. 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096

§ 83 Abs. 3 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87

§ 84 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763

§ 86 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 86 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.302

Titel 9.2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.181

§ 88 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 88 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.181

§ 89 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763

§ 90 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.181

§ 91 Abs. 1, lit. a. 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763

§ 92 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096

§ 93 21.02.2008 01.09.2008 aufgehoben GS 36.690

§ 98 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763

§ 100 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030

Anhang 1 05.03.2015 01.01.2016 Name und Inhalt geändert GS 2015.057 Anhang 1 01.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.041 Anhang 1 28.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.083 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Anhang 1 17.05.2018 01.04.2019 Inhalt geändert GS 2018.069 Anhang 1 16.09.2021 14.02.2022 Inhalt geändert GS 2022.030 Anhang 1 15.09.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.096 Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.820
1/2 Erlasstitel Gesetz über die politischen Rechte (GpR) SGS -Nr. 120 GS -Nr. 27.820 Erlassda tum 07.09. 1981 ( 1980/26, Neuordnung des Abstim mungs - und Wahl- rechts ) In Kraft seit 01.07. 1982 > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel -Landschaft Hinweise : - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le- sung. - Die Links unter «GS -Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Doku- menten in der chronologischen und in der sys tematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land- ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament ». Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzes- sammlung» . Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
26.01.2023 2023.088 01.01.2024 2022/461, Verfassungsinitiative «Für eine kan- tonale Behindertengleichstellung»; Gegenvor- schlag für ein Gesetz des Kantons Basel - Landschaft über die Rechte von Menschen mi t Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)
15.09.2022 2022.096 01.01.2023 2022/232, Teilrev. betr. Wahlen und Abstim- mungen
16.09.2021 2022.030 14.02.2022 2021/172, Teilrev. betr. Volksinitiativen
17.05.2018 2018.069 01.04.2019 2017/115 , Teilrev. Gerichtsorganisations - und Prozessrecht
28.09.2017 2017.083 01.01.2018 2017/007, Totalrev. Gesetz über die Organisa- tion des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung
2/2
01.06.2017 2017.041 01.01.2018 2015/068 // 2016/136, Teilrev. Gemeindege- setz
05.03.2015 2015.057 01.01.2016 2014/202 , Teilrev. GpR, re chtl. Grundlage Vote éléctronique
22.03.2012 38.37 01.04.2014 2011/296, Entlastungspaket 12/15
08.03.2012 37.893 01.01.2013 2011/295, Rev. EG ZGB (Kindes - und Erwach- senenschutzrecht)
12.03.2009 37.85 01.01.2011 2008/148, EG StPO, Anpassung kant. Behör- den
19.06.2008 36.757 01.01.2009 2008/059, Anmeldungs - und Registergesetz
21.02.2008 36.690 01.09.2008 2007/174, kant. Statistikgesetz
23.03.2006 35.934 01.08.2006 2005/312, Organisatorisches Wahlbüros
03.02.2005 35.652 01.10.2005 2004/228, Bekanntgabe Kandidaturen Richter- wahlen
10.06.2004 35.302 01.01.2005 2004/001, Teilrev. Verwaltungsverfahrensge- setz
21.06.2001 34.402 01.01.2002 2000/194 , Formulierte Verfassungsinitiative für die r echtzeitige Behandlung von Volksbe- gehren ( «Beschleunigungs -Initiative»)
22.02.2001 34.181 01.04.2002 2000/090, Weiterführung der Gerichtsreform
10.12.1997 33.87 01.07.1998 1997/125, Anpassungen ans Bundesrecht
26.06.1997 32.929 01. 01.1998 1997/090 , Gesetz über die A ufhebung der Volkswahl der Bezirksschreiberinnen und Be- zirksschreiber
12.06.1995 32.286 01.01.1996 1994/142, Revision des Gemeindegesetzes
21.11.1994 32.75 01.07.1995 1991/294, Erlass Landratsgesetz
23.05.1991 30.763 01.01.1992 1990/222, Rev. G pR
06.06.1983 31.470 01.01.1994 1983/026 , Aufnahme des Bezirks Laufen in den Kanton Basel -Landschaft
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