Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Vom 17. Mai 1984 (Stand 20. November 2023) Das Baselbieter Volk, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott für Mensch, Gemeinschaft und Um - welt, im Willen, Freiheit und Recht im Rahmen seiner demokratischen Tradition und Ordnung zu schützen, gewiss, dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohle der Schwachen, in der Absicht, die Entfaltung des Menschen als Indivi - duum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, entschlossen, den Kanton als souveränen Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen und ihn in seiner Vielfalt zu erhalten, gibt sich folgende Verfassung:
1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Stellung des Kantons
1 Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizeri - schen Eidgenossenschaft.
2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und unter - stützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3 Seine Behörden wirken darauf hin, dass er zu einem Vollkanton mit einer ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird. *
§ 2 Demokratische Staatsform
1 Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes.
2 Sie wird durch die Stimmberechtigten und durch die Behörden ausgeübt.
1) In der Volksabstimmung vom 4. November 1984 angenommen; mit Bundesbeschluss vom 11. Juni 1986 gewährleistet, § 115 Absatz 2 Satz 2 jedoch unter Vorbehalt von Artikel 24 quinquies der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (Art. 90 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung (BBI 1986 II 681); in Kraft seit
1. Januar 1987. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 3 Interkantonale und regionale Zusammenarbeit
1 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft streben in der Region und der Nordwestschweiz eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden anderer Kantone, – insbesondere der Kantone Basel-Stadt, Aargau, Solothurn und Jura –, der Gemeinden in der Region und des benachbarten Auslands zusammen. *
2 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes, der Region und insbesondere der Nordwestschweiz Verein - barungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegensei - tigen Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen. *
3 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse die Unterstüt - zung des Bundes zu erreichen. *
4 Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen. Dazu kann der Regierungsrat – gegebenenfalls auch gemeinsam mit Behörden betroffener Kantone und Gebietskörperschaften – geeignete Massnahmen er - greifen und insbesondere auch Studien in Auftrag geben, die dazu dienen, den Zusammenarbeitsauftrag gemäss den Absätzen 1 bis 3 zu simulieren. *
5 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten. *
§ 4 Bindung an Recht und Gesetz
1 Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden.
2 Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.
2 Persönliche Rechte und Pflichten
2.1 Menschenwürde
§ 5 Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
2 Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staatlicher Gewalt.
2.2 Grundrechte
§ 6 Freiheitsrechte
1 Der Staat schützt die Freiheitsrechte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2 Gewährleistet sind insbesondere:
a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe - gungsfreiheit,
b. Glaubens- und Gewissensfreiheit,
c. Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit,
d. Vereinigungs-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit,
e. die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künst - lerischen Betätigung,
f. der Schutz der Privatsphäre, des Brief- und Fernmeldegeheimnisses und der Wohnung,
g. der Schutz vor Datenmissbrauch,
h. das Recht auf Ehe und Familie,
i. die Niederlassungsfreiheit,
k. das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung.
3 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind geschützt. Kanton und Gemeinden fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung.
§ 7 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstam - mung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltan - schaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevor - zugt werden.
§ 8 Gleichberechtigung von Frau und Mann
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Kanton und Gemeinden sorgen für ihre Gleichstellung.
2 Alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten so - wie die Volksrechte gelten für Frauen und Männer gleichermassen.
§ 9 Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. Für Minderbemittelte ist der Rechts - schutz unentgeltlich.
2 Kanton und Gemeinden fördern die Rechtskenntnis und sorgen für die Ertei - lung unentgeltlicher Rechtsauskünfte.
3 Die Parteien haben in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
4 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch:
a. auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe die - ser Massnahme und über seine Rechte,
b. * auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten Instanz innert der vom Gesetz bezeichneten Frist seit der Festnahme,
c. auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht.
§ 10 Eingaben an Behörden
1 Jede Person kann ohne Nachteil Petitionen und andere Eingaben an die Be - hörden richten. Diese antworten innert angemessener Frist. *
2 Jede Person kann an die Ombudsperson gelangen. *
§ 11 Rückwirkungsverbot
1 Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zeitlich übermässig zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt.
§ 12 Inkrafttreten von Erlassen
1 Erlasse, über die eine Volksabstimmung stattfindet, treten frühestens am Tage nach der Abstimmung in Kraft.
2 Alle übrigen Erlasse treten in der Regel frühestens acht Tage nach der ord - nungsgemässen Publikation in Kraft.
§ 13 Verantwortlichkeit und Schadenersatz
1 Kanton und Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Organe rechtswid - rig verursacht haben.
2 Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen da - her nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
3 Bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
4 Enteignungen und erhebliche Eigentumsbeschränkungen werden im Umfang der Beschränkung entschädigt.
§ 14 Verwirklichung der Grundrechte
1
2 Wer Grundrechte ausübt, hat die Grundrechte anderer zu achten.
3 Niemand darf Grundrechte durch Missbrauch seiner Machtstellung beein - trächtigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 15 Schranken der Grundrechte
1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und soweit ein über - wiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.
2 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz ausdrücklich vorgese - hen sein. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
3 Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, dürfen zusätzlich nur so weit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.
4 Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen vorgenommen werden. Folte - rungen und andere menschenunwürdige Behandlungen sind in keinem Fall zu - lässig.
2.3 Sozialrechte
§ 16 Existenzgarantie und soziale Sicherheit
1 Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel.
2 Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.
§ 17 Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung
1 Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel sowie in Ergänzung der persönlichen Verantwortung und Initiative danach, dass:
a. jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbil - den sowie am Kulturleben teilnehmen kann,
b. jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen be - streiten kann,
c. jeder für gleiche Arbeit gleichen Lohn erhält und in den Genuss bezahlter Ferien und ausreichender Erholungsmöglichkeiten gelangt,
d. jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann und als Mieter vor Missbräuchen geschützt ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2.4 Bürgerrecht
§ 18 Erwerb und Verlust
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.
§ 19 Erleichterung der Einbürgerung
1 Das Gesetz kann im Rahmen des Bundesrechts einen Anspruch auf Einbür - gerung einräumen.
2 Die Einbürgerung darf nicht durch unverhältnismässige Auflagen erschwert werden.
2.5 Persönliche Pflichten
§ 20 Persönliche Pflichten
1 Jeder hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auferlegt.
3 Volksrechte
3.1 Stimmrecht
§ 21 Voraussetzungen
1 Das Stimmrecht ist gewährleistet.
2 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
3 Das Stimmrecht der Auslandschweizer und die Stimmberechtigung in den Bürgergemeinden werden durch das Gesetz geregelt.
§ 22 Inhalt
1 Stimmberechtigte haben das Recht:
a. an den Abstimmungen des Kantons und der Einwohnergemeinde teilzu - nehmen,
b. Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffent - liche Ämter gewählt zu werden,
c. Volksbegehren einzuleiten und zu unterzeichnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2 Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass bei Wahlen und Abstim - mungen der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann.
§ 23 Ausübung
1 Das Stimmrecht wird am Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Ge - setz.
2 Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinde.
3 Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist das Stimmgeheimnis zu wah - ren.
4 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass das Stimmrecht ohne unzumutba - ren Aufwand ausgeübt werden kann.
3.2 Volkswahlen
§ 24 Wahlen in Bundesorgane
1 Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des National - rates und des Ständerates.
2 Die Mitglieder beider Rate werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.
§ 25 Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke
1 Das Volk wählt an der Urne:
a. den Landrat,
b. den Regierungsrat,
c. * ...
d. * die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
2 Das Gesetz kann weitere Volkswahlen vorsehen.
§ 26 Gemeindewahlen
1 Das Volk wählt an der Urne:
a. den Einwohnerrat oder die Gemeindekommission,
b. den Gemeinderat,
c. den Gemeindepräsidenten.
2 Gesetz und Gemeindeordnung können weitere Wahlen an der Urne oder durch die Gemeindeversammlung vorsehen.
3 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wiederwählbar sind. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 27 Wahlverfahren
1 Der Landrat und die Einwohnerräte werden nach dem Verhältniswahlverfah - ren gewählt.
2 Für alle anderen Behörden gilt das Mehrheitswahlverfahren, sofern die Gemeindeordnung nicht das Verhältniswahlverfahren vorschreibt.
3.3 Volksinitiative
§ 28 Grundsätze
1 1500 Stimmberechtigte können das formulierte oder nichtformulierte Begeh - ren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbe - stimmungen stellen.
1bis Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 2 Jahre. *
2 Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Es wird ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative eingereicht.
3 Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorla - ge im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
4 Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.
5 Das Recht der Stimmberechtigten, Initiativbegehren in den Gemeinden einzu - reichen, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemein - deordnung.
§ 29 Verfahren
1 Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegeh - ren für ungültig.
2 Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Mona - ten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. *
3 Nichtformulierte Begehren werden innert 2 Jahren dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert 2 Jahren eine entsprechende Vorlage aus. Er bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes. *
3bis Das Gesetz regelt die Ausnahmen und Säumnisfolgen der Behandlungsfris - ten von Volksbegehren. *
4 Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
3.4 Volksabstimmungen
§ 30 * Obligatorische Abstimmungen
1 Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
a. Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt;
b. * Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt sowie Vor - lagen aufgrund von zurückgezogenen nichtformulierten Initiativbegehren, die der Landrat mit weniger als 4/5 der anwesenden Mitglieder be - schliesst oder die er durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt;
c. * formulierte Initiativbegehren und gleichzeitig gegenübergestellte Gegen - vorschläge;
d. * nichtformulierte Initiativbegehren, die der Landrat ablehnt, und gleichzei - tig gegenübergestellte Gegenvorschläge sowie Vorlagen aufgrund von nichtformulierten Initiativbegehren;
e. Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.
§ 31 Fakultative Abstimmungen
1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung un - terbreitet:
a. durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unter - stellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzli - cher Bedeutung,
b. * Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 1 Million oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 200'000;
c. * Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt sowie Vor - lagen aufgrund von zurückgezogenen nichtformulierten Initiativbegehren, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen;
d. * als Ausnahme zu § 63 Absatz 3 die mittels Dekret beschlossene Festle - gung des kantonalen Einkommenssteuerfusses für das folgende Steuer - jahr bei einem anderen Wert als 100% der normalen Staatssteuer vom Einkommen der natürlichen Personen.
2 Das Begehren ist innert acht Wochen nach der Veröffentlichung zu stellen.
3 Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 32 Besondere Abstimmungen
1 Beim Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie bei Pla - nungsbeschlüssen können Volksabstimmungen über Grundsatzfragen durch - geführt werden. Dabei ist die Vorlage von Varianten zulässig.
2 Die Behörden sind bei der Ausarbeitung der Vorlagen an die Ergebnisse von Grundsatzabstimmungen gebunden.
3 Bei der Vorlage von Erlassen oder Beschlüssen kann neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen durchgeführt werden.
§ 33 Verfahren bei Mehrfachabstimmungen
1 Das Gesetz regelt das Verfahren bei Mehrfachabstimmungen, insbesondere bei der gleichzeitigen Abstimmung über Volksbegehren und Gegenvorschlag sowie bei Grundsatzabstimmungen mit Varianten.
2 Es sind folgende Richtlinien zu beachten:
a. Das Verfahren soll einfach und verständlich sein sowie Missbräuche aus - schliessen.
b. Mit der Stimmabgabe soll der Stimmberechtigte zum Ausdruck bringen können, welche der verschiedenen Vorlagen er vorzieht.
3 Eine Vorlage bedarf zu ihrer Annahme der Mehrheit der gültigen Stimmen.
3.5 Mitwirkung bei der Meinungsbildung
§ 34 Anhörung
1 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form an - zuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten.
2 Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen.
3 Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten sicher.
1 Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
2 Der Kanton fördert die politischen Parteien in der Erfüllung dieser Aufgabe, sofern ihr Aufbau demokratischen Grundsätzen entspricht, sie sich über die re - gelmässige und gesamthafte Betätigung in einem erheblichen Teil des Kantons ausweisen und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Re - chenschaft ablegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
3.6 Sicherung der Volksrechte
§ 36 Übertragung von Befugnissen
1 Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
2 Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, neue Ausgaben endgültig zu beschliessen. *
§ 37 Gerichtliche Kontrolle
1 Jeder Stimmberechtigte kann wegen Verletzung des Stimmrechts beim Ver - fassungsgericht Beschwerde führen.
2 Insbesondere kann angefochten werden:
a. die Verletzung des Stimmrechts,
b. die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstim - mungen,
c. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat,
d. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes an andere Or - gane.
3.7 Ausführungsbestimmungen
§ 38 Ausführungsbestimmungen
1 Das Gesetz enthält die näheren Bestimmungen über Inhalt und Ausübung der Volksrechte sowie über politische Parteien.
4 Gliederung des Kantons
4.1 Kantonsgebiet und Hauptort
§ 39 Kantonsgebiet
1 Der Kanton Basel-Landschaft umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schwei - zerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.
3 Grenzbereinigungen bedürfen der Genehmigung des Landrates.
§ 40 Hauptort
1 Hauptort des Kantons Basel-Landschaft ist Liestal. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2 Landrat, Regierungsrat und Kantonsgericht haben ihren Sitz in Liestal. *
4.2 Bezirke und Kreise
§ 41 * Bezirke
1 Die Bezirke sind Gebietsorganisationen für die regionalisierte Erfüllung von öffentlichen Aufgaben.
2 Der Kanton ist in die Bezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach und Walden - burg eingeteilt.
3 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Bezirken. Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt werden.
§ 42 * Zivilgerichtskreise
1 Der Kanton ist in zwei Zivilgerichtskreise eingeteilt.
2 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit des Kantonsgebiets zu den beiden Zivil - gerichtskreisen.
§ 43 * Wahlkreise
1 Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in Wahlkreisen innerhalb der Bezirksgrenzen durchgeführt.
2 ... *
3 Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise. *
4.3 Gemeinden
§ 44 Stellung und Aufgaben
1 Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, so - weit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen, und die ih - nen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten.
3 Die Bürgergemeinden verleihen das Bürgerrecht, fördern das Kulturleben, verwalten das Bürgergut und bewirtschaften ihre Waldungen. Sie arbeiten mit den Einwohnergemeinden zusammen.
4 Wo keine Bürgergemeinde besteht, verleiht die Einwohnergemeinde das Bür - gerrecht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 45 Selbständigkeit
1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Er - messen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. *
2 Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemein - den. *
3 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.
§ 46 Bestand
1 Für den Zusammenschluss oder die Aufteilung von Einwohnergemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden bezie - hungsweise der betroffenen Gemeindeteile sowie die Regelung durch das Ge - setz erforderlich. *
1bis Für Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich. *
2 Für Grenzbereinigungen zwischen Einwohnergemeinden ist die Genehmi - gung des Regierungsrates erforderlich.
3 Eine Bürgergemeinde kann sich mit der Einwohnergemeinde vereinigen, wenn beide es an der Urne beschliessen. Der Beschluss der Bürgergemeinde bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden.
4 Besteht keine Bürgergemeinde, so kann durch Urnenabstimmung eine solche gegründet werden, wenn dies die Einwohnergemeinde und zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger beschliessen.
§ 47 Organisation
1 Die Einwohnergemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
2 In der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Volksrechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung, in der ausserordentlichen Gemeinde - organisation an der Urne und durch den Einwohnerrat ausgeübt.
3 Der Gemeinderat ist die oberste vollziehende Behörde. Er leitet die Verwal - tung.
§ 47a * Aufgabenzuordnung
1 Die Erlassgeber ordnen den Gemeinden die Aufgaben nach dem Grundsatz der Vorrangigkeit der Gemeinde zu (Subsidiarität). Sie tragen nach Möglichkeit dem Grundsatz Rechnung, dass die Zuständigkeit für eine Aufgabe und die da - für notwendigen finanziellen Ressourcen beim gleichen Gemeinwesen liegen (fiskalische Äquivalenz). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2 Sie gewähren den Gemeinden grösstmögliche Regelungs- und Vollzugsfrei - heit (Gemeindeautonomie) und können für sie unterschiedliche Regelungen vorsehen (Variabilität).
3 Sie können vorsehen, dass den Gemeinden oder Gemeindeverbünden auf deren Begehren kantonale Vollzugsaufgaben übertragen werden.
§ 48 Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an. Der Kanton unterstützt sie dabei. *
2 Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, die Aufgaben wirksamer zu erfüllen. *
3 Das Gesetz: *
a. * kann den Gemeinden auftragen, bestimmte Aufgaben gemeinsam zu er - füllen;
b. * regelt die Formen der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten.
4 ... *
§ 49 Mitwirkung im Kanton
1 Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen:
a. auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzes - bestimmungen,
b. auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung.
2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.
3 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören.
5 Kantonale Behörden und ihre Funktionen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 49a * Grundsatz
1 Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode be - stimmt.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öf - fentlich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die Wahl auf Amtsperiode vorsehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 50 * Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung
1 Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die Stimmberechtigung erforderlich.
2 Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraus - setzung bestimmen.
3 Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen.
§ 51 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats, die Ombudsperson, die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören. *
2 Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbständiger kantona - ler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwal - tung können dem Landrat nicht angehören. *
3 Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.
§ 52 * Verwandtenausschluss
1 Allen Behörden, ausser dem Landrat, dürfen nicht gleichzeitig angehören:
a. Eltern und Kinder,
b. Geschwister,
c. Ehegatten,
d. Grosseltern und Enkelkinder,
e. Schwägerinnen und Schwäger,
f. Schwiegereltern und Schwiegerkinder,
g. eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner,
h. Personen in eingetragener Partnerschaft und Geschwister der Partnerin oder des Partners dieser Personen,
i. Eltern von Personen in eingetragener Partnerschaft und die Partnerin oder der Partner dieser Personen,
k. Personen in eingetragener Partnerschaft und Kinder der Partnerin oder des Partners dieser Personen.
§ 53 * Amtsperiode
1 Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 54 Amtszeitbeschränkung
1 Wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar. *
2 Angebrochene Amtsperioden sind ganzen gleichgestellt.
§ 55 * Öffentlichkeit von Verhandlungen
1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnah - men bestimmt das Gesetz.
§ 56 * Information
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhande - nen Informationen.
3 Das Nähere regelt das Gesetz, insbesondere den Schutz öffentlicher und pri - vater Interessen.
§ 57 Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden nehmen auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen.
§ 58 Ausstand
1 Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Ge - schäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. *
2 Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.
§ 59 Amtsgelübde
1 Behördemitglieder geloben bei Amtsantritt die Beachtung von Verfassung und Gesetz.
§ 60 Verantwortlichkeiten
1 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Kanton und Gemeinden. *
2 Für Äusserungen im Landrat und in seinen Kommissionen können die Mitglie - der des Landrates rechtlich nicht belangt werden. Der Landrat ist jedoch be - fugt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Straffrei - heit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
5.2 Landrat
§ 61 Stellung
1 Der Landrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberauf - sicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrneh - men.
2 Er besteht aus 90 Mitgliedern. *
§ 62 Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Landrates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2 Sie müssen ihre Verpflichtungen gegenüber Interessenorganisationen offen - legen.
§ 63 Rechtsetzung
1 Der Landrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes.
2 Gesetze werden zweimal beraten.
3 Der Landrat kann ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes er - lassen, soweit ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen der Volksabstimmung nicht.
4 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können ausnahmswei - se sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung fin - det innert sechs Monaten nach Inkrafttreten statt.
§ 64 Staatsverträge
1 Der Landrat genehmigt:
a. Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen,
b. alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2 Erfordern Staatsverträge Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, so nimmt der Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor.
3 Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmi - gung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten.
§ 65 Planung
1 Der Landrat genehmigt die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten, insbesondere den mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan. Er erlässt die kantonalen Richtpläne. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2 Die erteilte Genehmigung bindet den Landrat und alle angesprochenen Be - hörden. Abweichungen vom Plan bedürfen einer Planänderung.
3 Der Landrat nimmt Kenntnis vom Regierungsprogramm. *
§ 66 Finanzbeschlüsse
1 Der Landrat:
a. * beschliesst das Budget als 1. Jahr des Aufgaben- und Finanzplans;
b. * beschliesst über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 1 Million sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 200‘000;
c. * genehmigt die Jahresrechnung.
§ 67 Weitere Zuständigkeiten
1 Der Landrat:
a. * genehmigt den Jahresbericht des Regierungsrates über seine Ge - schäftstätigkeit sowie die Jahresberichte der kantonalen Gerichte;
b. übt die Mitwirkungsrechte aus, die den Kantonen in der Bundesverfas - sung eingeräumt werden,
c. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht dafür zuständig ist,
d. regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ru - hegehälter,
e. * wählt das Regierungspräsidium und das Vizepräsidium für ein Jahr sowie die Präsidien, Vizepräsidien und übrigen Mitglieder der kantonalen Ge - richte, die Landschreiberin oder den Landschreiber sowie die Ombuds - person für eine Amtsperiode,
f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer,
g. übt das Recht der Begnadigung und der Amnestieerteilung aus.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt wer - den.
§ 68 Konstituierung
1 Der Landrat wählt aus seiner Mitte das Präsidium und 2 Vizepräsidien für ein Jahr. *
§ 69 Kommissionen und Fraktionen
1 Der Landrat kann aus seiner Mitte Kommissionen zur Vorbereitung seiner Verhandlungen bestellen.
2 Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Landrates auf Kommissionen übertragen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
3 Die Mitglieder des Landrates können Fraktionen bilden. An Fraktionen sowie an Gruppierungen, die nicht Fraktionsstärke erreichen, können Beiträge ausge - richtet werden.
§ 70 Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Landrates und des Verkehrs mit Regierungsrat und obersten Gerichten.
2 Die Geschäftsordnung des Landrates enthält weitere Organisations- und Ver - fahrensbestimmungen.
5.3 Regierungsrat und Verwaltung
§ 71 Stellung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.
§ 72 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit ausüben. In Erwerbsunternehmungen können sie nur als Vertreter des Kantons tätig sein.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht gleichzeitig der Bundesver - sammlung angehören. *
§ 73 Planung
1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und berich - tet am Ende der Amtsperiode über dessen Umsetzung. *
3 Er erstellt jährlich den Entwurf des Aufgaben- und Finanzplans. *
4 Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Landra - tes.
§ 74 Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.
2 Er erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
3 Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.
§ 75 Finanzbeschlüsse
1 Der Regierungsrat: *
a. * beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis CHF 1 Million sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 200‘000;
b. * beschliesst über gebundene Ausgaben;
c. * nimmt fremde Gelder im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans auf;
d. * verfügt über das Finanzvermögen;
e. * erstellt die Jahresrechnung.
2 ... *
3 ... *
§ 76 Leitung und Verwaltung
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
2 Er sorgt für eine rechtmässige und wirksame Verwaltungstätigkeit und be - stimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisati - on.
3 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.
4 Er versagt Erlassen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kanto - nalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
§ 77 Weitere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat
a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit,
b. vertritt den Kanton nach innen und nach aussen,
c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone,
d. schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig Staatsverträge sowie Verwaltungsvereinbarungen ab,
e. nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind,
f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz einge - räumt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 78 Kollegialbehörde
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Der Regierungspräsident führt den Vorsitz. Er leitet die Arbeit und betreut die Regierungsobliegenheiten.
3 Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungs - rates dem Regierungspräsidenten übertragen werden.
§ 79 Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanz - lei. *
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.
3 Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet.
4 Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimm - berechtigten im Nebenamt wählbar sind.
§ 80 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Durch Gesetz können selbständige Verwaltungsbetriebe gebildet werden.
2 Der Kanton kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Zweckverbänden so - wie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Institutionen beteiligen.
3 Er kann Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungsbetrieben, Gemein - den, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirt - schaftlichen Unternehmungen sowie privatrechtlichen Organisationen übertra - gen.
4 Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch Landrat und Regierungs - rat müssen in jedem Fall sichergestellt sein.
§ 81 Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt:
a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung,
b. * die Grundzüge des Personalrechts,
c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
2 Weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen sind in der Geschäfts - ordnung des Regierungsrates und in Verordnungen enthalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
5.4 Gerichte
§ 82 Stellung und Unabhängigkeit
1 Alle Gerichte sind nur an das Recht gebunden und in ihren Entscheidungen unabhängig.
2 Sie leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigt werden. *
3 Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. *
§ 83 Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Friedensrichter,
b. * die Zivilkreisgerichte,
c. * das Kantonsgericht.
2 Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.
3 Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird aner - kannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kanto - nale Gerichte weitergezogen werden.
§ 84 * Strafrechtspflege
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. das Strafgericht,
b. das Jugendgericht,
c. das Zwangsmassnahmengericht,
d. das Kantonsgericht.
2 Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Ju - gendanwaltschaft.
3 Das Gesetz regelt die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehör - den, Bussen auszusprechen.
§ 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. * das Steuer- und Enteignungsgericht,
b. * ...
c. * ...
d. * das Kantonsgericht;
e. * das Zwangsmassnahmengericht.
2 Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsge - richt entscheidet das Kantonsgericht. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 86 Verfassungsgerichtsbarkeit
1 Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt. *
2 Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: *
a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, na - mentlich von Grundrechten und Volksrechten,
b. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen Gemeinden,
c. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.
3 Beim Verfassungsgericht können nicht angefochten werden:
a. Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer Anwendung,
b. durch Bundesrecht oder Gesetz als Ausnahme bezeichnete Beschlüsse des Landrates und des Regierungsrates,
c. die Dringlicherklärung eines Gesetzes.
§ 87 Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss gewährleistet sein. *
2 Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichts - barkeiten eingesetzt werden.
3 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und er - stattet dem Landrat jährlich Bericht. *
4 Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von aus - serordentlichen Mitgliedern der Gerichte. *
5.5 Ombudsperson *
§ 88 Stellung, Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit *
1 Die Ombudsperson wacht über die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Verwaltungshandlungen in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfah - ren. *
2 Die Ombudsperson nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Sie ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden. *
3 Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz. *
§ 89 Aufgaben
1 Die Ombudsperson gibt ihre Ansicht über die untersuchten Angelegenheiten in geeigneter Weise bekannt und wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einver - nehmen hin. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2 Die Ombudsperson kann Beanstandungen anbringen, auf Mängel des gelten - den Rechts hinweisen und Empfehlungen abgeben. Rechtsakte kann sie we - der ändern noch aufheben. *
3 Die Ombudsperson ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Aus - künfte zu verlangen. Sie unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. *
4 Die Ombudsperson erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht. *
6 Öffentliche Aufgaben
6.1 Grundsätze
§ 90 Verfassungsrechtliche Grundlage
1 Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen.
§ 91 Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit den Gemeinden zusammen.
6.2 Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge
§ 92 Öffentliche Sicherheit
1 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicher - heit.
§ 93 Katastrophenvorsorge
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.
6.3 Bildung und Kultur
§ 94 Grundsätze des Schulwesens
1 Die Schule sorgt in Verbindung mit den Eltern für eine den Anlagen und den Fähigkeiten der Schüler entsprechende Erziehung und Bildung. Das Unter - richtsangebot ist für Schülerinnen und Schüler gleich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2 Die Beziehungen zwischen den Schulbehörden, Lehrern, Schülern und Eltern sind von gegenseitiger Achtung der Rechte und der Persönlichkeit getragen.
3 Das Gesetz regelt die Mitwirkungsrechte von Eltern, Lehrern und Schülern.
4 Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Kantons.
§ 95 Schulbesuch
1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenzen obli - gatorisch.
2 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist für Kantonseinwohner unent - geltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
3 Der Besuch der öffentlichen Schulen soll ohne Beeinträchtigung der Glau - bens- und Gewissensfreiheit möglich sein.
4 Kanton und Gemeinden fördern die Integration behinderter Kinder in die Ge - sellschaft durch eine der Behinderung angepasste Schulbildung.
§ 96 Schulträger
1 Das Gesetz regelt die Trägerschaft der öffentlichen Schulen und anderer öf - fentlicher Institutionen, die der Erziehung oder der Berufsausbildung dienen.
2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Schulbereich.
3 Er kann mit anderen Kantonen Verträge abschliessen sowie Schulen und Lehranstalten gemeinsam führen.
§ 97 Berufs- und Erwachsenenbildung
1 Der Kanton gewährleistet und unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbil - dung.
2 Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus und fördert die Allge - meinbildung der Lehrlinge.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
§ 98 Hoch- und Fachschulen
1 Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hoch- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.
2 Er sorgt für den Zugang zu schweizerischen Hoch- und Fachschulen.
3 Er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Universität Basel.
§ 99 Nichtstaatliche Schulen
1 Nichtstaatliche Schulen unterstehen der Aufsicht des Kantons. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2 Dieser kann nichtstaatliche Schulen inner- und ausserhalb des Kantons un - terstützen.
§ 100 Ausgleichende Massnahmen
1 Die Schulträger sorgen bei Kindern, die wegen der Lage ihres Wohnortes, wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind, für ausglei - chende Massnahmen.
2 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge und Ausbildungsdarlehen.
§ 101 Kultur
1 Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen sowie kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
2 Sie bemühen sich, Erkenntnisse und Leistungen aus Kunst und Wissenschaft allen zugänglich zu machen.
3 Sie können Einrichtungen der Kulturpflege unterhalten und Bestrebungen zur Gestaltung der Freizeit unterstützen.
§ 102 Natur- und Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden fördern den Natur- und Heimatschutz und die Denk - malpflege.
2 Sie schützen erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbilder sowie Naturdenk - mäler und Kulturgüter.
6.4 Soziale Sicherheit
§ 103 Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit privaten Organisatio - nen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie sind insbesondere bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen, deren Ursa - chen zu beseitigen und deren Folgen zu beheben. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.
3 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen sowie die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
§ 104 Arbeit
1 Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer.
2 Kanton und Gemeinden treffen Vorkehren, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie sorgen insbesondere für Arbeitsvermittlung.
3 Der Kanton trifft und unterstützt Massnahmen zur beruflichen Umschulung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
4 Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln.
§ 105 Behinderte
1 Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten.
§ 106 Wohnung
1 Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren. *
2 Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Ob - dachlosen.
3 Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
§ 106a * Förderung des selbst genutzten Wohneigentums und des
gemeinnützigen Wohnungsbaus *
1 Der Kanton fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohneigentum, das von natürlichen Personen selbst genutzt wird, sowie die Bereitstellung von Wohnraum durch gemeinnützige Wohnbauträger. Dabei richtet er sich nach dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens durch verdichtetes Bauen und fördert das altersgerechte Wohnen. *
2 Für gemeinnützige Wohnbauträger erlässt er insbesondere Vorschriften für Anreize zum Bau oder Erwerb von preisgünstigem Wohnraum im Kanton sowie zur Finanzierung von Wohnraumerneuerung im Kanton, namentlich im Ener - giespar- und Umweltschutzbereich. *
3 Er erlässt insbesondere Vorschriften über Erleichterungen bei erstmaligem Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum im Kanton sowie Erleichterungen für selbst nutzende Wohneigentümer, deren übrige Einkünfte und das nicht in die Liegenschaft investierte Vermögen in einem dauerhaften Missverhältnis zu den Liegenschafts-Unterhaltskosten und den Schuldzinsen stehen.
4 Für das selbst genutzte Wohneigentum erlässt er insbesondere Vorschriften für Anreize zur Bildung von gebundenen Sparrücklagen, die dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von Wohneigentum im Kanton sowie der Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehendem Wohnei - gentum im Kanton dienen. *
5 Er erlässt insbesondere Vorschriften über die massvolle Festsetzung der Eigenmietwerte. *
§ 107 Familie, Jugend, Alter
1 Kanton und Gemeinden schützen Familie, Eltern- und Mutterschaft.
2 Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange von Jugend und Alter an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 108 Ausländer
1 Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisatio - nen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.
§ 109 Fahrende
1 Kanton und Gemeinden helfen Fahrenden bei der Suche nach Standplätzen.
6.5 Gesundheit
§ 110 Grundsätze
1 Jeder ist für die Erhaltung seiner Gesundheit in erster Linie selbst verantwort - lich.
2 Die Krankenversicherung ist in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen obliga - torisch.
3 Der Kanton schafft Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Be - völkerung und sorgt für die öffentliche Hygiene.
4 Er überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen.
§ 111 Aufgaben
1 Der Kanton trifft in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, mit benachbarten Kantonen und mit Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie zur Betreuung dauernd Pflegebedürftiger.
2 Er führt medizinische Anstalten, beaufsichtigt die privaten Kliniken und koordi - niert das Spitalwesen.
3 Kanton und Gemeinden stellen in Zusammenarbeit mit Privaten die ambulan - te medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden fördern die örtliche Haus- und Krankenpflege.
4 Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Spitalpersonal, beteiligt sich an der medizinischen Lehre und ordnet die Ausübung der Heilberufe.
5 Kanton und Gemeinden fördern die allgemeine sportliche Betätigung.
6.6 Umwelt und Energie
§ 112 Grundsätze des Umweltschutzes
1 Kanton und Gemeinden streben ein auf die Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen den Naturkräften und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits sowie ih - rer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
2 Sie schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
3 Namentlich sind Erde, Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der Landschaft zu bewahren, die Tier- und Pflanzenwelt mit ausrei - chenden Lebensräumen zu schützen und der Lärm einzudämmen.
4 Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien.
§ 113 Abwässer und Abfälle
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltgerechte Ableitung der Ab - wässer und Abfallbeseitigung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.
2 Abfälle sind der Wiederverwertung zuzuführen, sofern dies möglich und sinn - voll ist.
§ 114 Wasserversorgung
1 Der Kanton sorgt für die Beschaffung von Trink- und Brauchwasser zur Si - cherstellung des regionalen Wasserbedarfs. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
2 Den Gemeinden obliegt die Wasserversorgung in ihrem Gebiet. Sie sind ins - besondere für die Wasserverteilung verantwortlich.
§ 115 Energieversorgung
1 Kanton und Gemeinden fördern eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und umweltgerechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaft - liche Verwendung.
2 Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energie - politik enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Auf - bereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittel- und hochra - dioaktive Rückstände errichtet werden.
2 )
3 Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung be - teiligen und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben.
6.7 Raumordnung und Verkehr
§ 116 Raumplanung
1 Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweckmässige Nutzung des Bodens und die Erhaltung von Erholungsraum si - cher.
2) Satz 2 unter dem Vorbehalt von Art. 24 quinquies BV vom 29. Mai 1874 (Art. 90 der BV vom 18. April 1999 ) und der dar - auf beruhenden BG gewährleistet (BBI 1986 II 681). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2 Der Kanton erlässt Richtpläne, welche die Planungsziele des Kantons oder einer Region darstellen und die Planungsmassnahmen von Kanton und Gemeinden aufeinander abstimmen, sowie Detailpläne zur Verwirklichung der Planungsziele.
3 Die Gemeinden erlassen die Nutzungspläne im Rahmen der Richtplanung.
4 Erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planung entstehen, werden im Rah - men des Gesetzes angemessen ausgeglichen.
5 Die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gesamthaft ausgeschiedene Zo - nenfläche soll erhalten werden.
§ 117 Mitwirkung bei der Planung
1 Kanton und Gemeinden nehmen bei der Ausarbeitung der Pläne auf die Mei - nung betroffener Bevölkerungskreise Rücksicht.
2 Richtpläne und Detailpläne werden im Zusammenwirken mit den Gemeinden, den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland ausgearbeitet. Die Gemeinden wirken überdies bei der Bereinigung mit.
§ 118 Öffentliche Sachen
1 Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen auf.
2 Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantonsstrassen aus.
3 Der Kanton kann im Gesetz Parkierungserleichterungen für gewerblich ge - nutzte Fahrzeuge vorsehen, die für alle Gemeinde- und Kantonsstrassen gel - ten; er regelt die Gebührenerhebung. *
§ 119 Bau- und Vermessungswesen
1 Der Kanton ordnet das Bauwesen sowie das Vermessungs- und Katasterwe - sen.
2 Er regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen.
§ 120 Verkehrswesen
1 Kanton und Gemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen.
2 Sie sorgen für eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich möglichst günstige Verkehrsordnung.
3 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
6.8 Wirtschaft
§ 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine ausgewoge - ne Entwicklung der Volkswirtschaft. Er strebt dabei insbesondere die Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur und die Vollbeschäftigung an.
2 Die Förderungsmassnahmen haben den Belangen der kleinen und mittleren Unternehmungen, der Landwirtschaft, der Raumordnung und des Umwelt - schutzes Rechnung zu tragen.
3 Der Kanton richtet die eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschafts- und Sozialpolitik aus.
4 Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrati - ve Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere für die Kleinst- und Kleinunternehmen, so gering wie möglich zu halten. Das Nähere regelt das Gesetz. *
§ 122 Detailhandel
1 Kanton und Gemeinden fördern den dezentralisierten Detailhandel. Insbeson - dere sind der Entstehung neuer und der Ausdehnung bestehender Einkaufs - zentren Schranken zu setzen.
§ 123 Landwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung eines eigenständigen und ge - sunden Bauernstandes sowie einer leistungsfähigen Landwirtschaft.
2 Er fördert und unterstützt insbesondere:
a. das bäuerliche Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen,
b. Familien- und Nebenerwerbsbetriebe,
c. die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes,
d. landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Güterzusammenlegungen und Meliorationen,
e. die Zusammenarbeit auf der Basis genossenschaftlicher Selbsthilfe,
f. die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.
§ 124 * Wald
1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauer - haft erfüllen kann.
2 Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Wald - wirtschaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
3 Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen ihrer Gebietshoheit aus.
§ 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
1 Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
§ 126 Regalrechte
1 Dem Kanton stehen das Salzregal, das Bergregal und das Verfügungsrecht über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagd- und das Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.
3 Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Drit - ten übertragen.
§ 127 Kantonalbank
1 Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaf - fung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.
§ 127a * Rheinhäfen
3 )
1 Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung.
§ 128 Versicherungswesen
1 Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz be - stimmten Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern.
2 Der Kanton kann durch Gesetz weitere Sachversicherungen obligatorisch er - klären.
7 Finanzordnung
§ 129 Finanzhaushalt und Finanzplanung
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu füh - ren. *
1bis Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen. *
3) In der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 angenommen; mit Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1993 gewährleistet (GS 31.539). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
1ter Unterschreitet das Eigenkapital den im Gesetz genannten Betrag, ist der Fehlbetrag mittelfristig zu beseitigen. *
2 Kanton und Gemeinden sorgen für eine auf die öffentlichen Aufgaben abge - stimmte Finanzplanung.
3 Alle Aufgaben und Ausgaben sind vor der entsprechenden Beschlussfassung und in der Folge periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen.
§ 130 Einnahmen
1 Kanton, Gemeinden und Zweckverbände erheben die zur Erfüllung ihrer Auf - gaben notwendigen Abgaben.
2 Ihre Ausgaben werden ferner gedeckt durch:
a. Erträgnisse des Vermögens;
b. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
c. allfällige weitere Erträgnisse;
d. Anleihen und Darlehen.
3 Zweckverbände erheben keine Steuern.
§ 131 Kantonale Steuern
1 Der Kanton erhebt:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;
b. Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen;
c. Grundstückgewinnsteuern;
d. Handänderungssteuern;
e. Erbschafts- und Schenkungssteuern;
f. Kirchensteuern von den juristischen Personen;
g. Motorfahrzeugsteuern;
h. * Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken;
i. * Gasttaxen;
j. * Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien.
2 Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen.
§ 132 Gemeindesteuern
1 Die Gemeinden erheben:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen,
b. Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2 Sie erheben diese Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuer - fuss innerhalb eines gesetzlich begrenzten Rahmens fest.
3 Weitere Steuern der Gemeinden bedürfen einer Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung.
§ 133 Grundsätze der Steuererhebung
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind zu beachten:
a. die Grundsätze der Allgemeinheit, der Solidarität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
b. die Erhaltung des Leistungswillens des einzelnen,
c. die Schranken der Eigentumsgarantie und die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben,
d. die Auswirkungen auf Wirtschaftsablauf und Wettbewerbsverhältnisse,
e. die Möglichkeit der Steuerflucht und der Verringerung des Steuersubstra - tes,
f. die Gleichbehandlung juristischer Personen, ungeachtet ihrer Rechts - form, unter Vorbehalt gesetzlicher Steuerbefreiung in besonderen Fällen.
2 Steuerlich zu begünstigen sind insbesondere:
a. die Familie sowie Personen mit Unterstützungspflichten,
b. die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung,
c. das selbstgenutzte Wohnungseigentum.
3 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind mit wirksamen Sanktionen zu be - kämpfen.
§ 133a * Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuer -
gesetz
1 Das Steuergesetz ist einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszu - gestalten. Das Ausfüllen der Steuererklärung soll wenig Zeit und ihre Überprü - fung wenig Kontrollaufwand erfordern.
2 Die Kantonsbehörden setzen sich für eine Vereinfachung der Bundesgesetz - gebung im Sinne von Absatz 1 ein.
§ 134 Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuer - belastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 135 Gesetzesgrundlage
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge des Finanzhaushaltes, der Abgabenerhe - bung und des Finanzausgleichs. Es legt die Anteile der Gemeinden am Ertrag der kantonalen Steuern fest.
8 Staat und Kirchen
§ 136 Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholi - sche Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlan - gen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.
§ 137 Selbständigkeit der Landeskirchen
1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.
2 Erlass und Änderung der Kirchenverfassungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder und unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantona - les Recht entgegensteht.
§ 138 Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimm- und Wahlrecht
1 Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die in der Kirchenverfassung genannten Erfordernisse erfüllen.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
3 Die Kirchenverfassung ordnet das Stimm- und Wahlrecht in Landeskirche und Kirchgemeinden.
§ 139 Kirchgemeinden
1 Die Landeskirchen gliedern sich nach den Bestimmungen ihrer Kirchenver - fassung in Kirchgemeinden.
2 Kirchgemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechts - persönlichkeit.
3 Die Kirchenverfassungen bestimmen Stellung und Organisation der Kirchge - meinden. Sie ordnen das Verfahren bei Vereinigung und Teilung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 140 Finanzwesen
1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Geset - zes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzaus - gleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
2 Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchen - steuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder verteilt.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Geset - zes.
§ 141 Rechtspflege
1 Die Landeskirchen richten eine Instanz zur Beurteilung streitiger Rechtsver - hältnisse und Erlasse ein. Diese kann von Kirchengliedern und Kirchgemein - den angerufen werden.
2 Die Landeskirchen können den Kirchgemeinden die Einrichtung einer Vorin - stanz gestatten oder vorschreiben.
3 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen können durch Kirchenglieder und Kirchgemeinden beim Verwaltungsgericht angefochten wer - den.
4 Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht, kantonalem Recht und, sofern es die Kirchenverfassung vorsieht, mit dem landeskirchlichen Recht.
§ 142 Bistum
1 Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Verein - barungen der Diözesankantone mit der päpstlichen Kurie.
9 Revision der Verfassung
§ 143 Grundsätze
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Soweit die Verfassung im folgenden nichts anderes bestimmt, werden Verfas - sungsrevisionen gemäss den Bestimmungen über die Volksrechte auf dem Wege der Gesetzgebung vorgenommen.
§ 144 Totalrevision
1 In jedem Fall entscheidet das Volk, ob eine Totalrevision durchgeführt werden soll. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
2 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Die Vor - schriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwen - dung.
3 Die total revidierte Verfassung kann als Ganzes oder in Teilen, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt, vorgelegt werden.
4 Wird ein Entwurf vom Volk abgelehnt, so hat der Verfassungsrat einen zwei - ten Entwurf vorzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, so gilt die Totalrevision als gescheitert.
§ 145 Teilrevision
1 Die Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zu - sammenhängende Bestimmungen betreffen.
2 Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volks- oder Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk zur Abstimmung unterbreiten.
10 Übergangsbestimmungen
§ 146 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk
4 ) und der Gewähr - leistung durch die Bundesversammlung
5 ) am darauffolgenden 1. Januar in Kraft
6 )
.
§ 147 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892
7 ) ist aufgehoben.
2 Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widerspre - chen, treten ausser Kraft.
§ 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren zustandegekommen sind, bleiben weiter in Kraft.
2 Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die neu der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung geändert werden.
4) In der Volksabstimmung vom 4. November 1984 angenommen.
5) Mit Bundesbeschluss vom 11. Juni 1986 gewährleistet, § 115 Absatz 2 Satz 2 jedoch unter dem Vorbehalt von Arti - kel 24 quinquies der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (Art. 90 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung (BBI 1986 II 681).
6) In Kraft seit 1. Januar 1987.
7) GS 14.177 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 149 Erlass neuen Rechts
1 Ist neues Recht zu erlassen, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
§ 150 Fakultatives Referendum
1 Wird ein Begehren auf Volksabstimmung nach altem Recht gestellt, so be - trägt die Frist acht Wochen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung zu laufen begonnen hat.
§ 151 Mitwirkung der Gemeinden
1 Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gilt folgende Regelung:
a. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 werden durch die Gemeinde - versammlung bzw. durch den Einwohnerrat gestellt. Diese Beschlüsse unterstehen dem Referendum nicht.
b. Das Recht der Gemeinden, gemäss § 49 Absatz 3 angehört zu werden, nimmt der Gemeinderat wahr.
§ 152 Behörden und Beamte
1 Behörden und Beamte bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisheri - gem Recht im Amt.
2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfas - sung.
3 Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Ver - zug zu wählen.
§ 153 Verfassungsgerichtsbarkeit
1 Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsge - richtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechts - pflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen
8 )
.
§ 154 Verfassungsrechtliche Grundlage
1 Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfas - sungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Ände - rung in Kraft.
§ 155 * Vermögensausscheidung betreffend das Laufental
1 Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als endgültig bewilligt.
8) GS 21.470, SGS 271 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
§ 156 * Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das
Staatsanwaltschaftsmodell
1 Die Amtsperiode 2010-2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. De - zember 2010:
a. Leiterinnen und Leiter der Statthalterämter;
b. Leiterin oder Leiter des besonderes Untersuchungsrichteramtes.
§ 157 * Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen
1 Die Amtsperiode 2010-2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfah - ren im Sinne von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessord - nung
9 ) abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Straf - recht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
9) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.05.1984 01.01.1987 Erlass Erstfassung GS 29.276
21.03.1988 01.11.1989 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 30.92
05.12.1988 01.07.1989 § 54 Abs. 1 geändert GS 30.102
19.10.1989 01.01.1994 § 61 Abs. 2 geändert GS 31.488
19.10.1989 01.01.1994 § 155 eingefügt GS 31.488
30.03.1992 01.08.1993 § 127a eingefügt GS 31.322
25.09.1997 01.04.1998 § 45 Abs. 1 geändert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 49a eingefügt GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 50 totalrevidiert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 51 Abs. 2 geändert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 53 totalrevidiert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 58 Abs. 1 geändert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 60 Abs. 1 geändert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 81 Abs. 1, lit. b. geändert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 89 Abs. 3 geändert GS 32.1032
12.03.1998 01.01.2000 § 30 totalrevidiert GS 33.749
12.03.1998 01.01.2000 § 31 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 33.749
11.06.1998 01.01.1999 § 124 totalrevidiert GS 33.498
12.11.1998 01.09.2000 § 26 Abs. 3 geändert GS 33.1308
18.05.2000 01.01.2001 § 131 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 33.1371
22.02.2001 01.04.2002 § 40 Abs. 2 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 51 Abs. 1 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 82 Abs. 2 eingefügt GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 82 Abs. 3 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 83 Abs. 1, lit. c. geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 85 Abs. 1, lit. a. geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 85 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 85 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 85 Abs. 1, lit. d. geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 85 Abs. 2 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 86 Abs. 1 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 86 Abs. 2 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 87 Abs. 1 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 87 Abs. 3 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 87 Abs. 4 eingefügt GS 34.158
21.06.2001 01.01.2002 § 29 Abs. 2 geändert GS 34.404
22.05.2003 01.11.2003 § 106 Abs. 1 geändert GS 34.1237
22.05.2003 01.11.2003 § 106a eingefügt GS 34.1237 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.2005 06.06.2005 § 121 Abs. 4 eingefügt GS 35.892
02.11.2006 01.06.2007 § 52 totalrevidiert GS 36.107
12.03.2009 01.01.2011 § 9 Abs. 4, lit. b. geändert GS 37.112
12.03.2009 01.01.2011 § 84 totalrevidiert GS 37.112
12.03.2009 01.01.2011 § 156 eingefügt GS 37.112
12.03.2009 01.01.2011 § 157 eingefügt GS 37.112
23.09.2010 01.01.2011 § 85 Abs. 1, lit. e. eingefügt GS 37.278
27.01.2011 28.11.2011 § 133a eingefügt GS 37.720
10.02.2011 01.01.2013 § 55 totalrevidiert GS 37.1183
10.02.2011 01.01.2013 § 56 totalrevidiert GS 37.1183
22.09.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 1 geändert GS 38.111
22.09.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 1 bis eingefügt GS 38.111
22.03.2012 01.01.2014 § 41 totalrevidiert GS 37.1056
22.03.2012 01.01.2014 § 79 Abs. 1 geändert GS 37.1056
22.03.2012 01.04.2014 § 25 Abs. 1, lit. c. geändert GS 38.109
22.03.2012 01.04.2014 § 42 totalrevidiert GS 38.109
22.03.2012 01.04.2014 § 43 totalrevidiert GS 38.109
22.03.2012 01.04.2014 § 83 Abs. 1, lit. b. geändert GS 38.109
29.11.2012 01.01.2014 § 131 Abs. 1, lit. i. geändert GS 38.137
09.02.2014 01.03.2014 § 106a Titel geändert GS 2014.023
09.02.2014 01.03.2014 § 106a Abs. 1 geändert GS 2014.023
09.02.2014 01.03.2014 § 106a Abs. 2 geändert GS 2014.023
09.02.2014 01.03.2014 § 106a Abs. 4 geändert GS 2014.023
09.02.2014 01.03.2014 § 106a Abs. 5 eingefügt GS 2014.023
13.02.2014 01.01.2015 § 118 Abs. 3 eingefügt GS 2014.059
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.059
10.04.2014 01.07.2015 § 68 Abs. 1 geändert GS 2014.098
10.04.2014 01.07.2015 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2014.098
15.01.2015 01.10.2016 § 3 Abs. 1 geändert GS 2016.053
15.01.2015 01.10.2016 § 3 Abs. 2 geändert GS 2016.053
15.01.2015 01.10.2016 § 3 Abs. 3 geändert GS 2016.053
15.01.2015 01.10.2016 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2016.053
15.01.2015 01.10.2016 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2016.053
15.01.2015 01.10.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.053
21.05.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 2 geändert GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 47a eingefügt GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 1 geändert GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 2 geändert GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 3 geändert GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 3, lit. a. eingefügt GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 3, lit. b. eingefügt GS 2017.091 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 4 aufgehoben GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.091
24.09.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 2 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 65 Abs. 1 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 65 Abs. 3 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 66 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 66 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 66 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 67 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 73 Abs. 2 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 73 Abs. 3 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1, lit. e. eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 2 aufgehoben GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 129 Abs. 1 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 129 Abs. 1 bis eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 129 Abs. 1 ter eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2017.093
24.09.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2017.093
24.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.093
04.03.2018 01.11.2018 § 72 Abs. 2 geändert GS 2018.063
04.03.2018 01.11.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.063
25.11.2018 01.04.2019 § 25 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2018.069
25.11.2018 01.04.2019 § 25 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2018.069
25.11.2018 01.04.2019 § 43 Abs. 2 aufgehoben GS 2018.069
25.11.2018 01.04.2019 § 43 Abs. 3 geändert GS 2018.069
25.11.2018 01.04.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.069
13.02.2022 14.02.2022 § 28 Abs. 1 bis eingefügt GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 29 Abs. 2 geändert GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 29 Abs. 3 geändert GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 29 Abs. 3 bis eingefügt GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 30 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 30 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 30 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2022.029 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.02.2022 14.02.2022 § 31 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.029
15.05.2022 01.08.2022 § 10 Abs. 1 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 10 Abs. 2 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 51 Abs. 1 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 67 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 Titel 5.5 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 88 Titel geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 88 Abs. 1 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 88 Abs. 2 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 88 Abs. 3 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 89 Abs. 1 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 89 Abs. 2 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 89 Abs. 3 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 89 Abs. 4 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.063
19.11.2023 20.11.2023 § 131 Abs. 1, lit. i. geändert GS 2023.111
19.11.2023 20.11.2023 § 131 Abs. 1, lit. j. eingefügt GS 2023.111
19.11.2023 20.11.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.05.1984 01.01.1987 Erstfassung GS 29.276
§ 1 Abs. 3 21.03.1988 01.11.1989 eingefügt GS 30.92
§ 3 Abs. 1 15.01.2015 01.10.2016 geändert GS 2016.053
§ 3 Abs. 2 15.01.2015 01.10.2016 geändert GS 2016.053
§ 3 Abs. 3 15.01.2015 01.10.2016 geändert GS 2016.053
§ 3 Abs. 4 15.01.2015 01.10.2016 eingefügt GS 2016.053
§ 3 Abs. 5 15.01.2015 01.10.2016 eingefügt GS 2016.053
§ 9 Abs. 4, lit. b. 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.112
§ 10 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 10 Abs. 2 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 25 Abs. 1, lit. c. 22.03.2012 01.04.2014 geändert GS 38.109
§ 25 Abs. 1, lit. c. 25.11.2018 01.04.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 25 Abs. 1, lit. d. 25.11.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069
§ 26 Abs. 3 12.11.1998 01.09.2000 geändert GS 33.1308
§ 28 Abs. 1 bis 13.02.2022 14.02.2022 eingefügt GS 2022.029
§ 29 Abs. 2 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.404
§ 29 Abs. 2 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 29 Abs. 3 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 29 Abs. 3 bis 13.02.2022 14.02.2022 eingefügt GS 2022.029
§ 30 12.03.1998 01.01.2000 totalrevidiert GS 33.749
§ 30 Abs. 1, lit. b. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 30 Abs. 1, lit. c. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 30 Abs. 1, lit. d. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 31 Abs. 1, lit. b. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 31 Abs. 1, lit. c. 12.03.1998 01.01.2000 eingefügt GS 33.749
§ 31 Abs. 1, lit. c. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.093
§ 31 Abs. 1, lit. c. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 31 Abs. 1, lit. d. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.093
§ 36 Abs. 2 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 40 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 41 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1056
§ 42 22.03.2012 01.04.2014 totalrevidiert GS 38.109
§ 43 22.03.2012 01.04.2014 totalrevidiert GS 38.109
§ 43 Abs. 2 25.11.2018 01.04.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 43 Abs. 3 25.11.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069
§ 45 Abs. 1 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 45 Abs. 2 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 46 Abs. 1 22.09.2011 01.01.2012 geändert GS 38.111
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 46 Abs. 1 bis 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 38.111
§ 47a 21.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.091
§ 48 Abs. 1 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 48 Abs. 2 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 48 Abs. 3 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 48 Abs. 3, lit. a. 21.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.091
§ 48 Abs. 3, lit. b. 21.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.091
§ 48 Abs. 4 21.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.091
§ 49a 25.09.1997 01.04.1998 eingefügt GS 32.1032
§ 50 25.09.1997 01.04.1998 totalrevidiert GS 32.1032
§ 51 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 51 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 51 Abs. 2 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 52 02.11.2006 01.06.2007 totalrevidiert GS 36.107
§ 53 25.09.1997 01.04.1998 totalrevidiert GS 32.1032
§ 54 Abs. 1 05.12.1988 01.07.1989 geändert GS 30.102
§ 55 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1183
§ 56 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1183
§ 58 Abs. 1 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 60 Abs. 1 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 61 Abs. 2 19.10.1989 01.01.1994 geändert GS 31.488
§ 65 Abs. 1 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 65 Abs. 3 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 66 Abs. 1, lit. a. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 66 Abs. 1, lit. b. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 66 Abs. 1, lit. c. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 67 Abs. 1, lit. a. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 67 Abs. 1, lit. e. 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 68 Abs. 1 10.04.2014 01.07.2015 geändert GS 2014.098
§ 72 Abs. 2 04.03.2018 01.11.2018 geändert GS 2018.063
§ 73 Abs. 2 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 73 Abs. 3 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 75 Abs. 1 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, lit. a. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, lit. b. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, lit. c. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, lit. d. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, lit. e. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 2 24.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.092
§ 75 Abs. 3 24.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.092
§ 79 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1056
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 81 Abs. 1, lit. b. 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 82 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 eingefügt GS 34.158
§ 82 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 83 Abs. 1, lit. b. 22.03.2012 01.04.2014 geändert GS 38.109
§ 83 Abs. 1, lit. c. 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 84 12.03.2009 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.112
§ 85 Abs. 1, lit. a. 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 85 Abs. 1, lit. b. 22.02.2001 01.04.2002 aufgehoben GS 34.158
§ 85 Abs. 1, lit. c. 22.02.2001 01.04.2002 aufgehoben GS 34.158
§ 85 Abs. 1, lit. d. 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 85 Abs. 1, lit. e. 23.09.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.278
§ 85 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 86 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 86 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 87 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 87 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 87 Abs. 4 22.02.2001 01.04.2002 eingefügt GS 34.158
Titel 5.5 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 88 15.05.2022 01.08.2022 Titel geändert GS 2022.063
§ 88 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 88 Abs. 2 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 88 Abs. 3 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 2 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 3 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 89 Abs. 3 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 4 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 106 Abs. 1 22.05.2003 01.11.2003 geändert GS 34.1237
§ 106a 22.05.2003 01.11.2003 eingefügt GS 34.1237
§ 106a 09.02.2014 01.03.2014 Titel geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 1 09.02.2014 01.03.2014 geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 2 09.02.2014 01.03.2014 geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 4 09.02.2014 01.03.2014 geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 5 09.02.2014 01.03.2014 eingefügt GS 2014.023
§ 118 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.059
§ 121 Abs. 4 05.06.2005 06.06.2005 eingefügt GS 35.892
§ 124 11.06.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.498
§ 127a 30.03.1992 01.08.1993 eingefügt GS 31.322
§ 129 Abs. 1 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 129 Abs. 1 bis 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 129 Abs. 1 ter 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 131 Abs. 1, lit. h. 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1371
§ 131 Abs. 1, lit. i. 29.11.2012 01.01.2014 geändert GS 38.137
§ 131 Abs. 1, lit. i. 19.11.2023 20.11.2023 geändert GS 2023.111
§ 131 Abs. 1, lit. j. 19.11.2023 20.11.2023 eingefügt GS 2023.111
§ 133a 27.01.2011 28.11.2011 eingefügt GS 37.720
§ 155 19.10.1989 01.01.1994 eingefügt GS 31.488
§ 156 12.03.2009 01.01.2011 eingefügt GS 37.112
§ 157 12.03.2009 01.01.2011 eingefügt GS 37.112
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.059 Anhang 1 10.04.2014 01.07.2015 Inhalt geändert GS 2014.098 Anhang 1 15.01.2015 01.10.2016 Inhalt geändert GS 2016.053 Anhang 1 21.05.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.091 Anhang 1 24.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.092 Anhang 1 24.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.093 Anhang 1 04.03.2018 01.11.2018 Inhalt geändert GS 2018.063 Anhang 1 25.11.2018 01.04.2019 Inhalt geändert GS 2018.069 Anhang 1 13.02.2022 14.02.2022 Inhalt geändert GS 2022.029 Anhang 1 15.05.2022 01.08.2022 Inhalt geändert GS 2022.063 Anhang 1 19.11.2023 20.11.2023 Inhalt geändert GS 2023.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.276
1/4 Erlasstitel Verfassung des Kantons Basel -Landschaft SGS -Nr. 100 GS -Nr. 29.276 Erlassdatum 17.05.1984 In Kraft seit 01.01.1987 > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel -Landschaft Hinweise: - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le- sung. - Die Links unter «GS -Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Doku- menten in der chronologischen und in der sys tematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land- ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament - Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung» . Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
19.11.2023 2023.111 20.11.2023 2022/657, Einführung kantonaler Deponieab- gaben
15.05.2022 2022.063 01.08.2022 2021/702, Anpassung der Bestimmungen über die Ombudsperson
13.02.2022 2022.029 14.02.2022 2021/172, Teilrev. betr. Volksinitiativen
25.11.2018 2018.069 01.04.2019 2017/115, Teilrev. Gerichts -/ Prozessrecht
04.03.2018 2018.063 01.11.2018 2017/007, Unvereinbarkeit RR -BV
24.09.2017 2017.093 01.01.2018
2017/226, Steuerfussdekretsreferendum , Er- weiterung des Gegenvorschlags zur form. Verf.initiative «Für gesunde Staatsfinanzen ohne Steuererhöhung»
2014/348 , Gegenvorschlag zur f ormulierten Verfassungsinitiative “ Für gesunde Staatsfi- nanzen ohne Steuererhöhung”
2/4
24.09.2017 2017.092 01.01.2018
2015/435 , Stärkung der finanziellen Steuer ung – Teilrevision der Kantonsverfassung und To- talrevision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG)
21.05.2017 2017.091 01.01.2018
2016/028, Aufgabenzuordnung / Zusammen- arbeit Gemeinden
15.01.2015 2016.053 01.10.2016 2014/265, Regio- Kooperationsinitiative , Ab- stimmung: 14.06.2015
10.04.2014 2014.098 01.07.2015 2012/018, Teilrevision Landratsgesetz Kon- stituierung LRP , Abstimmung: 28.09.2014
13.02.2014 2014.059 01.01.2015 2013/198, Einführung Gewerbeparkkarte, Ab- stimmung: 18.05.2014
09.02.2014 2014.023 01.03.2014 2013/071, Initiative mit Gegenvorschlag «För- derung des selbstgenutzten Wohneigentums und des gemeinnützigen Wohnungsbaus »
29.11.2012 38.137 01.01.2014 2012/223 , Gasttaxengesetz, Abstimmung:
03.03.2013
22.03.2012 37.1056 01.01.2014 2011/296, Entlastungspaket 12/15 betr. Be- zirke und kantonale Verwaltung (Verzicht Amtsnotariat) , Abstimmung: 17.06.2012
22.03.2012 38.109 01.04 .2014 2011/296, Entlastungspaket 12/15 betr. Wah- len, Zivilgerichtskreise etc. (Gerichtsorganisa- tion) , Abstimmung: 17.06.2012
22.09.2011 38.111 01.01.2012 2011/047, Teilrev. Verfassung und Gemeinde- gesetz betr. Gemeindefusionen , Abstimmung:
27.11.2011
10.02.2011 37.1183 01.01.2013
2010/199 , Gesetz über den Informations - und Datenschutz , Abstimmung: 27.11.2011
27.01.2011 37.720 28.11.2011 2010/235, Form. Verfassungsinitiative «Einfa- chere Steuern im Baselbiet» und Gegenvor- schlag , Abstimmung: 27.11.2011
3/4
23.09.2010 37.278 01.01.2011
2010/177, Wechsel richterliche Überprüfungs- behörde betr. Polizeigewahrsam für Gewalttä- ter/ -innen anlässlich von Sportveranstaltun- gen, Abstimmung: 28.11.2010
12.03.2009 37.112 01.01.2011
2008/148, Erlass EG StPO und Verfassungs- änderung aufgrund neuen Bundesrechts , Ab- stimmung: 17.05.2009
02.11.2006 36.107 01.06.2007 2006/163, Anpassungen an Bundesgesetzge- bung betr. eingetragene Partnerschaft gleich- geschlechtlicher Paare, Abstimmung:
11.03.2007
05.06.2005 35.892 06.06.2005 2004/178, KMU -Förderungsinitiative
22.05.2003 34.1237 01.11.2003 2003/075, Wohneigentumsförderungs -Initia- tive, Abstimmung: 19.10.2003
21.06.2001 34.404 01.01.2002 2000/194, Beschleunigungs -Initiative, Abstim- mung: 02.12.2001
22.02.2001 34.158 01.04.2002 2000/ 090 , Weiterführung der Gerichtsreform, Abstimmung: 10.06.2001
18.05. 2000 33.1371 01.01.2001 2000/017 , Änderung kantonales Recht wg. Spielbankengesetz des Bundes, Abstimmung:
24.09.2000
03.06.1999 (33.898) 01.01.2000
1998/143, Revision Gesetz StPO, Abstim- mung: 26.09.1999 (§ 84 per 01.01.2011 total- revidiert)
12.11.1998 33.1308 01.09.2000 1998/103, Amtszeitbeschränkung für Gemein- debehörden, Abstimmung: 07.02.1999
11.06.1998 33.498 01.01.1999
1997/045 , Waldgesetz, Abstimmung:
27.09.1998
02.04.1998 (33.681) 15.06. 1999 1997/223, Einführung des Besonderen Unter- suchungsrichteramt für bestimmte Wirt- schaftsdelikte und für Delikte im Zusammen- stimmung: 07.06.1998 (§ 84 per 01.01.2011 totalrevidiert)
4/4
12.03.1998 33.749 01.01.2000
1997/088, Änderung des obli gatorischen Ge- setzes - und Staatsvertragsreferendums , Ab- stimmung: 07.06.1998
25.09.1997 32.1032 01.04.1998 1997/078, neues Personalgesetz, Abstim- mung: 23.11.1997
30.03.1992 31.322 01.08.1993
1990/210, neues Rheinhafengesetz , Abstim- mung: 06.12.1992
19.10.1989 31.488 01.01.1994 1989/1 39, Aufnahme des Bezirks Laufen in den Kanton Basel -Landschaft , Abstimmung:
22.09.1991
05.12.1988 30.102 01.07.1989 1988/ 196 , Amtszeitbeschränkung Landrat, Abstimmung: 05.03.1989
21.03.1988 30.92 01.11.1989 1985/236, Initiativen «Für einen Vollkanton Baselland», Abstim mung: 12.06.1988
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