Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter
4) präsident e- mer vorsitzen -richter
8) -präsident -richter, die einer Kammer vorsi t- ohnbandes o- Obergericht und Kantonsgericht
Wertes. Erfolgt der Eintritt in der zweiten Jahreshälfte, so tritt die erste Erhöhung auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.
§ 2
9) Die fallweise beschäftigten Ersatzrichterinnen und -ri chter erhalten folgende Vergütungen: a) Obergericht
1. pro Sitzung (Aktenstudium und Referate inbegriffen) 368.80
2. für ganztägige Sitzung
3. für Vertretung/Teilnahme bei einzelnen Geschäften, die nicht eine ordentliche Sitzung beanspruchen b) Kantonsgericht
1. pro Sitzung (Aktenstudium und Referate inbegriffen) 346.45
2. für ganztägige Sitzung
3. für Vertretung/Teilnahme bei einzelnen Geschäften, die nicht eine ordentliche Sitzung beanspruchen
§ 3 Die Besoldungen werden im gleichen Umfang an die Teuerung an-
gepasst wie für das Staatspersonal. Der Regierungsrat passt § 2 jeweils an.
§ 4
1 Die Besoldungen der weiteren richterlichen Funktionen werden auf Vorschlag de s Obergerichtes durch den Regierungsrat festg setzt.
2 Für ausserordentliche richterliche Tätigkeit, die wesentlich über den nach Regelansätzen zu vergütenden Aufwand hinausgeht, setzt der Regierungsrat auf Vorschlag des Obergerichtes die Ent- schädigung fes t.
§ 5
1 Dieses Dekret tritt auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft
1)
.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen. Ersatz - richterinnen und -richter Teuerung Weitere Richter - funktionen und Entschädigun- gen In - Kraft - Treten
vember 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1277). vom 6. Dezember 2010, in Kraft getreten am vom 12. Dezember 2023 , in Kraft getreten am
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