Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule
Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule (BLV) vom 27. März 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 44 des Gesetzes über die Volksschule vom 27. März 2023, verordnet:
Art. 1 Lohnkategorien
1 Die Lehrpersonen der Volksschule werden aufgrund ihrer Anstellung in fol - gende Lohnkategorien eingeteilt: a) Lehrpersonen im 1. und 2. Zyklus Lohnkategorie I b) Lehrpersonen im 3. Zyklus Lohnkategorie II c) Förderlehrpersonen aller Zyklen Lohnkategorie II
Art. 2 Jahreslohn 1 )
1 Innerhalb der Lohnkategorie richtet sich der Lohnanspruch nach Lohnstufe. Der Jahreslohn beträgt bei einem Vollpensum: Lohnstufe Lohnkategorie I (in Franken) Lohnkategorie II (in Franken)
1 78'800 94'500
2 81'600 97'300
3 82'000 101'300
4 82'600 103'300
5 85'000 105'300
1) Siehe Anhang 1 für aktuelle Lohnwerte * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lohnstufe Lohnkategorie I (in Franken) Lohnkategorie II (in Franken)
6 86'536 109'319
7 89'951 113'346
8 93'369 117'492
9 96'881 118'321
10 96'976 119'150
11 97'736 119'979
12 98'496 120'808
13 99'258 121'641
14 102'109 125'677
15 104'962 129'712
16 107'813 133'748
17 110'776 137'783
18 111'255 138'053
19 111'734 138'339
20 112'213 138'625
21 112'692 138'911
22 113'172 139'197
23 115'000 139'485
24 116'715 140'063
25 118'782 140'917
2 Der Regierungsrat kann die Lohnwerte jeweils auf den 1. Januar der Ent - wicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
Art. 3 Lohneinstufung bei Diensteintritt
1 Bei Diensteintritt erfolgt die Lohneinstufung nach anrechenbaren Dienstjah - ren. Eintretende Lehrpersonen ohne anrechenbare Dienstjahre werden nach Lohnstufe 1 entlöhnt. Für jedes anrechenbare ganze Dienstjahr wird der Jahreslohn um eine Lohnstufe erhöht.
2 Folgende Tätigkeiten sind als Dienstjahre anrechenbar: a) Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit von mehr als 50 Prozent:
1 Dienstjahr pro Schuljahr; Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit von weniger als 50 Prozent: 1/2 Dienstjahr pro Schuljahr; b) andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit ab dem 21. Lebensjahr:
1/2 Dienstjahr pro Jahr der Erwerbstätigkeit; c) Kindererziehung in der Familie ab dem 21. Lebensjahr: 1/2 Dienstjahr pro Jahr der Kindererziehung.
Art. 4 Lohnstufenanstieg
1 Die Lehrpersonen werden im folgenden Kalenderjahr auf der nächsten Lohnstufe entlöhnt, sofern sie eine gute Leistung erbringen.
2 Erbringt eine Lehrperson eine aussergewöhnlich gute Leistung, kann ihr ein zusätzlicher Lohnstufenanstieg bewilligt werden.
3 Erbringt eine Lehrperson höchstens eine genügende Leistung, wird sie im folgenden Kalenderjahr auf der gleichen Lohnstufe entlöhnt.
4 Die Schulleitung beurteilt die Leistungen der Lehrpersonen und stellt dem zuständigen Schulorgan die erforderlichen Anträge für die Lohneinstufung.
Art. 5 Lehrpersonen mit abweichender Berufsqualifikation
1 Lehrpersonen ohne Lehrdiplom haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahreslohnes der jeweiligen Lohnkategorie. Die höchste Lohneinstufung ent - spricht Lohnstufe 4.
2 Lehrpersonen im 3. Zyklus, die nur über ein Lehrdiplom für einen tieferen Zyklus verfügen, haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahreslohnes der Lohnkategorie II.
3 Förderlehrpersonen ohne Masterabschluss in Schulischer Heilpädagogik oder gleichwertigen Abschluss haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahres - lohnes der Lohnkategorie II.
Art. 6 Lohnmodalitäten
1 Der Lohnanspruch für das 1. Semester eines Schuljahres erstreckt sich vom 1. August bis zum 31. Januar, derjenige für das 2. Semester vom 1. Fe - bruar bis zum 31. Juli.
2 Der Lohn kann in 12 oder 13 Teilen ausbezahlt werden.
Art. 7 Anerkennungsprämien
1 Für besondere Leistungen können Anerkennungsprämien ausgerichtet werden.
2 Die Prämie beträgt maximal 3‘000 Franken pro Lehrperson und Jahr.
3 Der jährliche Gesamtbetrag der Anerkennungsprämien darf höchstens ein halbes Prozent der Lohnsumme aller Lehrpersonen desselben Schulträgers betragen.
Art. 8 Dienstaltersgeschenk
1 Lehrpersonen erhalten als Anerkennung nach Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjahres beim gleichen Schulträger ein Dienstaltersgeschenk von je einem Monatslohn. Das zuständige Schulorgan kann anstelle des Geldbetrags einen Urlaub von vier Wochen während der Unterrichtszeit be - willigen.
2 Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre.
Art. 9 Spesenentschädigung
1 Die Schulträger regeln den Anspruch auf Ersatz der berufsbedingten Aus - lagen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
12.12.2023 01.01.2024 Anhang 1 Name und In - halt geändert
50 / 15.12.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Anhang 1 12.12.2023 01.01.2024 Name und In - halt geändert
50 / 15.12.2023
Anhang 1: Lohnwerte gemäss Art. 2 Abs. 1; Anpassung 2024 Lohnkategorie I (in Franken) Lohnkategorie II (in Franken)
81'582 97'836
84'480 100'735
84'895 104'876
85'516 106'946
88'001 109'017
89'591 113'178
93'126 117'347
96'665 121'640
100'301 122'497
100'400 123'356
101'186 124'215
101'973 125'072
102'762 125'935
105'713 130'114
108'667 134'291
111'619 138'469
114'687 142'647
115'182 142'926
115'679 143'223
116'174 143'519
116'670 143'814
117'167 144'111
119'060 144'409
120'835 145'007
122'975 145'891 Anpassung gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 12. Dezember 2023 (RRB-
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