Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes (832.111)
CH - SH

Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes

zes vom 10. Ju ni 1996 1) , -Ausgleichskasse Jahresbericht der Aufsicht
§ 2
1 Aufgabe der AHV -Ausgleichskasse ist: a) die angemessene Information der Bevölkerung über die Prämi- enverbilligung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden; b) der Versand der Antragsformulare, das Festsetzen und Auszah- len der Prämienverbilligungsbeiträg e; 22) c) der Erlass von Verfügungen; d) die Ausübung der Parteirechte im Rechtsmittelverfahren; e) der Abschluss von Vereinbarungen mit privaten Institutionen der Sozialhilfe betreffend Beitragszahlungen gemäss § 19 Abs. 1 des Dekrets; f) die Abrechnung mit dem Kant on über die ausbezahlten Beiträge; g) der Entscheid über Gesuche um Befreiung von der Ver rungs pflicht; h) die Vergütung des bundesrechtlich festgelegten Anteils der of fenen Forderungen an die Versicherer und die Entgegen- der Rückzahlungen gemäss A rt. 64a Abs. 4 und 5 KVG; i)
... 39) j) die Information der Gemeinden über säumige Prämienzahlerin- nen und -zahler. 34)
2 Die Buchhaltung und Geschäftsführung der AHV -Ausgleichs betreffend die Durchführung der Prämienverbilligung wird jährlich von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft, die auch für die Re- vision der AHV -Ausgleichskasse zuständig ist. Diese stellt den Be- richt dem Departement des Innern zu.
§ 3
1 Aufgabe der Gemeinde ist: a) die Prüfung des Versicherungsobligatoriums; b) die Zuweisung von Personen, welche der Versicherungspflicht nicht nachkommen, zu einem Versicherer; c) ...
23) d) die Mitwirkung bei der Überprüfung unvollständiger Anträge auf Prämienverbilligung;
22) e) die Mitwirkung bei der Informat ion der Bezugsb erechtigten und der Bevölkerung; f) die Beratung und Unterstützung der Personen, die ihrer Prä- mienzahlungspflicht nicht nachkommen können gemäss § 26b Abs. 3 des Dekrets;
35) Aufgaben der AHV -Aus - gleichskasse Aufgaben der Gemeinden
-Ausgleichskasse über Personen, die haftliche Sozialhilfe beziehen gemäss § 26b Abs. 3 des
35) -Ausgleichskasse die Stellen, denen snachweis beizubringen bzw. ein Ge- nweis auf die Bestimmungen von § 6. Freizügigkeit (Abkommen über die
16) e Versicherungs-
16) - und Jahresaufenthaltern sowie Niedergelasse- Gemeinden und die rentenauszahlenden Sozial - Ausstand von Leistungs - erbringern Versicherungs - nachweis
versicherer melden der AHV -Ausgleichskasse die zur Überprüfung der Versicherungs pflicht erforderlichen Daten.
31)

§ 6 17)

1 Personen, welche innert 30 Tagen nach Versand der Mahnung ge- mäss § 5 Abs. 2 die einverlangten Unterlagen nicht beibringen, wer- den umgehend einem Versicherer zugewiesen.
2 In besonderen Fällen, insbesondere wenn offensichtlich kein genü- gender Versicherungsschutz vorhanden ist und keine Anstrengun- gen der Betroffenen zur Beseitigung des Mangels erkennbar sind, kann eine vorzeitige Zuweisung zu einem Versicherer vorgenommen werden.
§ 7
17)
1 Personen, die von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden möchten, reichen bei der AHV -Ausgleichkasse ein entspre- chendes Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Rentnerin- nen und Rentner nach § 5 Abs. 5 reichen das Gesuch bei der Ge- meinsamen Einrichtung ein.
2 Die AHV -Ausgleichskasse entscheidet über die eingegangenen Gesuche im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben unter Mittei- lung an die Gesuchsteller und an die Gemeinde, in welcher sie woh- nen.
3 Das Gesuch ist auf dem offiziellen Formular zu stellen, welches bei der Gemeinde oder bei der AHV -Ausgleichskasse erhäl tlich ist.
§ 8
1 Personen, deren Gesuch abgewiesen wurde, haben der Gemeinde innert 60 Tage nach Erhalt des Verfügung einen Versicherungsnach- weis einzureichen.
2 Im Falle eines Rechtsmittelverfahrens ist der Versicherungsnach- weis innert 30 Tagen ab dem Erwachsen des Entscheides in Rechts- kraft einzureichen.
3 Im Säumnisfall verfährt die Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 2 und
§ 6.
§ 9
1 Von der Versicherungspflicht befreite Personen sind zur umgehen- den Meldung an di e Stelle, welche die Befreiung verfügt hat, ver- pflichtet, wenn kein gleichwertiger Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer mehr besteht oder wenn andere Voraus- setzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht dahinfal- len.
17) Zuweisung zu einem Versicherer Befreiung von der Versiche - rungspflicht Abgewiesene Gesuche Meldepflicht, Überprüfung
-Ausgleichskasse ist befugt, die weitere Erfüllung der ge- -Ausgleichskasse bezüglich der Befreiung
24 ngemäss. erso- ür das zweite oder – bei deren Fehlen – das dritte dem men gemäss definitiver Rechtsmittel Antrags - formulare Besondere Verhältnisse Anrechenbares Einkommen
§ 14
1 Personen, die für die im Regelfall mass gebliche Steuerperiode drei Monate nach Ablauf der ordentlichen Frist ohne bewilligte Fristver- längerung keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Prämienverbil- ligung.
2 Liegt die letzte definitiv e Steuerveranlagung mehr als drei Jahre zurück, kann das Verfahren sistiert werden.
§ 15
1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen den Antrag mit den notwendigen Angaben fristgerecht bei der AHV Ausgleichskasse ein .
22)
2 Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die ordentliche Frist durch die AHV -Ausgleichskasse erstreckt werden.
3
...
19)
§ 16
22) Die AHV -Ausgleichskasse prüft die eingereichten Anträge. Fehlen Angaben, so holt die AHV -Ausgleichs kasse diese bei den antrags- stellenden Personen, deren Wohnsitzgemeinden oder bei der kan- tonalen Steuerbehörde ein.

§ 17 Die AHV -Ausgleichskasse hat bei Zusatzabklärungen mit Fristanset-

zung ausdrücklich auf die bei Ablauf der Nachfris t eintretende Ver- wirkung des Anspruchs hinzuweisen.
§ 18
36)
1 Ist eine Direkt -Auszahlung der Prämienverbilligung an den Versi- cherer gemäss § 17 Abs. 1 des Dekrets nicht möglich, erfolgt die Auszahlung in der Regel bargeldlos in einem Betrag an inländische Zahlungsadressen.
2 Haben mehrere Personen einen Gesamtanspru ch, können die Bei- träge auf Gesuch der anspruchsberechtigten Personen getrennt ausbezahlt werden.
3 Sozialhilfebehörden und andere unterstützende Stellen können eine Auszahlung der Beiträge im Sinne von § 18 des Dekrets ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen verlangen, wenn sie nachweisen, dass sie die Prämien bezahlt haben. Ausschluss - gründe Antrags - verfahren Prüfung der Anträge Ergänzende Abklärungen Auszahlung
-Ausgleichskasse orientiert
22)
29) die sich nicht ganzjährig in der Schweiz aufhalten
7) n zuzüglich 10 Prozent des steuerpflich- - Ergänzungs - leistungen Quellensteuer, Beitrags - berechtigung EG - Bewohner, Beitragsbe- rechtigung
ge, so werden auch Einkommen und Vermögen der Familie einbe- zogen.
3 Massgebend sind die vom Bund festgelegten Richtprämien des je- weiligen Mitgliedstaates.
4
§ 21 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
5 Anspruchsberechtigte Personen werden durch die AHV - Ausgleichskasse über das Verfahren zur Geltendmachung der Prä- mienverbilligung orientiert.
20)
§ 22
1 Quellensteuerpflichtige Personen erhalten in der Regel ein An- tragsformular zugestellt. Personen, die kein Antragsformular erhal- ten haben, können ein solches bei der AHV -Ausgleichskasse bezie- hen.
29)
2 Die eingegangenen Gesuche werden durch die AHV -Ausgleichs kasse geprüft.
29)
3 Die Anträge werden durch die kantonale Steuerverwaltung um die massgeblichen Einkommenswerte ergänzt und anschliessend an die AHV -Ausgleichskasse weitergeleitet.
4 Die AHV -Aus gleichskasse sorgt in Zusammenarbeit mit der kanto- nalen Steuerverwaltung für die Information der Betroffenen.
§ 23
5) Das kantonale Sozialamt unterstützt die AHV -Ausgleichskasse mit den nötigen Angaben betreffend die as ylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen, deren Krankenversicherung durch den Bund gewährleistet wird (§ 9 Abs. 4 des Dekretes).

§ 24 Der massgebliche Anteil der anrechenbaren Prämien am anrechen-

baren Einkommen gemäss § 10 des Dekrets, die R ichtprämien ge- mäss § 11 des Dekrets und andere jährlich zu überprüfende Bestim- mungen werden im Rahmen eines Anhanges zu dieser Verordnung geregelt. IV. Zahlungsverzug der Versicherten
34)
§ 24a
34) Die Sozialhilfebehörde meldet der AHV -Ausgleichskasse innert zwei Monaten nach Eingang der Meldung nach § 26b Abs. 2 des Dekrets die Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen. Quelle nsteuer, Verfahren Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene Anhang Meldefrist der Sozialhilfe - behörde
zur Alters -, und Invalidenversicherung; und So- on So- und Schlussbestimmungen
35) -ein woh- Einem Verlustschein gleichzu- setzende Rechtstitel Revisionsstelle gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG Versicherungs - pflicht
3 Die Gemeinden sorgen dafür, dass sämtliche Personen, welche bis dahin keinen genügenden Versicherungsnachweis beigebracht ha- ben bzw. nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden, bis spä- testens 1. Januar 1997 einem Versicherer zugewiesen sind.

§ 26 Die Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen zur Verbilligung

der Krankenversicherungsprämien vom 20. Juni 1995 wird aufgeho- ben.
§ 27
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 12) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
Anhang rämienverbilligung re 2024
41)
1998 und älter Fr. 5'620
2005 Fr. 3'699 Fr. 1'295 älter Fr. 5'233
2005 Fr. 3'411 Fr. 1'204 behörden nach den technischen Erfordernissen des -Ausgleichskasse in der Prä- Personen zuzu- Fr. 37’466 Fr. 24'660 Fr. 74'933 Fr. 8'633 Fr. 24'660 Jahrgang 1998 und älter Fr. 34’887 Fr. 22'740 Fr. 69'773 Fr. 8'027 Fr. 22'740
3. Friste n Für das Antragsverfahren gelten die folgenden Termine: a) Versand der Antragsformulare an ordentlich besteuerte Perso- nen bis 31. Januar 2024; b) ordentliche Frist zur Einreichung der Anträge: 30. April 2024; c) letzte Nachfrist bei wichtigen Gründen gemäss § 15 Abs. 2:
15. Juni 2024. Fussnoten:
1) SHR 832.110.
3) SR 832.10.
5) Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 1997, in Kraft getreten am
1. Januar 1998 (Amtsblatt 1997, S. 1731).
7) Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 1997, in Kraft getreten auf den
1. Januar 1997 (Amtsblatt 1997, S. 137).
8) Aufgehoben durch RRB vom 28. Januar 1997, in Kraft getreten auf den 1. Januar 1997 (Amtsblatt 1997, S. 137).
9) Eingefügt durch RRB vom 28. Januar 1997, in Kraft getreten auf den
1. Januar 1997 (Amtsblatt 1997, S. 137).
11) Eingefügt durch RRB vom 16. Dezember 1997, in Kraft getreten am
1. Januar 1998 (Amtsblatt 1997, S. 1731).
12) Amtsblatt 1996, S. 939.
16) Eingefügt durch RRB vom 11. Juni 2002, in Kraft getreten am 1.
2002 (Amtsblatt 2002, S. 893).
17) Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2002, in Kraft getreten am 1.
2002 (Amtsblatt 2002, S. 893).
19) Aufgehoben durch RRB vom 20. Dezember 2002, in Kraft getreten am
1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2067).
20) Eingefügt durch RRB vom 20. Dezember 2002, in Kraft getreten am
1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2067).
22) Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 2005, in Kraft getreten am
1. Januar 2005 (Amtsblatt 2005, S. 117).
23) Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 2005, in Kraft getreten
1. Januar 2005 (Amtsblatt 2005, S. 117).
25) Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 2006, in Kraft getreten am
1. Oktober 2006 (Amtsblatt 2006, S. 1359).
26) Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 2006, in Kraft getreten am
1. Oktober 2006 (Amtsblatt 2006, S. 1359).
28) F assung gemäss RRB vom 18. Dezember 2007, in Kraft getreten am
1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1929, 2008, S. 84).
29) Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2008, in Kraft getreten am
1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1789).
von Satz 2 gemäss RRB vom 2. September 2009, in Kraft gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 , in Kraft getreten am in Kraft getreten am Mai 2012, in Kraft getreten am 1. Juni RRB vom 29. März 2022, in Kraft getreten am , in Kraft getreten am anuar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2187).
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