Verordnung zum Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (482.11)
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Verordnung zum Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen

Verordnung zum Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Vo Fahrdienstgesetz) Vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätsein - geschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) vom 26. Januar 2023
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Beiträge an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen (Fahrdienstgesetz) vom
26. Januar 2023
3 )
.
2 Berechtigte Personen

§ 2 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

1 Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung werden das Einkommen und das Vermögen der antragstellenden Person berücksichtigt.
2 Bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung oder zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, werden das Einkommen und das Vermögen nicht berücksichtigt.
3 Die Grundlage für die Prüfung bildet die aktuelle Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft oder, bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung oder zur Alters- und Hinterlassenenversicherung be - ziehen, die Verfügung über die Ergänzungsleistungen.
1) SGS 100
2) SGS 482
3) SGS 482 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.092
4 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus:
a. dem Zwischentotal der Einkünfte der gesuchstellenden Person (Position
399 der Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft), wobei das Nettoeinkommen aus nicht selbstbewohnten Liegenschaften ange - rechnet wird (das Nettoeinkommen entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegen - schaftskosten);
b. zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens (Position 910);
c. abzüglich der geleisteten Unterhaltsbeiträge;
d. abzüglich des Kinderabzugs von CHF 5‘000.– pro Kind, das zu einem Steuerabzug berechtigt;
e. abzüglich der abzugsberechtigten Kosten für Krankheit, Unfall und behin - derungsbedingte Kosten (Positionen 720, 730).
5 Werden die folgenden Einkommensgrenzen überschritten, besteht keine An - spruchsberechtigung: Anrechenbares Einkommen
a. CHF 104'000.– 1. Personen im erwerbsfähigen Alter; *
2. Elternteile mit behinderten Kindern
b. CHF 130'000.– 1. Ehepaare im erwerbsfähigen Alter; *
2. Elternteile mit behinderten Kindern
c. CHF 65'000.– 1. Personen im AHV-Alter;
d. CHF 77'000.– 1. Ehepaare im AHV-Alter.
6 Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung bei mobilitätseingeschränkten Personen mit ständigem Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft und zivilrecht - lichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, die in Heimen leben, welche vom Kanton gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Okto - ber 2006
4 ) anerkannt sind oder die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen gemäss Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft sind, werden die Bestimmungen analog angewendet.
3 Beiträge an Fahrten

§ 3 Fahrkontingent

1 Pro Jahr stehen einer anspruchsberechtigten Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder mit ständigem Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft 240 bei - tragsberechtigte Fahrten zur Verfügung.
2 Der Regierungsrat kann bei Bedarf unterjährig das Kontingent an subventio - nierten Fahrten anpassen.
4) SR 831.26 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.092

§ 4 Selbstbehalt

1 Der Anteil der selbstzutragenden Fahrtkosten wird wie folgt festgelegt: Bstb. Betrag Taxi Selbstbehalt Fahrgast
a. CHF 00.00-10.00 CHF 3.–;
b. CHF 10.05-20.00 CHF 4.–;
c. CHF 20.05-30.00 CHF 5.–;
d. CHF 30.05-40.00 CHF 6.–;
e. CHF 40.05-50.00 CHF 7.–;
f. CHF 50.05-60.00 CHF 8.–;
g. CHF 60.05-70.00 CHF 9.–;
h. CHF 70.05-75.00 CHF 10.–;
i. CHF 75.05-85.00 CHF 11.–;
j. CHF 85.05-95.00 CHF 12.–;
k. CHF 95.05-100.00 CHF 13.–;
l. CHF 100.05-110.00 CHF 14.–;
m. CHF 110.05-120.00 CHF 15.–.
2 Übersteigt der Taxameterbetrag die Grenze von CHF 120.–, setzt sich der Selbstbehalt des Fahrgasts wie folgt zusammen: CHF 15.– + Betrag, der CHF 120.– übersteigt = Selbstbehalt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.092
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.092 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.092
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.092 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.092
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