Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (482)
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Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen

Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Beitragsleistung des Kantons im Zusammenhang mit den Fahrdiensten für mobilitätseingeschränkte Personen im Gebiet des Ta - rifverbundes Nordwestschweiz TNW.
2 Ersatzlösungen nach dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benach - teiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002
3 ) sind von diesem Gesetz nicht umfasst.

§ 2 Zusammenarbeit

1 Zum Zweck der Ausrichtung von Beiträgen an Fahrdienste kann der Regie - rungsrat mit anderen Kantonen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen und Organisationen Vereinbarungen abschliessen.

§ 3 Beiträge an Fahrdienste

1 Der Kanton leistet Beiträge an die Organisation und Durchführung von Fahr - ten bei anerkannten Transportunternehmen für dauerhaft mobilitätseinge - schränkte Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig be - nutzen können.
2 Er erbringt keine Beiträge an Fahrdienste, für die ein anderer Kostenträger aufkommt.
3 Beiträge werden an die Transportunternehmen oder an die Beitragsberechtig - ten geleistet.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss --> § 59 Landratsgesetz (SGS 131) publiziert mit der --> Amtsblattmeldung vom 6. März 2023 . Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2. Mai 2023. Beschluss des Landrats gemäss --> § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 3. Mai 2023 (publiziert mit der -- > Amtsblattmeldung vom 4. Mai 2023 ) für rechtskräftig erklärt.
3) SR 151.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089

§ 4 Anerkennung von Transportunternehmen

1 Die zuständige Direktion kann ein Transportunternehmen anerkennen, indem sie mit diesem einen Anbietervertrag abschliesst.
2 Sie kann diese Aufgabe der Koordinationsstelle nach § 7 Abs. 2 übertragen.

§ 5 Kostenrahmen

1 Mit seinen Beiträgen stellt der Kanton sicher, dass den berechtigten mobili - tätseingeschränkten Personen keine unangemessenen Kosten entstehen.
2 Der Regierungsrat legt den Anteil der selbst zu tragenden Fahrkosten fest. Er orientiert sich dabei an den Tarifen des öffentlichen Verkehrs.
3 Er kann zudem insbesondere die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person und eine Einkommens- und Vermögensgrenze für die Ausrichtung von Beiträgen festlegen.

§ 6 Beitragsberechtigung

1 Mobilitätseingeschränkte Personen, die einen Fahrdienst nach § 3 in An - spruch nehmen, sind unter den Voraussetzungen beitragsberechtigt, dass:
a. eine dauerhafte Behinderung besteht;
b. diese durch ein ärztliches Attest ausgewiesen wird;
c. die selbständige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist;
d. der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft vorliegt;
e. die in der Verordnung gestellten Anforderungen an Einkommen und Ver - mögen erfüllt werden.
2 Wer eine Beitragsberechtigung geltend macht, muss ein Gesuch stellen.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gegenseitige Anerken - nung der Beitragsberechtigung vereinbaren.

§ 7 Organisation

1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Umsetzung dieses Gesetzes zu - ständige Direktion.
2 Der Kanton kann aufgrund einer Vereinbarung gemeinsam mit anderen Kantonen oder Gebietskörperschaften eine Koordinationsstelle führen.
3 Die Anwendung und Umsetzung dieses Gesetzes muss mit dem öffentlichen Verkehr koordiniert werden.

§ 8 Rechtspflege

1 Verfügungen über die Beitragsberechtigung können beim Regierungsrat angefochten werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.01.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089
1/1 Erlasstitel Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseinge- schränkte Personen ( Fahrdienstgesetz ) SGS -Nr. 482 GS -Nr. 2023.089 Erlassdatum 26.01.2023 (2022/461 , Kantonale Verfassungsinitiativ e «Für eine kan- tonale Behindertengleichstellung»; Gegenvorschlag für ein Gesetz des Kantons Basel -Landschaft über die Rechte von Menschen mit Be- hinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)) In Kraft seit 01.01.2024 > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel -Landschaft Hinweise: - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweili gen Landratsprotokoll der 2. Le- sung. - Die Links unter «GS -Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Doku- menten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen z u den Land- ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament ». Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzes- sammlung». Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/ Bemerkungen
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