Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (844)
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Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) Vom 1. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2024) Der Landrat das Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Familien und Alleinerziehende mit mindestens 1 im Haushalt lebenden Kind in bescheidenen finanziellen Verhältnissen haben Anspruch auf Entlastung von verhältnismässig zu hohen Mietzinsbelastungen.

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen

1 Mietzinsbeiträge werden gewährt, wenn die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen.
2 Leistungen nach diesem Gesetz können nur auf der Basis des Mietvertrags für den von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller selbst bewohnten Mie - traum erfolgen.
2 Anspruchsvoraussetzungen

§ 3 Beitragsberechtigte

1 Beitragsberechtigt sind auf Gesuch hin Familien und Alleinerziehende mit mindestens 1 im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen oder in Erstaus - bildung stehenden Kind.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss --> § 59 Landratsgesetz (SGS 131 ) publiziert mit der --> Amtsblattmeldung vom 8. Dezember 2022 . Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2. Februar 2023. Be - schluss des Landrats gemäss --> § 63 GpR (SGS 120 ) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 3. Februar 2023 (publiziert mit der --> Amtsblattmeldung vom 6. Februar 2023 ) für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
2 Beitragsberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder mit einem Ausweis F oder S.
3 Beitragsberechtigt ist, wer seit mindestens 2 Jahren im Kanton Wohnsitz hat.

§ 4 Unterstützungseinheit

1 Die massgebliche Unterstützungseinheit beinhaltet alle im gleichen Haushalt lebenden Personen, deren Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile für die Berechnung des massgeblichen Einkommens berücksichtigt werden.
2 Die Unterstützungseinheit umfasst neben der antragstellenden Person folgen - de im gleichen Haushalt lebenden Personen:
a. die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner oder die Partnerin bzw. den Part - ner in eingetragener Partnerschaft;
b. deren Partner oder Partnerin in einem gefestigten Konkubinat gemäss § 7a des Sozialhilfegesetzes vom 21. Juni 2001
3 ) ;
c. deren Kinder.

§ 5 Höhe des Mietzinsbeitrags

1 Der Mietzinsbeitrag entspricht der Differenz zwischen der Jahresnettomiete einer Unterstützungseinheit und derjenigen Miete, welche die Mietzinsbelas - tung auf ein tragbares Mass reduziert.
2 Das tragbare Mass der Mietzinsbelastung ist die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und den anerkannten Ausgaben.
3 Liegt der vertraglich geregelte Mietzins über der durch die Wohngemeinde festgelegten angemessenen Jahresnettomiete, die mindestens dem durch die Gemeinde festgelegten Mietzinsgrenzwert in der Sozialhilfe, zuzüglich 20 % der Nettowohnungskosten als Nebenkosten, entspricht, gilt letztere als massgebender Mietzins für die Berechnung des Mietzinsbeitrags.
4 Die jährlich ausgerichteten Mietzinsbeiträge dürfen die Jahresnettomiete der Unterstützungseinheit nicht übersteigen und werden maximal bis zur festgeleg - ten angemessenen Jahresnettomiete ausbezahlt.
5 Besteht ein Untermietverhältnis, so wird die Jahresnettomiete um eine dem Untermietverhältnis angemessene ortsübliche Miethöhe reduziert. In diesem Fall kann ein schriftlicher Untermietvertrag eingefordert werden.
6 Der Regierungsrat legt den maximalen Mietzinsbeitrag im Verhältnis zur Jahresnettomiete fest.
3) SGS 850 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037

§ 6 Einkommensgrenze

1 Damit ein Anspruch auf Mietzinsbeiträge besteht, darf das Jahresnettoein - kommen der Unterstützungseinheit die Einkommensgrenze nicht übersteigen. Diese wird berechnet aus:
a. dem allgemeinen Lebensbedarf;
b. den effektiven Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bis maximal der regionalen Durchschnittsprämien;
c. der effektiven Jahresnettomiete bis maximal der angemessenen Jahres - nettomiete zuzüglich 20 % der Nettomietkosten als Nebenkosten;
d. den effektiven Kosten für familienexterne Kinderbetreuung.
2 Der Regierungsrat legt die Mindesthöhe des allgemeinen Lebensbedarfs fest.

§ 7 Vermögensgrenze

1 Damit ein Anspruch auf Mietzinsbeiträge besteht, darf das Vermögen der Un - terstützungseinheit die Vermögensgrenze nicht übersteigen.
2 Der Regierungsrat legt die Mindesthöhe der Vermögensgrenze fest.
3 Berechnungsgrundlagen

§ 8 Massgebliches Einkommen

1 Für die Berechnung des massgeblichen Einkommens wird das Nettoeinkom - men aller im Haushalt lebenden und zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen berücksichtigt.
2 Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bzw. die zur Unterstützungs - einheit gehörenden Personen auf eine Erhöhung des Arbeitspensums verzich - ten, obwohl dies zumutbar wäre, kann das fehlende Einkommen als hypotheti - sches Einkommen angerechnet werden.
3 Nicht für die Berechnung des massgeblichen Einkommens berücksichtigt werden:
a. eine allfällige Hilflosenentschädigung;
b. 20–40 % vom Lehrlingslohn.
4 Der Regierungsrat legt fest, in welchem Umfang das Einkommen berücksich - tigt wird.

§ 9 Anerkannte Ausgaben

1 Die anerkannten Ausgaben der Unterstützungseinheit setzen sich zusammen aus:
a. den Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
b. den effektiven Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, maximal bis zu den regionalen Durchschnittsprämien;
c. den effektiven Kosten für familienexterne Kinderbetreuung;
d. den AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige;
e. sonstigen wiederkehrenden notwendigen Ausgaben.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
4 Vollzugsbestimmungen

§ 10 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die Ausrichtung von Miet - zinsbeiträgen.
2 Sie regeln unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Gesetzes und der ausführenden Verordnung durch Reglement:
a. die Höhe der maximalen Mietzinsbeiträge im Verhältnis zur Jahresnetto - miete;
b. die angemessene Jahresnettomiete, die mindestens dem durch die Gemeinde festgelegten Mietzinsgrenzwert entspricht, zuzüglich 20 % der Nettomietkosten als Nebenkosten;
c. die Einkommensgrenzen;
d. die Vermögensgrenzen.
3 Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigne - ter Form über die Möglichkeit des Bezugs von Mietzinsbeiträgen.

§ 11 Verfügung und Rechtsmittel

1 Die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Pflichten auf - grund dieses Gesetzes erfolgt in Form von Verfügungen.
2 Erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden sind durch Einsprache anfecht - bar.

§ 12 Mitwirkung

1 Verweigert die antragstellende Person die Mitwirkung oder reicht sie die be - nötigten Unterlagen nicht oder unvollständig ein, ist auf den Antrag nicht einzu - treten. Werden bei einer laufenden Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen die ein - geforderten Unterlagen nicht eingereicht, ist die Ausrichtung einzustellen.
2 Bezügerinnen und Bezüger von Mietzinsbeiträgen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen jede Änderung einer für die grundsätzliche Bezugsberechti - gung oder die Höhe der Bezüge erheblichen Tatsache innert 30 Tagen mitzu - teilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037

§ 13 Rückerstattung

1 Rechtmässig bezogene Mietzinsbeiträge sind grundsätzlich nicht rückerstat - tungspflichtig.
2 Personen, die Mietzinsbeiträge bezogen haben, müssen diese in entspre - chendem Umfang zurückerstatten, als ihnen nachträglich gesetzliche oder ver - tragliche Leistungen Dritter für den Beitragszeitraum zufliessen.
3 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die unrechtmässige Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen erwirkt, hat die zu Unrecht bezogenen Mietzinsbeiträge zurückzuerstatten.

§ 14 Finanzierung

1 Die Gemeinden tragen die Kosten für den Vollzug und die Ausrichtung der Mietzinsbeiträge.
2 Der Kanton beteiligt sich mit einem festgelegten Kantonsbeitrag an den aus - gerichteten Mietzinsbeiträgen.
3 Der Kantonsbeitrag wird aufgrund der ausgerichteten Mietzinsbeiträge pro - zentual an die Gemeinden ausbezahlt.
4 Pro Gemeinde beträgt die Kantonsbeteiligung an den ausgerichteten Miet - zinsbeiträgen maximal 50 %.
5 Nur Gemeinden mit genehmigten Reglementen erhalten Kantonsbeiträge.
6 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen sowie eine Obergrenze des ge - samten Kantonsbeitrags fest.

§ 15 Aufsicht

1 Der Kanton überprüft die Gemeinden hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs dieses Gesetzes. Er kann in sämtliche Akten Einsicht nehmen und trifft gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen.
2 Verweigern die Gemeinden die Einsicht in die Akten, können die Kantonsbei - träge eingestellt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.12.2022 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.12.2022 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
1/1 Erlasstitel Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbei- tragsgesetz, MBG) SGS -Nr. 844 GS -Nr. 2023.037 Erlassdatum 01.12.2022 ( 2022 /386, Totalrevision Mietzinsbeitragsgesetz ) In Kraft seit 01.01.2024 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen Mit diesem Erlass aufgehoben wurde: Erlasstitel Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen GS -Nr. 32.861 Erlassdatum 20.03.1997 ( 1996/169, Erlass G esetz) Dauer 01.01.1998– 31.12.2023
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