Verordnung zur Arbeitszeit
Verordnung zur Arbeitszeit Vom 4. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 1997
1 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel- Landschaft (Personalgesetz) und § 4 Abs. - gesetz vom 5. Februar 1998
2 ) (Personaldekret), beschliesst:
1 Geltungsbereich, Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 des Personalgesetzes mit Ausnahme der Lehrpersonen aller Schulstufen. *
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetzen, Dekreten oder anderen Verordnungen.
§ 2 * Tägliche Sollarbeitszeit
1 Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt in der Regel 8,4 Stunden bzw. 10 Stunden für Ärztinnen und Ärzte des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland bzw. 12 Stunden für gewisse Arbeitsbereiche der Polizei Basel- Landschaft.
2 Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die tägliche Sollarbeitszeit entspre - chend dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.
§ 2a *
Jährliche Sollarbeitszeit
1 Die jährliche Sollarbeitszeit wird unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie durch Abzug der gesetzlichen Feiertage, welche nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, und der weiteren, bezahlten, arbeitsfreien Tage oder Halbtage bestimmt.
1) SGS 150
2) SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
§ 2b * Arbeitsfreie Tage
1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft Baselland - schaftlicher Personalverbände neben den gesetzlichen Feiertagen weitere, be - zahlte, arbeitsfreie Tage oder Halbtage festlegen.
§ 3 * Arbeitszeitmodelle
1 Die Sollarbeitszeit wird je nach den betrieblichen Erfordernissen erbracht:
a. nach dem Fixzeitmodell;
b. nach dem Gleitzeitmodell.
§ 4 * Fixzeitmodell
1 In Schichtbetrieben oder in Bereichen, bei denen der Arbeitseinsatz aus betriebsorganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird nach festen Arbeitszeiten gearbeitet.
2 Die Arbeitszeit wird mittels festen Einsatzplänen bestimmt.
§ 5 * Gleitzeitmodell
1 Die tägliche Arbeitszeit kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen zwischen 06.00 Uhr und
00.00 Uhr erbracht werden, wobei kein Anspruch auf Nachtzulagen entsteht. *
2 Grundsätzlich sind Ansprechzeiten von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von
13.30 Uhr bis 17.00 Uhr zu gewährleisten.
3 Aufgrund betrieblicher Anforderungen können andere Ansprechzeiten oder einzelne feste Arbeitseinsätze angeordnet werden.
4 ... *
§ 6 *
Telearbeit
1 Telearbeit ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, einen Teil ihrer Arbeitszeit an einem Telearbeitsplatz zu erbringen. *
1bis Telearbeit darf die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Eine Beein - trächtigung der Aufgabenerfüllung kann betrieblich begründet sein oder in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegen. *
2 Telearbeit umfasst sämtliche Tätigkeiten, die regelmässig räumlich entfernt vom ordentlichen dienstlichen Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung aus - geführt werden. Die Telearbeit wird dabei in der Regel durch Informations- und Kommunikationstechnik unterstützt.
3 Nicht als Telearbeit gelten der gelegentliche Fernzugriff auf die Informatiksys - teme und das Datennetz der Kantonsverwaltung sowie Tätigkeiten, die spora - disch räumlich entfernt vom ordentlichen dienstlichen Arbeitsplatz in der kanto - nalen Verwaltung ausgeführt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Arbeitszeit im Umfang von bis zu
20 % ihres Beschäftigungsgrads an einem Telearbeitsplatz erbringen, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 bis erfüllt sind. Die Genehmigung von Telear - beit im Umfang von mehr als 20 % des Beschäftigungsgrads liegt im Ermessen der zuständigen Stelle. *
5 Sofern die Anstellungsbehörde keine abweichende Regelung trifft, entschei - det die vorgesetzte Person über den Antrag auf Telearbeit und über die damit verbundenen Bedingungen. *
5bis Telearbeit kann nicht angeordnet werden. *
6 Die Telearbeitenden haben dafür Gewähr zu bieten, dass auch am Telear - beitsplatz das Dienstgeheimnis sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmun - gen jederzeit eingehalten werden.
7 Das Nähere regelt das Personalamt in einer Richtlinie.
§ 6a * ...
§ 7 * Zeitkonto
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über ein Zeitkonto, das jährlich zu saldieren ist.
2 Die Differenz zwischen effektiv geleisteter Arbeitszeit und Sollarbeitszeit er - gibt den Zeitsaldo. *
3 Der Zeitsaldo am Jahresende darf um maximal 80 Plusstunden oder 20 Mi - nusstunden von der jährlichen Sollarbeitszeit abweichen. *
4 Abweichungen von mehr als 80 Plusstunden am Jahresende verfallen ent - schädigungslos.
4bis Im Jahr 2020 wird keine Kappung der Stunden vorgenommen, die per Jahresende 80 Plusstunden übersteigen. *
5 ... *
6 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver Zeitsaldo abzutragen, wobei die Anstellungsbehörde im Ausnahmefall auf Antrag der oder des Vorge - setzten eine Barvergütung ausrichten kann. Bei Mitarbeitenden in den Lohn - bändern 1–7 legt der oder die Vorgesetzte dem Antrag eine Stellungnahme des Personalamts bei. *
7 Ein verbleibender, negativer Saldo wird bei Auflösung des Arbeitsverhältnis - ses mit dem letzten Lohn verrechnet oder in Rechnung gestellt. *
§ 7a * Berichterstattung
1 Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Zeit - guthaben.
2 Die Anstellungsbehörden stellen dem Personalamt die kommentierten Anga - ben aus ihrem Bereich für den Bericht zur Verfügung. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
§ 7b * Ampelsteuerung
1 Während des Jahres erfolgt die Bewirtschaftung des Zeitkontos mit dem Sys - tem der Ampelsteuerung.
2 Das Nähere regelt das Personalamt in einer Richtlinie.
§ 7c * Kompensation Zeitsaldo
1 Die Kompensation erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und in Absprache mit der vorgesetzten Person.
2 Der Zeitsaldo ist in der Regel stundenweise innerhalb der Gleitzeit zu kom - pensieren.
3 ... *
3bis Solange der jährliche Ferienanspruch nicht vollständig bezogen oder ge - plant ist, darf pro Woche zudem maximal 1 Arbeitstag in Höhe der täglichen Sollarbeitszeit kompensiert werden. In derselben Woche darf keine Überzeit kompensiert werden. *
§ 8 Arbeitstage
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben grundsätzlich Anspruch auf die 5- Tage-Woche.
2 Die wöchentliche Arbeitszeit wird in der Regel von Montag bis Freitag er - bracht.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Gleitzeitmodell beschäftigt sind, kön - nen ihre Arbeit auch an Samstagen sowie, in Absprache mit der bzw. dem Vor - gesetzten, an Sonntagen und Feiertagen erbringen, sofern es die betrieblichen Anforderungen zulassen. Nicht angeordnete Samstags-, Sonntags- und Feier - tagsarbeit berechtigt nicht zu Zulagen. *
4 In Organisationseinheiten mit notwendiger Betriebsbereitschaft an Samsta - gen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gelten auch diese als Arbeitsta - ge.
5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheiten gemäss Abs. 4 dürfen maximal an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen eingesetzt werden.
§ 9 Angeordnete Kompensationstage
1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft Baselland - schaftlicher Personalverbände die Schliessung der Büros der Verwaltung an bestimmten Arbeitstagen anordnen. *
2 Diese Tage bewirken keine Reduktion der Sollarbeitszeit. Die an diesen Ta - gen nicht erbrachte Sollarbeitszeit ist zu kompensieren.
3 Die Anstellungsbehörde kann die Kompensationstage für obligatorisch erklä - ren. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
2 Tages-, Wochenarbeitszeiten und Feiertage
§ 10 Tägliche Höchstarbeitszeit
1 Die tägliche Höchstarbeitszeit, inklusive angeordneter Überzeit, beträgt
12 Stunden.
2 Sie darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen überschritten werden.
3 Für Auszubildende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 20. Lebens - jahr nicht vollendet haben, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 9 Stunden.
4 Für Chefärztinnen und Chefärzte und für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte besteht keine tägliche Höchstarbeitszeit. *
§ 11 Bezahlte Pausen
1 Es werden die folgenden Pausen gewährt:
a. ab einer Tagesarbeitszeit von 4 Stunden 10 Minuten pro Tag;
b. ab einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden 20 Minuten pro Tag.
2 Die bezahlten Pausen bleiben bei der Arbeitszeiterfassung unberücksichtigt. Sie dürfen insbesondere nicht zur Gutschrift von Sollarbeitszeit zu Beginn oder bei Beendigung der täglichen Arbeit verwendet werden.
§ 12 * Unbezahlte Pause
1 Bei einer mehr als 7-stündigen Tagesarbeitszeit muss eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten Dauer eingehalten werden.
2 Wenn der Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht verlassen werden kann, wird auf Anordnung der Anstellungsbehörde die Pause gemäss Abs. 1 als Arbeitszeit angerechnet.
§ 13 Nachtdienst
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht ausschliesslich als Dauernacht - dienstleistende beschäftigt werden, dürfen maximal 10 aufeinanderfolgende Nächte zur Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr aufgeboten werden. *
2 Nachtdienstleistende haben grundsätzlich Anspruch auf eine tägliche Ruhe - zeit von mindestens 12 Stunden Dauer. Diese darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen unterschritten werden.
§ 14 Wöchentliche Höchstarbeitszeit
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 60 Stunden.
2 Sie darf nur in Ausnahmefällen bzw. Notfällen überschritten werden.
3 Für Chefärztinnen und Chefärzte und für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte besteht keine wöchentliche Höchstarbeitszeit. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
§ 15 * Urlaub, Unfall, Krankheit, Öffentliche Dienstleistung
1 Die in die Zeit von bezahltem oder unbezahltem Urlaub, von öffentlicher Dienstleistung (wie Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst), von Un - fall oder Krankheit fallenden Feiertage oder weiteren, bezahlten, arbeitsfreien Tage oder Halbtage können nicht nachbezogen werden.
3 Absenzen
§ 16 Absenzen infolge Krankheit, Unfall, Ferien, öffentlicher Dienst -
leistung oder bezahlten Urlaubs
1 Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs werden für die Zeiterfassung wie Arbeitszeit behandelt.
2 Für Vollzeitarbeitende gilt in jedem Fall die Sollarbeitszeit des jeweiligen Ta - ges.
3 Bei Absenzen aufgrund Krankheit, Unfall, öffentlicher Dienstleistungen oder nicht planbarer bezahlter Kurzurlaube wird Teilzeitarbeitenden – unabhängig vom Arbeitszeitmodell – die individuell bestimmte feste Arbeitszeit oder, sofern nicht vorhanden, die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet. *
4 Bei Teilzeitarbeitenden im Fixzeitmodell wird bei einer längeren Abwesenheit aufgrund Krankheit oder Unfall ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit die Ab - senzen entsprechend dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad ange - rechnet. *
5 Bei Absenzen aufgrund Ferien oder planbarer bezahlter Kurzurlaube wird Teilzeitarbeitenden die ihrem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet. *
§ 16a * Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienst -
leistung oder bezahlten Urlaubs im Rahmen der SAP Zeitwirt - schaft *
1 Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Urlaubs werden für die Zeiterfassung wie Arbeitszeit behandelt.
2 Für Vollzeitarbeitende gilt in jedem Fall die Sollarbeitszeit des jeweiligen Ta - ges.
3 Teilzeitarbeitenden im Gleitzeitmodell wird bei Absenzen infolge Krankheit, Unfalls, Ferien, öffentlicher Dienstleistung oder bezahlten Kurzurlaubs die ih - rem vertraglichen Beschäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
4 Teilzeitarbeitenden im Fixzeitenmodell wird bei Absenzen infolge:
a. öffentlicher Dienstleistungen oder nicht planbarer bezahlter Kurzurlaube die individuell bestimmte Arbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet;
b. Krankheit oder Unfalls die individuell bestimmte feste Arbeitszeit bzw. ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit die ihrem vertraglichen Beschäfti - gungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit ange - rechnet;
c. Ferien oder planbarer bezahlter Kurzurlaube die ihrem vertraglichen Be - schäftigungsgrad entsprechende tägliche Sollarbeitszeit der Arbeitszeit angerechnet.
§ 17 Arztbesuche, Therapien
1 Arzt- und Zahnarztkonsultationen sowie ärztlich angeordnete Therapiesitzun - gen sind so zu planen, dass – wenn immer möglich – keine Arbeitszeit bean - sprucht wird.
2 Ausnahmsweise wird die effektiv aufgewendete Zeit, maximal jedoch 1 Stun - de pro Arzt- oder Zahnarztkonsultation oder pro ärztlich angeordnete Therapie - sitzung an die tägliche Sollarbeitszeit angerechnet. *
3 ... *
4 ... *
§ 18 * Absenzen infolge von Personalentwicklungsmassnahmen *
1 Angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen gelten als Arbeitszeit. So - wohl Voll- wie auch Teilzeitarbeitenden wird der effektive Zeitaufwand ange - rechnet. *
2 Bei nicht angeordneten Personalentwicklungsmassnahmen ist die Übernah - me von Arbeitszeit im Einzelfall zu vereinbaren. *
3 Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.
§ 19 * ...
§ 20 Absenzen infolge höherer Gewalt
1 Höhere Gewalt bedeutet ein unvorhergesehenes, aussergewöhnliches Ereig - nis, das unabwendbar von aussen hereinbricht.
2 Bei einer Verspätung, Verhinderung oder verspäteter Rückkehr aus den Feri - en aufgrund objektiver Hinderungsgründe infolge höherer Gewalt hat der Arbeitgeber für Verspätungen oder Verhinderungen keine Arbeitszeit zu zah - len, d.h. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Risiko der höheren Gewalt.
3 Bei einer verspäteten Rückkehr von einer betrieblich bedingten Abwesenheit trägt der Arbeitgeber das Risiko. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
4 Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.
§ 21 Unbezahlte Kurzabsenzen
1 Für unaufschiebbare private Verpflichtungen ist unbezahlter Kurzurlaub zu gewähren. *
2 Die benötigte Arbeitszeit ist zu kompensieren.
4 Zeiterfassung
§ 22 Erfassen der Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeiterfassung erfolgt mittels Zeiterfassungsbogen oder Zeiterfassungsgerät (z.B. Badge- oder PC-System).
2 Liegen Einsatzpläne vor, kann bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Fixzeitmodell beschäftigt sind, auf eine zusätzliche Zeiterfassung verzichtet werden. *
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende unmittelbar vor Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende am Arbeitsplatz oder am Einsatzort persönlich zu erfassen.
4 Besteht zwischen dem Erfassen der Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeits - aufnahme eine Zeitdifferenz infolge Umkleidens, werden jeweils 10 Minuten in Abzug gebracht. Dasselbe gilt sinngemäss bei Arbeitsende.
5 Die Anstellungsbehörde bestimmt, wer für die Kontrolle der Arbeitszeiterfas - sung zuständig ist.
§ 23 Eintragungen
1 Auf dem Zeiterfassungsbogen oder mittels Zeiterfassungsgerät sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
a. * Arbeitsbeginn;
b. * Arbeitsende;
c. * jede an die Sollarbeitszeit anzurechnende Abwesenheit mit Begründung;
d. * jede unbezahlte Pause.
2 Im Zeiterfassungsbogen erfolgt die Eintragung in Zehntelstunden. Bei der elektronischen Erfassung werden Minuten erfasst.
3 Beginnt oder endet die Arbeitszeit nicht am Arbeitsplatz, sind die Eintragun - gen spätestens am folgenden Arbeitstag nachzuholen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
§ 24 Falsche Eintragungen
1 Vorsätzlich falsche Eintragungen des Beginnes oder des Endes der Arbeits - zeit oder die wahrheitswidrige Begründung von Absenzen können im Wieder - holungsfall Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 20 des Personalgesetzes sein.
5 Überzeit
§ 25 * Definition
1 Überzeit ist die in den Lohnbändern 8–28 über die Sollarbeitszeit hinaus im Voraus angeordnete oder nachträglich innert 1 Woche genehmigte Arbeits - zeit. *
2 In den Lohnbändern 1–7 kann, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Leistung von Pikettdienst, keine Überzeit angeordnet werden. *
§ 26 * Höchstdauer
1 Der Saldo der angeordneten Überzeit darf 170 Stunden nicht überschreiten.
§ 27 * Anordnung von Überzeit
1 Überzeit ist von der bzw. dem Vorgesetzten schriftlich anzuordnen oder zu genehmigen. *
2 ... *
2bis Gleitzeitguthaben können nachträglich nicht in Überzeit umgewandelt wer - den, es sei denn, die Überzeit wurde nachträglich innert 1 Woche genehmigt. *
§ 28 Kompensation Überzeit *
1 Die Kompensation erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und in Absprache mit der vorgesetzten Person. *
2 Die Überzeit ist in der Regel durch Freizeit innerhalb von 12 Monaten zu kom - pensieren. *
3 Solange der jährliche Ferienanspruch nicht vollständig bezogen oder geplant ist, darf pro Woche maximal 1 Arbeitstag in Höhe der täglichen Sollarbeitszeit kompensiert werden. In derselben Woche darf Gleitzeit nur stundenweise kom - pensiert werden. *
§ 29 Barvergütung
1 Die Barvergütung ist die Ausnahme und nur in den Lohnbändern 8–28 mög - lich. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
2 Die Ausrichtung einer Barvergütung ist von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen. Die Anstellungsbehörde entscheidet.
3 ... *
§ 30 * ...
6 Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit *
§ 31 * Begriffe
1 Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistet wird.
2 Als Samstagsarbeit gilt die an Samstagen, die nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr geleistete Arbeit.
3 Als Sonntagsarbeit gilt die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von
20.00 Uhr des Vortags bis 06.00 Uhr des folgenden Werktags geleistete Arbeit.
§ 32 Zuständigkeit
1 Die von der Anstellungsbehörde bezeichnete Stelle ordnet die Nacht-, Sams - tags-, Sonntags- sowie Feiertagsarbeit schriftlich an.
§ 33 Zulage
1 Die Zulage für die in den Lohnbändern 28 bis und mit 11 eingereihten Mitar - beiterinnen und Mitarbeitern für angeordnete Nacht-, Samstags- und Sonn - tagsarbeit beträgt je Stunde CHF 10.–. *
2 Die Zulagen werden bezogen auf die Arbeitsdauer pro rata ausbezahlt. Die minimale Anrechnungszeit beträgt 15 Minuten pro Stunde.
3 Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeitszulagen können nicht kumuliert wer - den.
4 Eine Indexierung der Zulagen gemäss § 49 des Personaldekretes findet nicht statt. *
5 Für die Ausübung bestimmter Funktionen kann von der Ausrichtung der Zula - ge abgesehen oder diese durch eine pauschale Abgeltung pro Zeiteinheit er - setzt werden. Letztere darf die Höhe des in Abs. 1 erwähnten Ansatzes pro Einsatz nicht übertreffen.
6 Für dauerhaft und regelmässig bezogene Inkonvenienzzulagen besteht wäh - rend der Ferien ein Anspruch ab dem 1. Tag. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
7 Pikett- und Bereitschaftsdienst *
§ 34 Begriff Pikettdienst *
1 Als Pikettdienst gilt die angeordnete und auf die sofortige Abrufmöglichkeit beschränkte Einsatzbereitschaft, die ausserhalb des angestammten Arbeitsor - tes und ausserhalb der vereinbarten Sollarbeitszeit geleistet wird.
2 Die grundsätzlich dauernd bestehende Einsatzbereitschaft von Mitarbeiterin - nen und Mitarbeitern für den Einsatz zur Bewältigung ausserordentlicher Ereig - nisse (wie Katastrophen, Behebung schwerwiegender technischer Pannen) gilt nicht als Pikettdienst im Sinne von Abs. 1. *
3 Die Einsatzbereitschaft gemäss Abs. 2 kann mit einer vertraglich zu vereinba - renden einmaligen Pauschalentschädigung abgegolten werden. Die Bestim - mungen über den Pikettdienst gelten mit Ausnahme von § 36 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
§ 34a * Begriff Bereitschaftsdienst
1 Als Bereitschaftsdienst gilt die am Arbeitsort während der Arbeitszeit geleiste - te Einsatzbereitschaft.
2 Geleistete Einsätze im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht zu - sätzlich entschädigt.
§ 34b * Bereitschaftsdienst im Kantonsspital Baselland und in der
Psychiatrie Baselland
1 Ist entsprechend dem Einsatzplan die Anwesenheit im Spital zwingend erfor - derlich, gilt die gesamte Anwesenheitszeit als Arbeitszeit.
2 Falls die Anwesenheit im Spital aufgrund dienstfremder Gründe erfolgt, z. B. ferner Wohnort usw., gilt dies nicht als Arbeitszeit, sondern wird gleichbehan - delt wie der Pikettdienst von zu Hause aus.
§ 34c * Begriff Pikettdienst bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendan -
waltschaft und der Polizei
1 Als Pikettdienst bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der Polizei gilt die angeordnete und auf die jederzeitige Abrufbereitschaft rund um die Uhr sichergestellte Einsatzbereitschaft.
2 Dieser Pikettdienst wird nur gemäss § 36 entschädigt, wenn nicht gleichzeitig Arbeitszeit erfasst wird.
§ 35 Zuständigkeit
1 Die von der Anstellungsbehörde bezeichnete Stelle ordnet den Pikettdienst schriftlich an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
§ 36 Höhe der Zulage
1 Die Pikettentschädigung beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Lohnbändern 28 bis und mit 11 pro Stunde CHF 2.–. *
2 Sie ist für die Dauer des Pikettdienstes bis zu einem allfälligen Einsatz ge - schuldet.
3 ... *
§ 37 Auszahlung
1 Die Abrechnung hat mindestens 1-mal jährlich zu erfolgen. Die Anstellungs - behörde kann abweichende Regelungen bewilligen.
§ 38 * Arbeitszeit während des Pikettdienstes
1 Die während eines Pikettdienstes geleistete Arbeitszeit im Falle eines Einsat - zes ist während der täglichen Sollarbeitszeit dem Zeitkonto, im Falle eines Ein - satzes ausserhalb der täglichen Sollarbeitszeit dem Überzeitkonto der Mitar - beiterin oder des Mitarbeiters gutzuschreiben. *
2 Ist der Arbeitseinsatz nicht am üblichen Arbeitsort zu leisten, wird der effekti - ve Zeitaufwand für den Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet.
3 Ist der Arbeitseinsatz am üblichen Arbeitsort zu leisten, wird der effektive Zeit - aufwand für den Arbeitsweg, im Maximum jedoch insgesamt 30 Minuten, als Arbeitszeit angerechnet.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen
1 Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni 2000 umzusetzen.
2 Erfolgt die Umstellung ganz oder teilweise erst per 30. Juni 2000, gelten die bisherigen Bestimmungen sinngemäss bis zu diesem Zeitpunkt weiter. Ent - sprechende Zeitsaldi sind auf die Sollarbeitszeit anzurechnen.
3 Bis zum 31. Dezember 2001 ist die 170 Stunden übersteigende Arbeitszeit gemäss § 26 anzupassen.
§ 39a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Januar 2015
1 In den Lohnklassen 1-7 bereits angeordnete Überzeit ist zu kompensieren und darf nicht vergütet werden. *
2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann der Regierungsrat, resp. die Ge - schäftsleitung der Gerichte, im Ausnahmefall auf Antrag der oder des Vorge - setzten eine Barvergütung ausrichten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung werden unter Vorbehalt von § 39 Absatz 2 aufgeho - ben:
a. Verordnung vom 22. Januar 1980
3 ) über die Einteilung der Arbeitszeit;
b. Verordnung vom 21. Dezember 1973
4 ) über die Zulagen für unregelmäs - sige Arbeitszeit;
c. Verordnung vom 27. Januar 1970
5 ) über die arbeitsfreien Tage des Staatspersonals.
§ 41 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
3) GS 27.360
4) GS 25.348
5) GS 24.223 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.01.2000 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1033
10.07.2001 01.01.2002 § 9 Abs. 1 geändert GS 34.228
25.11.2003 01.01.2004 § 1 Abs. 1 geändert GS 34.1284
03.04.2007 01.01.2007 § 10 Abs. 4 eingefügt GS 36.94
03.04.2007 01.01.2007 § 14 Abs. 3 eingefügt GS 36.94
04.11.2008 01.01.2009 § 33 Abs. 6 eingefügt GS 36.796
11.01.2011 01.01.2011 § 16 Abs. 3 geändert GS 37.369
11.01.2011 01.01.2011 § 16 Abs. 5 eingefügt GS 37.369
25.10.2011 01.01.2012 § 7 totalrevidiert GS 37.664
25.10.2011 01.01.2012 § 7a eingefügt GS 37.664
25.10.2011 01.01.2012 § 7b eingefügt GS 37.664
25.10.2011 01.01.2012 § 27 totalrevidiert GS 37.664
18.09.2012 01.01.2013 § 2 totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 2a totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 2b eingefügt GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 3 totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 4 totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 5 totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 6 totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 6a aufgehoben GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 2 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 3 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 7a Abs. 2 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 3 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 12 totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 13 Abs. 1 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 15 totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 4 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 3 aufgehoben GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 4 aufgehoben GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 18 totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 19 aufgehoben GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 2 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 25 totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 26 totalrevidiert GS 37.1039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.09.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 2 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 3 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 30 aufgehoben GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 Titel 6 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 31 totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 1 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 4 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 Titel 7 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 34 Titel geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 34 Abs. 2 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 34a totalrevidiert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 34b eingefügt GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 36 Abs. 1 geändert GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 36 Abs. 3 aufgehoben GS 37.1039
18.09.2012 01.01.2013 § 38 totalrevidiert GS 37.1039
18.12.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 1 geändert GS 37.1253
27.01.2015 01.03.2015 § 7 Abs. 5 aufgehoben GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 7 Abs. 6 geändert GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 7 Abs. 7 eingefügt GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 7c eingefügt GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 25 Abs. 1 geändert GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 25 Abs. 2 eingefügt GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 27 Abs. 1 geändert GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 27 Abs. 2 aufgehoben GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 28 Titel geändert GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 28 Abs. 1 geändert GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 28 Abs. 2 eingefügt GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 28 Abs. 3 eingefügt GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 29 Abs. 3 aufgehoben GS 2015.002
27.01.2015 01.03.2015 § 39a eingefügt GS 2015.002
22.12.2015 01.03.2016 § 25 Abs. 2 geändert GS 2015.093
22.12.2015 01.03.2016 § 27 Abs. 2 bis eingefügt GS 2015.093
22.12.2015 01.03.2016 § 29 Abs. 1 geändert GS 2015.093
22.12.2015 01.03.2016 § 34c eingefügt GS 2015.093
22.12.2015 01.03.2016 § 38 Abs. 1 geändert GS 2015.093
15.11.2016 01.01.2017 § 16a eingefügt GS 2016.062
12.12.2017 01.01.2018 § 18 Titel geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 18 Abs. 1 geändert GS 2017.076
12.12.2017 01.01.2018 § 18 Abs. 2 geändert GS 2017.076
10.11.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 6 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.11.2020 01.01.2021 § 25 Abs. 2 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 29 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 33 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 36 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 39a Abs. 1 geändert GS 2020.087
08.12.2020 01.12.2020 § 7 Abs. 4 bis eingefügt GS 2020.108
08.12.2020 01.12.2020 § 7c Abs. 3 aufgehoben GS 2020.108
08.12.2020 01.04.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2021.034
08.12.2020 01.04.2021 § 5 Abs. 4 aufgehoben GS 2021.034
08.12.2020 01.04.2021 § 8 Abs. 3 geändert GS 2021.034
08.12.2020 01.04.2021 § 23 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2021.034
08.12.2020 01.04.2021 § 23 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2021.034
08.12.2020 01.04.2021 § 23 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.034
08.12.2020 01.04.2021 § 23 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2021.034
20.04.2021 01.05.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021.040
20.04.2021 01.05.2021 § 6 Abs. 1 bis eingefügt GS 2021.040
20.04.2021 01.05.2021 § 6 Abs. 4 geändert GS 2021.040
20.04.2021 01.05.2021 § 6 Abs. 5 geändert GS 2021.040
20.04.2021 01.05.2021 § 6 Abs. 5 bis eingefügt GS 2021.040
31.08.2021 31.08.2021 § 7 Abs. 4 bis geändert GS 2021.073
31.08.2021 01.01.2022 § 7c Abs. 3 bis eingefügt GS 2021.073
19.12.2023 01.01.2024 § 16a Titel geändert GS 2023.103 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.01.2000 01.01.2000 Erstfassung GS 33.1033
§ 1 Abs. 1 25.11.2003 01.01.2004 geändert GS 34.1284
§ 2 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 2a 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 2b 18.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1039
§ 3 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 4 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 5 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 5 Abs. 1 08.12.2020 01.04.2021 geändert GS 2021.034
§ 5 Abs. 4 08.12.2020 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.034
§ 6 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 6 Abs. 1 20.04.2021 01.05.2021 geändert GS 2021.040
§ 6 Abs. 1 bis 20.04.2021 01.05.2021 eingefügt GS 2021.040
§ 6 Abs. 4 20.04.2021 01.05.2021 geändert GS 2021.040
§ 6 Abs. 5 20.04.2021 01.05.2021 geändert GS 2021.040
§ 6 Abs. 5 bis 20.04.2021 01.05.2021 eingefügt GS 2021.040
§ 6a 18.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1039
§ 7 25.10.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.664
§ 7 Abs. 2 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 7 Abs. 3 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 7 Abs. 4 bis 08.12.2020 01.12.2020 eingefügt GS 2020.108
§ 7 Abs. 4 bis
31.08.2021 31.08.2021 geändert GS 2021.073
§ 7 Abs. 5 27.01.2015 01.03.2015 aufgehoben GS 2015.002
§ 7 Abs. 6 27.01.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.002
§ 7 Abs. 6 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 7 Abs. 7 27.01.2015 01.03.2015 eingefügt GS 2015.002
§ 7a 25.10.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.664
§ 7a Abs. 2 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 7b 25.10.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.664
§ 7c 27.01.2015 01.03.2015 eingefügt GS 2015.002
§ 7c Abs. 3 08.12.2020 01.12.2020 aufgehoben GS 2020.108
§ 7c Abs. 3 bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.073
§ 8 Abs. 3 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 8 Abs. 3 08.12.2020 01.04.2021 geändert GS 2021.034
§ 9 Abs. 1 10.07.2001 01.01.2002 geändert GS 34.228
§ 9 Abs. 3 18.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1039
§ 10 Abs. 4 03.04.2007 01.01.2007 eingefügt GS 36.94
§ 12 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 13 Abs. 1 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 14 Abs. 3 03.04.2007 01.01.2007 eingefügt GS 36.94
§ 15 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 16 Abs. 3 11.01.2011 01.01.2011 geändert GS 37.369
§ 16 Abs. 4 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 16 Abs. 5 11.01.2011 01.01.2011 eingefügt GS 37.369
§ 16a 15.11.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.062
§ 16a 19.12.2023 01.01.2024 Titel geändert GS 2023.103
§ 17 Abs. 2 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 17 Abs. 3 18.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1039
§ 17 Abs. 4 18.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1039
§ 18 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 18 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.076
§ 18 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1253
§ 18 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076
§ 18 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.076
§ 19 18.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1039
§ 21 Abs. 1 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 22 Abs. 2 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 23 Abs. 1, lit. a. 08.12.2020 01.04.2021 geändert GS 2021.034
§ 23 Abs. 1, lit. b. 08.12.2020 01.04.2021 geändert GS 2021.034
§ 23 Abs. 1, lit. c. 08.12.2020 01.04.2021 geändert GS 2021.034
§ 23 Abs. 1, lit. d. 08.12.2020 01.04.2021 eingefügt GS 2021.034
§ 25 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 25 Abs. 1 27.01.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.002
§ 25 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 25 Abs. 2 27.01.2015 01.03.2015 eingefügt GS 2015.002
§ 25 Abs. 2 22.12.2015 01.03.2016 geändert GS 2015.093
§ 25 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 26 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 27 25.10.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.664
§ 27 Abs. 1 27.01.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.002
§ 27 Abs. 2 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 27 Abs. 2 27.01.2015 01.03.2015 aufgehoben GS 2015.002
§ 27 Abs. 2 bis
22.12.2015 01.03.2016 eingefügt GS 2015.093
§ 28 27.01.2015 01.03.2015 Titel geändert GS 2015.002
§ 28 Abs. 1 27.01.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.002
§ 28 Abs. 2 27.01.2015 01.03.2015 eingefügt GS 2015.002
§ 28 Abs. 3 27.01.2015 01.03.2015 eingefügt GS 2015.002
§ 29 Abs. 1 22.12.2015 01.03.2016 geändert GS 2015.093
§ 29 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 29 Abs. 3 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 29 Abs. 3 27.01.2015 01.03.2015 aufgehoben GS 2015.002
§ 30 18.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1039
Titel 6 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 31 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 33 Abs. 1 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 33 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 33 Abs. 4 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 33 Abs. 6 04.11.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.796
Titel 7 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 34 18.09.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 37.1039
§ 34 Abs. 2 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 34a 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 34b 18.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1039
§ 34c 22.12.2015 01.03.2016 eingefügt GS 2015.093
§ 36 Abs. 1 18.09.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1039
§ 36 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 36 Abs. 3 18.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1039
§ 38 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1039
§ 38 Abs. 1 22.12.2015 01.03.2016 geändert GS 2015.093
§ 39a 27.01.2015 01.03.2015 eingefügt GS 2015.002
§ 39a Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1033
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