Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anlagen (700.401)
CH - SH

Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anlagen

Grundsatz Geltungsbereich
3 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
4 Beim Ersatz einzelner Bauteile oder bei nicht bewilligungspflichti- gen Umbauten müssen die vom Ersatz oder vom Umbau betroffenen Bauteile den nachfolgenden Anforderungen entsprechen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältn mässig ist.
§ 3
3)
1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Tech- nik auszuführen.
2 Als Stand der Technik gelten die Anforderungen und Rechenme- thoden der gülti gen Normen und Empfehlungen der Fachverbände (Anhang 5), insbesondere des Schweizerischen Ingenieur - und Ar- chitektenvereins (SIA). 6)
§ 4
3)
1 Es gelten die Begriffsdefinitionen der SIA Normen gemäss Anhang
5.
6)
2 Ein Bauteil gilt als von der Umnutzung betroffen, wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnut- zung verändert wird.
3 Ein Bauteil gilt als vom Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs - oder Reparaturarbeiten vorge- nomm en werden. II. Förderprogramm
§ 5
1 Projekte und Anlagen, mit welchen Energie sparsam und rationell genutzt oder erneuerbare und umweltverträglich produzierte Energie oder Abwärme genutzt wird, können mit Kantonsbeiträgen bis maxi- mal der Höhe der ausgewiesenen Mehrkosten gefördert werden.
2 Beiträge an Vorhaben öffentlichrechtlicher Körperschaften oder An- stalten setzen voraus, dass sich die Beitragsempfänger mindestens zur Hälfte an den ausgewiesenen Mehrkosten beteiligen. Stand der Technik Begriffe
3) Projekte und Anlagen
-- verfügen. Über höhere
3) ichtige Angaben des Beitragsempfängers erschli- Beiträge Verfahren Pflichten des Empfängers Rückforderung der Beiträge
III. Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden
§ 10
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden, mit Aus- nahme von Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen, rich- ten sich nach der SIA -Norm 380/1, Ausgabe 2016 sowie der spezifi- schen Heizleistung gemäss Vollzugshilfe Nr. EN -102 der Energie- fachstellenkonferenz oder den Grenzwerten für den vereinfachten Nachweis in Anhang 2 bzw. Anhang 3.
6)
2 Bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Einzelanforderungen für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile.
3 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die vom Umbau oder von der Umnutzung be- troffen werden. Die nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Ein- zelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
4 Für den Systemnachweis sind im Berechnungsprogramm die Da- ten der Klimastation Schaffhausen zu verwenden.

§ 10a 4)

1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes ge- mäss Vollzug shilfe Nr. EN -102 der Energiefachstellenkonferenz ein- zuhalten. 6)
3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g Wert des Sonnenschutzes gemäss Vollzugshilfe Nr. EN -102 der Energie- fachstellenkonferenz einzuhalten. 6)

§ 10b 7)

1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf die Grenzwerte ge- mäss Anhang 1 nicht überschreiten.
2 Bei Vorhaben der Gebäudekategorien VI (Restaurants), XI (Sport- bauten) und XII (Hallenbäder) sind mindestens 20 % der Energie für die Warmwassererwärmung mit erneuerbaren Energien zu decken.
3 Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII (Hallenbäder) ist die Nut- zung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimie- ren. Nachweis des Wärmeschutzes Sommerlicher Wärmeschutz Anforderungen an Neubauten
7)
-101 der Energiefachstellenkonferenz.
2 beträgt oder -
2 beträgt. wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung ssen werden bei: Berechnungs - regel für Neubauten Nachweis mittel s Standard- lösung oder SH -Light
6) Befreiung für Bagateller - weiterungen
6) Erleichterungen
a) Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausge- nommen Kühlräume; b) Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden; c) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten); d) denkmalpflegerisch schützenswerten Gebäuden, falls das Er- scheinungsbild beeinträchtigt würde.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 10a sind befreit: a) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet (provisorische Bauten); b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 10a fallen; c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftre- ten wird.
4 Gesuche für Erleichterungen haben einen bauteilbezogenen Nach- weis der Problemlage sowie einen objektbezogenen Vorschlag für kompensatorische Massnahmen zu enthalten.
§ 15
1 Bei Kühl - und Tiefkühlräumen, die auf eine Temperatur unter 8° C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmez ufluss durch die umschlies- senden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen: a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung; b) gegen Aussenklima: 20° C; c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10° C.
2 Die Anforderungen gemäss Absatz 1 gelten nicht für Kühl - und Tief- kühlräume mit weniger als 30m³ Nutzvolumen, deren umschlies- sende Bauteile einen mittleren U -Wert von U ≤ 0,15 W/m²K einhal- ten.
3)
3 Innere Trennwände und Zwischendecken bei ganzjährig gekühlten Räumen sind von den Wärmeschutzanforderungen befreit.

§ 16 6)

1 Für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorge- gebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, Kühlräume Gewächs - häuser, Trag- lufthallen
3)
-131 «Be- -132 «Beheizte Traglufthallen», Ausgabe 2017, der örperschaften
9) bei kantonalen Bauvorhaben im Minergie Standard und Sanierungsmassnahmen haben sie elwerten und Zusatz- nd für diese die U -Werte
6) -Wirkungsgrad von mindes-
7) austandards gemäss § 16a Abs. 1 das solare Potenzial -
9) Vorbildfunktion öffentliche Hand
6 Bauvorhaben, bei welchen die Kosten der Sanierung grösser als
50 Prozent des indexierten Gebäudeversicherungswertes sind, wer- den als «tiefgreifende Umbauten» bezeichnet. 7)
7 Bei umfassenden Dachsanierungen, unabhängig von tiefgreifen- den Umbau- und Sanierungsmassnahmen, ist das solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zur Eigenstromproduktion mittels PV Anlagen zu nutzen. Bei einer umfassenden Dachsanierung wird die Dachhaut grossflächig ersetzt oder instand gestellt. Kleinteilige Re- paratur - und Unterhaltsarbeiten an den Dachflächen sind hiervon nicht betroffen.
10)
8 Geeignete Dachflächen sind Flächen ab 85 % Globalstrahlung (An- hang 7). Ausgenommen sind Dachaufbauten wie Liftüberfahrten o- der Gauben sowie Dachflächen, deren Jahresertrag unter Berück- sichtigung einer vorliegenden Verschattung um mehr als 50 % redu- ziert wird.
10)
9 Zur Winterstromproduktion sind bei N eubauten zusätzlich südlich orientierte Fassadenflächen ab 75 % Globalstrahlung mindestens zur Hälfte des opaken Flächenanteils für die Eigenstromproduktion mittels PV -Anlagen zu nutzen. Ausgenommen sind Fassadenflä- chen, deren Jahresertrag unter Berücksichtigung einer vorliegenden Verschattung um mehr als 50 % reduziert wird.
10)
10 Bei einem Heizungsersatz, unabhängig von tiefgreifenden Umbau- und Sanierungsmassnahmen, gilt die Vorbildfunktion bezüglich der Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltver träglich produ- zierter Energien als wahrgenommen, wenn die neue Anlage nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben wird.
10) IV. Anforderungen an haustechnische Anlagen
§ 17
3)
1 Bei Neubauten, Umbauten und beim Kesselersatz müssen Gas und Ölfeuerungen mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C die Kondensationswärme ausnützen können.
6)
2
... 8)
§ 17a
4)
1 Wassererwärmer sowie Warmwasser - und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine Anforderungen bestehen, müssen die An- forderungen gemäss Vollzugshilfe Nr. EN -103 der Energiefachstel- lenkonferenz erfüllen. 6)
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal
60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Wärme - erzeuger
3) Wasserer - wärmer und Wärmespeicher
-elektrischen Erwärmung des Brauch- hwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wär- cken. -Anlagen; für Elektrofahrzeuge richten Installation der Ladeinfrastruktur entspre- Ortsfeste elektrische Wi derstandshei - zungen Befreiung Er - satz dezentrale Elektroheizun - gen und Elektrowasser - erwärmer
7) Ausbaustandard Ladeinfra - struktur für die E-Mobilität
7)
3 In Neubauten und tiefgreifenden Umbauten von Nichtwohnbauten sowie Parkhäusern sind ab 10 Parkplätzen bei 20 % der Parkplätze einsatzbereite Ladestellen gemäss Ausbaustufe «D » vorzuneh- men.
9)
4 Bei bestehenden Parkhäusern und Parkplätzen im Sinne von Art.
39a Abs. 2 BauG sind zwei Prozent der Parkplätze gemäss der Aus- baustufe «D» auszurüsten.
5 Eine bestehende Parkplatzsituation wird als Einheit beurteilt, wenn die einzelnen Parkplätze zusammenhängend angeordnet sind oder über ein gemeinsames Bewirtschaftungssystem verfügen.
6 Mechanische Parkplätze sind von der Ausrüstungspflicht ausge- nommen.
§ 18
1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesys- teme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens
50°C und bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Aus- genommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Hei- zungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nach dem Stand der Technik eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
1a Wird das vereinfachte Nachweisverfahren gemäss Anhang 3 an- gewandt, so ist das Wärmeabgabesystem bei 24 °C Raumtempera- tur auf eine Vorlauftemperatur von höchstens 35 °C auszulegen.
2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Instal- lationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend min- destens mit den Dämmstärken gemäss Vollzugshilfe Nr. EN Energiefachstellenk onferenz gegen Wärmeverluste zu dämmen:
1. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien,
2. alle warm gehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems.
3 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die ört- lichen Platzverhältnisse zulassen.
4
...
8)
5
...
8)
6
...
8)
§ 19
1 In beheizten Räumen sind Einrichtungen z u installieren, die es er- möglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst- tätig zu regeln. Wärme - verteilung und Wärme - dämmung Steuerung und Regelung
tze 1 und 2 gelten auch beim Ersatz des Wärmeerzeu- von Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche
6) - und Warmwasserkosten sind nach
6) -Wert von
2 K einzuhalten.
6)
7) Abwärme - nutzung Abwärme - nutzung bei Elektrizitäts - erzeugungs - anlagen Geltungsbereich und Abrechnung VHKA
3)
§ 23
6) Von der Ausrüstungs - und Abrechnungspflicht des Heizwärmebe- darfs befreit sind Bauten und Gebäudegruppen: a) deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 W/m
2 Energiebezugsfläche beträgt; oder b) die den Minergie-Standard oder vergleichbare Standards einhal- ten.
§ 24
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit ei- ner Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur Änderungsgrad nach dem Stand der Tec hnik aufweist.
3)
2 Mechanische Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewin- nung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m
3 /h beträgt und die Be- triebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere ge- trennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine An- lage. 3)
3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden S trang der Kanäle fol- gende Werte nicht überschreiten: bis 1'000 m3/h 3 m/s, bis 2'000 m3/h 4 m/s, bis 4'000 m3/h 5 m/s, bis 10'000 m3/h 6 m/s, über 10'000 m3/h 7 m/s. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fach- gerechten Energieverbrauc hsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als
1'000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumli- cher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
4 Für Räume mit lüftungstechnischen Anlagen, die eine unterschied- liche Nutzung oder verschiedene Betriebszeiten aufweisen, sind Ein- richtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermögli- chen. Befreiung VHKA Lüftungs - technische Anlagen
- und Klimaanlagen sind -105 der Energiefachstellenkonferenz
6) chterhaltung des Komforts sind in beste- W/m 2 nicht über- -110 der Energiefach-
2 für izitätsbedarf folgendermassen einzu- -Berech- - und Zielwerten der und und Entfeuchten: Bei Neubauten ist die benötigte Be - und Entfeuchtung einzuhalten oder die Anlagen -110 bis des zitätserzeugungsanlage mit min- Wärmedäm - mung von lüftungs - technischen Anlagen Kühlung, Befeuchtung und Entfeuch- tung
6) Elektrizitäts - bedarf
§ 26b
4) Als Freiluftbäder gemäss Art. 42i des Baugesetzes gelten Wasser- becken mit einem Inhalt von mehr als 8m³.

§ 26c 4)

1 Heizungen im Freien umfassen insbesondere fest installierte Ter- rassen-, Rampen -, Rinnen- und Sitzplatzheizungen.
§ 26d
6)
1 Der Anteil gemäss Art. 42n Abs. 2 beträgt ab 1. Januar 2024 min- destens 40 %.
9)
2 Die Anforderung bezüglich erneuerbare Energie beim Heizungser- satz ist erfüllt, wenn
9)
1. die fachgerechte Umsetzung einer Haupt -Standardlösung ge- mäss Anhang 4 (SL1 bis SL 5) gewährleistet ist, oder
2. die fachgerechte Umsetzung von drei oder vier Kombinations Standardlösungen gemäss Anhang 4 (SL7 bis SL16) im Umfang gemäss § 26d Abs. 1 gewährleistet ist, oder
3. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen is oder
4. die Klasse B bei der Gebäudehülleneffizienz gemäss Gebäu- deenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht ist, oder
5. für die betroffenen Bauten und Gebäudegruppen die Baubewilli- gung nach dem 1. Januar 2011 erteilt wurde.
3 Bei flüssigen Brennstoffen sind die Zertifikate für die ganze Be- triebsdauer (20 Jahre) zusammen mit dem Kaufbeleg vor Baubeginn der Anlage der Bewilligungsbehörde einzureichen.
4 Für die Berechnung des erneuerbaren Anteils wird auf die nationa- len Gewichtungsfaktoren abgestützt.
5 Die erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffe sind mit mindestens 75 Prozent schweizerischer Biomasse in der Schweiz zu produzieren.
6 Die Frist für die Umsetzung der gewählten Standardlösungen be- trägt maximal drei Jahre, mit Ausnahme der SL15 und SL16, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Heizungsersatzes zu vereinbaren und zu beziehen sind.
9) Beheizte Freiluftbäder Heizungen im Freien Erneuerbare Energie beim Heizungser - satz
6)
2 Energiebe-
9) -Kopplungsanlagen kann nur berück-
2 Energiebezugsfläche zu installieren.
9) lweise verzichtet,
2
2 Energiebezugs- hwlk ) um 5.0 kWh/m
2 a zu senken.
9)
2 Energiebe- hwlk ) um 10.0 kWh/m 2 a zu sen- und Umbauten von Gebäuden mit Bau-
200'000. --; Anforderung Eigenstromerze ugung bei Neubauten
7) Ersatzlösung
7 ) Nachweis, Deklaration
Schnurgerüstes eingereicht werden. Die Fristen können auf Gesuch hin verlängert werden, falls die Art des Bauvorhabens dies erfordert.
3 Ein Minergie- Label zusammen mit den nachgewiesenen erhöhten Anforderungen an die Eigenstromproduktion gem äss § 26f EHV gilt als Nachweis. Dies kontrolliert und bestätigt die Zertifizierungsstelle Minergie. 6)

§ 27a 4)

Das Baudepartement ist Zertifizierungsstelle für den Minergie Baustandard.
§ 27b
7)
1 Die Klassierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeener- gieausweis richten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen aktuellen Normier ung des GEAK vom 2. April 2020.

§ 28 3)

1 Bewilligungsinstanz ist die nach Baugesetz zuständige Behörde.
2 Sie überprüft stichprobenweise mindestens 10 Prozent der Nach- weise gemäss § 27 und kontrolliert stic hprobenweise die Ausführung am Bau.
3 Das Baudepartement erlässt Richtlinien für die Durchführung von Kontrollen durch Private oder private Organisationen und regelt da- rin insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fachperson. An Stelle eigener Richtlinien kann es entsprechende Regelungen anderer Kantone ganz oder teilweise übernehmen und deren Geltung und Anwendung in einer interkantonalen Leistungs- vereinbarung festlegen.
4
...
8)

§ 29 Die Kosten von Prüfungen und Kontrollen können der Bauherrschaft

überbunden werden.

§ 30 6)

1 Unternehmen oder Institutionen mit Betriebsstätten gemäss Art.
42k des Baugesetzes müssen die energetische Optimierung ihres Energieverbrauchs nachweisen. Zertifizierungsst elle Minergie Gebäudeenergi eausweis der Kantone GEAK
7) Zuständige Behörde und Ausführungs - bestätigung Kosten Energie - optimierungs - massnahmen in Betriebstätten 6)
chen - und langfristige rt. 42a, 42c, 42f bis j, 42n (Baugesetz) Institutionen können sich zu Gruppen zusam- n Vollzug Dritten Verordnung werden nach den Strafbestim- Wider - handlungen Durchsetzung Aufhebung bisherigen Rechts
§ 34
6)
1 Bewilligungspflichtige Vorhaben, für welche das Gesuch vor krafttreten dieser Verordnung und der Gesetzesänderung einge- reicht worden ist, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Der Zeitpunkt des Heizungsersatzes gemäss § 26d EHV wird mit dem ordentlichen Inbetriebnahme-Protokoll der fertiggestellten neuen Heizungsanlage beurteilt.
3 Bewilligungspflichtige Vorhaben der öffentlichen Hand gemäss

§ 16a Abs. 1 Ziff. 1 und § 16a Abs. 5, 7 und 9, für die das Gesuch bis zum 30. Juni 2025 eingereicht wird, werden nach dem Recht in

der Fassung vom 1. April 2021 beurteilt. 10)
4 Bei bewilligungspflichtigen Neubauten mit Eigenstromerzeugung, für die das Gesuch bis zum 30. September 2024 eingereicht wird, muss die installierte Elektrizitätserzeugungsanlage die Anforderung gemäss § 26f Abs. 1 in der Fassung vom 1. April 2021 erfüllen. § 35
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröf fentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2005, S. 261.
3) Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837).
4) Eingefügt durch RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837).
5) Aufgehoben durch RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1837).
6) Fassung gemäss RRB vom 2. März 2021, in Kraft getreten am
1. April 2021 (Amtsblatt 2021, S. 395).
7) Eingefügt durch RRB vom 2. März 2021, in Kraft getreten am
1. April 2021 (Amtsblatt 2021, S. 395).
8) Aufgehoben durch RRB vom 2. März 2021, in Kraft getreten am
1. April 2021 (Amtsblatt 2021, S. 395).
9) Fassung gemäss RRB vom 28. November 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2070).
10) Eingefügt durch RRB vom 28. November 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2070).
11) Aufgehoben durch RRB vom 28. November 2023, in Kraft g etreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2070). Übergangs - bestimmungen
6) In - Kraft - Treten
Anhang 1
6) Grenzwerte für Neubauten E hwlk in kWh/m
2 Wohnen MFH 35 Wohnen EFH 35 Verwaltung 40 Schulen 35 Verkauf 40 Restaurants
45 * Versammlungslokale
40 Spitäler
70 Industrie 20 Lager 20 Sportbauten 25 * Hallenbäder Keine Anforderungen an E hwlk
Anhang 2 Nachweis mittels Standardlösungskombination Gebäudehülle Wärmeerzeugung A B C D E Anforderungen Elektr. Wärmepumpe Erd- sonde oder Wasser Automatische Holzfeuerung F ernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare Energien Elektr. Wärmepumpe Aussen- luft Stückholzfeuerung
1 - Opake Bauteile gegen aussen 0.17 W/m
2 K - Fenster 1.00 W/m
2 K - Kontrollierte Wohnungslüftung     -
2 - Opake Bauteile gegen aussen 0.17 W/m 2 K - Fenster 1.00 W/m
2 K - Therm. Solaranl age für WW mit mind. 2 % der EBF oder PV - Anlage mit zusätzlich 10W/m
2 x EBF zur Grundanforderung (  ) (  ) (  ) (  ) 
3 - Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m
2 K - Fenster 1.00 W/m
2 K    - -
4 - Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m
2 K - Fenster 0.80 W/m
2 K (  ) (  ) (  )  -
5 - Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m
2 K - Fenster 1.00 W/m
2 K - Kontrollierte Wohnungslüftung - Therm. Solaranlage für WW mit mind. 2 % der EBF oder PV - Anlage mit zusätzlich 10W/m
2 x EBF zur Grundanforderung (  ) (  ) (  ) (  ) (  )
6 - Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/m
2 K - Fenster 0.80 W/m
2 K - Kontrollierte Wohnungslüftung - Therm. Solaranlage für H+WW mit mind. 7 % der EBF oder PV - Anlage mit zusätzlich 35W/m
2 x EBF zur Grundanforderung (  ) (  ) (  ) (  ) (  )  Standardlösungskombination ist möglich (  )Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt Bei Standardlösung 2, 5 und 6 ist die zusätzliche Leistung zur Eigenstromerzeu- gung zur Grundanforderung von 30 W/m
2 gemäss § 26f zu addieren.
Anhang 3
9) -Light für die Gebäude- Grenzwerte U li in W/(m
2 K) Bauteil gegen Aussen- klima oder weniger als
2 m im Erdreich Bauteil gegen unbe- heizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich
0,15 0,25
0,80 -
2 Energiebezugsfläche und Abluft mit Wärmerückgewinnung nach dem
2 Energiebezugs-
2 ).
Befreiung von den Anforderungen • an Neubauten (§ 10b bis § 13) • an die Wärmebrücken • an die Wärmedämmung der Wärmeverteilung (§ 18 Abs. 2 und 3) • an die Steuerung und Regelung (§ 19) • an die Luftgeschwindigkeiten (§ 24) • • an die Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen (§ 24a) Anhang 4 Haupt -Standardlösungen erneuerbare Energie beim Wärmeerzeu- gerersatz SL1 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser - oder Aussenluft Elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig SL2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil erneu- erbare Energie für Warmwasser SL3 Fernwärmeanschluss Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneu- erbaren Energien SL4 (aufgehoben) SL5 Wärmedämmung der Gebäudehülle: U -Wert neue Fas- sade/Dach/Estrichboden ≤ 0.20 W/m
2 K, U -Wert Glas entlang der thermischen Gebäudehülle ≤ 0.7 W/m
2 K und U -Wert ge- gen unbeheizt oder mehr als 2 m im Erdreich ≤ 0.25 W/m SL6 (aufgehoben) Kombinations -Standardlösungen, drei bis vier Lösungen (SL7 bis SL16) sind umzusetzen SL7 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle U-Wert Glas neue Fenste r ≤ 0.7 W/m
2 K; anrechenbarer er- neuerbarer Anteil 10 % U- Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0.20 W/m nierte Fläche mindestens 0.5 m 2 pro m 2 Energiebezugsflä- che; anrechenbarer erneuerbarer Anteil 10 %
2 Energiebezugsfläche; anrechenbarer erneuerba- -Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wär- estens 120 %; anrechen- -Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebe- -Wärmeerzeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, -Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwas- offe (CH) mit dem EVU. Erneuerbarer Anteil zunächst Anteil 10 %
Anhang 4a Anhang 4b Anhang 4c Anhang 5 Zusammenstellung der geltenden Normen und Richtlinien - SIA-Norm 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden», Ausgabe 2014 - SIA-Norm 380 «Grundlagen für energetische Berechnungen von Gebäuden», Ausgabe 2022 - SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016 - SIA-Norm 382/1 «Lüftungs - und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderunge n», Ausgabe 2014 - SIA-Norm 384/1 «Heizungsanlagen in Gebäuden - Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2022 - SIA Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Be- rechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017 - SIA-Merkblatt 2024 «Raumnutzungsdaten für Energie - und Ge- bäudetechnik», Ausgabe 2021 - SIA-Merkblatt 2028 «Klimadaten für Bauphysik, Energie- Gebäudetechnik», Ausgabe 2010 - SIA-Merkblatt 2040 «SIA -Effizienzpfad Energie», Ausgabe 2017 - SIA-Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäu- den», Ausgabe 2020 - Vollzugshilfen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen
Anhang 6
6) Rechtsgrundlage der Anstalt: Anhang 7 10)
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