Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus d... (180.131)
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Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst

- oder einer -Rente, spätestens jedoch bei Erreichen des AHV Refe- -Rente, beim Bezug einer Grundsatz Voraus - setzungen
§ 3
1 Die Übergangsrente entspricht bei voller Beschäftigung grund- sätzlich 75 % der minimalen einfachen AHV -Altersrente.
2 Bei Personen mit einer Bruttojahresbesoldung ab 169'983 Fran- ken (aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100 %) ent- spricht die Überg angsrente 50 % der minimalen einfachen AHV Altersrente.
2)
3 Personen mit einer Bruttojahresbesoldung unter 70'751 Franken (aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100 %) erhalten folgende jährliche Zulage:
2) aufgerechnete jährliche Zulage Brutt ojahresbesoldung Fr. Fr.
51'564 5'995
51'565-56'359 4'796
56'360-61'156 3'598
61'157-65'952 2'399
65'953-70'749 1'199
4 Die Frankenbeträge in den Abs. 2 und 3 werden bei generellen Lohnanpassungen gemäss § 9 der Lohnverordnung analog ange- passt. Die Anpas sungen werden in der Verordnung jeweils nachge- führt.
5 Personen, die eine Übergangsrente beziehen und als Nichter- werbstätige der AHV -Beitragspflicht unterstehen, erhalten einen Zuschlag in der Höhe von 20 % der ausbezahlten Übergangsrente. Jede Erwerbstäti gkeit muss dem Arbeitgeber gemeldet werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
6 Bei Pensionierung auf einem Teilpensum oder für Teilzeitbeschäf- tigte wird der entsprechende Bruchteil erbracht. Bei der Totalpensi- onierung wird auf den Durchschnitt der Pensen in den letzten fünf Jahren abgestellt. Dabei bleiben Pensumsreduktionen nach zu- rückgelegtem 60. Altersjahr unberücksichtigt. Während eines be- zahlten oder unbezahlten Urlaubes zählt der Beschäftigungsgrad unmittelbar vor Antritt des Urlaubes.
§ 4
1 Die Kosten der Übergangsrenten sind grundsätzlich vom Kanton zu tragen.
2 Für Lehrkräfte an Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, ist die Übergangsrente von der betroffenen Gemeinde und vom Kan- Höhe der Rente Kostentragung
prozentuale Anteil des Kantons entspricht atz der Altersguthaben der Aktiv -Versicherten der Kan-
1) und in die kantonale Geset zessammlung - ber 1995 aufgehoben (Art. 39 Abs. 4 in Rechnungs - führung und Administration Einlage in die Pensionskasse Inkrafttreten und zeitlicher Gel- tungsbereich
Fussnoten:
1) Amtsblatt 2015, S 425.
2) Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 , in Kraft ge- treten am 1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2194).
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