Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (813.501)
CH - SH

Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz

- und Pflegegesetz - und Pflegegesetzes vom
1) (Gesetz) und auf das Bundesgesetz über die Kranken-
2) , ben Be- rganisa-
3) ); Aufgaben des Regierungs - rates Aufgaben des Departements des Innern
c) Genehmigung von Leistungsaufträgen und Verträgen der Ge- meinden mit Heimen und Diensten im Sinne von Art. 6 des Ge- setzes.

§ 3 Das Gesundheitsamt nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

a) Vorbereitung aller Geschäfte im Zusammenhang mit dem Voll- zug dieses Gesetzes zuhanden des Departementes des Innern; b) Kontaktstelle für die Gemeinden und die Leistungserbringer für alle mit dem Vo llzug des Gesetzes zusammenhängenden Fra- gen; c) Erteilung von Kostengutsprachen für die Langzeitpflege von Per- sonen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. c des Gesetzes in anderen Institutionen, wenn eine Betreuung in den kantonalen Spitälern nicht möglich oder nic ht sinnvoll ist; d) Bereitstellung einer Internet -Plattform, welche einen koordinier- ten öffentlichen Zugang sichert zu den relevanten verfügbaren Informationsangeboten aller in den Vollzug des Gesetzes invol- vierten Leistungserbringer der Altersbetreuung und Pflege; e) Führung des Sekretariats der Alterskommission.

§ 4 Die Gemeinden bezeichnen die zuständigen Organe bzw. Personen

zur Wahrnehmung folgender Aufgaben: a) Vorbereitung und Koordination der Versorgungsplanung sowie der Leistungsaufträge und Verträge gemäss Art. 3, 5 und 6 des Gesetzes; b) Wahrnehmung der Aufsicht über die kommunalen Heime und über die weiteren Leistungserbringer, denen sie einen Leistungs- auftrag im Sinne von Art. 6 des Gesetzes erteilt haben; c) Anlaufstelle f ür Fragen betreffend Heimeintritte im Sinne von §§
13-15 dieser Verordnung. II. Betriebsbewilligung für Alters - und Pflegeheime
§ 5
1 Der Bewilligungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes unter- liegen Heime, die sich mehrheitlich der Betreuung von betagten Per- sonen widmen, sowie Heime für Personen mit psychischen Be- Aufgaben des Gesundheits - amtes Aufgaben der Gemeinden Bewilligungs - pflicht
4) , wenn - und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erfüllt ng und Ausführung der Bauten sind die anerkannten -Normen. bzw. Stadtrat als Räumliche Voraus - setzungen Personelle Voraus - setzungen Betriebliche Voraus - setzungen
c) Massnahmen zur Qualitätssicherung nach einer standardisiert Methode getroffen werden, d) die Rechnungsführung und -prüfung nach anerkannten Regeln erfolgt, e) eine ausreichende finanzielle Grundlage vorhanden ist, f) eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung nachge- wiesen ist und g) die Aufgaben des Aufsichtsorgans, das die Geschäftsführung überwacht und allfällige Beschwerden gegen die Heimleitung entgegennimmt, geklärt sind.

§ 9 Die Trägerschaft des Heimes bezeichnet eine Ärztin bzw. einen Arzt,

die bzw. der insbesondere folgende Aufgaben wahr nimmt: a) Beratung der Heimleitung in medizinisch relevanten Fragen der Betriebsführung, b) Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes, c) Überwachung der pharmazeutischen Versorgung und der Mass- nahmen zur Qualitätssicherung im Pflegebereich und d) Überwachung einer korrekten Deklaration der Pflegebedürftig- keit von Heimbewohnerinnen und - bewohnern gegenüber den Sozialversicherungen in Absprache mit der Heimleitung und dem Pflegedienst sowie allfälligen weiteren involvierten Ärztinnen und Ärzten.
§ 10
1 Die Heime melden dem Gesundheitsamt umgehend alle Verände- rungen, welche die Grundlagen der Bewilligungserteilung betreffen, und erteilen auf Rückfrage hin alle weiteren für die Wahrnehmung der Aufsicht relevanten Auskünfte.
2 Den Organen des Departements des Innern ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einsicht in alle für die Wahrnehmung der Aufsicht relevanten Unterlagen zu gewähren. Ärztlicher Dienst Informatio ns - und Auskunftspflicht
- und Pflegeheimen zur Verfügung stehen. inden mit einem hohen Bestand an altersgerechten Woh- e gemäss Art. 2 Abs. 3 des Ge- - / Nachtplätze); -Plätze); Planungs - Richtw erte Spezialisierte Leistungen Aufnahmepflicht
§ 14
8)
1 Heime, welche Personen aus Gemeinden aufnehmen, mit denen sie keinen Vertrag abgeschlossen haben, informieren die zuständige Gemeinde umgehend im Sinne von Art. 10e des Gesetzes. Der Mel- dung ist ein Bericht der zuständigen Spitex -Abklärungsstelle oder ei- ner anderen fachlich qualifizierten Stelle über das Ausmass der Pfle- gebedürftigkeit beizulegen.
2 Die Gemeinde informiert das Heim und die betroffene Person innert längstens 14 Tagen nach Eingang des Gesuches schriftlich über das Ausmass ihrer Kostenbeteili gung. Eine begrenzte Kostenbeteiligung gemäss Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes ist in jedem Falle geschuldet.
3 Eine erweiterte Kostengutsprache im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes ist zu leisten, wenn eine angemessene Betreuung im Rah- men der Hilfe und Pf lege zu Hause nicht möglich ist und innert 30 Tagen kein geeigneter Platz in einem Heim mit Leistungsauftrag der Gemeinde angeboten werden kann.
4 Kann einer pflegebedürftigen Person im Sinne von Art. 10e Abs. 4 des Gesetzes nachträglich ein geeigneter Pl atz in einem Vertrags- heim der Gemeinde angeboten werden, ist eine Karenzfrist von min- destens 30 Tagen zu gewähren.
§ 15
1 Zeichnet sich bei betagten Patientinnen und Patienten der kanto- nalen Spitäler ein länger dauernder stationärer Pflegebedarf ab, so erfolgt von Seiten der Spitäler eine Meldung an die von der Wohn- gemeinde bezeichnete Stelle.
2 Die Meldung erfolgt spätestens 30 Tage nach Aufnahme der be- troffenen Person im Pflegestatus. Sie beinhaltet eine fachlich stützte Prognose über den voraussichtlichen weiteren Pflegebedarf. Erfolgt die Meldung verspätet, so beginnt die Zahlungspflicht der Ge- meinde gemäss Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes mit entsprechender Verzögerung erst ab dem 31. Tag nach Eingang der Meldun
3 Ist eine Betreuung in den kantonalen Spitälern im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. a bis c des Gesetzes nicht mehr nötig, leiten die zustän- digen Stellen der Spitäler in Absprache mit den Betroffenen die nö- tigen Massnahmen ein zur Vorbereitung einer Rückkehr nach Hause bzw. einer Überführung in eine geeignete Institution mit Leistungs- auftrag der Gemeinde.
4 Wird ein Übertritt in eine Institution ohne Leistungsauftrag der Ge- meinde oder ein Verbleib in den kantonalen Spitälern auf eige- Eintritte in Heim e ohne Leistungs - auftrag
8) Koordination mit den kantonalen Spitälern
t, Dörflingen, Lohn, Merishausen, Stadt
1: ; g des Regierungsrates zulässig, wenn die Gleichwer- rgungsregionen können ausserkantonale Gemeinden in Versorgungs - regionen
§ 18
1 In den Versorgungsregionen, die mehr als eine Gemeinde um sen, wird die Zusammenarbeit der Gemeinden durch die Bildung ei- nes Zweckverbandes oder durch den Abschluss von Verträgen im Sinne von Art. 100 ff. des Gemeindegesetzes 5) geregelt.
2 Die Regeln der Zusammenarbeit sind so auszugestalten, dass eine effiziente Entscheidfindung, eine sachgerechte periodische Überprüfung der Leistungsaufträge und Verträge mit den Leistungs- erbringern und eine qualifizierte Aufsicht über die operativen Akti täten gesichert werden können.
§ 19
1 Im Rahmen der Verbandsordnungen bzw. Verträge gemäss § 18 dieser Verordnung bezeichnen die Gemeinden jeder Versorgungs- region eine verantwortliche Organisation, welche die nötigen Leis- tungen der Hilfe und Pflege zu Hause selbst erbringt oder, wo dies sinnvoll ist, durch Kooperationsverträge mit Partnerorganisationen sicherstellt.
2 Die verantwortliche Organisation sichert insbesondere folgende Leistungen: a) den Betrieb von regionalen Anlaufstellen zur Information und Be- ratung der Öffentlichkeit; b) die Koordination aller Organisationen und Ressourcen, die in die regionale Versorgung einbezogen sind; c) die Dokumentation der erbrachten Leistungen (inkl. Leistungen der Vertragspartner innerhalb der Versorgungsregion); d) die Qualitätssicherung nach einer standardisierten Methode, welche Strukturen, Prozesse und Ergebnisse umfasst; e) die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen sowie die Weiter Fortbildung des Personals; f) die gleichwertige Zugängli chkeit der Leistungen für alle Bewoh- ner ihrer Versorgungsregion.
3 Bei ergänzenden Einsätzen von Freiwilligen können die Leistungen entsprechend den verfügbaren Ressourcen in den einzelnen Ge- meinden unterschiedlich ausgestaltet werden.

§ 20 Folg ende Leistungsbereiche müssen auf der Ebene der Versor-

gungsregionen durch qualifiziertes Personal abgedeckt werden: a) individuelle Beratung und Information sowie allgemeine Öffent- lichkeitsarbeit über bestehende Angebote und Unterstützungs- möglichkeiten; Zusammen - arbeit der Gemeinden Betriebsführung und Koordination Leistungen
fsabklärung, Einsatzplanung und Koordination der Leis-
6) , - und Umzugsdienst (Pro Senectute); sorgen: und und nach der Geburt eines Kindes. Ergänzende Dienste Zielgruppen
§ 23
1 Professionelle Leistungen werden nur erbracht, soweit die be- troffene Person oder ihr jeweiliges Umfeld die Leistungen nicht er- bringen können (Subsidiaritätsprinzip).
2 Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause sind so lange zu erbrin- gen, wie dies nach medizinischen, pflegerischen, sozialen und wirt- schaftl ichen Kriterien sinnvoll, notwendig und vertretbar ist.
3 Vor Einstellung der Hilfe und Pflege zu Hause ist sicherzustellen, dass die betroffene Person anderweitig angemessen betreut wird (Überführung in ein Spital oder Heim bei Bedarf). Die Angehörigen sowie die Hausärztin bzw. der Hausarzt sind zu informieren.
4 Kann eine angemessene Anschlussbetreuung der Betroffenen an- derweitig nicht gesichert werden, ist die Kindes - und Erwachsenen- schutzbehörde zu informieren. 13)
§ 24
1 Die regionalen Anlaufstellen sind an allen Werktagen zu definier- ten, der Öffentlichkeit bekannten Zeiten erreichbar.
2 Es ist sicherzustellen, dass bei neuen Spitex -Anfragen innerhalb von 24 Stunden die Dringlichkeit geprüft und reagiert wird.
3 Bei planbaren Einsätzen müssen die Dienste der Hilfe und Pflege zu Hause täglich zumindest von 07.00 bis 22.00 Uhr bedarfsgerecht verfügbar sein.
4 Für vorhersehbare Krisensituationen (z.B. bei Sterbenden, Schwerstkranken) muss eine 24 -Stunden-Pikett -Bereitschaft sicher- gestellt sein. Es besteht jedoch keine Pflicht zum Notfalldienst für bisher nicht betreute Klientinnen und Klienten.
§ 25
1 Die Tarife für Pflegeleistungen im Sinne des KVG sind nach den bundesrechtlichen B estimmungen separat auszuweisen und in Rechnung zu stellen.
2 Die Tarife für die übrigen Leistungen werden durch die Leistungs- erbringer in Abstimmung mit den Vertragsgemeinden festgelegt. Für alle Einwohner einer Versorgungsregion gelten grundsätzlich ein- heitliche Tarife.
3 Individuelle Taxreduktionen für bestimmte Personengruppen auf- grund von zweckgebundenen Beiträgen privater Vereine sind mög- lich. Grenzen der Hilfe und Pflege zu Hause Erreichbarkeit und Verfügbarkeit Tarife
on Art. 8 Abs. 1 der Krankenpflege- Leistungs -verord-
6) ; ionspartner zur Verfügung steht. ein anderer hauptverantwortli- der Basis des Systems RAI - ons Koordination mehrerer Leistungs - erbringer Genehmigung von Leistungs - aufträgen und Verträgen Bericht - erstattung
heitsamt jährlich bis Ende Juni nach dessen Weisungen folgende Unterlagen zu:
8) a) Betriebsrechnung; b) Statistik der erbrachten Leistungen; c) Kennzahlen zur Aufwands - und Ertragsentwicklung der wichtigs- ten Leistungsbereiche aufgrund einer nach branchenüblichen Standards geführten Kostenrechnung; d) Stellenplan; e) Revisionsbericht (nur private Organisationen).
2 In der Berichterstattung der hauptverantwortlichen Trägerschaften gemäss § 19 Abs. 1 dieser Verordnung werden die durch Partneror- ganisationen in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen mit ausgewie- sen.
3 Die Berichterstattung der Heime und der Spitex -Organisationen kann in Absprache mit dem Gesundheitsamt zentralisiert über einen Branchenverba nd oder eine andere gemeinsam bezeichnete Stelle erfolgen. IV. Finanzierung
§ 28
8)
1 Die Beiträge des Kantons an Leistungserbringer der Altersbetreu- ung und Pflege werden vom Gesundheitsamt nach den Bestimmun- gen des Gesetzes bzw. der vom Regierungsrat abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen ausbezahlt.
2 Die Gemeinden bezeichnen die zuständigen Stellen für die Aus- zahlung der gesetzlichen Beiträge an Leistungserbringer ohne Leis- tungsauftrag.
§ 29
16)
1 In den zu Lasten der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ver- rechneten Pauschalen für Hotellerie und allgemeine Grundleistun- gen (Art. 9 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) können die kalkulatorischen Vollkosten der Anlagenutzung sowie Betreuungs - und Vorhalteleis- tungen, die allen Heimbewohnern zugutekommen, mit einbezogen werden.
2 Betreuungsleistungen, die mit den Grundpauschalen gemäss Abs.
1 nicht gedeckt sind, können im Rahmen der nachgewiesenen Kos- Kantons - und Gemeinde - beiträge
8) Heimtaxen zu Lasten der Bewohnerinnen und Bewohner
8)
18)
23) Pflegebe- darf Minuten Abrechenbare Pflege- kosten (CHF Vollkos- ten pro Stunde) Beiträge Versiche- rer Patien- tenbeteili- gung Beitrag Gemein- den
1-20 13.70 9.60 4.10 0.00
21- 40 41.00 19.20 21.80 0.00
41- 60 68.30 28.80 23.00 16.50
61- 80 95.70 38.40 23.00 34.30
81- 100 123.00 48.00 23.00 52.00
101- 120 150.30 57.60 23.00 69.70
121- 140 177.70 67.20 23.00 87.50
141- 160 205.00 76.80 23.00 105.20
161- 180 232.30 86.40 23.00 122.90
181- 200 259.70 96.00 23.00 140.70
201- 220 287.00 105.60 23.00 158.40 über 220 314.30 115.20 23.00 176.10 Gemeinden zu schliessen. Die - Stationäre Heimpflege
§ 29b
10)
1 Die Gemeindebeiträge zur Restfinanzierung ambulanter Pflegeleis- tungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV durch zugelassene Anbieter ohne öffentlichen Leistungsauftrag werden auf deren begründeten Antrag hin durch separaten Beschluss des Regierungsrates festgelegt.
2 Die Abrechnungen der Leistungserbringer sind den von den Wohn- gemeinden der Klientinnen bzw. Klienten bezeichneten Stellen zureichen. Neben den Forderungen an die Gemeinden sind die ge- genüber den Versicherern und den Klientinnen bzw. Klienten ge- mäss KVG verrechneten Beiträge differenziert auszuweisen.
§ 29c
10)
1 Sind mehrere Leistungserbringer in die ambulante Pflege einer Per- son involviert, stehen die zulässigen Patientenbeiträge an die Pfle- gekosten in der Regel jenem Leistungserbringer zu, der die Koordi- nation im Sinne von § 25a sicherstellt und die Pflegeleistungen aus- serhalb der Normalarbeitszeiten erbringt. Abweichende Regelungen sind zwischen den involvierten Partnern ausdrücklich zu vereinba- ren.
2 Beim Übertritt einer Person von einer stationären Pflege-Institution in eine andere kann der Patientenbeitrag von der abgebenden Ins tution in Rechnung gestellt werden.

§ 30 8)

Bei Patientinnen und Patienten in der Zuständigkeit der Gemeinden, die in den Spitälern Schaffhausen gepflegt werden, leisten die Ge- meinden Beiträge in der Höhe von 120 % der Beiträge gemäss § 29a Abs. 1.
§ 31
1 Die Kantonsbeiträge gemäss Art. 12 des Gesetzes werden durch das Gesundheitsamt aufgrund der von den Gemeinden beigebrach- ten Angaben ermittelt. Die Angaben sind nach den Weisungen des Gesundheitsamtes unter Beilage der Gemeinderechnung vor Ende Juli des Folgejahres einzureichen.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt vor Ende Oktober.

§ 32 18)

1 In den Ge meinderechnungen sind alle anrechenbaren Leistungen im Sinne von Art. 12 des Gesetzes transparent und nachvollziehbar auszuweisen. Dies betrifft auch allfällige Betriebsgewinne und Rück- zahlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes, Fondsbe- Pflege zu Hause durch Anbieter ohne Leistungs - auftrag Patienten - beiträge an die Pflegekosten Gemeinde - beiträge an die Spitäler Schaffhausen
8) Kantonsbeiträge an die Gemeinden Rechnungs - legung der Gemeinden und Heime mit Leistungs - auftrag
18)
en der Gemeinde- - und Pflegeheime (KVG -Heime) sind lters - und - und Pflegeheime - und Pflegeheime -pflich - -- pro Heimplatz und Jahr -- pro Heim- Fonds - Einlagen, Defizitabwick - lung
18) Zuständigkeiten Betrieb s - bewilligungen für Heime
2 Die Voraussetzungen gemäss § 7 und § 8 dieser Verordnung, so- weit sie die bisherigen Anforderungen übersteigen, sind spätestens Ende 2010 zu erfüllen. Das Departement des Innern kann in begrün- deten Fällen und auf Antrag Ausnahmen genehmigen.
§ 36
1 Die Entwürfe der Versorgungsplanungen sowie die Leistungsauf- träge und Verträge für Heime sind dem Departement des Innern vor dem 31. Dezember 2009 zur Prüfung im Sinne vom § 27 Abs. 1 die- ser Verordnung einzureichen.
2 Das Departement entscheidet über ein e allfällige Erstreckung der Frist und über das weitere Vorgehen nach Vorliegen der neuen bun- desrechtlichen Bestimmungen zur Pflegefinanzierung gemäss KVG.
3 Die Rechnungen der Heime sind spätestens per 1. Januar 2010 nach den Normen des Branchenverbandes curaviva zu führen.
§ 37
1 Die Gemeinden erarbeiten gemeinsam pro Versorgungsregion bis Ende 2009 die Entwürfe der Verbandsordnungen bzw. Verträge im Sinne von § 18 dieser Verordnung.
2 Die Entwürfe basier en auf geklärten Grundsätzen insbesondere in den folgenden Belangen: a) Bezeichnung der hauptverantwortlichen Trägerschaften für die operative Leistungserbringung im Sinne von § 19 dieser Verord- nung; b) Bezeichnung der Organe, welche seitens der Gemeinden für di Ausarbeitung und die periodische Überprüfung der Leistungsauf- träge und Verträge mit den hauptverantwortlichen Trägerschaf- ten sowie für die Aufsicht über die operativen Aktivitäten zustän- dig sind; c) Bezeichnung der Organisationen, welche die Versorgung in der Zeit bis zur operativen Betriebsbereitschaft der neurechtlichen Organisationen sicherstellen.
3 Die Entwürfe sind dem Departement des Innern bis Ende 2009 zur Prüfung einzureichen. Das Departement nimmt in Absprache mit dem Amt für Justiz und Gemeinden vor Ende März 2010 dazu Stel- lung.
§ 38
8)
1 Die Krankenversicherer beteiligen sich nach den für die übrigen Pflegeleistungen geltenden Ansätzen an den Kosten der Akut Übergangspflege, so lange dafür keine speziellen Tarifverträge be- stehen. Leistungs - aufträge und Verträge mit Heimen Versorgungs - regionen der Hilfe und Pflege zu Hause Akut - und Übergangs - pflege
8)
echt). usen und der psychiatrischen Spitex -Minuten-Einheit).
23) nden erbracht werden -Stunde -Minuten-Einheit).
21) um Anerkennung von Investitionsbeiträgen, die von den Pflege zu Hause durch Anbieter ohne Leistungs - auftrag
VI. Schlussbestimmungen

§ 40 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung zum Altersbetreuungs und Pflegegesetz vom 14. März 2000 (SHR 813.501).

§ 41
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. April 2009 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 7) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 813.500.
2) SR 832.10.
3) SHR 811.001.
4) SHR 850.200.
5) SHR 120.100.
6) SR 832.112.31.
7) Amtsblatt 2009, S. 217.
8) Fassung gemäss RRB vom 15. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1553).
9) Aufgehoben durch RRB vom 15. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1553).
10) Eingefügt durch RRB vom 15. November 2011, in Kraft g etreten am
1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1553).
13) Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S 1817).
14) Fassung gemäss RRB vom 24. November 2015, in Kraft getreten am
1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1650).
15) Fassung gemäss RRB vom 3. November 2015, in Kraft getreten am
1. Juli 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1545).
16) Fassung gemäss RRB vom 15. August 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1419).
17) Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2019 , in Kraft getreten am
1. Januar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2051).
18) Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2256).
21) Fassung gemäss RRB vom 4. Juli 2023, in Kraft getreten a
2023 (Amtsblatt 2023, S. 1196). Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
Juli
. sblatt 2023, S. 2066).
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