Gesetz über die staatliche Besoldungsreform (423.581.1)
Gesetz über die staatliche Besoldungsreform (423.581.1)
Gesetz über die staatliche Besoldungsreform
Gesetz über die staatliche Besoldungsreform Vom 17. Februar 1918 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat von Solothurn beschliesst: A.-F. 1 ) G. 2 ) H. Reorganisation des Pfarrer-Pensionsfonds Ziffer I.
1 Der Pfarrer-Pensionsfonds ist im Verhältnis der Anzahl der römisch-katho - lischen Pfarreien zu der Anzahl der christkatholischen Pfarreien in 2 Teile auszuschneiden. Die Berechnung und Ausscheidung findet auf den Tag der regierungsrätlichen Genehmigung der Statuten der in Ziffer II genannten Pensionsstiftung statt. Ziffer II.
1 Der im Sinne von Ziffer I nach Massgabe der Anzahl der römisch-katholi - schen Pfarreien ausgeschiedene Teil erhält unter dem Namen St.-Ursen- Stiftung. Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Welt - geistlichen des Kantons Solothurn die Rechte einer juristischen Person. Die Stiftung ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen auszugestalten. Der Beitritt ist für die römisch-katholische Geistlichkeit obligatorisch und die Pensionsberechtigten sind zu angemessenen Prämienbeiträgen anzu - halten. Ziffer III.* ... Ziffer IV.
1 ... *
1) Abschnitte A-F aufgehoben durch § 63 Abs. 2 lit. b StPG vom 23. November 1941; GS 75, 337.
2) Abschnitt G publiziert unter BGS 822.81. GS 66, 910
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Ziffer V.
1 Der im Sinne von Ziffer I nach Massgabe der Anzahl der christkatholi - schen Pfarreien ausgeschiedene Teil bleibt unter dem Namen „Pensions - fonds für die christkatholische Geistlichkeit des Kantons Solothurn“ beste - hen. Der Kantonsrat kann im gegebenen Zeitpunkt nach versicherungs - technischen Grundsätzen zum Zwecke der Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenversicherung der christkatholischen Geistlichkeit diesen Fonds um - gestalten und mit Zustimmung der Geistlichkeit der christkatholischen Kir - che eine Verschmelzung mit den gleichartigen Versicherungen für die Staatsbeamten und -angestellten, oder für die Lehrer der Kantonsschule, mit jeder besonders oder mit beiden gemeinschaftlich oder mit Zuzug wei - terer Kreise (protestantischer Geistlichkeit) im Sinne von § 27 des Kantons - schulgesetzes vom 29. August 1909 vornehmen. 1 ) * Ziffer VI.
1 Artikel 17 litera e des Dekretes über die Klösteraufhebung vom 4. Okto - ber 1874, lautend: «Der Zinsabfluss von 200’000 Franken soll für Besserstel - lung der ärmeren katholischen Pfarreien verwendet werden», sowie Ziffer
8 des Kantonsratsbeschlusses vom 23. November 1883 über den Allgemei - nen Schulfonds, soweit sie sich auf die vorgenannte litera e bezieht, sind aufgehoben. I.-L. 2 )
1) Vgl. KRB: Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evange - lisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn vom 20. Oktober 1920; BGS
424.581.1.
2) Abschnitte I-L sind obsolet.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.05.2023 01.01.2024 Ziffer III. aufgehoben GS 2023, 16
17.05.2023 01.01.2024 Ziffer IV. Abs. 1 aufgehoben GS 2023, 16
17.05.2023 01.01.2024 Ziffer V. Abs. 1 geändert GS 2023, 16
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ziffer III. 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 16 Ziffer IV. Abs. 1 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 16 Ziffer V. Abs. 1 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 16
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