Verordnung über die Enteignung von Kulturland (212.436)
Verordnung über die Enteignung von Kulturland (212.436)
Verordnung über die Enteignung von Kulturland
Verordnung über die Enteignung von Kulturland Vom 26. September 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) und § 232 Absatz 1 bis des Gesetzes über die Einfüh - rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 2 ) . beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung im Falle von Enteignung von Kulturland nach § 232 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1 bis des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April
1954 3 ) .
2 Der bei der Enteignung von Kulturland zusätzlich zum ermittelten Höchstpreis zu entschädigende betriebswirtschaftliche Verlust gemäss kantonsüblicher Bewirtschaftung wird mittels des kapitalisierten Barwerts des entgangenen Deckungsbeitrags (DB) berechnet.
§ 2 Entgangener Deckungsbeitrag
1 Der entgangene Deckungsbeitrag berechnet sich pauschalisiert nach den Agrardaten des Kantons Solothurn mit Kulturflächen je Produktionszone nach Artikel 1 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktions - kataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Ver - ordnung) vom 7. Dezember 1998 4 ) . Der Deckungsbeitrag für die im kanto - nalen Inventar ausgewiesenen Fruchtfolgeflächen (FFF) nach Artikel 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) 5 ) wird unabhängig von der Produktionszone berechnet.
2 Grundlage für die Bemessung bilden grundsätzlich die über drei Jahre ge - mittelten Deckungsbeiträge gemäss der Berechnungshilfe der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz für die Deckungsbeitrags-/Trocken - substanz-Kalkulation gemäss Artikel 36 RPV 6 ) oder einer anderen gleich - wertigen und anerkannten Publikation. Bei den im kantonalen Inventar ausgewiesenen Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 ff. RPV 7 ) sind für die Be - rechnung des Deckungsbeitrags in allen Zonen nur die Kulturanteile von Acker- und Spezialkulturen zu berücksichtigen.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 211.1 .
3) BGS 211.1 .
4) SR 912.1 .
5) SR 700.1 .
6) SR 700.1 .
7) SR 700.1 . GS 2023, 42
1
3 Der gemittelte Deckungsbeitrag ist mit dem Zinssatz gemäss Artikel 1 Ab - satz 1 der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pacht - zinses (Pachtzinsverordnung, PZV) vom 11. Februar 1987 1 ) zu kapitalisieren.
§ 3 Höhe der Entschädigung
1 Die zusätzlich zu leistende Entschädigung nach § 1 Absatz 2 sowie die nach § 2 zu berücksichtigenden Faktoren werden im Anhang festgelegt. Die entsprechenden Werte sind periodisch, spätestens alle drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, in jedem Fall aber bei einer Anpassung von Artikel 1 Absatz 1 PZV 2 ) , zu aktualisieren. RRB Nr. 2023/1573 vom 26. September 2023. Die Einspruchsfrist ist am 27. November 2023 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 1. Dezember 2023.
1) SR 221.213.221 .
2) SR 221.213.221 .
2
1 Anhang zur Verordnung über die Enteignung v on Kulturland (Stand 01.01.2024 ) Kultur gruppe DB /ha Ackerbau extensiv 3'068 Ackerbau intensiv 6'080 Grünland 2'602 Gemüse 17'978 Obst 21'325 Beeren 69'364 Reben 23'764 Kirschen 31'675
2 Kulturgruppe FFF (alle Zonen) Talzone Hügelzone Bergzone 1 Bergzone 2 Bergzone 3 Gemü se
1.60%
1.13%
0.21%
0.03%
0.00%
0.00%
Ackerbau extensiv
88.24%
45.99%
17.56%
5.57%
1.50%
0.38%
Ackerbau intensiv
9.33%
5.42%
0.12%
0.01%
0.01%
0.00%
Grünland
0.00%
46.87%
81.80%
94.34%
98.44%
99.56%
Obst
0.38%
0.27%
0.14%
0.02%
0.00%
0.00%
Kirschen
0.16%
0.11%
0.14%
0.04%
0.03%
0.00%
Reben
0.06%
0.04%
0.00%
0.00%
0.00%
0.06%
Beeren
0.23%
0.16%
0.02%
0.00%
0.02%
0.00%
Summe
100.00%
100.00%
100.00%
100.00%
100.00%
100.00%
mittlerer DB/ha und Zone
3’868
3'379
2'800
2'648
2'634
2'616 kapitalisierter DB in Fr. /ha
126’807
110'779
91'803
86'830
86'366
85'759 kapitalis ierter DB in Fr. /m ²