Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
                            Verordnung  über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und  Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote  Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 1 Abs. 3, § 44bis und § 48 des Personalgesetzes  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Lohneinreihung
                            1  Nach   Massgabe   ihres   Abschlusses   werden   die   Lehrpersonen   im   ersten  Dienstjahr wie folgt eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lehrpersonen mit einem Abschluss der höheren Berufsbildung (Terti  -  är B) oder gleichwertigem Abschluss: Lohnklasse 17;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen mit einem Abschluss für den Unterricht an der Volks  -  schule: Lohnklasse 18;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lehrpersonen   mit   einem   fachlichen   Bachelor-   oder   gleichwertigem  Abschluss (Tertiär A): Lohnklasse 18;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lehrpersonen mit einem fachlichen Master- oder gleichwertigem Ab  -  schluss (Tertiär A): Lohnklasse 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unabhängig von Absatz 1 werden  eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lehrpersonen   an   den   Brückenangeboten   im   ersten   Dienstjahr   in   die  Lohnklasse 17;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen für Hauswirtschaft an den Mittelschulen eine Lohnklas  -  se   höher   als   die   Hauswirtschaftslehrpersonen   an   den   gemeindlichen  Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen werden ein bis  drei Klassen höher eingereiht als die Lehrerinnen und Lehrer der betreffen  -  den Anstalten.  *  1)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede  Lohnklasse  besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste  Stufe entspricht  dem   Minimum  der   Lohnklasse.   Die   weiteren   Stufen   erhöhen   sich   jeweils  um   den   neunten   Teil   der   Differenz   zwischen   dem   Klassenmaximum   und  dem   Klassenminimum.   Die   zehnte   Stufe   entspricht   dem   Maximum   der  Lohnklasse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beförderung
                            1  Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Lehrpersonen und  Vorsteherinnen   und   Vorsteher   der   kantonalen   Schulen   wie   folgt   in   den  Lohnklassen befördert:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  um eine  Lohnklasse  ab  1. Januar  des Kalenderjahres,  in dem das  4.  Dienstjahr erfüllt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  um eine weitere Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem  das 43. Altersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgt der Anstieg innerhalb  der Lohnklasse in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjah  -  res, erstmals nach einem Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steht ein Lohnanstieg im Sinn von Absatz 1 an, wird die Zahl der ange  -  rechneten Stufen jeweils um eine reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss
                            1  Lehrpersonen werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht über den vorgeschriebenen pädagogisch-didaktischen Abschluss  oder ein gleichwertiges Lehrdiplom verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht über den vorgeschriebenen fachlichen Abschluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besitzstand
                            1  Lehrpersonen mit unbefristetem Anstellungsverhältnis bleiben so lange in  der bisherigen Lohnklasse und -stufe, bis die Lohneinreihung gemäss dieser  Verordnung einen höheren Lohn ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.12.2015  01.08.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2015/062  22.11.2022  01.01.2024  Ingress  geändert  GS 2023/085  22.11.2022  01.01.2024  § 1 Abs. 3  eingefügt  GS 2023/085  22.11.2022  01.01.2024  § 1 Abs. 4  eingefügt  GS 2023/085  22.11.2022  01.01.2024  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2023/085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.12.2015  01.08.2016  Erstfassung  GS 2015/062  Ingress  22.11.2022  01.01.2024  geändert  GS 2023/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 22.11.2022
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2023/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 22.11.2022
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2023/085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/085