Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäu... (722.114)
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Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug

Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug (Lohneinreihungs- und Entschädigungsreglement GVZG; LER GVZG) Vom 23. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug, gestützt auf § 7 Abs. 2 Bst. f des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG 1 ) ) vom 25. August 2016, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug.
2 Es regelt die Zuständigkeiten im Personalbereich, die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden zu den Referenzfunktionen gemäss § 44 ff. Personalgesetz 2 ) und der Lohneinreihungsverordnung 3 ) sowie die besonde - ren Entschädigungen gemäss § 56 Personalgesetz 4 ) .

§ 2 Anwendbares Recht und Zuständigkeiten

1 Die vom Regierungsrat zum Personalgesetz 5 ) erlassenen Ausführungsbe - stimmungen sind für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug ana - log anwendbar. 1) BGS 722.11 2) BGS 154.21 3) BGS 154.234 4) BGS 154.21 5) BGS 154.21
2 Die Gebäudeversicherung Zug als Arbeitgeberin wird, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Regierungsrats gemäss § 6 Gebäudeversicherungsge - setz 6 ) , vom Verwaltungsrat vertreten.
3 Sofern das Personalgesetz 3 ) und dessen Ausführungserlasse Kompetenzen den Direktionen zuweisen, werden diese bei der Gebäudeversicherung Zug vom Verwaltungsratspräsidium wahrgenommen. Kompetenzen der Ämter nimmt die Direktion der Gebäudeversicherung Zug wahr.
4 Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsregelungen im Einzelfall.

§ 3 Zuordnung zu den Referenzfunktionen

1 Die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden der Gebäudeversiche - rung Zug zu den Referenzfunktionen der Lohneinreihungsverordnung 4 ) er - folgt gemäss Anhang.
2 Im Rahmen des Lohnbandes der Referenzfunktion legt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Direktion den Lohn für die Mitarbeitenden der Gebäude - versicherung Zug fest.
3 Für die Mitglieder der Geschäftsleitung wird der Anfangslohn zusammen mit der Referenzfunktion bei der Wahl durch den Regierungsrat bestimmt. In der Folge entscheidet der Verwaltungsrat über den Lohn im Rahmen des Lohnbandes.

§ 4 Besondere Entschädigungen

1 In Abweichung von § 5 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung 5 ) erhalten alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug unabhängig vom Arbeitspensum jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe des jewei - ligen Treuepreises für ein Halbtax-Abonnement. 6) BGS 722.11 3) BGS 154.21 4) BGS 154.234 5) BGS 154.221
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/078
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.11.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023/078
Anhang LER GVZG: Zuordnung Funktionen GVZG zu Referenzfunktionen LEVO gemäss § 3 Abs. 1 LER GVZG (Stand 23. November 2023) Referenzfunktionen LEVO Funktionen LER GVZG Lohn- bänder (Lohn- klassen) Min. Max. Administrative Mitarbeit 4 7 Administrative Sachbearbeitung 1 Projektassistenz 7 10 Administrative Sachbearbeitung 2 Sachbearbeitung, Kundendienst 9 12 Administrative Sachbearbeitung 3  Direktions-Assistenz  Spezialisierte Sachbearbeitung Finanz - und Rechnungswesen 11 14 Fachbearbeitung 1 Fachbearbeitung in Schätzungs- wesen, Prävention oder Inter- vention, ohne Spezialaufgaben 13 16 Fachbearbeitung 2 Fachbearbeitung in Schätzungs- wesen, Prävention oder Inter- vention, mit Spezialaufgaben 15 18 Fachbearbeitung 3 Spezialisierte Fachbearbeitung Recht; Mitglied der Geschäfts- leitung 17 20 Fachbearbeitung 4 18 22 Leitung Sachbereich 1 10 13
Leitung Sachbereich 2 Leitung eines Bereichs mit an- spruchsvollen Aufgaben aus ei- nem Fachgebiet 12 16 Leitung Fachbereich 1 Leitung einer Abteilung mit an- spruchsvollen Aufgaben aus ei- nem Fachgebiet; in der Regel Mitglied der Geschäftsleitung 16 18 Leitung Fachbereich 2 Leitung einer Abteilung mit an- spruchsvollen Aufgaben aus mehreren Fachgebieten und/oder mit grossen, komplexen Projek- ten aus mehreren Fachgebieten oder mit zahlreichen GVZG-ex- ternen Beteiligten; Mitglied der Geschäftsleitung 18 21 Leitung Fachbereich 3 20 23 Leitung Amt 1 Direktor/- in; Vorsitz der Ge- schäftsleitung 21 24 Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 4 7 Handwerk, Technik und Betrieb 1 7 10 Handwerk, Technik und Betrieb 2 9 12 Handwerk, Technik und Betrieb 3 11 14 Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 1 9 12 Leitung Handwerk, Technik und 10 14
Betrieb 2 Leitung Handwerk, Technik und 13 16 Technische Sachbearbeitung 1 8 11 Technische Sachbearbeitung 2 11 13 Technische Sachbearbeitung 3 Technische Sachbearbeitung Brand - und/oder Blitzschutz 12 15 Mitarbeit Betreuung 1 5 9 Mitarbeit Betreuung 2 11 13 Strafvollzug 9 11 Sozialarbeit 1 13 14 Sozialarbeit 2 14 17 Rettungssanität 1 10 13 Rettungssanität 2 12 14 Gerichtsschreiber/- in 1 18 22 Gerichtsschreiber/- in 2 19 23 Kanzleivorsteher/in 20 23 Staatsanwalt/ Staatsanwältin 20 24 Leitender Staatsan- walt/Leitende Staats- anwältin 22 25 (Leitende/r) Ober- staatsanwältin/Ober- staatsanwalt 24 26
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