Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug
                            Reglement  betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von  Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug  (Lohneinreihungs- und Entschädigungsreglement GVZG;  LER GVZG)  Vom 23. November 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug,  gestützt auf §  7  Abs.  2  Bst.  f des Gesetzes über die Gebäudeversicherung  (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG  1  )  ) vom 25.  August 2016,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung  Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Zuständigkeiten im Personalbereich, die Zuordnung der  Funktionen der Mitarbeitenden zu den Referenzfunktionen gemäss §  44  ff.  Personalgesetz  2  )   und der Lohneinreihungsverordnung  3  )   sowie die besonde  -  ren Entschädigungen gemäss § 56 Personalgesetz  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anwendbares Recht und Zuständigkeiten
                            1  Die vom Regierungsrat zum Personalgesetz  5  )   erlassenen Ausführungsbe  -  stimmungen sind für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug ana  -  log anwendbar.  1)  BGS  722.11  2)  BGS  154.21  3)  BGS  154.234  4)  BGS  154.21  5)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebäudeversicherung Zug als Arbeitgeberin wird, unter Vorbehalt der  Zuständigkeiten des Regierungsrats gemäss §  6 Gebäudeversicherungsge  -  setz  6  )  , vom Verwaltungsrat vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern das Personalgesetz  3  )   und dessen Ausführungserlasse Kompetenzen  den Direktionen zuweisen, werden diese bei der Gebäudeversicherung Zug  vom Verwaltungsratspräsidium wahrgenommen. Kompetenzen der Ämter  nimmt die Direktion der Gebäudeversicherung Zug wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsregelungen im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuordnung zu den Referenzfunktionen
                            1  Die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden der Gebäudeversiche  -  rung Zug zu den Referenzfunktionen der Lohneinreihungsverordnung  4  )   er  -  folgt gemäss Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Lohnbandes der Referenzfunktion legt unter Vorbehalt  von Absatz 3 die Direktion den Lohn für die Mitarbeitenden der Gebäude  -  versicherung Zug fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitglieder der Geschäftsleitung wird der Anfangslohn zusammen  mit der Referenzfunktion bei der Wahl durch den Regierungsrat bestimmt.  In der Folge entscheidet der Verwaltungsrat über den Lohn im Rahmen des  Lohnbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besondere Entschädigungen
                            1  In Abweichung von §  5  Abs.  4 der Entschädigungsverordnung  5  )   erhalten  alle   Mitarbeitenden   der   Gebäudeversicherung   Zug   unabhängig   vom  Arbeitspensum jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe des jewei  -  ligen Treuepreises für ein Halbtax-Abonnement.  6)  BGS  722.11  3)  BGS  154.21  4)  BGS  154.234  5)  BGS  154.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.11.2023  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2023/078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  23.11.2023  01.01.2024  Erstfassung  GS 2023/078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang LER GVZG: Zuordnung Funktionen GVZG zu  Referenzfunktionen LEVO gemäss § 3 Abs. 1 LER GVZG  (Stand 23. November 2023)    Referenzfunktionen  LEVO     Funktionen LER GVZG  Lohn-  bänder  (Lohn-  klassen)  Min.  Max.  Administrative  Mitarbeit  4    7  Administrative  Sachbearbeitung 1    Projektassistenz  7   10  Administrative  Sachbearbeitung 2    Sachbearbeitung, Kundendienst   9   12  Administrative  Sachbearbeitung 3    Direktions-Assistenz    Spezialisierte Sachbearbeitung  Finanz  -  und Rechnungswesen  11   14  Fachbearbeitung 1     Fachbearbeitung in Schätzungs-  wesen, Prävention oder Inter-  vention, ohne Spezialaufgaben  13   16  Fachbearbeitung 2     Fachbearbeitung in Schätzungs-  wesen, Prävention oder Inter-  vention, mit Spezialaufgaben  15   18  Fachbearbeitung 3     Spezialisierte Fachbearbeitung  Recht; Mitglied der Geschäfts-  leitung  17   20  Fachbearbeitung 4  18   22  Leitung  Sachbereich 1  10   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung  Sachbereich 2    Leitung eines Bereichs mit an-  spruchsvollen Aufgaben aus ei-  nem Fachgebiet  12   16  Leitung  Fachbereich 1    Leitung einer Abteilung mit an-  spruchsvollen Aufgaben aus ei-  nem Fachgebiet; in der Regel  Mitglied der Geschäftsleitung  16   18  Leitung  Fachbereich 2    Leitung einer Abteilung mit an-  spruchsvollen Aufgaben aus  mehreren Fachgebieten  und/oder  mit grossen, komplexen Projek-  ten aus mehreren Fachgebieten  oder mit zahlreichen GVZG-ex-  ternen Beteiligten; Mitglied der  Geschäftsleitung  18   21  Leitung  Fachbereich 3  20   23  Leitung Amt 1    Direktor/-  in; Vorsitz der  Ge-  schäftsleitung  21   24  Mitarbeit Handwerk,  Technik und Betrieb  4    7  Handwerk, Technik  und Betrieb 1  7   10  Handwerk, Technik  und Betrieb 2  9   12  Handwerk, Technik  und Betrieb 3  11   14  Leitung Handwerk,  Technik und  Betrieb 1  9   12  Leitung Handwerk,  Technik und  10   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrieb 2  Leitung Handwerk,  Technik und  13   16  Technische  Sachbearbeitung 1  8   11  Technische  Sachbearbeitung 2  11   13  Technische  Sachbearbeitung 3    Technische Sachbearbeitung  Brand  -  und/oder Blitzschutz  12   15  Mitarbeit  Betreuung 1  5    9  Mitarbeit  Betreuung 2  11   13  Strafvollzug  9   11  Sozialarbeit 1  13   14  Sozialarbeit 2  14   17  Rettungssanität 1  10   13  Rettungssanität 2  12   14  Gerichtsschreiber/-  in  1  18   22  Gerichtsschreiber/-  in  2  19   23  Kanzleivorsteher/in  20   23  Staatsanwalt/  Staatsanwältin  20   24  Leitender Staatsan-  walt/Leitende Staats-  anwältin  22   25  (Leitende/r) Ober-  staatsanwältin/Ober-  staatsanwalt  24   26