Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
                            Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Strafprozessordnung und zur  Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung (EG StPO)  Vom 10. März 2010 (Stand 1. Januar 2024)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)  vom 5. Oktober 2007  1  )   und Artikel 87 und 90 der Verfassung des Kantons  Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986  2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. November 2009 (RRB Nr. 2009/1958)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einführungsvorschriften zur Schweizerischen
                            Strafprozessordnung und zur Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1. Gegenstand
§ 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen  Strafprozessordnung (StPO)  3  )   und zur Schweizerischen Jugendstrafprozess  -  ordnung (JStPO)  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält Ausführungsbestimmungen zu den Verfahren, den Kosten und  Entschädigungen sowie zur Vollstreckung von Urteilen. Vorbehalten blei  -  ben die Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bestand, die Organisation und die Befugnisse der Gerichtsbehörden  sowie der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft sind im Gesetz über  die Gerichtsorganisation (GO)  5  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  312.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BGS  125.12  .  GS 105, 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anwendbarkeit auf das kantonale Strafrecht
                            1  Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, der Schwei  -  zerischen Jugendstrafprozessordnung und dieses Gesetzes finden unter  Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Strafrecht des Kantons  und der Gemeinden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Strafbehörden
§ 3 Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)
                            1  Strafverfolgungsbehörden sind:  a)  die Kantonspolizei, die anderen Polizeiorgane des Kantons und der  Gemeinden sowie das Grenzwachtkorps, soweit sie Aufgaben nach  der Schweizerischen Strafprozessordnung erfüllen;  b)  andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung hinsicht  -  lich bestimmter Amtsverrichtungen Aufgaben nach der Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung übertragen sind;  c)  die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft im Rahmen ihrer  gesetzlichen Befugnisse;  d)  *  die Friedensrichter und Friedensrichterinnen und im Rahmen ihrer  gesetzlichen Befugnisse die kantonalen und kommunalen Verwal  -  tungsbehörden und anderen Behörden;  e)  *  die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Nationale und internationale Rechtshilfe
§ 4 Nationale Rechtshilfe (Art. 43-53 StPO)
                            1  Die Strafbehörden können anderen Kantonen auch in Strafsachen des  kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nationale Rechtshilfe für den Bund, andere Kantone sowie Gemein  -  debehörden wird im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft, bei jugend  -  lichen beschuldigten Personen von der Jugendanwaltschaft sowie im Ge  -  richtsverfahren vom zuständigen Gericht geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Internationale Rechtshilfe (Art. 54 und 55 StPO)
                            1  Ist die Staatsanwaltschaft mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe  befasst, so ist der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Jugendanwaltschaft, der zu  -  ständigen Stelle Departements des Innern als Strafvollzugsbehörde sowie  der Kantonspolizei im direkten polizeilichen Rechtshilfeverkehr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Delegation
                            1  Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann einen Staatsan  -  walt oder eine Staatsanwältin oder einen Untersuchungsbeamten oder  eine   Untersuchungsbeamtin   mit   der   Behandlung   von   internationalen  Rechtshilfeangelegenheiten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Angelegenheiten kann auch der leitende Jugendanwalt oder  die leitende Jugendanwältin einen Jugendanwalt oder eine Jugendanwäl  -  tin oder einen Untersuchungsbeamten oder eine Untersuchungsbeamtin  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 bis * Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden
                            1  Zuständig für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentschei  -  den ist der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin. Gegen  solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 7 Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)
                            1  Ausstandsgesuche   gegen   Angehörige   des   Polizeikorps   behandelt   der  Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin nach Anhörung des Polizei  -  kommandos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Protokollführung (Art. 76 StPO)
                            1  Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden in der Regel unter  Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der Polizei  und bei der Staatsanwaltschaft kann die einvernehmende Person das Pro  -  tokoll selbst führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Protokolle, die ohne Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokoll  -  führers erstellt werden, werden seitens der Strafbehörden allein von der  einvernehmenden Person unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Mitteilungsrechte und -pflichten (Art. 75 StPO)
                            1  Die Strafbehörden teilen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügun  -  gen der Kantonspolizei mit. Freisprüche sind der Kantonspolizei in dem  Umfang mitzuteilen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 des ViCLAS-Konkordats  1  )   erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Strafbehörden dürfen informieren:  *  a)  die   zuständigen   vorgesetzten   Behörden   und   Aufsichtsbehörden  über Strafverfahren gegen Mitglieder einer Behörde oder Angestell  -  te von Bund, Kantonen oder Gemeinden, gegen Ärzte und Ärztin  -  nen und Medizinalpersonal sowie gegen Lehr-, Erziehungs- und  Betreuungspersonal, wenn die ihnen zur Last gelegte Straftat mit  der Ausübung ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen oder die  weitere ordnungsgemässe Ausübung der Tätigkeit in Frage stellen  könnte;  b)  die zuständigen Sozialbehörden über Strafverfahren gegen Perso  -  nen, bei welchen ein begründeter Verdacht vorliegt, dass sie zu Un  -  recht Sozialleistungen bezogen haben könnten;  c)  die zuständigen Einbürgerungsbehörden über Strafverfahren gegen  Personen, die um Einbürgerung nachsuchen;  d)  die zuständige Schulbehörde sowie öffentliche oder in öffentlichem  Auftrag handelnde private Fachstellen der Jugendhilfe über Straf  -  verfahren gegen Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  511.515  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Die Strafbehörden dürfen zudem andere Behörden von Bund, Kantonen  oder Gemeinden über ein Strafverfahren informieren, soweit diese zur Er  -  füllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind  und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrech  -  ten der Parteien überwiegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Bei Informationen, die gestützt auf die Absätze 1  bis   und 1  ter  erfolgen,  informieren die Strafbehörden die Betroffenen in der Regel gleichzeitig  mit der Information an die andere Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quinquies  Die   Strafbehörden   informieren   die   zuständige   Kontrollbehörde  über Urteile betreffend  Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Juni 2014 1 ) oder die dazugehörigen Ausführungserlasse. *
                            1sexies  Die Strafbehörden informieren die Kantonspolizei und die Bewäh  -  rungshilfe über Anordnungen betreffend Lernprogramme gegen Gewalt  gemäss Artikel 55a Absatz 2 StGB  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten gemäss anderen Er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 bis * Orientierung der Öffentlichkeit über Strafverfahren nach Bundes -
                            recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Orientierung der Öffentlichkeit über Strafverfahren nach Bundes  -  recht richtet sich nach Artikel 74 der Schweizerischen Strafprozessordnung  (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 ter * Orientierung der Öffentlichkeit über Verfahren nach kantonalem
                            Strafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Strafbehörden haben in Meldungen über Verfahren nach dem Straf  -  recht des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt des übergeordne  -  ten eidgenössischen und kantonalen Rechts die Nationalität oder die Her  -  kunftsregion von Tätern und Tatverdächtigen zu nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 StPO)
                            1  Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons  Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 bis Feiertage (Art. 90 StPO)
                            1  Für die Fristbestimmung gemäss Artikel 90 Absatz 2 StPO gelten als vom  kantonalen Recht anerkannte Feiertage: Neujahr, der 2. Januar, Karfreitag,  der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. Mai, Fronleichnam,  Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 26.  Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Datenbearbeitung gemäss ViCLAS-Konkordat 4 )
                            1  Über Anträge der Zentralstelle ViCLAS gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buch  -  stabe b des ViCLAS-Konkordats entscheidet diejenige Strafbehörde, welche  in der Strafsache als letzte Instanz entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  817.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  511.515  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Beweise
§ 12* ...
§ 13 Ständig bestellte amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)
                            1  Die Funktion von ständig bestellten amtlichen Sachverständigen nehmen  wahr:  *  a)  *  für   Legalinspektionen,   körperliche   Untersuchungen   an   lebenden  Personen und die Beurteilung von Substanzen (Betäubungsmittel,  Toxikologie   etc.):   der   Kantonsarzt   oder   die   Kantonsärztin,   die  Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die wissenschaftlichen Mitar  -  beitenden der Institute für Rechtsmedizin;  b)  *  für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit: der Gefängnisarzt  oder die Gefängnisärztin sowie die Ärzte und Ärztinnen der Solo  -  thurner Spitäler AG;  c)  *  für die Beurteilung von Motorfahrzeugen (inkl. Zubehör): die tech  -  nischen   Verkehrsexperten   und   Verkehrsexpertinnen   der  Motorfahrzeugkontrolle Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6. Zwangsmassnahmen
§ 14 Anordnung (Art. 198 StPO)
                            1  Die   Anordnung   von   Zwangsmassnahmen   obliegt   den   Staatsanwälten  oder Staatsanwältinnen, den Jugendanwälten oder Jugendanwältinnen,  den Gerichten und im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse deren Verfah  -  rensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorladungen können im Auftrag der Verfahrensleitung durch andere  Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der  Gerichte ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Belohnungen (Art. 211 StPO)
                            1  Die Verfahrensleitung kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlich  -  keit bei der Fahndung aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Vorverfahren bedarf ihre Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft der  Bewilligung der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwalts, bei Beträ  -  gen über 10`000 Franken der Bewilligung durch den Regierungsrat. Im ge  -  richtlichen Verfahren ist für das Aussetzen die Bewilligung der Gerichtsver  -  waltungskommission erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, welche Hinweise geben, die zur Aufklärung schwerer Strafta  -  ten führen, kann das Polizeikommando oder die Verfahrensleitung eine  kleine Belohnung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen
                            (Art.  219 Abs.  5  StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die polizeiliche Festnahme bedarf bei Verdacht auf blosse Übertretungen  spätestens nach drei Stunden der Anordnung durch einen Polizeioffizier  oder eine Polizeioffizierin der Kantonspolizei Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechte und Pflichten der Inhaftierten (Art. 235 StPO)
                            1  Soweit der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht in Arti  -  kel 234 und 235 StPO  1  )   geregelt ist, richten sich die Rechte und Pflichten  der Gefangenen nach dem Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsge  -  setz) vom 13. November 2013  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen
                            (Art.  271  Abs.  1  StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aussonderung von Informationen, die mit dem Gegenstand der Er  -  mittlungen und dem Grund der Überwachung nicht in Zusammenhang ste  -  hen, erfolgt durch den Haftrichter oder die Haftrichterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern
                            (Art.  288  StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann die personalrechtliche Stellung von verdeckten  Ermittlerinnen und Ermittlern regeln. Er kann dabei zum Schutz der ver  -  deckten Ermittler und Ermittlerinnen vom allgemeinen Personalrecht ab  -  weichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.7. Vorverfahren
§ 20 Anzeigepflichten und -rechte (Art. 253 und 302 StPO)
                            1  Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur  Mitteilung an die Staatsanwaltschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet,  wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein  von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzeigepflicht von Gesundheitsfachpersonen, insbesondere bei aus  -  sergewöhnlichen Todesfällen, richtet sich nach der Gesundheitsgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von  der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen  Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Antragsrecht der Sozialhilfebehörden und weiterer Behörden bei
                            Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können im Sinne von Arti  -  kel 217 Absatz 2 StGB  3  )   das Departement des Innern, die Vorstehenden der  Oberämter, die Sozialkommissionen der Sozialregionen sowie die Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörden Strafantrag stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs und Einstel -
                            lungsverfügungen; Rechtsmittel (Art. 310, 314 und 322 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen im Vor  -  verfahren gegen erwachsene beschuldigte Personen bedürfen der Geneh  -  migung durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin. Er oder  sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates diese Aufgabe in einer Wei  -  sung an die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen de  -  legieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.8. Übertretungsstrafverfahren
§ 23 Strafbefehlsverfahren der Friedensrichter und Friedensrichterin -
                            nen sowie Verwaltungs- und anderer Behörden (Art. 357 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Friedensrichter und Friedensrichterinnen sowie die zur Ahndung von  Übertretungen zuständigen Verwaltungsstellen und Behörden wenden bei  Ausübung ihrer Strafkompetenz sinngemäss die Vorschriften des Strafbe  -  fehlsverfahrens nach Artikel 352-357 StPO an.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.9. Rechtsmittel
§ 24 Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwaltschaft
                            (Art.  381  StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin ist zum Einlegen der  Rechtsmittel beim Obergericht und den eidgenössischen Rechtsmittelin  -  stanzen befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe Recht steht bei Übertretungen nach eidgenössischem und kanto  -  nalem Nebenstrafrecht dem sachlich zuständigen Departement zu, welches  Strafanzeige erstattet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage vor  dem erstinstanzlichen Gericht vertritt, kann die Berufung im Sinne von Ar  -  tikel 399 Absatz 1 StPO anmelden und nach Artikel 231 Absatz 2 StPO dem  erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungs  -  gerichts die Anordnung von Massnahmen (Art. 231 Abs. 2 Bst. a StPO) oder  die Fortsetzung der Sicherheitshaft (Art. 231 Abs. 2 Bst. b StPO) beantra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.10. Kosten
§ 25 Gebührentarif, Kosten (Art. 424 StPO)
                            1  Die Erhebung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Gebührenta  -  rif  1  )  , soweit die Schweizerische Strafprozessordnung keine Regelung ent  -  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernahme der Kosten für den Besuch von Lernprogrammen gegen  Gewalt   gemäss   Artikel  55a   Absatz   2  StGB  1  )    richtet   sich   nach   Arti  -  kel  426  StPO  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Entschädigung von Privatpersonen
                            1  Der Staat kann Schäden vergüten, die Privatpersonen erleiden, die eine  verdächtige Person verfolgen oder festnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.11. Vollstreckung der Strafentscheide
§ 27 Freiheitsstrafen und Massnahmen (Art. 439 StPO) *
                            1  Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Massnahmen ist bei Er  -  wachsenen die zuständige Stelle des Departements des Innern zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug richtet sich nach dem Justizvollzugsgesetz  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Stelle des Departements trifft die in diesem Bereich not  -  wendigen nachträglichen Anordnungen, soweit diese nicht durch das Bun  -  desrecht oder das kantonale Recht ausdrücklich einer anderen Behörde  vorbehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatsanwaltschaft wird bei selbstständigen nachträglichen Verfahren  nach Artikel 363 Absatz 1 StPO in der Regel nicht zur persönlichen Vertre  -  tung vor Gericht vorgeladen und ist von weiteren Parteihandlungen dis  -  pensiert, sofern sie keine entsprechenden Anträge stellt. Das zuständige  Gericht stellt der Staatsanwaltschaft die instanzabschliessenden Strafent  -  scheide zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Eintreibung von finanziellen Leistungen (Art. 442 Abs. 3 StPO)
                            1  Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrens  -  kosten, Geldstrafen und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Gerichtskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Ausnahmen in einer Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten
                            (Art.  374  StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Aufbewahrung, Ver  -  nichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände und Vermögenswer  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)
                            1  Amtliche Bekanntmachungen werden durch die Strafbehörde vorgenom  -  men, deren Entscheid Anlass zur Bekanntmachung gab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  331.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12. Besondere Ausführungsbestimmungen zur
                            Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12.1. Zuständigkeit *
                            §  31  Zuständigkeitskonflikte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft  betreffend die innerkantonale Zuständigkeit und die Trennung von Ver  -  fahren (Art. 11 JStPO) entscheidet die Beschwerdekammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet auch Zuständigkeitskonflikte zwischen der Jugendanwalt  -  schaft und der Kindesschutzbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 bis * Zuständigkeit bei Übertretungen des kantonalen und kommuna -
                            len Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kommunalen  Rechts ist die Behörde am Ort der Begehung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Polizeiliche Erledigung
                            1  In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehe  -  nen Fällen ist die Polizei befugt, gegen Jugendliche selber eine Busse zu  verhängen und einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkennt der oder die betroffene Jugendliche die strafbare Handlung  nicht oder ist er oder sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einver  -  standen, ist eine Anzeige an die Jugendanwaltschaft zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12.2. Verfahren
§ 33 Einvernahme durch den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin
                            im Strafbefehlsverfahren (Art. 32 Abs. 2 JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Einverständnis der Jugendlichen sowie von deren Vertretung kann der  Jugendanwalt oder die Jugendanwältin in denjenigen Fällen, welche zu ei  -  nem Strafbefehl führen, eine mündliche Verhandlung ohne förmliche Ein  -  vernahme durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12.3. Vollstreckung
§ 34 Nachträgliche Entscheide
                            1  Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin ist zuständig für die nach  -  träglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig:  a)  Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 12-14 Jugend  -  strafgesetz in eine Unterbringung und Umwandlung einer offenen  in eine geschlossene Unterbringung;  b)  Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von mehr  als drei Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rückversetzung   in   den   Strafvollzug   nach   bedingter   Entlassung,  wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt;  d)  Vollzug einer restlichen Freiheitsstrafe von über drei Monaten nach  Abbruch der Unterbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Jugendgericht führt in den Fällen von Absatz 2 eine Hauptverhand  -  lung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin zuständig, gelten die Ver  -  fahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Sicherung des Massnahmenvollzugs
                            1  Zur Sicherung einer rechtskräftig angeordneten vorsorglichen oder defi  -  nitiven, stationären Schutzmassnahme kann der Jugendanwalt oder die Ju  -  gendanwältin Jugendliche für längstens sieben Tage in Haft setzen. Dauert  die Haft länger als sieben Tage, so ist die Zustimmung der Haftrichterin  oder des Haftrichters erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 bis Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden
                            1  Das Jugendgericht ist zuständig für die Vollstreckbarerklärung von aus  -  ländischen Strafentscheiden. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12.4. Kosten
§ 36 Entschädigungen, Eintreiben finanzieller Leistungen
                            (Art.  44  JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht bestimmt  die Entschädigung für die Mediation, die amtliche Verteidigung und den  unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft oder des Opfers.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrens  -  kosten und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Gerichtskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Ausnahmen in einer Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Festlegung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 45 Abs. 5
                            und 6  JStPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörde, welche Schutzmassnahmen anordnet, entscheidet über die  Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Begnadigung
§ 38 Begnadigungsbehörde
                            1  Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten  Strafen ganz oder teilweise erlassen oder Strafen in mildere Strafarten um  -  gewandelt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht der Begnadigung steht zu:  a)  dem Kantonsrat gegen Urteile, durch die eine zwei Jahre überstei  -  gende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Regierungsrat in allen übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Legitimation
                            1  Das Begnadigungsgesuch kann von der verurteilten Person, von ihrer ge  -  setzlichen Vertretung und, mit Einwilligung der verurteilten Person, von  ihrer Verteidigung, ihrem Ehegatten, ihrer Ehegattin, ihrem eingetragenen  Partner oder ihrer eingetragenen Partnerin gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafbehörde, welche das Strafurteil oder den Strafbefehl erlassen  hat, kann ausnahmsweise die Begnadigung von sich aus empfehlen, wenn  die aufgrund des Gesetzes ausgesprochene Strafe den Verurteilten beson  -  derer Verhältnisse wegen aussergewöhnlich hart trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Gesuch
                            1  Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich dem Regierungsrat einzureichen.  Eine verurteilte Person, die sich in einer Anstalt aufhält, kann das Gesuch  mündlich an die Anstaltsleitung richten, die es schriftlich abfasst und durch  die verurteilte Person unterzeichnen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hemmt den Vollzug nur, wenn dies der Vorsteher oder die  Vorsteherin des zuständigen Departements anordnet. Vorbehalten bleibt  der Rekurs an das kantonale Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Verfahren und Entscheid
                            1  Der Regierungsrat lässt in allen Fällen die nötigen Erhebungen durchfüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fällen, die er nicht selber zu entscheiden hat, überweist er das Ge  -  such mit seinem Bericht und Antrag dem Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Begnadigung kann sich nicht auf den Entscheid über eine Zivilklage  beziehen, der in einem Strafurteil getroffen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen regelt der Regierungsrat das Begnadigungsverfahren durch  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufhebung von bisherigem Recht;
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufhebung und Entfernung von Erlassen
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  a)  Strafprozessordnung (StPO) vom 7. Juni 1970  1  )  ;  b)  Kantonsratsbeschluss vom 12. Juni 1994 betreffend den Beitritt des  Kantons Solothurn zum Konkordat über die Rechtshilfe und die in  -  terkantonale   Zusammenarbeit   in   Strafsachen   vom   5.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgender Erlass wird aus der Gesetzessammlung entfernt:  a)  Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammen  -  arbeit in Strafsachen vom 5.  November 1992  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 85, 73 (BGS 321.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 93, 120 (BGS 329.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 93, 122 (BGS 329.22).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2010 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2011.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2011, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1
                            ter  eingefügt  GS 2011, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1
                            quater  eingefügt  GS 2011, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 31 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
11.03.2012 01.07.2012 § 9
                            bis  eingefügt  GS 2012, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                11.03.2012 01.07.2012 § 9
                            ter  eingefügt  GS 2012, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                13.11.2013 01.07.2014 § 17 Abs. 1 geändert GS 2013, 49
13.11.2013 01.07.2014 § 27 Abs. 2 geändert GS 2013, 49
12.11.2014 01.03.2015 § 6
                            bis  eingefügt  GS 2014, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 § 10
                            bis  eingefügt  GS 2014, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, a) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, b) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, c) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 24 Abs. 3 geändert GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 24 Abs. 4 eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 35
                            bis  eingefügt  GS 2014, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2015 01.07.2016 § 12 aufgehoben GS 2015, 60
17.05.2017 01.10.2017 § 3 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 26
17.05.2017 01.10.2017 § 3 Abs. 1, e) eingefügt GS 2017, 26
17.05.2017 01.10.2017 § 9 Abs. 1
                            quin  -  quies  eingefügt  GS 2017, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 27 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 27 Abs. 1 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 1 geändert GS 2017, 36
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 9 Abs. 1
                            sexies  eingefügt  GS 2020, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 27 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
17.05.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 3 geändert GS 2023, 15
17.05.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 4 aufgehoben GS 2023, 15
17.05.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 4 eingefügt GS 2023, 15
17.05.2023 01.01.2024 Titel 1.12.1. geändert GS 2023, 15
17.05.2023 01.01.2024 § 31 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2023, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2023 01.01.2024 § 31
                            bis  eingefügt  GS 2023, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2023 01.01.2024 § 36 Abs. 1 geändert GS 2023, 15
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, d) 17.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 26
§ 3 Abs. 1, e) 17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 26
§ 5 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 9 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs. 1
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs. 1
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs. 1
                            quin  -  quies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 26
§ 9 Abs. 1
                            sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 9
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 2012, 16
§ 9
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 2012, 16
§ 10
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 12 16.12.2015 01.07.2016 aufgehoben GS 2015, 60
§ 13 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, a) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, b) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 13 Abs. 1, c) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 17 Abs. 1 13.11.2013 01.07.2014 geändert GS 2013, 49
§ 21 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 24 Abs. 3 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 24 Abs. 3 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 15
§ 24 Abs. 4 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 24 Abs. 4 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 15
§ 25 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 27 05.07.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
§ 27 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 27 Abs. 2 13.11.2013 01.07.2014 geändert GS 2013, 49
§ 27 Abs. 4 17.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 15
                            Titel 1.12.1.  17.05.2023  01.01.2024  geändert  GS 2023, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 17.05.2023 01.01.2024 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2023, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 31
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 15
§ 35
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 36 Abs. 1 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 15
§ 38 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
                            14