Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
                            Verordnung  zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug  (PHV)  Vom 9. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 1 Abs. 3, §  44bis  und § 48 des Personalgesetzes  1  )  ,  *  beschliesst:  1. Grundauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeines
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug richtet ihre Angebote in den Leistungs  -  bereichen wissenschafts- und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie orientiert sich insbesondere auch an den kantonalen Entwicklungen  und Zielsetzungen im Bildungsbereich und setzt Impulse für deren Weiter  -  entwicklung. Dazu arbeitet sie mit den gemeindlichen Schulen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie richtet ihre Angebote auf Nachfrage und Bedarf aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungsbereich Ausbildung
                            1  Der Leistungsbereich Ausbildung vermittelt die für den Lehrberuf notwen  -  digen pädagogischen, fachlichen, didaktischen und fachdidaktischen Kom  -  petenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pädagogische Hochschule Zug bietet einen Studiengang für Kinder  -  garten / 1. bis 3. Primarklasse, für die 1. bis 6. Primarklasse sowie für die  Schulische Heilpädagogik an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studiengänge weisen stufenspezifische Schwerpunkte auf und umfas  -  sen die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit am Kindergarten und  in den Primarklassen, respektive für das Berufsfeld Schulische Heilpädago  -  gik erforderlich sind.  *  1)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pädagogische Hochschule Zug kann Studienprogramme zur Stufen-  und Facherweiterung sowie Kurse für Quereinsteigende zur Vorbereitung  auf die Aufnahmeprüfung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leistungsbereich Weiterbildung und Zusatzausbildungen
                            1  Der Leistungsbereich Weiterbildung und Zusatzausbildungen sorgt allein  oder in Kooperation mit anderen Hochschulen für ein qualitativ hochstehen  -  des Angebot an Weiter- und Zusatzausbildungen für im Schulbereich tätige  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot fördert insbesondere die Selbst-, Sach- und Sozialkompetenz  der Lehrpersonen und unterstützen die Weiterentwicklung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungsbereich Forschung und Entwicklung
                            1  Der Leistungsbereich Forschung und  Entwicklung vermehrt und vertieft  pädagogische Erkenntnisse im Bereich Schule und Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übernimmt Forschungs- und Entwicklungsaufträge, akquiriert seinen  Schwerpunkten entsprechende Projekte und sorgt für einen Transfer der  Forschungserkenntnisse in Wissenschaft, Lehre und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leistungsbereich Dienstleistungen
                            1  Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen, Veranstaltungen  sowie weitere Angebote für Schulen, Behörden, Institutionen sowie weitere  Personen im Bereich Schule und Bildung an.  2. Hochschulpersonal  2.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundsatz
                            1  Für das Hochschulpersonal kommen die Bestimmungen der Personalge  -  setzgebung zur Anwendung, soweit diese Verordnung keine anderen Be  -  stimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammensetzung
                            1  Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Mitgliedern der Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Dozierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Lehrbeauftragten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den besonderen wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den wissenschaftlichen Assistierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  dem administrativen und technischen Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Hochschulleitung
                            1  Die Rektorin oder der Rektor trägt die operative Führungsverantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prorektorin oder der Prorektor ist Mitglied der Hochschulleitung und  Leiterin oder Leiter des Leistungsbereichs Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist Mitglied der Hoch  -  schulleitung und leitet die Verwaltung und  die zentralen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der Hochschulleitung verfügen über  die für die Position er  -  forderlichen Qualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Dozierende
                            1  Dozierende sind in der Regel unbefristet angestellt. Sie werden in allen  Leistungsbereichen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dozierende verfügen in der Regel über einen schweizerisch anerkannten  Hochschulabschluss in einer Fachdisziplin, die an der Pädagogischen Hoch  -  schule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen Hochschule Zug ge  -  forscht wird, über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung sowie über  hochschuldidaktische Qualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Nachweis eines Hochschul- oder gleichwertigen Abschlusses kann  abgewichen werden, sofern die fachliche Eignung auf andere Weise, insbe  -  sondere durch mehrjährige erfolgreiche Berufserfahrung im entsprechenden  Fachgebiet, nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Dozierendenstatus ist Voraussetzung für folgende Funktionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rektorin oder Rektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Prorektorin oder Prorektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Leiterin oder Leiter eines Leistungsbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Lehrbeauftragte
                            1  Lehrbeauftragte  sind befristet angestellt. Sie sind insbesondere in den  Leistungsbereichen Ausbildung sowie Weiter- und Zusatzausbildung tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügen über die zur Wahrnehmung des Lehrauftrags erforderliche  fachliche und pädagogische Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wissenschaftliche Mitarbeitende
                            1  Wissenschaftliche Mitarbeitende sind in der Regel unbefristet angestellt.  Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende
                            1  Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende sind befristet angestellt. Sie  werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt und unterstützen die Dozie  -  renden in ihren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügen über einen Masterabschluss in einer Fachdisziplin, die an der  Pädagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen  Hochschule Zug geforscht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsinstanz kann besonderen wissenschaftlichen Mitarbeiten  -  den die Möglichkeit gewähren, während eines Teilpensums eine wissen  -  schaftliche Qualifikationsarbeit zu schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wissenschaftliche Assistierende
                            1  Wissenschaftliche Assistierende sind befristet angestellt. Sie werden in al  -  len Leistungsbereichen eingesetzt und unterstützen die Dozierenden in ihren  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügen mindestens über einen Bachelorabschluss oder absolvieren  einen Masterstudiengang in einer Fachdisziplin, die an der Pädagogischen  Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen Hochschule Zug  geforscht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsinstanz kann wissenschaftlichen Assistierenden die Mög  -  lichkeit gewähren, während eines Teilpensums eine wissenschaftliche Qua  -  lifikationsarbeit zu schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Administratives und technisches Personal
                            1  Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der Hoch  -  schule sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Lehr- und Forschungsfreiheit
                            1  Die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Titel
                            1  Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den  Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlangung, den  Entzug und das Erlöschen des Titels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Einreihung Hochschulleitung und Dozierende
                            1  Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Die Rektorin oder der Rektor in die Lohnklasse 23 oder  24;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung in die Lohnklasse 22  oder  23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dozierenden werden wie folgt eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Dozierende mit Führungsverantwortung in die Lohnklassen 20 bis  22;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Dozierende mit umfassendem Aufgabenbereich in die Lohnklassen 19  bis  21;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Dozierende   mit   begrenztem   Aufgabenbereich   und  Dozierende   mit  Spezialfach in die Lohnklassen 18 bis 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt, können  die Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Dozierenden eine bis drei  Lohnklassen tiefer eingereiht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschulleitung kann für die Einreihung der Dozierenden gemäss  Abs. 2 ergänzende Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beförderungen
                            1  Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Lohnklassen- und  Stufenanstiege von Dozierenden, besonderen wissenschaftlichen Mitarbei  -  tenden und wissenschaftlichen Assistierenden wie folgt vollzogen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Der Aufstieg innerhalb der Lohnklassen erfolgt in einjährigen Stufen  jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Fällt ein Lohnanstieg mit einem Lohnklassenwechsel zusammen, wird  die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine Stufe reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht  dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils  um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und  dem  Klassenminimum. Die zehnte  Stufe entspricht  dem Maximum  der  Lohnklasse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anstellungsverfahren Hochschulleitung
                            1  Das Anstellungsverfahren wird wie folgt durchgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Direktion für Bildung und Kultur setzt für die Anstellung der Mit  -  glieder der Hochschulleitung eine Vorbereitungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen  und Vertretern der Dozierenden und einem Mitglied der Hochschullei  -  tung einerseits, aus Mitgliedern des Hochschulrats sowie der Direkti  -  on für Bildung und Kultur andererseits zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Vorbereitungskommission trifft im Falle der Rektorin oder des  Rektors eine Vorauswahl zuhanden des Hochschulrats, im Falle der  weiteren Mitglieder der Hochschulleitung zuhanden der Direktion für  Bildung und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Studienurlaub
                            1  Für die Mitglieder der Hochschulleitung, die Dozierenden und die wissen  -  schaftlichen Mitarbeitenden kommen die Bestimmungen zum Studienurlaub  zur Anwendung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Arbeitszeit
                            1  Die Arbeitserbringung erfolgt auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährliche Bruttoarbeitszeit beträgt auf der Basis von 42 Stunden pro  Woche und bei einem Beschäftigungsgrad von 100  % 2184 Stunden. Die  Festlegung der jährlichen Sollarbeitszeit erfolgt gemäss den Berechnungen  des Personalamts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend  dem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschulleitung ist befugt, für die Mitarbeitenden Präsenzzeiten fest  -  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Anrechenbare Arbeitszeit
                            1  Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Hoch  -  schulleitung zur Anrechnung der Arbeitszeit ergänzende Richtlinien erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Richtlinien können pauschale  Zeitgutschriften festgelegt werden.  1)  BGS  154.215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Weitere Bestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Austausch
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug organisiert und fördert den Austausch  der Studierenden, der Dozierenden und des wissenschaftlichen Personals  mit Hochschulen und weiteren Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Infrastruktur
                            1  Die Hochschulleitung regelt die Benützung der Infrastruktur durch Ange  -  hörige der Pädagogischen Hochschule Zug und Dritte .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den immatrikulierten Studierenden können bei ausreichenden Platz  -  verhältnissen Hörerinnen und Hörer an einzelnen Lehrveranstaltungen teil  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kostendeckungsgrad
                            1  Durch die Erträge gemäss § 16 Abs. 2 PHG ist über alle Leistungsbereiche  hinweg ein Kostendeckungsgrad von mindestens 45 % zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a * Verfahren zur Zulassungsbeschränkung
                            1  Die Hochschulleitung legt jährlich für das jeweils folgende Studienjahr die  maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung der Maximalzahl erfolgt anhand der Kriterien, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein ordnungsgemässes Studium sichergestellt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die maximale Aufnahmekapazität der Hochschule nicht überschritten  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme der Studienanwärterinnen und -anwärter erfolgt in der Rei  -  henfolge der Anmeldung. Nachdem 90% der Studienplätze vergeben sind  und sich abzeichnet, dass die Maximalzahl überschritten wird, erfolgt die  Aufnahme der übrigen Studienanwärterinnen und Studienanwärter proviso  -  risch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Ersuchen der Hochschulleitung beantragt die Direktion für Bildung  und Kultur daraufhin beim Regierungsrat, eine befristete Zulassungsbe  -  schränkung zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25b * Auswahlverfahren bei einer Zulassungsbeschränkung
                            1  Ist der Beschluss des Regierungsrats  zu einer Zulassungsbeschränkung er  -  folgt, so wählt die Hochschulleitung aus den provisorisch aufgenommenen  Studienanwärterinnen und -anwärtern anhand eines Assessments die Best  -  geeigneten für die noch zur Verfügung stehenden Studienplätze aus.  4. Übergangs- und Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Studienurlaub
                            1  Dienstjahre im Rahmen der Anstellung an der Pädagogischen Hochschule  Zentralschweiz Teilschule Zug werden für die Gewährung des Studienur  -  laubs vollumfänglich angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Studienabschluss Studiengang für Kindergarten / 1. und 2.
                            Primarklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende, die den Studiengang für Kindergarten / 1. und 2. Primarklas  -  se absolvieren, können diesen bis drei Jahre nach dem regulären Abschluss  -  zeitpunkt gemäss bisherigem Recht abschliessen. Über Ausnahmen ent  -  scheidet die Hochschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  09.07.2013  01.08.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/039  01.03.2016  01.08.2016  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2016/009  01.03.2016  01.08.2016  § 26a  eingefügt  GS 2016/009  06.12.2016  01.01.2017  Titel 3.  geändert  GS 2016/049  06.12.2016  01.01.2017  § 25a  eingefügt  GS 2016/049  06.12.2016  01.01.2017  § 25b  eingefügt  GS 2016/049  23.11.2021  01.08.2023  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2023/043  23.11.2021  01.08.2023  § 2 Abs. 3  geändert  GS 2023/043  22.11.2022  01.01.2024  Ingress  geändert  GS 2023/086  22.11.2022  01.01.2024  § 17 Abs. 1, a)  geändert  GS 2023/086  22.11.2022  01.01.2024  § 17 Abs. 1, b)  geändert  GS 2023/086  22.11.2022  01.01.2024  § 17 Abs. 2, a)  geändert  GS 2023/086  22.11.2022  01.01.2024  § 17 Abs. 2, b)  geändert  GS 2023/086  22.11.2022  01.01.2024  § 17 Abs. 2, c)  geändert  GS 2023/086  22.11.2022  01.01.2024  § 17 Abs. 3  geändert  GS 2023/086  22.11.2022  01.01.2024  § 18 Abs. 1  geändert  GS 2023/086  22.11.2022  01.01.2024  § 18 Abs. 1, a)  geändert  GS 2023/086  22.11.2022  01.01.2024  § 18 Abs. 1, b)  geändert  GS 2023/086  22.11.2022  01.01.2024  § 18 Abs. 2  eingefügt  GS 2023/086  22.11.2022  01.01.2024  § 20 Abs. 1  geändert  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  09.07.2013  01.08.2013  Erstfassung  GS 2013/039  Ingress  22.11.2022  01.01.2024  geändert  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 01.03.2016
                            01.08.2016  geändert  GS 2016/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 23.11.2021
                            01.08.2023  geändert  GS 2023/043
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 23.11.2021
                            01.08.2023  geändert  GS 2023/043
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, a) 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, b) 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2, a) 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2, b) 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2, c) 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 3 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, a) 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, b) 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 22.11.2022
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2023/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/086  Titel 3.  06.12.2016  01.01.2017  geändert  GS 2016/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 06.12.2016
                            01.01.2017  eingefügt  GS 2016/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25b 06.12.2016
                            01.01.2017  eingefügt  GS 2016/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a 01.03.2016
                            01.08.2016  eingefügt  GS 2016/009