Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV) Vom 9. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 1 Abs. 3, § 44bis und § 48 des Personalgesetzes 1 ) , * beschliesst: 1. Grundauftrag
§ 1 Allgemeines
1 Die Pädagogische Hochschule Zug richtet ihre Angebote in den Leistungs - bereichen wissenschafts- und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus.
2 Sie orientiert sich insbesondere auch an den kantonalen Entwicklungen und Zielsetzungen im Bildungsbereich und setzt Impulse für deren Weiter - entwicklung. Dazu arbeitet sie mit den gemeindlichen Schulen zusammen.
3 Sie richtet ihre Angebote auf Nachfrage und Bedarf aus.
§ 2 Leistungsbereich Ausbildung
1 Der Leistungsbereich Ausbildung vermittelt die für den Lehrberuf notwen - digen pädagogischen, fachlichen, didaktischen und fachdidaktischen Kom - petenzen.
2 Die Pädagogische Hochschule Zug bietet einen Studiengang für Kinder - garten / 1. bis 3. Primarklasse, für die 1. bis 6. Primarklasse sowie für die Schulische Heilpädagogik an. *
3 Die Studiengänge weisen stufenspezifische Schwerpunkte auf und umfas - sen die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit am Kindergarten und in den Primarklassen, respektive für das Berufsfeld Schulische Heilpädago - gik erforderlich sind. * 1) BGS 154.21
4 Die Pädagogische Hochschule Zug kann Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung sowie Kurse für Quereinsteigende zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung anbieten.
§ 3 Leistungsbereich Weiterbildung und Zusatzausbildungen
1 Der Leistungsbereich Weiterbildung und Zusatzausbildungen sorgt allein oder in Kooperation mit anderen Hochschulen für ein qualitativ hochstehen - des Angebot an Weiter- und Zusatzausbildungen für im Schulbereich tätige Personen.
2 Das Angebot fördert insbesondere die Selbst-, Sach- und Sozialkompetenz der Lehrpersonen und unterstützen die Weiterentwicklung der Schule.
§ 4 Leistungsbereich Forschung und Entwicklung
1 Der Leistungsbereich Forschung und Entwicklung vermehrt und vertieft pädagogische Erkenntnisse im Bereich Schule und Bildung.
2 Er übernimmt Forschungs- und Entwicklungsaufträge, akquiriert seinen Schwerpunkten entsprechende Projekte und sorgt für einen Transfer der Forschungserkenntnisse in Wissenschaft, Lehre und Praxis.
§ 5 Leistungsbereich Dienstleistungen
1 Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schulen, Behörden, Institutionen sowie weitere Personen im Bereich Schule und Bildung an. 2. Hochschulpersonal 2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Grundsatz
1 Für das Hochschulpersonal kommen die Bestimmungen der Personalge - setzgebung zur Anwendung, soweit diese Verordnung keine anderen Be - stimmungen enthält.
§ 7 Zusammensetzung
1 Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern der Hochschulleitung;
b) den Dozierenden;
c) den Lehrbeauftragten;
d) den wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
e) den besonderen wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
f) den wissenschaftlichen Assistierenden;
g) dem administrativen und technischen Personal.
§ 8 Hochschulleitung
1 Die Rektorin oder der Rektor trägt die operative Führungsverantwortung.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor ist Mitglied der Hochschulleitung und Leiterin oder Leiter des Leistungsbereichs Ausbildung.
3 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist Mitglied der Hoch - schulleitung und leitet die Verwaltung und die zentralen Dienste.
4 Die Mitglieder der Hochschulleitung verfügen über die für die Position er - forderlichen Qualifikationen.
§ 9 Dozierende
1 Dozierende sind in der Regel unbefristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt.
2 Dozierende verfügen in der Regel über einen schweizerisch anerkannten Hochschulabschluss in einer Fachdisziplin, die an der Pädagogischen Hoch - schule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen Hochschule Zug ge - forscht wird, über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung sowie über hochschuldidaktische Qualifikationen.
3 Vom Nachweis eines Hochschul- oder gleichwertigen Abschlusses kann abgewichen werden, sofern die fachliche Eignung auf andere Weise, insbe - sondere durch mehrjährige erfolgreiche Berufserfahrung im entsprechenden Fachgebiet, nachgewiesen wird.
4 Der Dozierendenstatus ist Voraussetzung für folgende Funktionen:
a) Rektorin oder Rektor;
b) Prorektorin oder Prorektor;
c) Leiterin oder Leiter eines Leistungsbereichs.
§ 10 Lehrbeauftragte
1 Lehrbeauftragte sind befristet angestellt. Sie sind insbesondere in den Leistungsbereichen Ausbildung sowie Weiter- und Zusatzausbildung tätig.
2 Sie verfügen über die zur Wahrnehmung des Lehrauftrags erforderliche fachliche und pädagogische Qualifikation.
§ 11 Wissenschaftliche Mitarbeitende
1 Wissenschaftliche Mitarbeitende sind in der Regel unbefristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt.
2 Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
§ 12 Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende
1 Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende sind befristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt und unterstützen die Dozie - renden in ihren Aufgaben.
2 Sie verfügen über einen Masterabschluss in einer Fachdisziplin, die an der Pädagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen Hochschule Zug geforscht wird.
3 Die Anstellungsinstanz kann besonderen wissenschaftlichen Mitarbeiten - den die Möglichkeit gewähren, während eines Teilpensums eine wissen - schaftliche Qualifikationsarbeit zu schreiben.
§ 13 Wissenschaftliche Assistierende
1 Wissenschaftliche Assistierende sind befristet angestellt. Sie werden in al - len Leistungsbereichen eingesetzt und unterstützen die Dozierenden in ihren Aufgaben.
2 Sie verfügen mindestens über einen Bachelorabschluss oder absolvieren einen Masterstudiengang in einer Fachdisziplin, die an der Pädagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen Hochschule Zug geforscht wird.
3 Die Anstellungsinstanz kann wissenschaftlichen Assistierenden die Mög - lichkeit gewähren, während eines Teilpensums eine wissenschaftliche Qua - lifikationsarbeit zu schreiben.
§ 14 Administratives und technisches Personal
1 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der Hoch - schule sicher.
§ 15 Lehr- und Forschungsfreiheit
1 Die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung ist gewährleistet.
§ 16 Titel
1 Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
2 Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels.
§ 17 Einreihung Hochschulleitung und Dozierende
1 Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt eingereiht:
a) * Die Rektorin oder der Rektor in die Lohnklasse 23 oder 24;
b) * Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung in die Lohnklasse 22 oder 23.
2 Die Dozierenden werden wie folgt eingereiht:
a) * Dozierende mit Führungsverantwortung in die Lohnklassen 20 bis 22;
b) * Dozierende mit umfassendem Aufgabenbereich in die Lohnklassen 19 bis 21;
c) * Dozierende mit begrenztem Aufgabenbereich und Dozierende mit Spezialfach in die Lohnklassen 18 bis 20.
3 Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt, können die Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Dozierenden eine bis drei Lohnklassen tiefer eingereiht werden. *
4 Die Hochschulleitung kann für die Einreihung der Dozierenden gemäss Abs. 2 ergänzende Richtlinien erlassen.
§ 18 Beförderungen
1 Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Lohnklassen- und Stufenanstiege von Dozierenden, besonderen wissenschaftlichen Mitarbei - tenden und wissenschaftlichen Assistierenden wie folgt vollzogen: *
a) * Der Aufstieg innerhalb der Lohnklassen erfolgt in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres.
b) * Fällt ein Lohnanstieg mit einem Lohnklassenwechsel zusammen, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine Stufe reduziert.
2 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum der Lohnklasse. *
2.2. Besondere Bestimmungen
§ 19 Anstellungsverfahren Hochschulleitung
1 Das Anstellungsverfahren wird wie folgt durchgeführt:
a) Die Direktion für Bildung und Kultur setzt für die Anstellung der Mit - glieder der Hochschulleitung eine Vorbereitungskommission ein.
b) Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Dozierenden und einem Mitglied der Hochschullei - tung einerseits, aus Mitgliedern des Hochschulrats sowie der Direkti - on für Bildung und Kultur andererseits zusammen.
c) Die Vorbereitungskommission trifft im Falle der Rektorin oder des Rektors eine Vorauswahl zuhanden des Hochschulrats, im Falle der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur.
§ 20 Studienurlaub
1 Für die Mitglieder der Hochschulleitung, die Dozierenden und die wissen - schaftlichen Mitarbeitenden kommen die Bestimmungen zum Studienurlaub zur Anwendung 1 ) . *
§ 21 Arbeitszeit
1 Die Arbeitserbringung erfolgt auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit.
2 Die jährliche Bruttoarbeitszeit beträgt auf der Basis von 42 Stunden pro Woche und bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % 2184 Stunden. Die Festlegung der jährlichen Sollarbeitszeit erfolgt gemäss den Berechnungen des Personalamts.
3 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
4 Die Hochschulleitung ist befugt, für die Mitarbeitenden Präsenzzeiten fest - zulegen.
§ 22 Anrechenbare Arbeitszeit
1 Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Hoch - schulleitung zur Anrechnung der Arbeitszeit ergänzende Richtlinien erlas - sen.
2 In den Richtlinien können pauschale Zeitgutschriften festgelegt werden. 1) BGS 154.215
3. Weitere Bestimmungen *
§ 23 Austausch
1 Die Pädagogische Hochschule Zug organisiert und fördert den Austausch der Studierenden, der Dozierenden und des wissenschaftlichen Personals mit Hochschulen und weiteren Institutionen.
§ 24 Infrastruktur
1 Die Hochschulleitung regelt die Benützung der Infrastruktur durch Ange - hörige der Pädagogischen Hochschule Zug und Dritte .
2 Neben den immatrikulierten Studierenden können bei ausreichenden Platz - verhältnissen Hörerinnen und Hörer an einzelnen Lehrveranstaltungen teil - nehmen.
3 Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung.
§ 25 Kostendeckungsgrad
1 Durch die Erträge gemäss § 16 Abs. 2 PHG ist über alle Leistungsbereiche hinweg ein Kostendeckungsgrad von mindestens 45 % zu erreichen.
§ 25a * Verfahren zur Zulassungsbeschränkung
1 Die Hochschulleitung legt jährlich für das jeweils folgende Studienjahr die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.
2 Die Festlegung der Maximalzahl erfolgt anhand der Kriterien, dass
a) ein ordnungsgemässes Studium sichergestellt werden kann;
b) die maximale Aufnahmekapazität der Hochschule nicht überschritten wird.
3 Die Aufnahme der Studienanwärterinnen und -anwärter erfolgt in der Rei - henfolge der Anmeldung. Nachdem 90% der Studienplätze vergeben sind und sich abzeichnet, dass die Maximalzahl überschritten wird, erfolgt die Aufnahme der übrigen Studienanwärterinnen und Studienanwärter proviso - risch.
4 Auf Ersuchen der Hochschulleitung beantragt die Direktion für Bildung und Kultur daraufhin beim Regierungsrat, eine befristete Zulassungsbe - schränkung zu beschliessen.
§ 25b * Auswahlverfahren bei einer Zulassungsbeschränkung
1 Ist der Beschluss des Regierungsrats zu einer Zulassungsbeschränkung er - folgt, so wählt die Hochschulleitung aus den provisorisch aufgenommenen Studienanwärterinnen und -anwärtern anhand eines Assessments die Best - geeigneten für die noch zur Verfügung stehenden Studienplätze aus. 4. Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 26 Studienurlaub
1 Dienstjahre im Rahmen der Anstellung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug werden für die Gewährung des Studienur - laubs vollumfänglich angerechnet.
§ 26a * Studienabschluss Studiengang für Kindergarten / 1. und 2.
Primarklasse
1 Studierende, die den Studiengang für Kindergarten / 1. und 2. Primarklas - se absolvieren, können diesen bis drei Jahre nach dem regulären Abschluss - zeitpunkt gemäss bisherigem Recht abschliessen. Über Ausnahmen ent - scheidet die Hochschulleitung.
§ 27 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.07.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/039 01.03.2016 01.08.2016 § 2 Abs. 2 geändert GS 2016/009 01.03.2016 01.08.2016 § 26a eingefügt GS 2016/009 06.12.2016 01.01.2017 Titel 3. geändert GS 2016/049 06.12.2016 01.01.2017 § 25a eingefügt GS 2016/049 06.12.2016 01.01.2017 § 25b eingefügt GS 2016/049 23.11.2021 01.08.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023/043 23.11.2021 01.08.2023 § 2 Abs. 3 geändert GS 2023/043 22.11.2022 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 1, a) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 1, b) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 2, a) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 2, b) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 2, c) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 3 geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 1, a) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 1, b) geändert GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 2 eingefügt GS 2023/086 22.11.2022 01.01.2024 § 20 Abs. 1 geändert GS 2023/086
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.07.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/039 Ingress 22.11.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/086
§ 2 Abs. 2 01.03.2016
01.08.2016 geändert GS 2016/009
§ 2 Abs. 2 23.11.2021
01.08.2023 geändert GS 2023/043
§ 2 Abs. 3 23.11.2021
01.08.2023 geändert GS 2023/043
§ 17 Abs. 1, a) 22.11.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/086
§ 17 Abs. 1, b) 22.11.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/086
§ 17 Abs. 2, a) 22.11.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/086
§ 17 Abs. 2, b) 22.11.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/086
§ 17 Abs. 2, c) 22.11.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/086
§ 17 Abs. 3 22.11.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/086
§ 18 Abs. 1 22.11.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/086
§ 18 Abs. 1, a) 22.11.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/086
§ 18 Abs. 1, b) 22.11.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/086
§ 18 Abs. 2 22.11.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/086
§ 20 Abs. 1 22.11.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/086 Titel 3. 06.12.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/049
§ 25a 06.12.2016
01.01.2017 eingefügt GS 2016/049
§ 25b 06.12.2016
01.01.2017 eingefügt GS 2016/049
§ 26a 01.03.2016
01.08.2016 eingefügt GS 2016/009
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