Verordnung über besondere Entschädigungen
                            Verordnung  über besondere Entschädigungen  (Entschädigungsverordnung)  Vom 10. August 2010 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§  56 und 73 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des  Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994  1  )   sowie §  20 der  Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staats  -  personals (Personalverordnung) vom 12. Dezember 1994  2  )  ,  beschliesst:  1. Geltungsbereich und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die Verordnung gilt für alle Mitarbeitenden des Kantons und der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Grundsätze
                            1  Als besondere Entschädigungen gelten gemäss §  56 Personalgesetz die  Spesenentschädigungen und die Zulagen für eine ausserordentliche Inan  -  spruchnahme der Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorgesetzte und Mitarbeitende achten darauf, die zu entschädigenden Spe  -  sen und Zulagen auf das Notwendige zu beschränken.  1)  BGS  154.21  2)  BGS  154.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Spesenentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsätze für Spesenentschädigungen
                            1  Spesen sind Kosten, die den Mitarbeitenden bei der beruflichen Aufgaben  -  erfüllung notwendigerweise anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgesetzen bewilligen die Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spesenentschädigungen orientieren sich an den tatsächlich anfallenden  Kosten und können wie folgt ausbezahlt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gemäss den tatsächlich angefallenen Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  oder nach festen Ansätzen für eine Aufgabe, einen Sachverhalt oder  ein Ereignis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  oder pauschal für eine Aufgabe, einen Sachverhalt oder ein Ereignis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spesenentschädigungen werden nur gegen Beleg ausbezahlt und als Sach  -  aufwand verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auswärtige Verpflegung und Unterkunft
                            1  Bei erforderlichen  Arbeitseinsätzen  ausserhalb  des  Arbeits- und des  Wohnortes werden die Kosten für auswärtige Verpflegung pauschal mit Fr.  30.– pro Hauptmahlzeit entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei auswärtiger Unterkunft werden die tatsächlichen Übernachtungskosten  (inkl. Frühstück) entschädigt. Bei Übernachtungskosten über Fr. 200.– ist  die Zustimmung der zuständigen Direktion erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflegungskosten für die Einladung Dritter können entschädigt werden,  wenn es im betrieblichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Notwendige Fahrten
                            1  Die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort werden nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für beruflich notwendige Fahrten sind grundsätzlich öffentliche Verkehrs  -  mittel, Dienst- oder Mobility-Fahrzeuge zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für beruflich notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wer  -  den die Kosten für ein Billett 1. Klasse entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei regelmässig notwendiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wer  -  den Halbtax- und andere Abonnemente oder Mehrfahrtenkarten zur Verfü  -  gung gestellt bzw. entschädigt, sofern diese kostengünstiger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständigen Direktionen können im Einvernehmen mit dem Personal  -  amt für genau definierte Personalkategorien mit häufigen, beruflich notwen  -  Motorfahrzeuge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Einzelfall und nach Bewilligung durch die oder den Vorgesetzten wer  -  den die Auslagen für die Benutzung privater Motorfahrzeuge entschädigt,  wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Benützung öffentlicher Ver  -  kehrsmittel unverhältnismässig ist und kein Dienst- oder Mobility-Fahrzeug  zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für das Parkieren der Fahrzeuge werden die tatsächlichen Kosten entschä  -  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Benützung privater Motorfahrzeuge
                            1  Die Benützung privater Motorfahrzeuge gemäss §  5  Abs.  5 und 6 wird mit  folgenden Ansätzen entschädigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für Personenwagen pro km und Kalenderjahr  1.  bis 2000 km 70 Rp.;  2.  ab 2000 km 65 Rp.;  3.  ab 5000 km 55 Rp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für Motorräder pro km 35 Rp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit diesen Entschädigungen sind alle Ansprüche aus der beruflichen Be  -  nützung privater Motorfahrzeuge abgegolten, einschliesslich des Kostenan  -  teils für Versicherungen. In Härtefällen können ungedeckte Schäden auf  Gesuch hin ausnahmsweise ganz oder teilweise vom Kanton übernommen  werden, sofern sie nicht durch grobfahrlässiges Verhalten verursacht wur  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das private Fahrzeug durch Materialtransporte, Fahrten in schwierigem  Gelände und dergleichen regelmässig einer besonders starken Beanspru  -  chung ausgesetzt, kann die zuständige Direktion im Einvernehmen mit dem  Personalamt ausnahmsweise auf die Ansätze gemäss Abs. 1 einen Zuschlag  von bis zu 20 Rappen pro Kilometer gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei regelmässiger Benützung privater Motorfahrzeuge zu beruflichen  Zwecken gemäss § 5 Abs. 5 kann die zuständige Direktion im Einverneh  -  men mit dem Personalamt anstelle der obigen Ansätze jährliche Pauschal  -  entschädigungen festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wohnkostenbeitrag
                            1  Mitarbeitenden des Rettungsdienstes, die im Umkreis von acht Minuten  Fahrzeit ab Stützpunkt Wohnsitz nehmen, können auf Gesuch hin für die  höheren Wohnkosten ganz oder teilweise entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Wohnungsentschädigung ist auf 20 % des Nettomietzin  -  ses beschränkt und beträgt höchstens Fr. 5000.– pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuche sind durch die Gesundheitsdirektion zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Halten von Hunden
                            1  Mitarbeitenden, die einen für den Polizeidienst ausgebildeten Polizeihund  oder einen für die Nachsuche nach verletztem oder getötetem Wild geprüf  -  ten Jagdhund halten und ihn weisungsgemäss beruflich einsetzen, wird eine  Entschädigung von Fr. 3700.– pro Jahr ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde ein Hund mindestens zwei Jahre beruflich eingesetzt, kann die  Hälfte des Anschaffungspreises entschädigt werden. Stirbt der Hund beim  Arbeitseinsatz früher, so gilt diese Bedingung als erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Arbeitskleider und Sicherheitsausrüstung
                            1  Den Mitarbeitenden werden je nach Funktion und Aufgabe die für die  berufliche Aufgabenerfüllung nötigen speziellen Arbeitskleider sowie die  vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen zur Verfügung gestellt oder ent  -  schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitenden   mit   regelmässiger   Feldarbeit,   denen   weder   spezielle  Arbeitskleider abgegeben noch entschädigt werden, kann eine Kleiderent  -  schädigung bis maximal Fr. 80.– pro Monat ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Direktionen regeln die Einzelheiten und die Entschädi  -  gung im Einvernehmen mit dem Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Elektronische Arbeits- und Kommunikationsgeräte
                            1  Elektronische Arbeits- und Kommunikationsgeräte für den beruflich not  -  wendigen Gebrauch werden den Mitarbeitenden entweder zur Verfügung  gestellt oder deren Nutzung wird entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Übrige Spesen
                            1  In dieser Verordnung nicht namentlich aufgeführte Spesen werden gemäss  den Grundsätzen in § 3 entschädigt.  3. Zulagen für ausserordentliche Inanspruchnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundsätze für Zulagen für ausserordentliche Inanspruchnahme
                            1  Als Zulagen für ausserordentliche Inanspruchnahme gelten Entschädigun  -  gen für Nachteile aufgrund von Pikett-, Nacht- und Schichtdienst, Dienst an  Sonn- und Feiertagen sowie ausserordentlicher physischer oder psychischer  Belastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende, die funktionsgemäss mit einer gewissen Regelmässigkeit  Nachteile gemäss Abs. 1 erfahren, haben, sofern diese nicht mit dem Lohn  abgegolten sind, Anspruch auf Abgeltung in Form von Zeitgutschriften oder  Zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Zulagen sind grundsätzlich auf den jeweiligen Sachverhalt bezogen  und können fallweise oder pauschal ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeitgutschriften oder Zulagen für Überstundenarbeit, Dienst in der Nacht  sowie an Sonn- und Feiertagen können nicht kumuliert und geltend gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Pikettdienst
                            1  Beim Pikettdienst halten sich die Mitarbeitenden ausserhalb des Arbeits  -  platzes und der regulären Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beschränkung der Freizeit durch jederzeitige Erreichbarkeit und  Einsatzbereitschaft bei angeordnetem und zusammenhängendem Pikett  -  dienst wird eine Entschädigung von Fr. 4.00 pro Stunde ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pikettdienst unter 4 Stunden wird nicht entschädigt, wenn die Mitarbeiten  -  den eine Belastungszulage beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Arbeitseinsätze während des Pikettdienstes gelten als Überstundenarbeit  und werden gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes und der Re  -  glemente   über   die   Arbeitszeit   bzw.   Jahresarbeitszeit   abgegolten.   Der  Arbeitsweg zum Einsatzort wird als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Nachtdienst
                            1  Als Nachtdienst gilt der angeordnete Arbeitseinsatz in der Zeit zwischen  20.00 Uhr und 06.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kompensation von Nachtdienst wird ein Zeitzuschlag, bei Entschädi  -  gung ein Lohnzuschlag von 25 % gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Dienst an Sonn- und Feiertagen
                            1  Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die bezahlten arbeitsfrei  -  en Feiertage für Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Einteilung zum Dienst an Sonn- und Feiertagen wird bei Kompensati  -  on ein Zeitzuschlag, bei Entschädigung ein Lohnzuschlag von 50 %  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Schichtdienst
                            1  Bei Einteilung im Schichtdienst werden die Zulagen für den Dienst in der  Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen pauschal ausgerichtet. Die Entschädi  -  gung beträgt Fr. 780.– pro Monat für Mitarbeitende mit einem Beschäfti  -  gungsgrad von 100 %. Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die Entschä  -  digung entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem 50. Altersjahr können anstelle der Entschädigung zwei zusätzliche  arbeitsfreie Tage pro Monat gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitenden, die während mindestens 36 Monaten vor dem Ereignis re  -  gelmässig Schichtdienst geleistet haben, wird bei Unfall oder Krankheit die  Schichtzulage im gleichen Umfang wie die Lohnfortzahlung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Belastungszulage
                            1  Die Belastungszulage ist eine zusätzliche Entschädigung für Mitarbeiten  -  de, deren Funktion regelmässig mit ausserordentlichen physischen oder  psychischen Belastungen verbunden ist und die nicht bereits mit dem Lohn  abgegolten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % werden pro Jahr folgende Be  -  lastungszulagen ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Fr. 5700.– für Mitarbeitende der Zuger Polizei und des Rettungsdiens  -  tes in Funktionen der Stufe A, Fr. 4800.– in Funktionen der Stufe B  und Fr. 1500.– in Funktionen der Stufe C. Mitarbeitende, welche in  Funktionen der Stufen A und B neu in den Polizei- oder Rettungs  -  dienst eintreten, erhalten im ersten Jahr eine reduzierte Belastungszu  -  lage von Fr. 1800.– und im zweiten Jahr von Fr. 3600.–. Ab dem drit  -  ten Berufsjahr erhalten sie die der Funktion entsprechende ganze Be  -  lastungszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fr. 3600.– für Mitarbeitende der Abteilung Strassenunterhalt des  kantonalen Tiefbauamtes und für das Aufsichts-Personal der Strafan  -  stalt Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Fr. 2500.– für Försterinnen oder Förster, Forstwartinnen oder Forst  -  warte und Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter des Kantonsforstam  -  tes sowie für Aufseherinnen oder Aufseher des Amtes für Wald und  Wild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können lediglich Teilbeträge  festgelegt werden. Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die Belastungs  -  zulage entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Mitarbeitende nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Ausmass von  ausserordentlichen Belastungen betroffen, streicht oder reduziert die zustän  -  dige Direktion die Belastungszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Unfall oder Krankheit wird die Belastungszulage im gleichen Umfang  wie die Lohnfortzahlung ausgerichtet.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anpassung der Entschädigungen
                            1  Der Regierungsrat prüft die Entschädigungen regelmässig und passt sie bei  Bedarf an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden  Vorschriften aufgehoben, insbesondere die folgenden Erlasse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Reglement über die Nebenbezüge der Zuger Polizei vom 17. Juni  1997  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Reglement über die Nebenbezüge des Strassenunterhaltspersonals  vom 17. Juni 1997  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Reglement über die Nebenbezüge des Personals des Kantonsforstam  -  tes und des Amtes für Fischerei und Jagd vom 17. Juni 1997  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Unterstellung des Rettungsdienstes unter das Reglement über die  Nebenbezüge der Zuger Polizei vom 22. Juni 2004  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entschädigung für Spät-, Samstags-, Sonntags- und Pikettdienst beim  Betriebspersonal der Liegenschaften vom 17. Juni 1997  6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kleiderentschädigung für das Personal mit regelmässiger Feldarbeit  vom 17. Juni 1997  7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Nebenzulagen für das Aufsichts-Personal der Strafanstalt Zug vom 17.  Juni 1997  8  )  1)  Die Änderungen sind bei den entsprechenden Erlassen publiziert.  2)  GS 25, 587 (BGS  154.221  )  3)  GS 25, 591 (BGS  154.222  )  4)  GS 25, 595 (BGS  154.223  )  5)  GS 28, 115 (BGS  154.225  )  6)  GS 25, 601 (BGS  154.226  )  7)  GS 25, 603 (BGS  154.227  )  8)  GS 25, 605 (BGS  154.228  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Entschädigung für die Leistung von Pikettdienst durch Angestellte des  Amtes für Migration vom 17. Juni 1997  9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Reglement über die Nebenbezüge des hauptamtlichen Personals des  Zivilschutzes vom 5. November 2002  10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Reglement über die Entschädigung für den Notfalldienst durch Mitar  -  beitende der Ambulanten Psychiatrischen Dienste vom 2. Februar  2010  11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.  9)  GS 25, 607 (BGS  154.229  )  10)  GS 27, 555 (BGS  154.230  )  11)  GS 30, 439 (BGS  154.232  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  10.08.2010  31.12.2010  Erlass  Erstfassung  GS 30, 561  30.11.2010  01.01.2011  § 13 Abs. 2  geändert  GS 30, 753  08.03.2011  01.01.2012  § 17 Abs. 2, c)  geändert  GS 31, 71  16.01.2018  01.01.2019  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2018/052  18.12.2018  01.01.2019  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2018/066  28.11.2023  01.01.2024  § 17 Abs. 2, a)  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  10.08.2010  31.12.2010  Erstfassung  GS 30, 561
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 16.01.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 18.12.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/066
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 30.11.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 753
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2, a) 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2, c) 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31, 71