Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (722.212)
CH - ZG

Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz

Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR) Vom 24. November 2022 (Stand 1. Januar 2024) Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug, gestützt auf die § 19 Abs. 1, § 31a, § 37 Abs. 2, 2a und 2b, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 51a Abs. 2 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) vom 15. Dezember 1994 1 ) sowie auf § 4 Abs. 1

Ziff. 38 und § 13 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwal -

tungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 1974 2 ) , * beschliesst: 1. Allgemeines
Ziff. 1
1 Das vorliegende Reglement umfasst diejenigen Bereiche aus dem Gesetz über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994, bei welchen die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen auf den Verwaltungsrat der Ge - bäudeversicherung Zug übertragen wird. 2. Vorbeugender Brandschutz; Brandschutzkontrolle - Kontrollintervalle (§ 19 Abs. 1 FSG) 3 )

Ziff. 2 Grundsätze

1 Dieser Titel umschreibt die periodisch zu kontrollierenden Bauten und An - lagen und regelt die Kontrollintervalle für den Vollzug der Brandschutzvor - schriften durch die Gebäudeversicherung Zug. 1) BGS 722.21 2) BGS 641.1 3) BGS 722.21
2 Die Gebäudeversicherung Zug überwacht die Einhaltung der Brandschutz - vorschriften und sorgt für deren Durchsetzung. Sie unterstützt die Eigentü - mer- und Nutzerschaft bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung be - züglich Brandsicherheit.

Ziff. 3 Baulicher Brandschutz

1 Die Blitz- und Brandschutzkontrollen werden risikobasiert nach Bedarf durchgeführt.
2 Der Bedarf wird mit einem statistisch begründeten Risikomodell ermittelt, welches gebäudespezifische Parameter wie Nutzung, Wert, Geometrie, so - wie Brand- und Blitzschutzmassnahmen berücksichtigt.
3 Mit diesem Modell wird jedes Gebäude einer von fünf Brand- bzw. Blitz - risikoklassen zugeteilt, wobei die Klasse 5 die höchsten und die Klasse 1 die tiefsten Risiken umfasst. Diese Risikoklasse jedes Gebäudes wird jähr - lich aktualisiert.
4 Bei konkreten Anhaltspunkten wie Nutzungsänderungen, bekannten Män - geln, Experteneinschätzungen, Erkenntnissen aus Schadenfällen oder In - formationen von Dritten kann die Klassierung einzelfallweise angepasst werden.
5 In Abhängigkeit von der Risikoklasse gelten folgende Kontrollintervalle:
a) Risikoklasse 5: fünf Jahre;
b) Risikoklasse 4: zehn Jahre;
c) Risikoklassen 1-3: keine systematischen Kontrollen.
6 Bei konkreten Anhaltspunkten, insbesondere bei Hinweisen auf ein erhöh - tes Risiko, kann das Kontrollintervall bei einzelnen Gebäuden verkürzt wer - den.

Ziff. 4 Technische Brandschutzsysteme

1 Technische Brandschutzsysteme wie Sprachalarmanlagen und elektro - akustische Notfallwarnsysteme, Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsbeleuch - tung und Sicherheitsstromversorgung, Löschanlagen, Sprinkleranlagen, Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Blitzschutz - systeme sind bewilligungspflichtig. Bei der Gebäudeversicherung Zug ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
2 Die Eigentümerschaft lässt technische Brandschutzsysteme auf ihre Kosten nach dem Stand der Technik, den zeitlichen Vorgaben der Errichter und auf Grundlage der Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) durch eine anerkannte Fachperson, eine Fach - firma oder eine akkreditierte Inspektionsstelle auf die Funktionstüchtigkeit hin kontrollieren. Es gilt jeweils die aktuelle Fassung.
3 Die Gebäudeversicherung Zug überprüft, ob die erforderlichen Kontrollen der technischen Brandschutzsysteme nach den Vorgaben der Brandschutz - vorschriften und Richtlinien der Fachverbände durch die jeweilige Eigentü - merschaft vorschriftsgemäss erfolgen.

Ziff. 5 Feuerwehraufzüge

1 Die Eigentümerschaft lässt Feuerwehraufzüge auf ihre Kosten gemäss dem Stand der Technik und nach den Vorgaben des Eidg. Inspektorat für Aufzü - ge kontrollieren. Es gilt jeweils die aktuelle Fassung.
2 Die Anlage ist durch ein VKF-akkreditiertes Fachunternehmen auf die Funktionstüchtigkeit hin zu kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt auf der Grundlage der Brandschutzrichtlinie Beförderungsanlagen 23-15 der VKF.

Ziff. 6 Wärmetechnische Anlagen und Abgasanlagen

1 Die Kontrollfristen für wärmetechnische Anlagen und Abgasanlagen rich - ten sich nach dem Stand der Technik. Wohnraumfeuerungen und Abgasan - lagen sind nach den Vorgaben der feusuisse - Verband für Wohnraumfeue - rungen, Plattenbeläge und Abgassysteme zu reinigen und zu überprüfen.
2 Bauliche Mängel, welche aufgrund der Reinigung oder infolge Kontrollen festgestellt werden, sind der Gebäudeversicherung durch den Kaminfeger oder die Kaminfegerin zu melden. 3. Feuerwehrwesen 3.1. Organisation - Stützpunktaufgaben (§ 31a FSG 1 ) )

Ziff. 7 Grundsatz

1 In den Ziff. 8 - 37 nachfolgend sind die Stützpunktaufgaben gemäss § 31a FSG bezeichnet. 1) BGS 722.21
2 Die Rahmenbedingungen zu den einzelnen Stützpunktaufgaben wie bei - spielsweise die finanzielle Abgeltung, das Einsatzgebiet, die Vorhalteleis - tungen und Ressourcen, Vereinbarungen und gesetzliche Grundlagen sind in den jeweiligen Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Stützpunkt - aufgaben festgelegt und beschrieben. 3.1.1. Stützpunktaufgaben - Intervention Brand

Ziff. 8 Höhenrettungsgerät

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde - feuerwehren mit einem Höhenrettungsgerät zwecks Rettungen, Flucht- und Angriffswegen für die Einsatzkräfte oder Brandbekämpfung aus der Höhe.

Ziff. 9 Atemschutz

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde - feuerwehren mit zusätzlichem Atemschutz.

Ziff. 10 Ersteinsatzelement

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde - feuerwehren mit einem Ersteinsatzelement.

Ziff. 11 Löschschaum und Netzmittel

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde - feuerwehren mit Löschschaum und Netzmittel.

Ziff. 12 Schwerer Wassertransport

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde - feuerwehren mit schwerem Wassertransport.

Ziff. 13 Nationalstrassen und Eisenbahnanlagen SBB

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Intervention bei Bränden auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen und auf den Eisenbahnanlagen der SBB.

Ziff. 14 Tunnel

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Intervention bei Bränden in den Tun - neln auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen, den Kantonsstrassen und den Eisenbahnanlagen der SBB.

Ziff. 15 Vegetationsbrände

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde - feuerwehren bei Wald- und Flurbränden mit speziellen Mitteln. 3.1.2. Stützpunktaufgaben - Intervention ABC

Ziff. 16 Strahlenwehr (A-Wehr) und Biologiewehr (B-Wehr)

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Erstintervention und der Unterstüt - zung der Einsatzkräfte (A/B-Wehr) bei Ereignissen mit atomaren oder bio - logischen Gefahrenstoffen.

Ziff. 17 Öl- und Chemiewehr (C-Wehr)

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Intervention bei Ereignissen mit che - mischen Gefahrenstoffen.

Ziff. 18 Ölwehr Gewässer

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Intervention bei Ereignissen mit Ge - fahrenstoffen auf den kantonalen Gewässern Zugersee, Ägerisee, Lorze, Reuss und Sihl sowie auf weiteren Gewässern im Kanton Zug, wenn eine Intervention vom Ufer aus nicht möglich ist.

Ziff. 19 ABC-Wehr auf Nationalstrassen und Eisenbahnlagen SBB

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Intervention bei Ereignissen mit che - mischen Gefahrenstoffen sowie der Erstintervention und der Unterstützung der Einsatzkräfte (A/B-Wehr) bei Ereignissen mit atomaren und biologi - schen Gefahrenstoffen auf Nationalstrassen und ihren Bestandteilen und auf den Eisenbahnanlagen der SBB.
3.1.3. Stützpunktaufgaben - Hilfe in Notlagen für Mensch und Tier / Technische Hilfeleistungen

Ziff. 20 Sicherungs- und Rettungstechnik (SRT)

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Intervention mittels Sicherungs- und Rettungstechnik Stufe 2 gemäss Konzept SRT der Gebäudeversicherung Zug.

Ziff. 21 Tierrettung

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde - feuerwehren bei Grosstierrettungen mit speziellen Mitteln.

Ziff. 22 Höhenrettungsgerät

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde - feuerwehren mit einem Höhenrettungsfahrzeug.

Ziff. 23 Betreuung

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der psychologischen Notfallintervention und Betreuung von traumatisierten Feuerwehrleuten nach Einsätzen (insbe - sondere nach Arbeit mit toten oder schwer verletzten Personen, nach schwe - ren Verkehrsunfällen und dgl.) sowie in der Unterstützung der Zuger Gemeindefeuerwehren in schwierigen Situationen (insbesondere bei Todes - fällen von Feuerwehrleuten).

Ziff. 24 Elementarereignisse

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde - feuerwehren mit Sandsäcken bei der Bewältigung von Elementarereignis - sen.

Ziff. 25 Strassenrettung

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Rettung von Personen aus verunfall - ten Fahrzeugen mit hydraulischen und speziellen Mitteln auf den kantona - len, kommunalen und privaten Strassen sowie auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen.

Ziff. 26 Rettung auf Eisenbahnanlagen

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Rettung von verunfallten Personen mit hydraulischen und speziellen Mitteln auf den Eisenbahnanlagen der SBB.

Ziff. 27 Einsatzdrohne

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde - feuerwehren mit einer Einsatzdrohne bei Gebäudebränden, Wald- und Flur - bränden, Elementarereignissen, Suchen nach Personen und Tieren, Ereignis - sen mit Gefahrenstoffen auf Gewässern und dgl. 3.1.4. Stützpunktaufgaben - Intervention Verbundsystem Bevölkerungsschutz und Dritte

Ziff. 28 Unterstützung Rettungsdienst mit Höhenrettungsgerät

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Rettungsdienste zur Rettung von Personen in der Höhe und Tiefe sowie in unwegsamem Ge - lände mit einem Höhenrettungsgerät und speziellen Mitteln.

Ziff. 29 Unterstützung Rettungsdienst bei Rettung stark übergewichtiger

Personen
1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Rettungsdienste bei der Rettung von stark übergewichtigen Personen (>180 kg) in der Höhe und Tiefe sowie in unwegsamem Gelände mit einem Höhenrettungsgerät und speziellen Mitteln.

Ziff. 30 Bergung toter Personen

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Rettungsdienste oder der Zuger Polizei bei der Bergung von toten Personen aus unzugängli - chem Gelände.

Ziff. 31 Verkehrsdienst auf Nationalstrassen

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Polizei mit Absperrungen sowie Verkehrsregelung und Verkehrsleitung bei Ereignis - sen auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen.

Ziff. 32 Führungsinfrastruktur bei Grossereignissen

1 Die Stützpunktaufgabe besteht im Aufbau und Betrieb der mobilen Füh - rungsinfrastruktur bei Grossereignissen (Wagenburg).

Ziff. 33 Einsatzführung bei Grossereignissen

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Einsatzkoordination Front bei grös - seren und grossen Ereignissen sowie in der Bereichsleitung oder Ge - samteinsatzleitung zusammen mit den Partnerorganisationen des Verbund - systems Bevölkerungsschutz im Rahmen der Einsatzführung bei Grosser - eignissen.

Ziff. 34 Taktisches Feuerwehrelement (TFE)

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Intervention mit dem taktischen Feu - erwehrelement zusammen mit der Interventionseinheit «Luchs» der Zuger Polizei bei polizeilichen Sonderlagen sowie in der Unterstützung und Fach - beratung der Zuger Polizei hinsichtlich Feuerwehrfragen.

Ziff. 35 Mobile Sanitätshilfsstelle (Mob San Hist)

1 Die Stützpunktaufgabe besteht im Transport, Aufbau und in der Energie - versorgung der mobilen Sanitätshilfsstelle. 3.1.5. Stützpunktaufgaben - Leistungen für die Gebäudeversicherung Zug

Ziff. 36 Ausbildung der Gebäudeversicherung Zug

1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Ausbildung der Gebäudeversicherung Zug hinsichtlich Logistik, Material und Infrastruktur sowie in der Bewirtschaftung der Bekleidung des Ausbildungspersonals der Gebäudeversicherung Zug.

Ziff. 37 Notalarmierung

1 Die Stützpunktaufgabe besteht im Betrieb von autarken Notsendern für die Alarmierung der Gemeindefeuerwehren bei Ausfall der ordentlichen Alar - mierung.
3.2. Aufgaben und Dienstleistungen - Kosten Hilfe- und Dienstleistungen (§ 37 Abs. 2, 2a und 2b FSG) 1 ) 3.2.1. Verrechenbare Einsätze der Feuerwehren

Ziff. 38 Grundsatz

1 Die Kosten der unter diesem Kapitel bezeichneten Einsätze der Feuerweh - ren können einer verursachenden natürlichen oder juristischen Person in Rechnung gestellt werden.
2 Sofern die Einsätze in Rechnung gestellt werden, erfolgt die Verrechnung entweder pauschal oder nach Aufwand.

Ziff. 39 Einsätze mit pauschaler Verrechnung

1 Folgende Einsätze werden pauschal wie folgt verrechnet:
a) Falsch- und Fehlalarme (gemäss § 38 FSG) zu den gemeindlich fest - gelegten Gebühren
b) Unterstützung des Rettungsdienstes mit einer Traghilfe (4 Angehörige der Feuerwehr; AdF) mit einer Gebühr von Fr. 485.–
2 Pro zusätzliche AdF erhöht sich die Gebühr um Fr. 90.–.
3 Die Kosten für die Unterstützung des Rettungsdienstes werden der verur - sachenden Person in Rechnung gestellt. Der Rettungsdienst trägt keine Kosten.

Ziff. 40 Einsätze mit Verrechnung nach Aufwand

1 Folgende Einsätze werden nach Aufwand verrechnet:
a) Intervention bei Ereignissen mit atomaren, biologischen oder chemi - schen Gefahrenstoffen sowie mit weiteren die Umwelt gefährdenden Stoffen
b) Intervention bei Strassenrettungen, Personenrettungen und Tierrettun - gen
c) Wasserwehr (exkl. Elementarereignisse)
d) Bergung von Fahrzeugen, Maschinen etc.
e) Personenbefreiung aus misslicher Lage (insbesondere steckengeblie - bene Aufzüge, Person hat sich ein- bzw. ausgeschlossen)
2 Die Verrechnung erfolgt aufgrund der nachfolgenden Ansätze gemäss den
Ziff. 41 bis 44. 1) BGS 722.21
3 Die Träger von Stützpunktaufgaben gemäss diesem Reglement stellen die Einsatzkosten der Gebäudeversicherung Zug in Rechnung, sofern mittels Leistungsvereinbarung nichts Anderes festgelegt wurde.
4 Die Kosten für Einsätze bei Ereignissen mit atomaren, biologischen oder chemischen Gefahrenstoffen werden der verursachenden Person durch die Gebäudeversicherung Zug in Rechnung gestellt.

Ziff. 41 Grundsatz

1 Es werden nur die tatsächlich angefallenen Einsatzkosten und die tatsäch - lich eingesetzten Ressourcen und Mittel verrechnet.

Ziff. 42 Personalkosten

1 Personalkosten werden zu einem Stundenansatz von Fr. 90.– pro Stunde und Person verrechnet.
2 Nebst dem tatsächlich ausbezahlten Sold an die Feuerwehrleute ist in die - sem Betrag ein Deckungsbeitrag an die Personalkosten der ausgerückten, aber nicht eingesetzten Feuerwehrleute sowie an die Kosten der Schutzaus - rüstung enthalten.

Ziff. 43 Fahrzeugkosten

1 Fahrzeugkosten werden wie folgt verrechnet:
a) Grossfahrzeuge schwerer als 7.5t (wie z.B. Tanklöschfahrzeug, Pio - nierfahrzeug): aa) 1. Stunde: Fr. 250.–/Std. ab) ab 2. Stunde: Fr. 125.–/Std.
b) Kleinfahrzeuge schwerer als 3.5t (wie z.B. Transportfahrzeuge): ba) 1. Stunde: Fr. 200.–/Std. bb) ab 2. Stunde: Fr. 100.–/Std.
c) Kleinfahrzeuge bis 3.5t wie (z.B. Dienstfahrzeuge, Transportfahrzeu - ge): cb) ab 2. Stunde: Fr. 63.–/Std.
2 Stützpunktaufgaben werden mit den jeweiligen Trägern von Stützpunktauf - gaben in der Leistungsvereinbarung aufgeführt.

Ziff. 44 Einsatz- und Verbrauchsmaterial und weitere Kosten

1 Die Kosten für Einsatz- und Verbrauchsmaterial wie beispielsweise Ein - weg-Ölsperren, Ölbindemittel, Entsorgung und dgl. werden nach Aufwand verrechnet. 3.2.2. Einsätze der Feuerwehren ohne Verrechnung
Ziff. 45
1 Folgende Einsätze werden keiner verursachenden Person in Rechnung ge - stellt:
a) irrtümliche Alarmierungen; insbesondere wenn das Feuerwehraufge - bot aufgrund eines entsprechenden Verdachts oder einer entsprechen - den Wahrnehmung erfolgte oder wenn Erkundungen bei verdächtigen Gerüchen und dergleichen ohne Intervention gemacht wurden.
b) Intervention Brand; insbesondere bei Rettungen, Brandbekämpfung bei Rauchentwicklung, Feuer oder Brand.
c) Intervention Elementarereignisse; insbesondere bei Rettungen, Bach-, Hang- oder Ufersicherungen, Wasser pumpen, frei machen von Infra - strukturen oder bei wetterbedingten Ereignissen.
2 Die Einsatzkosten werden durch die Gemeinde (Einsätze der Gemeinde - feuerwehr) oder durch die Gebäudeversicherung Zug bzw. den Kanton Zug (Einsätze der Stützpunktfeuerwehr oder der Träger von Stützpunktaufga - ben) getragen.
4. Finanzielles 4.1. Gebühren im Bereich des kantonalen Feuerschutzes (§ 49 FSG) 1 )
2 ) 4.1.1. Grundsätze
Ziff. 46
1 Die Gebäudeversicherung Zug erhebt für ihre Verrichtungen im Bereich des Feuerschutzes Gebühren, wobei diese entweder pauschal oder nach Aufwand bemessen werden.
2 Beitragszusicherungen sind gebührenfrei.
3 Die Gebäudeversicherung Zug stellt die Gebühren in Rechnung und be - sorgt das Inkasso. 4.1.2. Gebühren im Baubewilligungsverfahren

Ziff. 47 Kategorien

1 Die Gebäudeversicherung Zug erhebt für ihre Aufwendungen im Zusam - menhang mit dem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich eine Pauschal - gebühr gemäss Ziff. 48.
2 Für die Bemessung dieser Gebühr werden die Gebäude und Anlagen in die Kategorie 1 oder Kategorie 2 eingeteilt.
3 Die Kategorie 1 umfasst folgende Bauten- bzw. Anlagetypen:
a) Fahrnisbauten, Nebenbauten und Gebäude mit einer Gesamthöhe bis 11 m
b) Autoeinstellhallen mit einer Grundfläche bis 600 m²
c) Verkaufsräume mit Verkaufsfläche bis 1200 m²
d) landwirtschaftliche Bauten
e) Fassadensanierung
4 Die Kategorie 2 umfasst folgende Bauten bzw. Anlagentypen:
a) Gebäude mit einer Gesamthöhe über 11 m
b) Parkings mit einer Grundfläche über 600 m² 1) BGS 722.21 2) Die Gebühren im Bereich des kantonalen Feuerschutzes (Ziff. 46 – 51) wurden mit Regie - rungsratsbeschluss vom 13. Dezember 2022 gestützt auf § 49 Abs. 1 FSG genehmigt.
c) Verkaufsgeschäfte mit einer zusammenhängenden Brandabschnittflä - che von über 1200 m²
d) Schulen
e) Gastronomiebetriebe
f) Beherbergungsbetriebe (Typ a, Typ b und Typ c; Art. 13 Ziff. 2 Brandschutznorm VKF)
g) Räume mit grosser Personenbelegung
h) Einkaufscenter
i) Gewerbe- und Industrieparks, Grossprojekte
j) Hochregallager
5 Ist ein Gebäude oder eine Anlage unter den Abs. 3 oder 4 nicht aufgeführt, so wird es bzw. sie derjenigen Kategorie zugeordnet, zu deren Objekten es bzw. sie hinsichtlich Grösse, Geometrie und Nutzung am meisten Gemein - samkeiten aufweist.

Ziff. 48 Gebührentarif

1 Für die Kategorie 1 gelten folgende Pauschalgebühren:
a) bei einer Bausumme von < Fr. 0.1 Mio.: Fr. 200.–
b) bei einer Bausumme von Fr. 0.1 Mio. bis < Fr. 1 Mio.: Fr. 400.–
c) bei einer Bausumme von Fr. 1 Mio. bis < Fr. 5 Mio.: Fr. 800.–
d) bei einer Bausumme von Fr. 5 Mio. bis < Fr. 10 Mio.: Fr. 1'400.–
e) bei einer Bausumme von Fr. 10 Mio. bis < Fr. 25 Mio.: Fr. 1'800.–
f) bei einer Bausumme von ≥ Fr. 25 Mio.: Gebühr nach Aufwand ge - mäss Ziff. 51
2 Für die Kategorie 2 gelten folgende Pauschalgebühren:
a) bei einer Bausumme von < Fr. 0.1 Mio.: Fr. 600.–
b) bei einer Bausumme von Fr. 0.1 Mio. bis < Fr. 1 Mio.: Fr. 1'000.–
c) bei einer Bausumme von Fr. 1 Mio. bis < Fr. 5 Mio.: Fr. 1'600.–
d) bei einer Bausumme von Fr. 5 Mio. bis < Fr. 10 Mio.: Fr. 2'000.–
e) bei einer Bausumme von Fr. 10 Mio. bis < Fr. 25 Mio.: Fr. 2'400.–
f) bei einer Bausumme von ≥ Fr. 25 Mio.: Gebühr nach Aufwand ge - mäss Ziff. 51
3 In der Gebühr inbegriffen sind die Brandschutzbewilligung, die Kosten für die Bau- und Abnahmekontrollen und die erste Nachkontrolle.
4 Besteht zwischen der Pauschalgebühr und dem tatsächlichen Aufwand ein erhebliches Missverhältnis, kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
4.1.3. Übrige Gebühren

Ziff. 49 Gebühren ausserhalb des Baubewilligungsprozesses

1 Für brandschutztechnisch relevante Vorhaben und Nachweise, welche aus - serhalb des Baubewilligungsverfahrens zu bearbeiten sind, kann eine Ge - bühr von Fr. 50.– bis Fr. 240.– erhoben werden.
2 Für die brandschutztechnische Prüfung von nicht-kommerziellen öffentli - chen Anlässen werden keine Gebühren erhoben.

Ziff. 50 Verkauf, Transport und Abbrand pyrotechnischer Artikel

1 Die Grundgebühr für die Erteilung einer Bewilligung beträgt Fr. 200.–.

Ziff. 51 Gebühr nach Aufwand

1 Die Leistungen der Gebäudeversicherung Zug im Zusammenhang mit nachfolgenden Vorhaben werden nach Aufwand verrechnet:
a) Bauvorhaben mit einer Bausumme von ≥ Fr. 25 Mio.
b) Änderungen an bereits bewilligten Projekten
c) Nachkontrollen und zusätzliche Abnahmen
d) zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, Transport, und Abbrand pyrotechnischer Artikel
e) alle übrigen Verrichtungen, welche nicht von den Gebührentarifen ge - mäss Ziff. 48 bis 50 erfasst sind.
2 Der Stundensatz beträgt für Brandschutz-Experten Fr. 160.–, für Brand - schutz-Fachleute Fr. 95.– und für Sachbearbeitende Fr. 70.–. 4.2. Feuerschutzbeiträge (§ 51 Abs. 1 FSG) 1 ) 4.2.1. Grundsatz
Ziff. 52
1 Die Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Investition bzw. die Anschaf - fung den von der Gebäudeversicherung Zug festgelegten Anforderungen entsprechen. Sie kann die Beiträge kürzen, wenn den Anforderungen und Weisungen der Gebäudeversicherung Zug nicht oder nur teilweise entspro - chen wird. 1) BGS 722.21
4.2.2. Beiträge im Bereich der Löschwasserversorgung

Ziff. 53 Beiträge an die gemeindliche Löschwasserversorgung

1 Die Gebäudeversicherung Zug leistet jährlich einen Beitrag an die Auf - wendungen für die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserreserve (z) in Reservoiren (Volumen in m³), die Anzahl der verfügten neu erstellten Überflurhydranten (y) und gestützt auf den von der Gebäudeversicherung Zug jeweils für den ersten Januar übernommenen Baukostenindex (Basis 100 = Wasserversorgungsindex per 1. Januar 2001) nach folgender Formel: (y × 3000) + (z × 700 × 100) / 75 × 10 %
2 Die Gebäudeversicherung Zug legt die maximale beitragsberechtigte Löschwasserreserve fest. Diese ist für die Beitragsberechnung verbindlich, auch wenn grössere Löschwasserreserven geschaffen werden bzw. vorhan - den sind. Die minimale Grösse einer anrechenbaren Löschwasserreserve be - trägt 50 m³. Die Hydranten müssen bei einem Ruhedruck von mindestens 2,5 bar eine Wasserleistung von mindestens 1000 l/min. erbringen. Die not - wendige Löschwasserreserve muss von der Gebäudeversicherung Zug ge - nehmigt sein.
3 Die Gebäudeversicherung Zug leistet einen Beitrag von 35 % an netzunab - hängige Löschwasserversorgungsanlagen, namentlich an Löschweiher, un - terirdische Löschwasserbehälter und Stauvorrichtungen.
4 Die entsprechenden Beiträge werden den Wasserversorgungen gestützt auf ihre Angaben jeweils per Jahresende erstattet.

Ziff. 54 Beiträge an Ersatzbeschaffungen für die

Löschwasserversorgung
1 Bei Ersatzbeschaffungen kann frühestens nach 50 Jahren bei Überflurhy - dranten bzw. nach 75 Jahren bei netzunabhängige Löschwasserversorgungs - anlagen ein Beitrag geltend gemacht werden.
2 Werden diese Anlagen vor Ablauf dieser Fristen aufgegeben oder ersetzt, ist der Beitrag für die nicht genutzten Jahre der Gebäudeversicherung Zug zurückzuerstatten.
4.2.3. Beiträge im Feuerwehrwesen 4.2.3.1. Beiträge an die Fahrzeuge der Gemeindefeuerwehren

Ziff. 55 Grundlagen

1 Die Gemeinden haben aufgrund ihrer Einteilung in die entsprechende Grössenklasse und bei ausgewiesenem Bedarf Anspruch auf die Anzahl der in Ziff. 56 nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge.
2 An deren Anschaffung richtet die Gebäudeversicherung Zug pauschale und vom tatsächlichen Kaufpreis unabhängige Beiträge aus. * 2a Pro Fahrzeugkategorie werden folgende Beiträge ausgerichtet (Stand: 1. Januar 2024): *
a) Tanklöschfahrzeug, Fr. 223'000.–
b) Atemschutzfahrzeug, Fr. 111'000.–
c) Pionierfahrzeug, Fr. 200'000.–
d) Transportfahrzeug, Fr. 45'000.–
e) Ersteinsatzlöschfahrzeug, Fr. 134'000.– 2b Diese Beiträge sind an die Indexierung der Versicherungswerte der Ge - bäudeversicherung Zug gebunden. * 2c Die Gebäudeversicherung Zug teilt den Gemeinden und Feuerwehren Ende November die jeweils aktuellen Beitragswerte für das folgende Jahr mit. *
3 Die Gebäudeversicherung Zug kann Beiträge ausserhalb der Rahmenbe - dingungen von Ziff. 55 Abs. 2a und Ziff. 56 leisten, wenn sie einen Mehr - wert für die Intervention in der gesuchstellenden Gemeinde erkennt. *
4 Fahrzeuge, an welche die Gebäudeversicherung Zug Beiträge geleistet hat, müssen bei Bedarf an kantonalen Kursen, Übungen etc. unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Ziff. 56 Grössenklassen, Fahrzeugart und Fahrzeuganzahl (in

Klammern) *
1 Grössenklasse 1: Stadt Zug:
a) * Tanklöschfahrzeug (2)
b) * ...
c) * ...
d) * Transportfahrzeug (8)
e) * ...
2 Grössenklasse 2: Gemeinden Baar und Cham:
a) * Tanklöschfahrzeug (1)
b) * ...
c) * Pionierfahrzeug (1)
d) * Atemschutzfahrzeug (1)
e) * ...
f) * ...
g) * ...
h) * Transportfahrzeug (7)
i) * Ersteinsatzlöschfahrzeug Allenwinden (1, nur Baar)
3 Grössenklasse 3: Hünenberg, Menzingen, Neuheim, Oberägeri, Risch, Steinhausen, Unterägeri, Walchwil:
a) * Tanklöschfahrzeug (1)
b) * Pionierfahrzeug (1)
c) * Atemschutzfahrzeug (1)
d) * ...
e) * Transportfahrzeug (6)

Ziff. 57 Ersatzbeschaffungen

1 Bei Ersatzbeschaffungen für Feuerwehrfahrzeuge kann ein Beitrag frühes - tens geltend gemacht werden nach:
a) * 20 Jahren für ein Tanklöschfahrzeug
b) * 15 Jahren für ein Atemschutzfahrzeug
c) * 20 Jahren für ein Pionierfahrzeug
d) * 12 Jahren für ein Transportfahrzeug
e) * 15 Jahren für ein Ersteinsatzlöschfahrzeug 1a Wird die Dauer für die frühestmögliche Geltendmachung überschritten, so wird der Beitrag der Gebäudeversicherung Zug bei der anschliessenden Ersatzbeschaffung um den der Überschreitung entsprechenden Anteil er - höht, jedoch maximal bis um die Hälfte des Betrags gemäss

Ziff. 55 Abs. 2a. Bei der Berechnung der Erhöhung werden allfällige Index

- anpassungen im Sinne von Ziff. 55 Abs. 2b mitberücksichtigt. *
2 ... *
3 Wird ein Fahrzeug vor Ablauf der Fristen gemäss Abs. 1 aus dem Verkehr gezogen, ist der Beitrag für die nicht genutzten Jahre der Gebäudeversiche - rung Zug zurückzuerstatten.
4 Der Beitrag an die Feuerwehrfahrzeuge wird ohne Kürzung ausgerichtet, wenn sie im Einsatz oder während der Ausbildung derart beschädigt wur - den, dass eine Reparatur nicht mehr in Frage kommt oder dies unwirtschaft - lich wäre. Allfällige Versicherungsbeiträge werden anteilsmässig vom neu - en Beitrag in Abzug gebracht. *
5 Dieser Abzug berechnet sich nach der folgenden Formel: * 4.2.3.2. Beiträge an die Fahrzeuge von weiteren Feuerwehren

Ziff. 58 Fahrzeuge der Betriebsfeuerwehren

1 Die Beiträge an die Fahrzeuge der Betriebsfeuerwehren werden durch die Gebäudeversicherung Zug im Einzelfall festgelegt.

Ziff. 59 Regionale Feuerwehrfahrzeuge (§ 28 Abs. 3 FSG)

1 Sollen Fahrzeuge durch mehrere Gemeinden gemeinsam beschafft werden, so legt die Gebäudeversicherung Zug deren Art und Menge, deren Standort sowie die entsprechenden Beiträge vorgängig zusammen mit den betroffe - nen Gemeinden fest.
2 Sie schliesst dazu eine entsprechende Vereinbarung mit den Gemeinden ab.

Ziff. 60 Fahrzeuge der Stützpunktfeuerwehr oder der Träger von

Stützpunktaufgaben
1 Die Beiträge an Fahrzeuge sind Bestandteil der entsprechenden Leistungs - vereinbarung zwischen der Stützpunktfeuerwehr respektive den Trägern von Stützpunktaufgaben und der Gebäudeversicherung Zug.
4.2.3.3. Beiträge an das Material der Feuerwehren

Ziff. 61 Material der Gemeindefeuerwehren

1 Die Gebäudeversicherung Zug leistet an das gemäss ihren Bestimmungen beitragsberechtigte Material und die von ihr bezeichneten Ausrüstungsge - genstände pro Zuger Gemeindefeuerwehr und pro Jahr folgende Pauschal - beiträge:
a) einen Sockelbeitrag von Fr. 7'500.–;
b) plus einen Beitrag von Fr. 2.50 je Million Franken des gesamten Ge - bäudeversicherungswertes in der betreffenden Gemeinde (bestimmend ist der Gebäudeversicherungswert in der betreffenden Gemeinde vom 1. Januar des Beitragsjahres).
2 Die Gebäudeversicherung Zug kann zusätzliche Beiträge an Material und Ausrüstung der Gemeindefeuerwehren leisten, wenn sie einen Mehrwert für die Intervention erkennt. Entsprechende Gesuche sind der Gebäudeversiche - rung Zug frühzeitig anzuzeigen.

Ziff. 62 Material der Betriebsfeuerwehren

1 Die Gebäudeversicherung Zug legt die Beiträge an das Material der Betriebsfeuerwehren im Einzelfall fest.

Ziff. 63 Material der Stützpunktfeuerwehr und der Träger von

Stützpunktaufgaben
1 Die Beiträge an Material und Ausrüstungsgegenstände sind Bestandteil der entsprechenden Leistungsvereinbarung zwischen der Stützpunktfeuerwehr respektive den Trägern von Stützpunktaufgaben und der Gebäudeversiche - rung Zug. 4.2.3.4. Beiträge an Bauten und Einrichtungen der Feuerwehren

Ziff. 64 Bauten und Einrichtungen der Gemeindefeuerwehren

1 An Feuerwehrgebäude, die Eigentum der Gemeinde oder des Betriebes sind und der Unterbringung von beitragsberechtigten Fahrzeugen oder von beitragsberechtigtem Material dienen, werden bei der Erstellung Beiträge im Umfang von maximal 10 % geleistet, und zwar an:
a) die eigentliche Fahrzeughalle
b) Kommando-, Führungs-, Theorie-, Atemschutz- und Materialunter - haltsräume
c) Geräte- und Lagerräume
d) das Büro für das Kommando
e) den Raum für die Schlauchpflegeanlage
f) die sanitären Einrichtungen

Ziff. 65 Bauten und Einrichtungen der Betriebsfeuerwehren

1 Die Beiträge an Bauten und Einrichtungen der Betriebsfeuerwehren wer - den im Einzelfall durch die Gebäudeversicherung Zug festgelegt.

Ziff. 66 Bauten und Einrichtungen der Stützpunktfeuerwehr oder der

Träger von Stützpunktaufgaben
1 Die Beiträge an Bauten und Einrichtungen sind Bestandteil der entspre - chenden Leistungsvereinbarung zwischen der Stützpunktfeuerwehr respek - tive den Trägern von Stützpunktaufgaben und der Gebäudeversicherung Zug.

Ziff. 67 Ersatzbeschaffungen

1 Werden Bauten oder Einrichtungen vor Ablauf der üblichen Haltedauer aufgegeben oder nicht mehr für Feuerwehrzwecke genutzt, ist der Beitrag für die nicht genutzten Jahre der Gebäudeversicherung Zug zurückzuerstat - ten. 4.2.3.5. Beiträge an gemeinsame Feuerwehren (§ 29a FSG) 1 )
Ziff. 68
1 Für gemeinsame Feuerwehren im Sinne von § 29a FSG legt die Gebäude - versicherung Zug die entsprechenden Beiträge im konkreten Einzelfall zu - sammen mit den betroffenen Gemeinden fest. 4.2.4. Verfahren für Beiträge an Feuerwehrfahrzeuge und -Bauten
Ziff. 69
1 Die Gebäudeversicherung Zug ist frühzeitig über vorgesehene Beschaffun - gen zu informieren. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen an Fahrzeuge und Bauten sind der Gebäudeversicherung Zug vor der Bestellung einzurei - chen. 1) BGS 722.21
2 Vorab erstellt die Gemeinde ein Bedarfskonzept, das als Entscheidungs - grundlage für die Gebäudeversicherung Zug dient.
3 Danach ist der Gebäudeversicherung Zug ein schriftlicher und durch den Gemeinderat und das Feuerwehrkommando unterzeichneter Antrag für die Beitragszusicherung einzureichen. Der Antrag beinhaltet mindestens das Bedarfskonzept, das Pflichtenheft, die Offertunterlagen und die Kopie des Gemeinderatsbeschlusses.
4 In der Folge prüft die Gebäudeversicherung Zug den eingereichten Antrag. Sind alle Voraussetzungen für eine Beitragsleistung erfüllt, erfolgt die Bei - tragszusicherung durch die Gebäudeversicherung Zug. *
5 Anschaffungen, für die eine Beitragszusicherung vorliegt, können nach der Lieferung bzw. Inbetriebnahme abgerechnet werden.
6 Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Schlussabrechnung berech - net. 4.3. Beiträge zum Schutz vor Elementarschäden (§ 51a FSG) 2 )

Ziff. 70 Umfang der Unterstützung

1 Die Gebäudeversicherung Zug kann effektive und effiziente Massnahmen zum Schutz von Gebäuden gegen die durch sie versicherten Naturgefahren unterstützen (sog. Elementarschadenprävention; ESP).
2 Die Unterstützung besteht in der Beratung und in finanziellen Beiträgen (ESP-Beiträge) und beschränkt sich in der Regel auf Objektschutzmassnah - men, d.h. auf Massnahmen am einzelnen Gebäude.
3 Bei mindestens gleicher Effizienz sind auch Beiträge an Arealschutzmass - nahmen möglich (Massnahmen zum Schutz mehrerer Gebäude).

Ziff. 71 Voraussetzungen für Beiträge

1 ESP-Beiträge werden für effektive und effiziente Massnahmen zum Schutz von bestehenden Gebäuden gewährt.
2 Effektiv sind Massnahmen, welche bei einem Gebäude Schäden durch Er - eignisse definierter Häufigkeit verhindern oder massgeblich reduzieren. Für ESP-Beiträge sind folgende Schutzziele minimal einzuhalten:
a) gravitative Naturgefahren (Hochwasser/Überschwemmung, Stein - schlag, Murgang/Rutschung, Lawinen): 100-jährliches Ereignis 2) BGS 722.21
b) meteorologische Naturgefahren (Hagel, Sturm, Schnee, Starkregen): 50-jährliches Ereignis
3 Effizient sind Massnahmen, sofern ihr Nutzen (verhinderte Schäden) über die Lebendsauer des Gebäudes oder Gebäudeelementes mindestens gleich hoch ist wie ihre Kosten.
4 Die Antragsstellenden erbringen den Nachweis, dass die geplanten Mass - nahmen effektiv und effizient sind.
5 Die Gebäudeversicherung Zug entscheidet im Einzelfall, ob eine Massnah - me die Voraussetzungen für einen ESP-Beitrag erfüllt.

Ziff. 72 Beitragshöhe

1 An beitragsberechtigte Massnahmen bezahlt die Gebäudeversicherung Zug unter Einhaltung ihres jährlichen Budgets einen Beitrag von 20 – 40 % der anrechenbaren Kosten, maximal aber 2 % des Versicherungswertes.
2 Bei der Bemessung des Beitragssatzes berücksichtigt die Gebäudeversi - cherung Zug die Effizienz und Effektivität der Massnahme.
3 Als anrechenbare Kosten gelten sämtliche bei Dritten zu marktüblichen Preisen eingekauften Leistungen, welche für die Umsetzung der Massnah - me notwendig sind. Eigenleistungen der Eigentümerschaft sind analog den Bedingungen in der Schadenvergütung anrechenbar.
4 Beiträge unter Fr. 400.– werden nicht ausbezahlt.
5 Bei besonders effektiven und effizienten Massnahmen kann die Gebäude - versicherung Zug den Beitragssatz und die minimale Auszahlungshöhe an - passen.

Ziff. 73 Verfahren

1 Beitragsgesuche sind vor Ausführung der Massnahmen an die Gebäude - versicherung Zug zu stellen.
2 Die Massnahmen sind innert zwei Jahren nach der Beitragszusicherung durch die Gebäudeversicherung Zug auszuführen und ihr zur Abrechnung anzumelden.
4.4. Kursbesoldung (§ 56 Abs. 3 FSG) 1 )

Ziff. 74 Kursbeiträge an Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren

1 Die Gebäudeversicherung Zug entrichtet Beiträge an die Kursbesoldung der teilnehmenden Feuerwehrleute an die von ihr vorgeschriebenen und durchgeführten Kurse:
a) pro Tag und teilnehmende Person: Fr. 300.–;
b) pro Halbtag und teilnehmende Person: Fr. 150.–.

Ziff. 75 Kursbeiträge an die Stützpunktfeuerwehr oder an die Träger

von Stützpunktaufgaben
1 Die Besoldung ist Bestandteil der entsprechenden Leistungsvereinbarung zwischen Stützpunktfeuerwehr respektive den Trägern von Stützpunktauf - gaben und der Gebäudeversicherung Zug. 5. Schlussbestimmungen

Ziff. 76 Anpassung der Gebühren, Ansätze und Beiträge

1 Sämtliche in diesem Reglement definierten Gebühren, Ansätze und Beiträ - ge werden alle fünf Jahre vom Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug überprüft und wenn nötig angepasst.
2 Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der Erfahrungen aus den er - folgten Verrechnungen und unter Berücksichtigung der Teuerung.

Ziff. 77 Übergangsbestimmungen

1 Für die Anwendung dieses Reglements gelten die Bestimmungen gemäss
§ 65 FSG. 1) BGS 722.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022/070 23.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 55 Abs. 2 geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 55 Abs. 2a eingefügt GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 55 Abs. 2b eingefügt GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 55 Abs. 2c eingefügt GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 55 Abs. 3 geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Titel geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 1, a) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 1, d) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 2, a) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 2, c) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 2, d) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 2, e) aufgehoben GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 2, f) aufgehoben GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 2, h) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 2, i) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 3, a) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 3, b) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 3, c) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 3, d) aufgehoben GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 56 Abs. 3, e) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 57 Abs. 1, a) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 57 Abs. 1, b) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 57 Abs. 1, c) geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 57 Abs. 1, d) eingefügt GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 57 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 57 Abs. 1a eingefügt GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 57 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 57 Abs. 4 geändert GS 2023/079 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 57 Abs. 5 eingefügt GS 2023/079
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.11.2023 01.01.2024 Ziff. 69 Abs. 4 geändert GS 2023/079
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.11.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022/070 Ingress 23.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 55 Abs. 2 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 55 Abs. 2a 23.11.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/079

Ziff. 55 Abs. 2b 23.11.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/079

Ziff. 55 Abs. 2c 23.11.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/079

Ziff. 55 Abs. 3 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 56 23.11.2023

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 1, a) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 1, b) 23.11.2023

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 1, c) 23.11.2023

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 1, d) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 1, e) 23.11.2023

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 2, a) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 2, b) 23.11.2023

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 2, c) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 2, d) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 2, e) 23.11.2023

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 2, f) 23.11.2023

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 2, g) 23.11.2023

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 2, h) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 2, i) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 3, a) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 3, b) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 3, c) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 3, d) 23.11.2023

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/079

Ziff. 56 Abs. 3, e) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 57 Abs. 1, a) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 57 Abs. 1, b) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 57 Abs. 1, c) 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 57 Abs. 1, d) 23.11.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/079

Ziff. 57 Abs. 1, e) 23.11.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/079

Ziff. 57 Abs. 1a 23.11.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/079

Ziff. 57 Abs. 2 23.11.2023

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/079

Ziff. 57 Abs. 4 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079

Ziff. 57 Abs. 5 23.11.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/079
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

Ziff. 69 Abs. 4 23.11.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/079
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