Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf
                            Verordnung  über Leistungen für Menschen mit Behinderung und  Betreuungsbedarf  (LBBV)  Vom 28. November 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  -  verfassung, KV) vom 31.  Januar 1894  1  )   und §  38 des Gesetzes über Leistun  -  gen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf vom 6.  Juli 2023  (LBBG  2  )  ),  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Stationäre Einrichtungen
                            1  Als stationäre Wohnangebote gelten Wohnangebote, in denen mehr als  drei Personen regelmässig während insgesamt mindestens zwei Tagen pro  Woche tags- und nachtsüber Unterkunft und Verpflegung sowie sozialpäda  -  gogische Betreuung oder Pflege gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen  für Jugendliche  und Erwachsene  mit  Behinderung  oder  Betreuungsbedarf, die Wohnen und eine interne Berufsbildung anbieten, ge  -  hören auch zu den stationären Wohnangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Tagesstrukturen mit Lohn gelten Werkstätten gemäss Art. 3 Abs. 1  Bst. a Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung  von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG  3  )  ), welche als ertrags  -  orientierte Dienstleistungs- oder Produktionsbetriebe mehr als drei Personen  mit Behinderung betreute Arbeit  anbieten. Dazu  gehören auch betreute  Arbeitsplätze ausserhalb der Einrichtung.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  861.5  3)  SR  831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit den in Tagesstrukturen mit Lohn angestellten Personen mit Behinde  -  rung werden Einzelarbeitsverträge nach dem Bundesgesetz betreffend die  Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht (OR  2  )  ) abgeschlossen. Sie arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten  und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Tagesstrukturen ohne Lohn gelten Tagesstätten gemäss Art. 3 Abs. 1  Bst. c IFEG  3  )  , welche als nicht ertragsorientierte Einrichtungen mehr als  drei Personen mit Behinderung betreute Tagesstrukturen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ambulante Leistungen
                            1  Als ambulante Leistungen im Bereich Wohnen gelten Betreuungsleistun  -  gen, die für Personen mit Behinderung erbracht werden, die nicht in statio  -  nären Wohnangeboten leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ambulante Leistungen im Bereich Arbeit gelten Betreuungsleistungen,  die für Personen mit Behinderung im Zusammenhang mit einer Arbeitsstel  -  le im ersten Arbeitsmarkt erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ambulante Betreuungsleistungen
                            1  Als ambulante Betreuungsleistungen im Bereich Wohnen gelten behinde  -  rungsbedingt notwendige Leistungen in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lebenspraktische Unterstützung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hilfe bei Aktivitäten des täglichen Lebens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Unterstützung in der Haushaltsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entwicklung   individueller   Kompetenzen   für   ein   selbstbestimmtes  Leben und die Teilhabe an der Gesellschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Unterstützung in Krisensituationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Überwachung und Hilfe in der Nacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ambulante Betreuungsleistungen im Bereich Arbeit gelten behinde  -  rungsbedingt notwendige Leistungen in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen im Zusammenhang mit ei  -  ner Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Agogische oder lebenspraktische Unterstützung im Zusammenhang  mit einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt.  2)  SR  220  3)  SR  831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Person mit Betreuungsbedarf
                            1  Als besonderer Betreuungsbedarf gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b LBBG  1  )   gelten  familiäre oder soziale Problemlagen, die objektiv nachvollziehbar über übli  -  che Lebensschwierigkeiten hinausgehen und einer spezialisierten sozialpä  -  dagogischen Betreuung durch Leistungen gemäss LBBG  2  )   bedürfen.  2. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Koordination der Behindertengleichstellung
                            1  Die Direktion des Innern erarbeitet in der Regel alle vier Jahre im Auftrag  des Regierungsrats den Massnahmenplan zur Förderung der Gleichstellung  von Menschen mit Behinderung gemäss § 5 LBBG  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern nimmt die Prüfung der Wirksamkeit der Mass  -  nahmen unter Einbezug von betroffenen Personen vor und veröffentlicht die  Ergebnisse nach Genehmigung des Regierungsrats in einem Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen
                            1  Die Direktion des Innern prüft regelmässig die Einhaltung der Bewilli  -  gungsvoraussetzungen der Wohnbereiche von Sonder- und Privatschulen  gemäss § 10 dieser Verordnung und erstattet Bericht zuhanden der Direkti  -  on für Bildung und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kantonale IVSE
                            4  )  -Verbindungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion des Innern führt die kantonale Verbindungsstelle und nimmt  die durch die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen vom  13. Dezember 2012  5  )   festgelegten Aufgaben wahr.  1)  BGS  861.5  2)  BGS  861.5  3)  BGS  861.5  4)  BGS  861.52  5)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht  3.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gesuch
                            1  Mit dem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder um Aner  -  kennung sind die von der zuständigen Direktion bestimmten Unterlagen  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufsicht
                            1  Die zuständige Direktion trägt durch Austausch und Information dazu bei,  dass sich die Qualität und Organisation der Leistungserbringenden gemäss  den aktuellen fachlichen Anforderungen entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Kontrollfunktio  -  nen wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion kann im Rahmen der Aufsicht jederzeit die Ein  -  haltung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen  und zur Behebung von fachlichen, betrieblichen oder räumlichen Mängeln  Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Prüfung der Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Die zuständige Direktion überprüft mindestens alle vier Jahre, ob die Be  -  willigungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständigen Direktion sind die für die Prüfung der Bewilligungs- und  Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Überprüfung beinhaltet einen Einblick in die Leistungserbringung vor  Ort, wobei Folgendes im Vordergrund steht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausrichtung am individuellen Bedarf sowie die Gewährleistung  der Selbstbestimmung der betreuten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Umsetzung und Entwicklung der konzeptionellen und qualitativen  Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Überprüfung sind die betreuten Personen und die Mitarbeitenden  in geeigneter Form miteinzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht zuhanden der Träger  -  schaft festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden gemäss dem Bericht Abweichungen von den Bewilligungs- oder  Anerkennungsvoraussetzungen festgestellt, so dient dieser als Grundlage für  allfällige Massnahmen der zuständigen Direktion gemäss § 17 LBBG  1  )  .  3.2 Bewilligung von stationären Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bewilligung stationäre Einrichtungen für Erwachsene mit
                            Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Bewilligung für stationäre Einrichtungen für Erwachsene mit Behin  -  derung kann erteilt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Raumangebot, die Anordnung und die Ausstattung der Räume so  -  wie der Standort der Einrichtung den Bedürfnissen der betreuten Per  -  sonen entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Leistungsangebot in einem Konzept dargestellt ist, das aufzeigt,  wie die Leistungserbringung den Bedürfnissen und Persönlichkeits  -  rechten der betreuten Personen entsprechend umgesetzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Leitung und das Personal über die nötigen Kompetenzen verfügen  sowie der Bestand der Betreuungsmitarbeitenden angemessen ist, um  eine den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechende Leis  -  tungserbringung zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die finanzielle Situation sowie die Tarifgestaltung die dem Zweck ent  -  sprechende Leistungserbringung gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Rechte und Pflichten zwischen der Einrichtung und der betreuten  Person in einem Vertrag geregelt sind und die Einrichtung aktiv dar  -  über informiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Einrichtung ein Verzeichnis über die betreuten Personen führt, das  Angaben zum zivilrechtlichen Wohnsitz, zu allfälligen Massnahmen  des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, zum Rentenstatus, zum  Grad der Hilflosigkeit, zur Art und zum Tarif der von ihnen bezoge  -  nen Leistung enthält; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Einrichtung eine Meldestelle für Verletzungen der physischen und  psychischen Integrität der betreuten Personen bezeichnet hat.  1)  BGS  861.5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bewilligung stationäre Einrichtungen für Minderjährige
                            1  Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art 15 Abs. 1 der Verordnung  über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekin  -  derverordnung, PAVO  1  )  ) muss die Einrichtung zur Erfüllung der Bewilli  -  gungsvoraussetzungen nachweisen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Raumangebot, die Anordnung und die Ausstattung der Räume so  -  wie der Standort der Einrichtung den Bedürfnissen der betreuten Per  -  sonen entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Leistungsangebot in einem Konzept dargestellt ist, das aufzeigt,  wie die Leistungserbringung den Bedürfnissen der betreuten Personen  entsprechend umgesetzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Persönlichkeitsrechte der betreuten Personen gewahrt sind, na  -  mentlich ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf indivi  -  duelle Förderung, auf soziale Kontakte ausserhalb der Institution, auf  Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie ihr Recht und das ih  -  rer Angehörigen auf Mitwirkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die finanzielle Situation sowie die Tarifgestaltung die dem Zweck ent  -  sprechende Leistungserbringung gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Rechte und Pflichten zwischen der Einrichtung und der betreuten  Person in einem Vertrag geregelt sind und die Einrichtung aktiv dar  -  über informiert; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine Meldestelle für Verletzungen der physischen und psychischen In  -  tegrität der betreuten Personen bezeichnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bewilligung Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
                            1  Für Dienstleistungsangebote  in der Familienpflege  gelten die Bewilli  -  gungsvoraussetzungen nach § 12 dieser Verordnung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege müssen zudem die Zu  -  sammenarbeit mit den Pflegefamilien vertraglich regeln und sicherstellen,  dass die Pflegefamilien über eine Bewilligung nach Art 4. PAVO  2  )   verfü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bewilligung weiterer stationärer Einrichtungen
                            1  Für alle weiteren stationären Einrichtungen gelten die Anerkennungsvor  -  aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG  3  )   sinngemäss als Bewilligungsvor  -  aussetzungen.  1)  SR  211.222.338  2)  SR  211.222.338  3)  SR  831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Voraussetzungen nach § 11 dieser Verordnung sind ebenfalls zu erfül  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Haftpflichtversicherung
                            1  Sämtliche stationären Einrichtungen haben den Nachweis über den Ab  -  schluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen De  -  ckungssumme zu erbringen.  3.3 Anerkennung von stationären Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Grundsatz
                            1  Zusätzlich zu den Bestimmungen nach § 10 LBBG gelten als Vorausset  -  zungen der Anerkennung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung die Einhaltung  von §§ 11 und 15 sowie §§ 17 bis 19 dieser Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Einrichtungen für Minderjährige die Einhaltung von §§ 12 und 15  sowie §§ 17 bis 19 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Trägerschaft
                            1  Die Trägerschaft der Einrichtung ist von einem strategischen Organ zu  führen, welches von der operativen Geschäftsleitung der Einrichtung unab  -  hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unabhängigkeit gilt als gewährleistet, wenn die Mitglieder des strate  -  gischen Organs und die operative Geschäftsleitung der Einrichtung nicht  persönlich oder wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das strategische Organ der Trägerschaft muss sich aus mindestens fünf  Mitgliedern zusammensetzen, die nicht persönlich oder wirtschaftlich eng  miteinander verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Persönlich oder wirtschaftlich enge Verbundenheit liegt insbesondere vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwischen Ehegattinnen und Ehegatten sowie Partnerinnen und Part  -  nern in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Beziehung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwischen Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie sowie bis  und mit dem zweiten Grad in der Seitenlinie; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei intensiven Geschäftsbeziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auftragnehmende der Einrich  -  tung dürfen dem strategischen Organ nicht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Qualitätsmanagement
                            1  Die Einrichtung ist verpflichtet, die Entwicklung und Sicherung der Quali  -  tät ihres Angebots wahrzunehmen, indem sie ihre Organisation, Leistungs  -  erbringung und Zielerreichung regelmässig und systematisch überprüft, an  -  passt und in geeigneter Form dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Mitbestimmung der betreuten Personen
                            1  Die Mitbestimmung der betreuten Personen gilt als gewährleistet, wenn  die Einrichtung die Mitwirkung mittels angemessener Prozesse und Struktu  -  ren wie Beiräten oder Nutzendenvertretungen umsetzt.  3.4 Ambulante Leistungserbringende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Anforderungen an ambulante Leistungserbringende ohne
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ambulanten Leistungserbringenden ohne Anerkennung müssen spätes  -  tens mit dem Gesuch um Kostenübernahmegarantie bei der Direktion des  Innern registriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Personen, die ambulante Betreuungsleistungen erbringen, legen vor  der Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin einen  aktuellen Privat- sowie Sonderprivatauszug aus dem Strafregister vor. Da  -  von ausgenommen sind Familienangehörige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Person mit Behinderung schliesst mit den nicht anerkannten Leis  -  tungserbringenden einen zivilrechtlichen Vertrag über die Assistenzleistun  -  gen in schriftlicher Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Voraussetzungen für die Anerkennung von ambulanten
                            Leistungserbringenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Anforderung an die Qualität gilt § 18 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner muss die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer nach  -  weisen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Leistungsangebot in einem Konzept dargestellt ist, das aufzeigt,  wie die Leistungserbringung den Bedürfnissen der betreuten Personen  entsprechend umgesetzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Persönlichkeitsrechte der Personen gewahrt sind, namentlich ihr  Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre sowie auf Schutz vor  Missbrauch und Misshandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Leitung und das Personal über die nötigen Kompetenzen verfügen  sowie der Bestand der Mitarbeitenden angemessen ist, um eine den  Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechende Leistungserbrin  -  gung zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die finanzielle Situation die dem Zweck entsprechende Leistungser  -  bringung gewährleistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Rechte und Pflichten zwischen der Leistungserbringerin oder dem  Leistungserbringer und der betreuten Person in einem Vertrag geregelt  sind und die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer aktiv  darüber informiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer ein Verzeichnis  über die betreuten Personen führt, das Angaben zum zivilrechtlichen  Wohnsitz,   zu   allfälligen   Massnahmen   des   Kindes-   und   Er  -  wachsenenschutzrechts, zum Rentenstatus, zum Grad der Hilflosig  -  keit, zur Art und zum Tarif der von ihnen bezogenen Leistung enthält;  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die   Leistungserbringerin   oder   der   Leistungserbringer   über   eine  Betriebshaftpflichtversicherung   mit   einer   angemessenen  Deckungs  -  summe verfügt.  4. Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Leistungserfassung und Rechnungslegung
                            1  Anerkannte Leistungserbringende und Anbietende sonstiger Angebote ha  -  ben eine Kostenrechnung gemäss den Vorgaben der Direktion des Innern zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte Leistungserbringende haben in der Regel einen Abschluss  nach Swiss GAAP FER zu erstellen. In begründeten Fällen kann die Direk  -  tion des Innern Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Trägerschaft der oder des anerkannten Leistungserbringenden ge  -  mäss anderen Erlassen zu keiner Revision verpflichtet, so hat sie eine einge  -  schränkte Revision durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die anerkannten Leistungserbringenden für Erwachsene mit Behinderung  erfassen die individuell pro Person erbrachten Betreuungsleistungen in der  Regel nach einer von der Direktion des Innern vorgegebenen einheitlichen  Methode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Leistungsbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Kostenübernahmegarantien
                            1  Eine individuelle Kostenübernahmegarantie für Leistungen einer statio  -  nären Einrichtung, die nicht der IVSE  1  )   unterstellt ist, wird gewährt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Einrichtung,   sofern   im   Standortkanton   erforderlich,   über   eine  Betriebsbewilligung verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Leistungsangebot, Konzept und Qualität dem vorgesehenen Zweck  entsprechen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Trägerschaft die Betriebsrechnung offenlegt und einen wirtschaft  -  lichen Betrieb gewährleistet. Die Direktion des Innern kann Vorgaben  zur Rechnungslegung und Tarifgestaltung machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Individuelle Kostenübernahmegarantien für ambulante Leistungen werden  basierend auf dem individuellen Bedarf in Stunden gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Macht die betroffene Person Beiträge und Leistungen gestützt auf andere  Erlasse, auf welche sie einen Anspruch haben könnte, nicht hinreichend gel  -  tend, kann die Kostenübernahmegarantie ganz oder teilweise verweigert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Wohnsitzdauer bei ambulanten Leistungen
                            1  Die Wohnsitzdauer gemäss § 22 Abs. 2 LBBG  2  )   muss nicht erfüllt sein, so  -  fern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  innerhalb von 12 Monaten vor Erteilung der Kostenübernahmegaran  -  tie der Kanton Zug nach Massgabe der IVSE  3  )   zuständig war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  innerhalb von 12 Monaten vor Erteilung der Kostenübernahmegaran  -  tie ein Kanton nach Massgabe der IVSE  4  )    zuständig war, der ver  -  gleichbare ambulante Leistungen ohne Mindestwohnsitzdauer ausrich  -  tet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  während 12 Monaten vor Erteilung der Kostenübernahmegarantie die  betroffene Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einem Kanton  hatte, der vergleichbare ambulante Leistungen ohne Mindestwohnsitz  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Regierungsrat mit dem betreffenden Kanton eine Vereinbarung  über die gegenseitige Kostenübernahme für ambulante Leistungen ab  -  geschlossen hat.  1)  BGS  861.52  2)  BGS  861.5  3)  BGS  861.52  4)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern bezeichnet die Kantone gemäss Abs. 1 Bst. b und  c.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Gesuchseinreichung
                            1  Gesuche um individuelle Kostenübernahmegarantie sind nach den Vorga  -  ben der Direktion des Innern einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche für stationäre Leistungen sind von der stationären Einrichtung zu  stellen. Gesuche für ambulante Fachleistungen sind von der oder dem Leis  -  tungserbringenden zu stellen. Gesuche für ambulante Assistenzleistungen  sind von der Person mit Behinderung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Personen mit Betreuungsbedarf holt die stationäre Einrichtung vor  Einreichung des Gesuchs eine Begründung des Aufenthalts bei der zustän  -  digen Gemeinde oder gegebenenfalls einer Beistandsperson ein. Bei ausser  -  kantonalen Einrichtungen holt die Direktion des Innern die Begründung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson be  -  gründet die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Aufent  -  halts, indem sie die Problemstellung, bisherige Massnahmen sowie Zielset  -  zung der angezeigten Massnahme darlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Dringlichkeit
                            1  Kann das Gesuch um individuelle Kostenübernahmegarantie infolge zeitli  -  cher Dringlichkeit nicht vor dem Beginn der Leistungserbringung gestellt  werden, so ist die nachträgliche Gesuchseinreichung zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist bei einer nachträglichen Gesuchseinreichung bei ambulanten Leistun  -  gen oder bei Leistungen einer stationären Einrichtung, die nicht der IVSE  1  )  unterstellt ist, die zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben, so wird die indivi  -  duelle Kostenübernahmegarantie erst ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem das  Gesuch auf der Direktion des Innern einging.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Konnte eine Person mit Behinderung aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit  die Bedarfsabklärung oder -überprüfung nicht rechtzeitig absolvieren, kann  die   Direktion   des   Innern   eine   provisorische   Kostenübernahmegarantie  gewähren.  1)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Individuelle Bedarfsabklärung
                            1  Die Bedarfsabklärungsstelle führt die Abklärung unter Einbezug der Per  -  son mit Behinderung durch. Die Person mit Behinderung kann sich bei der  Abklärung von Vertrauenspersonen unterstützen oder in Ausnahmefällen  vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abklärung erfolgt anhand einer von der Direktion des Innern vorgege  -  benen fachlich anerkannten Methodik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Bedarfsüberprüfung
                            1  Die periodische Überprüfung des Bedarfs richtet sich nach den Vorgaben  von § 27 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Person mit Behinderung kann jederzeit, jedoch höchstens einmal in  zwölf Monaten, eine Bedarfsüberprüfung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Begründete Fälle, in denen auf die periodische Bedarfsüberprüfung ver  -  zichtet werden kann, müssen folgenden Kriterien genügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mindestens fünf Jahre dauernder Bezug einer gleichartigen Leistung  ohne Veränderung des individuellen Bedarfs; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  explizit gewünschter Verzicht auf die Überprüfung durch die Person  mit Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird auf eine periodische Bedarfsüberprüfung verzichtet, weil sich die  Person in einer ausserkantonalen Einrichtung aufhält, die der IVSE  2  )   unter  -  stellt ist, hat die Person der Direktion des Innern den Bedarf für die Weiter  -  führung der Leistung periodisch auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Meldepflicht
                            1  Die betroffenen Personen sind verpflichtet, der Direktion des Innern Ände  -  rungen mit Auswirkungen auf eine gewährte Kostenübernahmegarantie um  -  gehend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldepflichtig sind ferner die stationären Einrichtungen sowie die aner  -  kannten ambulanten Leistungserbringenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Meldepflicht verletzt, können ungerechtfertigt bezogene Leistun  -  gen zurückgefordert werden.  2)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Elektronische Datenbeschaffung durch die Direktion des Innern
                            1  Die zuständigen Stellen der Direktion des Innern sind zwecks Prüfung von  Kostenübernahmegarantien berechtigt, folgende Daten über Einzelabfragen  aus den kantonalen Personenregistern zu beziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  AHV-Versichertennummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Namen und Vornamen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wohnadresse und Zustelladresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Geburtsdatum und Geburtsort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Geschlecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Zivilstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Staatsangehörigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde bzw. Herkunftsstaat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde bzw. Zielstaat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Beziehungsdaten (Kindsverhältnis, Pflegeverhältnis, Haushalt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zeitpunkt der Anmeldung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Angaben betreffend Vormundschaft, Beistandschaft oder Vorsorge  -  auftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  Todesdatum.  6. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Tarifgestaltung stationäre Einrichtungen
                            1  Die Abgeltung anerkannter stationärer Einrichtungen erfolgt in der Regel  durch die IVSE-Methode P (Pauschalen). Die Tarife sind jährlich nach den  Richtlinien der IVSE  1  )   zu berechnen und gemäss den Vorgaben der Direkti  -  on des Innern einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschalen der anerkannten stationären Einrichtungen für Erwachsene  mit Behinderung (IVSE Bereich B) werden in der Regel nach dem individu  -  ellen Betreuungsbedarf der betreuten Personen abgestuft.  1)  BGS  861.52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Tarifgestaltung ambulante Leistungserbringende und
                            Maximalbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Leistungen von ambulanten Leistungserbringenden legt der Regie  -  rungsrat im Anhang zu dieser Verordnung  2  )  ) pauschale Tarife pro Betreu  -  ungsstunde sowie, falls er solche bestimmt, jährliche Maximalbeiträge pro  Person mit Behinderung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die ambulante Begleitung nachweislich nicht mehr kostet als eine  vergleichbare stationäre Unterbringung, kann ein allfälliger Maximalbeitrag  für ambulante Leistungen überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tarife für Fachleistungen von ambulanten Leistungserbringenden mit  Anerkennung orientieren sich an der Qualifikation der Betreuungspersonen  sowie den marktüblichen Ansätzen. Werden Tarife nach Qualifikationsstu  -  fen unterschieden, regelt die Direktion des Innern die Einzelheiten zu den  Anforderungen an das Personal. Die Direktion des Innern legt im Rahmen  der Anerkennung fest, welche Tarife für eine Leistungserbringerin oder  einen Leistungserbringer Anwendung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Familienangehöriger oder Familienangehörige gilt eine Person, die mit  der betreuten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft  lebt oder in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abgeltung ambulanter Leistungen
                            1  Es werden nur die tatsächlich erbrachten Leistungen bis maximal im Um  -  fang der Kostenübernahmegarantie finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachleistungen werden den anerkannten Leistungserbringenden abgegol  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Assistenzleistungen werden der Person mit Behinderung erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusätzlich übernimmt der Kanton bei direkt durch die Person mit Behinde  -  rung   angestellten   Leistungserbringenden   allfällige   aus   arbeitsrechtlichen  Verpflichtungen   unverschuldet   entstehende   Verbindlichkeiten   während  höchstens drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  ren insbesondere die Art der Abrechnung und der Rechnungsstellung.  2)  BGS  861.512-A1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Eigenleistung bei stationären Einrichtungen
                            1  Für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in einer stationären  Wohneinrichtung berechnet sich die Eigenleistung entsprechend den maxi  -  mal anrechenbaren Kosten für Tagestaxen im Rahmen der Ergänzungsleis  -  tungen   gemäss   dem   Einführungsgesetz   zum   Bundesgesetz   über   Ergän  -  zungsleistungen   zur   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenversicherung  vom 8. Mai 2008 (EG ELG  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich wird eine allfällige Hilflosenentschädigung gemäss Bundesge  -  setz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG  2  )  ), gemäss  Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De  -  zember 1946 (AHVG  3  )  ) oder gemäss Bundesgesetz über die Unfallversiche  -  rung vom 20. März 1981 (UVG  4  )  ) als Eigenleistung hinzugezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Personen in stationären Wohneinrichtungen, die in der gleichen Ein  -  richtung auch eine Tagesstruktur ohne Lohn beziehen, wird die Eigenleis  -  tung auf dem Gesamtbetrag von Wohnen und Tagestruktur erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Personen in Tagesstrukturen mit Lohn wird keine Eigenleistung erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Direktion des Innern für privat wohnende Personen in Tages  -  strukturen ohne Lohn eine Eigenleistung festlegt, darf diese höchstens den  anrechenbaren Krankheits- und Behinderungskosten gemäss EG ELG  5  )   ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Kosten für Verpflegung und die Betreuung über Mittag in
                            Tagesstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion des Innern kann Höchstansätze für die Verpflegung in Ta  -  gesstrukturen von anerkannten stationären Einrichtungen festlegen, welche  von den Einrichtungen in Rechnung gestellt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stationäre Wohnangebote stellen für ihre Bewohnenden die Mittagsver  -  pflegung sowie eine allfällige Betreuung über die Mittagszeit in Tagesstruk  -  turen sicher.  1)  BGS  841.7  2)  SR  831.20  3)  SR  831.10  4)  SR  832.20  5)  BGS  841.7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Eigenleistung bei ambulanten Leistungen
                            1  Eine allfällige Hilflosenentschädigung gemäss IVG  1  )  , AHVG  2  )   oder UVG  3  )  ist als Eigenleistung geschuldet, sofern die Zweckbestimmung der Hilflo  -  senentschädigung mit der Zweckbestimmung der ambulanten Leistung ver  -  gleichbar ist und die Hilflosenentschädigung nicht nach einem anderen Er  -  lass angerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Direktion des Innern zusätzlich zu Abs. 1 eine weitere Eigenleis  -  tung für ambulante Leistungen festlegt, darf diese höchstens den anrechen  -  baren Krankheits- und Behinderungskosten gemäss EG ELG  4  )   entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für ambulante Leistungen im Bereich Arbeit wird keine Eigenleistung er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Bewilligungspflichtige Investitionen
                            1  Als bewilligungspflichtige Investitionen gelten Neubauten, Umbauten, Er  -  weiterungsbauten, Instandsetzungen oder Anschaffungen gemäss § 31 Abs.  2 LBBG  5  )  , deren Kosten mindestens 150 000 Franken betragen oder die ge  -  mäss der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs  -  wesen vom 15. März 2001 (IVöB  6  )  ) nicht freihändig vergeben werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird von der Direktion des Innern erteilt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Immobilien die Räumlichkeiten den Bedürfnissen der betreuten  Personen entsprechen und einer zweckmässigen und wirtschaftlichen  Betriebsführung dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Finanzierung des Bauvorhabens oder der Anschaffung sicherge  -  stellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Investition   im   Einklang   mit   der   Zuger   Bedarfsanalyse   und  Angebotsplanung steht; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Bestimmungen   des   Submissionsgesetzes   vom   2.   Juni   2005  (SubG  7  )  ), der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be  -  schaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB  8  )  ) und der Submissions  -  verordnung vom 20. September 2005 (SubV  9  )  ) eingehalten werden.  1)  SR  831.20  2)  SR  831.10  3)  SR  832.20  4)  BGS  841.7  5)  BGS  861.5  6)  BGS  721.52  7)  BGS  721.51  8)  BGS  721.52  9)  BGS  721.53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Abs. 2 bei Neu  -  bauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten ist von der Direktion des Innern  eine Stellungnahme der Baudirektion einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern ein Investitionsvorhaben unter den Geltungsbereich von Art. 3 des  Bundesgesetzes über Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit  Behinderungen  13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, Be  -  hiG  4  )  ) fällt, ist eine Stellungnahme einer ausgewiesenen Fachstelle für hin  -  dernisfreies Bauen einzureichen. Diese Stellungnahme wird bei der Beurtei  -  lung der Bewilligungsvoraussetzungen angemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Investitionsdarlehen
                            1  Darlehen und Garantien oder Bürgschaften können für Bau- oder Investiti  -  onsvorhaben   von   anerkannten   Leistungserbringenden   gewährt   werden,  wenn die anrechenbaren Investitionskosten 100 000 Franken übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darlehen und Garantien oder Bürgschaften werden höchstens gewährt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Spezialbauten.  Als Spezialbauten gelten Objekte, die nach marktüblichen Bewer  -  tungsgrundsätzen zu höchstens 80 Prozent der Investitionskosten be  -  wertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für übrige Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Laufzeit, Rückzahlung und Sicherung von Darlehen und Garantien  oder Bürgschaften werden vertraglich vereinbart. Der Regierungsrat legt die  Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darlehen werden zu einem marktüblichen Zinssatz verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Reserven aus Leistungsvereinbarung
                            1  Reserven aus Leistungsvereinbarung gehören entsprechend dem zur An  -  wendung   kommenden   Rechnungslegungsstandard   zum   passivseitigen  Fonds- oder Fremdkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällt die Anerkennung einer Einrichtung weg, so ist ein positiver Saldo der  Reserve aus Leistungsvereinbarung von der Einrichtung dem Kanton voll  -  umfänglich zurückzuerstatten.  4)  SR  151.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Schlichtungsverfahren
                            1  Stationäre Einrichtungen mit einer Anerkennung haben ihr Schlichtungs  -  verfahren schriftlich festzuhalten und die von ihnen betreuten Personen, ihre  gesetzlichen Vertretungen und Angehörigen darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren wird von einem von der Leitung der Einrichtung unabhän  -  gigen Organ durchgeführt und stellt sicher, dass die Interessen der betreuten  Personen, ihrer gesetzlichen Vertretungen und Angehörigen in geeigneter  Weise wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auftretende Schlichtungsfälle sowie daraus abgeleitete Massnahmen sind  von der Einrichtung zu dokumentieren.  8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Übergangsbestimmung
                            1  Eine stationäre Einrichtung, die nach dem bisherigen Gesetz über soziale  Einrichtungen   vom   26.   August   2010   (SEG)   Investitionsbeiträge   des  Kantons erhalten hat und Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz auf  -  nimmt,   hat   einen   Investitionszuschlag   zu   verrechnen   und   diesen   dem  Kanton zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.11.2023  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2023/065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.11.2023  01.01.2024  Erstfassung  GS 2023/065