Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (861.4)
CH - ZG

Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug

Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug * (Sozialhilfegesetz, SHG) Vom 16. Dezember 1982 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) , * beschliesst: 1. Grundsätze

§ 1 Zweck

1 Das Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstu - fen und für Familien, soweit nicht andere Erlasse besondere Massnahmen oder Leistungen vorsehen.
2 Es fördert die Sozialhilfe im Kanton und strebt die Zusammenarbeit zwi - schen den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen an.

§ 2 Individualisierung

1 Die Sozialhilfe richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Be - dürfnissen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten.

§ 2 bis * Subsidiarität

1 Sozialhilfe wird nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende nicht selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. 1) BGS 111.1

§ 3 Mitwirkung

1 Die Hilfeleistung wird nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hil - fesuchenden gewährt.
2 Die zuständigen Stellen fördern die Selbsthilfe und die Eigenständigkeit.
3 Wenn die Empfängerin oder der Empfänger die ihr bzw. ihm zumutbare Mitwirkung verweigert, kann die Sozialhilfe eingeschränkt oder unterbro - chen werden. *

§ 4 Ursachenbekämpfung

1 Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu be - seitigen oder zu vermindern.

§ 5 Vorbeugung

1 Sozialhilfe ist so zu gewähren, dass sie künftigen Notlagen vorbeugt.

§ 6 Dauer

1 Sozialhilfe wird so lange gewährt, bis die Verhältnisse gefestigt sind.

§ 7 Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht

1 Mitglieder der Sozialbehörden sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbei - ter haben über Wahrnehmungen, die sie in ihrer amtlichen oder beruflichen Eigenschaft gemacht haben und die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber Unberechtigten zu schweigen. In gerichtlichen Verfahren steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. *
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches, des Beamtenrechts, des Gemeindegesetzes sowie der Straf- und der Zivilprozessordnung.

§ 7 bis * Amtshilfe

1 Bei Heimplatzierungen gemäss § 35 und 36 haben die Gemeinden unge - achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht dem Kanton auf Verlangen Auskunft aus den Akten der einzuweisenden Personen zu geben.

§ 8 Anwendungsbereich

1 Die Grundsätze der §§ 2 bis 7 gelten subsidiär auch für Sozialhilfen, die in anderen Erlassen geregelt sind.
2. Trägerschaft

§ 9 Grundsatz

1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner- und Bürgerge - meinden.
2 Der Kanton erfüllt jene Aufgaben der Sozialhilfe, die ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragen werden.

§ 10 Gemeinden

*
1 Die Einwohner- und Bürgergemeinden sorgen dafür, dass Hilfe Suchen - den, für die sie zuständig sind, die nötige Sozialhilfe und fachliche Beratung durch für diese Aufgabe ausgebildetes Personal zuteil werden. *
2 Sozialhilfe kann durch gemeindeeigene oder andere öffentliche und priva - te Sozialdienste gewährt werden.
3 Der zuständige Rat regelt die Aufgaben und Kompetenzen des gemeindli - chen Sozialdienstes.

§ 11 Zuständigkeit

1 Der zuständige Gemeinderat ist die Sozialbehörde der Gemeinde. *
2 Er kann Aufgaben und Kompetenzen der Sozialbehörde einer Kommission übertragen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialwesens steht ihr von Amtes wegen vor. *

§ 12 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton erfüllt die ihm zustehenden Aufgaben im Unterstützungswe - sen gemäss §§ 19 ff.
2 Er fördert Institutionen der Sozialhilfe gemäss §§ 34 ff. *
3 Er führt die folgenden Sozialdienste:
a) das kantonale Sozialamt,
b) * Fachstelle Berufsintegration.
4 Der Kantonsrat kann durch einfachen Beschluss weitere kantonale Sozial - dienste schaffen. *
5 Der Regierungsrat kann bei Notständen, die grössere Bevölkerungsgrup - pen betreffen, vorübergehend zusätzliche Sozialdienste einsetzen.

§ 12 bis * Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich

1 Der Kanton gewährleistet
a) Sozialhilfe an Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, soweit nicht der Bund zustän - dig ist;
b) Nothilfe gemäss Art. 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eid - genossenschaft vom 18. April 1999 1 ) an Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid.
2 Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden.
3 Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, nach Massgabe der Bevölke - rungszahlen und unter Berücksichtigung bisher untergebrachter Personen geeignete Unterkünfte bereitzustellen, soweit die Personen nicht in den be - stehenden kantonalen Unterkünften untergebracht werden können. Sie kön - nen untereinander einen abweichenden Zuteilungsschlüssel vereinbaren.
4 In einer Verordnung regelt der Regierungsrat die Ausgestaltung und das Ausmass der Sozial- und Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich.

§ 12 ter * Zusammenarbeitsverpflichtung

1 Um die Eingliederung der Hilfe Suchenden und ihre finanzielle Unabhän - gigkeit zu fördern, arbeiten die Sozialdienste mit den anderen dafür zustän - digen Stellen zusammen. Dazu gehören insbesondere die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Berufsberatung und der Opferberatungsstellen.
2 Die zuständigen Stellen harmonisieren nach Möglichkeit ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen und nutzen gegenseitige Synergien.

§ 13 Aufsicht und Koordination

1 Die Direktion des Innern übt die Aufsicht aus, soweit diese keiner anderen Direktion obliegt
2 Sie unterstützt die Gemeinden durch Beratung und Koordination. * 3. Persönliche Hilfe

§ 14 Voraussetzungen

1 Wer in Lebensschwierigkeiten auf Beratung und Betreuung angewiesen ist, kann die Hilfe eines zuständigen Sozialdienstes beanspruchen. 1) SR 101

§ 15 Durchführung

1 Die Sozialdienste wählen die geeignete Hilfsform.
2 Die Hilfe kann auch in Empfehlungen und Ermahnungen bestehen.
3 Die Sozialdienste vermitteln Hilfe durch spezialisierte Institutionen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch den Hilfesuchenden besser geholfen werden kann. *

§ 15 bis * Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration

1 Mittel zur sozialen oder beruflichen Integration sind insbesondere berufli - che Qualifizierungsmassnahmen, Anreizsysteme zur Selbstständigkeit, Inte - grationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienar - beit sowie Freiwilligeneinsätze.
2 Erbringen Hilfe Suchende die mit dem Sozialdienst vereinbarten Eigen - leistungen im Rahmen einer Massnahme zur sozialen und beruflichen Inte - gration, ist dies bei der Bemessung der Unterstützung zu berücksichtigen.
3 Zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von ausgesteuerten arbeitslosen Personen können die Einwohnergemeinden Massnahmen (Inte - grationsprojekte) realisieren, die eine Arbeitsleistung der Betroffenen sowie eine Gegenleistung des Gemeinwesens (Soziallohn) umfassen.
4 Die Integrationsprojekte, welche mehreren ausgesteuerten arbeitslosen Personen eine Beschäftigungsmöglichkeit bieten, dürfen realisiert werden, wenn keine Beschäftigungsprogramme des Bundes und des Kantons gefähr - det werden und eine Konkurrenzierung der Privatwirtschaft gemäss Bestäti - gung des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (KWA) nicht ernst - lich zu befürchten ist.
5 Ausgesteuerte arbeitslose Personen dürfen im Rahmen von Integrations - massnahmen nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn
a) * die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein beste - hendes Arbeitsverhältnis auflöst; - mal sechs Monaten für mindestens ein Jahr abgeschlossen wird;
c) höchstens während der Probezeit ein Soziallohn entrichtet wird;
d) * die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach der Probezeit einen bran - chenüblichen Lohn bezahlt.
6 In begründeten Einzelfällen können die zuweisenden Gemeinden während höchstens drei Monaten nach Ablauf der Probezeit einen Beitrag von insge - samt maximal 30% des branchenüblichen Lohnes bezahlen, sofern der betroffene Wirtschaftsverband damit einverstanden ist.

§ 16 Einbringen von Beiträgen

1 Die Sozialdienste sind berechtigt, für Hilfesuchende jene Beiträge geltend zu machen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2 Die Leistung von wirtschaftlicher Sozialhilfe kann davon abhängig ge - macht werden, dass die oder der Hilfe Suchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der emp - fangenen Leistungen an die unterstützende Gemeinde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist. *
3 Die Sozialdienste können von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten gestützt auf diesen Forderungs - übergang verlangen, dass Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Sozialdienste ausbezahlt werden. *
4 Wo es die Umstände rechtfertigen, haben die Sozialdienste auch bei priva - ten und öffentlichen Institutionen um freiwillige Beiträge nachzusuchen. *

§ 17 Darlehen

1 Bei einer vorübergehenden Notlage kann die Sozialbehörde zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden ein Dar - lehen ausrichten. *
2 Verzinsbarkeit, Rückzahlungen und Sicherheitsleistungen sind vertraglich festzulegen.
3 Können Rückzahlungsverpflichtungen nicht eingehalten werden, so kann das Darlehen durch Beschluss der Sozialbehörde in eine Unterstützung ge - mäss §§ 19 ff. umgewandelt werden.

§ 18 Einkommensverwaltung

1 Wer in Schulden geraten ist oder aus anderen Gründen seine Einkünfte nicht zweckmässig verwendet, kann bei der Sozialbehörde eine Einkom - mensverwaltung beantragen.
2 Die Sozialbehörde kann die Schuldnerinnen und Schuldner mit Zustim - mung der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden anweisen, ihre Zahlun - gen ganz oder teilweise der Einkommensverwaltung zu leisten. *
4. Unterstützung Bedürftiger 4.1. Allgemeines

§ 19 Voraussetzungen des Anspruchs

1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf Unterstützung. Vorbehalten bleibt § 17.
2 Unterstützung kann auch dann gewährt werden, wenn die Hilfesuchende oder der Hilfesuchende über Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 29). *
3 Bestehen erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte, ist die Unterstützung davon abhängig zu machen, dass die Ansprüche dem unter - stützenden Gemeinwesen abgetreten werden. Bestehen die Vermögenswerte der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden in Grundstücken, ist die For - derung des unterstützenden Gemeinwesens grundpfandrechtlich sicherzu - stellen. *

§ 20 * Grundsatz

1 Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunter - halt.
2 Unterstützung kann auch im Rahmen der vorbeugenden Sozialhilfe geleis - tet werden.
3 Vorbehalten bleiben Einschränkungen für Personen, die gemäss dem ZUG 1 ) Anspruch auf Hilfe in Notfällen haben, die sich auf der Durchreise befinden oder sich illegal im Kanton aufhalten.
4 Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet.
5 Für die Tilgung von Schulden wird in der Regel keine Unterstützung gewährt.

§ 21 Arten

1 Unterstützung wird in Bargeld, durch Gutsprachen oder auf andere Weise gewährt. 1) BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger; SR 851.1 .

§ 21 bis * Auflagen und Weisungen

1 Die Unterstützung darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der Hilfe Suchenden und ihrer Angehörigen zu verbessern.

§ 21 ter * Leistungskürzungen

1 Die Leistungen werden in der Regel gekürzt, verweigert oder unterbro - chen, wenn die Hilfe Suchenden
a) Anordnungen der Sozialdienste nicht befolgen, insbesondere über ihre Verhältnisse keine oder falsche Auskunft geben;
b) die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigern;
c) Leistungen unzweckmässig verwenden;
d) Auflagen und Weisungen missachten.
2 Die Hilfe Suchenden sind auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich aufmerksam zu machen.

§ 22 Verpfändung und Abtretung

1 Unterstützungen dürfen von der Empfängerin oder dem Empfänger weder verpfändet noch abgetreten werden. *

§ 23 Auskunfts- und Meldepflicht

1 Wer um Unterstützung nachsucht, hat über seine Verhältnisse wahrheits - getreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. * 1a Die Abklärungen erfolgen ausschliesslich betreffend *
a) die Person;
b) die Wohn- und Familienverhältnisse;
c) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
d) die Erwerbstätigkeit;
e) gesundheitliche Einschränkungen.
2 Hilfesuchende haben erhebliche Änderungen in ihren Verhältnissen unver - züglich zu melden. * 2a Die Sozialdienste können die Hilfesuchenden auffordern, die Sozialdiens - te zur Einholung der für die Abklärung der Verhältnisse erforderlichen Da - ten und Unterlagen zu ermächtigen, insbesondere wenn die Hilfesuchenden nicht in der Lage sind, diese Daten und Unterlagen selbst beizubringen. *
3 Die Sozialdienste sind berechtigt, nötigenfalls, insbesondere wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten oder Unterlagen bestehen, bei Dritten Auskünfte einzuholen. *

§ 23a * Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe

1 Die Sozialdienste sind berechtigt, die zur Abklärung der Verhältnisse der Hilfesuchenden erforderlichen Daten über einen elektronischen Zugriff aus den kantonalen Personenregistern abzurufen. Der Regierungsrat bestimmt die Personendaten, die von den Sozialdiensten im Abrufverfahren bezogen werden dürfen.
2 Die Sozialdienste sind ferner berechtigt, zur Abklärung der Verhältnisse der Hilfesuchenden bei kantonalen und kommunalen Stellen weitere erfor - derliche Daten und Unterlagen, insbesondere Verfügungen, einzuholen.
3 Die Stellen nach Abs. 2 sind ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungs - pflicht verpflichtet,
a) den Sozialdiensten die erforderlichen Daten und Unterlagen kostenlos und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung zu stel - len;
b) den Sozialdiensten von sich aus Mitteilung zu machen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erlangen, welche den Anspruch nach diesem Gesetz beeinflussen können.

§ 23b * Weitere Massnahmen zur Abklärung der Verhältnisse

1 Die Sozialdienste können weitere Massnahmen zur Abklärung der Ver - hältnisse der Hilfesuchenden vornehmen oder von Dritten vornehmen las - sen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Hilfesuchende unrecht - mässig Leistungen bezogen haben, beziehen oder zu beziehen versuchen. Dritte unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Schweigepflicht wie die Sozi - alarbeiterinnen und Sozialarbeiter gemäss § 7.
2 Weitere Massnahmen sind unangemeldete Besuche am Wohnort und Ob - servationen.
3 Das Betreten der Wohnung bedarf der Einwilligung der betroffenen Per - son.
4 Unangemeldete Besuche am Arbeitsort sind nicht zulässig.

§ 23c * Observation

1 Die Anordnung einer Observation setzt neben dem begründeten Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug voraus, dass die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Die Anordnung von Observationen erfolgt durch das für die Sozialhilfe zustän - dige Mitglied der Sozialbehörde; eine Delegation ist ausgeschlossen.
2 Hilfesuchende dürfen nur observiert werden,
a) wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befinden; oder
b) wenn sie sich an einem Ort befinden, der von einem allgemein zu - gänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
3 Bei Observationen können Bild- und Tonträger eingesetzt und damit Auf - zeichnungen gemacht werden. Der Gebrauch von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung oder von Fluggeräten ist nicht erlaubt.
4 Es können Spezialistinnen und Spezialisten, insbesondere Privatdetektei - en, mit der Observation beauftragt werden. Diese unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Schweigepflicht wie die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbei - ter gemäss § 7.
5 Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Mona - ten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen. Eine erneute Observation kann angeordnet werden, wenn sich ein neuer begründeter Verdacht ergibt.
6 Bestätigt sich der begründete Verdacht auf einen unrechtmässigen Leis - tungsbezug, so informiert die für die Anordnung zuständige Stelle zeitnah vor dem Erlass einer Verfügung die betroffene Hilfe suchende Person über den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der durchgeführten Ob - servation und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
7 Bestätigt sich der begründete Verdacht auf einen unrechtmässigen Leis - tungsbezug nicht, so erlässt die für die Anordnung zuständige Stelle mit Ab - schluss der Observation eine Verfügung. Die Verfügung beinhaltet den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der erfolgten Observation und ist selbstständig anfechtbar.
8 Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung und Vernichtung der Observa - tionsakten sowie das Verfahren zur Einsichtnahme in die Observationsak - ten.

§ 24 Verwandtenunterstützung

1 Die Sozialbehörde prüft, ob gemäss Art. 328 und 329 ZGB Verwandte zur Unterstützung der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden verpflichtet sind. *
2 Wo die Voraussetzungen gegeben sind und es die Verhältnisse rechtferti - gen, hat sie die Pflichtigen zur Hilfe aufzufordern und zwischen ihnen und der Hilfesuchenden oder dem Hilfesuchenden zu vermitteln. *
3 Nötigenfalls ist die Verwandtenunterstützung bei der zuständigen Behörde geltend zu machen.

§ 25 Rückerstattungspflicht

1 Unterstützungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten:
a) Wenn Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können;
b) wenn bisher nicht realisierbares Vermögen verwertet wird;
c) * wenn die Hilfe Suchenden in günstige finanzielle Verhältnisse gelan - gen, z.B. durch Erbschaft, Lotteriegewinn oder unentgeltliche Zuwen - dungen;
d) * wenn die Hilfe Suchenden rückwirkende Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten er - halten, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausge - richteten Unterstützungen, sofern nicht eine Forderungsabtretung ge - mäss § 16 Abs. 2 und 3 erfolgt und durchgeführt worden ist;
e) * wenn die Hilfe Suchenden diese für andere als die von den Sozial - diensten festgelegten Zwecke verwenden und dadurch bewirken, dass erneut Unterstützung geleistet werden muss.
2 Unterstützungen, die jemand während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr bezogen hat, sind nicht zurückzuerstatten.
3 Unterstützungen, die durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt wurden, sind mit Zins zurückzuerstatten. Der Zinssatz richtet sich nach

Art. 104 Abs. 1 OR.

4 Hilfesuchende sind über die Rückerstattungspflicht zu unterrichten. *

§ 26 Verwirkung

1 Die Rückerstattungspflicht erlischt:
a) * mit Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Unterstützung in den Fällen von § 25 Abs.1 Bst. a, c, d und e;
b) mit Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Unterstützung im Falle von § 25 Abs. 1 Bst. b;
c) * mit Ablauf von drei Jahren seit dem Tode der Empfängerin oder des Empfängers, sofern diese bzw. dieser vor Ablauf der genannten Fris - ten stirbt. Die Rückerstattungspflicht beschränkt sich auf die empfan - gene Erbschaft.
2 Bei Unterstützungen, die durch unwahre oder unvollständige Angaben er - langt wurden, tritt keine Verwirkung ein. 4.2. Zuständigkeit

§ 27 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden haben folgende Aufgaben:
a) * Sie unterstützen ihre hilfebedürftigen Einwohnerinnen und Einwohner, soweit diese nicht an ihrem Heimatort wohnende Bürge - rinnen bzw. Bürger sind;
b) * sie sorgen für Aufenthalterinnen und Aufenthalter in Notfällen (Art. 13, 20 und 21 ZUG 1 ) );
c) * ...
d) sie beanspruchen familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs - beiträge (Art. 289 Abs. 2, 328/329 ZGB und § 24);
e) sie machen Rückerstattungsforderungen geltend (§ 25).

§ 28 Bürgergemeinden

1 Die Bürgergemeinden haben folgende Aufgaben:
a) * Sie unterstützen ihre hilfebedürftigen, an ihrem Heimatort wohnenden Bürgerinnen und Bürger;
b) sie beanspruchen familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs - beiträge (Art. 289 Abs. 2, 328/329 ZGB und § 24);
c) sie machen Rückerstattungsforderungen geltend (§ 25).

§ 29 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Unter - stützung gemäss § 20 und den Vermögensverzehr gemäss § 19 Abs. 2. 1) SR 851.1

§ 30 Direktion des Innern

1 Die Direktion des Innern ist die für Fragen des Unterstützungswesens zu - ständige kantonale Stelle.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie vollzieht das ZUG, soweit dies nicht den Gemeinden übertragen ist;
b) sie überwacht den Vollzug der regierungsrätlichen Anordnungen für die Bemessung der Unterstützung und kann im Einzelfall Weisungen erteilen;
c) sie regelt die Anzeige von Unterstützungsfällen;
d) sie entscheidet Streitigkeiten unter den Gemeinden über die innerkan - tonale Zuständigkeit;
e) * ...
f) * ...
g) * sie ist zuständig für den Verkehr mit dem Bund und, soweit rechtlich zulässig, mit ausländischen Behörden hinsichtlich unterstützungsbe - dürftiger Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger im Ausland und un - terstützungsbedürftiger Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz.

§ 31 Subsidiäre Anwendung des ZUG

1 Die Bestimmungen des ZUG gelten sinngemäss auch für die Regelung in - nerkantonaler Unterstützungsfragen, soweit diese nicht anderwärts geregelt sind. 4.3. Kostentragung

§ 32 Einwohner- und Bürgergemeinden

1 Die Einwohner- und Bürgergemeinden tragen die Unterstützungskosten, die nach Abzug der Leistungen Dritter übrig bleiben.
2 Bei Wechsel des Unterstützungswohnsitzes innerhalb des Kantons Zug trägt die bis dahin unterstützungspflichtige Gemeinde die Unterstützungs - kosten bis zum Ablauf des darauf folgenden Kalendermonats. *

§ 33 Kanton

1 Der Kanton vergütet:
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * der zuständigen Stelle die Notfall-Unterstützung für Zuger Kantons - bürgerinnen und Kantonsbürger, die sich weniger als 3 Monate im Ausland aufhalten und dort hilfsbedürftig werden;
e) * dem Ausland den heimatlichen Anteil an die Unterstützungskosten für dort wohnhafte Zuger Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, soweit bundesrechtlich keine andere Regelung vorgesehen ist.
2 ... * 5. Förderungshilfe

§ 34 Jugendförderung und Jugendschutz

1 Der Kanton koordiniert die Jugendförderung.
2 Zur Sicherstellung von Professionalität und Qualität führt der Kanton in Ergänzung zu den Angeboten der Gemeinden eine geeignete Fachstelle für Jugendschutz und Jugendförderung. Er kann diese Aufgabe einer privaten Trägerschaft übertragen.
3 Der Regierungsrat kann zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützi - ge und kulturelle Zwecke Beiträge an kantonal tätige Institutionen und Gruppen gewähren, die Kinder- und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen. 1 ) *

§ 34 bis * Gleichstellung von Menschen mit Behinderung

1 Die Direktion des Innern koordiniert die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinde - rungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) 2 ) und des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Perso - nen (IFEG) 3 ) .

§ 35 * ...

1) Delegation an die Direktion des Innern für Beiträge zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke an kantonal tätige Institutionen und Gruppen, die Kinder- und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvol - le Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 20'000.– und insgesamt pro Jahr Fr. 200'000.– nicht übersteigen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 10 der Delegationsver - ordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 2) SR 151.3 3) SR 831.6

§ 36 * ...

§ 37 Betriebsbeiträge an Institutionen im Kanton

1 Der Regierungsrat gewährt privaten Institutionen der Sozialhilfe Betriebs - beiträge, sofern der Kanton einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat und dessen Umsetzung privaten Institutionen überträgt. Der Regierungsrat schliesst zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung ab. *
2 Er kann privaten Institutionen der Sozialhilfe Betriebsbeiträge gewähren, sofern diese spezialisierte Beratungen oder Dienstleistungen auf kantonaler Ebene erbringen. *

§ 38 Betriebsbeiträge an ausserkantonale Institutionen

1 Der Regierungsrat kann an ausserkantonale Institutionen der Sozialhilfe mit privater oder öffentlicher Trägerschaft Betriebsbeiträge leisten, soweit im Kanton keine entsprechenden Dienste angeboten werden.

§ 39 Mitsprache

1 Der Regierungsrat kann Beiträge an private Institutionen davon abhängig machen, dass ihm in den leitenden Organen ein angemessenes Mitsprache - recht eingeräumt wird.
2 Der Regierungsrat kann die Gewährung von Beiträgen mit Auflagen ver - binden. 6. Heimaufsicht

§ 40 * ...

§ 41 * ...

6 bis . Strafbestimmung *

§ 41 bis * Unrechtmässiges Erwirken von Leistungen

1 Wer gegenüber Vertreterinnen und Vertretern von Sozialdiensten unwahre oder unvollständige Angaben macht, Tatsachen oder veränderte Verhältnis - se verschweigt oder sich in anderer Weise einen Vorteil zu verschaffen ver - sucht, in der Absicht, für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig zu erwirken, wird mit Busse bestraft. *
2 Besondere Strafbestimmungen bleiben vorbehalten. 7. Schluss- und Übergangsbestimmungen 7.1. Änderung bisherigen Rechts

§ 42 Abzuändernde Erlasse

1 Folgende Erlasse werden geändert: 1 ) 7.2. Aufhebung von Erlassen

§ 43 Aufzuhebende Erlasse

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind aufgehoben:
a) Das Gesetz über das Armenwesen vom 28. November 1918 in der Fassung vom 24. September 1965 2 ) ;
b) der Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Zug zum Kon - kordat über die wohnörtliche Unterstützung vom 24. September 1965 3 ) ;
c) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Un - terstützung Bedürftiger vom 11. Dezember 1978 4 ) . 1) Die Änderungen sind bei den entsprechenden Erlassen publiziert. 2) GS 19, 93 3) GS 19, 91 4) GS 21, 189
7.3. Übergangsbestimmungen

§ 44 Gemeindliche Aufgaben

1 Die Gemeinden haben innert einem Jahr die Voraussetzungen für die Er - füllung ihrer Aufgaben gemäss § 9 zu schaffen.

§ 45 * ...

§ 46 Armenfonds

1 Der gemäss Gesetz über das Armenwesen gebildete «Armenfonds» wird aufgehoben. Die vorhandenen Fondsmittel werden dem «Fonds für soziale Zwecke» zugewiesen. 7.4. Inkrafttreten

§ 47 Zeitpunkt

1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.12.1982 01.01.1984 Erlass Erstfassung GS 22, 363 02.06.2005 01.01.2006 § 33 Abs. 1, a) aufgehoben GS 28, 409 30.11.2006 01.01.2008 § 2 bis eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 10 Titel geändert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 10 Abs. 1 geändert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 11 Abs. 1 geändert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 12 Abs. 3, b) geändert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 12 Abs. 4 geändert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 12 ter eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 15 bis eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 16 Abs. 2 geändert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 16 Abs. 3 eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 20 totalrevidiert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 21 bis eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 21 ter eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 25 Abs. 1, c) geändert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 25 Abs. 1, d) eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 25 Abs. 1, e) eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 26 Abs. 1, a) geändert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 32 Abs. 2 geändert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 37 Abs. 1 geändert GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 37 Abs. 2 eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 Titel 6 bis . eingefügt GS 29, 59 30.11.2006 01.01.2008 § 41 bis eingefügt GS 29, 59 30.08.2007 01.01.2008 § 7 bis eingefügt GS 29, 369 29.01.2009 01.07.2009 § 12 bis eingefügt GS 30, 97 26.08.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 2 geändert GS 30, 673 26.08.2010 01.01.2011 § 34 bis eingefügt GS 30, 673 26.08.2010 01.01.2011 § 35 aufgehoben GS 30, 673 26.08.2010 01.01.2011 § 36 aufgehoben GS 30, 673 26.08.2010 01.01.2011 § 40 aufgehoben GS 30, 673 26.08.2010 01.01.2011 § 41 aufgehoben GS 30, 673 26.08.2010 01.01.2011 § 45 aufgehoben GS 30, 673
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/066 31.08.2017 01.01.2018 § 27 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017/066 31.08.2017 01.01.2018 § 30 Abs. 2, e) aufgehoben GS 2017/066 31.08.2017 01.01.2018 § 30 Abs. 2, f) aufgehoben GS 2017/066 31.08.2017 01.01.2018 § 33 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2017/066 31.08.2017 01.01.2018 § 33 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017/066 31.08.2017 01.01.2018 § 33 Abs. 2 aufgehoben GS 2017/066 28.11.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 34 Abs. 3 geändert GS 2017/075 04.05.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 3 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 2 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 3 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 15 bis Abs. 5, a) geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 15 bis Abs. 5, d) geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 1 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 3 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 22 Abs. 1 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 1 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 1a eingefügt GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 2 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 2a eingefügt GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 3 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 23a eingefügt GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 23b eingefügt GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 23c eingefügt GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 1 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 2 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 4 geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 1, c) geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1, a) geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1, b) geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 2, g) geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1, d) geändert GS 2023/070 04.05.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1, e) geändert GS 2023/070
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.05.2023 01.01.2024 § 41 bis Abs. 1 geändert GS 2023/070
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.12.1982 01.01.1984 Erstfassung GS 22, 363 Erlasstitel 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075 Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/066 Ingress 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 2 bis 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 3 Abs. 3 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 7 Abs. 1 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 7 bis 30.08.2007

01.01.2008 eingefügt GS 29, 369

§ 10 30.11.2006

01.01.2008 Titel geändert GS 29, 59

§ 10 Abs. 1 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 59

§ 11 Abs. 1 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 59

§ 11 Abs. 2 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 12 Abs. 2 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 673

§ 12 Abs. 3, b) 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 59

§ 12 Abs. 4 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 59

§ 12 bis 29.01.2009

01.07.2009 eingefügt GS 30, 97

§ 12 ter 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 13 Abs. 2 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 59

§ 15 Abs. 3 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 15 bis 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 15 bis Abs. 5, a) 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 15 bis Abs. 5, d) 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 16 Abs. 2 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 59

§ 16 Abs. 3 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 16 Abs. 4 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 17 Abs. 1 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 18 Abs. 2 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 19 Abs. 2 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 19 Abs. 3 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 20 30.11.2006

01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 59

§ 21 bis 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 21 ter 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 22 Abs. 1 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 23 Abs. 1 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 23 Abs. 1a 04.05.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/070

§ 23 Abs. 2 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 23 Abs. 2a 04.05.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/070

§ 23 Abs. 3 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 23a 04.05.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/070

§ 23b 04.05.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/070

§ 23c 04.05.2023

01.01.2024 eingefügt GS 2023/070

§ 24 Abs. 1 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 24 Abs. 2 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 25 Abs. 1, c) 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 59

§ 25 Abs. 1, d) 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 25 Abs. 1, e) 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 25 Abs. 4 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 26 Abs. 1, a) 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 59

§ 26 Abs. 1, c) 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 27 Abs. 1, a) 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 27 Abs. 1, b) 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 27 Abs. 1, c) 31.08.2017

01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066

§ 28 Abs. 1, a) 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 30 Abs. 2, e) 31.08.2017

01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066

§ 30 Abs. 2, f) 31.08.2017

01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066

§ 30 Abs. 2, g) 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 32 Abs. 2 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 59

§ 33 Abs. 1, a) 02.06.2005

01.01.2006 aufgehoben GS 28, 409

§ 33 Abs. 1, b) 31.08.2017

01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066

§ 33 Abs. 1, c) 31.08.2017

01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066

§ 33 Abs. 1, d) 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 33 Abs. 1, e) 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070

§ 33 Abs. 2 31.08.2017

01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066

§ 34 Abs. 3 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 34 Abs. 3 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 34 bis 26.08.2010

01.01.2011 eingefügt GS 30, 673

§ 35 26.08.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673

§ 36 26.08.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673

§ 37 Abs. 1 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 59

§ 37 Abs. 2 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 40 26.08.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673

§ 41 26.08.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673 Titel 6 bis . 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 41 bis 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 59

§ 41 bis Abs. 1 04.05.2023

01.01.2024 geändert GS 2023/070
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 45 26.08.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673
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