Gesamtarbeitsvertrag (126.3)
CH - SO

Gesamtarbeitsvertrag

126.3

1 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2024) zwischen dem Kanton Solothurn vertreten durch den Regierungsrat und

1. Solothurnischer Staatspersonal-Verband (StPV)

2. Verband Lehrerinnen und Lehrer Solothurn (LSO)

3. Schweizerischer Verband des Personals der öffentliche n Dienste (vpod)

4. Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen u nd -ärzte,

Sektion Solothurn (VSAO)

5. Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pfleg efachmänner,

Sektion Aargau / Solothurn (SBK) im folgenden Personalverbände genannt. Schuldrechtliche Bestimmungen (SB GAV)

1. Ziel und Rechtsgrundlagen

§ 1. Ziel der Vereinbarung

Diese Vereinbarung hat zum Ziel a) zur positiven Entwicklung des Kantons Solothurn und zum Wohle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden Arbe itnehmende ge- nannt) beizutragen; b) fortschrittliche Anstellungsbedingungen anzubieten; c) zu gewährleisten, dass die beidseitigen Interessen in einer Kultur der Sozialpartnerschaft gewahrt werden können; d) die Gleichstellung aller Arbeitnehmenden zu fördern sowie die Verein- barkeit von Beruf und Familie, insbesondere die Teilze itarbeit, auch in Kaderpositionen, zu unterstützen.
1 )

§ 2. Grundsatz von Treu und Glauben

Die Vereinbarung wird nach Treu und Glauben ausgeleg t und angewen- det.
1 ) § 1 Buchstabe d angefügt am 4. November 2008.

126.3

2

§ 3. Verfassung und Gesetze

1 Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist öffentlich-rechtl icher Natur.
2 Er stützt sich auf § 45 bis des Gesetzes über das Staatspersonal vom

27. September 1992 (Staatspersonalgesetz StPG

1 )).
2 )
3 Verfassung und Gesetz gehen dem GAV vor. Können dem GAV und dem Gesetz keine Vorschriften entnommen werden, so gelten die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts und, wo auc h solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Oblig ationenrechts (OR)
3 ).
4 Bestimmungen, die von Gesetzes wegen gelten, sind im GAV-Text kursiv gesetzt.

§ 4. Verhältnis zu anderem Recht

1 Der Gegenstand derjenigen kantonalen Verordnungen, Verordnungsteile und weiteren Regelungen, die in den Normativen Besti mmungen des GAV aufgeführt sind, ist bis zur Unterzeichnung dieses GA V noch nicht verhan- delt worden. Der Inhalt dieser Verordnungen, Verordnu ngsteile und Rege- lungen gilt als Bestandteil des GAV. Die Parteien we rden über diese Ge- genstände noch Verhandlungen führen mit dem Ziel, di ese innert 5 Jahren ab Inkrafttreten des GAV abzuschliessen, so dass der Regierungsrat die Verordnungen, Verordnungsteile und Regelungen auf den 1. Januar 2010 formell aufheben kann.
2 Stehen andere Verordnungen im Widerspruch zum GAV, so gilt der GAV.
3 Andere personalrechtliche Normen (Weisungen, Diens tbefehle, Regle- mente u.ä.) sind mit Inkrafttreten dieses GAV aufgeh oben, mit folgenden Ausnahmen: a) Ist der Gegenstand solcher Normen im GAV nicht gere gelt, bleiben sie in Kraft, bis entweder ihr Gegenstand durch Änderung d es GAV in diesen aufgenommen wird oder die Normen aufgehoben werden, längstens aber bis zum 31. Dezember 2009; b) Ist der Gegenstand solcher Normen im GAV geregelt u nd sind die Nor- men für die Arbeitnehmenden günstiger, bleiben die Normen bis am 31. Dezember 2009 in Kraft; vorbehalten sind ausdrückli che Übergangsbe- stimmungen in diesem GAV.
4 Nicht als personalrechtliche Normen im Sinne von Abs atz 3 gelten Rege- lungen über: - die Benützung von EDV-Anlagen (Weisung über die Benut zung der In- formatiksysteme und -anwendungen in der kantonalen Ve rwaltung; RRB Nr. 2003/1296 vom 1. Juli 2003) - den Datenschutz (Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten; BGS 126.161) - die Benützung von Parkplätzen (Verordnung über das Park ieren auf Staatsareal; RRB Nr. 2000/1243 vom19. Juni 2000) - sowie weitere Regelungen, welche die GAV-Kommission bezeichnet.
1 ) BGS 126.1.
2 ) § 3 Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2022.
3 ) SR 220.

126.3

3

2. Geltungsbereich

§ 5. § 5. Geltungsbereich (§§ 2, 3 und 45

bis Abs. 2 StPG, § 73 VSG)
1 )
1 Dieser GAV gilt für das gesamte voll- und teilzeitlic h beschäftigte Perso- nal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kan tonalen Schulen, der kantonalen Anstalten und des kantonalen Polizeikorps , für das Personal der im Kanton Solothurn gelegenen und von ihm massgebl ich subventio- nierten oder rechtlich oder wirtschaftlich kontroll ierten Spitäler, für das Personal der Zentralbibliothek Solothurn sowie für d ie Lehrpersonen der Volksschule.
2 )
2 Auf die Mitglieder des Regierungsrates ist der GAV sinngemäss anwend- bar.
3 Der GAV gilt nicht für die Lernenden und für die pri vatrechtlich ange- stellten Arbeitnehmenden. Privatrechtlich dürfen nur Aushilfen für kürze- re Zeit (max. 6 Monate) angestellt werden.
4 Der Regierungsrat beschliesst zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO und für den ärztlichen Direktor oder di e ärztliche Direktorin in Abweichung vom GAV auf Vorschlag der Solothurner Spit äler AG.
3 )
4bis Die Solothurner Spitäler AG kann mit den Chefärzten o der den Chefärz- tinnen sowie den Leitenden Ärzten oder den Leitenden Ä rztinnen zusätz- lich vertragliche Regelungen treffen.
4 )
5 Der GAV gilt nicht für das Personal der Pensionskass e Kanton Solothurn.
5 )

3. Begriffe

§ 6. Begriffsbestimmungen

In diesem Gesamtarbeitsvertrag bedeuten: - «die Vertragsparteien»: der Kanton Solothurn und die P ersonalverbän- de, die den GAV unterzeichnen; - «die Personalverbände»: die Personalverbände, die den GAV unterzeich- nen; - «die Arbeitgeber»: der Kanton Solothurn und seine Ans talten, die in § 5 GAV genannten Spitäler, die Zentralbibliothek Solothur n sowie, bezüg- lich der Lehrpersonen der Volksschule, die Einwohnerg emeinden und ih- re Zusammenschlüsse;
6 ) - «die Anstellungsbehörde»: die Behörde oder die Stell e, die vom Arbeit- geber ermächtigt ist, Anstellungsverträge abzuschlies sen.
1 ) Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
2 ) § 5 Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012.
3 ) § 5 Absatz 4 Fassung vom 21. Februar 2017.
4 ) § 5 Absatz 4 bis eingefügt am 21. Februar 2017.
5 ) § 5 Absatz 5 angefügt am 7. Juni 2016.
6 ) § 6 Lemma 3 Fassung vom 26. Juni 2012.

126.3

4

4. Aufbau der Vereinbarung

§ 7. Aufbau des GAV

1 Die Schuldrechtlichen Bestimmungen (SB) regeln das Ve rhältnis unter den Vertragsparteien.
2 Die Normativen Bestimmungen (NB) regeln die arbeitsr echtlichen Bezie- hungen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehme nden. Sie gelten zwingend und dürfen nicht zuungunsten der Arbeitnehme nden verändert werden.
3 Der Allgemeine Teil der Normativen Bestimmungen (NB AT) gilt für alle dem GAV unterstehenden Arbeitnehmenden.
4 Der Besondere Teil der Normativen Bestimmungen (NB B T) regelt Abwei- chungen von einzelnen Bestimmungen des Allgemeinen Te ils oder Ergän- zungen dazu, welche nur für besondere Personalgruppen gelten, nämlich: I Spitäler II Polizei III Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure IV Wallierhof V ...
1 ) VI Praktikanten und Rechtspraktikanten VII Einzelregelungen Verwaltung VIII Volksschule IX Mittelschule X Berufsschule XI ...
2 )

5. Zusammenarbeit zwischen den

Vertragsparteien

§ 8. Grundsatz

1 Die Arbeitgeber und die vertragsschliessenden Perso nalverbände tau- schen regelmässig Informationen über ihre Ziele und Absichten aus. Damit soll das gegenseitige Verständnis gefördert werden.
2 Die Arbeitgeber informieren die vertragsschliessend en Personalverbände und die Arbeitnehmenden rechtzeitig über Veränderunge n und Neuerun- gen sowie über geplante strategische und operative E ntscheide, die Stel- lenaufhebungen zur Folge haben können oder Änderungen der Arbeits- bedingungen bzw. der Arbeitsorganisation bewirken.
3 Die Arbeitgeber stellen den vertragsschliessenden P ersonalverbänden angemessenen Raum für gut sichtbare Anschläge zur Ver fügung.
1 ) § 7 Absatz 4 Ziffer V aufgehoben am 8. Mai 2012.
2 ) § 7 Absatz 4 Ziffer XI aufgehoben am 8. Mai 2012.

126.3

5

§ 9. GAV-Kommission (GAVKO)

1 Es wird eine GAV-Kommission (GAVKO) eingesetzt. Sie bes teht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitneh merseite. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmenden haben das Recht, für spezifi- sche Fragen weitere Personen beizuziehen.
2 Die GAVKO wird auf Antrag der Vertragsparteien tätig. Sie überwacht die Anwendung des GAV und behandelt Streitigkeiten (A uslegung und Anwendung des GAV) sowie die Weiterentwicklung des G AV.
3 Die GAVKO kann für Vorabklärungen und Vorarbeiten Ad-h oc- Ausschüsse bilden.
4 Einzelheiten werden in einer besonderen Regelung fe stgehalten.

§ 10. Aufgaben der GAVKO

Die GAVKO nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben w ahr: a) Überwachung des Vollzuges und der Anwendung der Bes timmungen des GAV; b) Auslegung strittiger Bestimmungen des GAV, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben; c) Vorbereitung von Änderungen und Weiterentwicklungen des GAV; d) Durchführung von Lohnvergleichen; e) Generelle Überprüfung des Lohnsystems und der Lohne ntwicklung; f) Verhandlungen über die Neueinreihung von Berufsgrup pen; g) Controlling der Anwendung des Lohnsystems; h) Jährliche Verhandlungen über die Lohnentwicklung un d die Geldzulagen (Teuerungszulage und Reallohnentwicklung); i) Verhandlung und Antragsstellung zu allfälligen Sozi alplänen; j) Bezeichnung von Vertrauenspersonen sowie Festlegung von Ausbil- dungsanforderungen der Vertrauenspersonen zum Schut z vor sexueller Belästigung und Mobbing.

6. Mitwirkung auf Betriebsebene

§ 11. Grundsatz

Den Vertragsparteien ist es ein wichtiges Anliegen, die mit dem Abschluss dieses GAV bekräftigte Sozialpartnerschaft durch die M itwirkung der Ar- beitnehmenden zu fördern und weiter zu entwickeln.

§ 12. Betriebskommissionen

1 Die Arbeitnehmenden und die vertragsschliessenden P ersonalverbände haben das Recht, in grossen Organisationseinheiten Betriebskommissionen (BEKO) zu bilden.
2 Die Betriebskommissionen konstituieren sich selber und können sich je- derzeit auflösen.

126.3

6
3 Die Annahme und Ausübung des Mandates darf vom Arbe itgeber nicht behindert werden. Aus der Mitgliedschaft in einer B etriebskommission dürfen keinem Arbeitnehmenden Nachteile erwachsen.

§ 13. Aufgaben der Betriebskommissionen

1 Die BEKO befassen sich auf der Stufe der jeweiligen Organisationseinheit mit Fragen betrieblicher Natur. Sie können direkt wie auch über einen oder mehrere der beteiligten Verbände Anträge an die GAVKO stellen.
2 Die BEKO pflegen den Kontakt mit den durch sie vertre tenen Arbeit- nehmenden. Sie nehmen deren Anliegen, Wünsche und Kri tik entgegen und vertreten diese gegenüber dem Arbeitgeber.
3 Die BEKO und die Leitung der Organisationseinheit tr effen sich zu re- gelmässigen Gesprächen. Die BEKO ist frühzeitig über betriebliche Neue- rungen und Änderungen der Arbeitsorganisation zu inf ormieren.

§ 14. Mitarbeit in den Betriebskommissionen

Die Teilnahme an den Sitzungen einer BEKO gilt im Umfa nge von maximal vier Halbtagen pro Kalenderjahr als Arbeitszeit.

§ 15. Recht auf gewerkschaftliche Vertretung

Alle Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, bei betrieblichen Ausei- nandersetzungen oder zur Vertretung von Einzel- oder Gru ppenanliegen, Vertreter oder Vertreterinnen der vertragsschliessende n Personalverbände beizuziehen.

7. Solidaritätsbeitrag

§ 16. Solidaritätsbeitrag (§ 45

bis StPG)
1 Alle diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bezahl en einen monat- lichen Solidaritätsbeitrag von 4 Franken.
1 )
2 Praktikantinnen und Praktikanten sind von der Bezahl ung des Solidari- tätsbeitrages befreit.
3 Die Einzelheiten über den Einzug und die Verwendung d er Solidaritäts- beiträge sind in § 25ff. (Anhang 1 SB) GAV geregelt.

8. Lohnverhandlungen

§ 17. Lohnverhandlungen

1 Die Vertragsparteien führen jährlich Verhandlungen ü ber Lohnanpassun- gen (Teuerungszulage auf dem Lohn und auf den Lohnnebe nleistungen sowie Reallohnentwicklung).
2 Sie berücksichtigen dabei die wirtschaftliche und f inanzielle Lage des Kantons sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
1 ) § 16 Absatz 1 Satz Fassung vom 4. Juli 2023.

126.3

7
3 Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann ein Mediator ange- rufen werden. Kommt keine Einigung zu Stande, entschei det der Regie- rungsrat. Entspricht der Entscheid des Regierungsra tes nicht dem Antrag der vertragsschliessenden Personalverbände, entfällt die relative Friedens- pflicht nach § 18 GAV.

9. Arbeitsfriede

§ 18. Relative Friedenspflicht

verpflichten sich zur Wahrung des Arbeitsfriedens, so weit es sich um Ge- genstände handelt, die in diesem GAV geregelt sind.

§ 19. Verzicht auf Kampfmassnahmen

Kampfmassnahmen wie Streik, Warnstreik oder Aussperru ng sind ausge- schlossen, soweit Punkte betroffen sind, die im GAV geregelt sind. Die vertragsschliessenden Personalverbände verpflichten si ch, in diesem Sinne auf ihre Mitglieder einzuwirken.

§ 20. Einigungsgespräche

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht Einigungsgespräche zu fü hren.

10. Geltungsdauer und Kündigung des GAV

§ 21. Geltungsdauer

1 Der Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
2 Vorbehalten sind abweichende Regelungen über das In krafttreten im Besonderen Teil der Normativen Bestimmungen.

§ 22. Kündigung (§ 45

bis StPG)
1 Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltun g einer sechsmo- natigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2 Die Kündigung durch die vertragsschliessenden Person alverbände kann nur einstimmig erfolgen.
3 Ist der Gesamtarbeitsvertrag gekündigt, bleiben die Schuldrechtlichen (mit Ausnahme der Friedenspflicht) und die Normativen Bestimmungen für die Dauer eines Jahres in Kraft.

11. Schlichtungsverfahren

§ 23. Schlichtungsverfahren (§ 45

bis StPG)

126.3

8
1 Kommt nach der Kündigung des GAV kein neuer Gesamtarb eitsvertrag zu Stande, rufen die Vertragsparteien bezüglich der str ittigen Fragen eine Paritätische Schlichtungskommission (PSK) an. Diese un terbreitet Lösungs- vorschläge.
2 Die PSK besteht aus drei Mitgliedern. Der Kanton eine rseits und die ver- tragsschliessenden Personalverbände anderseits bezeic hnen je ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied. Der oder die Vorsitzende wir d von den Vertrags- parteien gemeinsam bestimmt; können sie sich nicht auf eine Person eini- gen, so wird der Präsident des Solothurnischen Oberg erichts um die Er- nennung ersucht.
3 Einzelheiten sind in § 31 ff. (Anhang 2 SB) GAV gereg elt.

12. Schiedsgerichtsverfahren

§ 24. Einsetzung und Verfahren (§ 45

bis StPG)
1 Ein Schiedsgericht entscheidet in folgenden Fällen e ndgültig über Strei- tigkeiten zwischen den Vertragsparteien, über welche in der GAV- Kommission keine Einigung erzielt wurde: a) Auslegung und Anwendung der Schuldrechtlichen Bestim mungen; b) Auslegung und Anwendung der Normativen Bestimmungen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben (kollektive Stre itigkeiten) mit Ausnahme von Lohnveränderungen, insbesondere infolge A npassung an die Teuerungs- und Reallohnentwicklung.
2 Auf das Schiedsgericht ist das Konkordat über die Sch iedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (BGS 225.41) anwendbar.
3 Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach der Z ivilprozessordnung des Kantons Solothurn.
4 Während der Hängigkeit eines Schiedsgerichtsverfahre ns unterlassen die Vertragsparteien öffentliche Stellungnahmen zum Streitg egenstand.

126.3

9 SB Anhang 1: Solidaritätsbeiträge

§ 25. Verweisungsnorm

Anhang 1 regelt Einzelheiten zum Solidaritätsbeitrag ( § 16 GAV).

§ 26. Erhebung eines Solidaritätsbeitrages

Der Kanton erhebt von seinen Arbeitnehmenden sowie von meinden Solidaritätsbeiträge. Die Schulgemeinden erhe tätsbeiträge bei den von ihnen angestellten Lehrperso nen der Volksschu- le.
1 )

§ 27. Zweck des Beitrages

Die Solidaritätsbeiträge gelten die Aufwändungen und Leistungen der vertragsschliessenden Personalverbände ab, welche im Rahmen der kol- lektiven Interessenvertretung beim Ausarbeiten, Ausha ndeln, Vollzug und der Weiterentwicklung des Gesamtarbeitsvertrages (GA V) zugunsten aller Arbeitnehmenden anfallen.

§ 28. Inkasso des Solidaritätsbeitrages

1 Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmenden den Solida riätsbeitrag mo- natlich vom Lohn ab.
2 Die Solidaritätsbeiträge werden vom Kanton und von den Schulgemein- den eingezogen und auf ein Konto des Kantons einbezahlt . Der Kanton überweist die gesamten eingegangenen Beiträge per E nde jedes Monats an einen GAV-Fonds der vertragsschliessenden Personal verbände. Dieser wird von ihnen gemeinsam verwaltet. Die vertragsschlie ssenden Personal- verbände einigen sich über den Verteilschlüssel unter einander.
3 Der Kanton und die Schulgemeinden stellen den vertrag sschliessenden Personalverbänden jeweils am 1. Mai und am 1. Dezembe r eine Zusam- menstellung des Personalbestandes und der erhobenen Solidaritätsbeiträ- ge pro Gehaltsabteilung, pro Spital und pro Schulgeme inde (nur Lehrper- sonen) zu. - Diese Zusammenstellung umfasst folgende Angaben: - die Anzahl der Arbeitnehmenden - die Anzahl der erhobenen Solidaritätsbeiträge - je die Anzahl der Arbeitnehmenden, die vom Solidari tätsbeitrag befreit sind aufgrund: a) AHV-pflichtiger Lohn unter Fr. 1’000; b) Praktikantinnen und Praktikanten; c) andere. Weitere Detaillierungen werden zwischen den vertragss chliessenden Per- sonalverbänden und dem Personalamt direkt vereinbart.
1 ) § 26 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.

126.3

10

§ 29. Beitragspflicht

1 Der Solidaritätsbeitrag wird unabhängig davon ob das Anstellungsver- hältnis befristet oder unbefristet ist und unabhäng ig von der Höhe des Arbeitspensums erhoben bei: - allen Angestellten des Kantons im Sinne von § 2 des Sta atspersonalge- setzes einschliesslich den nebenamtlich Angestellten ; - den Lehrpersonen der Volksschule.
1 )
2 Der Solidaritätsbeitrag wird von den Praktikantinnen und Praktikanten sowie von Arbeitnehmenden, deren AHV-pflichtiger Lo hn weniger als 1000 Fr. beträgt, nicht erhoben.
3 Arbeitnehmende, denen der Beitrag mehrfach abgezoge n wird, weil sie für verschiedene Schulgemeinden oder verschiedene kant onale Abteilun- gen arbeiten, können den Arbeitgeber oder die Lohnver waltung bezeich- nen, die den Beitrag abzieht. Die bezeichnete Schulgem einde oder Lohn- verwaltung bestätigt, dass sie den Solidaritätsbeitra g für die von ihr fest- gesetzte Dauer abzieht. Die Bestätigung gilt maximal 1 2 Monate. Gestützt auf die entsprechende Bestätigung nehmen die andere n Schulgemeinden oder Lohnverwaltungen während der entsprechenden Peri ode keinen wei- teren Abzug des Solidaritätsbeitrages vor.
4 Bei Neuanstellungen, die zu einem mehrfachen Abzug f ühren würden, kann die Bestätigung, dass bereits eine andere Schul gemeinde oder Lohn- verwaltung den Abzug macht, spätestens einen Monat na ch dem ersten doppelten Abzug beigebracht werden.

§ 30. Rechenschaftspflicht der Verbände

Die vertragsschliessenden Personalverbände legen dem Kanton jährlich jeweils per 31. März gemeinsam Rechenschaft ab über die vereinbarungs- gemässe Verwendung der Solidaritätsbeiträge. Der Kanto n kann zusätzli- che Informationen einverlangen und in die Liste der A usgabenbeträge nach § 27 GAV Einsicht nehmen.
1 ) § 29 Absatz 1 Lemma 2 Fassung vom 26. Juni 2012.

126.3

11 SB Anhang 2: Paritätische Schlichtungskommission

§ 31. Verweisungsnorm

Anhang 2 regelt Einzelheiten zur Paritätischen Schlich tungskommission (PSK) (§ 23 GAV).

§ 32. Aufgabe

Die PSK hat die Aufgabe, die Vertragsparteien anzuhören und ihnen Vor- schläge zu unterbreiten mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.

§ 33. Sekretariat

Das Sekretariat der PSK wird durch den Präsidenten ode r die Präsidentin bestimmt. Bis zu seinem oder ihrem Amtsantritt wird das Sekretariat vom Solothurnischen Obergericht geführt.

§ 34. Verfahren

1 Die PSK ist bestrebt, in einem raschen und einfachen Verfahren eine Eini- gung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Sowe it das Verfah- ren in diesem Anhang nicht geregelt ist, sind die e ntsprechenden Bestim- mungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.
2 Das Verfahren wird mit Eingang eines schriftlich be gründeten Gesuchs beim Sekretariat der PSK eingeleitet.
3 Falls das Gesuch nicht von beiden Vertragsparteien ge meinsam einge- reicht wird, ist der anderen Vertragspartei ein Dopp el des Gesuchs zuzu- stellen. Es wird ihr eine Frist von 15 Tagen zur Stellu ngnahme eingeräumt.
4 Die PSK lädt die Vertragsparteien zu einer mündlichen Aussprache ein.
5 Die PSK hat den Vertragsparteien innerhalb von zwei Mon aten nach Ein- leitung des Verfahrens einen schriftlichen Lösungsvors chlag zu unterbrei- ten. Der Lösungsvorschlag erfordert Einstimmigkeit de r Mitglieder der PSK.
6 Bei Verhinderung eines Mitgliedes amtet das Ersatzmi tglied.
7 Nehmen die Vertragsparteien den Lösungsvorschlag inne rt 15 Tagen nicht ausdrücklich und in Schriftform an, so gilt er als abgelehnt.

§ 35. Kosten

1 Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Partei entschädigungen aus- gerichtet.
2 Die Kosten des Präsidiums und des Sekretariates der PSK werden je zur Hälfte von den Vertragsparteien getragen.
3 Jede der beiden Vertragsparteien trägt die Kosten de s von ihr bestimm- ten Mitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes selber. Die vertr agsschliessenden Personalverbände sind berechtigt, ihre Kosten dem Soli daritätsfonds zu belasten.
4 Wird der Präsident oder die Präsidentin nicht geme insam bestimmt, son- dern durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Solothurnischen Obergerichtes ernannt, so sind die Preiskonditionen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien festzulegen.

126.3

12 Normative Bestimmungen, Allgemeiner Teil (NB AT GAV) A. Rechtsgrundlagen

§ 36. Rechtsnatur (§ 10 StPG)

1 Das Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtliche r Natur.
2 Es untersteht diesem GAV. Kann diesem keine Vorschrif t entnommen werden, so sind die anerkannten Grundsätze des öffen tlichen Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmu ngen des Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) anwendbar.

§ 37. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes

Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über den Gesund heitsschutz (ArG; SR 822.11 ) sowie die Verordnungen dazu sind anwendbar , sofern der GAV für die Arbeitnehmenden keine günstigeren Bestimmun gen enthält. B. Entstehung und Dauer des Anstellungsverhältnisses

§ 38. Anstellungsvertrag (§ 18 StPG)

1 Das Anstellungsverhältnis entsteht durch schriftlic hen öffentlich- rechtlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nic ht die Wahl durch das Volk oder durch den Kantonsrat vorsehen. Der Anste llungsvertrag kann auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschl ossen werden.
2 Befristete Anstellungsverträge dürfen längstens für vier Jahre abge- schlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so g elten sie als unbefris- tet. Die Dauer von aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverhält- nissen wird zusammengezählt.
3 Der Anstellungsvertrag enthält die wesentlichen Ans tellungsbedingun- gen. Das Personalamt erlässt Weisungen.

§ 38

bis
.
1 ) Stellenbeschreibung
1 Für jede Stelle wird eine Stellenbeschreibung erstell t.
2 Sie legt insbesondere die Grundanforderungen an die Arbeitnehmenden sowie deren Aufgabenbereich, Kompetenzen und Verantwor tung fest.
3 Für die Lehrpersonen gelten die Bestimmungen über de n Dienstauftrag (§§ 340–342, 406–407 und 456–457 GAV).
1 ) § 38 bis eingefügt am 3. Dezember 2007.

126.3

13

§ 39. Probezeit (§ 18

bis StPG)
1 Die Probezeit im unbefristeten Anstellungsverhältnis dauert 3 Monate. Sie kann vertraglich a) um höchstens 3 Monate verlängert oder b) auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.
2 Die Probezeit wird während einer Arbeitsverhinderung , insbesondere infolge Krankheit oder Unfall, unterbrochen und mit Wiederaufnahme der Arbeit fortgesetzt.
3 Für die Beamten und Beamtinnen gilt keine Probezeit.
4 Beim Wechsel in eine andere Funktion kann aus sachl ichen Gründen eine neue Probezeit vereinbart werden.
5 Im befristeten Anstellungsverhältnis gilt eine Prob ezeit nur, wenn sie im Anstellungsvertrag vereinbart ist. C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses

§ 40. Grundsatz

Das Anstellungsverhältnis endet durch: a) Kündigung; b) Ablauf einer befristeten Anstellung; c) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen oder Wegf all der Wahl- oder Anstellungserfordernisse; d) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen; e) Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Arbei tsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall; f) Erreichen der Altersgrenze; g) Tod; h) disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin; i) Ablauf der Amtsperiode; j) Demission.

§ 41. Kündigungsfristen, -termine und -form (§ 26 StP G)

1 Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jeder- zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündi gt werden. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.
2 Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnis ses nach Ablauf der Probezeit beträgt beidseitig drei Monate. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
3 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis zu eine m Jahr beträgt die Kündigungsfrist beidseitig einen Monat.
4 Bei einer Kündigung gemäss § 42 Absatz 4 Buchstabe a und d beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate.
1 )
5 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfr ist vereinbart werden. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen.
1 ) § 41 Absatz 4 Fassung vom 25. Juni 2018.

126.3

14
6 Die Beamten und Beamtinnen können auf ihr Gesuch h in während der Amtsperiode aus dem Anstellungsverhältnis entlassen werden. Die Demis- sionsfrist beträgt drei Monate.
7 Die Kündigung wird – mit Ausnahme der Kündigung währe nd der Probe- zeit – auf Ende eines Monats ausgesprochen. Sie hat be iderseits schriftlich zu erfolgen.

§ 42. Ordentliche Kündigung (§ 27 StPG)

1 Die Arbeitnehmenden können das Anstellungsverhältni s ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.
2 Der Kantonsrat kann ohne Angabe von Gründen auf die Wiederwahl von Beamten und Beamtinnen verzichten.
3 Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältn is nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Sc hritt rechtferti- gen.
4 Wesentliche Gründe liegen vor, wenn a) die Arbeitsstelle ganz oder teilweise aufgehoben wir d und die Zuwei- sung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich i st;
1 ) b) der oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung ( Fach-, Führungs oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder wenn er oder sie ungenügende Leistun gen erbringt oder sein oder ihr Verhalten zu berechtigten Klagen A nlass gibt; c) der oder die Angestellte eine strafbare Handlung be gangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerf üllung nicht vereinbar ist; d) den Arbeitnehmenden geänderte Anstellungsbedingunge n gemäss

§ 55

bis unterbreitet werden und diese sich innert Monatsfr ist damit nicht einverstanden erklären.
2 )

§ 43. Verfahren bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber

1 Bevor ein Vorgesetzter oder eine Vorgesetzte einen Antr ag stellt auf Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen mangelnd er Eignung, un- genügender Leistungen oder wegen eines Verhaltens, da s zu berechtigten Klagen Anlass gegeben hat (§ 42 GAV), muss er oder si e der betroffenen Person im Anschluss an ein Mitarbeiterbeurteilungsg espräch schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einräumen und für den Fall der Nicht- bewährung die Kündigung androhen. Ist die betroffene Person mit dem Ergebnis der Beurteilung nicht einverstanden, kann s ie sich an den nächst höheren Vorgesetzten oder an die nächst höhere Vorgese tzte wenden. Er oder sie entscheidet endgültig über die Beurteilung .
2 Bewährt sich der oder die Arbeitnehmende innert de r vereinbarten Frist nicht, reicht der oder die Vorgesetzte gestützt auf ei n erneutes Mitarbei- terbeurteilungsgespräch den begründeten Kündigungsan trag auf dem Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein.
1 ) § 42 Absatz 4 Buchstabe a Fassung vom 25. Juni 2018.
2 ) § 42 Absatz 4 Buchstabe d angefügt am 25. Juni 2018 .

126.3

15
3 Die Anstellungsbehörde stellt dem oder der betroff enen Arbeitnehmen- den den begründeten Kündigungsantrag zu und setzt Frist zur schriftli- chen Stellungnahme.
4 Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, wird das Kündigungsverfahren durch das Personalamt instruiert. Es unterbreitet d em Regierungsrat auf dem Dienstweg Bericht und Antrag.

§ 43

bis
.
1 ) Vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren beim oberen Kader
1 Zum oberen Kader zählen: a) Kantonale Verwaltung, Gerichte, kantonale Schulen, kan tonale Anstal- ten, kantonales Polizeikorps, Zentralbibliothek Solot hurn und Spitäler: Arbeitnehmende ab Lohnklasse 24
2 ); b) ...
3 )
2 Bei diesem Personenkreis kann auf eine Bewährungsf rist verzichtet wer- den, wenn Kündigungsgründe gemäss § 42 Absatz 4 Buchs tabe b oder andere wichtige Gründe zur irreparablem Zerstörung d es Vertrauensver- hältnisses zwischen ihnen und den Vorgesetzten geführt haben.
3 Wird eine Kündigung aus anderen wichtigen Gründen a usgesprochen, wird eine Abgangsentschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen ausgerichtet.
4
...
4 )

§ 44. Kündigung zur Unzeit (§ 27

bis StPG)
1 Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Sperrfrist en: a) bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankhei t oder Unfall während zwölf Monaten; b) während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin s chweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schwe izerischen Zivil- dienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung meh r als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; c) während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; c bis ) vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs na ch § 190 Ab- satz 2 ter GAV;
5 ) c ter ) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach § 11 4 bis GAV besteht, längstens aber während 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmen- frist zu laufen beginnt;
6 ) d) während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin m it Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundes- oder Kantons- behörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsa ktion im Ausland teilnimmt.
1 ) § 43 bis Fassung vom 8. Mai 2012.
2 ) § 43 bis Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 19. Juni 2018.
3 ) § 43 bis Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben am 19. Juni 2018.
4 ) § 43 bis Absatz 4 aufgehoben am 19. Juni 2018.
5 ) § 44 Absatz 1 Buchstabe c bis eingefügt am 26. September 2023.
6 ) § 44 Absatz 1 Buchstabe c ter eingefügt am 26. September 2023.

126.3

16
2 Die Kündigung, die während einer in Absatz 1 festges etzten Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig.
3 Erfolgt die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist und ist die Kündi- gungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unter- brochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fort gesetzt.
4 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ei n Endtermin, wie z.B. das Ende eines Monats, und fällt dieser nicht mit d em Ende der fortgesetz- ten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfol- genden Endtermin.

§ 45. Missbräuchliche und nichtige Kündigung (§ 27

ter StPG)
1 Jede Kündigung des Arbeitgebers ohne wesentlichen G rund ist miss- bräuchlich.
2 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Anstellungsbehör- de ist nichtig, wenn sie a) in Zusammenhang steht mit der ordnungsgemässen Aufg abenerfül- lung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse oder mit der Tätigkeit als Personalvertreter oder -vertreterin ; b) während der Dauer der Fortzahlung des Lohnes nach § 17 4 bzw. 176 GAV verfügt wird.

§ 46. Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 2 8 StPG)

1 Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründe n beidseitig jeder- zeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhäl tnisses unzumut- bar ist. Der Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfo rdernisse gilt auch als wichtiger Grund.
3 Bei Wegfall der Wahl- oder Anstellungserforderniss e kann die Wahl- o- der Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis um längstens drei Mo- nate verlängern, falls die Umstände dies rechtfertig en.
4 Zuständig zur Auflösung ist: a) der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern des Regierungsr ates oder der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte, gegenüber dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin sowie gegenüber dem Ratss ekretär oder der Ratssekretärin; b) der Regierungsrat gegenüber allen übrigen Arbeitneh menden; er kann diese Kompetenz an die Anstellungsbehörde delegieren; c) die kommunale Anstellungsbehörde gegenüber ihren Ar beitnehmen- den, die dem GAV unterstehen.
5 Die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten fristlosen Auflösung richten sich nach § 52 GAV.

§ 47. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 29 StPG)

1 Das Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Ein vernehmen beendet werden.

126.3

17
2 Wird eine besoldete Freistellung vereinbart, so wird das Restferien-, Überstunden- sowie ein allfälliges Dienstaltersguth aben damit abgegol- ten, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
3 Ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Arbei tgebers liegt, kann eine Abgangsentschädigung vereinbart werden.

§ 48. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfa ll (§ 30 StPG)

Das unbefristete Anstellungsverhältnis endet, wenn d er oder die Ange- stellte längerfristig oder dauernd an der Aufgabene rfüllung verhindert ist, mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung.

§ 49.

1 ) Erreichen der Altersgrenze (§ 31 StPG)
1 Das Anstellungsverhältnis endet mit dem Ende des Mo nats, in dem der oder die Arbeitnehmende das Alter von 65 Jahren volle ndet.
1bis Das Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen endet mit dem Ende des Semesters, in dem die Lehrperson das Alter von 65 Jahr en vollendet.
2 Nach Erreichen der Altersgrenze kann die Anstellung sbehörde das An- stellungsverhältnis der Arbeitnehmenden mit ihrem Ei nverständnis aus- nahmsweise bis zu maximal 4 Jahre verlängern, sofern e in betriebliches Bedürfnis ausgewiesen ist. Die Anstellungen erfolge n befristet und sind bis zur Vollendung des 69. Altersjahres möglich.
2 )
2bis Die Anstellungen nach Absatz 2 enden spätestens mit dem Ende des Monats, in dem der oder die Arbeitnehmende das Alte r von 69 Jahren vollendet. Für Lehrpersonen endet die Anstellung späte stens mit dem En- de des Semesters, in dem sie das Alter von 69 Jahren vollenden.
3 )
2ter Für Neuanstellungen gelten die Voraussetzungen von Absa tz 2 sinnge- mäss.
4 )
3
...
5 )

§ 50. Disziplinarische Entlassung (§ 32 StPG)

Für die disziplinarische Entlassung eines Beamten ode r einer Beamtin gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (BGS 12 4.21).

§ 51. Freistellung (§ 24 StPG)

1 Die Anstellungsbehörde kann Arbeitnehmende jederzei t freistellen, wenn gewichtige öffentliche oder betriebliche Inter essen oder eine Admi- nistrativuntersuchung dies erfordern.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Weiter ausrichtung, die Kürzung oder den Entzug des Lohnes.
3 Bei Freistellung aus betrieblichen Interessen ist d em Arbeitnehmenden in jedem Fall der volle Lohn auszurichten.
1 ) § 49 Fassung vom 8. Juni 2010.
2 ) § 49 Absatz 2 Fassung vom 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis

31. Juli 2027.

3 ) § 49 Absatz 2 bis eingefügt am 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis

31. Juli 2027.

4 ) § 49 Absatz 2 ter eingefügt am 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022 bis

31. Juli 2027.

5 ) § 49 Absatz 3 aufgehoben am 21. Mai 2019.

126.3

18
4 Über eine Nachzahlung wird spätestens mit dem Entsc heid über die Fort- setzung oder die Beendigung des Anstellungsverhältnis ses entschieden.

§ 52. Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung o der

ungerechtfertigter fristloser Auflösung des Anstellungsverhältnisses (§ 33 StPG)
1 Wenn das Gericht die Kündigung des Anstellungsverhäl tnisses als miss- bräuchlich beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigu ng am bisherigen Ar- beitsplatz oder an einem andern möglichst gleichwert igen Arbeitsplatz nicht möglich ist, haben die Arbeitnehmenden Anspru ch auf eine Entschä- digung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchst ens einem Jahres-
2 Wenn das Gericht die fristlose Auflösung des Anste llungsverhältnisses als ungerechtfertigt beurteilt hat und eine Weiterbesch äftigung am bisheri- gen Arbeitsplatz oder an einem anderen möglichst gle ichwertigen Ar- beitsplatz nicht möglich ist, haben die Arbeitnehmen den Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Absatz 1, welche angemesse n erhöht wird.
3 Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesonde re nach: a) der Dauer des Anstellungsverhältnisses; b) dem Alter des oder der Arbeitnehmenden; c) der Schwere der Missbräuchlichkeit bei der missbräuc hlichen Kündi- gung bzw. der Schwere des Fehlverhaltens auf Arbeitgebe rseite bei der ungerechtfertigten fristlosen Auflösung; d) der sozialen Lage des oder der Arbeitnehmenden.
4 Es werden keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgezogen.
5 Bei wechselndem Pensum bemisst sich der Monatslohn nach Absatz 1 nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in d en letzten drei Jah- ren vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Bei einer vom Ar- beitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt der Dur chschnitt des Be- schäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor die ser Reduktion.
6
...
1 )

§ 53. Abgangsentschädigung bei Stellenaufhebung und Nichterneuerung

des Beamtenverhältnisses (§ 33 StPG)
1 Wird eine Stelle aufgehoben und kann kein anderer A rbeitsbereich zu- gewiesen werden oder wird das Anstellungsverhältnis eines Beamten oder einer Beamtin nicht erneuert, kann der Regierungsra t eine Abgangsent- schädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, die in der Regel wie folgt bestimmt wird: a) Die Abgangsentschädigung entspricht nach fünf Diens tjahren einem Monatslohn. Für jedes zusätzliche Dienstjahr wird die Abgangsent- schädigung um einen Monatslohn erhöht. Die Zahl der Dienstjahre entspricht der Anstellungsdauer. Bei der Berechnung der Dienstjahre werden Zeiten nicht mitgerechnet, während denen das Anstellungs- verhältnis mehr als 3 Monate mit unbezahltem Urlaub u nterbrochen war.
1 ) § 52 Absatz 6 aufgehoben am 7. Juni 2016.

126.3

19 b) Unterbricht ein Vater oder eine Mutter wegen der Kind ererziehung die Anstellung beim Arbeitgeber, werden die Jahre der Ki nderbetreuung bis zum vollendeten sechsten Altersjahr ganz und bis zu m vollendeten zehnten Altersjahr zur Hälfte als Dienstjahre angerec hnet. Es können höchstens zehn Dienstjahre angerechnet werden. c) Hat ein Arbeitnehmender oder eine Arbeitnehmende be i Beendigung des Anstellungsverhältnisses das 45. Altersjahr zurüc kgelegt, so wird die Abgangsentschädigung zusätzlich unter Berücksicht igung des Al- ters und der sozialen Lage festgesetzt, auch wenn die Mindestzahl der Dienstjahre nicht erfüllt ist. Der Mindestanspruch beträgt einen Mo- natslohn. d) Ausnahmsweise kann Arbeitnehmenden unter 45 Jahren, die nach den Buchstaben a) und b) keinen Anspruch auf eine Abgan gsentschädigung haben, eine solche zugesprochen werden, wenn es ihre soziale Lage rechtfertigt.
2 Die Abgangsentschädigung wird, soweit bundesrechtl ich zulässig, um die Sozialversicherungsbeiträge vermindert, welche der oder die Arbeitneh- mende entrichten muss. Davon ausgenommen sind die Be iträge an die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvors orge.
3 Bei wechselndem Pensum bemisst sich die Höhe des M onatslohnes nach Absatz 1 nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgr ades in den letzten drei Jahren vor der Beendigung des Anstellungsverhält nisses. Bei einer vom Arbeitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt de r Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor d ieser Reduktion.
4
...
1 )

§ 53

bis
.
2 ) Abgangsentschädigung für Arbeitnehmende, deren Bruttojahreseinkommen das BVG-Minimum nicht erreich t Endet das Anstellungsverhältnis einer oder eines min destens fünfzig Jahre alten Arbeitnehmenden nach 20 oder mehr Dienstjahre n, so hat er oder sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der H öhe von 6 Monats- löhnen, sofern kein Anspruch auf eine Altersrente d er Pensionskasse be- steht. Maßgebend für ein Monatsgehalt ist der Durch schnitt des in den letzten 12 Monaten erzielten Verdienstes.

§ 53

ter
.
3 ) Sozialmassnahmen (§ 50 ter StPG)
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Persona lverbände einen So- zialplan, wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieb licher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss.
2 Er kann weitere Massnahmen oder Leistungen zur sozial en Sicherung der Arbeitnehmenden vorsehen, insbesondere die Unterstüt zung bei berufli- cher Umorientierung oder Überbrückungsleistungen be i vorzeitiger Pensi- onierung.
1 ) § 53 Absatz 4 aufgehoben am 7. Juni 2016.
2 ) § 53 bis eingefügt am 4. November 2008.
3 ) § 53 ter eingefügt am 8. Juni 2010.

126.3

20

§ 53

quater
.
1 ) Sozialplan
1 Als Kündigung von grösseren Personalbeständen gelten solche, welche die Anstellungsbehörden innert drei Monaten aus Grü nden aussprechen, die in keinem Zusammenhang mit der Person des oder der Arbeitnehmen- den stehen und von denen betroffen werden a) zehn Prozent des Personalbestandes eines Amtes oder e iner Anstalt, in der Regel aber mindestens zehn Personen; b) oder bei ämter- oder anstaltsübergreifenden Massnah men in der Regel mindestens dreissig Personen.
2 Die Bestimmung gilt auch für die Kündigung von befri steten Anstel- lungsverhältnissen, wenn diese vor Ablauf der vereinba rten Dauer enden.
1 ) § 53 quater eingefügt am 8. Juni 2010.

126.3

21 D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

1. Pflichten des Arbeitnehmenden

a. Allgemein

§ 54. Aufgaben und Grundsätze (§ 5 und 6 StPG)

1 Dem GAV unterstellte Arbeitnehmende nehmen die Aufg aben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz, GAV, Anstellungsvertrag und Stellenbe- schreibung zukommen.
2 Die Arbeitnehmenden üben ihre Aufgaben im öffentli chen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechts gleichheit und der Verhältnismässigkeit aus.
3 Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privat en Interessen und wägen sie gegeneinander ab.
4 Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die vo lkswirtschaftlichen und die sozialen Auswirkungen ihres Handelns.
5 Innerhalb des öffentlichen Dienstes sorgen sie für ein vertrauensvolles gegenseitiges Verhältnis.

§ 55. Sorgfalts- und Treuepflicht (§ 35 StPG)

1 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, ihre dienstl ichen Aufgaben ge- wissenhaft zu erfüllen und sich den aktuellen Wissen sstand in ihrem Fach- gebiet anzueignen.
2 Sie können aus betrieblichen Gründen vorübergehend o der dauernd ver- pflichtet werden, andere zumutbare Aufgaben innerhal b des Staatsdiens- tes zu erfüllen.
1 )
3 Bei Versetzung aus Gründen, die in der Person des od er der Arbeitneh- menden liegen, kommt das Kündigungsverfahren nach § 4 2 und 43 GAV zur Anwendung.
4 Der Lohn vermindert sich nicht, wenn der oder die Ar beitnehmende aus betrieblichen Gründen vorübergehend andere zumutbare Aufgaben wahrzunehmen hat, die einer tieferen Lohnklasse entsp rechen.
4bis Der Lohn kann sich verändern, wenn das Anstellungsver hältnis nach

§ 55

bis umgestaltet wird.
2 )
5
...
3 )
1 ) § 55 Absatz 2 Fassung vom 25. Juni 2018.
2 ) § 55 Absatz 4 bis Fassung vom 25. Juni 2018.
3 ) § 55 Absatz 5 aufgehoben am 25. Juni 2018.

126.3

22

§ 55

bis
.
1 ) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses (§ 35 bis StPG)
1 Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmenden im Zusamm enhang mit einer Reorganisation die Umgestaltung des Anstellun gsverhältnisses mit veränderten zumutbaren Arbeitsbedingungen anbieten, w elche spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten auf den Ers ten des darauffol- genden Monats in Kraft treten sollen.
2 Erklären sich die Arbeitnehmenden nicht innert Mon atsfrist mit der Um- gestaltung des Anstellungsverhältnisses einverstanden , kann der Arbeit- geber das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung ein er Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
3 Es können folgende Änderungen vorgenommen werden: a) Änderung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbe itspensums oder des Arbeitsortes; b) Änderungen der organisatorischen Eingliederung.
4 Die Änderungen sind zumutbar, a) wenn die Änderung der Funktion oder des Arbeitsberei chs der Ausbil- dung und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entspri cht und nicht zu einer Tiefereinreihung von mehr als 2 Lohnklassen f ührt; b) wenn bei einem Arbeitspensum von mindestens 70% die Veränderung des Arbeitspensums nicht mehr als 20-Stellenprozente eines Vollzeit- pensums umfasst; c) wenn bei einem Arbeitspensum von weniger als 70% die Veränderung des Arbeitspensums nicht mehr als 10-Stellenprozente eines Vollzeit- pensums umfasst; d) wenn die Kumulation von Pensenreduktion und Tieferein reihung eine Reduktion von 20% des Bruttojahresgehaltes eines Voll zeitpensums der bisherigen Funktion nicht übersteigt; e) wenn der Arbeitsweg vom bisherigen zum neuen Arbeits ort pro Weg mit maximal einer Stunde Zusatzaufwand verbunden ist.
5 Von einer Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses betro ffenen Arbeitnehmenden darf frühestens nach drei Jahren ab Vertragsänderung erneut eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses zug emutet werden. Eine einvernehmliche Umgestaltung des Arbeitsverhältn isses ist unabhängig davon jederzeit möglich.

§ 56. Wohnsitzpflicht (§ 37 StPG)

1 Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton W ohnsitz zu neh- men. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat A usnahmen bewilli- gen.
2 Die Anstellungsbehörde kann aus betrieblichen Grün den den Wohnsitz von Arbeitnehmenden an einem bestimmten Ort oder in einem bestimm- ten Gebiet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschr eiben.

§ 57. Amtsgeheimnis (§ 38 StPG)

1 ) § 55 bis eingefügt am 25. Juni 2018.

126.3

23
1 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über Angeleg enheiten, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt si nd oder die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halte n sind, Stillschwei- gen zu bewahren.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Anste llungsverhältnisses bestehen.
3 Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder neb enamtlicher staatli- cher Fachgremien sowie für kommunale Arbeitnehmende.

§ 58. Aussage vor Gericht (§ 39 StPG)

1 Die Arbeitnehmenden dürfen sich vor Gericht über An gelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntn is gelangt sind, nur mit Ermächtigung äussern. Keine Ermächtigung ist einzuholen, wenn sie im Rahmen der Amtstätig- keit zur Aussage verpflichtet sind.
2 Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen.
3 Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen z ur Herausgabe von Ver- waltungsakten.
4 Die Departemente ermächtigen die ihnen unterstellt en Arbeitnehmen- den zur Aussage vor Gericht. Für die Lehrpersonen an de r Volksschule ent- scheidet das Departement für Bildung und Kultur.
1 )
5 Die Zuständigkeit zur Herausgabe von Akten an die Ge richte richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.

§ 59. Verbot der Annahme von Geschenken (§ 40 StPG)

1 Es ist den Arbeitnehmenden untersagt, für amtliche Verrichtungen Ge- schenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vort eile versprechen zu lassen.
2 Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste.

§ 60. Ausstand (§ 41 StPG)

Die Arbeitnehmenden haben in den Ausstand zu treten bei der Behand- lung von Sachgeschäften, a) die ihre persönlichen Rechte und Pflichten betreffe n; b) die ihre materiellen Interessen berühren; c) die unmittelbar Personen betreffen, mit denen sie ve rheiratet oder in direkter Linie verwandt oder verschwägert sind.
1 ) § 58 Absatz 4 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.

126.3

24

§ 61. Rechte an immateriellen Rechtsgütern

Erfindungen und andere immaterielle Rechtsgüter, di e Arbeitnehmende in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erschaffen od er an deren Hervor- bringung sie mitwirken, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.

§ 62. Rückerstattung von Entschädigungen

1 Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Unternehm ungen, deren Defizit der Staat allein trägt, erhalten mit Ausnahme der Spesenvergütung keine Entschädigungen.
2 Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in anderen U nternehmungen haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschä digungen an die Staatskasse abzuliefern. b. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

§ 63. Meldepflicht

1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes ist vor desse n Annahme auf dem Dienstweg der Anstellungsbehörde oder der von ihr be zeichneten Behörde zu melden, sofern Arbeitszeit in Anspruch genommen wi rd oder voraus- sichtlich Konflikte mit dienstlichen Interessen ents tehen können.
2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist vor deren Annahme und anschliessend periodisch auf dem Dienstweg der Anst ellungsbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zu melden.
1 )
3 Folgende Nebenbeschäftigungen müssen nicht gemeldet werden: a) Freizeitbeschäftigungen; b) Tätigkeiten in Vereinen oder politischen Parteien; c) Mitarbeit in eidgenössischen, interkantonalen, kant onalen oder kom- munalen Gremien, soweit sie in den dienstlichen Auf gabenbereich fällt; d) Tätigkeit in Personalverbänden und in Gremien des GA V.

§ 64. Zulassungskriterien

1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer N ebenbeschäftigung kann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, we nn a) betriebliche Interessen entgegenstehen; b) die Leistungsfähigkeit des oder der Arbeitnehmenden beeinträchtigt wird; c) wenn voraussichtlich Konflikte mit dienstlichen Inter essen entstehen können.
2 Die Nebenbeschäftigung ist in der Freizeit auszuüben.
1 ) § 63 Absatz 2 Fassung vom 8. Mai 2017.

126.3

25

§ 65. Verfahren

1 Die Meldung über die Ausübung einer Nebenbeschäfti gung oder eines öffentlichen Amtes ist rechtzeitig auf dem Dienstweg an die Anstellungs- behörde oder die von ihr bezeichnete Behörde zu richte n. Ist der Regie- rungsrat Anstellungsbehörde oder sind die Betroffen en Beamte oder Be- amtinnen, entscheidet das Personalamt.
2 Die übergeordneten Instanzen nehmen zu jeder Meldung Stellung. Sie äussern sich über eine allfällige nachteilige Beein flussung der Aufgabener- füllung.

2. Rechte des Arbeitnehmenden

a. Arbeitsort, Arbeitsgeräte und Material

§ 66. Ausserordentlicher Arbeitsplatz

1 Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann Ar- beitnehmenden auf Antrag einer Dienststelle vorüberg ehend oder dau- ernd einen ausserordentlichen Arbeitsplatz (zu Hause oder an einem ande- ren geeigneten Ort) bewilligen, wenn der Betrieb da runter nicht leidet.
2 Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann da- für eine Vergütung bewilligen.

§ 67. Arbeitsgeräte und Material

1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so werde n die Arbeitnehmen- den mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerü stet, die sie zur Ausführung der Arbeit benötigen.
2 Verwenden Arbeitnehmende im Einvernehmen mit dem Arb eitgeber eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann das P ersonalamt dafür eine Vergütung bewilligen, sofern nichts anderes verabrede t oder üblich ist. Für Lehrpersonen der Volksschule ist die Anstellungsbe hörde zuständig.
1 )
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitnehmende, die im Einverneh- men mit dem Arbeitgeber vorübergehend oder dauernd a n einem ausser- ordentlichen Arbeitsplatz arbeiten.
1 ) § 67 Absatz 2 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.

126.3

26 b. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub

1. Arbeitszeit

1.1. Grundsätze

§ 68. Jahresarbeitszeitmodell

Für die dem GAV unterstehenden Arbeitnehmenden gilt d as Jahresarbeits- zeitmodell.

§ 69. Definition der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Erfüllung der ihnen vom Arbeitgeber zugewiesenen Aufg aben notwendi- gerweise zur Verfügung halten.

§ 70. Zweck der Jahresarbeitszeit

1 Mit dem Jahresarbeitszeitmodell (SOJAZ) werden die A ufgabenerfüllung, die Bedürfnisse der Arbeitsteams und die Bedürfniss e der Arbeitnehmen- den so weit als möglich auf einander abgestimmt. De r effizienten und umfassenden Aufgabenerfüllung und den Bedürfnissen der externen und internen Kunden kommt oberste Priorität zu. Die Einte ilung der Jahresar- beitszeit liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten i n Zusammenarbeit mit den Arbeitsteams. Dabei sind neben der Aufgaben erfüllung und den Bedürfnissen der Kunden die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmen- den gebührend zu berücksichtigen.
2 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet de r oder die Vorge- setzte der betreffenden Organisationseinheit nach Rü cksprache mit dem oder der nächst höheren Vorgesetzten abschliessend.

§ 71. Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebe s

1 Die Amtschefin oder der Amtschef ist für den geord neten Dienstbetrieb verantwortlich.
2 Er oder sie kann die Jahresarbeitszeitregelung aus zwingenden betriebli- chen Gründen oder in Fällen von Missbrauch einschränk en.

1.2. Sollarbeitszeit

§ 72. Wöchentliche Sollarbeitszeit

1 Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt für vollamtl ich tätige Mitarbei- tende 42 Stunden (exklusive Vorarbeitszeit nach § 73 Abs . 2 GAV).
2 Für vollamtlich tätige landwirtschaftliche Arbeitneh mende beträgt sie 48 Stunden (exklusive Vorarbeitszeit).

126.3

27

§ 73. Tägliche Sollarbeitszeit

1 Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt bei einem 100%- Pensum 8 Stunden 24 Minuten.
2 Für Arbeitnehmende in Betrieben, welche nach § 74 G AV zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleiben, verläng ert sich die tägliche Sollarbeitszeit um 8 Minuten (Vorarbeitszeit). Die tägl iche Sollarbeitszeit beträgt entsprechend 8 Stunden 32 Minuten.
3 Die tägliche Sollarbeitszeit in einem reduzierten Pen sum beträgt propor- tional weniger.

§ 74. Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr

1 Die Büros der kantonalen Verwaltung, der Gerichte u nd der kantonalen Anstalten bleiben am Nachmittag des 24. Dezember sow ie an den Werk- tagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Ausgenommen davon sind diejenigen Ämter und den Ämte rn gleichge- stellten Organisationseinheiten, die den Dienst aus betrieblichen Gründen zwischen Weihnachten und Neujahr aufrecht erhalten m üssen.
2 Die ausfallende Arbeitszeit wird, verteilt auf das g anze Jahr, vorgeholt (Vorarbeitzeit). Arbeitnehmende im Teilpensum holen d ie ausfallende Arbeitszeit anteilmässig vor.
3 Bei einem Ein- oder Austritt wird die Vorarbeitszeit nicht verrechnet.
4 Wenn aus betrieblichen Gründen zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet werden muss und die tägliche Sollarbeitsze it 8 Stunden 32 Mi- nuten beträgt, ist die geleistete Arbeitszeit im Ein vernehmen mit dem Amtschef oder der Amtschefin zu kompensieren.

§ 75. Jährliche Sollarbeitszeit

Die jährliche Sollarbeitszeit wird vom Personalamt für jedes Jahr berech- net.

1.3. Maximale Arbeitszeit

§ 76. Maximale Arbeitszeit

1 Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden nicht übers chreiten.
2 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 60 St unden. Vorbehalten bleibt angeordnete dienstliche Tätigkeit, welche al s Arbeitszeit angerech- net wird.

1.4. Gleitzeitsaldo

§ 77. Definition

1 Abweichungen von der täglichen Sollarbeitszeit werden dem Gleit- zeitsaldo angerechnet.
2 Richtet sich die Arbeitszeit nach Dienstplan, werde n Abweichungen der tatsächlich geleisteten von der geplanten Arbeitszeit dem Gleitzeitsaldo angerechnet.

126.3

28

§ 78. Kompensation und Auszahlung

1 Ein positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit, ein n egativer durch Arbeit gleicher Dauer auszugleichen.
2 Ein positiver Gleitzeitsaldo wird grundsätzlich nicht vergütet. Über Aus- nahmen entscheidet das Personalamt bzw. die Anstellu ngsbehörde.
3 Eine Entschädigung für einen auf Anordnung hin ent standenen positiven Gleitzeitsaldo von mehr als 100 Stunden wird ausnahmsw eise ausgerichtet, wenn betriebliche Umstände den Ausgleich durch Freize it nicht zulassen. Die Entschädigung entspricht dem Lohn mit Einschluss des 13. Monatsloh- nes und der Teuerungszulage.

§ 79. Stichtag

1 Die Amtschefin oder der Amtschef legt pro Jahr ein Datum fest, an wel- chem der Gleitzeitsaldo höchstens plus 100 oder minu s 100 Sollstunden betragen darf. In begründeten Fällen kann das Depart ement beziehungs- weise die Spitaldirektion eine Verschiebung des Sticht ages für einzelne Mitarbeitende um maximal 3 Monate bewilligen.
2 Der zu diesem Zeitpunkt 100 Stunden übersteigende Te il des Soll- Zeitkontos verfällt ohne Vergütung, sofern das Person alamt oder die Spi- taldirektion nicht ausnahmsweise eine Vergütung bewi lligt.

§ 80. Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des An stellungsverhältnisses

1 Bevor das Anstellungsverhältnis aufgelöst wird, ist der Zeitsaldo auszu- gleichen.
2 Ein negativer Zeitsaldo nach § 77 GAV sowie ein Vorbe zug von freien Tagen werden mit dem letzten Lohn verrechnet. Ein posi tiver Zeitsaldo wird vergütet, sofern ein Ausgleich aus betriebliche n Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war.

§ 80

bis
.
1 ) Positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader
1 Grundsätzlich wird ein positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader ge- mäss § 43 bis Absatz 1 weder während noch nach Beendigung des Ans tel- lungsverhältnisses vergütet; er kann, sofern betriebl ich möglich, durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden.
2 Wird von einer Kaderperson wegen ausserordentlicher Aufgaben vo- rübergehend Mehrarbeit gefordert, welche das zumutba re Mass über- schreitet, kann der dadurch entstandene positive Gle itzeitsaldo finanziell abgegolten werden.
3 Die Zumutbarkeitsgrenze wird im Einzelfall festgeleg t.

1.5. Verteilung der Arbeitszeit

§ 81. Ordentliche Arbeitswoche, Samstags-, Sonntags- und

Feiertagsarbeit
1 ) § 80 bis eingefügt am 27. Januar 2009.

126.3

29
1 Die ordentliche Arbeitswoche dauert von Montag bis Freitag. Zuschlags- freie Samstagsarbeit für Arbeitnehmende ohne Dienstp läne (SOJAZ) ist nur nach Absprache mit der Amtsleitung möglich.
2 Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens ein freies Wo- chenende (Samstag und Sonntag) pro Monat.
3 Wird an einem Sonntag oder Feiertag gearbeitet, muss ein Ersatzruhetag von 24 Stunden anschliessend an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden. Der Ersatzruhetag soll, wenn möglich , in der vorherge- henden oder nachfolgenden Woche liegen.

§ 82. Dienstpläne

1 Erfordert die Führung des Betriebes regelmässige Ei nsätze zwischen 19.00 und 07.00 Uhr beziehungsweise an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder Bereitschaftsdienste, so müssen diese in Diens tplänen festgehalten werden.
2 Die Dienstpläne werden im Voraus bestimmt und den M itarbeitenden zugänglich gemacht.
3 Bei der Planung sind die Interessen der Mitarbeite nden soweit betrieblich möglich zu berücksichtigen.

§ 83.

1 ) Arbeitnehmende ohne Dienstplan Für Arbeitnehmende ohne Dienstplan gilt die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Montag bis Freitag als Gleitzeit. Blockzeiten sind in der Regel nicht vorgesehen.

§ 84. Tägliche Ruhezeit

1 Den Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von m indestens 11 zu- sammenhängenden Stunden zu gewähren.
2 Ausnahmsweise kann die tägliche Ruhezeit auf 8 Stund en reduziert wer- den. Die Rückwärtsrotation (z.B. Nachtschicht nach Fr ühschicht) führt zu verkürzten Ruhezeiten und darf nur ausnahmsweise vorkom men.

§ 85. Arbeitsweg

1 Der Arbeitsweg zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitsze it. Davon ausge- nommen sind Einsätze aus Bereitschaftsdiensten. Weit ere Ausnahmen wie beispielsweise Arbeiten im öffentlichen Verkehr rege lt das Personalamt beziehungsweise der Personaldienst des Spitals.
2 )
2 Verlangt der Arbeitgeber, dass die Arbeit an mehrer en Arbeitsorten ge- leistet wird, wird der Weg als Arbeitszeit angerechn et. Der Weg ist nicht anzurechnen, wenn auf Wunsch des oder der Arbeitneh menden mehrere Arbeitsorte bewilligt werden.
1 ) § 83 Fassung vom 28. März 2023.
2 ) § 85 Absatz 1 Fassung vom 28. März 2023.

126.3

30

§ 86. Essenspausen

1 Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden (inkl. der Kurzpause) ist eine Essenspause von mindestens 30 Minuten einzuhal- ten.
2 Essenspausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind unbezahlt.
3 Die Essenspausen gelten jedoch als bezahlte Arbeits zeit, wenn die Arbeit aus betrieblichen Gründen nicht unterbrochen werden kann oder sich der oder die Arbeitnehmende für einen Einsatz bereithalt en muss.
4 Wenn aus betrieblichen Gründen eine bezogene Essens pause nicht aus- gestempelt wird, werden 30 Minuten abgezogen.

§ 87. Kurzpausen

1 Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mindesten s 3 Stunden wird eine als Arbeitszeit zählende Pause von 15 Minute n eingeräumt.
2 Täglich sind höchstens zwei solche Pausen möglich. Diese dürfen weder kurz nach Arbeitsbeginn noch kurz vor Arbeitsende e ingeschaltet werden.
3 Während der Pause darf der Arbeitsort zu privaten Zwecken nicht verlassen werden.

1.6. Feier- und Freitage

§ 88. Feier- und Freitage

Es gelten die Feiertage: - Neujahr (1. Januar) - Karfreitag - Tag der Arbeit Nachmittag (1. Mai) - Auffahrt - Fronleichnam (ausgenommen im Bucheggberg) - Nationalfeiertag (1. August) - Mariä Himmelfahrt (15. August, ausgenommen im Buche ggberg) - Allerheiligen (1. November, ausgenommen im Bucheggbe rg) - Weihnachten (25. Dezember). Es gelten die Freitage: - Berchtoldstag (2. Januar) - Fasnachtsdienstag Nachmittag; ... 1 ) - Ostermontag - Pfingstmontag - Stephanstag (26. Dezember) - Silvester (31. Dezember) Nachmittag, ausgenommen Spitäl er. Die Freitage und die jeweils geltenden lokalen Patro ziniumsfeste sind den Feiertagen gleichgestellt.
1 ) § 88 Absatz 2 Lemma 2 "in Dornach und Breitenbach Fasn achtsmittwoch Nach- mittag" aufgehoben am 6. Dezember 2005.

126.3

31

§ 89. Feier- und Freitagsentschädigungen bei Anstellu ng im Stundenlohn

Die Feiertagsentschädigungen berechnen sich auf der Grundlage des aus- gerichteten Jahreslohnes und betragen 3% für alle A lterskategorien.

1.7. Absenzen

§ 90. Absenzen

1 Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militärdien st, Zivil- und Zivil- schutzdienst, Teilnahme an bewilligten Kursen und Tag ungen, Ausübung öffentlicher Ämter bis zu 10 Arbeitstagen pro Jahr s owie Absenzen nach

§ 111 ff. GAV werden für die Zeitermittlung wie Arbe itszeit behandelt. Als

Arbeitszeit gilt die Sollarbeitszeit des jeweiligen Ta ges oder Halbtages (§ 73 GAV).
2 Private Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Arzt und Zahnarztbesuche nach Absatz 3. In begründeten Fäll en kann die Amtschefin oder der Amtschef Ausnahmen bewilligen.
3 Arbeitnehmenden mit einem Arbeitspensum von mindest ens 70% wer- den Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche als Arbeits zeit angerechnet.
4 Bei dienstlicher Abwesenheit wird der tatsächliche Zeitaufwand ange- rechnet.
5 Bei der Teilnahme an Kursen, Tagungen und Konferenzen werden für eine ganztägige Abwesenheit bei Betrieben mit Vorarbe itszeit 8 Stunden
32 Minuten, für eine halbtägige Abwesenheit 4 Stunde n 16 Minuten als Arbeitszeit angerechnet. In Betrieben ohne Vorarbeits zeit werden 8 Stun- den 24 Minuten resp. 4 Stunden 12 Minuten angerechne t. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.
6 Dient die Teilnahme an Kursen, Tagungen und Konferen zen überwie- gend privaten Interessen, legt die Amtschefin oder d er Amtschef fest, in welchem Umfang die Abwesenheit als Arbeitszeit anger echnet wird.

1.8. Zeiterfassung

§ 91. Zeiterfassung

1 Die Arbeitnehmenden halten ihre Arbeitszeit fest. D ie Zeiterfassung soll den einzelnen Arbeitnehmenden die effiziente Bewirtsc haftung des Zeit- saldos erleichtern.
2 Die Amtschefin oder der Amtschef bestimmt eine and ere als die automa- tische Zeiterfassungsart mit Zustimmung des Persona lamtes.
3 Zeiterfassungsunterlagen sind von der Amtschefin od er vom Amtschef während zwei Jahren aufzubewahren.

§ 92. Angaben auf den Zeiterfassungsmitteln

Zu erfassen sind: a) jeder Arbeitsbeginn; b) jedes Arbeitsende; c) jeder Arbeitsunterbruch, ausgenommen Kurzpausen nac h § 87 GAV;

126.3

32 d) jede Absenz nach § 90 GAV.

1.9. Bereitschaftsdienst

§ 93. Bereitschaftsdienste

1 Die Arbeitnehmenden müssen sich auf dienstliche An ordnung hin aus- serhalb der ordentlichen Arbeitszeit für einen allfä lligen Einsatz bereithal- ten.
2 Dies kann in Form von Präsenzdiensten oder von Pikettd iensten gesche- hen.
3 Die Arbeitnehmenden müssen ihre Erreichbarkeit gew ährleisten.
4 Bei der Planung sind die Arbeitnehmenden beizuziehen . Nur in den Dienstplänen vorgesehene Dienste können entschädigt werden.
5 Bei Einsätzen aus Bereitschaftsdiensten gilt die ef fektive Einsatzzeit (inkl. Hin und Rückweg) als bezahlte Arbeitszeit.

§ 94. Präsenzdienst

Die Bereithaltung erfolgt am Arbeitsort respektive s o, dass der Arbeit- nehmende in sehr kurzer Zeit am Einsatzort sein kann. Pikett- oder Schichtdienste sind, sofern dies betrieblich möglich ist, den Präsenzdiens- ten vorzuziehen.

§ 95. Pikettdienst

Beim Pikettdienst hat der oder die Arbeitnehmende i n der Regel mindes- tens 30 Minuten Zeit, bis er oder sie am Einsatzort eintreffen muss. Kein Arbeitnehmender und keine Arbeitnehmende darf p ro Jahr an mehr als 168 Tagen auf Pikett stehen.

§ 96. Alarm- und Notfallorganisation

Zur Sicherstellung von Notfalldiensten kann der Ansch luss von Arbeitneh- menden an ein Alarmsystem angeordnet werden. Die bet roffenen Arbeit- nehmenden sind zu Einsatz auf Abruf verpflichtet, müss en sich aber dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung halten.

2. Ferien

§ 97. Lohnanspruch

Die Arbeitnehmenden haben für die Ferien Anspruch au f den gesamten darauf entfallenden Lohn exklusive Inkonvenienzzulagen na ch § 141 ff. GAV.

§ 98. Verbot von Ersatzleistung

Der Ferienanspruch darf nicht mit Geld oder anderen Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleiben § 101 und 102 GAV.

126.3

33

§ 99. Verbot von Schwarzarbeit

1 Während der Ferien darf keine bezahlte Beschäftigung ausgeübt werden. Vorbehalten bleiben bewilligte Nebenbeschäftigungen.
2 Leisten die Arbeitnehmenden während der Ferien entge ltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten I nteressen des Arbeit- gebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweige rn und bereits be- zahlten Ferienlohn zurückverlangen.

§ 100. Feriendauer

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Ferien: a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Al tersjahr vollenden:
25 Tage; b) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Al tersjahr vollenden:
23 Tage; c) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Al tersjahr vollenden:
25 Tage; d) ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 30 Tage.

§ 101. Ferienanspruch in Sonderfällen

1 Die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist für Arbei tnehmende, welche stundenweise entlöhnt werden, im Lohn enthalten. Sie wird separat aus- gewiesen.
2 Arbeitnehmende, welche im Monatslohn arbeiten, abe r nicht voll oder nicht während des ganzen Jahres beschäftigt sind, ha ben einen der Dienstdauer entsprechenden Ferienanspruch.

§ 102. Ferienanspruch bei Auflösung des Anstellungsve rhältnisses

1 Ferien sind vor Auflösung des Anstellungsverhältnisse s zu beziehen. Be- steht in diesem Zeitpunkt ausnahmsweise noch ein Fer ienanspruch, ist dem oder der Arbeitnehmenden die entsprechende Ferie nentschädigung auszurichten. Diese wird nicht ausgerichtet, wenn d er Arbeitnehmende aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt wird.
2 Der Anspruch auf Entschädigung noch nicht bezogener Ferien fällt dahin, wenn der Arbeitnehmende die Kündigungsfrist nach GAV nicht einhält oder aus eigenem Verschulden fristlos oder disziplina risch entlassen wird.
3 Beim Austritt während des Jahres werden zuviel bezoge ne Ferien mit dem letzten Gehalt verrechnet.

§ 103. Zeitpunkt der Ferien

1 Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen frühzei tig festzulegen. Wünsche der Arbeitnehmenden sollen berücksichtigt w erden, soweit es die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Arbeitnehme nden mit schulpflich- tigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden , ihre Ferien während der Schulferienzeit zu beziehen. Bei Uneinigkeit entsch eidet der Amtschef oder die Amtschefin.
2 Der Ferienplan der Amtsstelle ist so zu gestalten, d ass in der Regel kein zusätzliches Personal angestellt werden muss.

126.3

34

§ 104. Ferienbezug

Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu beziehen. Mit Zustimmung des Amtschefs oder der Amtschefin darf e ine Woche tage- oder halbtageweise bezogen werden.

§ 105. Übertragung der Ferien

1 Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu bezieh en. Sie dürfen ausnahmsweise mit Zustimmung des oder der Vorgesetzte n auf das fol- gende Kalenderjahr übertragen werden, wenn zwingende betriebliche Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen Ferien bezug nicht zulas- sen. Übertragene Ferien sind spätestens bis am 30. A pril des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.
1 )
2
...
2 )
3
...
3 )

§ 106. Arbeitsfreie Tage

Arbeitsfreie Tage, welche in die Ferien fallen, dürf en nachbezogen wer- den, wenn sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fa llen.

§ 107. Kürzung des Ferienanspruchs

1 Der Ferienanspruch wird verhältnismässig gekürzt, wen n die Arbeit we- gen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst oder wegen Krankheit oder Un- fall länger als drei Monate versäumt wird. Der minim ale Ferienanspruch beträgt drei Wochen. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 bis 4.
2 Bei freiwilligem, unbesoldetem Urlaub richtet sich der Ferienanspruch nach der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Der Fer ienanspruch wird anteilmässig gekürzt. Mutterschafts-, Vaterschaftsurl aub und bezahlter Urlaub führen nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruch s.
4 )
3 Der Ferienanspruch ist mit der Lohnfortzahlung bei Kra nkheit oder Unfall vollumfänglich abgegolten, wenn im Anschluss an die Lohnfortzahlung das Dienstverhältnis aus diesen Gründen aufgelöst we rden muss.
4 Bei vorläufiger Amtseinstellung mit Gehaltsentzug (§ 25 Abs. 5 des Ver- antwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966; BGS 124.21 ), bei vorüberge- hender Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung ( § 25 Abs. 1 Ziff. 3 Verantwortlichkeitsgesetz) oder bei Freistellung mit Kü rzung oder Entzug der Besoldung (§ 51 GAV) wird der Ferienanspruch verhä ltnismässig ge- kürzt.

§ 108. Krankheit oder Unfall während der Ferien

1 Arbeitnehmende, welche vor oder während der Ferien w egen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden, müssen die Ferien nicht antreten oder dürfen sie vorzeitig abbrechen und nachbeziehen.
2 Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugni s über die Ar- beitsunfähigkeit zuzustellen.
1 ) § 105 Absatz 1 Fassung vom 13. August 2019.
2 ) § 105 Absatz 2 aufgehoben am 13. August 2019.
3 ) § 105 Absatz 3 aufgehoben am 13. August 2019.
4 ) § 107 Absatz 2 Fassung vom 15. Dezember 2020.

126.3

35

§ 109. Verspätete Arbeitsaufnahme nach den Ferien

1 Kann die Arbeit nach den Ferien nicht rechtzeitig auf genommen werden, gilt die ausgefallene Arbeitszeit unabhängig vom Verhi nderungsgrund als Ferien oder ist nachzuholen.
2 Kann die Arbeit aufgrund höherer Gewalt nicht recht zeitig aufgenom- men werden, gilt die ausgefallene Arbeitszeit nicht als Ferien.

§ 110. Kontrolle

Über die bezogenen Ferien führt der Amtschef oder die Amtschefin eine Kontrolle. Diese ist dem Personalamt auf Verlangen vorzuweisen.

3. Urlaube

§ 111. Begriff

1 Der Urlaub ist eine vorübergehende Befreiung von der Arbeit und kann bezahlt oder unbezahlt sein.
2 Nicht als Urlaub gelten Abwesenheiten aus folgende n Gründen: a) Ferien; b) Krankheit oder Unfall; c) obligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdi enst; d) Aus- und Weiterbildung.
1 )

§ 112. Grundsätze

1 Das Anstellungsverhältnis wird durch den Urlaub nic ht unterbrochen.
2 Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien, in einen ander n Urlaub oder auf einen arbeitsfreien Tag, kann der Urlaub nicht vor- oder nachbezogen werden. Ausgenommen sind Todesfälle des Ehegatten, des Lebenspart- ners, der Eltern oder der Kinder.
3 Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch a uf Ersatz.
4 Erkrankt oder verunfallt der oder die Arbeitnehmend e vor oder während dem Hochzeitsurlaub, kann der restliche Urlaub nachb ezogen werden. Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugnis übe r die Arbeitsun- fähigkeit zuzustellen.
2 )

§ 113. Zuständigkeit und Kontrolle

1 Urlaube bewilligt der Amtschef oder die Amtschefin .
2 Der Amtschef oder die Amtschefin führt eine Urlaub skontrolle.
1 ) § 111 Absatz 2 Buchstabe d Fassung vom 9. Mai 2011.
2 ) § 112 Absatz 4 angefügt am 12. März 2007.

126.3

36

3.1. Bezahlter Urlaub

§ 114. Urlaub aus persönlichen oder familiären Grün den

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Url aub in folgendem Umfang:
1 Eigene Hochzeit, 5 Tage;
2 Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter, 1 Tag;
3
...
1 )
4 Für die notwendige Betreuung von erkrankten oder verun fallten Famili- enmitgliedern (insbesondere Eltern, Ehepartner), de r Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die benötigte Zeit, jedoch höchs tens 3 Tage pro Fall und maximal 10 Tage pro Kalenderjahr. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise oder wenn betrieblich möglich stundenweis e bezogen wer- den.
2 )
4bis Für die notwendige Betreuung von erkrankten oder verun fallten Kin- dern die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage pr o Fall. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise oder wenn betrieblich möglic h stundenweise bezogen werden.
3 )
5 Todesfälle: a) im engsten Familienkreis (Ehegatte, Lebenspartner/i n, Kinder, Eltern), die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage; b) Geschwister, Grosseltern und Schwiegereltern, Perso nen, die im gleichen Haushalt gelebt haben, die benötigte Zeit, jedoch h öchstens 2 Tage; c) Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwäge rinnen, Ehegat- ten von Geschwistern des eigenen Ehegatten, Enkel, Tanten, Onkel, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag; d) sofern mit Todesfällen nach Buchstaben b) und c) zu sammenhängende Verrichtungen zu erledigen sind, die benötigte Zeit , jedoch höchstens
3 Tage;
6 Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskollegen un d -kolleginnen oder andern Personen, die dem Arbeitnehmenden nahe stand en, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;
7 Wohnungswechsel, die benötigte Zeit, jedoch höchst ens 1 Tag.
8 Für Vorstellungsgespräche, wenn das Anstellungsverhäl tnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde, die benötigte Zeit, je doch höchstens einen halben Tag pro Woche.

§ 114

bis
. Betreuungsurlaub
4 )
1 Solange die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Betreu ungsentschädi- gung nach den Artikeln 16n-16s Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Er- werbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) haben, weil ihr Kind wegen Krankheit
1 ) § 114 Absatz 3 aufgehoben am 15. Dezember 2020.
2 ) § 114 Absatz 4 Fassung vom 26. September 2023.
3 ) § 114 Absatz 4 bis eingefügt am 26. September 2023.
4 ) § 114 bis eingefügt am 26. September 2023.

126.3

37 oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt is t, haben sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfris t von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für d en das erste Taggeld bezogen wird.
3 Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elte rnteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 7 Wochen. Sie kö nnen eine abwei- chende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werd en.
5 Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlau bsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.

§ 115. Öffentliche Ämter

1 Die Arbeitnehmenden haben zur Ausübung eines öffent lichen Amtes Anspruch auf besoldeten Urlaub von höchstens 10 Tage n pro Kalender- jahr.
2 Werden mehr als 10 Tage Arbeitszeit beansprucht, is t die zusätzlich be- anspruchte Arbeitszeit auszugleichen. Ist dies aus be trieblichen Gründen nicht möglich, muss ein unbezahlter Urlaub bezogen we rden.
3 Die Vorbereitungsarbeiten sind immer ausserhalb der Arbeitszeit zu ver- richten.

§ 116. Vorsprache bei Behörden

Arbeitnehmende haben Anspruch auf die erforderliche bezahlte Urlaubs- zeit, wenn sie gestützt auf eine Vorladung vor Amtsstel len oder Gerichten erscheinen müssen.

§ 117. Erfüllen von Bürgerpflichten

1 Arbeitnehmende haben zur Erfüllung von Bürgerpflich ten Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang: a) Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst: Fassen, Rüc kgabe und Um- tausch von Ausrüstungsgegenständen, sanitarische Un tersuchung, Aus- rüstungs- und Waffeninspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht, Inspek- tion stellungspflichtiger Motorfahrzeuge: die erfor derliche Zeit, höchs- tens 1 Tag; b) Militärdienst: Schiesskurs für Verbliebene, die erf orderliche Zeit, höchs- tens 1 Tag. Wer wegen versäumter obligatorischer Üb ung zu einem Nachschiesskurs aufgeboten ist, hat keinen Anspruch auf besoldeten Ur- laub; c) Übungen und Kurse der Feuerwehr, je Kalenderjahr hö chstens 10 Tage; d) Ernstfalleinsatz der örtlichen Feuerwehr, die erfor derliche Zeit; e) Tätigkeit als Instruktor oder Rechnungsführer bei Z ivilschutz und Feuer- wehr, je Kalenderjahr höchstens 10 Tage.
2 Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber. Wer als Experte an Lehrabschlussprüfungen oder an vom Bund anerkann- ten Diplomprüfungen, an militärischen Orientierungs tagen oder als Waf-

126.3

38 fenkontrolleur tätig ist, hat je Kalenderjahr Anspru ch auf höchstens 10 besoldete Urlaubstage.

§ 119. Tätigkeit für Personalverbände

Arbeitnehmende haben für Tätigkeiten in Personalverb änden Anspruch auf besoldeten Urlaub in folgendem Umfang: a) Teilnahme als Delegierte an den statutarisch vorgese henen Delegier- tenversammlungen, die erforderliche Zeit; b) Teilnahme an den Sitzungen der leitenden Gremien (Zen tralvorstand, Geschäftsleitung, Sektionsvorstand, Rechnungsprüfungs kommission), die erforderliche Zeit.

§ 120. Teilnahme an Kursen Jugend + Sport

1 Arbeitnehmenden kann für die Teilnahme an Kursen Ju gend + Sport ein besoldeter Urlaub in folgendem Umfang gewährt werde n: a) Leiterkurse, je Kalenderjahr höchstens 5 Tage; b) Sportfachkurse mit Jugendlichen als Leiter oder Kla ssenlehrer, je Kalen- derjahr höchstens 5 Tage.
2 Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber, so- weit besoldeter Urlaub für den ganzen Kurs in Anspruc h genommen wird.

§ 121.

1 ) Maximale jährliche Urlaubsdauer Je Kalenderjahr dürfen höchstens 20 besoldete Urlaub stage (einschliesslich Urlaube zur Ausübung öffentlicher Ämter) gewährt wer den. Die Urlaube aus persönlichen und familiären Gründen (§ 114 GAV), infolge Betreu- ungsurlaub (§ 114 bis GAV) und der Mutterschaft- sowie Vaterschaftsurlaub (§ 190 ff. GAV) bleiben für die Berechnung der maxima len Urlaubsdauer unberücksichtigt.

3.2. Unbezahlter Urlaub

§ 122. Grundsatz

1 Unbezahlte Urlaube sind antrags- und bewilligungspf lichtig. Sie sind zu bewilligen, wenn es die betrieblichen Interessen ge statten.
2 Der Antrag auf unbezahlten Urlaub ist schriftlich m it einer kurzen Be- gründung so früh als möglich vor dem beabsichtigten Antritt beim Amts- chef oder bei der Amtschefin, bei der Spitaldirektio n oder der direkt vor- gesetzten Schulbehörde einzureichen.
3 Der Amtschef oder die Amtschefin leitet den Antrag mit einer Stellung- nahme unverzüglich an die Anstellungsbehörde weiter, welche darüber entscheidet.

§ 123. Tätigkeit in Personalverbänden und für ein GA V-Gremium

1 Arbeitnehmende haben über § 119 GAV hinaus für Täti gkeiten in Perso- nalverbänden Anspruch auf unbezahlten Urlaub.
1 ) § 121 Fassung vom 26. September 2023.

126.3

39
2 Den Vertretern eines Personalverbandes ist für die T eilnahme an Sitzun- gen eines GAV-Gremiums unbezahlter Urlaub zu gewähren .

§ 124. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

1 Arbeitnehmende bis zum vollendeten 30. Altersjahr ha ben für unentgelt- liche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausser- schulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung für jedes Dienst- jahr Anspruch auf höchstens 5 Tage unbesoldeten Jug endurlaub.
2 Zeitpunkt und Dauer des Jugendurlaubes werden unte r Berücksichtigung der Interessen des oder der Anspruchsberechtigten u nd der zuständigen Amtsstelle festgelegt. Der Jugendurlaub muss in jed em Fall gewährt wer- den, wenn dem Amtschef oder der Amtschefin die Gelt endmachung des Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt wird.
3 Der oder die Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen des Amtschefs o- der der Amtchefin seine oder ihre Tätigkeiten und Fu nktionen in der Ju- gendarbeit nachzuweisen.

§ 125. Rechtsfolgen des unbezahlten Urlaubs

1 Wird der unbezahlte Urlaub bewilligt, so führt dies zu einer anteilsmässi- gen Kürzung des 13. Monatslohnes sowie einer Kürzung de r Ferien im Verhältnis dieses Urlaubs zum Kalenderjahr.
2 Die Nichtberufsunfallversicherung ruht nach 31 Tage n ab Urlaubsbeginn. Diese kann durch eine Abredeversicherung von dem oder der Arbeitneh- menden für maximal 6 Monate weitergeführt werden (§ 3 des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19 81
1 ).
2 )
3 Erkrankung oder Unfall während des unbezahlten Urla ubes begründen weder den Abbruch des Urlaubes noch die Ausrichtung von Lohn. c. Lohn, Kinderzulage, Spesenentschädigung und Treupräm ie
3 )

1. Lohn

1.1. Bestandteile

§ 126. Lohn und Entschädigungen (§ 45 StPG)

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Lohn, d er ihren Aufga- ben, den damit verbundenen Anforderungen und Verantwo rtlichkeiten sowie ihrer Leistung entspricht.

§ 127. Lohnelemente

Der Lohn besteht aus a) Grundlohn;
1 ) SR 832.20.
2 ) § 125 Absatz 2 Fassung vom 18. Juni 2019.
3 ) Titel Fassung vom 6. Dezember 2005.

126.3

40 b) Erfahrungszuschlag und c) Leistungsbonus.

§ 128. Grundlohn und Einreihungsplan

Den jährlichen Grundlohn und den Einreihungsplan re gelt § 239 GAV (Grundlohn und Einreihungsplan).

§ 128

bis
.
1 ) Einreihung von Funktionen im Allgemeinen Die Einreihung einer Funktion wird bestimmt nach der vorausgesetzten Ausbildung und Erfahrung sowie den mit der Funktion verbundenen geis- tigen Anforderungen, der Führungs- und Sachverantwortu ng, den psychi- schen und physischen Anforderungen und Belastungen, der Beanspru- chung der Sinnesorgane und den besonderen Arbeitsbed ingungen, denen der oder die Arbeitnehmende ausgesetzt ist.

§ 129. Minimallohn

1 Der Lohn beträgt ab Beginn des Jahres, in welchem d er oder die Arbeit- nehmende das 20. Altersjahr vollendet, mindestens 3’ 000 Franken netto pro Monat.
2 Dieser Minimallohn bleibt unverändert, bis der Nett olohn nach dem Lohnsystem aufgrund der Erfahrungsjahre den Minimalbe trag überschrei- tet.

§ 130. Anlaufstufen

Dem Grundlohn der Lohnklassen sind drei Anlaufstufen mit 89,5%, 93% und 96,5% des Grundlohns vorangestellt.

§ 131. Anfangslohn

1 Der Anfangslohn entspricht dem Grundlohn und einem allfälligen Erfah- rungszuschlag in derjenigen Lohnklasse, in welche die Funktion eingereiht ist. Bei der Festsetzung des Anfangslohnes werden nam entlich Erfahrun- gen in früheren Stellungen und ausgewiesene Fähigkeit en für die neue Funktion angemessen berücksichtigt.
2 Der Anfangslohn wird in einer Anlaufstufe der mass gebenden Lohnklasse festgesetzt, wenn der oder die Arbeitnehmende eine l ängere Einarbei- tungszeit benötigt oder die Anforderungen an die Funk tion noch nicht voll erfüllt.

§ 132. Einstiegsklassen

Der oder die Arbeitnehmende kann ausnahmsweise in e iner tieferen Lohnklasse (Einstiegsklasse) entlöhnt werden, nament lich wenn a) eine besonders intensive Einarbeitung benötigt wird ; b) zum Ausgleich der fehlenden Ausbildung oder Erfahru ng mehr als drei Jahre Einarbeitungszeit benötigt werden; c) die geforderte Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist oder
1 ) § 128 bis eingefügt am 3. Dezember 2007.

126.3

41 d) eine wesentlich höher eingereihte Funktion mit anfä nglich beschränkter Verantwortung übernommen wird.

§ 133. Erfahrungszuschlag

1 Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50% des Gr undlohnes der jeweiligen Lohnklasse. Er wird in zehn Jahresstufen zu 3,5%, in 2 Jahres- stufen zu 2,5% und in 8 Jahresstufen zu 1,25% des im Einzelfall massge- benden Grundlohnes aufgeteilt. Erhöhungen des Erfah rungszuschlages sind jeweils ab 1. Januar wirksam.
1 )
2 Der jährliche Erfahrungszuschlag wird ausgerichtet, wenn die Leistungen eines Arbeitnehmenden mindestens als genügend bewer tet werden.
3 Arbeitnehmende, die ihre Stelle nach dem 30. Juni a ntreten oder die während insgesamt mehr als sechs Monaten pro Kalende rjahr keine Arbeit leisten, wird auf den nächstfolgenden Januar der Er fahrungszuschlag in der Regel nicht erhöht.

§ 134. Leistungsbonus

1 Der Leistungsbonus beträgt höchstens 5% der im Einze lfall massgeben- den Summe vom Grundlohn, Erfahrungszuschlag und 13. Mo natslohn. Zur Ausrichtung des Leistungsbonus stehen höchstens 2,5% der gesamten Lohnsumme zur Verfügung.
1bis
...
2 )
2 Der Leistungsbonus wird jährlich in Anlehnung an di e individuelle Mitar- beiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung (§ 198 ff. GAV) festgesetzt.
3 Einzelne Funktionen oder Funktionsgruppen können von d er Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung nach Absatz 2 ausgen ommen werden.
4 Wer nicht nach Absatz 2 beurteilt wird, hat keinen Anspruch auf den Leistungsbonus.
5 Ein Leistungsbonus darf nur ausbezahlt werden, wenn die Leistung in der Beurteilungsperiode mindestens als gut bewertet wir d.

§ 135. 13. Monatslohn

1 Die Arbeitnehmenden haben jährlich Anspruch auf ei nen dreizehnten Monatslohn.
2 Er beträgt einen Zwölftel des nach § 126 ff. GAV fe stgelegten Lohnes.
3 Bei Ein- oder Austritt im Verlaufe des Kalenderjahre s wird er anteilsmäs- sig ausgerichtet.

§ 136. Lohnanpassung

1 Die jährliche Lohnanpassung (Teuerungszulage und Rea llohnerhöhung) wird nach § 17 GAV in der GAVKO verhandelt.
2 Teuerungszulage und Reallohnerhöhung werden auf dem Grundlohn und dem Erfahrungszuschlag ausgerichtet.
1 ) § 133 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2016.
2 ) § 134 Absatz 1 bis aufgehoben am 27. März 2018.

126.3

42

1.2. Ausrichtung

§ 137. Auszahlung des Lohnes

1 Der Lohn wird am 25. Tag eines Monats (Bankvaluta) a usbezahlt.
2 Der Dezember-Lohn und der 13. Monatslohn werden am 1 6. Dezember (Bankvaluta) ausbezahlt.
3 Fallen diese Tage auf einen Samstag, einen Sonntag od er einen Feiertag, wird der Lohn am vorausgehenden Werktag ausbezahlt.

§ 138. Vorschusszahlungen

1 Die für die Auszahlung des Lohnes verantwortliche Die nststelle kann einen Vorschuss gewähren. Dieser entspricht höchsten s einem halben Net- to-Monatslohn und muss mit dem nächsten Monatslohn ausgeglichen werden.
2 Der oder die Arbeitnehmende kann pro Jahr höchsten s dreimal einen Vorschuss verlangen.

§ 139. Ausrichtung des Leistungsbonus

1 Die Ausrichtung eines Leistungsbonus setzt eine jähr liche Mitarbeiter- oder Mitarbeiterinnenbeurteilung durch den Vorgesetzt en oder die Vor- gesetzte voraus.
2 Umfasst die Beurteilungsperiode weniger als sechs Monate, kann ein Leistungsbonus nur ausgerichtet werden, wenn der ode r die Arbeitneh- mende Sonderleistungen erbracht hat.
3 Die Departemente, die Spitäler und die Gerichte beze ichnen die für die Festlegung des Leistungsbonus zuständigen Personen.
4 Der oder die Arbeitnehmende kann von dem oder der n ächst höheren Vorgesetzten den festgesetzten Leistungsbonus überprüfe n lassen, wenn dieser nicht anerkannt wird. Wenn keine Einigung er zielt werden kann, entscheidet der Regierungsrat, bei den vom Kanton mas sgeblich subventi- onierten Spitälern der Stiftungsrat endgültig über di e Höhe des Leistungs- bonus.
5 Das Ergebnis der Überprüfung des Leistungsbonus ist schriftlich zusam- menzufassen.
6 Der Leistungsbonus wird in der Regel mit dem auf di e letzte Beurtei- lungsperiode folgenden Juni-Lohn ausgerichtet.

1.3. Funktionszulage

§ 140. Funktionszulage

1 Arbeitnehmende, die vorübergehend, aber während meh r als zwei Mo- naten ununterbrochen Aufgaben einer höheren Funktion ausüben müs- sen, haben Anspruch auf eine Funktionszulage. Sie bemi sst sich nach dem Umfang und den Anforderungen der übernommenen Aufga ben.
1 )
1 ) § 140 Absatz 1 Fassung vom 8. Juni 2010.

126.3

43
2 Das Personalamt setzt auf Antrag des zuständigen Dep artementes die Funktionszulage fest. Für das Spitalpersonal ist der Spi taldirektor oder die Spitaldirektorin zuständig.

1.4. Vergütung für inkonveniente Dienste

§ 141. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Arbeitneh mende, die: a) nach Dienstplan an Werktagen zwischen 19.00 und 7.0 0 Uhr oder am Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten; b) ohne Dienstplan (SOJAZ) auf spezielle Anordnung hin am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten; c) im Bereitschaftsdienst (Pikett- oder Präsenzdienst) arbeiten.

§ 142. Bewilligungspflichtige Vergütungen

Für angeordnete Einsätze von Arbeitnehmenden ohne Dien stplan (SOJAZ) zwischen 19.30 und 6.30 Uhr oder am Samstag kann die Anstellungsbe- hörde bei besonderen Fällen eine Vergütung für inkonve niente Dienste (nach § 143 ff. GAV) bewilligen.

§ 143. Zeitzuschlag

Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleiste t wird, wird ein Zeit- zuschlag von 20% gewährt.

§ 144. Geldzulage für Arbeit

Es besteht Anspruch auf eine Zulage von 6 Franken pro Stunde für Arbei- ten: a) von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 7.00 Uhr; b) am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um di e Uhr.

§ 145. Geldzulage für das Bereithalten

Die Zulage für Bereitschaftsdienst beträgt während der gesamten Dauer: a) des Präsenzdienstes 6 Franken pro Stunde; b) des Pikettdienstes 2.50 Franken pro Stunde.

§ 146. Einsätze aus Bereitschaftsdiensten

1 Die Einsätze gelten als Arbeitszeit: a) bei Präsenzdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Beendigung des Einsatzes; b) bei Pikettdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Heimkehr.
2 Erfolgen die Einsätze an Werktagen zwischen 19.00 un d 7.00 Uhr oder am Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen, werden der Zeitzuschlag und die Geldzulage nach § 143 ff. GAV gewährt.

126.3

44
1 bis
. Kinderzulage
1 )

§ 146

bis
.
2 ) Kinder- und Geburtszulagen Der Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen richtet s ich nach der kanto- nalen Kinderzulagengesetzgebung
3 ).

2. Spesenentschädigung

2.1. Entschädigung für Auslagen auf Dienstreisen und and eren Amtstä-

tigkeiten

§ 147. Allgemein

Auslagen, welche den Arbeitnehmenden aus Amtstätigk eiten, insbesonde- re auf Dienstreisen erwachsen, werden nach den nach folgenden Bestim- mungen vergütet.

§ 148. Höhe der Vergütung

1 Die Vergütungen betragen: a) für eine Hauptmahlzeit 23 Franken;
4 ) b) für das Übernachten mit Frühstück, die tatsächliche n und belegten Aus- lagen, welche in der Regel 150 Franken nicht überst eigen dürfen.
2 Arbeitnehmende, denen eine gesetzliche Grundlage An spruch auf eine Zwischenverpflegung gibt, erhalten eine Vergütung von 4 Franken.

§ 149. Vergütungsanspruch im Allgemeinen

Der Anspruch auf eine Vergütung nach § 148 GAV besteh t: a) für eine Hauptmahlzeit, wenn der oder die Arbeitneh mende vor 12 Uhr beziehungsweise 18 Uhr den Arbeitsort verlassen mus s oder nach 13 Uhr beziehungsweise 20 Uhr dorthin zurückkehrt; b) für das Übernachten, wenn die Rückfahrt am gleichen Tag nicht mehr möglich ist oder wenn das Übernachten aus Rücksicht auf die auswärts zu behandelnden Geschäfte geboten ist.

§ 150. Vergütungsanspruch bei mehrtägiger Abwesenhei t

Bei mehrtägiger Abwesenheit werden für volle Abwesen heitstage die Vergütungen für 2 Hauptmahlzeiten und eine Vergütung f ür das Über- nachten einschliesslich Frühstück, für die übrigen T age die Vergütungen entsprechend der Abwesenheit ausgerichtet.
1 ) Titel eingefügt am 6. Dezember 2005.
2 ) § 146 bis eingefügt am 6. Dezember 2005.
3 ) BGS 833.11, 833.12.
4 ) § 148 Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 200 9.

126.3

45

§ 151. Vergütungsanspruch bei Zusammenfallen von Wohn sitz und

Reiseziel Kein Anspruch auf eine Vergütung nach § 149 GAV besteh t, wenn das Reiseziel mit dem Wohnsitz des oder der Arbeitnehmend en zusammen- fällt. Vorbehalten bleibt § 152 GAV.

§ 152. Vergütungsanspruch bei ausserordentlicher Bea nspruchung

Erwachsen Arbeitnehmenden am Arbeitsort oder am Woh nsitz wegen ausserordentlicher Beanspruchung, wie Teilnahme an Beratungen, Konfe- renzen oder Augenscheinen, Auslagen für Mahlzeiten, s o haben sie An- spruch auf die Vergütung nach § 148 GAV.

§ 153. Kostenübernahme durch Dritte

Werden die Kosten von Dritten getragen, kann kein Aus lagenersatz gel- tend gemacht werden.

§ 154. Unvermeidliche Auslagen

1 Sind Auslagen aus dienstlichen Gründen unvermeidbar, ohne dass eine in den vorangehenden Bestimmungen festgesetzte Entschädi gung bean- sprucht werden kann, werden sie nach § 148 GAV vergüt et.
2 Arbeitnehmende dürfen mit Zustimmung des zuständige n Departe- mentsvorstehers bzw. der Spitaldirektion alle Auslagen für Mahlzeiten und Getränke geltend machen, wenn sie a) zusammen mit Personen ausserhalb der Verwaltung ein e Mahlzeit ein- nehmen müssen; b) eine Person ausserhalb der Verwaltung zum Essen ein laden.
3 Mahlzeitenrechnungen von Kommissionen werden vollständ ig vom Staat beglichen, wenn eine Kommission a) mit Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehe rs mit Fachleu- ten ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit einnimm t; b) vom Regierungsrat für besondere Leistungen zum Esse n eingeladen wird.
4 In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 sind die vo m Departementsvor- steher visierten Rechnungen der Spesenabrechnung beizu legen.

§ 155. Versetzungsentschädigung

Arbeitnehmende, welche vorübergehend auf einen von ih rem Arbeitsort oder Wohnsitz verschiedenen Arbeitsplatz versetzt werden , erhalten eine Versetzungsentschädigung, welche die Anstellungsbehör de festlegt.

§ 156. Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen, Kurse

1 Das zuständige Departement bzw. die Spitaldirektion e rteilt die Bewilli- gung für die Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Repr äsentationen und Kursen.
2 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Entschädigu ng aller notwen- digerweise entstandenen Auslagen, sofern a) ihnen die Teilnahme bewilligt wurde und b) sie nicht selber über das Ausmass der Auslagen befi nden können.

126.3

46
3 An Tagungen, Konferenzen und Sitzungen unter Arbeitneh menden gel- ten die Ansätze nach § 148 ff. GAV.

§ 157. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

1
...
1 )
2 Für Dienstreisen werden die Auslagen für die Benützu ng öffentlicher Verkehrsmittel bis zum doppelten Wert des günstigsten Halbtaxabonne- mentes zum vollen Fahrkartentarif vergütet. Darüber hin aus werden die Kosten für Fahrkarten zum halben Tarif vergütet.

§ 158. Rechnungsstellung

1 Auslagen für Dienstreisen sind auf besonderen Formu laren monatlich nach Weisung des Amtes für Finanzen in Rechnung zu ste llen. Der Zweck der Reise und die Reisezeiten müssen angegeben und b esondere Auslagen, soweit sie im GAV nicht ausdrücklich geregelt sind, schriftlich begründet werden. Die Belege sind beizulegen.
2 Die Dienststellen prüfen die Rechnungen und weisen diese zurück, wenn sie den vorgängigen Bestimmungen nicht entsprechen.
2 )

§ 159. Stellungnahme zu Anständen

Zu Anständen, die sich aus der Anwendung der vorgäng igen Bestimmun- gen ergeben, nimmt das Finanzdepartement, nach Anhöre n des betroffe- nen Amtes, Stellung.

2.2. Entschädigung für Dienstfahrten

§ 160. Grundsatz

1 Für Dienstfahrten sind die öffentlichen Verkehrsmitt el zu benützen, so- fern dies nicht zu einem wesentlichen Zeitverlust füh rt.
3 )
2 Ist die Benützung des privaten Motorfahrzeuges unumgä nglich, werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massge bend ist die Distanz zwischen Arbeitsort und Reiseziel. Liegt der Wohnort n äher am Reiseziel als der Arbeitsort, wird die kürzere Strecke verrechne t. Die Streckenwahl erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit.
3 Auf Amtsstellen, die über Dienstfahrzeuge verfügen, sind in erster Linie diese zu benützen.
4 Arbeitnehmende sind verpflichtet, andere Arbeitnehm ende auf Dienst- reisen unentgeltlich mitzuführen.

§ 161. Entschädigung für Benützung privater Personenw agen

Bedeutet die Benützung des privaten Personenwagens ge genüber den öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Einspa rung an Zeit oder Kosten, werden folgende Entschädigungen ausgerichtet : a) 70 Rappen pro Kilometer für die ersten 7000 pro Jahr gefahrenen Ki- lometer;
1 )
1 ) § 157 Absatz 1 aufgehoben am 12. März 2013.
2 ) § 158 Absatz 2 Fassung vom 30. August 2022.
3 ) § 160 Absatz 1 Fassung vom 12. März 2013.

126.3

47 b) 55 Rappen für jeden weiteren Kilometer.
2 )

§ 162. Vergütung der Parkgebühren

1 Wer ein privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten ben ützt, hat Anspruch auf die Vergütung allfälliger Parkgebühren.
2 Wer am Arbeitsort einen Parkplatz auf eigene Kosten gemietet hat, kann für jeden Tag, an dem er das private Motorfahrzeug fü r Dienstfahrten benützen muss, einen Zwanzigstel der Monatsmiete in R echnung stellen.

§ 163. Entschädigung für Benützung privater Motor(fah r)räder

Die Entschädigung beträgt für die Benützung von a) Motorrädern 35 Rappen pro Kilometer; b) Motorfahrrädern 18 Rappen pro Kilometer.

§ 164. Sachschäden auf Dienstfahrten

1 Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen trägt unter Vo rbehalt von Absatz 2 der Arbeitgeber, sofern der Schaden von dem o der der Arbeit- nehmenden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verurs acht wurde.
3 )
1bis Der Sachschaden ist der privaten Kaskoversicherung zu m elden.
4 )
2 Wird der Sachschaden von einer privaten Kaskoversicheru ng getragen, übernimmt der Arbeitgeber einen allfälligen Selbstbe halt sowie den infol- ge Rückstufung im Prämientarif entstandenen Prämien mehraufwand. Soll- ten Selbstbehalt und Prämienmehraufwand die Höhe der Kosten für die Reparatur des Sachschadens übersteigen, trägt der Ar beitgeber den Sach- schaden.
5 )
3
...
6 )
4 Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht wer den.
5 Das Finanzdepartement entscheidet im Einzelfall.

§ 165. Verfahren

1 Kilometerentschädigungen sind auf besonderen Formula ren monatlich in Rechnung zu stellen. Die Rechnungsstellung hat folge nde Angaben zu enthalten: a) Anzahl Kilometer für jede Fahrt; b) Summe der während der Abrechnungsperiode gefahrenen Kilometer; c) Summe der seit Jahresbeginn gefahrenen Kilometer; d) Reiseziel und Gegenstand der Rechnungsstellung; e) Zeit der Abreise und der Rückkehr.
2 Die Dienststellen prüfen die Rechnungen und weisen sie zurück, wenn sie den vorgängigen Bestimmungen widersprechen.
7 )
1 ) § 161 Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 2009.
2 ) § 161 Buchstabe b Fassung vom 27. Januar 2009.
3 ) § 164 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
4 ) § 164 Absatz 1 bis eingefügt am 24. Oktober 2022.
5 ) § 164 Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2022.
6 ) § 164 Absatz 3 aufgehoben am 24. Oktober 2022.
7 ) § 165 Absatz 2 Fassung vom 30. August 2022.

126.3

48

2.3. Entschädigung für Telefonkosten

§ 166. Grundsatz

Arbeitnehmende, die dienstliche Telefongespräche von einem Telefonap- parat ausserhalb der Verwaltung aus führen müssen, h aben Anspruch auf Entschädigung der effektiv anfallenden Gesprächstaxen .

§ 167. Verfahren

Die Entschädigung für die Gesprächstaxen wird mit be sonderem Formular geltend gemacht.

2.4. Private Benützung von Dienstfahrzeugen

1 )
167 bis
. Geltungsbereich Die Regelung für die Benützung staatlicher Fahrzeuge zu privaten Zwe- cken gilt für alle Benützer von Dienstfahrzeugen
167 ter
. Poolfahrzeuge und persönlich zugeteilte Fahrzeuge
1 Staatliche Fahrzeuge stehen in der Regel einem grösse ren Benutzerkreis für dienstliche Fahrten zur Verfügung (Poolfahrzeuge).
2 Wenn es für die Erfüllung der dienstlichen Aufgabe unerlässlich ist, kön- nen Fahrzeuge in begründeten Ausnahmefällen einer bes timmten Person zur regelmässigen Benützung zugewiesen werden. Die Zuw eisung bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes.
3 Mitarbeitende mit persönlich zugewiesenen Fahrzeugen können je nach Ausrüstung von der Dienststelle verpflichtet werden, das Fahrzeug auf dem selbst bewohnten Grundstück in einer Garage ode r einem Unterstand unterzubringen. Mitarbeitende mit Wohnung in einer Ü berbauung kön- nen zur Unterbringung in der zur Überbauung gehörende n, nicht öffent- lich zugänglichen und nur der definierten Mieter- od er Eigentümerschaft zur Verfügung stehenden Garage verpflichtet werden. Im begründeten Einzelfall kann der Amtschef der Unterbringung in ei ner anderen nicht öffentlich zugänglichen Garage zustimmen, sofern sie sich in der Nachbar- schaft des Mitarbeitenden befindet.
2 )
4 Als monatliche Entschädigung für die Unterbringung werden ausgerich- tet: a) Für Garagenplätze im privaten Eigentum: 120 Franken; b) Für Unterstände im privatem Eigentum: 80 Franken; c) Bei Zumietung eines Garagenplatzes: die effektive Miete. Der Mietver- trag muss vor Abschluss durch die Dienststelle geneh migt werden.
3 )
1 ) Kapitel 2.4. §§ 167 bis -167 sexies eingefügt am 12. März 2007.
3 ) § 167 ter Absatz 3 eingefügt am 30. August 2022.
3 ) § 167 ter Absatz 4 eingefügt am 30. August 2022.

126.3

49
167 quater
. Private Fahrten
1 Dienstfahrzeuge können ausnahmsweise gegen Entschäd igung für pri- vate Fahrten benützt werden, sofern das Fahrzeug nicht a nderweitig zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stehen muss.
2 Als private Fahrten gelten alle Fahrten, die ausserha lb der dienstlichen Tätigkeit erfolgen.
167 quinquies
. Entschädigungspflicht
1 Die Entschädigung für Privatfahrten mit persönlich zugeteilten Fahrzeu- gen beträgt pro Kilometer 45 Rappen. Für die privaten Fahrten ist zudem auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung abzuschlie ssen.
2 Die Entschädigung für Privatfahrten mit Poolfahrzeug en beträgt pro Kilometer 60 Rappen. Die Kosten für Schäden auf private n Fahrten sowie allfällige Selbstbehalte bei Beanspruchung der vom Kan ton abgeschlosse- nen Haftpflichtversicherung hat der Fahrzeugführer ode r die Fahrzeug- führerin voll zu übernehmen.
167 sexies
. Fahrtenkontrolle und Meldepflicht
1 Private und dienstliche Fahrten sind für jedes Fahrzeu g in einem Fahrten- kontrollheft aufzuführen.
2 Die privaten Fahrten sind der Dienststelle mitzuteil en, welche für die Bereitstellung der Fahrzeuge verantwortlich ist. Die zu leistende Entschä- digung wird monatlich mit dem Lohn verrechnet.

3. Treueprämie

3.1. Bezahlter Urlaub

§ 168. Anspruch

1 Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen bezahlten U rlaub in folgen- dem Umfang: a) nach Vollendung des 15. Dienstjahres: 5 Arbeitstage ; b) nach Vollendung des 20. Dienstjahres: 15 Arbeitstag e; c) nach Vollendung des 25. Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren: 20 Arbeitstage.
2 Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs ist das durchs chnittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend.
3 Wer im Jahre 2005 mindestens 16 aber weniger als 2 0 Dienstjahre auf- weist, hat Anspruch auf die in diesem Vertrag bei de r Vollendung von 15 Dienstjahren vorgesehene Treueprämie. Wer Urlaub bezi eht, hat den Zeit- punkt des Urlaubs mit dem oder der zuständigen Vorges etzten zu verein- baren. Der Anspruch auf den Bezug des Urlaubs verfäll t am Ende des 20. Dienstjahres.
4 Wer im Jahre 2005 20 Dienstjahre vollendet, hat Ans pruch auf 20 Tage Urlaub. Der Urlaub ist mit dem oder der zuständigen Vorgesetzten zu ver-

126.3

50 einbaren. Der Anspruch auf den Bezug des Urlaubs verf ällt am Ende des

24. Dienstjahres.

§ 169. Bezug

1 Der Urlaub kann ganz oder teilweise auf die nachfol genden Jahre über- tragen werden.
2 Er muss bis zur Entstehung des nächsten Urlaubsansp ruchs bezogen wer- den.
3 Erkrankt oder verunfallt der oder die Arbeitnehmend e vor oder während dem Dienstaltersurlaub, kann der restliche Urlaub n achbezogen werden. Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugni s über die Arbeits- unfähigkeit zuzustellen.
1 )

§ 170. Austritt wegen Invalidität oder Alter

Scheiden Arbeitnehmende wegen Invalidität oder Alter aus, so haben sie Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang: a) nach Vollendung des 15. Dienstjahres:
3 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr; b) nach Vollendung des 20. Dienstjahres:
4 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr; c) sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren:
4 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr.

3.2. Geschenk

§ 171. Anspruch

1 Arbeitnehmende mit einem Vollpensum haben Anspruch auf eine Wap- penscheibe oder ein gleichwertiges Geschenk von blei bendem Wert: a) nach Vollendung des 25. Dienstjahres; b) beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst wegen Invalidität oder Alter nach mindestens 21 Dienstjahren.
2 Für Arbeitnehmende mit einem Teilpensum wird der An spruch anteilmäs- sig gekürzt.
3 Zur Berechnung des Geschenkwertes ist das durchsch nittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend.

3.3. Umwandlung von Urlaub in Geld

§ 172. Anspruch

1 Die Arbeitnehmenden können den bezahlten Urlaub gan z oder teilweise in Geld umwandeln lassen.
2 Der Amtschef oder die Amtschefin meldet die Auszahl ung der Anstel- lungsbehörde.
1 ) § 169 Absatz 3 angefügt am 12. März 2007.

126.3

51 d. Leistungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst, Muttersch aft und Vaterschaft
1 )

1. Krankheit und Unfall

§ 173.

2 ) Vorgehen bei Krankheit und Unfall
1 Bei Arbeitsverhinderung ist der oder die Vorgesetzte unverzüglich zu benachrichtigen.
2 Spätestens 5 Kalendertage nach Eintritt der Arbeitsu nfähigkeit ist die Verhinderung durch ein ärztliches Zeugnis zu bescheini gen. Der oder die Vorgesetzte kann jedoch bereits vorher die Abgabe eine s ärztlichen Zeug- nisses verlangen.
3 Die Anstellungsbehörde kann zur Überprüfung der med izinischen Grün- de und des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit eine Unte rsuchung durch ei- nen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin anordnen.
4 Bei längerer Krankheit muss dem oder der Vorgesetzten monatlich ein Zeugnis beigebracht werden.

§ 174. Lohnfortzahlung im unbefristeten Anstellungsver hältnis (§ 47 StPG)

1 Die Arbeitnehmenden haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf den vollen Lohn:
3 ) a) während der Probezeit für die Dauer von 6 Monaten; b) nach Ablauf der Probezeit unabhängig vom Ausmass der Arbeitsunfä- higkeit für die Dauer von 12 Monaten; dauert die Arb eitsunfähigkeit nach Ablauf von 12 Monaten ganz oder teilweise fort, wird das Anstel- lungsverhältnis in diesem Umfang aufgelöst.
4 ) c) ...
5 )
1bis Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Verh ältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die i n Absatz 1 ge- nannte Dauer erstrecken.
6 )
2 Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses.
3 Die Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste während krankheits- und unfallbedingter Absenz berechnet sich gestützt auf de n auf die Stunde umgerechneten Durchschnitt der im vorherigen Kalender jahr ausbezahl- ten Entschädigungen. Während der Probezeit wird kein e Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste ausbezahlt. Bei neu eintret enden Arbeitneh- menden ist für die Berechnung der Durchschnitt der seit Eintritt bis zur krankheits- oder unfallbedingten Absenz ausgerichtet en Entschädigungen massgebend.
7 )
1 ) Kapitelüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.
2 ) § 173 Absatz 2-4 Fassung vom 9. Mai 2016.
3 ) § 174 Absatz 1 Einleitungssatz Fassung vom 25. Juni 20 18.
4 ) § 174 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 8. Juni 2010.
5 ) § 174 Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben am 29. Oktobe r 2013.
6 ) § 174 Absatz 1 bis eingefügt am 29. Oktober 2013.
7 ) § 174 Absatz 3 Fassung vom 25. Juni 2018.

126.3

52
4 Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der oder die Arbe itnehmende die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrläs sig herbeigeführt hat.
5 Im Umfang der Lohnfortzahlung nach Absatz 1 gehen die Ansprüche der Arbeitnehmenden gegenüber einer staatlichen Sozialvers icherung, einer vom Kanton mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversicher ung sowie ge- genüber haftpflichtigen Dritten auf den Arbeitgeber über.
6 Zahlen Versicherungen bei krankheits- oder unfallbe dingter Arbeitsunfä- higkeit Taggelder, so vermindert sich der volle Lohn u m jene Beiträge, welche Arbeitnehmende auf diesen Taggeldern nicht a n die Sozialversi- cherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.

§ 175. Lohnfortzahlung beim Wechsel des Anstellungsve rhältnisses

Wechseln Arbeitnehmende nach Ablauf der Probezeit i m Geltungsbereich des GAV in ein Anstellungsverhältnis mit Probezeit, so richtet sich die Lohn- fortzahlungspflicht nach § 174 Absatz 1 Buchstabe b GAV.

§ 176. Lohnfortzahlung im befristeten Anstellungsverhä ltnis

1 Arbeitnehmende im befristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krank- heit und Unfall Anspruch auf den vollen Lohn:
1 ) a) für die Dauer von drei Monaten im 1. Dienstjahr; b) für die Dauer von sechs Monaten im 2. Dienstjahr; c) ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstell ungsverhältnis; d) nach dem vollendeten 65. Altersjahr für die Dauer von 2 Monaten.
2 )
1bis Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Verh ältnisse die Lohnfortzahlung angemessen, jedoch längstens um die i n Absatz 1 ge- nannte Dauer erstrecken.
3 )
2 Wird das Anstellungsverhältnis während mehr als dre i Monaten pro Jahr unterbrochen, so wird ein solches Jahr zur Ermittlun g der Zahl der Dienst- jahre anteilmässig berücksichtigt.
3 Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses.
3bis Die Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste während krankheits- und unfallbedingter Absenz berechnet sich gestützt au f den auf die Stun- de umgerechneten Durchschnitt der im vorherigen Kale nderjahr ausbe- zahlten Entschädigungen. Während der Probezeit wird k eine Lohnfortzah- lung für inkonveniente Dienste ausbezahlt. Bei neu ei ntretenden Arbeit- nehmenden ist für die Berechnung der Durchschnitt d er seit Eintritt bis zur krankheits- oder unfallbedingten Absenz ausgerichtet en Entschädigungen massgebend.
4 )
4 Zahlen Versicherungen bei krankheits- und unfallbed ingter Arbeitsunfä- higkeit Taggelder, so vermindert sich der volle Lohn u m jene Beiträge,
1 ) § 176 Absatz 1 Einleitungssatz Fassung vom 25. Juni 20 18.
2 ) § 176 Absatz 1 Buchstabe d angefügt am 8. Juni 2010 .
3 ) § 176 Absatz 1 bis eingefügt am 29. Oktober 2013.
4 ) § 176 Absatz 3 bis Fassung vom 25. Juni 2018.

126.3

53 welche die Arbeitnehmenden auf diesen Taggeldern ni cht an die Sozial- versicherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.
1 )
5 Im Umfang der Lohnfortzahlung nach Absatz 1 gehen die Ansprüche der Arbeitnehmenden gegenüber einer staatlichen Sozialvers icherung, einer vom Kanton mitfinanzierten Unfallversicherung sowie geg enüber haft- pflichtigen Dritten auf den Kanton über.
6 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der A nspruch gekürzt werden.

§ 177.

2 ) Anspruch auf Krankentaggeld (§ 47 StPG)
1 Nach Ablauf der Lohnfortzahlung im Fall andauernder k rankheitsbeding- ter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent habe n die Arbeitneh- menden, welche sich nicht mehr in der Probezeit befi nden, Anspruch auf ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des im l etzten Jahr der Anstellung ausgerichteten durchschnittlichen Brutto monatslohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie allfälligen Entschädigu ngen für inkonvenien- te Dienste, ohne Leistungsbonus. Leistungen der Invali denversicherung, der Pensionskasse Kanton Solothurn und anderer Pensio nskassen sind an- zurechnen.
3 )
2 Für die unbefristet angestellten Arbeitnehmenden be ginnt der Anspruch auf das Krankentaggeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach § 174 Ab- satz 1 Buchstabe b und besteht während maximal 12 Mon aten.
3 Für die befristet angestellten Arbeitnehmenden begi nnt der Anspruch auf das Krankentaggeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach § 176 Ab- satz 1 Buchstaben a-c. Für die befristet angestellten Arbeitnehmenden nach dem vollendendeten 65. Altersjahr besteht nach Ablauf der Lohn- fortzahlung nach § 176 Absatz 1 Buchstabe d kein Ansp ruch auf das Kran- kentaggeld.
4 ) Falls die Lohnfortzahlung wegen Beendigung des Anstell ungsverhältnisses nicht voll beansprucht werden kann, beginnt der Ansp ruch auf das Kran- kentaggeld nach Ablauf der Karenzfrist, die der Dauer der maximal für das Anstellungsverhältnis vorgesehenen Lohnfortzahlung ents pricht. Der Anspruch auf das Krankentaggeld besteht a) bei einer Karenzfrist von 3 Monaten maximal während 21 Monaten; b) bei einer Karenzfrist von 6 Monaten maximal während 18 Monaten; c) bei einer Karenzfrist von 12 Monaten maximal während 12 Monaten.
4 Der Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversiche rung ist unab- hängig vom Weiterbestehen des Anstellungsverhältnisse s und kann direkt bei der Versicherung geltend gemacht werden.

§ 177

bis
.
5 ) Mitwirkungspflicht bei Krankheit und Unfall (§ 47 quinquies StPG)
1 Die Arbeitnehmenden sind zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber beziehungsweise mit dem Unfall- oder Krankentaggeldver sicherer ver- pflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich vo n einem Vertrauensarzt
1 ) § 176 Absatz 4 Fassung vom 29. Oktober 2013.
2 ) § 177 Fassung vom 29. Oktober 2013.
3 ) § 177 Absatz 1 Fassung vom 25. Juni 2018.
4 ) § 177 Absatz 3 Fassung vom 7. Juni 2022.
5 ) § 177 bis eingefügt am 9. Mai 2016.

126.3

54 oder einer Vertrauensärztin untersuchen zu lassen bezie hungsweise ihren Arzt oder ihre Ärztin im Einzelfall zu ermächtigen, dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Unfall- oder Krankentagg eldversicherers Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leist ungsansprüchen erforderlich sind.
2 Bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht n ach Absatz 1, wel- che das Ausmass oder die Feststellung der Arbeitsunf ähigkeit nachteilig beeinflusst, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung be ziehungsweise Taggeldleistungen gekürzt werden.

§ 178.

1 ) Krankentaggeldversicherung
1 Das Personalamt schliesst eine Krankentaggeldversich erung für alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden ab.
2 Die Versicherungsprämien werden je hälftig vom Arbei tgeber und den versicherten Personen getragen.
3 Das Personalamt vollzieht das Inkasso der Prämien.
4 Die Solothurner Spitäler AG nimmt das Inkasso für ih r Personal selbst vor.

§ 179. ...

2 )

§ 179

bis
. ...
3 )

§ 180. ...

4 )

§ 181.-182. ...

5 )

§ 183.

6 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 20 13
1 Für Krankheitsfälle, welche bis 31. Dezember 2013 ein treten, oder Rück- fälle aus solchen Krankheitsfällen gelten die bis 31 . Dezember 2013 mass- geblichen Bestimmungen.

§ 184. Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit

War der oder die Arbeitnehmende während 12 Monaten zu mindestens
50% arbeitsfähig, so lebt der Anspruch auf Lohnfortza hlung wieder auf. Bei einer kürzeren Arbeitsleistung lebt er wieder au f, wenn die erneute Arbeitsverhinderung eine andere Ursache hat.
1 ) § 178 Fassung vom 9. Mai 2016.
2 ) § 179 aufgehoben am 9. Mai 2016.
3 ) § 179 bis aufgehoben am 9. Mai 2016.
4 ) § 180 aufgehoben am 9. Mai 2016.
5 ) §§ 181 und 182 aufgehoben am 29. Oktober 2013.
6 ) § 183 Fassung vom 29. Oktober 2013.

126.3

55

2. Unfallversicherung

§ 185. Unfallversicherung

1 Die Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Beruf sunfall und bei ent- sprechendem Beschäftigungsgrad auch gegen Nichtberu fsunfall versichert. Massgebend ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung (UVG; SR 832.20).
2 Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversi cherung wird vom Ar- beitgeber bezahlt.
3 Die Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfal lversicherung geht zu Lasten der Arbeitnehmenden.
4 In der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherun g zahlen die Arbeit- nehmenden, unabhängig von Geschlecht und Versicherer, die gleichen Prämienanteile. Die individuellen Prämienanteile wer den monatlich vom Lohn abgezogen.
1 )

3. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

§ 186. Grundsatz

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen obligatorischen schwe izerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes bestehen folgende Ansp rüche: a) während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes, soweit dieser der Rekrutenschule gleichgestellt ist (Art. 9 Abs. 3 EO G), 80% des Lohnes. Be- steht in dieser Zeit ein Anspruch auf Kinderzulage gemäss Art. 6 EOG, be- trägt der Lohnanspruch 100%; b) während Beförderungsdiensten (Art. 10 EOG), 80% des zuletzt bezoge- nen Lohnes. Besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Kinderzulage gemäss Art. 6 EOG, beträgt der Lohnanspruch 100%; c) während der übrigen obligatorischen Dienste (insbes ondere Rekrutie- rung und WK) 100% des Lohnes;
2 Bei freiwilligem und disziplinarisch zu leistendem D ienst wird ein Lohn ausgerichtet, sofern eine EO-Entschädigung ausgeric htet wird.
3 Soweit die EO-Entschädigung den Anspruch nach Absat z 1 (einschliesslich

13. Monatslohn) übersteigt, fällt sie dem Arbeitneh menden zu.

§ 187. Leistungsübergang

Der Lohn wird nur ausgerichtet, wenn die EO-Meldekar te vorgelegt wird.

§ 188. Krankheit und Unfall

Im Militärdienst erkrankte oder verunfallte Arbeitne hmende haben An- spruch auf die Leistungen nach § 173 ff. GAV, abzüglic h der Auszahlungen der Militärversicherung, welche an den Arbeitgeber f allen.
1 ) § 185 Absatz 4 angefügt am 3. Dezember 2007.

126.3

56

§ 189. Gleichstellung beim militärischen Frauendiens t

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die we iblichen Arbeit- nehmenden, die beim militärischen Frauendienst (inkl . Rotkreuzdienst) eingeteilt sind.

4. Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub

1 )

§ 190. Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (§ 48 StPG)

2 )
1 Die Arbeitnehmerinnen haben im unbefristeten Anste llungsverhältnis Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wo- chen.
3
2 Im befristeten Anstellungsverhältnis besteht folgen der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub: a) im ersten und im zweiten Dienstjahr für die Dauer von 14 Wochen; b) ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstell ungsverhältnis.
4 )
2bis Solange die Anspruchsberechtigte bezahlten Mutterscha ftsurlaub er- hält, darf sie keine Mutterschaftsentschädigung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsers atz (Erwerbser- satzgesetz, EOG, SR 834.1) geltend machen .
5 )
2ter Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert si ch der Mutter- schaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtu ng der Mutter- schaftsentschädigung.
6 )
3 Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub erli scht in jedem Fall am Ende des Anstellungsverhältnisses.
4 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) ri chtet sich der Lohn während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in d en 12 Monaten vor Beginn des Urlaubs.
5 Wechselt die Arbeitnehmende während des Mutterscha ftsurlaubs die Stelle, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechse l ohne Unterbruch und innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfinde t.

§ 190

bis
.
7 ) Anspruch bei Vaterschaft
1 Der rechtliche Vater hat Anspruch auf einen bezahlte n Vaterschaftsur- laub von 10 Arbeitstagen.
2 Solange der Anspruchsberechtigte bezahlten Vaterschaft surlaub erhält, darf er keine Vaterschaftsentschädigung im Sinne von A rtikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwe rbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) geltend machen.
8 )
3 Der Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub endet:
1 ) Titel Fassung vom 15. Dezember 2020.
2 ) Sachüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.
3 ) § 190 Absatz 1 Fassung vom 4. November 2008.
4 ) § 190 Absatz 2 Fassung vom 6. Dezember 2005.
5 ) § 190 Absatz 2 bis Fassung vom 26. September 2023.
6 ) § 190 Absatz 2 ter eingefügt am 26. September 2023.
7 ) § 190 bis eingefügt am 15. Dezember 2020.
8 ) § 190 bis Absatz 2 Fassung vom 26. September 2023.

126.3

57 a) nach Ablauf der Rahmenfrist von 6 Monaten; b) am Ende des Anstellungsverhältnisses; c) nach Ausschöpfung der Taggelder; d) wenn das Kind stirbt, oder e) wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
4 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) ri chtet sich der Lohn während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in d en 12 Monaten vor Beginn des Urlaubs.
5 Wechselt der Arbeitnehmende während des Vaterschaft surlaubs die Stel- le, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechsel o hne Unterbruch und innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfinde t.

§ 191.

1 ) Beginn und Dauer des Mutterschaftsurlaubs
2 )
1 Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Niederkunf t.
2 Feiertage und Urlaube, die in die Zeit des Muttersc haftsurlaubs fallen, können weder vor- noch nachbezogen werden.
3 Der Bezug eines Mutterschaftsurlaubes bewirkt keine Kürzung des jährli- chen Ferienanspruches.
4 Arbeitnehmerinnen, welche die arbeitsfreien Werkta ge zwischen Weih- nachten und Neujahr vorholen, können diese nachbezi ehen, soweit sie in den Mutterschaftsurlaub fallen.

§ 191

bis
.
3 ) Beginn und Dauer des Vaterschaftsurlaubs
1 Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub entsteht mit de r Geburt des Kindes.
2 Der Vaterschaftsurlaub ist innerhalb von 6 Monaten n ach der Geburt zu beziehen. Er kann am Stück oder tageweise bezogen werd en.
3 Der Bezug eines Vaterschaftsurlaubes bewirkt keine Kü rzung des jährli- chen Ferienanspruches.

§ 192. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub und Vaterschaf tsurlaub

1 Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub ist der Ar beitnehmenden auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub zu gewähr en, wenn betriebli- che Gründe dem nicht entgegenstehen.
2 Dem Vater ist auf schriftliches Gesuch hin unbezahlt er Urlaub zur Kin- derbetreuung zu gewähren, wenn betriebliche Gründe d em nicht entge- genstehen.
3 Die Einzelheiten des unbezahlten Mutterschafts- und Vaterschaftsurlau- bes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über den unbezahl- ten Urlaub.

5. Lohn nach dem Tod

§ 193. Lohnnachgenuss (§ 49 StPG)

1 ) § 191 Fassung vom 6. Dezember 2005.
2 ) Sachüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.
3 ) § 191 bis eingefügt am 15. Dezember 2020.

126.3

58
1 Beim Tode eines oder einer Arbeitnehmenden ist den Erben der Lohn für den laufenden und den folgenden Monat auszurichten.
2 Der Regierungsrat kann in Härtefällen Familienangehö rigen einer ver- storbenen Person, die von ihr finanziell abhängig war en, die Auszahlung von höchstens drei weiteren Monatslöhnen gewähren.

126.3

59 e. Aus- und Weiterbildung
1 )

§ 194. Begriffe

1 Als Ausbildung gelten berufliche Lehrgänge, die Gru ndausbildungen sicherstellen.
2 Als Weiterbildung gelten Kurse, welche der Vertiefun g und Erweiterung von bestehendem Wissen und Können dienen oder auf die Übernahme neuer Aufgaben und Funktionen vorbereiten.
2 )
3
...
3 )

§ 195. Grundsatz (§ 7 StPG)

1 Der Arbeitgeber fördert die Aus- und Weiterbildung des Personals.
4 ) Er führt zu diesem Zwecke Kurse und sonstige Veranstaltun gen durch oder unterstützt sie.
2 Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Be- dürfnisse Kurse und Veranstaltungen während der Arbei tszeit oder unter Anrechnung an die Arbeitszeit zu besuchen; im Rahmen von § 55 Absatz 1 GAV sind sie dazu verpflichtet.

§ 196. Kostenübernahme

1 Ist die Teilnahme an einer Veranstaltung zur Aus- od er Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet worden oder liegt sie übe rwiegend in sei- nem Interesse, gehen die entstehenden Auslagen zu Las ten des Arbeitge- bers, welcher auch die notwendige Zeit ohne Lohnabzug einräumt.
5 )
2 Liegt die Teilnahme an der Veranstaltung nicht im üb erwiegenden Inte- resse des Arbeitgebers, werden die entstehenden Kost en und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Interessen grades des Arbeitge- bers anteilmässig oder ganz dem oder der Arbeitnehme nden auferlegt.
3 Die Regelung nach Absatz 2 findet keine Anwendung a uf Veranstaltun- gen zur Aus- oder Weiterbildung, welche vom Arbeitgeb er selber angebo- ten und organisiert werden.
6 )

§ 197. Rückzahlungsvereinbarung

1 Übernimmt der Arbeitgeber für die Aus- oder Weiter bildungsveranstal- tung Kosten (inkl. anfallende Lohnkosten und Arbeitge berbeiträge an die Sozialversicherungen), kann der oder die Arbeitnehmend e durch schriftli- che Vereinbarung verpflichtet werden, die 5’000 Franke n übersteigenden Leistungen des Arbeitgebers anteilmässig zurückzuzahlen , sofern er oder sie die Verpflichtungsdauer von höchstens drei Jahren seit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aus einem der folgenden Grü nde nicht einhält: a) die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wurde d urch ihn oder sie selbst veranlasst;
1 ) Titel Fassung vom 9. Mai 2011.
2 ) § 194 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.
3 ) § 194 Absatz 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.
4 ) § 195 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
5 ) § 196 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
6 ) § 196 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.

126.3

60 b) die Aus- oder Weiterbildung wurde selbstverschuldet abgebrochen.
1 )
2 Bei vom Arbeitgeber angeordneter Aus- oder Weiterbi ldung besteht grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung.
2 )
3 Wird am Ende einer Ausbildung eine allfällige Absc hlussprüfung endgül- tig nicht bestanden, so kann der oder die Arbeitneh mende verpflichtet werden, maximal die Hälfte aller vom Staat übernommene n Aufwendun- gen zurückzuerstatten. Kosten, welche durch eine Wiederholung der Abschluss prüfung entstehen, werden vom Arbeitgeber nicht übernommen. Die Verpflic htungsdauer nach Absatz 1 beginnt mit dem bestandenen Abschluss. f. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung

§ 198. Beurteilung und Beurteilungsgespräch

1 Die Vorgesetzten führen jährlich mindestens ein Mal ein Gespräch mit jedem und jeder Arbeitnehmenden (Mitarbeitergespräc h) durch, welches die a) Mitarbeiterbeurteilung, b) Zielvereinbarung und c) Mitarbeiterförderung enthält.
2 Gegenstand der Beurteilung bilden die Leistung, das Arbeits- und das Sozialverhalten sowie bei Vorgesetzten die Führungstätig keit.
3 Die Leistung wird wie folgt beurteilt: a) ausgezeichnet; b) sehr gut; c) gut; d) genügend; e) ungenügend.
4 Die Beurteilung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. April des vergan- genen Jahres bis zum 31. März des darauf folgenden Ja hres.
5 Die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung w ird in der Regel in den Monaten März oder April durchgeführt.
1 ) § 197 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
2 ) § 197 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.

126.3

61

§ 199. Ausnahmen von der Mitarbeiter- und Mitarbeite rinnenbeurteilung

1 Von der Beurteilung ausgeschlossen sind folgende Fun ktionen: a) Oberrichter und Oberrichterin; b) Amtsgerichtspräsident und Amtsgerichtspräsidentin; c) Nebenamtliche Mitglieder der Gerichte; d) Staatsschreiber oder Staatsschreiberin; e) Lehrpersonen der Volksschule;
1 )
2
...
2 )
3 Arbeitnehmende, die von der Mitarbeiter- und Mitarb eiterinnenbeurtei- lung ausgeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf einen Leistungszu- schlag.

§ 199

bis
.
3 ) Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mittels chullehrper- sonen Die Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mitte lschullehrpersonen ist Teil eines Konzeptes zur Personalführung und Quali tätssicherung und richtet sich nach RRB Nr. 2012/174 vom 31. Januar 20 12.

§ 200. Beurteilungsverfahren

1 Der oder die Vorgesetzte bespricht die Beurteilung m it dem oder der Arbeitnehmenden im Rahmen eines Mitarbeitergespräch s, das der Beurtei- lung und Förderung dient.
2 Der Beurteilungsbogen ist sowohl von dem oder der Vo rgesetzten als auch von dem oder der Arbeitnehmenden zu unterzeichnen . Mit der Un- terschrift bestätigen sie, dass die Beurteilung erö ffnet und das Gespräch geführt worden ist. Der oder die Arbeitnehmende erh ält eine Kopie des beidseitig unterzeichneten Beurteilungsbogens.
3 Der oder die Arbeitnehmende kann eine Besprechung mit dem oder der nächst höheren Vorgesetzten verlangen, wenn die Beurte ilung nicht aner- kannt wird. Der Entscheid des oder der nächst höher en Vorgesetzten ist endgültig.
4 Die Beurteilungsbogen bilden Bestandteil der Perso nalakten. g. Arbeitszeugnis

§ 201. Arbeitszeugnis

1 Die Arbeitnehmenden können jederzeit von dem oder de r Vorgesetzten ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dau er des Anstellungs- verhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten des oder der Arbeit- nehmenden ausspricht.
2 Das Arbeitszeugnis wird uncodiert und transparent a usgestellt und als uncodiertes Zeugnis gekennzeichnet.
1 ) § 199 Absatz 1 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.
2 ) § 199 Absatz 2 aufgehoben am 4. Juni 2013.
3 ) § 199 bis eingefügt am 4. Juni 2013.

126.3

62

§ 202. Arbeitsbestätigung

Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmenden hat sic h das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhäl tnisses zu be- schränken. h. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorg e

§ 203. Grundsatz

1 ) Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalide nvorsorge, insbesonde- re die Zuständigkeit zum Erlass der Reglemente, rich tet sich nach den gel- tenden Bestimmungen der Pensionskasse Kanton Solothur n.

§ 204. Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente

Der Anspruch auf die AHV-Ersatzrente richtet sich na ch § 25 des Vorsorge- reglementes der Pensionskasse Kanton Solothurn (VOR) vo m 5. Januar

2015.

2 )

§ 205.

3 )Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung de r AHV-Ersatzrente
1 Die Finanzierung der AHV-Ersatzrente richtet sich nac h § 25 des Vorsor- gereglementes der Pensionskasse Kanton Solothurn. Zus ätzlich beteiligt sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der AHV-Ersa tzrente, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr ausgerichtet wird, wi e folgt: a)
... b) von der ausgerichteten AHV-Ersatzrente übernimmt der Arbeitgeber folgende Anteile: - 100%, wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsd ienste, Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sonde reinsätze) vor dem Altersrücktritt nicht höher war als der Maxim allohn in der Lohnklasse 12; - 45%, wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdi enste, Nacht- dienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereins ätze) vor dem Altersrücktritt höher war als der Maximallohn in der Lohnklasse 19; - Wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdienste , Nachtdiens- te, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze) vor dem Al- tersrücktritt den Maximallohn in der Lohnklasse 12 üb erschritt aber höchstens dem Maximallohn in der Lohnklasse 19 entspr ach, so wird der prozentuale Anteil durch lineare Interpolation b estimmt. Die In- terpolation ist in Anhang 2 NB AT GAV tabellarisch d argestellt.
2
...
1 ) § 203 Fassung vom 7. Juni 2016.
2 ) § 204 Fassung vom 7. Juni 2016.
3 ) § 205 Fassung vom 17. Februar 2015.

126.3

63 E. Verantwortlichkeit, Rechtsbeistand, Administrative Untersuchung

§ 206. Verantwortlichkeit (§ 8 StPG)

Verantwortlichkeit und Haftung der Arbeitnehmenden r ichten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; BGS 124.21)

§ 207. Rechtsbeistand (§ 9 StPG)

1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Recht sbeistand, wenn sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit a) als Beschuldigte, Opfer oder Geschädigte in ein Str afverfahren verwickelt werden; b) als Opfer oder Geschädigte einen Schaden erleiden, dessen Ersatz sie einfordern.
2 Hat der oder die Arbeitnehmende durch eine strafre chtlich relevante Handlung offensichtlich vorsätzlich Dienstpflichten ve rletzt, besteht kein Anspruch auf einen Rechtsbeistand.
3 Der Regierungsrat bezeichnet einen Verwaltungsjurist en oder eine Ver- waltungsjuristin als Rechtsbeistand. Lehnt der Arbei tnehmende diese Per- son ab, kann er einen freierwerbenden Rechtsanwalt wählen. Ihm werden die Anwaltskosten zum Stundenansatz von höchstens 2 20 Franken vergütet. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat die vol len Kosten übernehmen.
3bis Zur Sicherstellung der freien Rechtsanwaltswahl kan n der Regierungs- rat die teilweise oder vollständige Übernahme der Pr ämie an Rechts- schutzversicherungen beschliessen, welche von Personal verbänden oder Berufsgruppen abgeschlossen wurden.
1 )
4 Stellt sich während oder nach Abschluss des Strafv erfahrens heraus, dass Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig ver letzt wurden, kann der Anspruch auf Rechtsbeistand widerrufen werden. Die bereits erbrachten Leistungen werden zurückgefordert oder verrechnet.

§ 208. Administrative Untersuchung (§ 50

bis StPG)
1 Arbeitnehmende, denen Dritte eine Verletzung von Dien stpflichten zur Last legen, haben das Recht, die Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn diese zu einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses oder zu dessen Auf- lösung aus wichtigen Gründen führen könnten.
2 Der Arbeitgeber hat das Recht, Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn diese zu einer Kündigung oder zu einer fristlosen Aufl ösung des Anstel- lungsverhältnisses aus wichtigen Gründen führen könn ten.
3 wortlichkeitsgesetzes über das Disziplinarverfahren.
1 ) § 207 Absatz 3 bis eingefügt am 8. Juni 2010.

126.3

64 F. Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz

§ 209. Grundsatz

1 Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit und die Ges undheit der Arbeit- nehmenden zu achten und zu schützen und auf deren physi sche, psychi- sche und sexuelle Integrität gebührend Rücksicht zu n ehmen.
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönliche r Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen, die nach den Erfahrungen notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnis- sen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rü cksicht auf das einzel- weise zugemutet werden kann.
3 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass Gesundheits gefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach Möglic hkeit vermieden werden. G. Schutz vor sexueller Belästigung

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 210. Grundsatz

1 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird nicht gedul det.
2 Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beru flichen Tätigkeit so behandelt zu werden, dass ihre Würde und insbesonder e ihre sexuelle Integrität unangetastet bleibt. Auch sexuelle Beläst igung von und gegen- über Drittpersonen (nicht dem GAV unterstellten Pers onen wie Patienten und Klienten) wird nicht toleriert.
3 Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das se xuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht aufkommen lässt, insbesondere mit geeigneten Infor- mations-, Schulungs-, Präventiv- und Kontrollmassnahme n.
4 Für die Durchsetzung dieser Bestimmungen sind die Vor gesetzten ver- antwortlich.

2. Beschreibung der sexuellen Belästigung

§ 211. Definition

Als sexuelle Belästigung gilt jedes Verhalten (Gesten , Äusserungen, kör- perliche Kontakte, Darstellungen mit sexuellem Bezug u sw.), welches nach herrschender Vorstellung als anstössig empfunden wir d oder im Einzelfall seitens der belästigten Person unerwünscht ist, wen n die belästigende Person weiss oder wissen müsste, dass dieses Verhalt en als unerwünscht empfunden wird.

126.3

65

§ 212. Beispiele

Sexuelle Belästigung kann in unterschiedlichen Formen auftreten, zum Beispiel durch: a) sexuelle und körperliche Übergriffe; b) unerwünschte Körperberührungen; c) Nötigungen; d) Nachstellungen inner- und ausserhalb des Betriebes; e) Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vortei len oder Androhen von Nachteilen einhergehen; f) Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Gesc hlechtes herabwür- digen; g) Vorzeigen, Aufhängen oder Auflegen von sexistischem Material; h) anzügliche und peinliche Bemerkungen; i) taxierende, herabwürdigende Blicke und Gesten; j) wiederholte unerwünschte Einladungen.

§ 213. Pflichten der Vorgesetzten

1 Die Vorgesetzten sind für eine belästigungsfreie Arb eitsatmosphäre in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2 Sie haben Arbeitnehmende vor sexueller Belästigung in ihrem Arbeitsum- feld zu schützen. Sie sorgen ebenfalls dafür, dass Arb eitnehmende nicht Drittpersonen sexuell belästigen.
3 Sie haben Arbeitnehmende auf belästigende Verhaltens weisen aufmerk- sam zu machen und korrigierend einzugreifen.
4 Sie sind verpflichtet, eine Person, die sich belästi gt fühlt und sich bei ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und sie vor und wäh- rend des Anzeigeverfahrens zweckmässig zu unterstützen, insbesondere die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.

§ 214. Empfohlenes Vorgehen belästigter Personen

1 Den belästigten Personen wird empfohlen, wenn mögl ich und zumutbar, a) die belästigende Person darauf hinzuweisen, dass ih r Verhalten uner- wünscht ist; b) alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten; c) alle Beweismittel zu sammeln; d) die Vorgesetzten zu informieren; e) eine der Beratungsstellen oder bezeichneten Vertrau enspersonen zu kontaktieren (informelles Verfahren) bzw. eine Anze ige einzureichen (formelles Verfahren).
2 Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dür fen den belästig- ten Personen keinerlei Nachteile erwachsen.

126.3

66

3. Folgen sexueller Belästigung

§ 215. Rechte belästigter Arbeitnehmender

Belästigte Personen haben das Recht auf a) Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und b) Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).

§ 216. Missbrauch der Rechte

1 Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wi ssen eine Person, die keine sexuelle Belästigung begangen hat, einer solch en beschuldigen, ha- ben mit personalrechtlichen Massnahmen, insbesonder e mit einer Kündi- gung, zu rechnen.
2 Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglich keit, strafrechtliche Schritte einzuleiten.

§ 217. Administrativ- oder Disziplinarverfahren

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Administrativve rfahren bzw. ein Dis- ziplinarverfahren durchzuführen, wenn ein erheblicher Verdacht auf sexu- elle Belästigung vorliegt, welche Anlass zu einer Künd igung oder zu einer fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses au s wichtigen Gründen geben könnte.

§ 218. Keine Nachteile

1 Die belästigte Person sowie Personen, die als allf ällige Zeugen in einer administrativen Untersuchung oder in einem Administr ativ- oder Diszipli- narverfahren ausgesagt haben, dürfen aufgrund ihrer Anzeige oder ihrer Aussagen keinerlei berufliche Nachteile erfahren. I nsbesondere dürfen sie während des Verfahrens und zwei Jahre danach gegen ih ren Willen weder versetzt noch entlassen werden.
2 Vorbehalten bleiben: a) die Auflösung des Anstellungsverhältnisses oder die Versetzung aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der administ rativen Untersu- chung oder dem Administrativ- oder Disziplinarverfa hren stehen; b) Sanktionen wegen missbräuchlicher Ausübung der Rech te.

4. Informelles Verfahren

§ 219. Beratung und Unterstützung

1 Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von einer sexuellen Be- lästigung betroffen sind oder davon wissen, haben An spruch auf kostenlo- se Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichne te und ausgebil- dete Vertrauenspersonen in folgenden Bereichen: a) Verwaltung; b) Gerichte;

126.3

67 c) Kantonspolizei; d) Spitäler; e) kantonale Schulen; f) Volksschule;
1 ) oder durch die vom Regierungsrat beauftragten exter nen Beratungsstellen.
2 Die GAVKO bezeichnet auf Vorschlag: a) des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerich te; b) des Polizeikommandos für die Polizei; c) der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler; d) der Schulleitungen für die kantonalen Schulen; e) des Departementes für Bildung und Kultur für die Volk sschule mindes- tens eine männliche und eine weibliche Vertrauensper son.
2 )
3 Die GAVKO legt in Zusammenarbeit mit dem Personalamt fest, welche Ausbildungsanforderungen die Vertrauenspersonen zu er füllen haben.
4 Das informelle Verfahren wird rasch und unter Wahru ng strengster Dis- kretion abgewickelt. Die Vertrauenspersonen unterste hen der Schweige- pflicht.
5 Die betroffenen Personen können sich auch an Vertra uenspersonen aus- serhalb ihres Personalbereiches oder an die vom Regi erungsrat beauftrag- ten externen Beratungsstellen wenden.

§ 220. Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen

1 Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen Personen mit dem Ziel, dass sexuelle Belästigungen sofort unterbunden werden.
2 Die Vertrauenspersonen benötigen für jeden ihrer Sch ritte das Einver- ständnis der betroffenen Person.
3 Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehört es in sbesondere, die betroffene Person anzuhören und sie: a) über die möglichen informellen und formellen Schrit te zu informieren und bei der Wahl des Vorgehens zu beraten; b) auf ihren Wunsch zu Gesprächen und Verhandlungen zu begleiten oder sie dabei zu vertreten; c) bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen Anzeige zu unterstüt- zen; d) über allfällige straf- und zivilrechtliche Schritte zu informieren; e) bei Aktivitäten zur Prävention gegen sexuelle Beläs tigung am Arbeits- platz zu unterstützen oder an solchen Aktivitäten t eilzunehmen.
4 Die Vertrauenspersonen können insbesondere a) mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen; b) ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, ins besondere mit den Vorgesetzten, verlangen; c) bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern d ies Kosten zur Folge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Personal amt notwendig; d) vorsorgliche Massnahmen beantragen.
1 ) § 219 Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.
2 ) § 219 Absatz 2 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.

126.3

68
5 Die Schweigepflicht geht allfälligen anderen Pflich ten vor.

5. Formelles Verfahren (Anzeige)

§ 221. Anzeigerecht und Anträge

1 Belästigte Arbeitnehmende haben das Recht, innerha lb von einem Jahr seit der letzten sexuellen Belästigung bei der Anstel lungsbehörde oder beim Personalamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
2 Sie können folgende Anträge stellen (Art. 5 Abs. 1 und 3 des Bundesge- a) eine drohende sexuelle Belästigung zu verbieten ode r zu unterlassen; b) eine bestehende sexuelle Belästigung zu beseitigen; c) eine sexuelle Belästigung festzustellen; d) die Zusprechung einer Entschädigung durch den Arbei tgeber, sofern dieser nicht beweist, dass er Massnahmen getroffen hat, die zur Verhin- derung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung n otwendig und an- gemessen sind und die ihm billigerweise zugemutet w erden können.
3 Sie können die Ergreifung geeigneter Massnahmen geg en die belästi- gende Person beantragen, insbesondere die Verpflicht ung zur Entschuldi- gung, Verwarnung, Verlegung des Arbeitsortes oder das Ansetzen einer Bewährungsfrist.
4 Die Anstellungsbehörde leitet die Anzeige an das Pe rsonalamt weiter.

§ 222. Administrative Untersuchung

1 Offensichtlich unbegründeten Anzeigen gibt das Pers onalamt in Form einer Verfügung keine Folge. Dieser Entscheid kann na ch § 237 GAV ange- fochten werden.
2 In den andern Fällen setzt der Regierungsrat auf Ant rag des Personalam- tes eine Untersuchungskommission ein. Diese hat aus Personen beiderlei Geschlechts zu bestehen.
3 Die Kommission hat: a) die notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sach verhalts vorzu- nehmen; b) den angezeigten Personen das rechtliche Gehör zu ge währen; c) einen Bericht mit Empfehlungen und Anträgen auf Mas snahmen zu er- stellen.
4 Die belästigte Person kann verlangen, dass von einer persönlichen Ge- genüberstellung abgesehen wird. Massgebend sind hie rfür die im Straf- prozess geltenden Grundsätze.
5 Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht an den Regierungsrat. Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommis sion über die erfor- derlichen Massnahmen sowie über die von der anzeigend en Person ge- stellten Begehren.
6 Die Untersuchung ist in der Regel innert sechs Mon aten nach Eingang der Anzeige abzuschliessen.

126.3

69

§ 223. Beschluss des Regierungsrates

1 Gestützt auf den Untersuchungsbericht fasst der Reg ierungsrat einen Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden Person gestellten Anträge entscheidet. Gegenüber der angezeigten Perso n kann er perso- nalrechtliche Massnahmen anordnen. Möglich ist auch die Anordnung von Führungs- oder organisatorischen Massnahmen.
2 Der Beschluss ist nach § 237 GAV anfechtbar. H. Schutz vor Mobbing

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 224. Grundsatz

1 Mobbing am Arbeitsplatz wird nicht geduldet.
2 Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das Mo bbing nicht aufkom- men lässt, insbesondere mit geeigneten Informations -, Schulungs-, Präven- tiv- und Kontrollmassnahmen.
3 Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beru flichen Tätigkeit so behandelt zu werden, dass ihre Würde unangetastet bl eibt.
4 Für die Durchsetzung dieser Bestimmungen sind die Vor gesetzten ver- antwortlich.

2. Beschreibung von Mobbing

§ 225. Definition

1 Als Mobbing gilt enormer psychischer Druck auf Arbe itnehmende in ihrer beruflichen Tätigkeit durch ein systematisches, fein dliches und während längerer Zeit anhaltendes oder wiederholtes Verhalte n, mit dem eine Per- son an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Ar- beitsplatz entfernt werden soll.
2 Mobbing kann von Vorgesetzten, Arbeitskollegen oder - kolleginnen, Unterstellten, von Einzelpersonen oder Gruppen ausgeh en.
3 Mobbing verletzt die Würde der betroffenen Person un d beeinträchtigt die Arbeitsleistung.

126.3

70

§ 226. Beispiele

Mobbing kann in unterschiedlicher Form auftreten, zum Beispiel durch: a) Kontaktverweigerung; b) Drohungen; c) Diskriminierungen; d) Misshandlungen; e) sexuelle Belästigung; f) Zuteilung sinnloser Arbeit; g) Überforderungen; h) Verweigerung von Informationen.

3. Verhinderung von Mobbing

§ 227. Pflichten der Vorgesetzten

1 Die Vorgesetzten sorgen für ein gutes Arbeitsklima m it fairer Kommuni- kations- und Konfliktkultur.
2 Sie sind verantwortlich für eine zweckmässige Sensibil isierung der Ar- beitnehmenden.
3 Sie haben Arbeitnehmende auf mögliches Fehlverhalten hinzuweisen und korrigierend einzugreifen.
4 Sie sind verpflichtet, eine Person, die sich gemobbt fühlt und sich bei ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und sie vor und wäh- rend des Anzeigeverfahrens zweckmässig zu unterstützen, insbesondere die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.

4. Verhaltensmassnahmen bei Mobbing

§ 228. Empfohlenes Verhalten der von Mobbing betroffe nen Personen

1 Den betroffenen Personen wird empfohlen, wenn mögl ich und zumut- bar, a) die mobbende Person darauf hinzuweisen, dass ihr Ve rhalten unange- bracht ist; b) alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten; c) alle Beweismittel zu sammeln; d) die Vorgesetzten zu informieren; e) eine der Beratungsstellen oder bezeichneten Vertrau enspersonen zu kontaktieren (informelles Verfahren) bzw. eine Anze ige einzureichen (formelles Verfahren).
2 Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dür fen den be- troffenen Personen keinerlei Nachteile erwachsen.

126.3

71

§ 229. Rechte der von Mobbing betroffenen Personen

Die betroffenen Personen haben das Recht auf a) Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und b) Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).

§ 230. Missbrauch der Rechte

1 Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wi ssen eine Person, die kein Mobbing begangen hat, eines solchen beschuldig en, haben mit per- sonalrechtlichen Massnahmen, insbesondere mit einer Kündigung, zu rechnen.
2 Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglich keit, strafrechtliche Schritte einzuleiten.

§ 231. Keine Nachteile

1 Personen, die eine Situation als Mobbing empfinden und anzeigen, dür- fen aufgrund ihrer Anzeige keine beruflichen Nachtei le erfahren.
2 Vorbehalten bleiben:
1 ) a) die vorübergehende Versetzung zur Beruhigung oder E ntlastung der Situation; b) Sanktionen wegen missbräuchlicher Ausübung der Rech te nach § 230 GAV.

5. Informelles Verfahren

§ 232. Beratung und Unterstützung

1 Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von Mobbing betroffen sind, haben Anspruch auf kostenlose Beratung und Un terstützung durch speziell bezeichnete und ausgebildete Vertrauensperson en in folgenden Bereichen: a) Verwaltung; b) Gerichte; c) Kantonspolizei; d) Spitäler; e) kantonale Schulen; f) Volksschule;
2 ) oder durch die vom Regierungsrat beauftragten exter nen Beratungsstellen.
2 Die GAVKO bezeichnet auf Vorschlag: a) des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerich te; b) des Polizeikommandos für die Polizei; c) der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler;
1 ) § 231 Absatz 2 Buchstaben a und b Fassung vom 30. Apr il 2019.
2 ) § 232 Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.

126.3

72 d) der Schulleitungen für die kantonalen Schulen; e) des Departementes für Bildung und Kultur für die Volk sschule mindes- tens eine männliche und eine weibliche Vertrauensper son.
1 )
3 Das informelle Verfahren wird rasch und unter Wahru ng strengster Dis- kretion abgewickelt. Die Vertrauenspersonen unterste hen der Schweige- pflicht.
4 Die betroffenen Personen können sich auch an Vertra uenspersonen aus- serhalb ihres Personalbereiches oder an die vom Regi erungsrat beauftrag- ten externen Beratungsstellen wenden.

§ 233. Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen

1 Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen Personen mit dem Ziel, dass Mobbing sofort unterbunden wird.
2 Die Vertrauenspersonen benötigen für jeden ihrer Sch ritte das Einver- ständnis der betroffenen Person.
3 Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören insb esondere, die betroffenen Personen anzuhören und sie a) über die möglichen informellen und formellen Schrit te zu informieren und bei der Wahl des Vorgehens zu beraten; b) auf ihren Wunsch zu Gesprächen und Verhandlungen zu begleiten oder sie dabei zu vertreten; c) bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen Anzeige zu unterstüt- zen; d) über allfällige straf- und zivilrechtliche Schritte zu informieren; e) bei Aktivitäten zur Prävention gegen Mobbing am Arb eitsplatz zu unter- stützen oder an solchen Aktivitäten teilzunehmen.
4 Die Vertrauenpersonen können insbesondere a) mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen; b) ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, ins besondere mit den Vorgesetzten, verlangen; c) bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern dies Kosten zur Folge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Pers onalamt oder dem Personaldienst des Spitals notwendig;
2 ) d) Vorschläge zur Verbesserung der Situation machen.
3 )
5 Die Schweigepflicht geht allfälligen anderen Pflich ten vor.

6. Formelles Anzeigeverfahren

§ 234. Anzeigerecht und Anträge

1 Von Mobbing betroffene Personen haben das Recht, in nerhalb von drei Monaten seit der letzten als Mobbing empfundenen Han dlung bei der Anstellungsbehörde oder beim Personalamt und für Ar beitnehmende des
1 ) § 232 Absatz 2 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.
2 ) § 233 Absatz 4 Buchstabe c Fassung vom 30. April 201 9.
3 ) § 233 Absatz 4 Buchstabe d Fassung vom 30. April 2019 .

126.3

73 Spitals beim Personaldienst des Spitals schriftlich A nzeige zu erstatten. Die Anstellungsbehörde leitet die Anzeige an das Persona lamt weiter.
1 )
2 Sie können folgende Anträge stellen: a) drohendes Mobbing zu verbieten oder zu unterlassen; b) bestehendes Mobbing zu beseitigen; c) Mobbing festzustellen.
3 Offensichtlich unbegründeten Anzeigen gibt das Pers onalamt bezie- hungsweise der Personaldienst des Spitals in Form ein er Verfügung keine Folge. Diese Verfügung kann beim Regierungsrat angefo chten werden. Das Verfahren ist kostenlos. Der Regierungsratsbesch luss kann mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht ange fochten werden.
2 )

§ 234

bis
. Mediationsverfahren
3 )
1 Ist die Anzeige nicht offensichtlich unbegründet, e inigen sich die Partei- en auf einen Mediator oder eine Mediatorin aus der durch die GAVKO genehmigten Liste. Kommt keine Einigung zustande, best immt das Perso- nalamt beziehungsweise der Personaldienst des Spitals einen Mediator oder eine Mediatorin, der oder die von keiner Partei vorgeschlagen wor- den ist. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
2 Der Mediator oder die Mediatorin führt ein Mediati onsverfahren durch. Er oder sie hat in diesem Rahmen das Recht, Einsich t in die Personaldos- siers der betroffenen Personen zu nehmen.
3 Der Mediator oder die Mediatorin kann insbesondere : a) mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen; b) ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, insbesondere mit den Vorgesetzten verlangen; c) bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern di es Kosten zur Fol- ge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Person alamt oder dem Personaldienst des Spitals notwendig; d) vorsorgliche Massnahmen dem Personalamt oder dem Personaldienst des Spitals vorschlagen.
4 Das Mediationsverfahren ist vertraulich. Die Akten au s dem Mediations- vefahren dürfen in einer allfälligen administrativen Untersuchung nicht verwendet werden.
5 Die Parteien sind zur aktiven Teilnahme verpflichtet. Verweigert eine Partei die aktive Teilnahme, bricht der Mediator ode r die Mediatorin das Mediationsverfahren ab. Im Mediationsverfahren können sich die be- troffenen Personen durch eine Vertrauensperson nach § 232 Abs. 1 GAV begleiten lassen.
6 Der Mediator oder die Mediatorin teilt bei Abschlu ss des Verfahrens dem Personalamt beziehungsweise dem Personaldienst des Sp itals mit, ob das Verfahren a) abgebrochen wurde und aus welchen Gründen; b) eine Einigung zustande gekommen ist und was dies e beinhaltet; c) oder ob keine Einigung zustande gekommen ist.
1 ) § 234 Absatz 1 Fassung vom 30. April 2019.
2 ) § 234 Absatz 3 Fassung vom 30. April 2019.
3 ) § 234 bis eingefügt am 30. April 2019.

126.3

74
7 Scheitert das Mediationsverfahren, kann die anzeigende Person innert 30 Tagen beim Personalamt die Einsetzung einer Untersuc hungskommission verlangen. Musste das Mediationsverfahren abgebrochen werden, weil die anzeigende Person nicht aktiv teilgenommen hat, so be steht keine Mög- lichkeit, die Einsetzung einer Untersuchungskommissi on zu verlangen.

§ 235. Administrative Untersuchung

1
...
1 )
2 Der Regierungsrat setzt auf Antrag des Personalamte s eine Untersu- chungskommission ein.
2 )
3 Die Kommission hat: a) die notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sach verhalts vorzu- nehmen; b) den angezeigten Personen das rechtliche Gehör zu ge währen; c) einen Bericht mit Empfehlungen und Anträgen auf Mas snahmen zu er- stellen.
4 Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht an den Regierungsrat. Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommis sion über die erfor- derlichen Massnahmen sowie über die von der anzeigend en Person ge- stellten Begehren.
5
...
3 )

§ 236. Beschluss des Regierungsrates

1 Gestützt auf den Untersuchungsbericht fasst der Reg ierungsrat einen Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden Person gestellten Anträge entscheidet. Gegenüber der angezeigten Perso n kann er perso- nalrechtliche Massnahmen anordnen. Möglich ist auch die Anordnung von Führungs- oder organisatorischen Massnahmen.
1bis Der Regierungsrat kann der obsiegenden Partei eine durch den Arbeit- geber zu tragende Parteientschädigung zusprechen. Anw altskosten wer- den zu einem Stundenansatz von höchstens 220 Franken verg ütet. Bei un- gebührlicher Verfahrensverzögerung oder bös- und mutwi lliger Prozess- führung können einer Partei Verfahrenskosten auferle gt werden.
4 )
2 Der Beschluss ist nach § 237 GAV anfechtbar.
1 ) § 235 Absatz 1 aufgehoben am 30. April 2019.
2 ) § 235 Absatz 2 Fassung vom 30. April 2019.
3 ) § 235 Absatz 5 aufgehoben am 30. April 2019.
4 ) § 236 Absatz 1 bis Fassung am 24. Oktober 2022.

126.3

75 I. Rechtsschutz

§ 237. Verfahren bei nicht vermögensrechtlichen Streit igkeiten (§ 53 StPG)

1 Über Anstände aus dem Anstellungsvertrag, die nicht vermögensrechtli- cher Natur sind, erlässt die Anstellungsbehörde ein e Verfügung. Diese Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden , sofern er nicht selber Anstellungsbehörde ist. Dessen Entscheid kan n mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 49 Bst. a Ziff. 1 GO; BGS 125.12).
2 Ein Entscheid des Kantonsrates über die Auflösung d es Anstellungsver- hältnisses nach § 28 Absatz 4 Buchstabe a StPG kann i nnert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ang efochten werden.
3 Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverf ahren vor dem Regierungsrat sind kostenlos.

§ 238. Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeit en

(§ 48 Abs. 1 Bst
. a GO) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann Klage beim Verwaltungsge- richt erhoben werden (§ 48 Abs. 1 Bst. a GO).

126.3

76 NB AT Anhang 1 Grundlohn und Einreihungsplan (§ 128 GAV)

§ 239. Lohnklassen

LK Personal der Verwaltung Soziales & medizinisches Personal Leitungs- und Lehr- personen der Schulen Jährl. Grund- lohn in Fr. LK 31 - Oberrichter/in (max. LK 31) - Staatsschreiber/in (max. LK
31) - Chefarzt/ärztin 117'589 LK 30 - Hauptabteilungsleiter/in - Chefarzt/ärztin - Leitender/e Arzt/Ärztin
112'384 LK 29 - Amtsgerichtspräsident/in - Chef/in Amt für Finanzen - Chef/in Kantonale Finanz- kontrolle 1 ) - Hauptabteilungsleiter/in - Oberstaatsanwalt/anwältin - Chefarzt/ärztin - Leitender/e Arzt/Ärztin - Oberarzt/ärztin
107'359 LK
28 2 ) - Departementssekretär/in I - Hauptabteilungsleiter/in - Oberstaatsanwalt- Stellvertreter/in - Polizeioffizier I - Leitender/e Arzt/Ärztin - Oberarzt/ärztin - Schulleiter/in Mittel- und Berufs- schule
3
102'509 LK
27
4 ) - Departementssekretär/in I - Hauptabteilungsleiter/in - Leitende/r Staatsan- walt/anwältin - Polizeioffizier I - Oberarzt/ärztin - Schulleiter/in Mittel- und Berufs- schule
5 )
97'834 LK
26
6 ) - Abteilungsleiter/in I - Departementssekretär/in I - Departementssekretär/in II - Jugendanwalt/anwältin - Polizeioffizier I - Ratssekretär/in - Staatsanwalt/anwältin - Wissenschafl. Sachbearb. I - Schulleiter/in Mittel- und Berufs- schule 7 )
93'330
1 ) Eingefügt in LK 29 am 24. September 2019.
2 ) LK 28 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 2 4. September 2019.
3 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
4 ) LK 27 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5 . Juni 2012.
5 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
6 ) LK 26 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5 . Juni 2012.
7 ) Fassung vom 20. Juni 2011.

126.3

77 LK Personal der Verwaltung Soziales & medizinisches Personal Leitungs- und Lehr- personen der Schulen Jährl. Grund- lohn in Fr. LK
25 1 ) - Abteilungsleiter/in I - Amtschreiber/in 2 ) - Departementssekretär/in II - Polizeioffizier I - Staatsanwalt/anwältin - Wissenschaftl. Sachbearb. I - Schulleiter/in Mittel- und Berufs- schule
3 )
88'998 LK 24 - Abteilungsleiter/in I - Amtschreiber/in - Departementssekretär/in II - Kreiskommandant/in - Polizeioffizier II - Stv. des Jugendanwalts/ -anwältin - wissenschaftl. Sachbearb. I - Schulleiter/in Mittel- und Berufs- schule 4 )
84'832 LK 23 - Abteilungsleiter/in I - Amtschreiber/in - ... 5 ) - Polizeioffizier II - wissenschaftl. Sachbearbei- ter/in I - Leiter/in Pflegedienst - Berufsfachschul- lehrperson - Lehrperson an höherer Fachschu- le - Mittelschullehrper- son - Schulleiter/in Mittel- und Berufs- schule
6 )
80'833 LK 22 - Abteilungsleiter/in II - Admin. Sachbearbeiter/in I - Amtsgerichtsschreiber/in
7 ) - Gerichtsschreiber/in I - Polizeioffizier II - Techn. Sachbearbeiter/in I - wissenschaftl. Sachbearbei- ter/in II - Leiter/in Pflegedienst - Berufsfachschul- lehrperson - Lehrperson an höherer Fachschu- le - Schulleiter/in Mittel- und Berufs- schule - Lehrbeauftragte/r an Berufsfachschu- le - Lehrbeauftragte/r an höherer Fach- schule 8 )
76'997
1 ) LK 25 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5 . Juni 2012.
2 ) Eingefügt am 22. April 2008.
3 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
4 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
5 ) Aufgehoben am 26. September 2006.
6 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
7 ) Eingefügt am 4. November 2008.
8 ) Fassung vom 20. Juni 2011.

126.3

78 LK Personal der Verwaltung Soziales & medizinisches Personal Leitungs- und Lehr- personen der Schulen Jährl. Grund- lohn in Fr. LK 21 - Abteilungsleiter/in II - Admin. Sachbearbeiter/in I - ...
1 ) - Gerichtsschreiber/in I - Polizeioffizier II - Techn. Sachbearbeiter/in I - Vorsteher/in des Oberam- tes - wissenschaftl. Sachbearbei- ter/in II - Assistenzarzt/ärztin - Leiter/in Pflegedienst - Berufsfachschul- lehrperson - Mittelschullehr- person - Volksschullehrper- son - Lehrbeauftragte/r an Berufsfachschu- le - Lehrbeauftragte/r an höherer Fach- schule - Lehrbeauftragte/r an Mittelschule 2 )
73'321 LK 20 - Abteilungsleiter/in II - Admin. Sachbearbeiter/in I - ...
3 ) - Gerichtsschreiber/in I - Polizeioffizier II - Techn. Sachbearbeiter/in I - wissenschaftl. Sachbearbei- ter/in II - Assistenzarzt/ärztin - Fachpfleger/schwester I - Leiter/in Pflegedienst - Pfleger/Schwester in leitender Stellung I - Praxislehrperson an Berufsfachschu- le - Mittelschullehr- person - Volksschullehrper- son - Lehrbeauftragte/r an Berufsfachschu- le - Lehrbeauftragte/r an höherer Fach- schule - Lehrbeauftragte/r an Mittelschule
4 )
69'804 LK 19 - Abteilungsleiter/in II - Admin. Sachbearbeiter/in I - Gerichtsschreiber/in I - Gerichtsschreiber/in II - Informatiker/in I - Polizeimitarbeiter/in - Techn. Sachbearbeiter/in I - wissenschaftl. Sachbearbei- ter/in II - Fachpfleger/schwester I - Pfleger/Schwester in leitender Stellung I - Volksschullehrper- son - Lehrbeauftragte/r an Berufsfachschu- le - Lehrbeauftragte/r an Mittelschule
5 )
66'445 LK
18a - - - ...
6 )
1 ) Aufgehoben am 4. November 2008.
2 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
3 ) Aufgehoben am 4. November 2008.
4 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
5 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
6 ) Aufgehoben am 20. Juni 2011.

126.3

79 LK Personal der Verwaltung Soziales & medizinisches Personal Leitungs- und Lehr- personen der Schulen Jährl. Grund- lohn in Fr. LK 18 - Abteilungsleiter/in III - Admin. Sachbearbeiter/in I - Gerichtsschreiber/in II - Informatiker/in I - Polizeimitarbeiter/in - Techn. Sachbearbeiter/in I - Fachpfleger/schwester I - Pfleger/Schwester in leitender Stellung I - Volksschullehrper- son - Lehrbeauftragte/r an Berufsfachschu- le - Lehrbeauftragte/r an höherer Fach- schule - Lehrbeauftragte/r an Mittelschule - Lehrbeauftragte/r an Volksschule
1 )
63'238 LK 17 - Abteilungsleiter/in III - Admin. Sachbearbeiter/in II - Gerichtsschreiber/in II - Informatiker/in I - Polizeimitarbeiter/in - Techn. Sachbearbeiter/in II - Fachpfleger/schwester I - Med.-techn. Mitarb. in leitender Stellung - Med.-therap. Mitarb. in leitender Stellung - Pfleger/Schwester in leitender Stellung I - Sozialbetreuer/in I - Volksschullehrper- son - Lehrbeauftragte/r an Berufsfachschu- le - Lehrbeauftragte/r an höherer Fach- schule
2 )
60'185 LK 16 - Abteilungsleiter/in III - Admin. Sachbearbeiter/in II - Gerichtsschreiber/in II - Informatiker/in I - Polizeimitarbeiter/in - Techn. Sachbearbeiter/in II - Fachpfleger/schwester II - Med.-techn. Mitarb. in leitender Stellung - Med.-therap. Mitarb. in leitender Stellung - Pfleger/Schwester in leitender Stellung II - Sozialbetreuer/in I - Sozialbetreuer/in II - Lehrbeauftragte/r an Berufsfachschu- le - Lehrbeauftragte/r an höherer Fach- schule - Lehrbeauftragte/r an Mittelschule
3 )
57'280 LK 15 - Abteilungsleiter/in III - Admin. Sachbearbeiter/in II - Informatiker/in II - Polizeimitarbeiter/in - Techn. Sachbearbeiter/in II - Fachpfleger/schwester II - Med.-techn. Mitarb. in leitender Stellung - Med.-techn. Mitarb. I - Med.-therap. Mitarb. in leitender Stellung - Med.-therap. Mitarb. I - Pfleger/Schwester in leitender Stellung II - Sozialbetreuer/in I - Sozialbetreuer/in II - Lehrbeauftragte/r an Berufsfachschu- le - Lehrbeauftragte/r an Volksschule 4 )
54'522
1 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
2 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
3 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
4 ) Fassung vom 20. Juni 2011.

126.3

80 LK Personal der Verwaltung Soziales & medizinisches Personal Leitungs- und Lehr- personen der Schulen Jährl. Grund- lohn in Fr. LK 14 - Admin. Sachbearbeiter/in II - Gruppenleiter/in I - Informatiker/in II - Polizeimitarbeiter/in - Techn. Sachbearbeiter/in II - Fachpfleger/schwester II - Med.-techn. Mitarb. I - Med.-therap. Mitarb. I - Pfleger/Schwester - Pfleger/Schwester in leitender Stellung II - Sozialbetreuer/in II - Lehrbeauftragte/r an Berufsfachschu- le
1 )
51'908 LK 13 - Admin. Sachbearbeiter/in III - Gruppenleiter/in I - Handwerkl. Mitarb. I - Hauswirtschaftl. Mitarb. I - Informatiker/in II - Landwirtschaftl. Mitarb. I - Polizeimitarbeiter/in - Techn. Mitarbeiter/in I - Techn. Sachbearbeiter/in III - Verwaltungsmitarbeiter/in I - Fachpfleger/schwester II - Med.-techn. Mitarb. I - Med.-therap. Mitarb. I - Pfleger/Schwester - Pfleger/Schwester in leitender Stellung II - Sozialbetreuer/in II
49'436 LK 12 - Admin. Sachbearbeiter/in III - Gruppenleiter/in I - Handwerkl. Mitarb. I - Hauswirtschaftl. Mitarb. I - Informatiker/in II - Landwirtschaftl. Mitarb. I - Polizeimitarbeiter/in - Techn. Mitarbeiter/in I - Techn. Sachbearbeiter/in III - Verwaltungsmitarbeiter/in I - Med.-techn. Mitarb. I - Med.-techn. Mitarb. II - Med.-therap. Mitarb. I - Med.-therap. Mitarb. II - Spitalmitarbeiter/in I - Lehrbeauftragte/r an Volksschule
2 )
47'103 LK 11 - Admin. Sachbearb./in III - Gruppenleiter/in I - Handwerkl. Mitarb. I - Hauswirtschaftl. Mitarb. I - Informatiker/in III - Landwirtschaftl. Mitarb. I - Techn. Mitarbeiter/in I - Techn. Sachbearbeiter/in III - Verwaltungsmitarbeiter/in I - Med.-techn. Mitarb. II - Med.-therap. Mitarb. II - Spitalmitarbeiter/in I
44'908
1 ) Fassung vom 20. Juni 2011.
2 ) Fassung vom 20. Juni 2011.

126.3

81 LK Personal der Verwaltung Soziales & medizinisches Personal Leitungs- und Lehr- personen der Schulen Jährl. Grund- lohn in Fr. LK 10 - Admin. Sachbearbeiter/in III - Gruppenleiter/in II - Handwerkl. Mitarbeiter/in I - Hauswirtschaftl. Mitarb. I - Informatiker/in III - Landwirtschaftl. Mitarb. I - Techn. Mitarbeiter/in I - Techn. Sachbearbeiter/in III - Verwaltungsmitarbeiter/in I - Med.-techn. Mitarb. II - Med.-therap. Mitarb. II - Spitalmitarbeiter/in I
42'845 LK 9 - Gruppenleiter/in II - Handwerkl. Mitarbeiter/in I - Hauswirtschaftl. Mitarb. I - Informatiker/in III - Landwirtschaftl. Mitarb. I - Techn. Mitarbeiter/in I - Verwaltungsmitarbeiter/in I - Med.-techn. Mitarb. II - Med.-therap. Mitarb. II - Spitalmitarbeiter/in I - Lehrbeauftragte/r an Volksschule
1 )
40'913 LK 8 - Gruppenleiter/in II - Handwerkl. Mitarbeiter/in II - Hauswirtschaftl. Mitarb. II - Informatiker/in III - Landwirtschaftl. Mitarb. II - Techn. Mitarbeiter/in II - Verwaltungsmitarbeiter/in II - Spitalmitarbeiter/in II 39'110 LK 7 - Gruppenleiter/in II - Handwerkl. Mitarbeiter/in II - Hauswirtschaftl. Mitarb. II - Landwirtschaftl. Mitarb. II - Techn. Mitarbeiter/in II - Verwaltungsmitarbeiter/in II - Spitalmitarbeiter/in II 37'433 LK 6 - Datatypist/in - Handwerkl. Mitarbeiter/in II - Hauswirtschaftl. Mitarb. II - Landwirtschaftl. Mitarb. II - Techn. Mitarbeiter/in II - Verwaltungsmitarbeiter/in II - Spitalmitarbeiter/in II 35'859
1 ) Fassung vom 20. Juni 2011.

126.3

82 LK Personal der Verwaltung Soziales & medizinisches Personal Leitungs- und Lehr- personen der Schulen Jährl. Grund- lohn in Fr. LK 5 - Datatypist/in - Handwerkl. Mitarbeiter/in II - Hauswirtschaftl. Mitarb. II - Landwirtschaftl. Mitarb. II - Techn. Mitarbeiter/in II - Verwaltungsmitarbeiter/in II - Spitalmitarbeiter/in II 34'442 LK 4 - Datatypist/in - Handwerkl. Mitarb./in III - Hauswirtschaftl. Mitarb. III - Landwirtschaftl. Mitarb. III - Verwaltungsmitarb. III - Spitalmitarbeiter/in III 33'123 LK 3 - Datatypist/in - Handwerkl. Mitarb./in III - Hauswirtschaftl. Mitarb. III - Landwirtschaftl. Mitarb. III - Verwaltungsmitarb. III - Spitalmitarbeiter/in III 31'917 LK 2 - Handwerkl. Mitarb./in III - Hauswirtschaftl. Mitarb. III - Landwirtschaftl. Mitarb. III - Verwaltungsmitarb. III - Spitalmitarbeiter/in III 30'820 LK 1 - Handwerkl. Mitarb./in III - Hauswirtschaftl. Mitarb. III - Landwirtschaftl. Mitarb. III - Verwaltungsmitarb.in III - Spitalmitarbeiter/in III 29'830

126.3

83

§ 240. Ausnahmen

Ausnahmsweise kann der Regierungsrat, um qualifizier te Arbeitnehmende zu gewinnen oder zu behalten: a) die Funktionenketten nach § 239 GAV um zwei Lohnkla ssen erweitern; b) den Grundlohn um höchstens 20% erhöhen.

§ 241. Index

Der jährliche Grundlohn basiert auf dem Landesindex d er Konsumenten- preise vom Mai 1993 (= 100 Punkte).

§ 242. a-Lohnklassen für Lehrpersonen der Volksschule

1 ) Durch die Beifügung des Buchstabens a bei einer Lohn klasse wird der Grundlohn um einen Drittel der Differenz zur nächst h öheren Lohnklasse erhöht.

§ 243.

2 ) Grundlohn für soziales und medizinisches Personal Der Grundlohn für soziales und medizinisches Personal beträgt für Mitar- beitende mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016 10 5% der Beträge nach

§ 239 GAV. Für Mitarbeitende mit Stellenantritt ab dem 1. Januar 2016

wird der Grundlohn gemäss § 239 GAV festgelegt.

§ 244.

3 ) Erfahrungsanstiege für soziales und medizinisches P ersonal Die ersten 10 Erfahrungsanstiege für soziales und me dizinisches Personal mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016 betragen 3% , die nächsten zwei Erfahrungsanstiege 2,5% und die weiteren Erfahrungs anstiege 1,25%. Für Mitarbeitende mit Stellenantritt ab dem 1. Januar 20 16 gilt der Erfah- rungszuschlag nach § 133 GAV.
1 ) § 242 Sachüberschrift Fassung vom 26. Juni 2012.
2 ) § 243 Fassung vom 11. August 2015.
3 )

§ 244 Fassung vom 24. Oktober 2016.

126.3 84 NB AT Anhang 2 AHV-Ersatzrente (§ 203 ff. GAV) §245. Berechnung der AHV-Ersatzrente

1 ) Die AHV-Ersatzrente berechnet sich wie folgt: Jahresbruttolohn ink l. 13 Mo- natslohn und unkl. Teuerungszulagen ohne Leistungsbonus. 1 ) § 245 Fassung vom 24. Oktober 2016. LK LK E0E1E2E3E4E5E6E7E8E9E10E11E12E13E14E15E16E17E18E19E 20
1100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10 0%100%100%100%100%100%100%100%100%1
2100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10 0%100%100%100%100%100%100%100%100%2
3100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10 0%100%100%100%100%100%100%100%100%3
4100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10 0%100%100%100%100%100%100%100%100%4
5100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10 0%100%100%100%100%100%100%100%100%5
6100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10 0%100%100%100%100%100%100%100%100%6
7100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10 0%100%100%100%100%100%100%100%100%7
8100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10 0%100%100%100%100%100%100%100%100%8
9100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10 0%100%100%100%100%100%100%100%100%9
10100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%1 00%100%100%100%100%100%100%100%100%10
11100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%1 00%100%100%100%100%100%100%100%100%11
12100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%1 00%100%100%100%100%100%100%100%100%12
13100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%1 00%100%100%99.3%98.3%97.3%96.3%95.3%94.3%13
14100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%98.8% 96.7%95.7%94.6%93.6%92.6%91.5%90.5%89.4%88.4%14
15100%100%100%100%100%100%100%100%100%98.3%95.2%93. 0%90.8%89.7%88.6%87.5%86.4%85.3%84.2%83.1%82.0%15
16100%100%100%100%100%100%100%98.9%95.7%92.5%89.2%8 6.9%84.6%83.4%82.3%81.1%80.0%78.8%77.7%76.5%75.3%16
17100%100%100%100%100%99.9%96.5%93.1%89.7%86.3%82.9 %80.5%78.0%76.8%75.6%74.4%73.2%72.0%70.7%69.5%68.3% 17
18100%100%100%100%97.7%94.1%90.5%87.0%83.4%79.8%76. 2%73.7%71.1%69.8%68.6%67.3%66.0%64.7%63.5%62.2%60.9 %18
19100%100%99.3%95.5%91.8%88.0%84.3%80.5%76.7%73.0%6 9.2%66.6%63.9%62.5%61.2%59.8%58.5%57.2%55.8%54.5%53 .1%19
20100%97.4%93.5%89.5%85.6%81.6%77.7%73.8%69.8%65.9% 61.9%59.1%56.3%54.9%53.5%52.0%50.6%49.2%47.8%46.4%4 5%20

2195.7%91.5%87.4%83.3%79.1%75.0%70.8%66.7%62.5%58.4 %54.2%51.3%48.3%46.8%45.4%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0% 45%21

2289.8%85.4%81.0%76.7%72.3%68.0%63.6%59.3%54.9%50.6 %46.2%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0% 45%22

2383.6%79.0%74.4%69.9%65.3%60.7%56.1%51.6%47.0%45%4 5%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%23

2477.1%72.3%67.5%62.7%57.9%53.1%48.3%45%45%45%45%45 %45%45%45%45%45%45%45%45%45%24

2570.4%65.3%60.3%55.3%50.2%45.2%45%45%45%45%45%45%4 5%45%45%45%45%45%45%45%45%25

2663.4%58.1%52.8%47.5%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45 %45%45%45%45%45%45%45%26

2756.1%50.6%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45% 45%45%45%45%45%45%27

2848.5%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45 %45%45%45%45%45%28

2945%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%4 5%45%45%45%45%29
3045%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%4 5%45%45%45%45%30
3145%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%4 5%45%45%45%45%31 Erfahrungsstufen Anstieg 2,5%Anstieg 1,25% Anstieg 3,5%

126.3

85 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: I. Spitäler (NB BT Spitäler) A. Allgemeine Bestimmungen

§ 246. Geltungsbereich

gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsve rhältnis der Ärztin- nen und Ärzte sowie des übrigen Personals der im Kant on Solothurn gele- genen und von ihm massgeblich subventionierten oder r echtlich oder wirt- schaftlich kontrollierten Spitäler (§ 5 Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung.

§ 247. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes

Auf das Anstellungsverhältnis der Assistenzärztinnen u nd -ärzte sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie der Verordnung en dazu über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhe zeit anwendbar, sofern der vorliegende GAV für die Arbeitnehmenden ke ine günstigeren Bestimmungen enthält. B. Dauer und Auflösung des Anstellungsverhältnisses
1 )

§ 248. Höchstdauer für befristete Anstellungsverhält nisse der Assistenz-

und Oberärztinnen und -ärzte Befristete Anstellungsverhältnisse von in Weiterbildu ng befindlichen Assis- tenz- und Oberärztinnen und -ärzten dürfen längstens für fünf Jahre ab- geschlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbe- fristet.

§ 248

bis
.
2 ) Vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren Das vereinfachte ordentliche Kündigungsverfahren gemäs s § 43 bis GAV findet keine Anwendung für Oberärztinnen und -ärzte s owie Spitalfach- ärztinnen und -ärzte.
1 ) Titel B Fassung vom 19. Juni 2018.
2 ) § 248 bis eingefügt am 19. Juni 2018.

126.3

86 C. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

1. Rechte

a. Arbeitszeit der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte

§ 249. Sollarbeitszeit

1 Die Sollarbeitszeit der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte wird in- nerhalb eines Rahmens von 42 bis 50 Wochenstunden fe stgelegt.
2 Der Klinikchef oder die Klinikchefin legt innerhalb des Rahmens von Ab- satz 1 gemäss den Bedürfnissen der Klinik die Sollarbe itszeit der dort be- schäftigten Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte f est. Bei der Festle- gung sind auch die Zeiten für Weiter- und Fortbildun g sowie für Supervi- sion zu berücksichtigen.
3 Es werden folgende Sollarbeitszeiten empfohlen: a) für Betriebe mit 24-Stunden-Notfalldienst: 48 Woche nstunden; b) für Betriebe ohne 24-Stunden-Notfalldienst: 44 Woch enstunden.

§ 250. Definition der Arbeitszeit

1 Als Arbeitszeit gilt die gesamte Zeit, die am Arbei tsort verbracht werden muss. Weiter- und Fortbildung an Ort, Supervision sowi e Nacht- und Wo- chenenddienst gelten als Arbeitszeit, soweit sie die nstlich begründet sind.
2 Dienstarzt oder Dienstärztin, die den Sucher tragen m üssen, wird die Essenszeit als Arbeitszeit angerechnet. Die Zeit, wäh rend der das Essen für nicht diensthabende Ärzte oder Ärztinnen aus dienstli chen Gründen un- terbrochen werden muss, gilt als Arbeitszeit.
3 Externer Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Wä hrend des Pikettdiens- tes hält sich der Arzt oder die Ärztin so zur Verfügung , dass er oder sie jederzeit erreichbar und entsprechend den Erforderni ssen des Dienstbe- triebes innert nützlicher Frist (i.d.R. 30 Minuten) i m Spital einsatzbereit ist. Wenn der Wohnsitz zu weit vom Spital entfernt ist, kann der Arzt oder die Ärztin auf Wunsch während des Pikettdienstes eine sp italinterne Unter- kunft beanspruchen. In diesem Fall gilt der Pikettdi enst nicht als Arbeits- zeit.

§ 251. Kompensation und Auszahlung

1 Ein gegenüber der Sollarbeitszeit positiver Gleitzeits aldo ist durch Frei- zeit, ein negativer Gleitzeitsaldo durch Arbeit gleich er Dauer auszuglei- chen.
2 Die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Sti chtag wird in der Regel nicht bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet d ie Spitaldirektion. Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn der Gleitzeitsa ldo per Stichtag die empfohlene Sollarbeitszeit gemäss § 249 Spitäler GAV um mehr als 100 Stunden übersteigt. Der per Stichtag nicht ausbezahlte Teil des Gleit- zeitsaldos verfällt während der Dauer der Anstellung nicht.

126.3

87
3 Am Ende des Anstellungsverhältnisses ist ein negati ver oder positiver Saldo nur lohnwirksam, wenn die während der gesamten Dauer des An- stellungsverhältnisses geleistete Arbeitszeit weniger beträgt, als sie bei 42 Wochenstunden betragen würde bzw. mehr beträgt, als sie bei 50 Wo- chenstunden betragen würde. Nachbezahlt werden muss nur die Differenz zwischen den auf der Basis von 42 Wochenstunden währe nd der ganzen Dauer des Anstellungsverhältnisses zu leistenden und den effektiv geleis- teten Stunden. Ausbezahlt wird nur die Differenz zwisch en den effektiv geleisteten Stunden und jenen Stunden, welche auf der Basis von 50 Wo- chenstunden während der ganzen Dauer des Anstellungs verhältnisses zu leisten gewesen wären.
4 Der Wert einer Mehr- oder Minderstunde berechnet s ich auf der Basis einer 42-Stundenwoche; massgebend ist der am Stichta g bzw. am Ende des Anstellungsverhältnisses geltende Bruttolohn.

§ 252. Maximale tägliche Arbeitszeit

Die Dauer der ununterbrochenen Präsenz im Spital darf mit Ausnahme dringender Notfälle 25 Stunden (einschliesslich Über gabe) nicht über- schreiten.

§ 253. Ruhetage

1 Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte haben in Erg änzung zu den üb- lichen Feier- und Freitagen Anrecht auf so viel Ruheta ge, wie das entspre- chende Kalenderjahr Samstage und Sonntage aufweist (in der Regel 104 Tage pro Kalenderjahr).
2 Pro Monat sollten mindestens zwei Wochenenden als R uhetage gewährt werden.

§ 254. Weiter- und Fortbildung sowie Supervision der A ssistenz- und

Oberärztinnen und -ärzte zur Erlangung und Weiterführu ng der FMH-Fachtitel
1 Der Klinikchef oder die Klinikchefin fördert die Aus bildung der Ärztinnen und Ärzte. Die zur Erlangung und Weiterführung der FMH -Fachtitel not- wendige Supervisions-, Weiter- und Fortbildungszeit ist innerhalb der Ar- beitszeit zu gewähren.
2 Betriebsinterne Veranstaltungen stehen in der Regel allen Ärztinnen und Ärzten offen. Die tatsächliche Dauer gilt als Arbeit szeit. Bei externen Ver- anstaltungen werden je Abwesenheitstag
1 /
5 , je halben Abwesenheitstag
1 /
10 der festgelegten Wochensollarbeitszeit angerechnet, wobei in der Re- gel jährlich 5 Abwesenheitstage geltend gemacht wer den können. Eine Abweichung nach oben ist möglich, wenn die WBO/FBO d er FMH dies vor- sehen.
3 Der Umfang der Kostenübernahme bei externer Supervisio n, Weiter- und Fortbildung durch den Klinikpool richtet sich nach de m Interesse der Klinik und des betroffenen Arztes bzw. der betroffenen Ärztin . Wird die externe Supervision, Weiter- oder Fortbildung von der Klinik ang eordnet, trägt der Klinikpool die vollen Kosten. Im Fachbereich Psychiatrie ist die subsidiäre Finanzierung durch allgemeine Mittel des Spitals mögli ch, wenn die Direk- tion dem zustimmt.
4

§ 196 (Kostenübernahme) und § 197 (Rückzahlungsverein barung) GAV

finden keine Anwendung, wenn es um die zur Erlangung und Weiterfüh-

126.3

88 rung der FMH-Fachtitel notwendige Supervision, Weiter- und Fortbildung geht. b. Löhne und Lohnnebenleistungen

1. Löhne

§ 255.

1 ) Einstufung der Assistenzärztinnen und -ärzte
1 Assistenzärztinnen und –ärzte mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016 werden in die Lohnklasse 20 der Lohntabelle für sozial e und medizinische Funktionen eingereiht. Für Assistenzärztinnen und –ärzte mit Stellenan- tritt ab dem 1. Januar 2016 wird der Grundlohn gemä ss § 239 GAV festge- legt.
2 Die ersten vier jährlichen Erfahrungsanstiege sind b ei den Assistenzärz- tinnen und -ärzten doppelte (E0, E2, E4, E6, E8; dan ach E9, E10 usw. bis E20).
2 )

§ 256.

3 ) Einstiegslohn der Oberärztinnen und -ärzte mit FMH-T itel Oberärztinnen und –ärzte mit FMH-Titel mit Stellenantrit t vor dem 1. Ja- nuar 2016 werden im 1. Erfahrungsjahr in die Erfahr ungsstufe 2 der LK 28 der Besoldungstabelle für soziale und medizinische Fun ktionen eingereiht. Für Oberärztinnen und –ärzte mit FMH-Titel mit Stellenant ritt ab dem

1. Januar 2016 wird der Grundlohn gemäss § 239 GAV f estgelegt. Die Ein-

reihung im 1. Erfahrungsjahr erfolgt in der Erfahru ngsstufe 2 der LK 28.

§ 256

bis
.
4 ) Einstiegslohn der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte Die Dienstjahre der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte in der glei- chen Funktion in anderen Anstalten werden bei der Fes tsetzung des Ein- stieglohnes in der Regel voll angerechnet.

§ 257. ...

5 )

§ 258. Leistungsbonus und Erfahrungszuschlag bei befr istet angestellten

Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten
1 Befristet angestellten Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzten wird der Leistungsbonus in Anlehnung an die Mitarbeitendenbeu rteilung festge- setzt und pro rata temporis ausbezahlt. Massgebend al s Bemessungsperio- de ist die effektive Anstellungsdauer bis zum Ende de r jeweiligen Mitar- beitendenbeurteilungsperiode bzw. bis zum Austrittste rmin. Umfasst die Anstellungsdauer weniger als sechs Monate, kann ein Leistungsbonus nur ausgerichtet werden, wenn die Ärztin oder der Arzt Son derleistungen erbracht hat.
6 )
1 ) § 255 Fassung vom 11. August 2015.
2 ) § 255 Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2016.
3 ) § 256 Fassung vom 11. August 2015.
4 ) § 256 bis eingefügt am 8. Juni 2010.
5 ) § 257 aufgehoben am 15. Dezember 2020.
6 ) § 258 Absatz 1 Fassung vom 8. Mai 2012.

126.3

89
2 Befristet angestellten Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten wird der Erfahrungszuschlag nicht auf den 1. Januar, sondern jeweils nach 12- monatiger Anstellungsdauer, auf den 1. des darauffo lgenden Monats ge- währt.
3 Die Beurteilungsperiode dauert jeweils 12 Monate, gerechnet ab Anstel- lungsbeginn.
1 )
4 Am Anfang jeder Beurteilungsperiode (erstmals bei Anstellungsbeginn, spätestens bis zum Ende der Probezeit) werden auch di e zu erreichenden Weiterbildungsziele vereinbart und am Ende jeder Beur teilungsperiode beurteilt.
2 )

2. Lohnnebenleistungen

§ 259. Vergütung für inkonveniente Dienste von Chefärzt innen und -

ärzten sowie Leitenden Ärztinnen und Ärzten Chefärztinnen und -ärzte sowie Leitende Ärztinnen und Ä rzte haben kei- nen Anspruch auf Vergütung für inkonveniente Dienste.

§ 259

bis
.
3 ) Zeitzuschlag Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleiste t wird, wird ein Zeit- zuschlag von 25% gewährt.

§ 259

ter
.
4 ) Geldzulage für Arbeit Es besteht Anspruch auf eine Zulage von 8 Franken pro Stunde für Arbei- ten: a) von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 07.00 Uhr ; b) am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um di e Uhr.

§ 259

quater
.
5 ) Geldzulage für das Bereithalten
1 Die Zulage für Pikettdienst beträgt während der ge samten Dauer 4 Fran- ken pro Stunde.
2 Mitarbeitende des technischen Dienstes der Spitäler , die bereits vor In- krafttreten des GAV am 1. Januar 2005 angestellt war en, erhalten für die Leistung von Pikettdienst (§ 146 GAV) weiterhin eine G eldzulage von 6 Franken pro Stunde.

§ 260. ...

6 )
1 ) § 258 Absatz 3 angefügt am 8. Mai 2012.
2 ) § 258 Absatz 4 angefügt am 8. Mai 2012.
3 ) § 259 bis eingefügt am 31. Januar 2023.
4 ) § 259 ter eingefügt am 31. Januar 2023.
5 ) § 259 quater eingefügt am 31. Januar 2023.
6 ) § 260 aufgehoben am 31. Januar 2023.

126.3

90 c. Pensionskasse

§ 261. Pensionskasse

Assistenzärzte, Assistenzärztinnen, Oberärzte und Oberär ztinnen werden bei der Vorsorgestiftung des Verbandes schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert. d. Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz

§ 262. Gesundheitskontrolle

Das Personal hat sich einer ärztlichen Eintrittsunt ersuchung sowie periodi- schen Gesundheitskontrollen und prophylaktischen Ma ssnahmen zu unter- ziehen. Eine ärztliche Untersuchung hat auch beim D ienstaustritt zu erfol- gen. Die Kosten gehen zu Lasten des Spitals. e. Arbeitszeit der Chefärztinnen und -ärzte und der Leitenden Ärztinnen und Ärzte
1 )

§ 263.

2 ) Arbeitszeit Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der C hefärztinnen und -ärzte und der Leitenden Ärztinnen und -ärzte richtet s ich nach den be- trieblichen Bedürfnissen der einzelnen Kliniken.
1 ) Titel e Fassung vom 8. Juni 2010.
2 ) § 263 Fassung vom 8. Juni 2010.

126.3

91 Normative Bestimmungen Besonderer Teil: II. Polizei (NB BT Polizei) A. Allgemeine Bestimmungen

§ 264. Geltungsbereich

Der Besondere Teil Polizei regelt die Abweichungen u nd Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsve rhältnis der Korps- angehörigen und der Polizeianwärter (§ 5 Abs. 1 GAV). Soweit dieser Be- sondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Al lgemeine Teil Anwen- dung. B. Auflösung des Arbeitsverhältnisses

§ 265. Polizeischule: Kündigung und Austritt

Während der Grundausbildung und im Praxisjahr kann d as Kommando das Anstellungsverhältnis eines Polizeianwärters oder ein er Polizeianwärterin bei Pflichtverletzung und bei ungenügenden Leistungen auf Ende eines Monats kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen M onat.
1 ) C. Inhalt des Arbeitsverhältnisses

1. Pflichten

a. Allgemeines

§ 266. Verhalten im Dienst

1 Die Korpsangehörigen haben den Dienst zuvorkommend, u nvoreinge- nommen, gewissenhaft und entschlossen zu erfüllen.
2 Das Kommando erlässt Weisungen, insbesondere auch ü ber das Verhal- ten beim Angebot von Schenkungen, Belohnungen und and eren Vorteilen sowie bei Bestechungsversuchen.

§ 267. Wohnsitz (§ 16 Gesetz über die Kantonspolizei; Ka poG; BGS 511.11)

Aus dienstlichen Gründen kann das Kommando die Wohns itznahme am Dienstort oder in der Nähe des Dienstortes vorschrei ben. Einzelheiten re- gelt ein Dienstbefehl.
1 ) § 265 Fassung vom 30. August 2022.

126.3

92

§ 268. Telefon (§ 17 KapoG)

Korpsangehörige sind verpflichtet, auf eigene Kosten e inen privaten Tele- fonanschluss zu unterhalten (fix oder mobile).

§ 269. Uniform / Legitimation (§ 18 KapoG)

1 Der Polizeidienst wird unter Vorbehalt der Spezialgese tzgebung grund- sätzlich in Uniform ausgeübt. Das Kommando kann weite re Ausnahmen vorsehen.
2 Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Ko rpsangehörige in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.

§ 270. Qualifikation

1 Die Korpsangehörigen werden vom Kommando periodisch q ualifiziert.
2 Zur Ermittlung des Leistungszuschlages wird das im D ienstbefehl um- schriebene Qualifikationssystem verwendet. b. Aus- und Weiterbildung
1 )

§ 271. Beitrag an die Ausbildungskosten (§ 12 KapoG)

1 Das zuständige Departement kann die Rückzahlung eine s Teils der Aus- bildungskosten fordern, wenn
2 ) a) der Polizeianwärter oder die Polizeianwärterin die Po lizeiausbildung abbricht oder entlassen wird; b) der Polizist oder die Polizistin den Dienst bei d er Kantonspolizei inne halb von vier Jahren nach Bestehen der eidgenössisch en Berufsprüfung beendet; c) der Polizeiliche Sicherheitsassistent oder die Pol izeiliche Sicherheitsas- sistentin den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren nach Erhalt des Zertifikats beendet.
2 In den Anstellungsbedingungen legt der Regierungs rat den Höchstbe- trag des rückzahlbaren Teils der Ausbildungskosten f est.
3 Bei Abbruch der Polizeiausbildung oder bei Entlassu ng richtet sich die Rückzahlung nach der Dauer der absolvierten Ausbildun g.
3 )
4 Bei Beendigung des Dienstes vor Ablauf von vier Jahre n ist für jeden feh- lenden Monat 1/48 zurückzuzahlen.
4 )

§ 272. Weiterbildung der Korpsangehörigen

Das Kommando fördert die Weiterbildung der Korpsangeh örigen auf allen Stufen. Es kann Kurse und Vorträge veranstalten oder Kor psangehörige zum Besuch von Schulen, Vorträgen, Kursen und Lehrgängen verpflichten. Der Regierungsrat kann den Besuch solcher Veranstalt ungen im Ausland bewilligen.
1 ) Titel Fassung vom 9. Mai 2011.
2 ) § 271 Absatz 1 Fassung vom 30. August 2022.
3 ) § 271 Absatz 3 Fassung vom 30. August 2022.
4 ) § 271 Absatz 4 Fassung vom 30. August 2022.

126.3

93

2. Rechte

a. Arbeitsgeräte und Material

1. Arbeitsgeräte

1.1. ...

1 )

§ 273. Ausrüstungsgegenstände

Die von den Korpsangehörigen gefassten persönlichen A usrüstungsgegen- stände bleiben Eigentum des Kantons und dürfen grund sätzlich nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. Das Kommando e rlässt Weisun- gen.

§ 274. Uniformen

1 Der Kanton rüstet die Angehörigen des Polizeikorps b eim Eintritt in das Korps unentgeltlich mit den zur Dienstausübung nötige n persönlichen Uniformstücken aus.
2 Das Polizeikommando legt die Grundausrüstung fest.
3 Die Korpsangehörigen haben sich periodisch darüber auszuweisen, dass die persönlichen Uniformstücke grössenmässig passen und gut erhalten sind.
4 Die Korpsangehörigen haben für den Unterhalt und de n Ersatz der per- sönlichen Uniformstücke zu sorgen. Dafür haben sie A nspruch auf eine Entschädigung, welche als Lohnnebenleistung ausgeric htet wird.
5 Der Kanton sorgt für den Ersatz oder die Reparatur d er persönlichen Uniformstücke, welche im Dienst beschädigt werden ( § 289 GAV).
6 Die persönlichen Uniformstücke sind beim Austritt, ausgenommen bei der Pensionierung, in gutem Zustand zurückzugeben. Un iformstücke die mit "Polizei" gekennzeichnet sind, müssen in jedem Fal l zurückgegeben werden.
2 )

1.2. ...

3 )

§ 275. ...

4 )

§ 276.

5 ) Benützung der persönlich zugeteilten Dienstfahrzeuge durch die Polizei-Offiziere Für die Polizei-Offiziere gelten die Fahrten mit Dienst fahrzeugen zwischen Wohn- und Arbeitsort als Dienstfahrten.
1 ) Titel aufgehoben am 30. August 2022.
2 ) § 274 Absatz 6 Fassung vom 30. August 2022.
3 ) Titel aufgehoben am 30. August 2022.
4 ) § 275 aufgehoben am 12. März 2007.
5 ) § 276 Fassung vom 12. März 2007.

126.3

94 §§ 277. - 278. ...
1 )

§ 279. Versicherungspflicht

Die Polizei-Offiziere haben für die Benützung des Dien stfahrzeuges für private Fahrten auf eigene Kosten eine Vollkaskoversiche rung abzuschlies- sen. b. Arbeitszeit und Überstunden

1. Arbeitszeit

§ 280. Keine Schliessung der staatlichen Büros

Die «Regelung über die Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr» (§ 74 GAV) hat für das Polizeikorps keine Gü ltigkeit.

2. Überstunden

§ 281. Überstunden

1 Für kommandierte Einsätze erhalten die Korpsangehörig en eine Über- stundenentschädigung, die der ordentlichen Entlöhnu ng pro Stunde ent- spricht. Diese kann in der Regel erst dann geltend gemacht werden, wenn die Jahresarbeitszeit erfüllt ist und die Überstunde n nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können.
2 Überstunden bei Spezialeinsätzen (IKAPOL- und Konkordat seinsätze so- wie OD-Einsätze) können separat abgerechnet und ausb ezahlt werden.
3 Die durch den Zeitzuschlag für den Schichtdienst nac h § 284 und 286 GAV anfallenden Überstunden sind auf jeden Fall durch Freizeit auszuglei- chen.
4 Die Auszahlung der Überstundenentschädigung erfolgt in der Regel jähr- lich.
5 Das Polizeikommando hat jährlich (Ende Januar) dem Personalamt zu melden, welche Korpsangehörigen im vergangenen Kalende rjahr mehr als
110% Arbeitszeit geleistet haben. b bis
. Frei-Tage
2 )

§ 281

bis
.
3 ) Frei-Tage a)
1 Die Angehörigen des Polizeikorps haben Anspruch auf jährlich 104 Frei-Tage.
2 Ausser den Ferien und ordentlichen Frei-Tagen haben d ie Korpsangehöri- gen zudem Anspruch auf 10 ausserordentliche Frei-Tage pro Kalenderjahr, als Ersatz für die gesetzlichen Feiertage.
1 ) §§ 277-278 aufgehoben am 12. März 2007.
2 ) Titel b bis eingefügt am 8. Juni 2010.
3 ) § 281 bis eingefügt am 8. Juni 2010.

126.3

95
3 Bei Militärdienst, Krankheit oder Unfall reduziert si ch der Frei-Tage- Anspruch wie folgt: - bis 5 Tage kein Abzug - 6-10 Tage 1 Tag Abzug - 11-15 Tage 3 Tage Abzug - 16-20 Tage 5 Tage Abzug - 21-25 Tage 7 Tage Abzug - 26-30 Tage 9 Tage Abzug. c. Löhne und Lohnnebenleistungen

1. Löhne

§ 282. Lohn

Der nach Anhang 1 zum Allgemeinen Teil (§ 239 GAV) fe stgesetzte Lohn wird für eine wöchentliche Arbeitszeit, die jener de s übrigen Staatsperso- nals entspricht, ausgerichtet.

§ 283. Einstiegslohn während und nach Abschluss der zweijährigen

Ausbildung
1 )
1 Während der schulischen Grundausbildung wird der E instiegslohn in der Lohnklasse 11 auf der Erfahrungsstufe 00 festgesetzt.
2 Während des Praxisjahres wird der Einstiegslohn in der Lohnklasse 12 mindestens auf der Erfahrungsstufe 2 festgesetzt. Er fahrungen aus frühe- ren Tätigkeiten werden bei der Einstufung innerhalb der Lohnkasse 12 angemessen angerechnet.
3 Der Einstiegslohn für Polizistinnen und Polizisten n ach abgeschlossener zweijähriger Ausbildung wird in der Lohnklasse 12 min destens auf der Erfahrungsstufe 4 festgesetzt. Erfahrungen aus frühe ren Tätigkeiten und das Praxisjahr werden bei der Einstufung innerhalb d er Lohnklasse 12 an- gemessen angerechnet.

2. Inkonveniente Dienste

§ 284. Zeitzuschlag für Wochenendarbeit

Für die Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 23.00 Uhr an Sams tagen, Sonntagen und Feiertagen erhalten die Korpsangehörigen zusätzlich zu dem Zeitzu- schlag nach dem Allgemeinen Teil GAV eine Zeitgutsch rift von 10% pro Stunde.

§ 285. Geldzulage für Nacht-, Wochenend- und Feiertag sarbeit

Die Korpsangehörigen erhalten die Geldzulage nach § 1 44 GAV für die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Sams tagen, Sonntagen und Feiertagen von 06.00 bis 20.00 Uhr.
1 ) § 283 Fassung vom 30. August 2022.

126.3

96

§ 286. Zeitzuschlag für Spezialdienste

1 Als Spezialdienste gelten Einsätze, bei denen aus bet rieblichen Gründen keine ordentliche Pause eingehalten und das Dienste nde nicht festgesetzt werden kann. Sie sind im Dienstplan als solche zu beze ichnen und dauern in der Regel mindestens 6, höchstens 10 Stunden.
2 Der Zeitzuschlag beträgt 10% pro Stunde, zusätzlich zum Zeitzuschlag für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit.

3. Lohnnebenleistungen

§ 287. Nachtdienst

Für einen Nachtdienst wird dem Korpsangehörigen eine Hauptmahlzeit und eine Zwischenverpflegung nach § 148 GAV vergütet.

§ 288. Schichtdienst

1 Pro Schichtdienst werden den Korpsangehörigen zwei Zw ischenverpfle- gungen nach § 148 Absatz 2 GAV vergütet. Für Schichtdien st während der Nacht gilt § 287 GAV.
2 Wer ausschliesslich in der Observationsgruppe Diens t leistet, erhält eine Zulage von 500 Franken pro Monat.

§ 289. Entschädigung für Unterhalt und Ersatz persön licher Uniformstücke

Die Korpsangehörigen haben für jeden geleisteten Arb eitstag Anspruch auf eine Entschädigung von 4.80 Franken. Davon werden die Kosten für ersetzte Uniformstücke in Abzug gebracht. Die Hälfte des Restbetrages wird dem Korpsangehörigen jährlich ausbezahlt.

§ 290. Entschädigung für die Benützung privater Perso nenwagen

Müssen Korpsangehörige regelmässig private Automobile für Dienstfahr- ten zur Verfügung stellen, erhalten sie eine jährlich e Pauschalentschädi- gung von 200 Franken.

§ 291. Wegbonus

1 Bei geplanten Einsätzen haben Korpsangehörige Anspru ch auf einen Wegbonus in Form einer Zeitgutschrift von 1 Minute je Kilometer, wenn die Distanz zwischen Wohnort und Einsatzort grösser is t als die Distanz zwischen Wohnort und Dienstort. Es kann nur die Wegd ifferenz zwischen dem täglichen Arbeitsweg an den Dienstort und dem l ängeren Weg an den Einsatzort geltend gemacht werden.
2 Werden Korpsangehörige aus dem Pikett oder bei nich t planbaren Ereig- nissen aufgeboten, zählt die Zeit ab dem Eingang des Aufgebotes am Wohnort als Arbeitszeit. Es kann kein zusätzlicher Weg bonus geltend ge- macht werden.

§ 292. Anschaffung und Haltung von Diensthunden

1 Die Halter von einsatzfähigen Diensthunden erhalten jährlich eine Ent- schädigung von 3'000 Franken. Das Kommando setzt die Be zugsberechti- gung fest. Während der Ausbildungszeit des Junghunde s und bis zur Er-

126.3

97 langung seiner Einsatzfähigkeit als Diensthund erhal ten die Halter jährlich eine Entschädigung von 1'800 Franken.
1 )
2 Nach Absolvierung und Bestehen der geforderten Hund eprüfung meldet der technische Leiter dem Kommando auf dem Dienstweg die Einsatzbe- reitschaft neu ausgebildeter Tiere. Nach erfolgter Meldung werden dem Hundeführer, auf Antrag und unter Berücksichtigung der marktüblichen Preise,
2 /
3 der Anschaffungskosten des Hundes (max. 1000 Franken ) rück- vergütet.
3 Das Kommando kommt für die Kosten der tiermedizinisch en Behandlung auf, die aufgrund einer im Einsatz oder in einem ang eordneten Training erlittenen Verletzung nötig ist. Das Kommando kommt zu zwei Drittel für serdienstlichen Ereignisses (Verletzung oder Krankheit ) zur Wiederherstel- lung der Einsatzfähigkeit des Diensthundes nötig ist .
2 )
d. Beförderungsbestimmungen
3 )

§ 292

bis
. Mannschaft
1 Für die Beförderungen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: - Polizist
4 ) Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung "Polizist 1" eidgenössischer Fachausweis - Gefreiter a) 4 Dienstjahre; b) gute Qualifikationen; c) Bestehen eines Weiterbildungskurses I; d) 3 bestandene Fitnesstests.
5 ) - Korporal a) 5 Dienstjahre als Gefreiter; b) gute Qualifikationen; c) Bestehen eines Weiterbildungskurses II; d) 4 bestandene Fitnesstests. - Wachtmeister a) 5 Dienstjahre als Korporal; b) gute Qualifikationen; c) ...
6 ) d) 2 Dienstjahre in einer anderen Abteilung, einem and eren Bezirk oder einem anderen Polizeikorps. Diese Voraussetzung wird b ei einem Sprachaufenthalt in einem fremdsprachigen Kanton bere its nach 1 Jahr erfüllt; e) 4 bestandene Fitnesstests in 5 Jahren.
1 ) § 292 Absatz 1 Fassung vom 30. August 2022.
2 ) § 292 Absatz 3 eingefügt am 30. August 2022.
3 ) Abschnitt d mit §§ 292 bis -292 quater eingefügt am 26. September 2006.
4 ) § 292 bis Absatz 1 erstes Lemma Fassung vom 30. August 2022.
5 ) § 292 bis Buchstabe d Fassung vom 12. August 2014.
6 ) § 292 bis Absatz 1 viertes Lemma Buchstabe c aufgehoben am 30. Aug ust 2022.

126.3

98
2 Die fehlenden Beförderungsvoraussetzungen können wie folgt kompen- siert werden: - Fitnesstests durch 1 zusätzliches Dienstjahr. - Diensteinsatz in einer anderen Abteilung, einem ande ren Bezirk oder einem anderen Korps durch 3 zusätzliche Dienstjahre.

§ 292

ter
. Kader- oder Sachbearbeiterfunktion
1 Für eine Kommandierung in eine Kader- oder Sachbearbei terfunktion müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Mindestgrad Gefreiter; b) Gute Qualifikationen; c) 5 Jahre Zugehörigkeit zu einer Sondergruppe (ausgenom men Korps- angehörige, die vor dem 1. Januar 1988 gewählt wurde n)
2 Soweit es die Umstände erfordern, kann eine Kommandi erung in Aus- nahmefällen auch dann erfolgen, wenn eine oder mehr ere Voraussetzun- gen erst nachträglich erfüllt werden. Die in diesen Fällen notwendigen Auflagen und Bedingungen werden in der Kommandierung festgelegt.
3 Für die Beförderung zum Feldweibel mit Sachbearbeiterf unktion müssen ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) 6 Dienstjahre als Wachtmeister mbA; b) Gute Qualifikationen.
4 Der Übernahme einer Kader- oder Sachbearbeiterfunkti on folgt ein Be- währungshalbjahr. Die Kommandierten verpflichten sich nach der Über- nahme der Funktion zum Besuch folgender Weiterbildung skurse:
5 Für Wachtmeister mit besonderen Aufgaben: Absolvieren eines internen Kaderkurses I und eines ext ernen Kaderkurses I am SPIN oder eines gleichwertigen Kaderkurses I.
6 Für Feldweibel: Absolvieren eines internen Kaderkurses II und eines e xternen Kaderkurses II am SPIN oder eines gleichwertigen externen Kaderkur ses II.
7 Für Adjutanten und Feldweibel mit besonderen Aufgabe n: Absolvieren eines funktionsgerechten und aufgabenspe zifischen internen oder externen Kaderkurses II.
8 Mit der Übernahme der Kader- und Sachbearbeiterfunkt ion erfolgt die Einreihung nach § 239 GAV in die der Stelle zugewiese nen Lohnklasse. Die Gradierung erfolgt nach Ablauf der Probezeit von 6 Mo naten. Bei einer Kommandierung in eine tiefere Funktionsstufe erfolgt eine sofortige Ent- löhnungs- und Gradanpassung bezogen auf die neue Funk tion.
1 )

§ 292

quater
. Beförderungspraxis
1 Die Einreihung der kommandierten Korpsangehörigen r ichtet sich nach der Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates üb er die Besol- dungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantona len Schulen und der Ärzte und Ärztinnen und des Pflegepersonals vom 22. Ok tober 1996.
2 Das Polizeikommando nimmt bei erfüllten Beförderung sbedingungen die Gradierung vor.
1 ) § 292 ter Absatz 8 Fassung vom 30. April 2019.

126.3

99 D. Verantwortlichkeit, Rechtsbeistand, administrative Untersuchung

§ 293. Rechtsbeistand

Der Kanton gewährt den Korpsangehörigen unentgeltlich Rechtsbeistand nach § 207 GAV sowie in den Fällen, in denen ihr Verha lten beanstandet wird.

126.3

100 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: III. Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure (NB BT Wegmacher) A. Allgemeine Bestimmungen

§ 294. Geltungsbereich

Der Besondere Teil Wegmacher und Wegmacher/Chauffeu re regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemein en Teil für das Anstellungsverhältnis der Wegmacher und Wegmacher/Ch auffeure (§ 5 Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts ande res bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung. B. Entschädigungen

§ 295. Überstundenentschädigung

Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure erhalten für ang eordnete Über- stunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit, die nic ht durch Freizeit aus- geglichen werden können, neben dem individuellen Lohn einen Zuschlag von 25%.

§ 296. Entschädigung für inkonveniente Dienste nach Dienstplan

Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure, die an Werktage n zwischen

19.00 und 7.00 Uhr, an Wochenenden sowie an Feiertag en Arbeit nach

Dienstplan leisten, erhalten die Zuschläge gemäss § 141 ff. GAV.

§ 297. ...

1 )

§ 298. Kleiderentschädigung

1 Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure werden bei Beda rf jährlich fol- gende Kleider abgegeben: - 3 Garnituren Arbeitskleider; - 2 Paar Schuhe und 1 Paar Stiefel; - 1 Warnweste und 1 Fleece-Jacke; - Regenjacke, 1 Regenschutzhose und 1 Regenhut; - 1 Schutzhelm und 1 Schutzbrille.
2 Das technische Personal der Unterhaltsdienste für Kantonsstrassen hat pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 2 00 Franken.
2 )
1 ) § 297 aufgehoben am 5. Juni 2018.
2 ) § 299 Absatz 2 Fassung vom 5. Juni 2018.

126.3

101

§ 299. Verpflegungsentschädigung

1 Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure haben Anspruch auf folgende Verpflegungsentschädigungen: a) auf eine Hauptmahlzeit, wenn das Mittagessen aus die nstlichen Grün- den nicht zu Hause eingenommen werden kann; b) auf eine Zwischenverpflegung bei Nachteinsätzen, wenn der Einsatz mindestens 3 Stunden dauert und nicht eine Zwischenve rpflegung un- entgeltlich abgegeben wird.
2 Die Höhe der Verpflegungsentschädigungen richtet si ch nach § 148 GAV.

§ 300. Pikettentschädigung

1 Die Entschädigung für Bereitschaftsdienst richtet sich nach § 145 Buch- stabe b GAV.
1 )
2 Die Entschädigung bei einem Einsatz aus Pikett ric htet sich nach

§ 146 GAV.

§ 301. ...

2 )

§ 302. ...

3 )

§ 303. ...

4 )

§ 304. ...

5 )
1 ) § 300 Absatz 1 Fassung vom 5. Juni 2018.
2 ) § 301 aufgehoben am 5. Juni 2018.
3 ) § 302 aufgehoben am 5. Juni 2018.
4 ) § 303 aufgehoben am 5. Juni 2018.
5 ) § 304 aufgehoben am 5. Juni 2018.

126.3

102 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: IV. Wallierhof (NB BT Wallierhof) A. Allgemeine Bestimmungen

§ 305. Geltungsbereich

Der Besondere Teil Wallierhof regelt die Abweichung en und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsve rhältnis der Lehr- personen an der landwirtschaftlichen Fachschule sowi e der bäuerlichen Hauswirtschaftsschule (§ 5 Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung.

§ 306. Kategorien von Lehrpersonen

1 Lehrpersonen sind: a) Hauptlehrpersonen; b) Fachlehrpersonen.
2 Fachlehrpersonen unterrichten ein Teilpensum in ein em bestimmten Ausbildungsbereich.
3 Die Direktorin oder der Direktor der landwirtschaft lichen Fachschule gehört zu den Hauptlehrpersonen. B. Auflösung des Anstellungsverhältnisses

§ 307. Kündigungsfristen und –termine

1 )
1 Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Sc hulhalbjahres mög- lich. Sie ist spätestens vier Monate vor Ende des Schul halbjahres einzu- reichen.
2 )
2 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anstellungsbehö rde die Kündigung auf einen anderen Zeitpunkt gestatten.
3 Die viermonatige Kündigungsfrist gilt beidseitig.
3 )
1 ) § 307 Sachüberschrift Fassung vom 18. August 2015.
2 ) § 307 Absatz 1 Fassung vom 18. August 2015.
3 ) § 307 Absatz 3 angefügt am 18. August 2015.

126.3

103 C. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

1. Pflichten der Lehrpersonen

§ 308. Gestaltung des Unterrichts

Die Lehrpersonen sind innerhalb des Unterrichtsprogr amms in der Behand- lung des Lehrstoffes gemäss Lehrplan frei und selbstä ndig. Wünschen und Anregungen der Aufsichtsbehörden in Bezug auf Gestal tung und Ausdeh- nung des Unterrichts sind möglichst Rechnung zu trag en.

§ 309. ...

1 )

2. Rechte der Lehrpersonen

a. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub

1. Arbeitszeit

§ 310. Pflichtlektionen und Altersentlastung

1 Alle Lehrpersonen haben den ihnen laut Stundenplan zu gewiesenen Un- terricht zu erteilen.
2 Für die Hauptlehrpersonen an der landwirtschaftlich en Fachschule be- trägt das wöchentliche Pflichtpensum 24 Lektionen, i nklusive die Pflicht- lektionen an der bäuerlichen Hauswirtschaftsschule. Die erteilten Lektio- nen werden bei gemischten Pensen bei einer 42 Arbei tsstundenbasis pro Woche mit dem Faktor 1.75 als Arbeitszeit angerechnet . Direkte Vor- und Nacharbeiten einer Lektion werden damit abgegolten.
2 )
3 Für die Hauptlehrpersonen an der bäuerlich-hauswirt schaftlichen Fach- schule beträgt das wöchentliche Pflichtpensum 27 Lek tionen. Die erteilten Lektionen werden bei gemischten Pensen bei einer 42 Arbeitsstundenbasis pro Woche mit dem Faktor 1.56 als Arbeitszeit angerec hnet. Direkte Vor- und Nacharbeiten einer Lektion werden damit abgegolt en.
3 )
4
...
4 )
5 Für die Altersentlastung gelten sinngemäss die Best immungen im Beson- deren Teil Berufsschule.
1 ) § 309 aufgehoben am 18. August 2015.
2 ) § 310 Absatz 2 Fassung vom 18. August 2015.
3 ) § 310 Absatz 3 Fassung vom 18. August 2015.
4 ) § 310 Absatz 4 aufgehoben am 18. August 2015.

126.3

104

2. Ferien

§ 311.

1 ) Ferienanspruch der Lehrpersonen
1 Der Ferienanspruch der Hauptlehrpersonen richtet si ch nach § 100 GAV.
2 Die Ferienzeit wird auf die Organisation der Kurse un d auf die Ferienre- gelung für die Schüler abgestimmt.

§ 312. ...

2 )

3. Urlaub für Lehrpersonen

§ 313. Allgemeines, Befugnisse

1 Auf rechtzeitiges und begründetes Gesuch hin kann H auptlehrpersonen unbezahlter Urlaub oder bezahlter Studienurlaub gewähr t werden. Die Lehrpersonen haben den Urlaub nach Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin zu beziehen.
2 Urlaub bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr wird vom Di rektor oder von der Direktorin, längere Urlaube und Studienurlaube w erden auf Antrag der Aufsichtskommission vom Volkswirtschaftsdeparteme nt bewilligt.

§ 314. Anspruch auf Studienurlaub

1 Anrecht auf den Bezug von bezahltem Studienurlaub habe n Lehrperso- nen, die in einem definitiven Anstellungsverhältnis s tehen und mindestens
5 Jahre ohne längeren Unterbruch am Wallierhof unte rrichtet haben. In besonderen Fällen kann frühere gleichartige Lehrtätig keit angerechnet werden.
2 Ein zweiter Studienurlaub kann frühestens 8 Jahre na ch dem ersten, spä- testens aber 5 Jahre vor Erreichen des Pensionsalter s bezogen werden.
3 Der bezahlte Studienurlaub dauert in der Regel 8 auf einanderfolgende Schulwochen. Der Regierungsrat kann Abweichungen bew illigen. An den bezahlten kann ein unbezahlter Urlaub von höchstens vie r Monaten ange- schlossen werden.

§ 315. Ziel und Verfahren bei Studienurlaub

1 Studienurlaube müssen zur Weiterbildung und im Inter esse des Unter- richts verbracht werden.
3 ) Vor dem Urlaub sind das Programm und nach dem Urlaub ein Urlaubsbericht mit Bestätigung zuhand en des Volkswirt- schaftsdepartementes vorzulegen.
2 Bei Austritt aus dem Schuldienst innerhalb von drei Jahren nach dem bezahlten Studienurlaub sind die Stellvertretungskosten anteilsmässig zurückzuerstatten. Der Regierungsrat kann bei Vorliege n besonderer Gründe Ausnahmen gewähren.
1 ) § 311 Fassung vom 18. August 2015.
2 ) § 312 aufgehoben am 18. August 2015.
3 ) § 314 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.

126.3

105 b. Stellvertretung

§ 316. Stellvertretung

Über allfällige Stellvertretungen, die wegen Erkranku ng, Schwangerschaft, Militärdienst und bewilligtem Urlaub notwendig werd en, entscheidet der Direktor oder die Direktorin. Die Kosten für die Stel lvertretung trägt der Kanton. c. Löhne und Lohnnebenleistungen

1. Löhne

§ 317.

1 ) Entlöhnung
1 Die Entlöhnung der Hauptlehrpersonen richtet sich nach den Vorschrif- ten des Allgemeinen Teils GAV, diejenige der Fachlehr personen nach den Bestimmungen des Besonderen Teils Berufsschulen.
2 Experten, Beratungshilfen und Kursleiter erhalten ei ne Entschädigung nach Vereinbarung. 2. Entschädigung an Beraterperson al

§ 318. ...

2 ) Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: V. ... 3 ) §§ 319. – 323. ...
4 )
1 ) § 317 Fassung vom 18. August 2015.
2 ) § 318 aufgehoben am 18. August 2015.
3 ) Teil V aufgehoben am 8. Mai 2012.
4 ) §§ 319 – 323 aufgehoben am 8. Mai 2012.

126.3

106 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: VI. Praktikanten und Rechtspraktikanten (NB BT Praktikanten) A. Allgemeine Bestimmungen

§ 324. Geltungsbereich

1 Der Besondere Teil Praktikanten und Rechtspraktika nten regelt die Ab- weichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis a) der Praktikanten in staatlichen Dienststellen; b) der Rechtspraktikanten (§ 5 Abs. 1 GAV).
2 Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimm t, findet der Allge- meine Teil Anwendung. Ausgenommen sind die Bestimmu ngen über die Lohnbestandteile (§ 126 bis 136 GAV).
3 Für Rechtspraktikanten bleiben die Bestimmungen der Juristischen Prü- fungsverordnung (JPV; BGS 128.213) vorbehalten. B. Praktikanten in staatlichen Dienststellen

§ 325. Geltungsbereich

Als Praktikant im Sinne dieses Abschnittes gilt, wer : a) nach den Vorschriften einer Schule der Sekundarstufe I I oder der Terti- ärstufe ein obligatorisches Praktikum absolvieren mu ss; b) über einen Abschluss einer Schule der Sekundarstufe I I oder der Terti- ärstufe verfügt und seine Kenntnisse in der Praxis vert iefen will; c) sich praktische Kenntnisse über die kantonale Verwalt ungstätigkeit aneignen will.

§ 326. Dauer

Das einzelne Praktikum dauert in der Regel nicht län ger als 1 Jahrespen- sum.

§ 327.

1 ) Monatliche Pauschalentschädigung
1 Die Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe a und b ha ben für die Dauer des Praktikums Anspruch auf eine monatliche Pauscha lentschädigung von
900 bis 2‘400 Franken.
2 Für Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe c beträgt d ie Pauschalentschä- digung für die Dauer des Praktikums monatlich minde stens 500 Franken.
3 Die Praktikumsentschädigung wird im Einzelfall je n ach Vorbildung und Ausbildungsstand festgesetzt.
1 ) § 327 Fassung vom 8. Mai 2012.

126.3

107 C. Rechtspraktikanten

§ 328. Rechte und Pflichten

Die Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ha ben für die Dauer des Rechtspraktikums auf staatlichen Dienststellen Anspruch auf: a) eine monatliche Pauschalentschädigung von 2'600 Frank en (mit Mas- ter-Abschluss) bzw. von 1'800 Franken (mit Bachelor-Ab schluss);
1 ) b) Kinderzulagen wie die Arbeitnehmenden des Kantons; c) eine Entschädigung für Ferien nach dem Allgemeinen T eil der Norma- tiven Bestimmungen GAV; d) Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutz- dienst sowie Mutterschaft und Vaterschaft nach dem A llgemeinen Teil der Normativen Bestimmungen GAV;
2 ) e) Versicherungsschutz gegen Berufsunfälle sowie, nach den Bestimmun- gen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherun g, auch gegen Nichtbetriebsunfälle; f) die Entschädigungen nach der Bundesgesetzgebung über die Erwerbs- ersatzordnung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistu ngen anstelle der Pauschalentschädigung nach Buchstabe a.
1 ) § 328 Buchstabe a Fassung vom 4. Dezember 2018.
2 ) § 328 Buchstabe d Fassung vom 15. Dezember 2020.

126.3

108 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: VII. Einzelregelungen Verwaltung (NB BT Verwaltung)

§ 329. Geltungsbereich

Der Besondere Teil Einzelregelungen Verwaltung regelt Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für d as Anstellungs- verhältnis des darin genannten Verwaltungspersonals.

§ 329

bis
.
1 ) Zulagen
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Obergericht es erhält eine jährliche Zulage von 2000 Franken.
2 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin erhäl t für die mit dem Amt verbundenen Auslagen eine jährliche Entschädigung von 10'000 Franken.

§ 330. Kleiderentschädigung für spezielle Funktionen

1 Die folgenden Arbeitnehmenden erhalten eine Kleider entschädigung: a) das technische Personal des Arbeitsinspektorates ha t pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 120 Franken. b) das technische Personal des Vermessungsamtes hat pro halben Feldtag Anspruch auf 1 Franken. c) das technische Personal der Solothurnischen Gebäudeve rsicherung hat pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 2 00 Franken. d) die Abwarte der staatlichen Gebäude und der Postbot e des Amthauses in Solothurn haben Anspruch auf eine jährliche Kleide rentschädigung von 150 Franken. e) die Staatschauffeure haben Anspruch auf eine jährlic he Kleiderent- schädigung im Umfang von 4.80 Franken pro Arbeitstag.
2 )
2 Die Auszahlung der Kleiderentschädigungen erfolgt je weils mit dem De- zember-Lohn.

§ 331. Dienstuniformen für spezielle Funktionen

Es werden folgende Dienstuniformen abgegeben: a) dem Standesweibel: - pro Jahr 1 Uniformjacke, 2 Hemden und 1 Krawatte; - alle 2 Jahre 3 Paar Hosen und 1 Mütze; - alle 4 Jahre 1 Regenmantel; - alle 8 Jahre 1 Frack und 1 Mantel. b) dem Obergerichtsweibel: - pro Jahr 1 Uniformjacke, 2 Hemden und 1 Krawatte; - alle 2 Jahre 3 Paar Hosen und 1 Mütze; - alle 4 Jahre 1 Regenmantel.
1 ) § 329 bis eingefügt am 3. Dezember 2007.
2 ) § 330 Absatz 1 Buchstabe e angefügt am 25. Januar 2 016.

126.3

109

§ 332. Verpflegungsentschädigung für spezielle Funktio nen

Arbeitnehmende der Untersuchungsgefängnisse Solothur n und Olten, der Strafanstalt Schöngrün sowie des Therapiezentrums im Sc hachen, welche aus dienstlichen Gründen ihr Essen in der Anstalt e innehmen müssen, er- halten dieses kostenlos.

§ 332

bis
.
1 ) Dienstwohnung Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so sc hliesst der Arbeit- geber mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag nach de m Schweizeri- schen Obligationenrecht ab.

§ 333. Benützung von Privatwagen für Dienstfahrten dur ch Staatsanwälte

Die Staatsanwälte erhalten für die Benützung privater Automobile für Dienstfahrten eine jährliche Pauschalentschädigung von 800 Franken.

§ 334. Treueprämie für Sektionschefs und Bezirksweibe l

Den Sektionschefs und den Bezirksweibeln wird nach Vol lendung des 15. Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren eine Dienstalterszulage von 500 Franken ausgerichtet.

§ 335. Weiter geltende Verordnungen und Regelungen

Folgende Verordnungen gelten im Sinne von § 4 GAV weiter : a) ...
2 ) b) Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen (B GS 123.425).
1 ) § 332 bis eingefügt am 3. Dezember 2007.
2 ) § 335 Buchstabe a aufgehoben am 8. Juni 2010.

126.3

110 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil VIII. Volksschule (NB BT Volksschule)
1 ) A. Allgemeine Bestimmungen

§ 336. Geltungsbereich

Der Besondere Teil Volksschule regelt die Abweichung en und Ergänzun- gen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellu ngsverhältnis der Lehrpersonen der Volksschule (§ 5 Abs. 1 GAV).
2 ) Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung. B. Entstehung und Dauer des Anstellungsverhältnisses

§ 337. Entstehung des Anstellungsverhältnisses

3 ) Das Anstellungsverhältnis wird mit schriftlichem öff entlich-rechtlichem Vertrag begründet. C. Anstellungsformen

§ 337

bis
.
4 ) Kategorien von Lehrpersonen
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus: a) Lehrpersonen; b) Lehrbeauftragten; c) Stellvertretenden.
2 Lehrpersonen verfügen über ein nach Volksschulgesetzge bung und den massgebenden interkantonalen Regelungen erforderlic hes Diplom für die entsprechende Schulart und Schulstufe.
3 Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle an die Lehrperso nen gestellten fachli- chen und pädagogischen Anforderungen.
4 Stellvertretende werden für Lehrpersonen oder Lehrbeau ftragte einge- setzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erte ilen können.

§ 338.

5 ) Unbefristete Anstellung
1 Grundsätzlich werden die Lehrpersonen unbefristet an gestellt.
2 Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich für nicht mehr als zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten Vertrag der gesicherte
1 ) Titel VIII Fassung vom 26. Juni 2012.
2 ) § 336 erster Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
3 ) § 337 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
4 ) § 337 bis eingefügt am 20. Juni 2011.
5 ) § 338 Fassung vom 12. August 2014.

126.3

111 Pensenteil (Sockelpensum) und ein darüber hinausgehe nder Pensenrah- men von höchstens drei Lektionen (Maximalpensum) für d en nicht gesi- cherten Pensenteil festgelegt.
3 Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pense nrahmen werden wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen s eit Erhalt der schrift- lichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt.

§ 338

bis
.
1 ) Befristete Anstellung
1
...
2 )
1bis Lehrpersonen können im ersten Jahr einer neuen Anst ellung vom jewei- ligen Schulträger befristet angestellt werden. Ab de m zweiten Jahr der Anstellung beim selben Schulträger erfolgt eine unbe fristete Anstellung. Das Pensum im zweiten Jahr der Anstellung muss sich nicht mit dem Pen- sum im ersten Anstellungsjahr decken.
3 )
2 Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt. D. Auflösung des Anstellungsverhältnisses

§ 339.

4 ) Kündigungsfristen und -termine
5 )
1 Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Sch uljahres möglich. Erfolgt die Kündigung infolge Pensionierung, kann si e auch auf Ende eines Schulhalbjahres erklärt werden.
1bis Im Fall von Mutterschaft ist die Kündigung auf das En de des Mutter- schaftsurlaubs möglich.
2 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anstellungsbehö rde einer Lehrper- son die Kündigung auch auf einen anderen Zeitpunkt g estatten.
3 Die Kündigungsfrist des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der Probe- zeit beträgt beidseitig: a) zwei Monate vor Ende eines Schuljahres, wenn die Kündig ung auf- grund eines Stellenwechsels innerhalb des Kantons erf olgt; b) vier Monate vor Ende eines Schuljahres, wenn das Anste llungsverhält- nis für mehr als ein Jahr eingegangen ist. c) zwei Monate vor Ende des Mutterschaftsurlaubes.
1 )

§ 338

bis eingefügt am 12. August 2014.
2 ) § 338 bis Absatz 1 aufgehoben am 28. April 2020.
3 ) § 338 bis Absatz 1 bis eingefügt am 28. April 2020.
4 ) § 339 Fassung vom 17. Februar 2015.
5 ) § 339 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.

126.3

112 E. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

1. Pflichten der Lehrpersonen

a. Allgemeines

§ 340. Grundsatz

1 )
1 Die Lehrperson soll bestrebt sein, den Unterricht mi t der erzieherischen Führung der ihr anvertrauten Kinder zu verbinden.
2 Sie vermittelt den Schülern und Schülerinnen nach beste m Wissen und Gewissen die der Stufe gemässen Kenntnisse und Fertigk eiten, wobei sie den unterschiedlichen Begabungen Rechnung trägt.
3 Sie pflegt die Verbindung zwischen Schule und Elternhau s.
4 Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelnen durch die Schulge- setzgebung, die darauf beruhenden Regelungen, den GA V und die im Bildungsplan festgesetzten Unterrichtsziele bestimmt.

§ 341.

2 ) Auftrag und Tätigkeitsbereiche
1 Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verste hen. Den Rahmen bilden der GAV sowie das Volksschulgesetz und dessen Vo llzugserlasse, wie insbesondere der Lehrplan für die Volksschule.
2 Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsber eiche: a) Unterricht (inkl. Vor- und Nachbearbeitung); b) Aufgaben ausserhalb des Unterrichts: Elternarbeit, Schülerberatung, Gemeinschaftsaufgaben (insbesondere Konferenzen, Qual itätsma- nagement, kollektive Weiterbildung, Schulanlässe), in dividuelle Wei- terbildung, Administration.

§ 342.

3 ) Teilzeitbeschäftigung
1 Für Teilzeitbeschäftigte reduzieren sich die Anteile aller Tätigkeitsberei- che gemäss § 341 Absatz 2 im Verhältnis zum vereinbarte n Beschäfti- gungsgrad.
2 Lehrpersonen mit einem Teilpensum von weniger als 6 Lektionen können bis maximal 16 Stunden pro Jahr für Gemeinschaftsaufg aben gemäss § 341 Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet werden.
4 )
3
...
5 )
1 ) § 340 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
2 ) § 341 Fassung vom 9. Mai 2011.
3 ) § 342 Fassung vom 9. Mai 2011.
4 ) § 342 Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2012.
5 ) § 342 Absatz 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.

126.3

113

§ 342

bis
.
1 ) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 5 5 bis findet bei verän- derten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen. b. Unterrichtsausfall

§ 343. Meldepflicht

Jeder Unterrichtsausfall ist der direkt vorgesetzten Stelle zu melden.

§ 344. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle

1 Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Le hrperson bei der direkt vorgesetzten Schulbehörde um Urlaub nachzusuchen . Dieser wird bis zu zwei Wochen von ihr, für eine längere Dauer vom Departement für Bildung und Kultur gewährt.
2 Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts- u nd Vaterschaftsur- laub.
2 )

§ 345. Frist zur Einreichung von Urlaubsgesuchen

1 Gesuche um länger dauernden Urlaub sind dem Depart ement für Bildung und Kultur möglichst frühzeitig unter Kenntnisgabe an die direkt vorge- setzte Schulbehörde einzureichen.
2 Im einzelnen gelten für die Einreichung von Gesuchen dieser Art folgen- de Fristen: a) Lehrpersonen, welche zum Militär-, Zivil- oder Zivilsch utzdienst aufge- boten werden, haben dem Departement für Bildung und Kultur sofort nach Empfang des Aufgebotes Mitteilung zu machen; In halt dieser Mitteilung bildet die aufbietende Stelle, das Datum des Einrückens, die Art des Dienstes, ihre Einteilung und ihren Grad so wie das Datum der Entlassung oder, wenn dieses nicht feststeht, die vo raussichtliche Dau- er des Dienstes. b) Lehrpersonen, welche aus anderen Gründen Urlaub wüns chen, haben ihr Gesuch in der Regel 6 Wochen vor Urlaubsbeginn e inzureichen.

§ 346. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsaus falls

1 Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u. a.), die sie selbst verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössi scher oder kantona- ler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuho len. Die direkt vorgesetzte Schulbehörde kann Ausnahmen bewilligen. Be i Bedarf kann der Unterrichtsausfall durch die Übernahme von ander en Aufgaben kom- pensiert werden.
2 Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug e rfolgen.
3 Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensatio n liegt bei der direkt vorgesetzten Schulbehörde und bei den einzelnen Lehrpersonen.

§ 347. ...

1 )
1 ) § 342 bis eingefügt am 25. Juni 2018.
2 ) § 344 Absatz 2 Fassung vom 15. Dezember 2020.

126.3

114

§ 348. Nicht vorhersehbare Unterrichtsausfälle

1 Die unvorhersehbare Abwesenheit einer Lehrperson dar f nicht unmittel- bar zu Schulausfall führen. Die Betreuung ist durch a ndere Lehrpersonen im Schulhaus mindestens bis zum Ende des Schulhalbtage s und nach Be- darf für einzelne Schüler und Schülerinnen bis zum Ende des Schultages sicherzustellen.
2
...
2 ) c. Weiterbildung
3 )

§ 349.

4 ) Weiterbildung
5 )
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde und die Schulleitung en können die Lehrpersonen zur Teilnahme an obligatorischen Weiterb ildungskursen und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten (§ 81 Abs. 4 VSG) .
6 )
2 Die Weiterbildung ist zwischen den Lehrpersonen und der Schulleitung zu planen und zu vereinbaren.
3 Obligatorische angeordnete Weiterbildung muss der teilnehmenden Lehrperson mindestens neun Monate vor Kursbeginn eröff net werden.
4
...
7 )

2. Rechte der Lehrpersonen

a. Arbeitszeit

1. Arbeitszeit

§ 350.

8 ) Gesamtarbeitszeit
1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen ent spricht grundsätz- lich jener der Arbeitnehmenden des Kantons. Die Woch enarbeitszeit der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unter schiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit festgesetzt. Ein Teil der zeitlichen Mehrbelastung wird in der un terrichtsfreien Ar- beitszeit ausgeglichen.
2 Die Arbeitszeit gliedert sich in a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woc he; b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen, Beurteilungsgespräche, Material- und EDV-
1 ) § 347 aufgehoben am 9. Mai 2011.
2 ) § 348 Absatz 2 aufgehoben am 12. Januar 2016.
3 ) Titel Fassung vom 9. Mai 2011.
4 ) § 349 Fassung vom 9. Mai 2011.
5 ) § 349 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
6 ) § 349 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
7 ) § 349 Absatz 4 aufgehoben am 24. Oktober 2022.
8 ) § 350 Fassung vom 9. Mai 2011.

126.3

115 Betreuung, Medienverwaltung, Durchführung von Schul- u nd Sportan- lässen, Gespräche mit den Spezialdiensten, Weiterbild ung im Kollegi- um, Elternabende usw.; c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorber eitung, Aus- wertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung usw.
3 Der Tätigkeitsbereich gemäss § 341 Absatz 2 Buchst abe a umfasst min- destens 85 Prozent der Jahresarbeitszeit einer Lehrper son.

§ 351. Schuljahr

1 )
1 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Ka lenderwochen und
39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen (§ 53 Abs . 1 VSG).
2 )
2 Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfrei en Zeit und dauern zwei Wochen.
3 Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zei tpunkt der Weih- nachtsferien fest.

§ 352. Wöchentliches Unterrichtspensum der Lehrperso nen an der

Volksschule
1 Zur Erreichung der vollen Entlöhnung ist ein Pflich tpensum von 29 Lekti- onen zu erfüllen. Eine Lektion umfasst 45 Minuten.
2 Lehrpersonen mit Teilpensum erhalten pro Jahreslekt ion
1 /
29 des Lohnes einer Lehrperson im Vollpensum.
3 Über die Unterrichtsverpflichtung hinaus sind zwei Le ktionen pro Woche für gemeinsame Aktivitäten der Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen, Projektarbeit usw.).
4 Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit e iner Lektion pro Klasse und Woche entlastet.
3 )

§ 353. ...

4 )

§ 354. Unterrichtspensum der Logopädinnen und Logopäd en

Ein volles Pensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Abklärung und Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechn et, nicht aber Vor- bereitungen, Berichte und administrative Arbeiten.

§ 355. Unterrichtspensum der Fachlehrpersonen zur Beh andlung von

temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich
1 Das Vollpensum beträgt 29 Lektionen zu 45 Minuten. Ab klärung und Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechn et, nicht aber Vor- bereitungen, Berichte und administrative Arbeiten.
2 Ein Teilpensum beträgt in der Regel mindestens 10 Lektionen.
1 ) § 351 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
2 ) § 351 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
3 ) § 352 Absatz 4 angefügt am 26. August 2013.
4 ) § 353 aufgehoben am 26. Juni 2012.

126.3

116

§ 356.

1 ) Unterrichtspensum der Lehrpersonen des zusätzlichen Deutschunterrichts Die Schulleitung legt jeweils aufgrund der Schülerzahl en ein gesichertes Wochenpensum für die Dauer eines Schulhalbjahres fes t. Sollten sich durch Zuzüge oder Abgänge während des Schulhalbjahres Veränd erungen ge- genüber dem festgelegten Pensum ergeben, sind die zu sätzlichen Unter- richtseinheiten als Einzellektionen zu entschädigen b eziehungsweise die ausgefallenen Unterrichtseinheiten an der Schule zu k ompensieren.

§ 357.

2 ) Reduktion des Unterrichtspensums ohne Lohnkürzung Das Volksschulamt kann, wenn triftige Gründe vorlieg en, das Unter- richtspensum ohne Lohnkürzung reduzieren.

§ 358. Präsenzzeit

1 Die Lehrpersonen stehen der Schule grundsätzlich währ end der ordentli- chen Unterrichtszeiten, das heisst von Montag bis Frei tag zur Verfügung.
3 )
2 Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lek tionsplan, der be- stimmte freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammen hängende Unter- richtsblöcke vorsieht.
3 Gemeinschaftsaufgaben nach § 341 Absatz 2 Buchstab e b können im Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten ei nschliesslich Samstage angesetzt werden.
4 )

2. Altersentlastung

§ 359.

5 ) Anspruch
1 Lehrpersonen ab dem 58. Altersjahr haben Anspruch au f Altersentlas- tung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens 23 und höchstens
29 Lektionen pro Woche beträgt.
2 Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson s owie ein allfälli- ges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.
3 Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich d es GAV berück- sichtigt.
4 Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrpers on geringer ist als
12 Lektionen pro Woche.

§ 360.

6 ) Umfang
1 Die Altersentlastung für Lehrpersonen ohne Schulleitu ngsfunktion be- trägt 3 Lektionen pro Woche.
7 )
1 ) § 356 Fassung vom 20. Juni 2011.
2 ) § 357 Fassung vom 26. Juni 2012.
3 ) § 358 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
4 ) § 358 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.
5 ) § 359 Fassung vom 4. Juni 2013.
6 ) § 360 Fassung vom 4. Juni 2013.
7 ) § 360 Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.

126.3

117
2 Die Altersentlastung wird Lehrpersonen mit zusätzlich er Schulleitungs- funktion ausschliesslich für ihr Pensum als Lehrpers on gewährt und be- trägt:
1 ) a) für ein Pensum von 23–29 Lektionen: 3 Lektionen pro Woc he; b) für ein Pensum von 17–22 Lektionen: 2 Lektionen pro Woc he; c) für ein Pensum von 12–16 Lektionen: 1 Lektion pro Woche .

§ 361. Beginn des Anspruchs

Der Anspruch auf Altersentlastung entsteht mit Begi nn des Schuljahres, in dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollendet.

§ 362.

2 ) Lohn Der Lehrperson wird auch für die Entlastungslektione n der Lohn ausge- richtet.

§ 363. Anstellungsform

1 Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastun g nicht massgebend.
2 Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.

§ 364. Nebenbeschäftigungen

1 Jede Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpe rsonen ist vor Be- ginn dem Volksschulamt anzuzeigen.
3 )
2 Das Volksschulamt entscheidet über die Zulässigkeit .
4 )
3 Gegen den Entscheid kann beim Regierungsrat Beschw erde geführt wer- den.

§ 365. Zusatzlektionen

1 Eine altersentlastete Lehrperson darf weder an der eigenen Schule Zu- satzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterr icht erteilen.
2 Stunden, die über das nach § 359 GAV reduzierte Pflic htpensum hinaus erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gel ten nicht als Zusatz- lektionen.

§ 366. Pensionskasse

Die Altersentlastung hat Einfluss weder auf die spä teren Ansprüche ge- genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe des versicherten Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben weiterh in die vollen Bei- träge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
1 ) § 360 Absatz 2 Einleitungssatz Fassung vom 4. Dezember 2 018.
2 ) § 362 Fassung vom 4. Juni 2013.
3 ) § 364 Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012.
4 ) § 364 Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2012.

126.3

118 b. Löhne, Lohnnebenleistungen und Treueprämie

1. Löhne

1.1. Lohnkonzept

§ 367. Lohnelemente

Der Lohn besteht aus a) dem Grundlohn und b) dem Erfahrungszuschlag.

§ 368. ...

1 )

§ 369. Berechnung der Dienstjahre

2 ) Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als ei- nem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.

§ 370. Beginn und Ende des Lohnanspruches

Der Lohnanspruch für das erste Schulhalbjahr beginnt am 1. August und endigt am 31. Januar, der Lohnanspruch für das zweite Schulhalbjahr be- ginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.

§ 371.

3 ) Einreihung Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und Stellvertretenden ist in Anhang 1 geregelt.

1.2. Zusatzlektionen

§ 372. Grundsatz

1 Als Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche die Lehr person zusätzlich zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schu len erteilte Pen- sen werden für die Berechnung des Vollpensums addier t.
2 Zusatzlektionen werden nach Möglichkeit im nächsten Schulhalbjahr oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine Kompensation nicht möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.

§ 373. Entschädigung der Zusatzlektionen von Lehrperso nen an der

Volksschule Die Entschädigung für Lektionen, die das Pflichtpens um von 29 Lektionen übersteigen, beträgt pro Lektion
1 /
29 des individuellen Lohnes inklusive Teuerungszulage. Dazu kommt der Anteil des 13. Monats lohnes.
1 ) § 368 aufgehoben am 24. Oktober 2022.
2 ) § 369 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.
3 ) § 371 Fassung vom 20. Juni 2011.

126.3

119

§ 374. ...

1 )

§ 375. Beschränkung der Zusatzlektionen

Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zus atzlektionen zuge- teilt werden. Lektionen an andern Schulen gelten eben falls als Zusatzlek- tionen. In zwingenden Fällen kann das Departement für Bildung und Kul- tur Ausnahmen gestatten.

1.3. Stellvertretungen

§ 376.

2 ) Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1 Stellvertretende haben bei Krankheit und Unfall Anspr uch auf den vollen Lohn während längstens drei Wochen.
2 Die Lohnfortzahlung erlischt in jedem Fall mit Auflös ung des Anstel- lungsverhältnisses.
3 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, so kann de r Anspruch ge- kürzt werden.

2. Lohnnebenleistungen

§ 377. Hinweis auf Anhang 2

Lohnnebenleistungen sind in Anhang 2 § 396 ff. GAV ge regelt.

3. Treueprämie

§ 378. Treueprämie

1 Durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre werden ange rechnet, wenn die Dauer des Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nich t überschreitet. Bei Austritt aus dem Schuldienst oder längerem Urlaub wi rd die Dienstzeit vor und nach dem Wiedereintritt oder der Wiederaufnahme der Arbeit voll berücksichtigt.
1 ) § 374 aufgehoben am 26. Juni 2012.
2 ) § 376 Fassung vom 20. Juni 2011.

126.3

120
1bis Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindest ens fünf aufei- nanderfolgenden Arbeitstagen.
1 )
2 Kommunale Regelungen über Treueprämien und Dienstal terszulagen haben keine Geltung.

4. Einzelregelungen

§ 379. Verweisungsnorm

Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kate gorien von Lehr- personen sind in Anhang 3 (§ 401 GAV) geregelt. c. Leistungen bei Krankheit, Unfall und Militärdienst

§ 380. Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüch en

2 ) Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Fortza hlung des Lohnes durch die Schulgemeinden (§ 47 Abs. 1 StPG bzw. § 173 ff. GAV) gehen die Ansprüche der Lehrperson gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer von der Schulgemeinde mitfinanzierten Kranken- od er Unfallversi- cherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf die Schulgemeinde über.

§ 381. Erwerbsausfallentschädigungen und Versicheru ngsleistungen

Die Erwerbsausfallentschädigungen für Militärdienst , Zivil- und Zivil- schutzdienst, Feuerwehrdienst, Leiterkurse von Jugend+Sp ort sowie Versi- cherungsleistungen nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversi- cherung fallen den Schulgemeinden zu. d. Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing

§ 382. Anzeige

Die formelle Anzeige bei sexueller Belästigung oder M obbing nach § 221 und 234 GAV ist beim Departement für Bildung und Kult ur einzureichen. F. Schlussbestimmungen

§ 383. Inkrafttreten

1

§ 359 bis 366 GAV (Altersentlastung) treten am 1. Fe bruar 2005 in Kraft.

2

§ 372 bis 375 GAV (Zusatzlektionen) treten am 1. Febr uar 2005 in Kraft.

Die Entschädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1. Fe bruar 2005 geleis- tet worden sind, richtet sich nach den bisher gelte nden Bestimmungen (LehrerbesoldungsVO, KRB vom 17. Mai 1995; BGS 126.515.8 51.11).
1 ) § 378 Absatz 1 bis eingefügt am 8. Mai 2012.
2 ) § 380 Sachüberschrift Fassung vom 24. Oktober 2022.

126.3

121

§ 383

bis
.
1 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011 Für Lehrpersonen und Lehrbeauftragte in bereits besteh enden Anstel- lungsverhältnissen gilt: a) Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogische n Anforderungen nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige Einreihung weiter; b) bei Wahrnehmung einer anderen Funktion oder bei Ände rung der fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehr person gilt neues Recht; c) Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis späte stens 31. Juli
2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).

§ 383

ter
.
2 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2012 Lehrpersonen und Lehrbeauftragten mit einem Pensum von 21–23 Lektio- nen für den Kindergartenunterricht, welche ihr 58. A ltersjahr bis spätes- tens 31. Juli 2015 erreichen, wird eine Altersentla stung von 3 Lektionen pro Woche gewährt.
1 ) § 383 bis eingefügt am 20. Juni 2011.
2 ) § 383 ter eingefügt am 26. Juni 2012.

126.3

122 Anhang 1: Lohn

§ 384.

1 ) Einreihung der Lehrpersonen und Lehrbeauftragten
1 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Sekundarschu lunterricht werden wie folgt eingereiht: Kategorie Voraussetzung LK Lehrpersonen Diplom gemäss Art. 11 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehr- kräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999
2 )
21 Kantonales Bezirkslehrerpatent 21 Diplom gemäss Art. 19* des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehr- kräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999
3 ) (ausgenommen sind Hauswirtschaftslehrerinnen- und Arbeitslehrerinnenpatente)
20 Sekundarstufenpatente oder Sonderpädagogik - bzw. Heilpädagogik-Patente anderer Kantone
20 Hauswirtschaftslehrerinnen - und Arbeitslehreri n- nenpatent mit Präsenzstudium als Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden
20 Hauswirtschaft slehrerinnen - und Arbeitslehreri n- nenpatent
17 Lehrbeauf- tragte
4 ) Hochschuldiplom oder kantonales Primarschulpa- tent
18 Absolvierende der Studienvarianten «Querein- stieg» oder «BachelorPlus/MasterPlus»
18 Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studie- rende
1 5 Berufsausbildung oder Maturität 12
1 ) § 384 Fassung vom 20. Juni 2011.
2 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
3 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
4 ) § 384 Absatz 1 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vo m 4. Juli 2023.

126.3

123
2 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den sonder- bzw. heilpädagogi- schen Unterricht werden wie folgt eingereiht:
1 ) Kategorie Voraussetzung LK Lehrperso- nen Diplom gemäss Art. 15 des Reglementes über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Son- derpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädago- gische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) vom 12. Juni 2008
2 )
21 Diplom gemäss Art. 22 des Reglementes über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Son- derpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädago- gische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) vom 12. Juni 2008
3 )
20 Sonderpädagogik- bzw. Heilpädagogik-Patente anderer Kantone
20 Alte Dip lome Früherziehung 19 Lehrbeauf- tragte Diplom gemäss Art. 11 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehr- kräfte der Sekundarstufe I vom 26. August
1999
4 ) oder kantonales Bezirkslehrerpatent
21 Diplom gemäss Art. 19 des Reglementes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehr- kräfte der Sekundarstufe I vom 26. August
1999
5 ) oder kantonale Sekundarstufenpatente
20 Hochschuldiplom oder Diplom gemäss Art. 10 und 18 des Reglements über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vor- schulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni
1999
6 ) oder kantonales Primarschulpatent
15,
18; Ge mäs s Ein- satz auf der Sch ulst ufe Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studie- rende
12,
15; ge- mäs s Ein-
1 ) § 384 Absatz 2 Fassung vom 21. Dezember 2021.
2 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.2.
3 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.2.
4 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
5 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
6 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.

126.3

124 satz auf der Sch ulst ufe Berufsausbildung oder Maturität 9,
12; ge- mäs s Ein- satz auf der Sch ulst ufe
3 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Primarschul unterricht werden wie folgt eingereiht: Kategorie Voraussetzung LK Lehrpersonen Diplom gemäss den Art. 10 und 18* des Regl e- mentes über die Anerkennung von Hochschuldip- lomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999
1 )
18 Andere kantonale Primarschulpatente oder So n- derpädagogik- bzw. Heilpädagogik-Patente oder Sekundarstufenpatente
18 Arbeitslehrerinnenpatent mit Präsenzstudium als Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden
18 Arbeitslehrerinnenpatent 17 Lehrbeau f- tragte
2 ) K antonales Kindergärtn e rinnend i plom 17 Hochschul diplom 1 5 Absolvierende der Studienvarianten «Querein- stieg» oder «BachelorPlus/MasterPlus»
15 Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studierende
12 Berufsausbildung oder Maturität 9
4
...
3 )
1 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.
2 ) § 384 Absatz 3 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vo m 4. Juli 2023.
3 ) § 384 Absatz 4 aufgehoben am 26. Juni 2012.

126.3

125
5 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Kindergarten unterricht wer- den wie folgt eingereiht (ab 1. August 2012): Kategorie Voraussetzung LK Lehrpersonen Diplom gemäss Art. 10 des Reglemente s über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehr- kräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom

10. Juni 1999

1 ) oder Primarschulpatent
18 Kindergärtnerinnendiplom mit Präsenzstudium als Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden
18 Kantonales Kind ergärtnerinnendiplom 17 Lehrbeau f- tragte
2 ) Hochschuldiplom oder kantonales Primarschulpa- tent
15 Absolvierende der Studienvarianten «Querein- stieg» oder «BachelorPlus/MasterPlus»
15 Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studi e- rende
12 Berufsausbildung oder Maturität 9
6 Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den pädagogisch -therapeutischen Fachunterricht werden wie folgt eingereiht: Kategorie Voraussetzung LK Lehrpersonen Diplom gemäss Art. 11 des Reglementes über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopä- die und der Hochschuldiplome in Psychomoto- riktherapie vom 3. November 2000
3 )
18 Altrechtliche Diplome in Logopädie 19 Lehrbeau f- tragte Hochschuldiplom oder kantonales Kindergärtn e- rinnendiplom
15 Hochschulstudium ohne Abschluss oder Studi e- rende
12 Berufsausbildung oder Maturität 9 *Altrechtliche Diplome bzw. Patente, die formal als Teiläquivalent (Vo- raussetzung für die Verwendung des geschützten Titels) , jedoch nicht als akademisches Äquivalent gelten.

§ 385.

4 ) Einreihung der Stellvertretenden
1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Volksschu le werden wie folgt entschädigt:
5 ) a) Stellvertreterinnen und Stellvertreter, welche als Le hrpersonen oder Lehrbeauftragte bei der Anstellungsbehörde angestell t sind, werden
1 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.
2 ) § 384 Absatz 5 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vo m 4. Juli 2023.
3 ) EDK Rechtssammlung 4.2.2.5.
4 ) § 385 Fassung vom 20. Juni 2011.
5 ) § 385 Absatz 1 Fassung vom 20. November 2023.

126.3

126 für die Stellvertretungslektionen mit dem Grundlohn u nd dem Erfah- rungszuschlag der ordentlichen Anstellung entschädig t. b) Stellvertreterinnen und Stellvertreter, welche nicht als Lehrpersonen oder Lehrbeauftragte bei der Anstellungsbehörde ange stellt sind, wer- den für die Stellvertretungslektionen nach einem alte rsabhängigen Ta- rifsystem entschädigt. Die Tarife werden vom Volksschu lamt festgelegt (§ 5 Abs. 3 PRV). c) Lehrpersonen und Lehrbeauftragte, welche nach Erre ichen der Alters- grenze (§ 49 GAV) als Stellvertretende eingesetzt werden , werden für die Stellvertretungslektionen mit dem Grundlohn und d em Erfah- rungszuschlag im Zeitpunkt, in welchem sie das 65. A ltersjahrs vollen- det hatten, entschädigt.
2 Hat eine Stellvertretung an der gleichen Stelle minde stens ein Schulhalb- jahr oder 19 Schulwochen gedauert, so ist der stellve rtretenden Person rückwirkend ab Beginn der Vertretung der Lohn auszuric hten, der ihr als Lehrperson beziehungsweise Lehrbeauftragte oder Lehrbea uftragter zu- stünde. a. ... 1 ) §§ 386. – 392. ...
2 ) b. ... 3 ) §§ 393. und 394. ...
4 )

§ 395. ...

5 )
1 ) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
2 ) §§ 386 – 392 aufgehoben am 20. Juni 2011.
3 ) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
4 ) §§ 393 - 394 aufgehoben am 20. Juni 2011.
5 ) § 395 aufgehoben am 3. Dezember 2007.

126.3

127 Anhang 2: Lohnnebenleistungen

§ 396. Verweisungsnorm

Anhang 2 (Lohnnebenleistungen) regelt Einzelheiten zu den Lohnneben- leistungen (§ 377 GAV).

§ 397. Entschädigung und Teuerungszulage für Betreue rinnen und

Betreuer
1 Betreuern und Betreuerinnen wird der folgende Lohn pauschal ausge- richtet: a) Betreuungsdauer 5 – 11 Schulwochen: Fr. 268. –; b) Betreuungsdauer 12 – 20 Schulwochen: Fr. 375. –; c) Betreuungsdauer 21 – 39 Schulwochen: Fr. 536.–.
2 Auf den Entschädigungen für die Betreuung wird die zu Beginn des Se- mesters für die Arbeitnehmenden des Kantons geltende Teuerungszulage ausgerichtet.
3 Die Entschädigung wird nach Abschluss der Betreuun g ausbezahlt.

§ 398. Entschädigung und Teuerungszulage für Berater innen und Berater

1 Arbeitnehmende des Kantons oder einer Gemeinde bezie hen eine pau- schale Entschädigung von Fr. 150.– pro Beratung. Für an dere Beraterinnen und Berater wird die Entschädigung im Einzelfall in Zusammenarbeit mit dem Personalamt festgesetzt.
2 Die Entschädigung wird nach Abschluss der Beratung ausbezahlt.

§ 399.

1 ) Ausserordentliche Fälle In ausserordentlichen Fällen kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Volksschulamtes in Zusammenarbeit mit dem Personalam t für Betreuung und Beratung angemessene Entschädigungen festsetzen.

§ 400. ...

2 )
1 ) § 399 Fassung vom 26. Juni 2012.
2 ) § 400 aufgehoben am 3. Dezember 2007.

126.3

128 Anhang 3: Weitere Regelungen

§ 401. Weiter geltende Verordnungen und Regelungen

Folgende Verordnungen und Regelungen gelten im Sinne vo n § 4 Absatz 1 GAV weiter: a) ...
1 ) b) §§ 6, 13 und 14 der Verordnung über die Kooperativen O berstufen- schulen (BGS 413.131). c) ...
2 ) d) ...
3 ) e) ...
4 )
1 ) § 401 Buchstabe a aufgehoben am 8. Juni 2010.
2 ) § 401 Buchstabe c aufgehoben am 8. Juni 2010.
3 ) § 401 Buchstabe d aufgehoben am 3. Dezember 2007.
4 ) § 401 Buchstabe e aufgehoben am 9. Mai 2011.

126.3

129 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: IX. Mittelschule (NB BT Mittelschule) A. Allgemeine Bestimmungen

§ 402. Geltungsbereich

Der Besondere Teil Mittelschule regelt die Abweichu ngen und Ergänzun- gen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellu ngsverhältnis der Lehrpersonen an den Mittelschule (§ 5 Abs. 1 GAV). Sow eit dieser Beson- dere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allge meine Teil Anwendung.

§ 402

bis
.
1 ) Sekundarschule P
1 Für die Lehrpersonen der progymnasialen Lehrgänge (Sek undarschule P) an den Mittelschulen gelten die Anstellungsbedingun gen der Volksschule sinngemäss.
2 Es gilt ein Pensenrahmen von höchstens fünf Lektionen (§ 404 Abs. 3). B. Anstellungsformen

§ 403.

2 ) Kategorien von Lehrpersonen
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus: a) Mittelschullehrpersonen; b) Lehrbeauftragten; c) Stellvertretenden.
2 Mittelschullehrpersonen verfügen über ein Lehrdiplom für gymnasiale Maturitätsschulen nach den massgebenden interkanton alen Regelungen. Mittelschullehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang verfü- gen über ein entsprechendes Diplom für den Unterric ht an Mittelschulen.
3 Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle für das entspre chende Fach geforder- ten wissenschaftlichen oder pädagogischen Voraussetzu ngen. Sie müssen in der Regel sechs Semester Fachstudium absolviert hab en.
4 Stellvertretende werden für Lehrpersonen oder Lehrbeau ftragte einge- setzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht ertei len können.

§ 404.

3 ) Unbefristete Anstellung
1 Mittelschullehrpersonen werden grundsätzlich unbefr istet angestellt.
2 Die unbefristete Anstellung kann von einer zweijähri gen erfolgreichen Unterrichtstätigkeit an einer Mittelschule und dem Bestehen eines schulin- ternen Qualifikationsverfahrens abhängig gemacht wer den.
1 ) § 402 bis eingefügt am 17. Februar 2015.
2 ) § 403 Fassung vom 20. Juni 2011.
3 ) § 404 Fassung vom 20. Juni 2011.

126.3

130
3 Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich nicht für mehr als zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten Vertrag der gesicherte Pensenteil (Sockelpensum) und ein darüber hinausgehe nder Pensenrah- men von höchstens fünf Lektionen (Maximalpensum) für d en nicht gesi- cherten Pensenteil festgelegt.
4 Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pensen rahmen werden wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen s eit Erhalt der schrift- lichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt.

§ 404

bis
.
1 ) Befristete Anstellung
1 Mittelschullehrpersonen werden soweit befristet an gestellt, als mit dem Pensenrahmen die Unsicherheit in der Pensenfestlegu ng nicht abgedeckt werden kann.
2 Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt. C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses

§ 405.

2 ) Kündigungsfrist und -termin (§ 17 Mittelschulgeset z; BGS 414.11)
1 Die Kündigung hat auf das Ende eines Schulhalbjahres zu erfolgen. Die Kündigung ist spätestens vier Monate vor Ende des Schul halbjahres einzu- reichen.
1bis Im Fall von Mutterschaft ist die Kündigung auf das En de des Mutter- schaftsurlaubs möglich. Die Kündigung ist spätestens zwei Monate vor Ende des Mutterschaftsurlaubes einzureichen.
2 Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine ausserordent- liche Kündigung bewilligen. D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

1. Pflichten der Lehrpersonen

a. Auftrag

§ 406.

3 ) Auftrag
1 Bildung ist ein lebenslanger Prozess. Die Mittelsch ule führt den in der Volksschule angelegten Prozess fort und legt Grundlag en für weitere Ent- wicklungen auch nach der Mittelschulzeit. Bildung um fasst nicht aus- schliesslich kognitive Bereiche. Die Mittelschulen h aben einen eigenstän- digen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Diesem kommt im gesellschaftli- chen Umfeld für alle Partner hohe Bedeutung zu.
1 ) § 404 bis eingefügt am 20. Juni 2011.
2 ) § 405 Fassung vom 17. Februar 2015.
3 ) § 406 Fassung vom 9. Mai 2011.

126.3

131
2 Die Lehrpersonen sind verantwortlich für das Fach und den Unterricht, den sie erteilen. Sie leisten ebenso ihren Beitrag zu r Erziehung und zur Schaffung eines alle Beteiligten motivierenden Schulkl imas sowie zur Ge- staltung und Entwicklung ihrer Schule.
3 Die gestiegenen Anforderungen an diese pädagogisch en Aufgaben set- zen einen hohen Ausbildungsstand der Lehrpersonen vora us. Die Lehrper- sonen sind sich ihres Vorbildcharakters bewusst. Ihr e Tätigkeit zeichnet sich durch eine hohe Professionalität aus.
4 Auch eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflichten vermag indessen den Lehrerfolg noch nicht zu garantieren. Dieser ist von w eiteren, nicht beein- flussbaren Faktoren abhängig. Die Lehrpersonen müssen deshalb während gogischen und persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich dauernd ändernden technologischen, wirtschaftlichen, politi schen und gesellschaft- lichen Gegebenheiten gewachsen zu sein.
5 Die Lehrpersonen sind zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine ver- trauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schul leitung, den Behör- den und weiteren Erziehungspartnern angewiesen.
6 Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bere iche der Lehrerpersön- lichkeit fordern, sind die Lehrpersonen zur Vorbereitu ng und Aufarbei- tung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Weiterbildung und zur Reflexion ihrer eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Freiräume währe nd der unter- richtsfreien Arbeitszeit angewiesen.
7 Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelne n durch die Schulge- setzgebung und die darauf beruhenden Regelungen sowi e die in den Lehrplänen festgesetzten Unterrichtsziele bestimmt.

§ 406

bis
.
1 ) Tätigkeitsbereiche
1 Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verst ehen. Den Rahmen bilden der GAV sowie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und Lehrpläne.
2 Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbe reiche: a) Haupttätigkeiten: Tätigkeiten in unmittelbarem Zusa mmenhang mit dem Unterricht; Unterricht, kurzfristige Vor- und Nac hbereitung des Unterrichts, Leistungskontrolle, langfristige Unterr ichtsplanung und Auswertung; b) weitere Tätigkeiten: - Betreuung und Beratung: Schüler- und Elterngespräche , Zusammen- arbeit mit Aufsichtsbehörden und schulischen Speziald iensten; - Gemeinschaftsaufgaben für alle: Teilnahme an Konfere nzen, Arbei- ten in der Fachschaft, Vorbereitung, Durchführung und Korrektur von Aufnahme- und Schlussprüfungen, Qualitätssicherun g, Mitarbeit in der Schulentwicklung;
1 ) § 406 bis eingefügt am 9. Mai 2011.

126.3

132 - Weiterbildung in allen Tätigkeitsbereichen, persönl iche Weiterbil- dung; -
...
1 ) - Übernahme von besonderen Aufgaben in Absprache mit d er Schul- leitung wie Schulleitungsfunktionen, Fachschaftspräsi dium, Stun- denplanung, Mentorate usw.
3 Grössere, länger dauernde Arbeiten werden angerech net oder entschä- digt.

§ 407. Pflichten bei Teilzeitbeschäftigung

1 Der Auftrag für die Lehrpersonen an den Mittelschul en mit Vollpensum gilt sinngemäss auch für die Lehrpersonen mit Teilpe nsum sowie für die Stellvertretungen.
2 Die in § 406 bis aufgeführten Tätigkeiten verstehen sich für alle Leh rperso- nen.
2 )
3 Lehrpersonen mit Teilpensum nehmen an schulinternen Weiterbildungen teil, sofern sie nicht einer Verpflichtung an einer anderen Arbeitsstelle Folge leisten müssen.
3 )
4 Lehrpersonen mit Teilpensum an verschiedenen kantona len Schulen nehmen an den Sitzungen und Konferenzen der Schule, an d er sie am meisten unterrichten, regelmässig, an denjenigen de r anderen Schulen nach Möglichkeit und Bedarf teil. Die Lehrpersonen r egeln mit den Schul- leitungen die Einzelheiten.
4 )

§ 407

bis
.
5 ) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 5 5 bis findet bei verän- derten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen. b. Unterrichtsausfall

§ 408. Pflichten bei Unterrichtsausfall

Jeder Unterrichtsausfall ist der Schulleitung zu meld en.

§ 409. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle

1 Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Le hrperson bei der Schulleitung in der Regel sechs Wochen vor Beginn des selben um Urlaub nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wochen von ihr, f ür eine längere Dauer vom Departement für Bildung und Kultur gewährt.
1 ) Die Aufhebung von § 406 bis Absatz 2 Buchstabe b viertes Lemma vom 26. Au- gust 2013 (Inkrafttreten 1. August 2014) wurde mit R RB Nr. 2014/570 vom

24. März 2014 für die Globalbudgetperiode 2016-2018 sistiert und tritt noch

nicht in Kraft. Inkrafttreten gemäss RRB Nr. 2018/19 15 vom 4. Dezember 2018 am 1. August 2019.
2 ) § 407 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.
3 ) § 407 Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.
4 ) § 407 Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.
5 ) § 407 bis eingefügt am 25. Juni 2018.

126.3

133
2 Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts- u nd Vaterschaftsur- laub.
1 )

§ 410. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsaus falls

1 Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u. a.), die sie selbst verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössi scher oder kantona- ler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuho len. Die Schullei- tung kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der Unterrichtsausfall durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert werden.
2 Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug e rfolgen.
3 Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensatio n liegt bei der Schulleitung und bei den einzelnen Lehrpersonen. c. Unterricht ausserhalb der Stammschule

§ 411. Unterricht ausserhalb der Stammschule

1 Unbefristet angestellte Mittelschullehrpersonen, d enen an der Stamm- schule kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertra glich vereinbarten Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet we rden, Unterrichts- stunden aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule zu übernehmen.
2 Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur auf Antrag des Amtes für Mittelschulen und Hochschu len und nach Rück- sprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.

2. Rechte der Lehrpersonen

a. Arbeitszeit und Urlaub
1a. Arbeitszeit

§ 412. Schuljahr

1 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Ka lenderwochen und
39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen (§ 7 Abs. 2 Mittelschulge- setz).
2 )
2 Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfrei en Zeit und dauern zwei Wochen.
3 Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zei tpunkt fest.

§ 412

bis
.
3 ) Gesamtarbeitsleistung
1 Die jährliche Gesamtarbeitsleistung der Lehrpersone n entspricht grund- sätzlich jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kanton s. Die Wochenar-
1 ) § 409 Absatz 2 Fassung vom 15. Dezember 2020.
2 ) § 412 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
3 ) § 412 bis eingefügt am 9. Mai 2011.

126.3

134 beitszeit der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedli- che Belastung während und ausserhalb der Unterricht swochen nicht expli- zit festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in d er unterrichtsfreien Arbeitszeit ausgeglichen.
2 Die Arbeitszeit gliedert sich in a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woc he; b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Schulanlässen, Durchführung von Schulanl ässen, Weiterbildung im Kollegium usw.; c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorber eitung, Aus- wertung, Auswertung des Unterrichts, persönliche We iterbildung usw.
1 )

§ 413.

2 ) Pflichtpensum
1 Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehr personen an den Mittelschulen beträgt grundsätzlich 23.5 Lektionen zu 45 Minuten.
2 Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehr personen für Mu- sik, Sport, Bildnerisches Gestalten und Werken, Inst rumentalunterricht und Sologesang beträgt 24.5 Lektionen zu 45 Minuten.
3
...
3 )
4 Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit 0 .3 Lektionen pro Klasse und Woche entlastet.
4 )
5 Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehr personen der pro- gymnasialen Lehrgänge (Sekundarschule P) beträgt 29 Lek tionen zu 45 Minuten.

§ 413

bis
.
5 ) Präsenzzeit
1 Die Lehrpersonen mit Vollpensum stehen der Schule wäh rend der or- dentlichen Unterrichtszeit zur Verfügung.
2 Bei Teilzeitlehrpersonen wird in angemessener Weise auf die Ansprüche anderer Arbeitsstellen Rücksicht genommen. Die Lehrp ersonen regeln die Einzelheiten mit den Schulleitungen.
3 Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lek tionsplan, der be- stimmte freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammen hängende Unter- richtsblöcke vorsieht.
4 Gemeinschaftsaufgaben nach § 406 bis Absatz 2 Buchstabe b können im Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten ei nschliesslich Samstag angesetzt werden.
1 ) Der Regierungsrat hat am 16. November 2010 die prozen tuale Aufteilung der Arbeitszeit auch für den Mittelschulbereich festgele gt. Der Unterricht gemäss

§ 406

bis Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens 85 % der Jahr esarbeitszeit ei- ner Lehrperson (RRB Nr. 2010/2086).
2 ) § 413 Fassung vom 17. Februar 2015.
3 ) § 413 Absatz 3 aufgehoben am 21. Februar 2017.
4 ) Die Änderung von § 413 Absatz 4 eingefügt am 26. Aug ust 2013 (Inkrafttreten

1. August 2014) wurde mit RRB Nr. 2014/570 vom 24. Mär z 2014 für die Global-

budgetperiode 2016-2018 sistiert und tritt noch nic ht in Kraft. Inkrafttreten gemäss RRB Nr. 2018/1915 vom 4. Dezember 2018 am 1. Augus t 2019.
5 ) § 313 bis eingefügt am 9. Mai 2011.

126.3

135
1b. Weiterbildung
1 )

§ 414.

2 ) Reduktion des Unterrichtspensums Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn tr iftige Gründe vor- liegen, das Unterrichtspensum ohne Lohnkürzung reduzie ren.

§ 414

bis
.
3 ) Grundsatz
1 Die Weiterbildung der Mittelschullehrpersonen dien t dem Erhalten und Erweitern von Kenntnissen und Fähigkeiten, dem Erneuer n und Vertiefen der Unterrichtskompetenz und somit der Qualitätssich erung und -entwicklung.
2 Weiterbildung umfasst insbesondere berufsbegleiten de Lehrgänge, Se- minare, Kurse, Tagungen, Praxisberatung, Supervision un d Hospitation, Intensivweiterbildungen, Nachdiplomkurse und -studie n.
3 Die Massnahmen zur Weiterbildung bilden Gegenstand der Mitarbeiten- dengespräche zwischen Vorgesetzten und Lehrpersonen.

§ 414

ter
.
4 ) Finanzierung
1 Die Schulleitung verfügt im Rahmen ihres Globalbudge ts über entspre- chende finanzielle Mittel für die gemeinsame und die individuelle Weiter- bildung ihrer Lehrpersonen.
2 Sie entscheidet im Rahmen der Bedürfnisse und finan ziellen Möglichkei- ten und nach Massgabe der vom Departement und der Sch ulleitung fest- gelegten Prioritäten über die Durchführung von gemei nsamen Weiterbil- dungen und über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten individuel- ler Weiterbildungen.

§ 414

quater
.
5 ) Gemeinsame Weiterbildung
1 Die Schulleitung legt die Massnahmen zur gemeinsamen Weiterbildung der Lehrpersonen fest.
2 Sie kann diese in der unterrichtsfreien Zeit ansetze n.

§ 414

quinquies
.
6 ) Individuelle Weiterbildung
1 Die individuelle Weiterbildung ist nach Möglichkeit während der frei gestaltbaren Arbeitszeit zu absolvieren. Ausnahmen sin d von der Schullei- tung zu bewilligen.
2 Die Schulleitung kann eine Intensivweiterbildung zusa mmenhängend, in Teilen oder in Form einer Stundenentlastung über läng ere Zeit gewähren.
3 Lehrpersonen, die eine Intensivweiterbildung absolvie ren, sind verpflich- tet, der Schulleitung über ihre Tätigkeit während de r Intensivweiterbil- dung in geeigneter Form Bericht zu erstatten.
1 ) Titel eingefügt am 9. Mai 2011.
2 ) § 414 Fassung vom 20. Juni 2011.
3 ) § 414 bis eingefügt am 9. Mai 2011.
4 ) § 414 ter eingefügt am 9. Mai 2011.
5 ) § 414 quater eingefügt am 9. Mai 2011.
6 ) § 414 quinquies eingefügt am 9. Mai 2011.

126.3

136

2. Urlaub

§ 415. Bezahlter und unbezahlter Urlaub

1 Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom U nterricht sind in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der A bwesenheit bei der Schulleitung einzureichen.
2 Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr b ei dem oder der Vorsitzenden der Schulleitung, für eine längere Dauer auf Antrag des oder der Vorsitzenden der Schulleitung vom Amt für Mittelsch ulen und Hoch- schulen gewährt.
3 Diese Regelungen gelten nicht für den Mutterschaft s- und Vaterschafts- urlaub.
1 )

§ 416. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

Lehrpersonen, die zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzd ienst aufgeboten werden, haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Schulleitung sofort nach Veröffentlichung des Aufgebotsplakates o der, wenn nur durch persönlichen Marschbefehl aufgeboten wird, sofort n ach dessen Empfang schriftlich zu benachrichtigen.

3. Altersentlastung

§ 417.

2 ) Anspruch
1 Lehrpersonen ab dem 58. Altersjahr haben Anspruch au f Altersentlas- tung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens 80 und höchstens
100 Prozent beträgt.
2 Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson s owie ein allfälli- ges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.
3 Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich d es GAV berück- sichtigt.
4 Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrpers on geringer ist als

9.5 beziehungsweise 10 Lektionen pro Woche.

§ 418.

3 ) Umfang
1 Die Altersentlastung für Lehrpersonen ohne Schulleitu ngsfunktion be- trägt 3 Lektionen pro Woche.
4 )
1bis Die Altersentlastung wird Lehrpersonen mit zusätzlich er Schulleitungs- funktion ausschliesslich für ihr Pensum als Lehrpers on gewährt.
5 )
2 Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 23.5 Lektionen pro Woche: a) für ein Pensum von 19–23.5 Lektionen: 3 Lektionen pro W oche; b) für ein Pensum von 14–18.5 Lektionen: 2 Lektionen pro W oche;
1 ) § 415 Absatz 3 Fassung vom 15. Dezember 2020.
2 ) § 417 Fassung vom 4. Juni 2013.
3 ) § 418 Fassung vom 4. Juni 2013.
4 ) § 418 Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.
5 ) § 418 Absatz 1 bis eingefügt am 4. Dezember 2018.

126.3

137 c) für ein Pensum von 9.5–13.5 Lektionen: 1 Lektion pro Wo che.
3 Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 24.5 Lektionen pro Woche: a) für ein Pensum von 19.5–24.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche; b) für ein Pensum von 14.5–19 Lektionen: 2 Lektionen pro W oche; c) für ein Pensum von 10–14 Lektionen: 1 Lektion pro Woche .
4 Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 25.5 Lektionen pro Woche: a) für ein Pensum von 20.5–25.5 Lektionen: 3 Lektionen pro Woche; b) für ein Pensum von 15.5–20 Lektionen: 2 Lektionen pro W oche; c) für ein Pensum von 10–15 Lektionen: 1 Lektion pro Woche .

§ 419. Beginn des Anspruchs

Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljah- res, in dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollend et.

§ 420.

1 ) Lohn Der Lehrperson wird auch für die Entlastungslektione n der Lohn ausge- richtet.

§ 421. Anstellungsform

1 Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastun g nicht massgebend.
2 Die Stellvertretung erhält keine Altersentlastung.

§ 422. Nebenbeschäftigungen

1 Die Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrper sonen ist vor Be- ginn dem oder der Vorsitzenden der Schulleitung anzuzeig en. Diese leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Departement für Bildung und Kul- tur weiter.
2 Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet über die Zulässig- keit.
3 Gegen den Entscheid des Departementes kann beim Re gierungsrat Be- schwerde geführt werden.

§ 423. Zusatzlektionen

1 Eine altersentlastete Lehrperson darf weder an der eigenen Schule Zu- satzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterr icht erteilen.
2 Lektionen, die über das nach § 417 GAV reduzierte Pfl ichtpensum hinaus erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gel ten nicht als Zusatz- lektionen.

§ 424. Pensionskasse

Die Altersentlastung hat Einfluss weder auf die spä teren Ansprüche ge- genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe des versicherten Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin die vollen Beiträ- ge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
1 ) § 420 Fassung vom 4. Juni 2013.

126.3

138 b. Löhne und Lohnnebenleistungen

1. Löhne

1.1. Lohnkonzept

§ 425.

1 ) Einreihung Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und Stellvertretenden ist in den §§ 442 – 444 geregelt.

§ 426. ...

2 )

§ 427. Berechnung der Dienstjahre

Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als ei- nem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.

§ 428. Beginn und Ende des Lohnanspruches

Der Lohnanspruch der Lehrpersonen für das erste Schulh albjahr beginnt am 1. August und endigt am folgenden 31. Januar, je ner für das zweite Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.

1.2. Zusatzlektionen

§ 429. Grundsatz

1 Als Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche eine Leh rperson zusätzlich zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schu len erteilte Pen- sen werden für die Berechnung des Vollpensums addier t.
2 Zusatzlektionen werden nach Möglichkeit im nächsten Schulhalbjahr oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine Kompensation nicht möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.
1 ) § 425 Fassung vom 20. Juni 2011.
2 ) § 426 aufgehoben am 24. Oktober 2022.

126.3

139

§ 430.

1 ) Entschädigung für Zusatzlektionen Die Entschädigung für Lektionen, die das Vollpensum ü bersteigen, ent- spricht dem Ansatz der Einzellektion des individuellen Lohnes.

§ 431. Beschränkung der Zusatzlektionen

Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zus atzlektionen zuge- teilt werden. Lektionen an andern Schulen gelten eben falls als Zusatzlek- tionen. In zwingenden Fällen kann das Departement für Bildung und Kul- tur Ausnahmen gestatten.

1.3. ...

2 )

§ 432. - 437. ...

3 )

2. Lohnnebenleistungen

§ 438.

4 ) Reisespesen von Stellvertretenden Stellvertretenden können die Reisespesen ganz oder tei lweise vergütet werden.

3. Einzelregelungen

§ 439. Verweisungsnorm

Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kate gorien von Lehr- personen sind in Anhang 3 (§ 448 GAV) geregelt.

§ 439

bis
.
5 ) Treueprämienurlaub Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindest ens fünf aufeinan- derfolgenden Arbeitstagen. E. Schlussbestimmungen

§ 440. Inkrafttreten

1
2

§ 430 GAV (Entschädigung für Zusatzlektionen) tritt am 1. Februar 2005

in Kraft. Die Entschädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1. Februar
1 ) § 430 Fassung vom 20. Juni 2011.
2 ) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
3 ) §§ 432 – 437 aufgehoben am 20. Juni 2011.
4 ) § 438 Fassung vom 20. Juni 2011.
5 ) § 439 bis eingefügt am 8. Mai 2012.

126.3

140
2005 geleistet worden sind, richtet sich nach den b isher geltenden Best- immungen.

§ 440

bis
.
1 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011 Für Lehrpersonen und Lehrbeauftragte in bereits besteh enden Anstel- lungsverhältnissen gilt: a) Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogische n Anforderungen nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige Einreihung weiter; b) bei Wahrnehmung einer anderen Funktion oder bei Ände rung der fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehr person gilt neues Recht; c) Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis späte stens 31. Juli
2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).

§ 440

ter
.
2 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Februar 201 5
1 Lehrpersonen und Lehrbeauftragten, deren Lohn vor dem 1 . August 2015 für den Unterricht an der Sek P über dem Maximallohn der Lohnklasse 21 lag, wird der Besitzstand gewährt. Sie erhalten so la nge keine Lohnanpas- sung (Teuerungszulage und Reallohnerhöhung), bis der bisherige Lohn dem neuen Lohn entspricht.
1 ) § 440 bis eingefügt am 20. Juni 2011.
2 ) § 440 ter eingefügt am 17. Februar 2015.

126.3

141 Anhang 1: Lohn

§ 441. ...

1 )

§ 442.

2 ) Einreihung der Lehrpersonen
1 Mittelschullehrpersonen werden in die Lohnklasse 23 eingereiht.
2 Mittelschullehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang wer- den in die Lohnklasse 21 eingereiht.
3 Lehrpersonen der progymnasialen Lehrgänge (Sekundarsch ule P) an den Mittelschulen werden in die Lohnklasse 21 eingereiht .

§ 443.

3 ) Einreihung der Lehrbeauftragten
1 Mit Bezug auf die Lehrpersonen werden Lehrbeauftragte wie folgt ein- gereiht: a) mit dem für das entsprechende Fach geforderten fachw issenschaftli- chen, jedoch ohne pädagogischen Abschluss: zwei Lohnk lassen tiefer; b) ohne den für das entsprechende Fach geforderten fach wissenschaftli- chen, jedoch mit pädagogischem Abschluss: drei Lohnk lassen tiefer; c) ohne fachwissenschaftlichen und ohne pädagogischen Abschluss: fünf Lohnklassen tiefer.
2 In nicht geregelten Fällen entscheidet das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen über das Vorliegen gleichwertiger Qu alifikationen.

§ 443

bis
.
4 ) Einreihung der Hauswirtschaftslehrpersonen Die Hauswirtschaftslehrpersonen der hauswirtschaftl ichen Wochenkurse der Maturitätslehrgänge werden wie folgt eingereiht : a) mit Diplom in Hauswirtschaft: in die Lohnklasse 20; b) mit Ausbildung als Sek-I-Lehrperson: in die Lohnklasse 21.

§ 444.

5 ) Stellvertretende Stellvertretende werden wie Mittelschullehrpersonen b eziehungsweise wie Lehrbeauftragte eingereiht. Anhang 2: ... 6 ) §§ 445. und 446. ...
7 )

§ 447...

8 )
1 ) § 441 aufgehoben am 20. Juni 2011.
2 ) § 442 Fassung vom 17. Februar 2015.
3 ) § 443 Fassung vom 20. Juni 2011.
4 ) § 443 bis eingefügt am 20. Juni 2011.
5 ) § 444 Fassung vom 20. Juni 2011.
6 ) Anhang 2 aufgehoben am 20. Juni 2011.
7 ) §§ 445 und 446 aufgehoben am 20. Juni 2011.
8 ) § 447 aufgehoben am 9. Mai 2011.

126.3

142 Anhang 3: Einzelregelungen

§ 448. Verweisungsnorm

Anhang 3 (Einzelregelungen) regelt die Mentoratsents chädigungen (§ 439 GAV).

§ 449. Entschädigung für Mentorat

1 Das Mentorat für eine im ersten Schuljahr zu betreue nde Lehrperson wird mit einer Grundentschädigung von 300 Franken abg egolten. Zusätz- lich kann der Mentor pro Schulbesuch mit Gespräch 50 Franken in Rech- nung stellen.
2 Die jährliche Entschädigung darf 800 Franken nicht übersteigen.

§ 450. Betreuung im zweiten Schuljahr

1 Das Mentorat für eine im zweiten Schuljahr zu betreue nde Lehrperson wird mit 150 Franken abgegolten. Zusätzlich werden pr o Schulbesuch und Teilnahme an einer Veranstaltung 50 Franken ausgerich tet.
2 Die jährliche Entschädigung darf 400 Franken nicht übersteigen. Anhang 4: ...
1 )

§ 451. ...

2 )
1 ) Anhang 4 aufgehoben am 9. Mai 2011.
2 ) § 451 aufgehoben am 9. Mai 2011.

126.3

143 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: X. Berufsschule (NB BT Berufsschule) A. Allgemeine Bestimmungen

§ 452.

1 ) Geltungsbereich Der Besondere Teil Berufsschule regelt die Abweichu ngen und Ergänzun- gen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellu ngsverhältnis der Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren. Soweit dies er Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung. B. Anstellungsformen

§ 453.

2 ) Kategorien von Lehrpersonen
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus: a) Berufsfachschullehrpersonen; b) Lehrpersonen an höheren Fachschulen; c) Praxislehrpersonen (mit Werkstatt- und Berufsschulun terricht); d) Lehrbeauftragten; e) Stellvertretenden.
2 Lehrpersonen erfüllen alle auf der entsprechenden St ufe geforderten fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen. Diese r ichten sich nach den Vorgaben des Bundes und der Schweizerischen Konfere nz der kanto- nalen Erziehungsdirektoren (EDK).
3 Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle an die Lehrperso nen gestellten fachli- chen und pädagogischen Anforderungen.
4 Stellvertretende werden für Lehrpersonen oder Lehrbeau ftragte einge- setzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht ertei len können.

§ 454.

3 ) Unbefristete Anstellung
1 Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet angest ellt.
2 Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich nicht für mehr als zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten Vertrag der gesicherte Pensenteil (Sockelpensum) und ein darüber hinausgehe nder Pensenrah- men von höchstens fünf Lektionen (Maximalpensum) für d en nicht gesi- cherten Pensenteil festgelegt.
3 Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pense nrahmen werden wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen s eit Erhalt der schrift- lichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt.
1 ) § 452 Fassung vom 9. Mai 2011.
2 ) § 453 Fassung vom 20. Juni 2011.
3 ) § 454 Fassung vom 20. Juni 2011.

126.3

144

§ 454

bis
.
1 ) Befristete Anstellung
1 Lehrpersonen werden soweit befristet angestellt, al s mit dem Pensen- rahmen die Unsicherheit in der Pensenfestlegung nic ht abgedeckt werden kann.
2 Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt. C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses

§ 455.

2 ) Kündigungsfristen und -termine (§ 40 Gesetz über di e Berufsbildung; GBB; BGS 416.111)
1 Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Sch ulhalbjahres mög- lich.
1bis Im Fall von Mutterschaft ist die Kündigung auf das En de des Mutter- schaftsurlaubs möglich.
2 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Kündigung auch au f einen andern Zeitpunkt erfolgen.
3 Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.
4 Die Kündigungsfrist im Fall von Absatz
1bis Mutterschaft beträgt zwei Monate. D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses

1. Pflichten der Lehrpersonen

a. Auftrag der Lehrpersonen

§ 456. Auftrag

3 )
1 Die Berufsschulen haben einen eigenständigen Bildu ngsauftrag. Diesem kommt im gesellschaftlichen Umfeld für alle Partner eine hohe Bedeutung zu.
2 Die Lehrpersonen sind für ihren Unterricht verantwor tlich. Sie leisten ebenso einen Beitrag zur Erziehung und helfen mit, ei n Schulklima zu schaffen, das alle Beteiligten motiviert. Sie unterst ützen die Gestaltung und die Entwicklung der Schule.
3 Die pädagogischen Aufgaben setzen einen hohen Ausbil dungsstandard und eine hohe Leistungsbereitschaft der Lehrpersonen voraus. Die Lehr- personen sind sich ihres Vorbildcharakters bewusst. Ihre Tätigkeit zeichnet sich durch eine hohe Professionalität aus.
4 )
1 ) § 454 bis eingefügt am 20. Juni 2011.
2 ) § 455 Fassung vom 17. Februar 2015.
3 ) § 456 Sachüberschrift Fassung vom 9. Mai 2011.
4 ) § 456 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.

126.3

145
4 Die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten allein ve rmag den Lehrerfolg nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, durch die Lehrpersonen nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig. Sie müssen deshalb während ihrer gesamten Lehrtätigkeit an ihrer fachlichen, pädagogi schen und persönli- chen Kompetenz arbeiten, um den sich immer rascher än dernden techno- logischen, wirtschaftlichen, politischen und gesell schaftlichen Gegebenhei- ten gewachsen zu sein.
5 Die Lehrerschaft ist zur Erfüllung ihres Auftrages a uch auf eine vertrau- ensvolle Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben, den El tern, den Behör- den und weiteren Bildungspartnern angewiesen.
1 )
6 Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bere iche der Lehrerpersön- tung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Weiterbildung und zur Reflexion ihrer eigenen Lehrtätigkeit auf angemessene Freiräume währe nd der unter- richtsfreien Arbeitszeit und auf einen periodischen Bildungsurlaub ange- wiesen.
2 )
7 Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelne n durch die Schulge- setzgebung und die darauf beruhenden Regelungen sowi e die in den Bil- dungsverordnungen festgelegten Bildungsziele bestimmt .
3 )
8
...
4 )

§ 456

bis
.
5 ) Tätigkeitsbereiche
1 Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verst ehen. Den Rahmen bilden der GAV sowie die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und Lehrpläne.
2 Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbe reiche: a) Unterricht und Erziehung: Tätigkeiten in unmittelbar em Zusammen- hang mit dem Unterricht, Unterricht, kurzfristige Vor - und Nachberei- tung des Unterrichts, Leistungskontrolle, langfristi ge Unterrichtspla- nung und Auswertung, Erziehung als Mittel zur Erreich ung der Gesell- schafts- und Arbeitsmarktfähigkeit, Beurteilung und Beratung der Ler- nenden; b) Gemeinschaftsaufgaben für alle: Teilnahme an Konfere nzen, Arbeiten in der Fachschaft, Vorbereitung, Durchführung und Korr ektur von Aufnahme- und Schlussprüfungen, Förderung und Entwick lung der Schulqualität, Mitarbeit in der Schulentwicklung, reg kantonale Zusammenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit; c) Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswe lt, den abge- benden und aufnehmenden Schulen, den Eltern, mit Beh örden und mit Spezialdiensten der Schule; d) Weiterbildung in allen Tätigkeitsbereichen, persönl iche Weiterbildung; e) Übernahme von besonderen Aufgaben in Absprache mit d er Schullei- tung wie Schulleitungsfunktionen, Fachschaftspräsidiu m, Stundenpla- nung, Mentorate usw.
1 ) § 456 Absatz 5 Fassung vom 9. Mai 2011.
2 ) § 456 Absatz 6 Fassung vom 9. Mai 2011.
3 ) § 456 Absatz 7 Fassung vom 9. Mai 2011.
4 ) § 456 Absatz 8 aufgehoben am 9. Mai 2011.
5 ) § 456 bis eingefügt am 9. Mai 2011.

126.3

146

§ 457. Pflichten bei Teilzeitbeschäftigung

1 Der Auftrag für die Lehrpersonen mit Vollpensum gilt auch für die Lehr- personen mit Teilpensum sowie für die Stellvertreten den. In Absprache mit der Schulleitung leisten die Lehrpersonen in den Bere ichen gemäss § 456 bis Absatz 2 Buchstaben b-e den Anteil, der ihrem Pensu m entspricht.
1 )
2
...
2 )

§ 457

bis
.
3 ) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 5 5 bis findet bei verän- derten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen. b. Unterrichtsausfall

§ 458. Pflichten bei Unterrichtsausfall

Jeder Unterrichtsausfall ist der direkt vorgesetzten Stelle zu melden.

§ 459. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle

1 Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Le hrperson beim Di- rektor oder der Direktorin in der Regel sechs Woche n vor Beginn dessel- ben um Urlaub nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wo chen von ihm oder ihr, für eine längere Dauer vom Departement für Bildung und Kultur gewährt.
2 Diese Regelung gilt nicht für den Mutterschafts- u nd Vaterschaftsur- laub.
4 )

§ 460. Frist zur Einreichung von Urlaubsgesuchen

1 Gesuche um länger dauernden Urlaub sind dem Depart ement für Bildung und Kultur möglichst frühzeitig unter Kenntnisgabe an die Aufsichtsbe- hörde einzureichen.
2 Im einzelnen gelten für die Einreichung von Gesuchen dieser Art folgen- de Fristen: a) Lehrpersonen, welche zum Militär-, Zivil- oder Zivilsch utzdienst aufge- boten werden, haben dem Departement für Bildung und Kultur sofort nach Empfang des Aufgebotes Mitteilung zu machen; In halt dieser Mitteilung bildet die aufbietende Stelle, das Datum der Einrückung, die Art des Dienstes, ihre Einteilung und ihren Gra d sowie das Datum der Entlassung oder, sofern dieses nicht feststeht, die voraussichtliche Dauer des Dienstes; b) Lehrpersonen, welche aus anderen Gründen Urlaub wüns chen, haben ihr Gesuch in der Regel 6 Wochen vor Urlaubsbeginn e inzureichen.

§ 461. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsaus falls

1 Die Lehrpersonen haben Arbeitsausfälle (Lektionen u. a.), die sie selbst verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössi scher oder kantona-
1 ) § 457 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
2 ) § 457 Absatz 2 aufgehoben am 9. Mai 2011.
3 ) § 457 bis eingefügt am 25. Juni 2018.
4 ) § 459 Absatz 2 Fassung vom 15. Dezember 2020.

126.3

147 ler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuho len. Der Direktor oder die Direktorin kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der Un- terrichtsausfall durch die Übernahme von anderen Auf gaben kompensiert werden.
2 Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug e rfolgen.
3 Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensatio n liegt bei der Schulleitung und bei den einzelnen Lehrpersonen. c. Unterricht ausserhalb der Stammschule

§ 462. Unterricht ausserhalb der Stammschule

1 Unbefristet angestellte Berufsschullehrpersonen, d enen an der Stamm- schule kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertr aglich vereinbarten Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet we rden, Unterrichts- stunden aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule zu übernehmen.
2 Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur auf Antrag des Amtes für Berufsbildung und Berufsbe ratung und nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.

2. Rechte der Lehrpersonen

a. Arbeitszeit und Urlaub

1. Arbeitszeit

§ 463. Schuljahr

1 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Ka lenderwochen und
39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen (§ 20 Abs . 1 Gesetz über die Berufsbildung).
1 )
2 Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfrei en Zeit und dauern zwei Wochen.
3 Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zei tpunkt fest.

§ 463

bis
.
2 ) Gesamtarbeitszeit
1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen ent spricht grundsätz- lich jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeits- zeit der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf d ie unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswoc hen nicht explizit festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Ar- beitszeit ausgeglichen.
2 Die Arbeitszeit gliedert sich in a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woc he;
1 ) § 463 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
2 ) § 463 bis eingefügt am 9. Mai 2011.

126.3

148 b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Schulanlässen, Durchführung von Schulanl ässen, Weiterbildung im Kollegium usw.; c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorber eitung, Aus- wertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung usw.
3 Der Tätigkeitsbereich gemäss § 456 bis Absatz 2 Buchstabe a umfasst min- destens 85 Prozent der Jahresarbeitszeit einer Lehrper son.

§ 464.

1 ) Pflichtpensum
1 Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehr personen an den Berufsschulen beträgt grundsätzlich 26.5, für den Spo rtunterricht 27.5 Lektionen zu 45 Minuten. Das wöchentliche Pflichtpens um (Vollpensum) der Lehrpersonen an den Höheren Fachschulen beträgt 2 3.5 Lektionen zu
45 Minuten.
2 )
2 Von dieser Regel abweichende Pensen sind aus pädago gischen und be- trieblichen Gründen möglich, sofern die Jahresarbei tszeit gemäss § 463 bis sowie der Dienstauftrag gemäss den §§ 456, 456 bis und 457 eingehalten werden. Eine Lektion Berufsschulunterricht entsprich t 1.8 Stunden Praxis- unterricht an der Schule für Mode und Gestalten und am ZeitZentrum.
3 )
3 In der Regel umfasst der Dienstauftrag sämtliche T ätigkeiten, die durch die ordentlichen Arbeiten einer Berufsschullehrpers on anfallen. Aus be- trieblichen Gründen ausfallende Lektionen, die nicht kompensiert werden können, werden durch, von der Schulleitung zugewiesene , zusätzliche Arbeiten ausgeglichen.
4 )
4 Arbeiten nach § 456 bis Absatz 2 Buchstaben b-e die 15 Prozent der Ar- beitszeit überschreiten, sowie einzelne Stellvertretung en werden in Ab- sprache mit der Schulleitung entweder durch Entlastu ngslektionen oder durch ein Minderpensum entschädigt.
5 )
5 Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit 0 .2 Lektionen pro Klasse und Woche entlastet.
6 )

§ 465. Reduktion des Pflichtpensums

7 ) Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn tr iftige Gründe vor- liegen, das Unterrichtspensum ohne Kürzung des Lohnes reduzieren.
1 ) § 464 Fassung vom 22. April 2008.
2 ) § 464 Absatz 1 Fassung vom 20. Juni 2011.
3 ) § 464 Absatz 2 Fassung vom 20. Juni 2011.
4 ) § 464 Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.
5 ) § 464 Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.
6 ) Die Änderung von § 464 Absatz 5 eingefügt am 26. Aug ust 2013 (Inkrafttreten

1. August 2014) wurde mit RRB Nr. 2014/570 vom 24. Mär z 2014 für die Global-

budgetperiode 2016-2018 sistiert und tritt noch nic ht in Kraft. Inkrafttreten gemäss RRB Nr. 2018/1915 vom 4. Dezember 2018 am 1. Augus t 2019.
7 ) § 465 Sachüberschrift Fassung vom 20. Juni 2011.

126.3

149

2. Urlaub

2.1. Allgemeines

§ 466. Bezahlter und unbezahlter Urlaub

1 Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom U nterricht sind in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der A bwesenheit beim Direktor oder bei der Direktorin einzureichen.
2 Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr vo m Direktor oder der Direktorin, für eine längere Dauer auf Antrag d es Direktors oder der Direktorin vom Amt für Berufsbildung und Berufsberat ung gewährt.
3 Diese Regelungen gelten nicht für den Mutterschaft s- und Vaterschafts- urlaub.
1 )

§ 467. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

Lehrpersonen, die zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzd ienst aufgeboten werden, haben den Direktor oder die Direktorin sofo rt nach Veröffentli- chung des Aufgebotsplakates oder, wenn nur durch pe rsönlichen Marsch- befehl aufgeboten wird, sofort nach dessen Empfang schriftlich zu be- nachrichtigen.

2.2. Studienurlaub

§ 468. Zweck des Studienurlaubs

1 Der Studienurlaub dient der Weiterbildung der Lehrper sonen in einer Weise, die neben der Lehrtätigkeit und in den Ferien allein nicht möglich ist.
2 Der Studienurlaub ist so zu verbringen, dass sich dar aus für die Unter- richtstätigkeit ein Nutzen ergibt.

§ 469. Voraussetzung, Dauer und Zeitpunkt des Studienu rlaubs

1 Studienurlaub steht unbefristet angestellten Lehrper sonen zu, die im Durchschnitt der letzten 5 Jahre dauernd mindestens die Hälfte eines vol- len Pensums unterrichtet haben.
2 Im Zeitpunkt des Urlaubs muss die Lehrperson mindes tens zwei Jahre an einer solothurnischen Berufsschule tätig gewesen se in.
3 Der bezahlte Studienurlaub dauert in der Regel acht aufeinanderfolgen- de Schulwochen. Der Regierungsrat kann Abweichungen bewilligen.
4 An den bezahlten kann ein unbezahlter Urlaub von höch stens vier Mona- ten angeschlossen werden.
5 Der erste Studienurlaub ist in der Regel im fünften bis zehnten Jahr des Schuldienstes im Kanton Solothurn zu beziehen.
1 ) § 466 Absatz 3 Fassung vom 15. Dezember 2020.

126.3

150
6 Ein zweiter Studienurlaub ist frühestens acht Jahre nach dem ersten, spä- testens aber fünf Jahre vor dem Erreichen des Pensio nsalters möglich.

§ 470. Urlaubsgesuche

1 Gesuche um Studienurlaub sind vier Monate vor Urlaubs beginn auf dem Dienstweg dem Direktor oder der Direktorin zuhanden des Departementes für Bildung und Kultur einzureichen.
2 Im Urlaubsgesuch sind Ziel und Programmgestaltung des Urlaubs darzu- legen.

§ 471. Entscheid

1 Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet auf Antrag des kan- tonalen Berufsschulinspektors.
2 Es beurteilt, ob das eingereichte Urlaubsprogramm die Voraussetzung nach § 468 GAV erfüllt.
3 An die Bewilligung des Studienurlaubs können Auflag en geknüpft wer- den.

§ 472. Urlaubsbericht

1 Nach dem Urlaub hat die Lehrperson zuhanden des kant onalen Berufs- schulinspektors einen Bericht über den Urlaub zu verf assen.
2 Die Form der Berichterstattung wird vom Departement für Bildung und Kultur festgelegt.
3 Dem Bericht sind Ausweise über besuchte Kurse usw. beizulegen.

§ 473. Rückerstattung der Stellvertretungskosten

1 Sofern die Lehrperson nach ihrem Urlaub nicht weiter e drei Jahre im Dienst einer solothurnischen Berufsschule verbleibt, hat sie die durch ihre Abwesenheit entstandenen Stellvertretungskosten antei lmässig zurückzu- erstatten.
2 Liegen besondere Gründe vor, so kann das Departement für Bildung und Kultur eine abweichende Regelung treffen.

3. Altersentlastung

§ 474.

1 ) Anspruch
1 Lehrpersonen ab dem 58. Altersjahr haben Anspruch au f Altersentlas- tung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens 80 und höchstens
100 Prozent beträgt.
2 Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson s owie ein allfälli- ges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.
3 Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich d es GAV berück- sichtigt.
4 Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrpers on geringer ist als

10.5 beziehungsweise 11 Lektionen pro Woche.

1 ) § 474 Fassung vom 4. Juni 2013.

126.3

151
5 Für Lehrpersonen, welche nach dem Jahresarbeitszeitmod ell angestellt sind, gilt anstelle der Altersentlastung der Feriena nspruch nach § 100.

§ 475.

1 ) Umfang
1 Die Altersentlastung für Lehrpersonen ohne Schulleitu ngsfunktion be- trägt 3 Lektionen pro Woche.
2 )
1bis Die Altersentlastung wird Lehrpersonen mit zusätzlich er Schulleitungs- funktion ausschliesslich für ihr Pensum als Lehrpers on gewährt.
3 )
2 Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 26.5 Lektionen pro Woche: a) für ein Pensum von 21–26.5 Lektionen: 3 Lektionen pro W oche; b) für ein Pensum von 16–20.5 Lektionen: 2 Lektionen pro W oche; c) für ein Pensum von 10.5–15.5 Lektionen: 1 Lektion pro W oche.
3 Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 27.5 Lektionen pro Woche: a) für ein Pensum von 22–27.5 Lektionen: 3 Lektionen pro W oche; b) für ein Pensum von 16.5–21.5 Lektionen: 2 Lektionen pro Woche; c) für ein Pensum von 11–16 Lektionen: 1 Lektion pro Woche .

§ 476. Beginn des Anspruchs

Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljah- res, in dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollend et.

§ 477.

4 ) Lohn Der Lehrperson wird auch für die Entlastungslektione n der Lohn ausge- richtet.

§ 478. Anstellungsform

1 Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastun g nicht massgebend.
2 Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.

§ 479. Nebenbeschäftigungen

1 Jede Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpe rsonen ist vor Be- ginn dem Direktor oder der Direktorin anzuzeigen. Die ser oder diese leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Departement für Bildung und Kul- tur weiter.
2 Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet über die Zulässig- keit.
3 Gegen den Entscheid des Departementes kann beim Re gierungsrat Be- schwerde geführt werden.

§ 480. Zusatzlektionen

1 Eine altersentlastete Lehrperson darf weder an der eigenen Schule Zu- satzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterr icht erteilen.
1 ) § 475 Fassung vom 4. Juni 2013.
2 ) § 475 Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.
3 ) § 475 Absatz 1 bis eingefügt am 4. Dezember 2018.
4 ) § 477 Fassung vom 4. Juni 2013.

126.3

152
2 Stunden, die über das nach § 474 GAV reduzierte Pflic htpensum hinaus erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gel ten nicht als Zusatz- lektionen.

§ 481. Pensionskasse

Die Altersentlastung hat Einfluss weder auf die spä teren Ansprüche ge- genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe des versicherten Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben weiterh in die vollen Bei- träge an die staatliche Pensionskasse zu leisten. b. Löhne und Lohnnebenleistungen

1. Lohnkonzept

§ 482.

1 ) Einreihung Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und Stellvertretenden ist in den §§ 498 - 500 geregelt.

§ 483. ...

2 )

§ 484. Berechnung der Dienstjahre

Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als ei- nem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.

§ 485. Beginn und Ende des Lohnanspruches

Der Lohnanspruch der Lehrpersonen für das erste Schulh albjahr beginnt am 1. August und endigt am folgenden 31. Januar, je ner für das zweite Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.
1 ) § 482 Fassung vom 20. Juni 2011.
2 ) § 483 aufgehoben am 24. Oktober 2022.

126.3

153

2. Zusatzlektionen

§ 486. Grundsatz

1 Als Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche eine Leh rperson zusätzlich zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schu len erteilte Pen- sen werden für die Berechnung des Vollpensums addier t.
2 Zusatzlektionen werden nach Möglichkeit im nächsten Schulhalbjahr oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine Kompensation nicht möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.

§ 487.

1 ) Entschädigung für Zusatzlektionen Die Entschädigung für Lektionen, die das Vollpensum ü bersteigen, ent- spricht dem Ansatz der Einzellektion des individuellen Lohnes.

§ 488. Beschränkung der Zusatzlektionen

Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zus atzlektionen pro Woche zugeteilt werden. Lektionen an anderen Schulen g elten ebenfalls als Zusatzlektion. In zwingenden Fällen kann das Depar tement für Bildung und Kultur Ausnahmen gestatten.

3. ...

2 ) §§ 489. - 494. ...
3 )

4. Treueprämie

4 )

§ 494

bis
.
5 ) Treueprämienurlaub Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindest ens fünf aufeinan- derfolgenden Arbeitstagen.

3. Einzelregelungen

§ 495. Einzelregelungen

Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kate gorien von Lehr- personen sind in Anhang 2 (§ 503 GAV) geregelt.
1 ) § 487 Fassung vom 20. Juni 2011.
2 ) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
3 ) §§ 489 - 494 aufgehoben am 20. Juni 2011.
4 ) Titel 4. eingefügt am 8. Mai 2012.
5 ) § 494 bis eingefügt am 8. Mai 2012.

126.3

154 E. Schlussbestimmungen

§ 496. Inkrafttreten

1

§ 464 GAV (Pflichtpensum) tritt am 1. Februar 2005 i n Kraft.

2

§ 487 GAV (Zusatzlektionen) tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Die Ent-

schädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1. Februar 2 005 geleistet wor- den sind, richtet sich nach den bisher geltenden Be stimmungen.

§ 496

bis
.
1 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011 Für Lehrpersonen und Lehrbeauftragte in bereits besteh enden Anstel- lungsverhältnissen gilt: a) Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogische n Anforderungen nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige Einreihung weiter; b) bei Wahrnehmung einer anderen Funktion oder bei Ände rung der fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehr person gilt neues Recht; c) Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis späte stens 31. Juli
2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).
1 ) § 496 bis eingefügt am 20. Juni 2011.

126.3

155 Anhang 1: Lohn

§ 497. ...

1 ) a. ...
2 )

§ 498.

3 ) Einreihung der Lehrpersonen
1 Lehrpersonen an höheren Fachschulen werden wie folgt eingereiht: ruflichen Unterricht an höheren Fachschulen: in Lohnk lasse 23; b) mit Bachelor- oder gleichwertigem Abschluss im Fachb ereich und Lehr- diplom für den hauptberuflichen Unterricht an höher en Fachschulen: in Lohnklasse 22.
2 Lehrpersonen an Berufsmaturitätsschulen mit Lehrdipl om für den haupt- beruflichen Unterricht an Berufsmaturitätsschulen o der äquivalenter Qua- lifikation werden in Lohnklasse 23 eingereiht.
3 Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit Lehrdiplom für den hauptberufli- chen Unterricht an Berufsfachschulen für allgemeinb ildenden, berufskund- lichen oder Sportunterricht sowie für Sprach- und Han delsfächer werden in Lohnklasse 22 eingereiht.
4 Lehrpersonen an berufsvorbereitenden Lehrgängen (Brüc kenangebote) mit Lehrdiplom für den Unterricht an Sekundarschulen und berufspäda- gogischer Ausbildung werden in Lohnklasse 21 eingere iht.
5 Lehrpersonen für den Praxisunterricht in Lehrwerkstät ten mit Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer gleichwertigen Qualifikation im Unterrichtsfach und berufspädagogischer Ausbildung werden in Lohnklas- se 20 eingereiht.

§ 499.

4 ) Einreihung der Lehrbeauftragten
1 Mit Bezug auf die Lehrpersonen werden Lehrbeauftragte wie folgt ein- gereiht: a) mit dem für den entsprechenden Fachbereich gefordert en fachlichen Abschluss und dem berufspädagogischen Abschluss für den nebenbe- ruflichen Einsatz: eine Lohnklasse tiefer; b) mit dem für den entsprechenden Fachbereich gefordert en fachlichen Abschluss, jedoch ohne berufspädagogischen Abschlus s: zwei Lohnklas- sen tiefer; c) ohne den für den entsprechenden Fachbereich geforder ten fachlichen Abschluss und ohne pädagogischen Abschluss: fünf Loh nklassen tiefer.
2 Lehrbeauftragte aus einem anderen Schulbereich, welc he ihre Funktion während mindestens fünf Jahren ausgeübt haben, über nehmen die der bisherigen Funktion entsprechende Lohnklasse, sofern diese höher liegt als die Einreihung nach Absatz 1. Eine Höhereinreihung a ls in die maximale
1 ) § 497 aufgehoben am 20. Juni 2011.
2 ) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
3 ) § 498 Fassung vom 20. Juni 2011.
4 ) § 499 Fassung vom 20. Juni 2011.

126.3

156 Lohnklasse für Lehrpersonen der entsprechenden Berufs schulstufe ist nicht möglich.
3 Alle Lehrbeauftragten ohne betriebliche Erfahrung vo n mindestens sechs Monaten werden zusätzlich eine Lohnklasse tiefer einge reiht. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Lehrbeauftragten für Sp ortunterricht.
4 In nicht geregelten Fällen entscheidet das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen über das Vorliegen gleichwertiger Qu alifikationen. b. ... 1 )

§ 500.

2 ) Stellvertretende Stellvertretende werden wie Lehrpersonen beziehungsweis e wie Lehrbe- auftragte eingereiht. c. ...
3 ) §§ 501. und 502. ...
4 )
1 ) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
2 ) § 500 Fassung vom 20. Juni 2011.
3 ) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
4 ) §§ 501 und 502 aufgehoben am 20. Juni 2011.

126.3

157 Anhang 2: Einzelregelungen

§ 503. ...

1 ) a. Lohn und Pflichtpensum der Leitungspersonen an Berufsschulen 2 )

§ 504. Rektor-Stellvertreter

An Schulen ohne Prorektor kann auf Antrag des Rektor s ein Rektor- Stellvertreter eingesetzt werden.

§ 505.

3 ) Unterrichtslektionen der Rektoren und Rektorinnen Die zu erteilenden Unterrichtslektionen legt der Dir ektor oder die Direkto- rin des BBZ innerhalb der nachgenannten Richtwerte fest: a) Richtwerte für grössere Schulen (GIBS Solothurn, GIBS O lten, BZ-GS) sind: 4–8 Lektionen; b) Richtwerte für mittlere Schulen (KBS Solothurn-Grenchen , KBS Olten, GIBS Grenchen und ZeitZentrum Grenchen) sind: 8–12 Lek tionen.

§ 506. Unterrichtslektionen der Prorektoren und Pro rektorinnen, der

Leiter und Leiterinnen des EBZ, der Leiter und Leiterin nen der höheren Fachschule und der Leiter und Leiterinnen von Abteilungen
4 ) Die zu erteilenden Unterrichtslektionen legt der Dir ektor oder die Direkto- rin des BBZ fest.

§ 507. Zulage für Rektoren-Stellvertreter

Rektoren-Stellvertreter erhalten eine Zulage in der G rösse der Entlöhnung einer Jahreslektion der Lohnklasse, in der sie als B erufsschullehrperson eingereiht sind.

§ 508. Zusatzlektionen

Rektoren und Prorektoren dürfen an kantonalen oder vom Kanton sub- ventionierten Schulen keine zusätzlichen bezahlten Lektio nen erteilen. b. Mentorat für neue Lehrpersonen

§ 509. Grundsatz

1 Die Rektorate können zur Betreuung neueintretender Lehrpersonen Mentorate errichten.
1 ) § 503 aufgehoben am 20. Juni 2011.
2 ) Titel Fassung vom 22. April 2014.
3 ) § 505 Fassung vom 22. April 2014.
4 ) Sachüberschrift Fassung vom 22. April 2014.

126.3

158
2 Wo die besonderen Umstände es erfordern, kann auch einer bereits im Amt stehenden Lehrperson ein Mentor oder eine Mentor in zugewiesen werden. Für diese Massnahme ist die Zustimmung des I nspektorates erfor- derlich.

§ 510. Dauer

Ein Mentorat dauert in der Regel ein Semester. In Au snahmefällen kann die Schulleitung es um ein weiteres Semester verlänger n.

§ 511. Mentoren und Mentorinnen

Als Mentoren und Mentorinnen werden bewährte haupta mtliche Lehrper- sonen eingesetzt. In besonderen Fällen können auch er fahrene Lehrbeauf- tragte mit dieser Aufgabe betraut werden.

§ 512. Aufgaben des Mentors oder der Mentorin

Dem Mentor oder der Mentorin obliegen folgende Aufg aben: a) Beratung der betreuten Lehrperson allgemein und in a llen schulischen Fragen; b) Einführung der betreuten Lehrperson in die Lehrpläne; c) Besuch von Unterrichtslektionen der betreuten Lehrper son und Bespre- chung der besuchten Lektionen; d) Einsichtnahme in die Vorbereitungsarbeit und Beratun g der betreuten Lehrperson in der Unterrichtsplanung; e) Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten und Besprechu ng der Notenge- bung; f) Aufforderung der betreuten Lehrpersonen zum Besuch ei gener Unter- richtslektionen; g) Überlassung von Unterrichtsunterlagen; h) Einführung der betreuten Lehrperson in den Gebrauch der zur Verfü- gung stehenden technischen Hilfsmittel; i) Information der Lehrperson über die organisatorische n und administ- rativen Belange der Schule; die Rektorate unterstützen den Mentor oder die Mentorin dabei mit schriftlichen Informati onen und mit In- formationskonferenzen; j) Erstellung des Mentoratsberichts zuhanden der Schulle itung zusam- men mit der Lehrperson.

§ 513. Zeitaufwand

1 Der Arbeitsaufwand für ein Mentorat muss mindesten s 40 Stunden pro Semester ausmachen und ist im Mentoratsbericht auszuw eisen.
2 Wenn im Einzelfall der Zweck des Mentorats nach wen iger als 40 Stun- den Betreuung erreicht ist, kann das Rektorat den b etreffenden Mentor oder die betreffende Mentorin während der Dauer der Stundenentlastung für andere Betreuungsaufgaben einsetzen.

126.3

159

§ 514. Entschädigung

1 Die Entschädigung für ein Mentorat erfolgt in Form einer Stundenentlas- tung. Ein Mentorat von der Dauer eines Semesters bere chtigt zu einer Stundenentlastung von einer Lektion während eines Semes ters.
2 Die Kosten für das Mentorat gehen zulasten des Besol dungskredits der Berufsschule, an welche der Mentor oder die Mentori n als hauptamtliche Lehrperson gewählt ist.

§ 515. Mentorat für Absolventen von Regionalen Method ikkursen des

Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik
1 Für Absolventen und Absolventinnen von Regionalen Meth odikkursen des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIB P) können Mentora- te von kürzerer Dauer und geringerem Betreuungsaufwan d eingerichtet werden («kleines Mentorat»).
2 Die Entschädigung für kleine Mentorate richtet sic h nach den Richtlinien des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik. c. ...
1 ) §§ 516. - 518. ...
2 ) Anhang 3: ...
3 )

§ 519...

4 )
1 ) Titel c aufgehoben am 22. April 2008.
2 ) §§ 516-518 aufgehoben am 22. April 2008.
3 ) Anhang 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.
4 ) § 519 aufgehoben am 9. Mai 2011.

126.3

160 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: XI. ...
1 ) A. ...
2 )

§ 520. - 521. ...

3 )
1 ) Titel XI aufgehoben am 8. Juni 2010.
2 ) Titel A aufgehoben am 8. Juni 2010.
3 ) §§ 520 - 521 aufgehoben am 8. Juni 2010.

126.3

161 Inkrafttreten GAV am 1. Januar 2005 (§ 21).
1 )
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: -

6. Dezember 2005 am 1. Juli 2005;

-

26. September 2006 am 1. Januar 2006;

-

12. März 2007 am 1. Juli 2006;

-

3. Dezember 2007 am 1. September 2007;

-

22. April 2008 am 1. Dezember 2001 (§ 239) und am 1. Feb ruar 2005 (§ 464,

Anhang 2/Titel c/§§ 516-518); -

4. November 2008 am 1. Januar 2005 (§ 53

bis ), am 1. Juli 2005 (§ 190 Abs. 1), am 1. Januar 2007 (§ 239) und am 1. November 2008 (§ 1 Bst. d und § 328 Bst. a); -

27. Januar 2009 am 1. Januar 2009;

-

8. Juni 2010 am 1. Juli 2010 und am 1. August 2010 (§ 49 und § 176 Abs. 1

Bst. d); -

9. Mai 2011 am 1. August 2011;

-

20. Juni 2011 am 1. August 2011;

-

8. Mai 2012 (§ 177 Abs. 1 und § 239 LK 29 -25 Spalt e 1) am 1. Januar 2012;

-

8. Mai 2012 (§ 7 Abs. 4, Besonderer Teil V, § 258 Abs. 1, 3 und 4, § 43

bis ,

§ 134 Abs. 1

bis , § 327, § 205 Abs. 2) am 1. Juni 2012; -

5. Juni 2012 am 1. Januar 2012 (Korrektur des Besc hlusses vom 8. Mai 2012;

§ 239 LK 29 -25 Spalte 1);

-

8. Mai 2012 am 1. August 2012;

-

26. Juni 2012 am 1. August 2012;

-

12. März 2013 am 1. Dezember 2012;

-

4. Juni 2013 am 1. August 2013;

-

26. August 2013 am 1. August 2014;

-

29. Oktober 2013 am 1. Januar 2014;

-

22. April 2014 am 1. August 2013;

-

12. August 2014 am 1. August 2014;

-

12. August 2014 am 1. September 2014;

-

17. Februar 2015 am 1. Februar 2015;

-

17. Februar 2015 am 1. August 2015;

-

11. August 2015 am 1. August 2015;

-

18. August 2015 am 1. August 2015;

-

25. Januar 2016 am 1. November 2015;

-

12. Januar 2016 am 1. Januar 2016;

-

9. Mai 2016 am 1. Juni 2016;

-

17. Mai 2016 am 1. Juli 2016;

-

7. Juni 2016 am 1. Juli 2016;

-

24. Oktober 2016 am 1. Januar 2017;

-

21. Februar 2017 am 1. März 2017;

-

8. Mai 2017 am 1. Juni 2017;

-

27. März 2018 am 1. April 2018;

-

5. Juni 2018 am 1. Juli 2018;

-

19. Juni 2018 am 1. Juli 2018;

-

25. Juni 2018 am 1. Juli 2018;

-

4. Dezember 2018 am 1. Januar 2019;

-

30. April 2019 am 1. Mai 2019;

-

21. Mai 2019 am 1. Juni 2019;

-

18. Juni 2019 am 1. August 2019;

-

13. August 2019 am 1. September 2019;

-

24. September 2019 am 1. Oktober 2019;

-

28. April 2020 am 1. Mai 2020;

-

15. Dezember 2020 am 1. Januar 2021;

-

5. Juli 2021 am 1. August 2021;

-

21. Dezember 2021 am 1. Februar 2022;

-

31. Mai 2022 am 1. August 2022;

-

7. Juni 2022 am 1. August 2022;

126.3

162 -

30. August 2022 am 1. September 2022;

-

24. Oktober 2022 am 1. November 2022;

-

31. Januar 2023 am 1. Januar 2023;

-

28. März 2023 am 1. April 2023;

-

24. Oktober 2022 am 1. August 2023;

-

4. Juli 2023 am 1. August 2023;

-

26. September 2023 am 1. Oktober 2023;

-

20. November 2023 am 1. Dezember 2023;

-

4. Juli 2023 am 1. Januar 2024.

Markierungen
Leseansicht