Sozialgesetz (831.1)
CH - SO

Sozialgesetz

GS 102, 14
1 Sozialgesetz (SG) Vom 31. Januar 2007 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 3, 22, 40, 50, 71, 73, 74, 78, 85, 94, 95, 96, 97, 99, 100 Absatz 2, 101, 113, 121 Absatz 1 und 124 der Verfassu ng des Kantons Solo- thurn (KV) vom 8. Juni 1986
1) , Artikel 80 des Asylgesetzes (AsylG) vom

26. Juni 1998

2) , Artikel 293 Absatz 2 und Artikel 328 des schweizeri schen Zi- vilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907
3) , Artikel 3 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adopti on (PAVO) vom

19. Oktober 1977

4) , Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)
5) , Artikel 119 Absatz 4 des schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
6) , Artikel 3 und 16 des Bundesge- setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhi lfegesetz, OHG) vom

4. Oktober 1991

7) , Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Betäubungs mittel (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951
8) , Artikel 32 und Ar- tikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeits vermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989
9) , Ar- tikel 57, 79 und 82 des Bundesgesetzes über den Allg emeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
10) , Artikel 61 und 63 Ab- satz 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946
11) , Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
12) , Artikel 2 und 21 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
13) , Artikel 61, 73 und 97 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterla ssenen- und Invaliden- vorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
14) , Artikel 6, 65 und 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
15) , Artikel 57, 80, 86, und 98 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherun g (UVG) vom

20. März 1981

16) , Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Militärvers icherung (MVG) vom 19. Juni 1992
17) , Artikel 16 b ff, 17, 21 Absatz 2, 24 und 33 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleist ende und bei Mutter- schaft
1 ) BGS 111.1 .
2 ) SR 142.31 .
3 ) SR 210 .
4 ) SR 211.222.338 .
5 ) SR 220 .
6 ) SR 311.0 .
7 ) SR 312.5 .
8 ) SR 812.121 .
9 ) SR 823.11 .
10 ) SR 830.1 .
11 ) SR 831.10 .
12 ) SR 831.20 .
13 ) SR 831.30 .
14 ) SR 831.40 .
15 ) SR 832.10 .
16 ) SR 832.20 .
17 ) SR 833.1 .
2 (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
1) , Artikel 13, 21, und 24 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. J uni 1952
2) , Artikel
17 Absatz 2, Artikel 21, 26 und 28b des Bundesgesetze s über die Familien- zulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG)
3) , des Artikel
113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbei tslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicheru ngsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982
4) , Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Zus tän- digkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständig keitsgesetz, ZUG) vom

24. Juni 1977

5) und Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Instituti onen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (I FEG) vom 6. Okto- ber 2006 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

12. Juli 2005 (RRB Nr. 2005/1617)*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Grundlagen und Grundsätze

1.1.1. Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Ziel und Zweck

1 Kanton und Einwohnergemeinden verwirklichen die verf assungsmässigen Sozialziele, indem sie a) die Eigenverantwortung stärken, die Selbständigkei t des Menschen erhalten, Armut oder soziale Notlagen verhindern, beh eben oder mindern; b) Menschen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältn issen unterstützen; c) Menschen in sozialen Notlagen helfen oder Überleb enshilfe gewäh- ren; d) den Missbrauch von Leistungen nach diesem Gesetz ver hindern und bekämpfen.

§ 2 Sachliche Geltung

1 Dieses Gesetz regelt a)* ... a bis )* die Grundsätze der Prävention sowie das freiwilli ge Engagement; b)* ... a ter )* den Vollzug des Sozialversicherungsrechtes des Bundes , soweit dieser dem Kanton übertragen ist, nämlich in:

1. der Arbeitslosenversicherung (AVIG),

1 ) SR 834.1 .
2 ) SR 836.1 .
3 ) SR 836.2 .
4 ) SR 837.0 .
5 ) SR 851.1 .
3

2. der beruflichen Vorsorge (BVG),

3. der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

4. der Invalidenversicherung (IVG),

5. dem Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mut terschaft

(EOG),

6. den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),

7. der Unfallversicherung (UVG),

8. der Militärversicherung (MVG),

9. der Krankenversicherung (KVG),

10. den Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);

c) den Vollzug sozialer Ergänzungshilfen soweit dieser dem Kanton übertragen ist, nämlich in:

1. den Ergänzungsleistungen (ELG),

2. der Krankenversicherung (KVG);

3. Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe,

d) die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Einwohn ergemeinden für die folgenden Lebens- und Problemlagen:

1. Familie, Kinder, Jugend und Alter,

2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung,

3. Wohnen und Miete,

4. Arbeitslosenhilfe,

5. Opferhilfe,

6. Suchthilfe,

7. Menschen mit Behinderungen,

8. Pflege,

9.* Bestattung,

10.* Budget- und Schuldenberatung;

e) die Sozialhilfe und Nothilfe durch die Einwohnerge meinden für Men- schen in sozialen Notlagen.
2 Dieses Gesetz bezieht sich grundsätzlich nicht auf di e Aufgaben des Kan- tons und der Gemeinden: a) im Gesundheitswesen; b) im Bereich der Bildung; c)* im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht; d) im Straf- und Massnahmenvollzug.

§ 3 Örtliche Geltung

1 Enthält dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine ander e Regelung, sind seine Bestimmungen nur auf Personen anwendbar, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einwo hnergemeinde des Kantons haben. Die Bestimmungen des Bundesrechts ble iben vorbehalten.
2 Der zivilrechtliche Wohnsitz richtet sich nach den Ar tikeln 23 - 26 des Zivil- gesetzbuches
1)
. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an de m Ort, an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt, sondern während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befr istet ist.
1 ) SR 210 .
4
3 Der sozialhilferechtliche innerkantonale Unterstützu ngswohnsitz oder Aufenthaltsort richtet sich analog nach den Bestimm ungen des Bundesge- setzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung B edürftiger (ZUG)
1)
. Als Aufenthalt gilt dabei die tatsächliche Anwesenheit in einer Einwohnerge- meinde.

1.1.2. Massnahmen und Leistungen

§ 4 Soziale Aufgaben

1 Kanton und Einwohnergemeinden erfüllen ihre sozialen Aufgaben, indem sie der Bevölkerung Dienstleistungen der sozialen Sich erheit anbieten und individuelle und kollektive Sozialleistungen erbringen .
2 Sie fördern die private soziale Tätigkeit und die Aus -, Fort- und Weiterbil- dung der mit sozialen Aufgaben beauftragten Personen .

§ 5 Dienstleistungen

1 Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohne rgemeinden dafür, dass Dienstleistungen der sozialen Sicherheit erbrach t, finanziert und voll- zogen werden.
2 Dienstleistungen sind insbesondere präventive Hilfen , Beratung in Lebens- lagen und persönliche Hilfen in Problemlagen.

§ 6 Sozialleistungen

1 Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohne rgemeinden dafür, dass die Sozialleistungen in den jeweiligen Leistungsf eldern unter Vorbehalt der Eigenleistungen erbracht, finanziert und vollzogen werden.
2 Individuelle Sozialleistungen werden als Sachleistunge n oder als Geldleis- tungen der Sozialversicherungen, des Kantons oder der Einwohnergemein- den erbracht.
3 Kollektive Sozialleistungen werden vom Kanton oder den Einwohnerge- meinden erbracht, indem sie selber soziale Instituti onen betreiben oder in- dem sie andere Gemeinwesen oder öffentliche oder pr ivate Institutionen durch Subventionen finanziell unterstützen.
4 Subventionen werden als Beiträge, Darlehen, Bürgsch aften und Abgeltun- gen gewährt.

§ 7 Sachleistungen

1 Sachleistungen sind insbesondere individuelle Vorsorg e- und Eingliede- rungsmassnahmen, Heilbehandlungen, Krankenpflege, Kra nkheits- und Be- hinderungskosten nach ELG, Transporte, Hilfsmittel u nd Naturalleistungen anstelle von Geldleistungen.

§ 8 Geldleistungen

1 Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten , Erwerbsersatzleis- tungen, Mutterschaftsentschädigungen, Familienzulagen , jährliche Ergän- zungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Prämienve rbilligungen, indivi- duelle finanzielle Unterstützungen in Lebens- und Prob lemlagen (Unterstüt- zungsleistungen) sowie individuelle finanzielle Leistun gen der Sozialhilfe.*
1 ) SR 851.1 .
5
2 Geldleistungen der Sozialversicherungen werden versi cherten Personen gewährt, unabhängig ihrer wirtschaftlichen Leistungs fähigkeit oder sozia- len Lage.
3 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach den Bestimmun- gen des ELG, der Anspruch auf Prämienverbilligungen n ach dem KVG, dabei sind das Einkommen und das Vermögen der anspruchsber echtigten Perso- nen zu berücksichtigen.
4 Unterstützungsleistungen sowie Leistungen der Sozialh ilfe werden vom Gemeinwesen Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie de ren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsver pflichtungen unzu- reichend sind (Bedarfsleistungen).

§ 9 Subsidiarität

1 Eigenleistungen und Sozialversicherungsleistungen geh en Bedarfsleistun- gen vor.
2 Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Unte rstützungsleistun- gen gehen den Sozialhilfeleistungen vor.
3 Die Sozialhilfeleistungen sind subsidiär zu den Eigen leistungen und den andern Geldleistungen.

§ 10 Anspruch auf Bedarfsleistungen

1 Auf Bedarfsleistungen haben Menschen einen Rechtsa nspruch, wenn a) sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach dies em Gesetz erfüllen oder b) sie trotz Eigenmitteln, Privat- und Sozialversicher ungsleistungen, die kostendeckenden Taxen oder Gebühren einer notwendige n sozialen Dienst- oder Sachleistung, namentlich von anerkannten Institutionen nicht oder nur teilweise bezahlen können.
2 Auf Sozialhilfeleistungen haben Menschen in sozialen Notlagen einen Rechtsanspruch, wenn a) die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen; b) unterhalts- und unterstützungspflichtige Familiena ngehörige nicht rechtzeitig Unterstützung leisten; c) kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ode r andere Be- darfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Leb ensbedarf nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken.

§ 11 Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Beda rfsleistungen

1 Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlic h am individuellen Be- darf, können aber auch pauschaliert werden.
2 Sie können währt werden; b) von einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden ; c) zugunsten der anspruchsberechtigten Person direkt derjenigen Insti- tution ausbezahlt werden, welche für die anspruchsbe rechtigte Per- son Leistungen erbringt. Vorbehalten bleibt Artikel 2 0 ATSG
1)
.
1 ) SR 830.1 .
6
3 Es besteht kein Anspruch darauf, dass die erforder liche Leistung in der be- antragten Art erbracht wird.

§ 12 Subventionen

1 Kanton und Einwohnergemeinden leisten anderen Gemei nwesen oder so- zialen Institutionen Subventionen um a) präventive Massnahmen zu ermöglichen; b) wirtschaftlich schwächeren Personen den Zugang zu den angebote- nen Dienst- oder Sachleistungen zu verhelfen; c) den Start einer sozialen Institution zu erleichtern ; d) gemeinwirtschaftliche Leistungen oder übertragene ben abzugelten.
2 Die Subvention ist geknüpft an: a) eine gesetzliche Verpflichtung; b) eine Bewilligung; c) einen Leistungsauftrag oder eine Leistungsvereinba rung.
3 Bürgschaften können eingegangen werden, um sozialen Institutionen In- vestitionen oder die Sicherung der Liquidität zu ermögl ichen.

1.1.3. Nachforderung und Rückerstattung von Sozialleistungen

§ 13 Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen

1 Wer eine gesetzlich zustehende Kinderzulage oder eine andere rechtmäs- sig zugesicherte Sozialleistung nicht oder nur teilwei se bezogen hat, kann die zustehende Sozialleistung nachfordern.
2 Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
3 Der Anspruch auf bereits zugesprochene aber unzuste llbare Ergänzungs- leistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.

§ 14 Rückerstattung rechtmässiger Sozialhilfeleistun gen*

1 Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalte n haben, sind zur Rück- erstattung verpflichtet, sofern:* a)* Geldleistungen der Sozialhilfe trotz Vermögen gewäh rt werden und die betreffenden Vermögenswerte realisiert wurden o der realisierbar sind; b)* Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hi nblick auf Leistun- gen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichti- ger Dritter oder anderer Dritter gewährt werden und die betreffen- den Ansprüche realisiert wurden; c)* infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegew inn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gr ünden finan- ziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizer ischen Kon- ferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Rich tlinien) vorlie- gen; d)* infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistu ng derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht auf Rückersta ttung als unbil- lig erscheint.
7
1bis Sofern Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leis- tungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicheru ng, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt worden sind, k ann das vorschussleis- tende Gemeinwesen verlangen, dass ihm rückwirkende L eistungen im rück- erstattungspflichtigen Umfang direkt ausbezahlt werd en.*
1ter Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.*
2 Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowi e Begünstigte aus Lebensversicherungen sind zur Rückerstattung der von ei ner verstorbenen Person bezogenen Geldleistungen der Sozialhilfe verpfli chtet, soweit sie aus dem Nachlass oder aus Begünstigungen von Lebensversich erungen geld- werte Leistungen erhalten haben.
3 Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der R ückerstattung ab. Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die Inventare über den Vermögens- nachlass an. Sind die Voraussetzungen der Rückerstattu ng erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten:* a)* Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstat tung und deren Mo- dalitäten; b)* Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
4 Kindern und Jugendlichen während deren Unmündigkeit und bis zum Ab- schluss der ordentlichen Erstausbildung oder währen d der Dauer der Teil- nahme an einer beruflichen oder sozialen Integration smassnahme ausge- richtete oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozialh ilfeleistungen sind nicht zurückzuerstatten.*
5 In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz ode r teilweise verzichtet werden.*

§ 14

bis * Rückerstattung rechtmässiger Ergänzungsleistungen für einkom- mensschwache Familien
1 Personen, denen Ergänzungsleistungen für einkommen sschwache Fami- lien als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer So zialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder ande rer Dritter gewährt worden sind, haben diese zurückzuerstatten, sofern di e betreffenden An- sprüche realisiert wurden.
2 Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Mö glichkeiten: a) Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstatt ung und deren Mo- dalitäten; b) Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
3 Im Übrigen ist § 14 Absätze 1 bis , 1 ter und 5 sinngemäss anwendbar.

§ 15 Verwirkung*

1 Die Pflicht zur Rückerstattung verwirkt nach zehn Jah ren seit der letzten Leistungszahlung. Vorbehalten bleibt Artikel 25 Absatz 2 ATSG
1)
2 Grundpfandlich sichergestellte Forderungen und Ansp rüche auf Rücker- stattung verwirken nicht.
3 Die nach § 14 Absatz 2 entstandenen Ansprüche müsse n innerhalb von zwei Jahren seit dem Tod der Empfängerin oder des Em pfängers der nach §
14 Absatz 1 rückerstattungspflichtigen Leistung gelte nd gemacht werden.
1 ) SR 830.1 .
8
4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. E rgibt sich der Rücker- stattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, fü r welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gilt dies e Frist auch für die Rück- erstattung.

1.1.4. Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und

leistungsbeziehenden Personen

§ 16 Anhörung und Mitsprache

1 Im Verfahren über die Ausrichtung von Sozialleistungen und über den Ent- scheid zu Massnahmen sind die betroffenen Menschen a nzuhören.
2 Soweit mit Massnahmen, Bedingungen und Auflagen in die Lebensgestal- tung der betroffenen Menschen eingewirkt wird, habe n diese ein angemes- senes Recht auf Mitsprache.

§ 17 Mitwirkungspflichten

1 Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen so wie deren gesetzli- che oder bevollmächtigte Vertretung sind verpflichtet: a) aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über d ie massgeben- den Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrh eitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen; b) Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren; c) Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Aus- kunft zu erteilen; d) Auflagen und Weisungen zu befolgen; d bis )* Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wir tschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen; e) zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden; f) eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.

§ 18 Auskunftspflichten

1 Gemeinden und soziale Institutionen sind verpflichte t, dem Kanton die für Aufsicht und für die Planung notwendigen Auskünfte zu erteilen, nament- lich Einsicht in die Betriebs- und Rechnungsführung zu gewähren.
2 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie Pe rsonen, die mit der gesuchstellenden oder leistungsbeziehenden Person in einer Hausgemein- schaft leben oder ihr gegenüber unterhalts- oder un terstützungspflichtig sind, Arbeitgebende, aktuelle und frühere Vermieter und Vermieterinnen von Wohnraum sowie Logisgeber und Logisgeberinnen, Sozia lversiche- rungsträger und andere Stellen, welche Personen unte rstützen, sind gegen- über den jeweiligen Leistungserbringenden verpflichte t, unentgeltlich die- jenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzurei chen, die notwendig sind, um die Sozialleistungen festzulegen, zu ändern, s icherzustellen, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.*

§ 19 Schweigepflicht

1 Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes b efassen, sind gegen- über Dritten verpflichtet, über die ihnen in ihrer St ellung zur Kenntnis ge- langenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren .
9
2 Vorbehalten bleiben Mitwirkungs- und Auskunftspflic hten unter Behör- den und Organen nach Artikel 32 ATSG
1) sowie anderen an der Durchfüh- rung dieses Gesetzes beteiligten Personen sowie wich tige öffentliche Inte- ressen.
3 Im übrigen gilt das Bundesgesetz über den Datenschu tz (DSG)
2) und das Informations- und Datenschutzgesetz
3)
.

1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

§ 20 Sozialplanung, Sozialprogramme und Sozialbericht

1 Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den E inwohnergemeinden die Grundsätze seiner Sozialpolitik nach Artikel 73 de r Kantonsverfassung in einer Sozialplanung oder entsprechend den sozialen Leis tungsfeldern in Teilplänen fest und passt sie periodisch den verände rten Verhältnissen an.
2 Die Sozialplanung enthält insbesondere Angaben über: a) Ist- und Sollzustand; b) Ziele und Prioritäten; c) Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse; d) Grundangebot und Basisqualität; e) notwendige Trägerschaften; f) weitere notwendige rechtliche, wirtschaftliche u nd organisatorische Massnahmen.
3 Der Kantonsrat beschliesst die Sozialplanung.
4 Der Regierungsrat und die Einwohnergemeinden setzen die Sozialplanung in Sozialprogrammen um.
5 Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat periodis ch in einem Sozialbe- richt, ob die Ziele, Resultate und Wirkungen erreic ht worden sind und wo die Sozialplanung anzupassen ist. Der Kantonsrat genehm igt den Bericht.

§ 21 Bewilligung und Aufsicht

1 Das Departement bewilligt und beaufsichtigt das Er bringen von sozialen Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, di e a) Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder b) Beiträge der öffentlichen Hand erhalten.
2
...*
3 Die Bewilligung wird als Betriebsbewilligung, Aner kennung oder Berufs- ausübungsbewilligung erteilt.*
4 Das Departement kann in einzelnen sozialen Leistungsf eldern die Oberäm- ter oder die Sozialorgane der Einwohnergemeinden ermä chtigen, Bewilli- gungen oder Anerkennungen zu erteilen.

§ 22 Voraussetzungen für die Bewilligung und sinngem ässe Anwen-

dung der Gesundheitsgesetzgebung*
1 Die Bewilligung oder Anerkennung setzt voraus, dass a) der Bedarf entsprechend der Sozialplanung nachgew iesen ist;
1 ) SR 830.1 .
2 ) SR 235.1 .
3 ) BGS 114.1 .
10 b) ein Grundangebot in geforderter Basisqualität er bracht wird; c) ein Betriebskonzept oder Leistungsauftrag vorliegt; d) die soziale Aufgabe wirtschaftlich erbracht, die soziale Institution wirtschaftlich geführt, die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigt wird, die Finanzierung gesi chert ist und angemessene Betriebsreserven gebildet werden; e)* die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Vernetzung) b esteht; f)* die Voraussetzungen gemäss § 22 des Gesundheitsge setzes (GesG) vom 19. Dezember 2018
1) sinngemäss erfüllt sind, sofern es sich um eine soziale Institution handelt, die gemäss der Kran kenversiche- rungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zä hlt.
2 Jede Bewilligung ist befristet und kann mit Beding ungen und Auflagen verbunden werden, namentlich über: a) die Eignung des Personals in fachlicher und pers önlicher Hinsicht; b) die Begleitung, Betreuung und Behandlung der bet roffenen Men- schen; c) die bauliche Gestaltung; d) die Betriebsführung und Organisation; e) die Taxgestaltung; f)* die Versicherungen; g)* ...
2bis Auf soziale Institutionen, die gemäss der Krankenvers icherungsgesetzge- bung zur Gruppe der Leistungserbringer zählen, gelange n folgende Vor- schriften des GesG
2) sinngemäss zur Anwendung:* a) § 23 (Erlöschen der Bewilligung); b) § 25 (Ergänzende Vorschriften); c) §§ 26 ff. (Rechte und Pflichten der Patienten un d Patientinnen); d) §§ 59 ff. (Aufsicht); e) § 64 (Strafbestimmungen); f) § 65 (Übergangsbestimmungen); g) § 66 (Ausführungsbestimmungen).
3 Die Bewilligung von sozialen Institutionen, die gemä ss der Krankenversi- cherungsgesetzgebung nicht zur Gruppe der Leistungserb ringer zählen, kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Ab satz 1 Buchsta- ben a-e nicht mehr erfüllt sind.*
4 Die Bewilligung ist insbesondere zu überprüfen, wen n Investitionen getä- tigt werden, die eine vom Departement bestimmte Höhe überschreiten.

§ 22

bis * Aus- und Weiterbildung
1 Wohnheime und Tagesstätten gemäss § 141, ambulante und teilstationäre Dienste gemäss § 142 und Pflegeheime gemäss § 144, die über eine Betriebs- bewilligung gemäss § 21 verfügen, sind verpflichtet, sich angemessen an der Aus- und Weiterbildung der nicht-universitären Gesun dheitsberufe zu be- teiligen.
1 ) BGS 811.11 .
2 ) BGS 811.11 .
11
2 Der Umfang der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung wird unter Berück- sichtigung der Grösse und des Angebots des Betriebe s, der Kosten der Aus- und Weiterbildungen sowie im Verhältnis zum Bedarf fe stgelegt.
3 Gesundheitlich eingeschränkten Personen sind nach Möglichkeit zweck- mässige Aus- und Weiterbildungsplätze anzubieten. Woh nheime und Ta- gesstätten, ambulante und teilstationäre Dienste un d Pflegeheime streben diesbezüglich eine enge Zusammenarbeit mit den zustän digen IV-Stellen an.
4 Von der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung ausgeno mmen sind Be- triebe, die aufgrund ihrer Grösse nicht in der Lage sind, Ausbildungsplätze anzubieten und die sich keinem Ausbildungsverbund ans chliessen können.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann in dieser Richtlinien von Fachorganisationen oder Bra nchenverbänden für verbindlich erklären.

§ 22

ter * Vollzug der Aus- und Weiterbildung
1 Der Regierungsrat kann den Vollzug und die damit verb undene Verfü- gungskompetenz zur Festlegung und Überprüfung der Aus - und Weiterbil- dungsverpflichtung an Fachorganisationen oder Branche nverbände dele- gieren. Er schliesst mit diesen eine Leistungsvereinb arung ab, welche die Pflichten und die Berichterstattung regelt.

§ 23 Leistungsvereinbarungen und Controlling

1 Der Regierungsrat kann in den kantonalen, die Einw ohnergemeinden kön- nen in den kommunalen Leistungsfeldern Leistungsverei nbarungen mit Dritten abschliessen.
2 In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, d ass a) die Wirkungsziele und Resultate überprüfbar sind und evaluiert wer- den; b) die geforderte Qualität erreicht wird; c) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden; d) der Rechtsschutz gewährleistet ist.
3 Die beauftragende Stelle überprüft, ob die Vorgaben eingehalten werden.
4 Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistun gsvereinbarung anzu- passen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertragli ch festgelegte Sank- tionen.
5 Der Einwohnergemeindeverband kann in den kommunalen Leistungsfel- dern mit Branchenorganisationen Rahmenvereinbarunge n aushandeln und deren Anwendung für Leistungsvereinbarungen zwischen E inwohnerge- meinden und Dritten empfehlen. Kommt eine Rahmenverei nbarung in zwei Drittel der Einwohnergemeinden zur Anwendung, kann d er Regierungsrat diese nach Konsultation des Einwohnergemeindeverband es und der betref- fenden Branchenorganisation für alle Einwohnergemei nden zum verbindli- chen Standard erklären.*

§ 24 Statistik

1 Kanton, Einwohnergemeinden und die nach diesem Gese tz mit Aufgaben betrauten Institutionen erheben und liefern nach Vor gabe des Bundes und der kantonalen Departemente unentgeltlich alle rele vanten statistischen Daten, um eine aussagekräftige Sozialstatistik und ei nen Sozialbericht, die Sozialforschung und wissenschaftliche Arbeiten zu ermö glichen.
12

1.3. Organisation

1.3.1. Kanton und Gemeinden

§ 25 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton stellt im Rahmen der Sozialplanung die sozi alen Aufgaben si- cher, indem er a) das Grundangebot und die Basisqualität gewährlei stet; b) den Betrieb sozialer Institutionen bewilligt und beaufsichtigt; c) Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliesst; d) von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebene Listen üb er zugelas- sene inner- und ausserkantonale soziale Institutione n und Heime er- stellt; e) Resultate und Wirkungen evaluiert und prüft; f) den Rechtsschutz und die Gleichbehandlung garanti ert; g) Bundesregelungen, interkantonale Regelungen und internationale Übereinkommen vollzieht.
2 Er sorgt dafür, dass die sozialen Aufgaben in folge nden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werd en: a) Vollzug der Sozialversicherungen nach Bundesrecht; b)* Familienzulagen nach Bundesrecht sowie kantonalem Recht; c)* Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung un d für einkom- mensschwache Familien; d) Prämienverbilligung in der Krankenversicherung; e) Wohnen-Miete; f) Opferhilfe; g)* Menschen mit einer Behinderung; h)* Aufnahme und Unterbringung von unmündigen Person en ausserhalb des Elternhauses (Pflegekinder); i)* Elternbildung.
3 Er kann konkrete soziale Projekte unterstützen.
4 Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und ge eignete Institutionen fehlen, kann der Kanton eigene Institutionen schaffe n.

§ 25

bis * Kantonale Zuständigkeit
1 Das Departement nimmt alle Aufgaben des Kantons im Regelungsbereich dieses Gesetzes wahr, soweit diese nicht ausdrücklic h anderen Behörden o- der Organen übertragen sind.

§ 26 Aufgaben der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die sozia len Aufgaben in fol- genden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werden: a) Familie, Kinder, Jugend und Alter; b) Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe; c) Integration der ausländischen Wohnbevölkerung; d) Arbeitslosenhilfe;
13 e) Suchthilfe; f) ambulante und stationäre Betreuung und Pflege; g) Sozialhilfe; h)* Bestattung; i)* Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlasse nenversicherung; j)* Freiwilliges Engagement; k)* Schulden- und Budgetberatung.
2 Sie können konkrete soziale Projekte unterstützen.

§ 27 Sozialregionen

1 Die Einwohnergemeinden erbringen die ihnen zugewies enen Aufgaben der Sozialhilfe, der institutionellen Zusammenarbeit sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes in Sozialregionen.*
2 Eine Sozialregion muss mindestens 12'000 Einwohner u nd Einwohnerinnen umfassen. Der Regierungsrat kann mit Rücksicht auf die regionalen Verhält- nisse Sozialregionen mit einer geringeren Einwohnerza hl zulassen.
3 Die Einwohnergemeinden können weitere soziale Aufga ben grundsätzlich nur jener Sozialregion übertragen, welcher sie für di e Sozialhilfe angehören. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnah men bewilligen.
4 Sozialregionen können sich zusammenschliessen, um so ziale Aufgaben ge- meinsam zu erfüllen.

§ 28 Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozia ldienst

1 Die Sozialregion a)* wählt eine Sozialkommission, die

1. grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherhe it beur-

teilt,

2. insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erf asst, die Qua-

lität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozia lleistung o- der eine Dienstleistung gewährt wird,

3.* ...

b) führt einen Sozialdienst, der

1.* im Einzelfall die Entscheidgrundlagen für die Sozi alleistungen

sowie die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschu tzes liefert,

2. mit Klienten und Klientinnen individuelle Ziele ver einbart und

die Massnahmen vollzieht und überprüft.
2 Die Einwohnergemeinden können eigene Sozialkommissi onen bestim- men.*

1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle

§ 29 Aufgaben

1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vollzie ht a) das Bundesrecht über die

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

2. Invalidenversicherung (IVG) nach Artikel 60 IVG

1) ,
1 ) SR 831.20 .
14

3. Erwerbsersatzleistungen für Dienstleistende und b ei Mutter-

schaft (EOG),

4.* Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),

5.* Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZ G);

b) das kantonale Recht über die

1. Ergänzungsleistungen (ELG),

2.* Familienzulagen,

3. die individuelle Prämienverbilligung (KVG).

2 Der Regierungsrat kann der Ausgleichskasse mit Zus timmung der Bundes- organe weitere Aufgaben übertragen.
3 Die IV-Stelle führt die Versicherung nach IVG in Zusa mmenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung d urch.

§ 30 Rechtsform und Bundesaufsicht

1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind von der k antonalen Verwaltung unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit e igener Rechtspersön- lichkeit. Deren Verwaltungsrat bestimmt ihren Sitz.
2 Die Ausgleichskasse steht unter fachlicher Aufsich t des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die Weisungen der Bundesorgane.
3 Die IV-Stelle steht unter fachlicher, administrative r und wirtschaftlicher Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestü tzt auf die Bundesge- setzgebung und die entsprechenden Weisungen der Bund esorgane.
4 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle verkehren in i hren Zuständigkeitsbe- reichen direkt mit den Bundesbehörden.

§ 31 Verwaltungsrat

1 Der Regierungsrat wählt für die Ausgleichskasse un d die IV-Stelle einen ge- meinsamen Verwaltungsrat und dessen Präsidenten oder Präsidentin.
2 Der Verwaltungsrat besteht aus 5-7 Mitgliedern. Die Leiter oder Leiterin- nen von Ausgleichskasse und IV-Stelle nehmen an den Si tzungen des Ver- waltungsrates mit beratender Stimme teil.
3 Der Verwaltungsrat a) erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglemen t; b) beschliesst den Stellenplan und das Organigramm d er Ausgleichs- kasse und der IV-Stelle; Organigramm und Stellenplan der IV-Stelle sind vom Bundesamt zu genehmigen; c) schlägt die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiter innen der Ausgleichs- kasse und der IV-Stelle vor; d) wählt die Revisionsstelle der AKSO und IVSTSO; e) beaufsichtigt die Ausgleichskasse, IV-Stelle und Familienausgleichs- kassen und überwacht deren Geschäftsführung; f) genehmigt Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahr esberichte der Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleic hskasse; g) berät die Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Ka ntonsrat zu be- schliessen sind; h) behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen Ausgleichsk asse, IV-Stelle und die kantonale Familienausgleichskasse;
15 i) setzt die Beiträge an die Verwaltungskosten der Au sgleichskasse und ihrer Zweigstellen und die Vergütungen an die Zweigs tellen fest; j) kann der Leitung der Ausgleichskasse und der IV-St elle Weisungen er- teilen.

§ 32 Geschäftsleitung

1 Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse und der Geschäftsleitung der IV-Stelle werden im Organis ations- und Geschäfts- reglement geregelt.
2 Der Regierungsrat regelt insbesondere die Grundzüge der Kassenorganisa- tion und der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle in ei- ner Verordnung.

§ 33 Zweigstellen

1 Die Ausgleichskasse führt Zweigstellen, erteilt ih nen Weisungen und be- aufsichtigt sie.
2 Sie kann mit Sozialregionen vereinbaren, dass diese ei ne Zweigstelle füh- ren.

§ 34 Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle

1 Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftst ätigkeit der Ausgleichs- kasse und der IV-Stelle nach den Vorschriften der Bun desgesetzgebung. Sie orientiert den Verwaltungsrat.
2 Die Ausgleichskasse nimmt eine Kontrolle der Arbeit gebenden vor oder bestimmt Kontrollstellen.

§ 35 Verwaltungskostenbeiträge

1 Die Ausgleichskasse erhebt für die bundesrechtlich en Aufgaben von den ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerw erbenden und Nicht- erwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, welche ihr en Verwaltungsauf- wand, einschliesslich der Vergütungen für die Aufgab en ihrer Zweigstellen sowie die Revisions- und Kontrollkosten decken.
2 Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltun gskosten für die ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben.

§ 36 Haftung des Kantons

1 Die Haftung des Kantons für den Vollzug der bundesrec htlichen Aufgaben richtet sich ausschliesslich nach der Bundesgesetzg ebung.
2 Bei den vom Kanton der Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben gilt das Verantwortlichkeitsgesetz
1)
.

1.3.3. Familienausgleichskassen

§ 37 Durchführung*

1 Die Familienausgleichskassen haben die Familienzulag en nach eidgenössi- schem und kantonalem Recht festzusetzen und auszuzahlen sowie die Bei- träge der Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht bei tragspflichtiger Ar- beitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerb stätigen Personen zu erheben.*
1 ) BGS 124.21 .
16
2 Die Familienausgleichskassen a)* müssen mindestens die im Bundesgesetz vom 24. Mä rz 2006 über die Familienzulagen (FamZG) vorgeschriebenen Kinder- und Aus bil- dungszulagen ausrichten und gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeit geordnet und im Einklang mit dem Bundesgesetz, diese m Gesetz und mit ihren eigenen Vorschriften ausüben; b)* können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbe itnehmende den Arbeitgebenden übertragen.
3 Die Familienausgleichskassen sind von kantonalen und kommunalen Steu- ern befreit.

§ 37

bis * Weitere Aufgaben
1 Die Familienausgleichskassen haben die Beiträge zur Finanzierung der Er- gänzungsleistungen für Familien bei den Beitragspfli chtigen zu erheben.
2 Die Familienausgleichskassen stellen die erhobenen Beiträge nach Abzug der ausgewiesenen Verwaltungskosten der jeweiligen Vo llzugsbehörde zur Verfügung.

§ 38 Private Familienausgleichskassen

1 Als private Familienausgleichskassen werden Familiena usgleichskassen schweizerischer und kantonaler Berufsverbände von Arb eitgebenden sowie kantonaler zwischenberuflicher Verbände von Arbeitgebe nden anerkannt, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen: a) beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Familie nausgleichskasse auf den Kanton Solothurn, so müssen ihr wenigstens 50 A rbeitgebende oder wenigstens 500 Arbeitnehmende angehören; b)* erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Familie nausgleichskasse auf mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen i hr in min- destens zwei Kantonen wenigstens 50 Arbeitgebende un d 500 Arbeit- nehmende oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbe itgebenden, wenigstens 1000 Arbeitnehmende angehören.
2 Für Familienausgleichskassen, welche von Verbandsausg leichskassen der AHV geführt werden, sind die Voraussetzungen gemäss Ab satz 1 sowie die Absätze 3 und 4 nicht anwendbar. Diese Familienausgle ichskassen melden sich beim Regierungsrat für die Registrierung.*
3 Der Regierungsrat anerkennt selbstständige Familien ausgleichskassen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. *
4 Er entzieht die Anerkennung, wenn die Familienausgle ichskasse die ge- setzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und sie trotz Aufforderung innert angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand nicht wieder her- stellt.*
5 Die Bestimmung der Begriffe Arbeitgebende und Arbe itnehmende richtet sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über die Alter s- und Hinterlas- senenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)
1)
.*

§ 39 Kantonale Familienausgleichskasse

1 Der Kanton führt eine kantonale Familienausgleichska sse als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Er überträgt die Ges chäftsführung der Aus- gleichskasse des Kantons Solothurn.
1 ) SR 831.10 .
17
2 Die kantonale Familienausgleichskasse a)* kontrolliert die Beitragspflicht der ihr angesc hlossenen Arbeitgeben- den, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbe itgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Perso nen; b)* erhebt die Beiträge für die Familienzulagen von de n beitragspflichti- gen Unternehmen und Personen; c) vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten ; d)* vollzieht das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft (FLG) sowie das Bundesgesetz über die Familienzu lagen (Fa- mZG).

§ 40 Kassenzugehörigkeit

1 Arbeitgebende, die Mitglieder eines Berufsverbandes mit eigener privater Familienausgleichskasse sind, haben dieser beizutrete n.
2 Beitragspflichtige, die sowohl einem Berufsverband als auch einem zwi- schenberuflichen Verband angehören, werden nach frei er Wahl der Famili- enausgleichskasse einer der beiden Verbände angeschl ossen.
3 Der kantonalen Familienausgleichskasse haben all di ejenigen beizutreten, die keiner privaten Familienausgleichskasse angehören .
4 Die Bestimmungen des AHVG
1) über die Kassenzugehörigkeit und den Kas- senwechsel sind sinngemäss anwendbar.

§ 41 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen

1 Die Familienausgleichskassen sind periodisch zu revid ieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Ar beitgebenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorsch riften hin zu kontrol- lieren.
3 Die Bestimmungen des AHVG über die Kassenrevisionen u nd die Arbeitge- berkontrollen sind sinngemäss anwendbar.

§ 42 Berichterstattung und Aufsicht

1 Die Familienausgleichskassen haben dem Verwaltungsra t der Ausgleichs- kasse des Kantons Solothurn (Verwaltungsrat) den Gesc häftsbericht ein- schliesslich des Revisionsberichtes der Kontrollstell e einzureichen.*
1bis Der Geschäftsbericht oder die zusätzliche besondere Berichterstattung müssen insbesondere je getrennt die Höhe der Beitra gssätze und die Summe der Beiträge, das Total der beitragspflichtigen Lohn summen der diesem Ge- setz unterstellten Arbeitgebenden, das Total der Fami lienzulagen an deren Arbeitnehmende, das Total der Beitragseinnahmen von Seiten der Selbstän- digerwerbenden und der nichterwerbstätigen Persone n sowie das Total der Familienzulagen an Selbständigerwerbende und an nicht erwerbstätige Per- sonen enthalten. Der Verwaltungsrat kann die Einzelhe iten der Berichter- stattung näher umschreiben.*
2 Der Verwaltungsrat der Ausgleichskasse übt die Aufs icht aus. Er a) entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Famili enausgleichskas- sen; b)* genehmigt den Geschäftsbericht der kantonalen Fa milienausgleichs- kasse; c)* berät die Familienausgleichskassen und das Depar tement.
1 ) SR 831.10 .
18

1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung

§ 43 Arbeitslosenversicherung; Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton betreibt eine öffentliche Arbeitslosenka sse. Er bezeichnet eine Amtsstelle und führt regionale Arbeitsvermittlungszen tren (RAV) sowie eine Logistik-Stelle (LAM), um arbeitsmarktliche Massnahmen bereitzustellen.
2 Der Regierungsrat kann Aufgaben der kantonalen Amt sstelle nach Artikel
85 AVIG
1) an die RAV und das LAM übertragen.
3 Für die RAV setzt der Kanton als tripartite Kommission die Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik (KAP) ein.

§ 44 Aufgaben der Einwohnergemeinden

1 Jede Einwohnergemeinde führt auf ihre Kosten ein Ge meindearbeitsamt oder delegiert diese Aufgaben an die RAV oder eine a ndere regionale Stelle.
2 Der Regierungsrat kann den Gemeindearbeitsämtern w eitere Aufgaben übertragen, die mit der Anmeldung zur öffentlichen A rbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicheru ng zusammen- hängen.

§ 45 Finanzierung

1 Die Finanzierung der Verwaltungskosten der AVIG-Vollzugs stellen und der arbeitsmarktlichen Massnahmen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

1.3.5. Zusammenarbeit

§ 46 Interkantonale Zusammenarbeit und Anerkennung

1 Der Regierungsrat kann Verträge mit andern Kantone n abschliessen, um soziale Aufgaben gemeinsam zu erbringen und die Kosten gemeinsam zu tragen.
2 Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale s oziale Institutionen, wenn der Träger- oder Standortkanton den Betrieb auf grund interkantona- ler Vereinbarungen oder bundesgesetzlich vorgeschriebe ner Listen bewilligt hat.
3 Kanton und Einwohnergemeinden ermöglichen den Besuc h oder Aufent- halt in ausserkantonalen Institutionen, wenn a) kantonal entsprechende Institutionen oder Plätze fehlen; b) die Institution besser geeignet oder erreichbar ist; c) andere wichtige Gründe vorliegen.

§ 47 Innerkantonale Partnerschaft

1 Kanton, Einwohnergemeinden, Sozialversicherungsträger und soziale In- stitutionen arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Kanton und Einwohnergemeinden können mit Bürger- un d Kirchgemein- den sowie mit privaten Organisationen oder Einzelpers onen zusammenar- beiten, um soziale Aufgaben zu erfüllen.
3 Die Einwohnergemeinden können einzelne soziale Aufga ben oder Leis- tungsfelder an den Kanton oder an soziale Institutio nen oder Privatperso- nen übertragen.
1 ) SR 837.0 .
19

§ 48 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

1 Kanton, Einwohnergemeinden und Sozialversicherungsträg erinnen errich- ten gemeinsam Anlaufstellen (Intake) und eine Insti tution zur Fallführung (Case-Management), um soziale Aufgaben zu erfüllen.
2 Sie können dafür mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen oder die Aufgaben den Sozialregionen übertragen.

§ 49* ...

§ 50 Fachkommissionen

1 Der Regierungsrat kann in einzelnen sozialen Leistung sfeldern Fachkom- missionen einsetzen.
2 Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit ernennt der Regierungsrat ein Leitungsorgan aus Vertretungen der Arbeitslosenversich erung, der Aus- gleichskasse, der Invalidenversicherungs-Stelle und d es Verbandes solothur- nischer Einwohnergemeinden, das für Intake und Case -Management die strategischen Ziele festlegt und bei Bedarf steuern d eingreift.

1.4. Finanzierung durch Kanton und

Einwohnergemeinden

§ 51 Leistungsvergütung durch Taxen

1 Die Gemeinwesen und die anerkannten sozialen Instit utionen stellen ihre an Einzelpersonen erbrachten Leistungen gestützt auf e ine von ihnen fest- gelegte Taxordnung in Rechnung. Die Taxen berücksicht igen die vollen Kos- ten der erbrachten Leistungen.
2 Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) anre chenbarer Investiti- onen sowie Rückstellungen für zukünftige Investitione n (Errichtung, Aus- bau, Erneuerung und Einrichtung) gelten als Betrieb saufwand. Der Regie- rungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Kapitalfolg ekosten und Rückstel- lungen fest.
3 Leistungen der Gemeinwesen an anerkannte Institutio nen werden grund- sätzlich als leistungsbezogener Beitrag an die Taxen f estgelegt (Subjektfi- nanzierung). Sie werden direkt der Institution ausger ichtet und vermindern die in Rechnung gestellten Taxen entsprechend.
4 Das Gesetz kann auch Subventionen vorsehen, welche nic ht leistungsbezo- gen ausgerichtet werden (Objektfinanzierung).

§ 52 Genehmigung der Taxen

1 Der Regierungsrat legt für anerkannte Institutione n generelle Höchsttaxen fest.
2 Das Departement bewilligt die massgebenden individu ellen Taxen.
3 In streitigen Fällen legt das Departement die indivi duellen Taxen fest.
4 Vorbehalten bleiben Regelungen interkantonaler Verei nbarungen.

§ 53 Übernahme der Taxen

1 Schuldner oder Schuldnerin der Taxen sind grundsätzlic h diejenigen Perso- nen, welche die Leistungen beziehen.
20
2 Das Gemeinwesen oder die Sozialversicherung vergütet den anspruchsbe- rechtigten Personen die Taxen ganz oder teilweise d urch individuelle Sozi- alleistungen nach diesem Gesetz. Werden die Taxen dur ch die Sozialleistun- gen nicht vollständig gedeckt, muss die Differenz dur ch den Bezüger oder die Bezügerin der Leistung getragen werden.

§ 54 Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeind en

1 Kanton und Einwohnergemeinden kommen in den ihnen zu geordneten Leistungsfeldern für die finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz auf.*
2 Der Kanton leistet die nach dem Bundesrecht verlangt en kantonalen Bei- träge an die Sozialversicherungen des Bundes.
3
...*
4
...*
5 Die Infrastruktur- und Betriebskosten (Verwaltungsk osten) der interinsti- tutionellen Zusammenarbeit werden wie folgt getrage n: a) Intake über

1. die Abgeltung der Ausgleichskasse des Kantons Sol othurn an

die Zweigstellen (AHV),

2. den Abgeltungsanteil des Kantons an die Zweigstel len (EL),

3. Beiträge der Einwohnergemeinden;

b) Case-Management über

1. 40% von der Arbeitslosenversicherung,

2. 20% von der Invalidenversicherung im Rahmen des ad ministra-

tiven Durchführungskosten,

3. 40% von den Einwohnergemeinden.

§ 55 Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden

1 Folgende Leistungen unterliegen unter den Einwohnerg emeinden dem Lastenausgleich: a) Beiträge an die Ergänzungsleistungen; b) Beiträge an die interinstitutionelle Zusammenarb eit; c) Alimentenbevorschussung; d) Arbeitslosenhilfe, soweit sie nicht über die Arb eitslosenversicherung finanziert werden; e) Suchthilfe; f)* Sozialhilfe; g)* Pflegekostenbeiträge nach § 144 ter
. h)* Betreuungsbeiträge nach § 143 bis und § 143 ter
.
2 Der Lastenausgleich umfasst alle Geldleistungen und Rückerstattungen be- ziehungsweise nicht eingebrachten Forderungen, einsch liesslich der mit dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und Prozesskost en.
3 Die Kosten des Sozialdienstes und der Sozialadministrat ion trägt die jewei- lige Einwohnergemeinde unter Vorbehalt von Absatz 4 se lber.
4 Die Verwaltungskosten der Sozialregionen fallen in de n Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden, wenn a) die Sozialregion die gesetzlichen Vorgaben erfüllt u nd die vom Re- gierungsrat festgelegten quantitativen, qualitativen, personellen und wirtschaftlichen Anforderungen der Leistungserbringu ng erfüllt und
21 b) Sozialdienst und Sozialadministration mit mindestens 2.5 vollen Stel- len geführt werden.
5 Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich.
6 Die in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungskos- ten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohn ergemeinden verteilt.
7 Der Regierungsrat kann den Verteilschlüssel nach Ab satz 6 ergänzen, um für die Einwohnergemeinden und die Sozialregionen Anr eize für eine effi- zientere Organisation der dem Lastenausgleich unterli egenden Aufgaben zu schaffen.

§ 56 Ausgabenbewilligungen

1 Der Kantonsrat bewilligt a) die erforderlichen jährlich wiederkehrenden Ausg aben im Voran- schlag endgültig; b) neue einmalige Ausgaben im Rahmen der verfassungs mässigen Kom- petenzordnung; c)* die Erhöhung des Kantonsanteils in der Prämienver billigung nach §
93 Absatz 3 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Millionen Franken end- gültig.
2 Der Regierungsrat a) beschliesst jährlich wiederkehrende oder einmali ge Ausgaben für Er- satzvornahmen bis zu einer Million Franken endgültig; b) gewährt kantonale Bürgschaften bis zu fünf Millio nen Franken im Einzelfall.
3 Die Einwohnergemeinden beschliessen die Ausgaben n ach den Regelun- gen der Gemeindeordnung.
4 Die Verwendung von Mitteln aus dem Lotteriefonds und anderen Fonds bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 57 Gebührentarif

1 Kantonale Gebühren werden nach dem Gebührentarif
1) erhoben.
2 Kommunale Gebühren sind in rechtsetzenden Reglemente n der Einwoh- nergemeinde festzulegen.

2. Prävention

2.1 Grundsätze

*

§ 57

bis * Ziel und Zweck
1 Kanton und Einwohnergemeinden fördern Rahmenbedingu ngen, die vor sozialen Gefährdungen und Notlagen schützen und ein e igenständiges, ver- antwortungsbewusstes Leben begünstigen.
2 Sie stärken die Kompetenzen der Menschen, unabhängig von ihrem sozia- len Status und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigk eit verantwortungsvoll zu handeln und befähigen diese, ein eigenständiges, verantwortungsbe- wusstes Leben zu führen.
1 ) BGS 615.11 .
22

§ 58 Verhältnisprävention

1 Der Kanton bekämpft die Ursachen einer sozialen Gefä hrdung oder Not- lage bei den einzelnen sozialen Verhältnissen, indem e r a) Massnahmen in der Spezialgesetzgebung trifft; b) soziale Problemlagen thematisiert, darüber inform iert und kommuni- ziert, sowie Kampagnen in den jeweiligen Lebenswelten durchführt; c) Fachstellen errichtet oder unterstützt.

§ 59 Verhaltensprävention

1
...*
2 Kanton und Einwohnergemeinden fördern in den ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Leistungsfeldern die Prävention mit geeig neten Massnah- men, indem sie a) die individuellen Kompetenzen im sozialen Verhalten d urch Erstbera- tung, durch Vermittlung von Dienstleistungen sowie du rch Massnah- men der Ausbildung und durch Angebote des Trainings stärken; b) Menschen durch Beratung, Unterstützung zur Selbsthi lfe und Beglei- tung befähigen, sich einer sozialen Gefährdung zu ent ziehen oder aus einer sozialen Notlage zu befreien.

§ 59

bis * Bundes- und Drittmittel
1 Der Regierungsrat verwendet Bundes- und weitere Fina nzmittel, insbeson- dere den Alkoholzehntel und den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht, für Projekte der Vor- und Nachsorge im Sozial- und im Gesundheitsbereich.
2 Der Kanton kann das Gewähren von Beiträgen in kommun alen Leistungs- feldern an Auflagen knüpfen.

§ 60* ...

2.2. Freiwilliges Engagement

*

§ 59

ter * Freiwilliges Engagement
1 Die Einwohnergemeinden fördern das freiwillige Eng agement im Interesse der Allgemeinheit; namentlich in den Leistungsfelder n Alter, Pflege, Sozial- hilfe und Integration.
2 Sie koordinieren und vernetzen die Angebote sowie Pr ojekte untereinan- der und sorgen dafür, dass ihr Engagement bezahlte Arbeit nicht konkur- renziert.
23

3. Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen

3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht

§ 61 Ziel und Zweck

1 Ziel und Zweck der bundesrechtlichen Sozialversicher ungen ergeben sich aus dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungs- rechts (ATSG)
1) und der jeweiligen Spezialgesetzgebung des Bundes.

§ 62 Berufliche Vorsorge; Aufsicht

1 Das Departement führt die Aufsicht über die Vorsorg eeinrichtungen nach

Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Al ters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG)
2)
.

§ 63 Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und E O

1 Die Ausgleichskasse beschliesst über Gesuche zum Er lass von Mindestbei- trägen an die AHV, IV und EO. Der Kanton ist vor dem Er lass anzuhören.
2 Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.

§ 64 Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung durch

den Kanton
1 Die Erstellung der Spitalplanung und der Spitallist e im Sinne des Bundes- gesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
3) richtet sich nach den Bestim- mungen des Spitalgesetzes
4)
. Der Regierungsrat erstellt die Planung und die Liste der für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung zugelassenen Pflegeheime.
2 Die Prämienverbilligung im Sinne des KVG richtet sich nach den §§ 89 bis

94.

3 Das Departement nimmt die übrigen dem Kanton nach d er Gesetzgebung des Bundes dem Kanton übertragenen Aufgaben im Berei ch der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung wahr, soweit diese n ach § 65 nicht den Einwohnergemeinden übertragen sind. Es ist ermächti gt a) die notwendigen Weisungen zu erlassen; b) über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicheru ngspflicht zu entscheiden.

§ 64

bis * ...

§ 64

ter * Übernahme der Verlustscheine und gleichgesetzte Rec htstitel
1 Die Revisionsstellen der Versicherer bestätigen die Angaben der Versiche- rer bezüglich der Verlustscheine.
1 ) SR 830.1 .
2 ) SR 831.40 .
3 ) SR 832.10 .
4 ) BGS 817.11 .
24
2 Meldet der Versicherer dem Departement, dass er ein e Betreibung einge- leitet hat, zeigt das Departement dem Versicherer an, ob die betriebenen Forderungen wegen Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungs bezugs bereits vor Ausstellung eines Verlustscheines vergütet werden. Die schriftliche Mit- teilung des Departments gilt als Rechtstitel, der e inem Verlustschein gleich- gesetzt ist. Betreibungskosten, welche nach Meldung des Departements entstanden sind, werden nicht vergütet.

§ 65 Vollzug durch die Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden a) sorgen dafür und kontrollieren, dass ihre Einwoh ner und Einwohne- rinnen die Versicherungspflicht einhalten; b) informieren die Bevölkerung situativ über die Versi cherungspflicht; c) können von jeder Person in der Einwohnergemeinde einen Versiche- rungsnachweis verlangen; neu zuziehende Personen haben den Nach- weis innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der Ein wohnerkon- trolle zu erbringen; d) weisen versicherungspflichtige Personen ohne nach gewiesenen Ver- sicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversi- cherung zu.

3.2. Familienzulagen

*

3.2.1. Grundsatz

§ 66* Ziel und Zweck

1 Die Familienzulagen bezwecken, anspruchsberechtigte Fa milien zu unter- stützen und zu fördern.

3.2.2. Verfahren*

§ 67* ...

§ 68* ...

§ 69* ...

§ 70* ...

§ 71* Unterstellung und Beitragspflicht nichterwer bstätiger Personen

1 Nichterwerbstätige Personen gehören der Familienaus gleichskasse derje- nigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beitr äge entrichten. Wenn diese in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleich skasse führt, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.*
25

§ 71

bis * Unterstellung und Beitragspflicht Selbständigerwer bender
1 Selbständigerwerbende gehören der Familienausgleichs kasse derjenigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge en trichten. Wenn diese im Kanton des Sitzes ihres Unternehmens oder, wenn ein solcher fehlt, in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse fü hrt, ist die kanto- nale Familienausgleichskasse zuständig.

§ 72* Finanzierung der Familienausgleichskassen

1 Die Beiträge an die Familienausgleichskassen werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben.
2 Von nichterwerbstätigen Personen, deren AHV-Beitrag den Mindestbei- trag nach Artikel 10 AHVG übersteigt, werden Beiträg e in Prozenten des AHV-Beitrags erhoben. Der Regierungsrat setzt den Pr ozentsatz einheitlich für alle Familienausgleichskassen, die das vorliegen de Gesetz vollziehen, fest.
2bis Von Selbständigerwerbenden werden Beiträge in Prozent en des AHV- pflichtigen Einkommens erhoben. *
2ter Die Familienausgleichskassen legen die Höhe der Bei träge auf den AHV- pflichtigen Lohnsummen und auf den AHV-pflichtigen E inkommen der Selb- ständigerwerbenden in Prozenten fest.*
3 Die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskas se werden vom Ver- waltungsrat festgesetzt und sind für die ihr angesch lossenen Beitragspflich- tigen der Gruppen der Arbeitgebenden und Arbeitnehm enden nicht bei- tragspflichtiger Arbeitgebender einerseits und der Selbständigerwerbenden andererseits gleich hoch.*
4 Die Beiträge dienen dazu, die Familienzulagen zu fina nzieren, die Verwal- tungskosten der Familienausgleichskassen abzugelten, eine angemessene Schwankungsreserve zu bilden und allfällige Zahlungen an die Lastenaus- gleiche zu finanzieren.*

§ 73* Lastenausgleich betreffend Familienzulagen an A rbeitnehmende

1. Durchführung

1 Unter den zugelassenen Familienausgleichskassen wir d für jedes Kalender- jahr ein Lastenausgleich durchgeführt.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Las tenausgleichsverfah- ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr vergütet und durch einen Zuschlag auf den Beitragszahlungen in den Laste nausgleich finan- ziert.
3 Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleic hskasse erstellt zu Han- den des Verwaltungsrats einen Bericht über die geset zeskonforme Durch- führung des Ausgleichsverfahrens.

§ 74* 2. Ermittlung des Lastenausgleichs- und Risik osatzes

1 Der Lastenausgleich basiert auf einem Lastenausgleic hssatz und einem Ri- sikosatz.
2 Der in Prozenten ausgedrückte Lastenausgleichssatz er gibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von allen Familienaugleichskass en im gesetzlichen Umfang ausgerichteten Familienzulagen und der AHV-pfl ichtigen Lohn- summe aller Familienausgleichskassen. Die Familienzul agen nichterwerbstä- tiger Personen werden dabei nicht berücksichtigt. D er Risikosatz in Prozen- ten berechnet sich auf die gleiche Weise wie der Las tenausgleichssatz, be- tragspflichtigen Lohnsumme der einzelnen Familienausgl eichskasse.
26
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung bezogen auf die betreffende Familienausgleichs- kasse.

§ 75* 3. Ausgleichsverfahren

1 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz u nter dem Lastenaus- gleichssatz liegt, zahlen den entsprechenden Differen zbetrag in den Lasten- ausgleich ein.
2 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz ü ber dem Lastenaus- gleichssatz liegt, erhalten einen entsprechenden Dif ferenzbetrag aus dem Lastenausgleich ausbezahlt.

§ 76* Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Fami lienzulagen an

nichterwerbstätige Personen
1 Unter den Familienausgleichskassen nach den §§ 38 u nd 39 wird für jedes Kalenderjahr ein besonderer Lastenausgleich betreffen d Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen durchg eführt.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Las tenausgleichsverfah- ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr aus den Lastenaus- gleichszahlungen vergütet. Der Kanton übernimmt einen allfälligen Fehlbe- trag der Durchführungskosten.
3 Familienausgleichskassen, deren Beitragseinnahmen vo n nichterwerbstäti- gen Personen höher sind als die an nichterwerbstäti ge Personen ausgerich- teten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskosten, zahlen den Überschuss in diesen Lastenausgleich. Famil ienausgleichskassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstätigen Pers onen tiefer sind als die an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten g esetzlichen Familienzu- lagen einschliesslich der Verwaltungskosten, erhalte n den Fehlbetrag aus dem Lastenausgleich.
4 Reichen die Überschusszahlungen in den besonderen La stenausgleich nicht aus, um die Fehlbeträge zu decken, trägt der Kanton di e Differenz. Resul- tiert nach den Ausgleichszahlungen ein Überschuss im besonderen Lasten- ausgleich, wird er zur Finanzierung der Ausgleichszahlu ngen in Folgejahren verwendet.

§ 76

bis * Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgem einen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
1) und des AHVG finden Anwendung, soweit das FamZG, die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)
2) das Sozialgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschrifte n keine Regelung enthalten.
2 Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf a) die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebe nden; b) die Festsetzung und den Bezug der Beiträge samt Verzu gszinsen. Dies gilt ebenfalls für die Beiträge an die Lastenausglei che nach den §§ 73 bis 76.
1 ) SR 830.1 .
2 ) SR 836.21 .
27

§ 76

ter * Verwendung der AHV-Versichertennummer
1 Alle nach Sozialgesetz anerkannten Familienausgleichsk assen sind berech- tigt, die AHV-Versichertennummer systematisch zu verwen den, um die Fa- milienzulagenregelung durchzuführen.

§ 77* ...

§ 78* ...

§ 79* ...

§ 80* ...

3.3. Ergänzungsleistungen

3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung*

§ 81 Ziel und Zweck

1 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder gewöhnlic hem Aufenthalt im Kanton Solothurn haben im Rahmen der Bundesvorschrifte n Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

§ 82 Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundla gen

1 Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vo rgaben des Bundes- gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invali- denversicherung (ELG)
1)
.
2 Soweit die Kantone nach ELG
2) dazu ermächtigt sind, bestimmt der Regie- rungsrat insbesondere: a) die persönlichen Auslagen der Heimbewohner und H eimbewohnerin- nen; b) die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenth alts in einem Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine So zialhilfe bean- sprucht werden muss; c) die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit o- der Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftl ichen und zweckmässigen Leistungserbringung; d) den anrechenbaren Vermögensverzehr.
3 Grundstücke, die nicht zu eigenen Wohnzwecken der le istungsbezieheden oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Pe rson dienen, werden zum Verkehrswert in die Berechnung eingesetzt.

§ 83 Anmeldung

1 Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweig- stelle einzureichen.
1 ) SR 831.30 .
2 ) SR 831.30 .
28

§ 84 Durchführung

1 Die Ausgleichskasse entscheidet über das Begehren nach Artikel 49 Absatz
1 ATSG
1) in der Regel mit einer Verfügung und zahlt die Ergä nzungsleistun- gen in der Regel monatlich aus.
2 Die Ausgleichskasse führt über die Aufwendungen fü r Ergänzungsleistun- gen und die ihr erwachsenen Verwaltungskosten je ein e besondere Rech- nung, macht über das Departement die Bundes-, Kanton s- und Gemeinde- beiträge geltend und rechnet nach Abschluss des Rec hnungsjahres ab.
3 Die Bestimmungen zum Vollzug der AHV und IV (Organisat ion, Geschäfts- führung, Aufsicht, Verantwortlichkeit sowie Revision) sind sinngemäss an- zuwenden.

§ 85 Verwaltungskosten

1 Kanton und Einwohnergemeinden vergüten der Ausgleich skasse die Kos- ten, die ihr durch die übertragene Aufgabe erwachse n, entsprechend dem auf die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterl assenenversicherung beziehungsweise auf die Ergänzungsleistungen zur Invali denversicherung entfallenden Anteil.*

3.3.2. Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien*

§ 85

bis * Anspruchsberechtigte
1 Personen haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen fü r Familien, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: a) sie haben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i m Kanton Solo- thurn und erfüllen diese Voraussetzungen ununterbroch en während
2 Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem a n die Ergän- zungsleistung für Familien verlangt wird; b) sie leben in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern unter 6 Jahren; c) sie erzielen ein Bruttoeinkommen

1. bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jah ren und

entweder einer erwachsenen Person von mehr als 7‘500 Fran- ken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'00 0 Fran- ken;

2. bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und entwed er einer

erwachsenen Personen von mehr als 15'000 Franken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken; d) die anerkannten Ausgaben nach § 85 quinquies übersteigen die anrechen- baren Einnahmen nach § 85 sexies
.
2 Als Kinder im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten: a) Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zi vilgesetzbuches besteht; b) Stiefkinder; c) Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pfle ge und Erziehung aufgenommen worden sind.
3 Lebt ein Elternteil mit einem Partner oder einer Pa rtnerin ohne gemein- same Kinder länger als zwei Jahre in häuslicher Gemei nschaft, so werden deren Einkommen zusammengezählt.
1 ) SR 830.1 .
29

§ 85

ter * Anspruchskonkurrenz
1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur AHV und zur IV schliesst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien aus.
2 Hat mehr als eine Person für das gleiche Kind Anspr uch auf Ergänzungs- leistungen für Familien, so steht der Anspruch in fo lgender Reihenfolge der Person zu, welche: a) die Obhut inne hat; b) die elterliche Sorge innehat und sofern diese gem einsam ausgeübt wird, der Mutter; c) dauernd und unentgeltlich für das Kind aufkommt.

§ 85

quater * Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleist ung
1 Die jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspr icht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnah men übersteigen, darf aber im Kalenderjahr das Doppelte des jährliche n Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG nicht übers chreiten.
2 Zählt die Familie mehr als zwei Kinder, wird der Höch stbetrag im Sinne von Absatz 1 um 5'000 Franken für jedes weitere Kind hinau fgesetzt.
3 Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien nicht wäh- rend eines ganzen Jahres, so wird der Höchstbetrag n ach Massgabe der An- spruchsdauer begrenzt.
4 Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahm en der Familie werden zusammengerechnet.
5 Zur Familie gehören: a) die anspruchsberechtigte Person; b) die Kinder nach § 85 bis ; c) der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich get rennt ist; d) andere Personen, die zu den Kindern im Sinne von § 85 bis

1. ein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben u nd mit

ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben;

2. kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit

ihnen länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinscha ft leben.

§ 85

quinquies * Anerkannte Ausgaben
1 Mit Ausnahme der Prämien für die obligatorische Kra nkenpflegeversiche- rung richten sich die anerkannten Ausgaben nach Art ikel 10 ELG
1)
.*
1bis Bei den Prämien für die obligatorische Krankenpfleg eversicherung wer- den die Prämien der Grundversicherung berücksichtigt , maximal jedoch die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorisch e Krankenpflegeversi- cherung. Diese Leistungen gelten als Prämienverbillig ung und werden di- rekt dem Krankenversicherer ausbezahlt.*
1ter
...*
2 Der Regierungsrat kann den Betrag für den Lebensbed arf und den Betrag für die Mietzinsausgaben jeweils um maximal 20 Prozent vermindern.
1 ) SR 831.30 .
30

§ 85

sexies * Anrechenbare Einnahmen
1 Folgende Beträge werden pro Jahr immer als Nettoerw erbseinkommen an- gerechnet: a) bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jah ren und

1. einer erwachsenen Person 10‘000 Franken

2. zwei erwachsenen Personen40'000 Fran-

ken b) bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und

1. einer erwachsenen Person 20'000 Franken

2. zwei erwachsenen Personen40'000 Fran-

ken
2 Das tatsächlich erzielte jährliche Nettoerwerbseink ommen, welches über den Beträgen nach Absatz 1 liegt, wird bis zu nachste henden Beträgen zu
80 Prozent angerechnet: a) 10'000 Franken bei Familien mit einer erwachsenen Person; b) 20'000 Franken bei Familien mit zwei erwachsenen P ersonen.
3 Vom gesamten Reinvermögen der Familie wird ein Zehnt el angerechnet, soweit es 40‘000 Franken übersteigt; verfügt die Famil ie über Grundeigen- tum, kommen die Bestimmungen der EL zur AHV/IV zur Anwen dung.*
4 Im Übrigen ist Artikel 11 ELG anwendbar.

§ 85

septies * Anmeldung und Verfahren*
1 Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen für Fa milien ist beim Departement einzureichen. Dieses ist auch für d en Vollzug zustän- dig. *
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Arti keln 34 ff. des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht s (ATSG)
1)
. Die Er- gänzungsleistungen für Familien werden in der Regel monatlich ausbe- zahlt.*

§ 85

octies * Finanzierung
1 Ergänzungsleistungen für Familien werden einschliess lich der Vollzugskos- ten aus Beiträgen von steuerpflichtigen juristischen Personen finanziert, die der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen unterstehen.
2 Für die Beiträge gilt ein separater Beitragssatz von maximal 0.15% der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen. Der Regi erungsrat legt den effektiven Beitragssatz jährlich fest.
3 Verfahren und Vollzug zum Erheben der Beiträge richten sich analog nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zu den Familienzu- lagen und den Familienausgleichskassen; davon ausgeno mmen sind die Be- stimmung betreffend die Lastenausgleiche gemäss § 73 bis § 76.
1 ) SR 830.1 .
31

3.4. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

3.4.1. Prämienverbilligung

§ 86 Ziel und Zweck

1 Die Prämienverbilligung erfolgt in Vollzug des Bunde sgesetzes über die Krankenversicherung.
1)

§ 87 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

1 Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der o bligatorischen Kran- kenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgeleg ten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, haben Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung, wenn sie a) bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für di e obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind; b) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothu rn Wohnsitz hat- ten.
2 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben ei nen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Sie können eine getrennte A uszahlung verlangen.
3 Massgebend sind die persönlichen und familiären Ver hältnisse am 1. Ja- nuar des Anspruchsjahres.

§ 88 Anrechenbare Prämien

1 Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des An- spruches auf Prämienverbilligung fest. Dabei orienti ert er sich an kantona- len Durchschnittsprämien der obligatorischen Kranken pflegeversicherung.

§ 89 Berechnung des Anspruches

1 Das massgebende Einkommen basiert auf Steuerwerten der letzten rechts- kräftigen Steuerveranlagung nach kantonalem Steuergese tz
2) und besteht aus einem korrigierten satzbestimmenden Einkommen un d einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens.
2 Der Regierungsrat a) legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Ve rmögens und den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest; b) kann die Auszahlung von minimalen Prämienverbilli gungsbeiträgen ausschliessen.
3 Personen, welche nach Ermessen steuerlich veranlagt werden, haben kei- nen Anspruch auf Prämienverbilligung.*

§ 90 Sonderfälle

1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen , insbesondere für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozial hilfe beziehen, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Per- sonen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Re gierungsrat abwei- chend regeln.
1 ) SR 832.10 .
2 ) BGS 614.11 .
32
2 Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräft ig festgesetzte steuer- bare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung der Prämienverbilli- gung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalender jahr ein Antrag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine Rückerstattung ein- geleitet werden.
3 Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Pe rson offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist a uf diese abzustellen.

§ 91 Auszahlung

1 Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt dire kt an die Versicherer. Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämien beiträge von den Prä- mien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Pr ämienverbilligung gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.*
2
...*

§ 92 Drittauszahlung

1 Die von den Einwohnergemeinden übernommenen Zahlung en werden ausgerichtet an: a) Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige o der Dritte, wel- che Mitgliederleistungen der obligatorischen Kranken pflegeversiche- rung von Versicherten bevorschussen; b) Versicherer, bei denen fällige Prämien für die ob ligatorische Kranken- pflegeversicherung Versicherter ausstehen.
2 Die Auszahlung kann nur so weit erfolgen, als Zahlu ngen, Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.

3.4.2. Finanzierung

§ 93 Bundes- und Kantonsbeiträge

1 Die Prämienverbilligung wird finanziert mit: a) Beiträgen des Bundes; b) Beiträgen des Kantons.
2 Der Kantonsbeitrag entspricht 80% des Bundesbeitrag s.*
3 Den Kantonsbeitrag legt der Kantonsrat endgültig fes t. Er kann den Kan- tonsbeitrag um höchstens 30 Millionen Franken erhöhe n.*

3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

3.5.1. Alimentenbevorschussung

§ 94 Ziel und Zweck

1 Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsiche rung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsan- spruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird.

§ 95 Anspruch

1 Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen.
33
2 Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so be- steht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung or- dentlicherweise abgeschlossen werden kann, längsten s aber bis zum zurück- gelegten 25. Altersjahr.
3 Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters od er der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.
4 Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der U nterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt i st oder nicht festgestellt werden konnte.
5 Vorschüsse werden nur bezahlt für a) Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung nicht seit mehr als drei Monaten verfallen sind; b) Laufende Unterhaltsbeiträge.
6 Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn sich der gewöh nliche Aufenthalt des Kindes im Ausland befindet.

§ 96 Anspruchsgrenze

1 Vorschüsse werden nur geleistet, wenn das jährliche , steuerbare Einkom- men a) des anspruchberechtigten Kindes 14'000 Franken nic ht übersteigt; b) des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seine r Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44'0 00 Franken nicht übersteigt; c) des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorsc hussten Alimente zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach de m Steuerge- setz
1) für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung g elangt.
2 Der Regierungsrat kann die Einkommensgrenzen entsp rechend der Ent- wicklung der steuerbaren, durchschnittlichen Jahres einkommen um 10 % nach oben oder unten anpassen.
3 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht de r wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchs tellers, ist auf diese ab- zustellen.
4 Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der E lternteil oder die Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen au sweist.

§ 97 Umfang des Vorschusses

1 Der Vorschuss entspricht maximal dem gerichtlich, be hördlich oder ver- traglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitra g, höchstens aber dem Durchschnitt der minimalen und maximalen einfachen W aisenrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG)
2)
.
2 Regelmässige Teilzahlungen der unterhaltspflichtige n Person werden an den Vorschuss angerechnet.
3 Ist der Unterhaltsbeitrag noch nicht festgesetzt, s o legen die Bevorschus- sungs- und Inkassostellen den Vorschuss im Rahmen de r generellen Begren- zung einheitlich fest.
1 ) BGS 614.11 .
2 ) SR 831.10 .
34

§ 98 Verfahren

1 Die gesuchstellende Person hat glaubhaft zu machen, dass die Unterhalts- beiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorschussun gshöhe einzubrin- gen sind.
2 Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt.
3 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft pe riodisch, ob die Vo- raussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorsch ussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht me hr erfüllt sind.

§ 99 Inkasso in Bevorschussungsfällen

1 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle treibt die bevorschussten Unter- haltsbeiträge beim Unterhaltsschuldner oder der Unt erhaltsschuldnerin ein.
2 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle schöpft alle rechtlichen Möglichkei- ten aus und erwirkt Zahlungen, indem sie insbesonde re: a) Rechtshandlungen nach dem Bundesgesetz über die Sc huldbetrei- bung und den Konkurs
1) vornimmt; b) Lohnzessionen und Direktzahlungen geltend macht; c) Kinderrenten der Sozialversicherungen direkt zusprech en oder über- weisen lässt; d) Arrestforderungen von Vorsorgeguthaben nach dem Bu ndesgesetz über die berufliche Vorsorge
2) stellt; e) Sicherheitsleistungen beantragt; f) Strafanträge wegen Vernachlässigung der Unterstützu ngspflichten stellt.
3 Nicht einbringbare Forderungen sind von den Einwohn ergemeinden zu tragen.

3.5.2. Inkassohilfe

§ 100 Ziel und Zweck

1 Die Inkassohilfe bezweckt, den Unterhaltsanspruch d es Kindes und den Un- terhaltsanspruch geschiedener Ehegatten zu vollstrec ken.

§ 101 Inkassoaufträge

1 Auf Gesuch hin führt die Bevorschussungs- und Inkas sostelle in geeigneter Weise auch das Inkasso nicht bevorschusster Kinderal imente und anderer nicht einbringbarer Unterhaltsbeiträge in der Schwei z, die einer unterhalts- berechtigten Person persönlich zustehen.
2 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle bearbeitet a uch Gesuche vom und ins Ausland. Der Regierungsrat bestimmt die kantona le Verbindungsstelle.

§ 102 Kostentragung

1 Die mit dem Inkassoauftrag zusammenhängenden Vollst reckungs- und Verfahrenskosten werden von der unterhaltsberechtigte n Person getragen.
2 Bei Erwachsenenalimenten wird zur Deckung des Verwal tungsaufwandes eine Gebühr von 4% des Inkassoerfolges erhoben. In H ärtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr erlassen werden.
1 ) SR 281.1 .
2 ) SR 831.40 .
35
3 Die Inkassohilfe für Kinderunterhaltsbeiträge erfol gt unentgeltlich.

§ 103 Einstellung des Inkassoauftrages

1 Der Inkassoauftrag wird eingestellt bei Rückzug des Inkassoauftrags und bei objektiver Uneinbringlichkeit, in jedem Fall aber ein Jahr nach Eingang der letzten Zahlung.
2 Ein allfälliger Verlustschein wird der unterhaltsbe rechtigten Person ausge- händigt, sobald die Betreibungskosten gedeckt sind.

§ 104 Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

1 Der Kanton gewährt im Namen der Einwohnergemeinden die Hilfeleis- tung.
2 Die mit der Hilfeleistung beauftragte kantonale Ste lle hört die kommuna- len oder regionalen Sozialorgane an.

4. Unterstützung und Hilfe in Lebens- und

Problemlagen

4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter

4.1.1. Familie, Kinder und Jugend*

§ 105 Ziel und Zweck

1 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für Strukturen, die Familien un- terstützen und den Zugang zu Angeboten der Frühen Förde rung sicherstel- len.*

§ 106 Beratungs- und Begleitungsangebot*

1 Die Einwohnergemeinden stellen ein niederschwellig es Angebot an Bera- tung und Begleitung für Familien zur Verfügung. Dieses bietet allgemeine und spezifische Hilfestellungen an, um* a)* Eltern, Erziehungsberechtigte und weitere famili äre Bezugspersonen in ihren Betreuungs- und Erziehungskompetenzen zu stä rken, b)* sie bei Problemen in der Familienarbeit zu unters tützen und c)* die gesunde Entwicklung bei den Kindern zu förder n.

§ 106

bis * Elternbildung
1 Der Kanton bietet Eltern Bildungsmöglichkeiten, die sie in ihren Kompe- tenzen für die Familienarbeit stärken.

§ 106

ter * Koordination
1 Der Kanton koordiniert die Entwicklung und die Ange bote für Familien, der Frühen Förderung und der Elternbildung, indem er : a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich berät; b) Projekte unterstützt und fördert; c) Angebote den Gemeinden bekannt macht und unterei nander ver- netzt; d) die Entwicklung beobachtet, auswertet und darübe r berichtet.
36

§ 107 Förderung familienergänzender Betreuungsangebo te

1 Die Gemeinden fördern familienergänzende Betreuung sangebote, indem sie insbesondere Hilfe leisten: a) für familien- und schulergänzende Betreuungsange bote, wie Tages- schulen, Mittagstische, Aufgabenhilfe; b) für familienergänzende Betreuungsangebote wie Spi elgruppen, Kin- derhorte und Kindertagesstätten.

§ 108 Schulsozialarbeit

1 Die Einwohnergemeinden können an den öffentlichen Volksschulen im Rahmen der Jugendhilfe für die Schulsozialarbeit sorg en.*
2 Die Schulsozialarbeit a) hilft mit, soziale und kulturelle Schwierigkeiten bei der Lebensbewäl- tigung von Schülern und Schülerinnen frühzeitig zu erken nen, zu ver- hindern oder zu bewältigen; b) interveniert in sozialen Krisensituationen sofort u nd gezielt.
3 Die Schulsozialarbeit arbeitet mit den Kindern und Ju gendlichen, Eltern betroffener Kinder und Jugendlichen, Lehrpersonen, sc hul- und jugendpsy- chologischen und –psychiatrischen Diensten sowie sozia len Diensten situativ zusammen.

§ 109* ...

§ 110 Pflegekinder

1 Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt die Aufnahme von unmündigen Personen ausserhalb des Elternhauses (Pflegekinder) und sorgt für eine Leis- tungsvergütung nach den Vorgaben der §§ 51 bis 53.*
2 Die Pflegekinderaufsicht erstreckt sich über die Fa milienpflege, Tages- pflege und Heimpflege.
3 Die Voraussetzungen der Bewilligung und Aufsicht ric hten sich nach der Verordnung des Bundes über die Aufnahme von Kindern zu r Pflege und zur Adoption (PAVO)
1)
.
4 Vorbehalten bleiben Bestimmungen für Institutionen, die nach diesem Ge- setz oder der Spezialgesetzgebung einer besonderen Bewi lligungspflicht und Aufsicht unterstehen.

§ 110

bis * Finanzierung der Familien- und Heimpflege
1 Der Kanton sichert Kindern, die vorübergehend oder da uerhaft nicht bei ihren Eltern leben können, in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leis- tungen mit Betreuungszulagen den Aufenthalt in Pfleg efamilien und Hei- men.
2 Die verrechenbaren Kosten der Familien- und Heimpfleg e setzen sich zu- sammen aus: a) Hotelleriekosten (einschliesslich Unterkunft, Ver pflegung, Investiti- onskostenpauschale, Ausbildungspauschale); b) Betreuungskosten in der Regel ohne Schule und Aus bildung.
3 Nicht übernommen werden Auslagen für die persönlic he Ausstattung des Kindes, die individuelle Freizeitgestaltung sowie Fahrtk osten nach Hause o- der bei individuellen Ferien.
1 ) SR 211.222.238 .
37
4 Die Betreuungszulagen sind kantonal getragene Sozial hilfeleistungen, die nicht unter den Lastenausgleich nach § 55 fallen.
5 Die Betreuungszulagen werden direkt an die Pflegefa milien oder Heime ausgerichtet oder an Behörden, die einen Aufe nthalt bevorschusst haben. An Pflegefamilien oder Heime ohne Betriebs- oder Pflegeplatzbewil- ligung werden keine Zulagen geleistet.
6 Für den Zugang und die Finanzierung von ausserkantonal en Angeboten gelten die Vorgaben gemäss § 46 Absatz 3.

§ 110

ter * Koordination und Beratung
1 Der Kanton führt eine Fachstelle für Angebote in de r Familien- und Heim- pflege mit dem Auftrag, a) die Finanzierung von Aufenthalten gemäss § 110 bis zu regeln; b) die Kindesschutzbehörden und Beistandspersonen übe r das inner- und ausserkantonale Angebot zu informieren und zu ber aten; c) das Angebot zu koordinieren, zu evaluieren und gem äss Planung zu entwickeln.
2 Die Kindesschutzbehörden, Sozialregionen, Beistandsper sonen und wei- tere berechtigte Personen vollziehen Platzierungen, di e durch Betreuungs- zulagen finanziert sind, in Zusammenarbeit mit der Fac hstelle.

§ 111 Versicherung für Pflegekinder

1 Pflegekinder in Heim- oder Familienpflege sind ange messen gegen die Fol- gen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht zu versichern .
2 Für Pflegekinder in Tagespflege ist eine Haftpflich tversicherung abzu- schliessen.

4.1.2. ...*

§ 112* ...

§ 113 Kinder und Jugend*

1 Die Einwohnergemeinden fördern die Kinder- und Juge ndarbeit, die Kin- der- und Jugendkultur sowie die Partizipation von Kind ern und Jugendli- chen. Sie tun dies, indem sie insbesondere:* a)* Beiträge an Angebote und Projekte leisten; b)* Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen; c)* Kinder und Jugendliche in Prozesse und Entscheide einbinden.
2
...*

§ 114 Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- un d Jugendfragen*

1 gendfragen mit dem Ziel* a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich zu beraten; b) Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugen dlichen zu un- terstützen; c) Projekte der Jugendarbeit fachlich zu begleiten; d) Projekte der Jugendkultur zu unterstützen; e)* die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu f ördern;
38 f)* die Angebote im Bereich Kinder- und Jugendpoliti k aufeinander ab- zustimmen.

§ 115 Finanzierung

1 Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfa ng Beiträge ausge- richtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung ge stellt werden.
2 Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Vorauss etzungen gegeben sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatliche r Fonds Beiträge aus.
3 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B edingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve rbunden werden.

4.1.3. Alter

§ 116 Ziel und Zweck

1 Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die spezif ischen Anliegen älterer Menschen und sorgen dafür, dass die Angebot e zielgerichtet koordi- niert und die Zusammenarbeit gefördert werden.

§ 117 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle für Altersfragen be- stimmen.
2 Sie fördern Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipation, indem sie a) Beiträge leisten; b) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen; c) Kompetenzzentren für ältere Menschen schaffen.

§ 118 Kanton

1 Der Kanton führt eine Koordinationsstelle mit dem Zi el a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich zu beraten; b) Institutionen und Aktivitäten von älteren Menschen zu unterstützen; c) Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipa tion zu begleiten und zu fördern.

§ 119 Finanzierung

1 Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfa ng Beiträge ausge- richtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung ge stellt werden.
2 Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Vorauss etzungen gegeben sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatliche r Fonds Beiträge aus.
3 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B edingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve rbunden werden.
39

4.2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung

§ 120 Ziel und Zweck

1 Integration bezweckt , zwischen schweizerischen Staats angehörigen und ausländischen Staatsangehörigen mit rechtmässig und auf Dauer geregel- tem Aufenthaltsstatus a) ein friedliches, von gegenseitigem Respekt gepräg tes Verständnis und Zusammenleben zu ermöglichen; b) gleichberechtigte Teilhabe und Mitverantwortung a m wirtschaftli- chen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft zu bewirken.
2 Integration verlangt von den ausländischen Staatsange hörigen, dass sie a) die geltenden Grundwerte und die demokratisch-re chtsstaatliche Ordnung der Schweiz anerkennen; b) bereit und gewillt sind, sich in die Gesellschaf t der Schweiz einzuglie- dern, indem sie insbesondere die deutsche Sprache er lernen, am Bil- dungsangebot und dem Wirtschafts- und Arbeitsleben teilnehmen und sich mit der geltenden Kultur auseinandersetzen.
3 Integration verlangt von den schweizerischen Staatsang ehörigen, dass sie sich mit andern Kulturen auseinandersetzen und die Ei ngliederung von aus- ländischen Staatsangehörigen unterstützen.

§ 121 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle für Integrationsfra- gen bestimmen.
2 Sie fördern die Integration, indem sie insbesondere a) ausländische Staatsangehörige mit der deutschen Sp rache und den örtlichen Lebensbedingungen vertraut machen; b) Projektbeiträge leisten; c) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen; d) die Partizipation der ausländischen Bevölkerung fö rdern.

§ 122 Kanton

1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstell e für Integration und gegen Rassismus mit dem Ziel a)* die deutsche Sprache und die Mehrsprachigkeit zur Integration an öf- fentlichen Schulen zu fördern; b) Sprach- und Integrationskurse für ausländische Sta atsangehörige zu unterstützen; c) den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu fördern, um das gegenseitige Verständnis zwischen schweizerischer und ausländischer Bevölkerung zu verbessern; d) Institutionen und Aktivitäten von und für ausländ ische Staatsangehö- rige zu unterstützen; e) jegliche Formen von Diskriminierung und Fremdenfein dlichkeit zu verhindern und zu bekämpfen; f) auf die Einbürgerung vorzubereiten.
40

§ 123 Verpflichtung zu Sprach- und Integrationskursen

1 Die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung k ann mit der Bedingung verbunden werden, dass Sprach- oder Integrationskurse besucht werden. Diese Bedingung gilt auch für Bewilligungsverfahren im Rahmen des Fami- liennachzuges.
2 Ausländische Staatsangehörige, die bereits im Kanton wohnen, können zu Sprach- oder Integrationskursen verpflichtet werden, wenn sie Leistungen der interinstitutionellen Zusammenarbeit oder Sozialh ilfe beziehen.

§ 124 Finanzierung

1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden gewähren für die Integration finanzielle Beiträge.
2 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B edingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve rbunden werden.

4.3. Wohnen und Miete

§ 125 Preisgünstiger Wohnraum

1 Die Förderung von Wohnraum für Haushalte mit geringe m Einkommen so- wie des Zugangs zu Wohneigentum, insbesondere im Int eresse von Familien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behinderun gen, bedürftigen äl- teren Menschen und Personen in Ausbildung, richtet sich nach den Bestim- mungen des Bundesgesetzes über die Förderung von preis günstigem Wohn- raum
1)

§ 126* ...

4.4. Arbeitslosenhilfe und Arbeitsvermittlung

§ 127 Zusätzliche arbeitsmarktliche Massnahmen und öffentliche Ar-

beitsvermittlung
1 Wenn besondere regionale oder kommunale Interessen vorliegen, können die Einwohnergemeinden die Arbeitsvermittlung der Ar beitslosenversiche- rung ergänzend unterstützen und weitere arbeitsmarkt liche Massnahmen treffen, die nicht oder nur teilweise von der Arbeit slosenversicherung mit getragen werden.
2 Die Einwohnergemeinden können zu diesem Zweck a) die Ergänzungsmassnahmen selber treffen; b) Subventionen an Trägerschaften von Arbeitsvermittlu ngen und ar- beitsmarktlichen Massnahmen gewähren; c) Kosten für die Arbeitsvermittlung und Kosten und En tschädigungen aus arbeitsmarktlichen Massnahmen, welche betroffen e Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhi lfeleistung ver- rechnen.
1 ) SR 842 .
41

§ 128 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

1 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmunge n. Er bezeichnet die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzurei chen sowie die Stelle, bei der eine zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.

4.5. Opferhilfe

§ 129 Ziel und Zweck

1 Die Opferhilfe bezweckt die Hilfestellung für Mensc hen, die als Opfer einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexue llen Integrität unmit- telbar beeinträchtigt wurden.
2 Die Opferhilfe umfasst Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung sowie Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Straf- verfahren.
3 Die Massnahmen und Leistungen der Opferhilfe sowie die Zuständigkeit des Kantons richten sich nach dem Bundesgesetz über d ie Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG)
1)
.

§ 130 Beratungsstellen der Opferhilfe

1 Der Kanton sorgt für eine oder mehrere fachlich sel bständige öffentliche oder private Beratungsstellen.
2 Die vom Opfer gewählte Beratungsstelle ist zur Berat ung und Hilfeleistung verpflichtet und bleibt so lange verantwortlich, bis eine andere Stelle die Beratung übernimmt.
3 Die Beratungsstellen geben andern anerkannten Bera tungsstellen auf An- frage Auskunft, ob eine Person von ihnen betreut wir d. Die Auskunfts- und Schweigepflicht richtet sich dabei nach dem Bundesge setz über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

§ 131 Soforthilfe und längerfristige Hilfe

1 Die Soforthilfe wird unmittelbar nach der Straftat o der bei akut aufbre- chenden Spätfolgen unentgeltlich und zeitlich befrist et geleistet. Sie um- fasst Erstberatung, Notfallunterbringung, Vermittlun g von spezialisierten Diensten und Geldleistungen.
2 Die längerfristige Hilfe erfolgt subsidiär sowie b edarfsabhängig und wird geleistet, solange sie notwendig ist. Sie umfasst Be ratungen, Abklärungen und Behandlungen. Darunter fallen insbesondere medi zinische, therapeuti- sche, soziale und rechtliche Hilfestellungen.

§ 132 Entschädigung und Genugtuung

1 Kann die Täterschaft die Entschädigung und Genugtuu ng nicht leisten,
2 Ein Entschädigungsvorschuss wird an die Schlussentsc hädigung angerech- net.

§ 133 Inkasso bei der Täterschaft (Regress)

1 Leistet der Kanton eine Entschädigung oder Genugtuun g, macht das De- partement die Ansprüche des Kantons gegenüber der Tä terschaft geltend.
1 ) SR 312.5 .
42
2 Der Kanton verzichtet von Amtes wegen darauf, seine An sprüche gegen- über der Täterschaft geltend zu machen, wenn glaubha ft nachgewiesen ist, dass der Verzicht für deren Wiedereingliederung notwe ndig ist.

§ 134 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren

1 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach der Bun- desgesetzgebung und der Schweizerischen Strafprozessordn ung (StPO) vom

5. Oktober 2007

1)
.*

4.6. Suchthilfe

§ 135 Ziel und Zweck

1 Einwohnergemeinden und Kanton a) fördern eine suchtarme Lebensweise, die auch befä higt, sinnvoll und vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen; b) bauen eine Suchthilfe auf, welche Abhängigkeiten vorbeugt und süchtig machende Einflüsse eindämmt; c) sorgen dafür, dass die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert we rden.

§ 136 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass a) ambulante Suchthilfe angeboten wird mit

1. Beratungs- und Unterstützungsangeboten für suchtg efährdete

Menschen,

2. flankierenden Massnahmen, insbesondere niedersch welligen

Angeboten, welche Schaden und Risiken der Sucht minde rn; b) teilstationäre und stationäre Suchthilfe angebote n wird, welche suchtkranke Menschen behandelt und therapiert.

§ 137 Kanton

1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstell e für Suchthilfe mit dem Ziel a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen zu beraten; b) Institutionen und Aktivitäten der Suchthilfe zu unt erstützen; c) Projekte der Suchthilfe fachlich begleiten und zu unterstützen.
2 Suchtmittelabhängige Personen können nach den Besti mmungen über die fürsorgerische Unterbringung
2) zwangshospitalisiert oder in eine geeignete Institution eingewiesen werden.*

§ 138 Finanzierung

1 Die Einwohnergemeinden a) gewähren Subventionen an Beratungsinstitutionen, a mbulante Dienste und Projekte, die im Rahmen der Sozialplanung eine aner- kannte Suchthilfe anbieten und über eine Bewilligung des Departe- mentes verfügen;
1 ) SR 312.0 .
2 ) SR 210 ; BGS 211.1 .
43 b) verrechnen Kosten für den stationären Aufenthalt, welche betroffene Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, a ls Sozialhilfe- leistung.

4.7. Menschen mit einer Behinderung

§ 139 Ziel und Zweck

1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Benachteili gungen von Men- schen mit Behinderungen beseitigt oder verringert we rden. Sie treffen in ihren Zuständigkeitsbereichen gestützt auf das Behin dertengleichstellungs- gesetz des Bundes
1) Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verringern oder zu beseitigen.
2 Kanton und Gemeinden ermöglichen, dass erwachsene M enschen mit ei- ner Behinderung in privaten und öffentlich-rechtlich en Institutionen und Heimen diejenigen Leistungen erhalten, die ihrer bes onderen Situation an- gepasst sind.

§ 140 Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche

1 Das Volksschulgesetz
2) regelt die Massnahmen für die Schulung und die be- hinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die Früherfassung von vorschul pflichtigen Kin- dern.

§ 141 Geschützte Werkstätten, Wohnheime und Tagesst ätten für Er-

wachsene
1 Der Kanton sichert Menschen mit Behinderungen in Er gänzung der nach §
9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den B esuch und Auf- enthalt in geschützten Werkstätten, Wohnheimen und T agesstätten.
2 Die Betreuungszulagen für Menschen mit Behinderunge n sind keine Sozi- alhilfeleistungen.
3 Als Menschen mit Behinderung gelten Personen, dere n Behinderung nach der Invalidenversicherungsgesetzgebung
3) des Bundes einen Leistungsan- spruch begründet sowie Personen im Rentenalter der AHV, die im Zeitpunkt des Heimeintritts einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt haben.

§ 141

bis * Alternative Wohnformen
1 Der Kanton kann alternative Wohnformen für Menschen mit Behinde- rung gestützt auf §§ 21 und 22 anerkennen und Betreu ungszulagen gemäss

§ 141 gewähren, wenn damit der Eintritt in ein Wohn heim verhindert oder

der Austritt aus einem Wohnheim ermöglicht werden k ann.

§ 141

ter * Beratungsstellen
1 Der Kanton kann Beratungsangebote von gesamtkantonal er Bedeutung unterstützen, indem er a) Projektbeiträge leistet; b) Dienstleistungen vergünstigt; c) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellt.
1 ) SR 151.3 .
2 ) BGS 413.111 .
3 ) SR 831.20 .
44

4.8. Pflege

§ 142 Ziel und Zweck

1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass a) ambulante und teilstationäre Dienste geführt wer den, mit dem Ziel

1. die selbständige Lebensführung von betagten und be hinder-

ten, sowie kranken und rekonvaleszenten Menschen in ihrer gewohnten Umgebung zu unterstützen und zu fördern,

2. die Familien- und Nachbarschaftshilfe zu unterstüt zen,

3. die Pflege in Heimen, Wohngemeinschaften und and ern Insti-

tutionen der Langzeitpflege zu ergänzen und zu entlast en; b) Heime für pflegebedürftige Personen betrieben we rden, mit dem Ziel, den Bewohnern und Bewohnerinnen ein ihrer Per sönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und aktives Le- ben zu ermöglichen.

§ 143 Ambulante Dienste

1 Zur Grundversorgung gehören folgende Basisdienste a) Grundpflege und Behandlungspflege; b) Haushilfe.
2 Ergänzende Dienste können sein: a) Mahlzeitendienst; b) Transportdienst; c) Begleit- und Betreuungsdienst; d) Entlastungs- und Vermittlungsdienst; e) weitere Dienst- und Sachleistungen.
3 Auf die Basisdienste hat Anspruch, wer in seiner Se lbsthilfe oder Autono- mie eingeschränkt ist oder medizinisch behandelt wer den muss.

§ 143

bis * Teilstationäre Dienste: Tagesstätten
1 Die Einwohnergemeinden sichern in ihrer Selbsthilfe oder Autonomie ein- geschränkten Personen ab 65 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Solothurn, die nicht dauernd oder vorübergehend in einem Heim oder Spital leben oder in einer geschützten Werkstätte arbeiten, den Besuch ei ner Tagesstätte im Kanton Solothurn.
2 Als Tagesstätten gelten Tages- oder Nachtstrukture n mit einem Leistungs- angebot, das entweder ausschliesslich während des T ages oder ausschliess- lich während der Nacht erbracht wird.
3 Tagesstätten mit Nachtstrukturen dürfen nur von Pfl egeheimen betrieben werden, die eine Betriebsbewilligung gemäss § 22 in Verbindung mit § 144 vorweisen können.

§ 143

ter * Betreuungsbeitrag für den Besuch von Tagesstätten
1 Tagesstätten im Kanton Solothurn erhalten bei effek tiver Nutzung ihres Angebotes durch Personen gemäss § 143 bis Abs. 1 pro Tag oder Nacht einen Betreuungsbeitrag. Es kann pro bewilligtem Tages- o der Nachtplatz immer nur ein Beitrag auf 24 Stunden in Rechnung gestellt werden.
2 An Tagesstätten ohne Betriebsbewilligung werden ke ine Betreuungsbei- träge ausgerichtet.
45
3 Der Regierungsrat legt den Betreuungsbeitrag nach Anhörung der Ein- wohnergemeinden fest und stuft diesen in der Höhe n ach folgenden Perso- nenkategorien ab: a) Personen ohne besondere Auffälligkeiten; b) Personen mit psychischer Beeinträchtigung; c) Personen mit Demenz.
4 Bei Höhe und Abstufung orientiert er sich an den P flegekostenbeiträgen, die den Leistungserbringern durch die Krankenversich erer vergütet werden.
5 Die Zuteilung zu einer Personenkategorie wird durch die Tagesstätte vor- genommen. Die Zuteilung zu den Kategorien gemäss Absa tz 2 Buchstabe b und c setzen ein ärtzliches Zeugnis voraus.
6 Die Betreuungsbeiträge werden von den Einwohnergeme inden getragen. Sie gelten nicht als Sozialhilfeleistungen.
7 Das Departement erlässt Vorschriften zur Rechnungsst ellung, zur Zutei- lung in die Personenkategorien, überprüft diese und zahlt die Betreuungs- beiträge aus. Es kann zur Kontrolle die ärztlichen Zeu gnisse gemäss Abs. 5 einverlangen.
8 Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leisten dem Kanton via Lasten- ausgleich eine kostendeckende Rückvergütung für die Vollzugsaufwendun- gen.

§ 144 Stationäre Pflege

1 Die Einwohnergemeinden sichern pflegebedürftigen P ersonen in Ergän- zung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuu ngszulagen den Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen.
2 Die Betreuungszulagen für Menschen in Pflegeheimen sind Sozialhilfeleis- tungen
3 Als Pflegeheime gelten Institutionen, für den daue rnden Aufenthalt von pflegebedürftigen Personen, deren Pflege und Betreu ung nicht von der In- validenversicherung oder vom Kanton gestützt auf § 141 m itfinanziert wer- den.

§ 144

bis * Regelung der Finanzierung der häuslichen Pflege
1 Die verrechenbaren Kosten der häuslichen Pflege setz en sich zusammen aus: a)* Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen (gemein wirtschaftliche Leistungen der Leistungserbringenden, Betreuungskoste n, Leistun- gen nach § 143 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a-e so wie Aus- und Wei- terbildungskosten gemäss § 22 bis ); b) Pflegekosten.
2 Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:* a)* Beiträgen der Krankenversicherungen im Rahmen von 40-60%; b)* Patientenbeteiligung der versicherten Person von höchstens 20% nach Artikel 25a Absatz 5 KVG
1) ; c)* Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der E inwohnergemein- den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Perso n.
3 Die Patientenbeteiligung von Kindern und Jugendliche n bis zum vollende- ten 18. Altersjahr wird von der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person getragen.
1 ) SR 832.10 .
46
4 Die häusliche Pflege wird nach den Grundsätzen von § 51 bis § 53 finan- ziert. Die Einwohnergemeinden handeln dazu mit den Di enstleistern ihrer Wahl das Angebot gemäss § 143 aus und einigen sich im Rahmen der gel- tenden Höchsttaxen auf eine Taxordnung für den vereinb arten Leistungska- talog. Erbringen sie das Angebot selbst, erlassen s ie eine Taxordnung zum geltenden Leistungskatalog.*
5 Die Beiträge der Einwohnergemeinden an ambulante D ienstleister mit Grundversorgungsauftrag berechnen sich pro Leistung n ach der Formel "vereinbarte Taxe abzüglich Krankenkassenbeitrag und durchschnittliche Patientenbeteiligung". Darin sind auch die Pflegeko stenbeiträge gemäss Ar- tikel 25a KVG
1) eingeschlossen.*
6 Die Pflegekostenbeiträge an ambulante Dienstleiste r ohne Grundversor- gungsauftrag berechnen sich analog Absatz 5 mit eine r Kürzung auf den Rechnungsbetrag um maximal 40%.*
7 Erbringt ein ambulanter Dienstleister für eine Per son während eines Auf- enthaltes ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes P flegeleistungen, ist von der Einwohnergemeinde derjenige Pflegekostenbeit rag zu leisten, der für den ambulanten Dienstleister am Aufenthaltsort von der öffentlichen Hand übernommen würde.*

§ 144

ter * Regelung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen für die stati- onäre Pflege nach Artikel 25a KVG
1 Die verrechenbaren Kosten der stationären Heimpfleg e setzen sich zusam- men aus: a) Hotelleriekosten (Unterkunft und Verpflegung, Inve stitionskosten- pauschale, Ausbildungspauschale); b) Betreuungskosten; c) Pflegekosten (Krankenversicherungsbeitrag, Patien tenbeteiligung, Pflegekostenbeitrag der Einwohnergemeinden).
2 Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus: a) Beiträgen der Krankenversicherung im Rahmen von 40 -60%; b) Patientenbeteiligung der versicherten Person von h öchstens 20% nach Artikel 25a Abs. 5 KVG; c) Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der Ei nwohnergemein- den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Perso n.
3 Erbringen ausserkantonale Leistungserbringende für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn Pflegeleistungen, wer den für die Finan- zierung höchstens die für die Leistungserbringenden i m Kanton Solothurn geltenden Kostenansätze angewendet.

§ 144

quater * Festlegung der Finanzierungsanteile
1 Der Regierungsrat legt bei der stationären Pflege die jeweiligen Anteile der Patientenbeteiligung, der Pflegekosten und der Betreuungskosten fest.*
2 Der Regierungsrat legt bei der häuslichen Pflege H öchsttaxen für Leistun- gen der Grundversorgung, die Patientenbeteiligung, d en Taxzuschlag für die Ausbildungspflicht und die Wegkosten sowie den Prozentsatz der Kür- zung gemäss § 144 bis Absatz 6 fest.*
1 ) SR 832.10 .
47
3 Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden und die Branchenorga- nisationen der Heime und der ambulanten Dienstleist er vor dem Festsetzen an.*
4 Ambulante Dienstleister und Heime legen zur Ermittl ung der Finanzie- rungsanteile dem Departement nach Aufforderung die Kostenrechnung und die dazugehörigen Details offen.*
5 Das Departement erlässt Vorschriften über die Ausst ellung der Pflegekos- tenausweise und die Rechnungsstellung.*

§ 144

quinquies * Kontrolle und Auszahlung der Beiträge
1 Ambulante Dienstleister und Heime stellen dem Depa rtement monatlich bis Ende des jeweils folgenden Monats eine Abrechnu ng über die erbrach- ten Leistungen zu. Sie legen dabei offen, bei welchen Personen welche Leis- tungen erbracht worden sind.*
2 Das Departement kontrolliert die Abrechnungen und zahlt die Beiträge im Auftrag der zuständigen Einwohnergemeinde aus.
3 Wird von einem ambulanten Dienstleister ein Aufenth alt mit Pflegeversor- gung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes für ei ne Person organisiert, ist dies der Einwohnergemeinde und dem Departement unverzüglich mitzu- teilen. Die Einwohnergemeinde kann Ferienaufenthalt e auf 6 Wochen pro Kalenderjahr beschränken.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welch e Daten ambulante Dienstleister und Heime bei den Abrechnungen und we lche Daten ambu- lante Dienstleister bei Mitteilungen über Aufenthal te mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes offenzulegen haben.*
5 Die Einwohnergemeinden vergüten dem Kanton die Vollzu gsaufwendun- gen im ambulanten Bereich in Abhängigkeit der Anzahl Personen, die am- bulante Pflegeleistungen bezogen haben, und im stati onären Bereich nach der Einwohnerzahl.*

4.9. Bestattung

§ 145 Ziel und Zweck

1 Die Einwohnergemeinden gewährleisten eine würdige Bestattung.

§ 146 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden a) sorgen für geeignete Bestattungsanlagen; b) ermöglichen unterschiedliche Bestattungsarten; c) gewährleisten grundsätzlich eine Mindestgrabesruh e von 20 Jahren; d) erlassen ein Bestattungs- und Friedhofreglement;
2 Bestattungen dürfen erst erfolgen, wenn a) ein Arzt oder eine Ärztin den Tod festgestellt hat ; b) nach dem Hinschied mindestens 48 Stunden verstrich en sind.
3 Eine Exhumierung erdbestatteter Personen ist von ein em Organ der Ein- wohnergemeinde zu bewilligen.
48

4.10 Budget- und Schuldenberatung*

§ 146

bis * Ziel und Zweck
1 Die Einwohnergemeinden fördern bei der Bevölkerung den verantwor- tungsbewussten Umgang mit Geld.

§ 146

ter * Prävention und Beratung
1 Sie unterstützen geeignete Angebote zur Schuldenprävent ion.
2 Sie stellen den Zugang zu einer Fachstelle oder Organ isation sicher, die Einwohnerinnen und Einwohner bei Fragen zu Budget und Schulden sowie bei Schuldensanierungen berät und begleitet.

5. Sozialhilfe

5.1. Grundsätze

§ 147 Ziel und Zweck

1 Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an P ersonen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirk samen Hilfeleistung ver- pflichtet.
2 Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die beruf liche und gesellschaft- liche Integration.
3 Vorbehalten bleiben die einschränkenden Bestimmunge n dieses Gesetzes über asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthal tsbewilligung, über vorläufig aufgenommene Personen sowie über Personen mit einem rechts- kräftigen Nichteintretensentscheid.

§ 148 Individualisierung und Gegenleistung

1 Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zi elvereinbarung (Hilfe- plan) gewährt und berücksichtigt angemessen die per sönlichen Verhält- nisse.
2 Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran,* a) aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Ar beit anzuneh- men; b) an Sprach-, Fort- und Weiterbildungskursen teilzune hmen; c) sich an der Familienarbeit und Freiwilligenarbeit zu beteiligen; d) Beratungsstellen aufzusuchen und sich notwendigen Behandlungen zu unterziehen; e)* die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu ve rwenden; f)* sich einer ärztlichen oder einer zahnärztlichen Un tersuchung zu un- terziehen, wobei die Einwohnergemeinde eine entsprec hende Ge- sundheitsfachperson bezeichnen kann und die Untersuc hung folgen- den Zwecken dient:

1. Abklärung der Fähigkeit der hilfesuchenden Person , eine be-

stimmte Auflage zu erfüllen,
49

2. Prüfung von Sinn und Nutzen von nicht im Rahmen der medi-

zinischen Grundversorgung zu erbringenden, krankheits- und behinderungsbedingten Auslagen.
3 Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen.

5.2. Massnahmen und Leistungen

§ 149 Dienstleistungen

1 Präventive und persönliche Hilfen sind für hilfesuch ende Personen unent- geltlich; dazu gehören auch Integrationsangebote, wi e Qualifizierungspro- gramme, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt und Beschäftigungspro- gramme.

§ 150 Sach- und Geldleistungen

1 Sachleistungen werden entsprechend den Vorgaben des Hilfeplanes ange- boten.
2 Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. Vorbehalten bleiben Kürzungen oder Einstellungen der Le istung.
3 Geldleistungen dürfen weder gepfändet noch abgetre ten noch mit Gegen- forderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahlun g von Schulden verwendet werden. Vorbehalten bleibt § 164 Absatz 2 ter Buchstabe b.*

§ 151 Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachs enenschutzrecht

sowie Verhaltensauffälligkeit*
1 Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Betreuungs- massnahmen und Heimaufenthalte von verhaltensauffälli gen Menschen ohne IV-Anspruch gelten unter Vorbehalt der Spezialges etzgebung als Sozi- alhilfeleistung, unabhängig davon, ob sie vom Kanton oder den Einwohner- gemeinden finanziert werden.*
2 Die Kosten für den Strafvollzug und strafrechtliche Ma ssnahmen werden vom Kanton getragen.

§ 152 Richtlinien für die Bemessung

1 Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffen tliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen.

§ 153 Abtretung von Ansprüchen und Sicherstellung

1 Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen, oder soweit realisierbare Vermögens werte sich nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lassen.
2
...*
50

§ 154 Unterhaltspflicht- und Verwandtenunterstützung spflicht

1 Die Einwohnergemeinde prüft das Vorliegen von Ansprü chen aus der Un- terhaltspflicht der Eltern und setzt sie durch, inde m sie mit pflichtigen Per- sonen eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leist ung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.
2 Kommt der Kanton für die Kosten von Kindesschutzmassnahm en auf, übernimmt die Fachstelle mit Auftrag gemäss § 1 10 ter die Aufgabe ge- mäss Absatz 1.*
3 Der Kanton prüft Ansprüche aus der Unterstützungspfl icht der Verwand- ten und setzt sie durch, indem er mit pflichtigen Pe rsonen eine Vereinba- rung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.*

5.3. Leistungen bei Asyl

§ 155 Aufnahme und Zuweisung von asyl- und schutzsuch enden Perso-

nen
1 Der Kanton nimmt vom Bund zugewiesene asyl- und schutzs uchende Per- sonen in regionalen Asylzentren auf und macht sie mit den elementaren Grundlagen unserer Sprache, unseres Rechtssystems und unserer Lebens- weise vertraut.
2 Die Einwohnergemeinden nehmen die vom Kanton aus den Asylzentren zugewiesenen asyl- und schutzsuchenden Personen auf. Der Kanton sorgt im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen für eine gleichmä ssige Verteilung
3 Die Einwohnergemeinden betreuen und unterstützen as yl- und schutzsu- chende Personen, soweit diese ihren Unterhalt nicht eigenständig bestreiten können.

§ 156 Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchend e Personen ohne

Aufenthaltsbewilligung
1 Die Sozialhilfe an asyl- und schutzsuchende Personen o hne Aufenthaltsbe- willigung sowie an vorläufig aufgenommene Personen richtet sich im Rah- men der vom Bund gewährten Beiträge nach den Bestimm ungen des Bun- desrechts
1)
. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Lei stungen.
2 Der Kanton vergütet die Aufwendungen der Einwohnerge meinden und entrichtet ihnen einen Pauschalbeitrag an die Verwal tungskosten.

§ 157 Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Persone n mit Aufent-

haltsbewilligung und an Flüchtlinge
1 Die Sozialhilfe an schutzsuchende Personen mit Aufent haltsbewilligung sowie an Flüchtlinge wird nach den Bestimmungen über die Sozialhilfe ge-

5.4. Leistungen an Personen mit illegalem Aufenthalt

§ 158 Illegaler Aufenthalt

1 Personen mit illegalem Aufenthalt, insbesondere au ch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, werden in Notlage nur im Rah-
1 ) SR 142.31 .
51
2 Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden.

6. Rechtsschutz

§ 159 Rechtsmittel im Allgemeinen

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über d ie Gerichtsorganisa- tion
1) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
2) , sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist oder dieses Gesetz nichts anderes best immt.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemein- den und der Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departement Be- schwerde geführt werden.
3 Gegen Verfügungen des Departementes und Entscheide des Verwaltungs- rates der Ausgleichskasse ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu- lässig.
4 Gegen erstinstanzliche Verfügungen von Dritten, denen Entscheidkompe- tenz übertragen wurde, kann innert zehn Tagen beim De partement Be- schwerde geführt werden.*

§ 160 Rechtsmittel bei Sozialversicherungen und Ergän zungsleistungen

1 Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsträger, die gestützt auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes und das ELG ergehe n, kann nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG)
3) und der Spezialgesetzgebung des Bundes ein Rechtsmittel erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver- fahrensleitende Verfügungen.
2 Auf Verfügungen der Sozialversicherungsträger über die Kinderzulagen nach kantonalem Recht, Verfügungen über Ergänzungslei stungen für ein- kommensschwache Familien und über die Prämienverbill igungen nach KVG sind die Bestimmungen des ATSG
4) sinngemäss anwendbar.*
3 Gegen Einspracheentscheide und verfahrensleitende Ve rfügungen der So- zialversicherungsträger kann beim Versicherungsgericht Beschwerde ge- führt werden.

§ 161 Schiedsgerichte

1 Der Kantonsrat setzt die Schiedsgerichte für Streitigk eiten nach Artikel 26 IVG
5)

Artikel 89 KVG

, Artikel 57 UVG
7) und Artikel 27 MVG
8) ein. Er bezeich- net für alle Schiedsgerichte einen gemeinsamen Obman n und ein gemein- sames Sekretariat. Er bestimmt das Verfahren und die Organisation.

§ 162* ...

§ 163* ...

1 ) BGS 125.12 .
2 ) BGS 124.11 .
3 ) SR 830.1 .
4 ) SR 830.1 .
5 ) SR 831.20 .
6 ) SR 832.10 .
7 ) SR 832.20 .
8 ) SR 833.1 .
52

7. Sanktionen

7.1. Massnahmen

§ 164 Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen

1 Unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzun g der Auskunfts- und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen sind zur ückzuerstatten.*
2 Geldleistungen, die trotz festgelegter Bedingungen und Auflagen und nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurüc kzuerstatten.
2bis Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleis tungen erhalten ha- ben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung verpfl ichtet. Die Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63-66 des Obligationenrechts
1) sind sinngemäss an- wendbar.*
2ter Unrechtmässig bezogene Geldleistungen der Sozialhilf e und unrechtmäs- sig bezogene Ergänzungsleistungen für einkommensschwa che Familien ge- mäss den Absätzen 1 und 2* a)* sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs unter Heranziehu ng der Ansätze der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen, wobei di e Pflicht zur Verzinsung bei den Ergänzungsleistungen für einkom mensschwa- che Familien nur in besonders schwerwiegenden Fällen gilt, und b) können bei laufender Unterstützung zeitlich befris tet mit dieser ver- rechnet werden, wobei

1. bei Geldleistungen der Sozialhilfe der Verrechnungs betrag

30 Prozent des Grundbedarfs nicht überschreiten darf ,

2. bei Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Fa milien

der Verrechnungsbetrag 20 Prozent des allgemeinen Leb ens- bedarfs gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG
2) nicht überschreiten darf.
2quater Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der R ückerstattung ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgend e Möglichkeiten:* a) Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstatt ung und deren Mo- dalitäten; b) Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
2quinquies Im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe sind die Einwohner- gemeinden für die periodische Prüfung der Voraussetzu ngen der Rücker- stattung und die Durchführung des Rückerstattungsver fahrens zuständig. Das Vorgehen richtet sich nach Absatz 2 quater
.*
3 Die Rückerstattung minimaler Beiträge kann ausgesc hlossen werden.
4 In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz ode r teilweise verzichtet werden.*
5 Die Verwirkung richtet sich sinngemäss nach § 15.*
1 ) SR 220 .
2 ) SR 831.30 .
53

§ 165 Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer D ienstleistung o-

der Sozialleistung
1 Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befrist et verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach

§ 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. D ie betroffene Person

muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewi esen werden.

§ 166 Entzug einer Bewilligung

1 Eine Bewilligung kann entschädigungslos entzogen we rden, wenn die vor- gegebenen Bedingungen und Auflagen missachtet werde n.

§ 167 Abschiebeverbot

1 Personen, welche um eine Sozialleistung nachsuchen, dürfen weder aktiv noch passiv veranlasst werden, die Einwohnergemeinde zu verlassen oder daran gehindert werden, in eine andere Einwohnergem einde zu ziehen.
2 Verstösst eine Einwohnergemeinde gegen dieses Verbot , hat sie die Kosten während längstens fünf Jahren zu tragen.

§ 168 Ersatzvornahme

1 Erfüllen die Einwohnergemeinden ihre sozialen Aufga ben nicht oder un- genügend, sorgt der Regierungsrat dafür, dass die A ufgabe erfüllt wird.
2 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck verbindlich e Rahmenbedingun- gen und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsauftr äge an Dritte erteilen und private oder öffentliche Institutionen zulasten d er Einwohnergemein- den beauftragen.
3 Verweigert eine Einwohnergemeinde die rechtzeitige n otwendige indivi- duelle Not-, Notfall-, Soforthilfe oder allgemeine H ilfeleistung, sorgt das De- partement zulasten der Einwohnergemeinde für die erf orderliche Hilfe.

§ 168

bis * Ersatzvornahme bei Ausbildungsverpflichtung
1 Erfüllt ein gemäss § 22 bis zur Aus- und Weiterbildung verpflichteter Betrieb die festgelegte Ausbildungsleistung nicht, ordnet d as Departement die Er- satzvornahme an. Es kauft die entsprechenden Leistung en ein.
2 Der säumige Betrieb hat die entstandenen Kosten (ei ngekaufte Leistungen zuzüglich Verwaltungsaufwand) zu tragen.

§ 169 Zuweisung zu einer Sozialregion

1 Erbringen Einwohnergemeinden fünf Jahre nach Inkra fttreten dieses Ge- setzes die zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der i nterinstitutionellen Zusammenarbeit oder des Kindes- und Erwachsenenschut zes noch nicht in einer Sozialregion, legt der Regierungsrat die Sozialre gion fest oder weist Einwohnergemeinden einer bestehenden Sozialregion zu.*

7.2. Strafen

§ 170 Strafbestimmungen nach kantonalem Recht

1 Mit Busse bis zu 10’000 Franken wird bestraft, wer a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt;
54 b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben od er in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzie ht; c) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom L ohn ab zieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet; d) die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführ ung dieses Geset- zes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachte il Dritter o- der zum eigenen Vorteil missbraucht; e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstat tung des Revi- sions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten i n grober Weise verletzt; f) die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlic h unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; g) sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle wider- setzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht; h) die vorgeschriebenen Formulare absichtlich nicht oder nicht wahr- heitsgetreu ausfüllt.

§ 171 Strafbestimmungen nach Bundesrecht

1 Die Strafbestimmungen des Bundesrechtes bleiben vorb ehalten, insbeson- dere die mit einer höheren Strafe bedrohten Verbreche n oder Vergehen des Strafgesetzbuches
1) und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes des Bundes.

8. Schlussbestimmungen

§ 172 Verteilschlüssel Ergänzungsleistungen

1
...*

§ 173 Sozialverordnung

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug in einer Sozialver ordnung. Er erlässt insbesondere die Einführungs- und Vollzugsbestimmunge n zu den bundes- rechtlichen Bestimmungen über die soziale Sicherheit nach § 2 Absatz 1.

§ 174 Änderung bestehender Gesetze

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass en nachgeführt.

§ 175 Änderung von Verordnungen des Kantonsrates

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nac hgeführt.

§ 176 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen si nd aufgehoben, insbesondere a) das Gesetz über die Aufgabenreform "soziale Sicherh eit" Kanton und Einwohnergemeinden
2) ; b) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenvers icherung
3) ;
1 ) SR 311.0 .
2 ) GS 94, 473 (BGS 131.81).
3 ) GS 93, 930 (BGS 832.13).
55 c) das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über d ie Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversi cherung (EG AHV/IV - SO)
1) ; d) das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters - und Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung
2) ; e) die Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetze s
3) f) das Kinderzulagengesetz
4) g) das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
5) ; h) das Alters- und Pflegeheimgesetz
6) i) das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kin dern (Alimen- tenbevorschussungsgesetz)
7) ; j) das Suchthilfegesetz
8) ; k) das Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürs orge und Schwan- gerschaftsberatung
9) ; l) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obl igatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Pers onalverleih (EG AVIG/AVG)
10)
.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über heilpädagogische Institutionen (HIG)
11) werden aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen ü ber die Früherfassung, die Sonderschulung und die behinderung sbedingten Inter- natsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen.

§ 177 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu besti mmenden Zeitpunkt und nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen durch den Bun- desrat in Kraft.

§ 178* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 27. August 2008

1 Bisher von der Unterstellung unter die kantonale Fam ilienzulagenrege- lung befreite Arbeitgebende haben sich mit Wirkung auf das Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008 einer Familienausg leichskasse anzu- schliessen.
2 Der Beitritt ist dem Volkswirtschaftsdepartement bi s zum 31. März nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008 schriftlich bekannt zu geben.
3 Arbeitgebende, welche die Frist nach Absatz 2 unbenu tzt verstreichen las- sen, werden durch das Volkswirtschaftsdepartement de r für sie zuständigen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss erfolgen rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses G esetzes.
1 ) GS 92, 904 (BGS 831.11).
2 ) GS 94, 983 (BGS 831.31).
3 ) GS 92, 730 (BGS 321.2).
4 ) GS 88, 85 (BGS 833.11).
5 ) GS 91, 388 (BGS 835.221).
6 ) GS 91, 847 (BGS 838.11).
7 ) GS 88, 461 (BGS 212.222).
8 ) GS 92, 895 (BGS 835.41).
9 ) GS 89, 628 (BGS 835.31).
10 ) GS 99, 260 (BGS 834.11).
11 ) GS 85, 197 (BGS 837.11).
56

§ 179* ...

§ 180* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. Mai 2018

1 Einwohnergemeinden und ambulante Dienstleister müs sen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen auf die in § 144 ff. veran- kerte Subjektfinanzierung umgestellt haben.
2 Während der Übergangsfrist gibt der Regierungsrat für die Höchsttaxen betreffend die Leistungen für die Grundversorgung n ur eine unverbindliche Empfehlung ab. Diese ist jedoch für die Berechnung der Pflegekostenbei- träge an ambulante Dienstleister ohne Grundversorgun gsauftrag unter Be- rücksichtigung einer Kürzung um 40% gemäss § 144 bis Absatz 6 verbindlich, so lange in der einzelnen Einwohnergemeinde noch kei ne Umstellung auf die Subjektfinanzierung erfolgt ist.

§ 181* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. August 2021

1 Einwohnergemeinden müssen innert zweier Jahre ab In krafttreten der Pa- ragraphen 146 bis und 146 ter die nötigen Angebote der Prävention und Bera- tung aufgebaut haben. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 18. Mai 2007 unbenutzt a bgelaufen. Vom Eidg. Departement des Innern am 10. Mai 2007 gen ehmigt. Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Bestimmungen ü ber Arbeitslo- senversicherung) am 30. Mai 2007 genehmigt. Inkrafttreten am 1. Januar 2008. §§ 56 Absatz 1 Buchstabe c und 93 in der Fassung vom 2 7. Juni 2007 (Ände- rung des Sozialgesetzes als Gegenvorschlag zur Gesetzesi nitiative für eine wirksame Verbilligung der Krankenkassenprämien, KRB Nr . VI 039/2007) treten am 15. Oktober 2007 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2007 unbenu tzt abgelaufen.

§ 55 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 19. Oktober 2007.
57 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.06.2007 15.10.2007 § 56 Abs. 1, c) eingefügt -

27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 2 geändert -

27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 3 eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 37 Sachüberschrift

geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 2, a) geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1, b) geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 3 eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 4 eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 5 eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 39 Abs. 2, a) geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1 geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1

bis eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 66 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2. geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 67 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 68 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 69 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 70 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 71 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 72 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 73 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 74 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 75 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 76 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 76

bis eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 76

ter eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.3.3. aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 77 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 78 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 79 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 80 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 178 eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 17 Abs. 1,

d bis ) eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.1. eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.2. eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

bis eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

ter eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

quater eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

quinquies eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

sexies eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

septies eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 172 Abs. 1,

b), 5. eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 126 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 162 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 163 aufgehoben -

58 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, f) geändert GS 2011, 21

24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, g) eingefügt GS 2011, 21

09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a),

9.

eingefügt GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, f) geändert GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, g) eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 64

bis eingefügt GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 64

ter eingefügt GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 89 Abs. 3 geändert GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 1 geändert GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 144

bis eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 144

ter eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 144

quater eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 179 eingefügt GS 2011, 29

25.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a),

3.

aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, b),

1.

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 109 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 137 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 151 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 151 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 169 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

30.10.2012 01.01.2013 Ingress geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),

8.

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),

9.

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),

10.

eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),

4.

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),

5.

eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, b),

2.

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, d) geändert GS 2012, 75

59 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 1

bis geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 71

bis eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2

bis eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2

ter eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 3 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 4 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

24.06.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. geändert GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

quinquies Abs. 1 geändert GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

quinquies Abs. 1 bis eingefügt GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

quinquies Abs. 1 ter eingefügt GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

septies Abs. 1 geändert GS 2014, 26

12.11.2014 01.03.2015 § 134 Abs. 1 geändert GS 2014, 63

28.06.2016 01.01.2018 Titel 3.3.2. geändert GS 2016, 24

28.06.2016 01.01.2018 § 85

septies Sachüberschrift geändert GS 2016, 24

28.06.2016 01.01.2018 § 85

septies Abs. 1 geändert GS 2016, 24

16.11.2016 01.01.2018 § 55 Abs. 1, h) eingefügt GS 2016, 42

16.11.2016 01.01.2018 § 143

bis eingefügt GS 2016, 42

16.11.2016 01.01.2018 § 143

ter eingefügt GS 2016, 42

05.07.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 22

bis eingefügt GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 22

ter eingefügt GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 144

bis Abs. 1, a) geändert GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 168

bis eingefügt GS 2017, 35

08.05.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2 geändert GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2, a) eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2, b) eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2, c) eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

Abs. 4 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 6 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 7 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
1 geändert GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
2 geändert GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
3 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
4 eingefügt GS 2018, 11
60 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
5 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quinquies eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 180 eingefügt GS 2018, 11

19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, f) eingefügt GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 2

bis eingefügt GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 3 geändert GS 2018, 34

04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, g) geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, h) eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, h) geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, i) eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 3 aufgehoben GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 4 aufgehoben GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 85 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 110 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 110

bis eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 110

ter eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 141

bis eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 141

ter eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 151 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 154 Abs. 2 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 172 Abs. 1 aufgehoben GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 179 aufgehoben GS 2019, 32

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, a) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, b) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, c) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, d) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1

bis eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1

ter eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, a) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, b) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 4 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 5 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14

bis eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 15 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 2 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 64

aufgehoben GS 2019, 34

11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, e) geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, f) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 150 Abs. 3 geändert GS 2019, 33

61 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

11.09.2019 01.01.2020 § 153 Abs. 2 aufgehoben GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 1 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2

bis eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2

ter eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2

qua- ter eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs.

2 quinquies eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 4 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 5 eingefügt GS 2019, 33

09.02.2020 01.01.2021 § 37

bis eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2021 § 85

octies eingefügt GS 2020, 5

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a

bis ) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a

ter ) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),

9.

geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),

10.

eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, h) geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, i) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, i) geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, j) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, k) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 49 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.1 eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 57

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 59 Abs. 1 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 59

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 60 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.2. eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 59

ter eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.1. geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106

ter eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 109 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.2. aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 112 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36
62 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, e) geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, f) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.10 eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 146

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 146

ter eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 181 eingefügt GS 2021, 36

26.01.2022 01.08.2023 § 108 Abs. 1 geändert GS 2022, 3

26.01.2022 01.08.2023 § 122 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 3

06.09.2023 01.01.2024 § 25

bis eingefügt GS 2023, 36

06.09.2023 01.01.2024 § 85

quinquies Abs. 1 ter aufgehoben GS 2023, 36

06.09.2023 01.01.2024 § 85

sexies Abs. 3 geändert GS 2023, 36

06.09.2023 01.01.2024 § 85

septies Abs. 1 geändert GS 2023, 36

06.09.2023 01.01.2024 § 85

septies Abs. 2 eingefügt GS 2023, 36

06.09.2023 01.01.2024 § 144

quinquies Abs. 1 geändert GS 2023, 36

06.09.2023 01.01.2024 § 144

quinquies Abs. 4 geändert GS 2023, 36

06.09.2023 01.01.2024 § 144

quinquies Abs. 5 geändert GS 2023, 36

06.09.2023 01.01.2024 § 160 Abs. 2 geändert GS 2023, 36

06.09.2023 01.01.2024 § 164 Abs. 2

ter , a) geändert GS 2023, 36
63 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30

§ 2 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 2 Abs. 1, a),

8.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a),

9.

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30

§ 2 Abs. 1, a),

9.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a),

10.

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a

bis ) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 2 Abs. 1, b) 30.10.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a

ter ) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 2 Abs. 1, d),

9.

31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 2 Abs. 1, d),

10.

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 2 Abs. 2, c) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 8 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 14 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, c) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, d) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1

bis

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1

ter

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 3, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 3, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14

bis

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 15 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

§ 17 Abs. 1,

d bis )

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 18 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 21 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 34

§ 21 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34

§ 22 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 34

§ 22 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34

§ 22 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34

§ 22 Abs. 2, f) 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 21

§ 22 Abs. 2, g) 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 21

§ 22 Abs. 2, g) 05.07.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 35

§ 22 Abs. 2

bis

19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34

§ 22 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34

64 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 22

bis

05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 22

ter

05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 23 Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 25 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 25 Abs. 2, c) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 25 Abs. 2, g) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 25 Abs. 2, h) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 25 Abs. 2, h) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 25 Abs. 2, i) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 25

bis

06.09.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 36

§ 26 Abs. 1, h) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 26 Abs. 1, i) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 26 Abs. 1, i) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 26 Abs. 1, j) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 26 Abs. 1, k) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 27 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 28 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 28 Abs. 1, a),

3.

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 28 Abs. 1, b),

1.

25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 28 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 29 Abs. 1, a),

4.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 29 Abs. 1, a),

5.

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 29 Abs. 1, b),

2.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 37 27.08.2008 01.01.2009 Sachüberschrift

geändert -

§ 37 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 37 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 37 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 37 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 37

bis

09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5

§ 38 Abs. 1, b) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 38 Abs. 2 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 38 Abs. 3 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 38 Abs. 4 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 38 Abs. 5 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 39 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 39 Abs. 2, a) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 39 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 39 Abs. 2, d) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 42 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 42 Abs. 1

bis

27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 42 Abs. 1

bis

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 42 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 42 Abs. 2, c) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 49 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 54 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 54 Abs. 3 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

§ 54 Abs. 4 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

65 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 55 Abs. 1, f) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 29

§ 55 Abs. 1, g) 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 55 Abs. 1, g) 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 55 Abs. 1, h) 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42

§ 56 Abs. 1, c) 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -

Titel 2.1 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 57

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 59 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 59

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 60 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

Titel 2.2. 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 59

ter

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 64

bis

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30

§ 64

bis

11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 34

§ 64

ter

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30

Titel 3.2. 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 66 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

Titel 3.2.2. 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 67 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 68 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 69 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 70 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 71 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 71 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 71

bis

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 72 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 72 Abs. 2

bis

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 72 Abs. 2

ter

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 72 Abs. 3 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 72 Abs. 4 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 73 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 74 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 75 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 76 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 76

bis

27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 76

ter

27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

Titel 3.3.3. 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 77 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 78 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 79 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 80 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

Titel 3.3.1. 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

Titel 3.3.2. 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt - Titel 3.3.2. 24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26 Titel 3.3.2. 28.06.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 24 § 85 bis

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

ter

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

quater

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

quinquies

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

quinquies Abs. 1

24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26

§ 85

quinquies Abs. 1 bis

24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26

66 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 85

quinquies Abs. 1 ter

24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26

§ 85

quinquies Abs. 1 ter

06.09.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 36

§ 85

sexies

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

sexies Abs. 3 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36

§ 85

septies

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

septies

28.06.2016 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2016, 24

§ 85

septies Abs. 1 24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26

§ 85

septies Abs. 1 28.06.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 24

§ 85

septies Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36

§ 85

septies Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 36

§ 85

octies

09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5

§ 89 Abs. 3 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30

§ 91 Abs. 1 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30

§ 91 Abs. 2 09.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 30

§ 93 Abs. 2 27.06.2007 15.10.2007 geändert -

§ 93 Abs. 3 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -

Titel 4.1.1. 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 105 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 106 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106

ter

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 108 Abs. 1 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3

§ 109 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 109 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 110 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 110

bis

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 110

ter

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

Titel 4.1.2. 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 112 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 113 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 113 Abs. 2 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 114 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

§ 114 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 114 Abs. 1, e) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 114 Abs. 1, f) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 122 Abs. 1, a) 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3

§ 126 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 134 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63

§ 137 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

67 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 141

bis

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 141

ter

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 143

bis

16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42

§ 143

ter

16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42

§ 144

bis

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 144

bis Abs. 1, a)

05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 35

§ 144

bis Abs. 2 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 2, a)

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 2, b)

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 2, c)

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 4 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 6 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 7 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

ter

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 144

quater

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 144

quater Abs.
1

08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
2

08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
3

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
4

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
5

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

quinquies

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

quinquies Abs. 1

06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36

§ 144

quinquies Abs. 4

06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36

§ 144

quinquies Abs. 5

06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36

Titel 4.10 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 146

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 146

ter

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 148 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 148 Abs. 2, e) 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 148 Abs. 2, f) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 150 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 151 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 151 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 151 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 153 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 33

§ 154 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 154 Abs. 2 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 154 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 159 Abs. 4 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 160 Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36

68 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 162 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 163 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 164 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 164 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 164 Abs. 2

bis

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 164 Abs. 2

ter

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 164 Abs. 2

ter , a)

06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36

§ 164 Abs. 2

qua- ter

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 164 Abs.

2 quinquies

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 164 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 164 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 168

bis

05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 169 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 172 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

§ 172 Abs. 1,

b), 5.

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 178 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 179 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 179 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

§ 180 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 181 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

Markierungen
Leseansicht