Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinde... (632.2)
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Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes, achtes Revisionspaket

Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes, achtes Revisionspaket Vom 6. Juli 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) , beschliesst:

§ 1 Solidaritätsbeitrag an die Einwohnergemeinden

1 Der Kanton leistet in den Jahren 2024–2027 einen jährlichen Solidaritäts - beitrag in der Höhe von total 11,14 Mio. Franken an diejenigen Einwohner - gemeinden, deren steuerliche Mindereinnahmen aus der achten Teilrevision des Steuergesetzes 2 ) höher sind als die wegfallende NFA-Beteiligung.
2 Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim zu - dem in den Jahren 2028 und 2029 einen Solidaritätsbeitrag von 50 Prozent (2028) bzw. 25 Prozent (2029) ihres Beitrags gemäss § 2.

§ 2 Aufteilung des Solidaritätsbeitrags an die Einwohnergemeinden

1 Der jährliche Solidaritätsbeitrag von total 11,14 Mio. Franken wird wie folgt auf die Einwohnergemeinden aufgeteilt: Einwohnergemeinde Betrag in Franken Zug 0 Oberägeri 2'240'000 Unterägeri 1'100'000 1) BGS 111.1 2) BGS 632.1
Einwohnergemeinde Betrag in Franken Menzingen 780'000 Baar 790'000 Cham 1'640'000 Hünenberg 1'250'000 Steinhausen 0 Risch 1'190'000 Walchwil 1'540'000 Neuheim 610'000

§ 3 Unabänderlichkeit

1 Der jährliche Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden gemäss § 2 bleibt während der vier Jahre konstant und wird nicht angepasst.

§ 4 Evaluation

1 Nach Ablauf von drei Jahren untersucht der Regierungsrat die Wirkung der jährlichen Solidaritätsbeiträge. Er prüft insbesondere das Resultat der Abfederung der finanziellen Auswirkungen und berücksichtigt dabei die in - dividuelle Situation der jeweiligen Einwohnergemeinde.
2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss der Evaluation Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.07.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/075
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.07.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023/075
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