Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt
                            Verordnung  über die Dienstgrade und die Beförderung der  Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher  Gewalt  (VDBAP)  Vom 13. November 2018 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  -  verfassung, KV) vom 31. Januar 1894  1  )   sowie auf  §  48  Abs.  3  des Gesetzes  über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. Sep  -  tember 1994  2  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die Mitarbeitenden der Polizei, die Funktionen  mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt innehaben oder vor einem Funktions  -  wechsel innehatten sowie für Auszubildende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bezeichnung der Dienstgrade
                            1  Für die Dienstgrade wird die weibliche und männliche Form verwendet,  mit Ausnahme der Dienstgrade Hauptmann und Oberst, welche nur in der  männlichen Form vorkommen. Hier wird der Zusatz  «Frau» vorangestellt.  *  1)  BGS  111.1  2)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit
                            1  Die Sicherheitsdirektion entscheidet im Rahmen des jährlichen Beförde  -  rungsprozesses auf Antrag  der Polizeikommandantin oder des Polizeikom  -  mandanten über Beförderungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet wäh  -  rend des Jahres nach Rücksprache mit dem Personalamt über Beförderun  -  gen aufgrund von Funktionswechseln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt die Grundzü  -  ge des Beförderungsmechanismus nach Rücksprache mit dem Personalamt  in einer Dienstvorschrift fest und lässt diese durch die Sicherheitsdirektion  genehmigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Funktionsstellenplan und Lohneinreihung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beförderungsmöglichkeiten richten sich nach dem Funktionsstellen  -  plan und berücksichtigen Eignung und Leistung der Mitarbeitenden sowie  den Bedarf der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Funktionsstellenplan enthält den bewilligten Personalbestand der Poli  -  zei, die Zuteilung der Personalstellen auf die einzelnen Abteilungen und  Dienstbereiche sowie die Dienstgrade der einzelnen Funktionen mit dem  Band der möglichen Lohnklassen und Stufen der Belastungszulage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Anstellung von bereits ausgebildetem Polizeipersonal erfolgt die  erstmalige Lohneinreihung und die Dienstgradeinteilung unter Berücksichti  -  gung der ausgewiesenen Dienstjahre in anderen Polizeikorps. Vollständig  erbrachte Dienstjahre werden als Ganzes angerechnet.  *  2. Dienstgradsystem, Funktionszulage und  Beförderungsvoraussetzungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dienstgradsystem
                            1  Das Dienstgradsystem der Polizei enthält Mannschafts- und Funktions  -  dienstgrade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mannschaftsdienstgrade sind Ausdruck der Berufserfahrung, der kon  -  tinuierlichen Weiterbildung und guter bis sehr guter Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Funktionsdienstgrade unterscheiden zwischen Spezialisten- und Vor  -  gesetztendienstgraden. Sie werden nur verliehen, wenn die fachlichen An  -  forderungen erfüllt und die betreffenden Funktionen ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einem Funktionswechsel wird der im Funktionsstellenplan  entspre  -  chende Mannschafts- oder Funktionsdienstgrad für die neue Funktion über  -  nommen und es  erfolgt  eine Einreihung im Rahmen der vorgesehenen  Lohnklassen.  *  4a  Wenn bei einem Funktionswechsel für den Erhalt des Minimaldienstgra  -  des der neuen Funktion Mannschafts- oder Funktionsdienstgrade übersprun  -  gen werden müssten, erfolgt bei Übernahme der neuen Funktion die Einrei  -  hung in den nächsthöheren Dienstgrad der oder des Polizeiangehörigen.  Nach Absolvierung der festgelegten Ausbildung und bei guter Leistung so  -  wie insgesamt mindestens fünf Dienstjahren kann eine Beförderung in den  für die Funktion vorgesehenen Dienstgrad erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Übernahme eines Mannschaftsdienstgrades werden ausgewiesene  Dienstjahre berücksichtigt, sofern der Funktionsstellenplan für die betref  -  fende Funktion einen entsprechenden Dienstgrad vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Funktionszulage
                            1  Eine Funktionszulage kann befristet oder unbefristet ausgerichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei   vorübergehender   oder   dauernder   Übernahme   von   zusätzlichen  Aufgaben oder leitenden Funktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Stellvertretungen von leitenden Funktionen, wenn bei Abwesen  -  heit der zu vertretenden Stelleninhaberin oder des zu vertretenden  Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entscheidbefugnisse mit ent  -  sprechender Verantwortlichkeit wahrgenommen werden, die im Ver  -  hältnis zu den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht auf  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach Art, Umfang und Anfor  -  derungen der zusätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Aus  -  übung der Stellvertretung. Sie entfällt, wenn anstelle einer Funktionszulage  ein höherer Lohn ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Ausrichtung und Höhe der Funktionszulage entscheidet die Si  -  cherheitsdirektion nach Rücksprache mit dem Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beförderungsvoraussetzungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dienstgradänderungen können nur bei konstant guten bis sehr guten Leis  -  tungen vorgenommen werden oder wenn eine im Funktionsstellenplan vor  -  gesehene Funktion besetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen kann auch die Erfüllung anspruchsvoller Nebenaufga  -  ben anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu   Befördernde   müssen   die   fachlichen   Mindestanforderungen   gemäss  Stellenbeschreibung erfüllen, andernfalls sie die entsprechenden Funktionen  nur temporär und ad interim ausüben dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Strafverfahren,   strafrechtliche   Verurteilungen,  personalrechtliche   Mass  -  nahmen oder Disziplinarmassnahmen können Beförderungshindernisse dar  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Erreichen der für eine Funktion vorgesehenen obersten Lohnklasse  setzt sehr gute Leistungen voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anrechnung der Dienstjahre
                            1  Als Dienstjahre gelten vollständig geleistete Arbeitsjahre ab Antritt des  Polizeidienstes bzw. Übernahme der jeweiligen Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstjahre in der Grundausbildung werden für Beförderungen nicht ange  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang  von unter 50  Pro  -  zent werden nicht als Dienstjahre  angerechnet. Ausgenommen davon  sind  Arbeitsjahre in einer Teilzeitbeschäftigung  von mindestens 30 Prozent auf  -  grund von Betreuung der eigenen Kinder, jedoch in Anrechnung von maxi  -  mal  fünf Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sicherheitsassistentinnen und -assistenten
                            1  Sicherheitsassistentinnen und -assistenten werden nicht gradiert und sind  in den Lohnklassen 9–12 eingereiht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sicherheitsassistentinnen und -assistenten können jeweils frühestens nach  vier Dienstjahren in die nächsthöhere Lohnklasse befördert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Polizeikommissarinnen und -kommissare
                            1  Wer ohne polizeiliche Grundausbildung eine Funktion mit hoheitlicher po  -  lizeilicher Gewalt ausübt, kann  zur Polizeikommissarin oder zum Polizei  -  kommissar ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Polizeikommissarinnen und -kommissare werden nicht gradiert und in Ab  -  sprache mit dem Personalamt dem Anspruchsniveau ihrer Funktion entspre  -  chend lohnmässig eingereiht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Erfolgt eine Ernennung zur Polizeikommissarin bzw. zum Polizeikom  -  missar, obwohl die Anforderungen der entsprechenden Funktion, insbeson  -  dere betreffend Ausbildung und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollstän  -  dig erfüllt sind, kann der Mindestansatz des Bands der massgeblichen Lohn  -  klassen gemäss Funktionsstellenplan unterschritten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Polizeikommissarinnen und -kommissare können jeweils frühestens nach  vier Dienstjahren in die nächsthöhere Lohnklasse befördert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung
                            1  Auszubildende verfügen im ersten Jahr ihrer Grundausbildung noch über  keine hoheitliche polizeiliche Gewalt. Sie sind in der Lohnklasse 8 einge  -  reiht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auszubildende, welche die Einsatzfähigkeit erlangt haben, gelten im zwei  -  ten Jahr bis zur Absolvierung der Berufsprüfung als «Polizistin/Polizist in  Ausbildung (PA)»  und sind in der Lohnklasse 9 eingereiht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausnahmen
                            1  Nehmen Polizeiangehörige Funktionen ein, bei denen sie keine hoheitliche  polizeiliche Gewalt mehr innehaben, können sie in begründeten Ausnahme  -  fällen um eine Lohnklasse höher eingereiht werden, als dies der Funktions  -  stellenplan vorsieht. Der Mannschaftsdienstgrad kann beibehalten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer mit einer Besoldungsreduktion verbundenen Funktionsänderung  kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant von einer voll  -  ständigen Rückstufung in den für die Funktion vorgesehenen Dienstgrad ab  -  sehen. Der belassene Dienstgrad darf höchstens Polizeifeldweibelin/Polizei  -  feldweibel (Fw) betragen. Die Einreihung erfolgt im Rahmen der für die  neue Funktion vorgesehenen Lohnklassen.  *  3. Mannschaftsdienstgrade
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Mannschaftsdienstgrade
                            1  Nach der Absolvierung der Berufsprüfung können mit zunehmender Er  -  fahrung in Wissen und Können die folgenden Mannschaftsdienstgrade ver  -  liehen werden:  1.  *  Polizeisoldatin/Polizeisoldat (PS), Lohnklassen 10–11  2.  *  Polizeigefreite/Polizeigefreiter (Gfr), Lohnklassen 11–12  3.  *  Polizeikorporalin/Polizeikorporal (Kpl), Lohnklassen 12–13  4.  *  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister (Wm), Lohnklassen 13–14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen Aufgaben  (Wm mbA), Lohnklassen 14–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen dürfen keine Dienstgrade übersprungen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Polizeisoldatin/Polizeisoldat
                            1  Die Beförderung in den Dienstgrad Polizeisoldatin/Polizeisoldat  erfolgt  nach bestandener Polizeigrundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Polizeigefreite/Polizeigefreiter
                            1  Die   Beförderung   vom   Dienstgrad  Polizeisoldatin/Polizeisoldat   in   den  Dienstgrad  Polizeigefreite/Polizeigefreiter erfolgt jeweils nach fünf Dienst  -  jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeigefreite/Polizeigefreiter  bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als  Polizeigefreite/Polizeigefreiter und gute bis sehr gute Leistungen voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Polizeikorporalin/Polizeikorporal
                            1  Die Beförderung vom Dienstgrad  Polizeigefreite/Polizeigefreiter in den  Dienstgrad   Polizeikorporalin/Polizeikorporal   erfolgt   jeweils   nach   fünf  Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung in die für den Dienstgrad  Polizeikorporalin/Polizeikorporal  bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre als  Polizeikorporalin/Polizeikorporal und sehr gute Leistungen voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister
                            1  Die Beförderung in den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwacht  -  meister  kann nach fünf Dienstjahren als Polizeikorporalin/Polizeikorporal  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei  -  wachtmeister bestehende nächsthöhere Lohnklasse setzt in der Regel zehn  Dienstjahre  als Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister  und sehr gute  Leistungen voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beförderung in den Dienstgrad  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwacht  -  meister mit besonderen Aufgaben kann nach fünf Dienstjahren als Polizei  -  wachtmeisterin/Polizeiwachtmeister erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung in die für den Dienstgrad Polizeiwachtmeisterin/Polizei  -  wachtmeister mit besonderen Aufgaben bestehende nächsthöhere Lohnklas  -  se setzt in der Regel zehn Dienstjahre als Polizeiwachtmeisterin/Polizei  -  wachtmeister mit besonderen Aufgaben und sehr gute Leistungen voraus.  *  4. Funktionsdienstgrade
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Spezialistendienstgrade
                            1  Folgende Spezialistendienstgrade können bei fachlicher Spezialisierung  verliehen werden:  1.  *  Polizeikorporalin/Polizeikorporal   mit   besonderen   Aufgaben   (Kpl  mbA), Lohnklassen 12–13  2.  *  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister (Wm), Lohnklassen 13–14  3.  *  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderen Aufgaben  (Wm mbA), Lohnklassen 14–15  4.  *  Polizeifeldweibelin/Polizeifeldweibel (Fw), Lohnklassen 15–16  5.  *  Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant (Adj), Lohnklassen 16–17  6.  *  Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant   mit   besonderen   Aufgaben   (Adj  mbA), Lohnklassen 17–18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beförderungen in einen nächsthöheren Spezialistendienstgrad können frü  -  hestens nach vier Dienstjahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einreihung in die jeweils für den Dienstgrad vorgesehene nächsthöhe  -  re Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre im bestehenden Dienst  -  grad und sehr gute Leistungen voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vorgesetztendienstgrade
                            1  Vorgesetzte, denen Verantwortung und Aufgaben in der Führung von  Dienst- und Fachbereichen übertragen sind, nehmen einen der folgenden  Vorgesetztendienstgrade ein:  1.  *  Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister   mit   Vorgesetztenaufgabe  (Wm mV), Lohnklassen 14–15  2.  *  Polizeifeldweibelin/Polizeifeldweibel   mit   Vorgesetztenaufgabe   (Fw  mV), Lohnklassen 15–16  3.  *  Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj mV),  Lohnklassen 16–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer gesamtbetriebliche Verantwortung und Führungsfunktionen als Ab  -  teilungsleiterin oder -leiter oder als Unterabteilungsleiterin oder -leiter  und  als Polizeioffizierin oder -offizier  ausübt, hat einen der folgenden Offiziers  -  dienstgrade inne:  1.  *  Leutnantin/Leutnant (Lt), Lohnklassen 18–19  2.  *  Oberleutnantin/Oberleutnant (Oblt), Lohnklassen 20–21  3.  *  Hauptmann (Hptm), Lohnklassen 21–23  4.  *  Majorin/Major (Maj), Lohnklassen 23–24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird Abteilungsleiterinnen oder -leitern die Stellvertretung der Polizei  -  kommandantin oder des Polizeikommandanten übertragen, nehmen sie den  Dienstgrad Oberstleutnantin/Oberstleutnant (Oberstlt) mit den Lohnklassen  23–24 ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter bzw. der Polizeikommandantin oder  dem Polizeikommandanten kann einer der folgenden Dienstgrade verliehen  werden:  1.  *  Oberstleutnantin/Oberstleutnant (Oberstlt), Lohnklassen 23–24  2.  *  Oberst, Lohnklassen 25–26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beförderungen   in   einen   nächsthöheren   Vorgesetztendienstgrad   können  frühestens nach vier Dienstjahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Einreihung in die jeweils für den Dienstgrad vorgesehene nächsthöhe  -  re Lohnklasse setzt in der Regel zehn Dienstjahre im bestehenden Dienst  -  grad und sehr gute Leistungen voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Mindestdienstjahre
                            1  Die Sicherheitsdirektion kann bei Funktionsdienstgraden in  begründeten  Ausnahmefällen  sowie nach Rücksprache mit dem Personalamt  funktions  -  gebundene Beförderungen beschliessen, ohne dass die Mindestdauer der  vorgegebenen Dienstjahre eingehalten wird.  5. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Zuger Polizei stellt per Inkrafttreten dieser Verordnung sicher, dass  die Anstellungsverhältnisse mit allen Mitarbeitenden mit hoheitlicher poli  -  zeilicher Gewalt grad- und lohnmässig der neuen Verordnung entsprechend  unter Einhaltung einer Übergangsfrist von längstens zwei Jahren verbind  -  lich geregelt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Umsetzung des neuen Dienstgradsystems ist die Kostenneutralität  zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  13.11.2018  01.01.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2018/046  07.12.2021  18.12.2021  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 3 Abs. 2  eingefügt  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 5 Abs. 4a  eingefügt  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 11 Abs. 2  eingefügt  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 19 Abs. 2, 3.  geändert  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 19 Abs. 2, 4.  eingefügt  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 19 Abs. 3  geändert  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 19 Abs. 4, 1.  geändert  GS 2021/071  07.12.2021  18.12.2021  § 19 Abs. 4, 2.  geändert  GS 2021/071  28.11.2023  01.01.2024  Ingress  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 3 Abs. 3  eingefügt  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 4  Titel geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 4 Abs. 3  aufgehoben  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 4 Abs. 4  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  Titel 2.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 5 Abs. 4  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 5 Abs. 4a  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 5a  eingefügt  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 6  Titel geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 6 Abs. 5  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 9 Abs. 2  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 9 Abs. 2a  eingefügt  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 9 Abs. 3  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 10 Abs. 2  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 11 Abs. 1  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 11 Abs. 2  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 12 Abs. 1, 1.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 12 Abs. 1, 2.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 12 Abs. 1, 3.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 12 Abs. 1, 4.  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.11.2023  01.01.2024  § 12 Abs. 1, 5.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 14 Abs. 2  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 15 Abs. 2  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 16 Abs. 2  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 17 Abs. 2  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 18 Abs. 1, 1.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 18 Abs. 1, 2.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 18 Abs. 1, 3.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 18 Abs. 1, 4.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 18 Abs. 1, 5.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 18 Abs. 1, 6.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 18 Abs. 3  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 19 Abs. 1, 1.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 19 Abs. 1, 2.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 19 Abs. 1, 3.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 19 Abs. 2, 1.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 19 Abs. 2, 2.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 19 Abs. 2, 3.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 19 Abs. 2, 4.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 19 Abs. 3  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 19 Abs. 4, 1.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 19 Abs. 4, 2.  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 19 Abs. 6  geändert  GS 2023/067  28.11.2023  01.01.2024  § 21 Abs. 1  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  13.11.2018  01.01.2019  Erstfassung  GS 2018/046  Ingress  28.11.2023  01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 07.12.2021
                            18.12.2021  eingefügt  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 28.11.2023
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 28.11.2023
                            01.01.2024  Titel geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 28.11.2023
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 4 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067  Titel 2.  28.11.2023  01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 4 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 4a 07.12.2021
                            18.12.2021  eingefügt  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 4a 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a 28.11.2023
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 28.11.2023
                            01.01.2024  Titel geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 5 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2a 28.11.2023
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 07.12.2021
                            18.12.2021  eingefügt  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 1. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 2. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 3. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 4. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, 5. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, 1. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, 2. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, 3. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, 4. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, 5. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1, 6. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 3 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, 1. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, 2. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, 3. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, 1. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, 2. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, 3. 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, 3. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, 4. 07.12.2021
                            18.12.2021  eingefügt  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, 4. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 3 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 3 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 4, 1. 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 4, 1. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 4, 2. 07.12.2021
                            18.12.2021  geändert  GS 2021/071
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 4, 2. 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 6 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 28.11.2023
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/067