Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (154.21)
CH - ZG

Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals

Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals * (Personalgesetz; PG) Vom 1. September 1994 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbe - stimmte Zeit im Vollpensum oder im Teilpensum im Dienste des Kantons tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Der Begriff «Kanton» wird in diesem Gesetz als Sammelbegriff für die Staatsverwaltung, die kantonalen Anstalten mit Ausnahme des Kantonsspi - tals, die Gerichte, die Datenschutzstelle, die Ombudsstelle sowie die kanto - nalen Schulen verwendet. *
3 Der Kanton als Arbeitgeber wird, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, durch den Regierungsrat vertreten, im Bereich der Justizverwaltung durch das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht, im Bereich der Datenschutzstelle durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, im Bereich der Ombudsstelle durch die Ombuds - person jeweils für die ihrer bzw. seiner Aufsicht unterstehenden Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter. * 1) BGS 111.1
4 Der Regierungsrat kann seine gesetzlichen Zuständigkeiten, mit Ausnah - me der Anstellung und Entlassung von Amtsleitenden, an die Direktionen delegieren und diese zur Subdelegation an die ihnen direkt Unterstellten er - mächtigen, jedoch ohne Ermächtigung zur weiteren Subdelegation. Für das Obergericht und das Verwaltungsgericht gilt diese Regelung sinngemäss. 2 )
3 ) *
5 Wo aufgrund von Spezialgesetzen eine vom Personalgesetz abweichende Zuständigkeitsregelung gilt, ist die Ermächtigung zur Kompetenzdelegation sinngemäss anwendbar. *

§ 2 Art des Arbeitsverhältnisses

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem öffentlich-rechtli - chen Arbeitsverhältnis.
2 Mit Lernenden gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung wird ein Lehrvertrag nach dem Obligationenrecht abgeschlossen. *
3 ... *

§ 2 bis * Eignungsprüfungen

1 Die Anstellung und Weiterbeschäftigung kann vom Ergebnis einer regis - terbasierten, einer medizinischen oder von einer anderen Eignungsprü - fung abhängig gemacht werden. Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Bestimmungen.
2 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Be - werberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl vor bzw. Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter während der Anstellung einer registerbasierten Eig - nungsprüfung zu unterziehen, wenn diese künftig bzw. aktuell
a) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehör - den, den Gerichten oder den Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden tätig sind; 2) Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei für individuelle Personalgeschäfte (§ 2 Abs. 1 und 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). Davon ausgenommene Personalkategorien in § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsver - ordnung (DelV). 3) Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei für Beförderungen im Rahmen der Richtlinien des Regierungsrats. Keine Delegation ausserordentlicher Gehaltserhöhungen und Zuwendungen. Keine Delegation bei der Anstellung und Entlassung bei den Amtsleite - rinnen und Amtsleitern sowie bei den Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde (§ 2 Abs. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
b) in ihrer Funktion qualifizierte Zeichnungsberechtigung für Ausgaben oder zur Eingehung von Verbindlichkeiten und weitgehende Verfü - gungsbefugnis betreffend Festlegung von Einnahmen haben oder grosse Vermögenswerte und Güter von hohem Wert verwalten;
c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d. h. aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung ei - ner Verwaltungsabteilung oder einer Schule einen nachhaltigen Ein - fluss nehmen können, namentlich Generalsekretärinnen und General - sekretäre, Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie Mitglieder von Schulleitungen;
d) in ihrer Funktion über Zugriff auf Informatikmittel verschiedener Ver - waltungseinheiten verfügen;
e) in ihrer Funktion Kontakt mit besonders schutzbedürftigen Personen (Minderjährige, Betagte, Kranke, Menschen mit Behinderung) haben.
3 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Be - werberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Funktion einen bestimmten Gesundheitszustand bzw. bestimmte Fähigkeiten oder Eigenschaften voraussetzt, vor oder während der Anstellung einer medizinischen und/oder einer anderen Eignungsprü - fung zu unterziehen.
4 Die für die Anstellung zuständige Stelle entscheidet während der Anstel - lung aufgrund des vorliegenden Ergebnisses einer Eignungsprüfung und un - ter Berücksichtigung der für das Kündigungsverfahren geltenden Bestim - mungen über die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 2 ter * Eignungsprüfungen bei Lehrpersonen an kantonalen Schulen

1 Lehrpersonen an kantonalen Schulen, die Schülerinnen und Schüler unter sechzehn Jahren unterrichten, haben der Anstellungsbehörde vor ihrer An - stellung, sofern eine solche tatsächlich in Frage kommt, und auf Verlangen während ihrer Beschäftigung einen aktuellen Sonderprivatauszug gemäss

Art. 371a StGB 1

) oder, bei ausländischen Lehrpersonen, ein gleichwertiges Dokument vorzulegen.
2 Während einer Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehr - personen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 1) SR 311.0
3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, wenn
a) gegen sie ein Verbot einer beruflichen oder organisierten ausserberuf - lichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB 1 ) );
b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht.

§ 2 quater * Datenbearbeitung bei Eignungsprüfungen, Kosten, Meldepflicht

1 Sofern es für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, kann die für die Anstellung zuständige Stelle für die registerbasierte Eignungsprüfung bei der betroffenen Person die folgenden Personendaten einholen:
a) aktueller Privat- oder Sonderprivatauszug aus dem Strafregister;
b) aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister;
c) aktueller Auszug aus dem Register des Bundes betreffend die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
2 Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen Personendaten werden bei Nichtzustandekommen einer Anstellung den Bewerberinnen und Bewer - bern zurückgegeben bzw. ausgehändigt. Bei einer Anstellung sowie bei ei - ner Eignungsprüfung während der Anstellung werden die erhobenen Daten im Personaldossier abgelegt bzw. in gleichem Zusammenhang bereits abge - legte Daten durch die aktuellen ersetzt.
3 Die Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der Kanton. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Erstellung von Bescheinigungen, welche die Bewerberinnen oder Bewerber in der engsten Auswahl vor der Anstellung beizubringen haben. 1) SR 311.0
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörden, der Gerichte sowie der Straf- und Massnahmen - vollzugsbehörden, die sich gemäss Abs. 5 Bst. a einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben, müssen der für die Anstellung zuständigen Stelle mel - den, wenn gegen sie eine Strafuntersuchung oder ein Strafbefehl gemäss

Art. 309 StPO 1

) wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet worden bzw. ergangen ist. Hat die Meldung keine personalrechtlichen Massnahmen zur Folge und wird das gemeldete Strafverfahren erledigt, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zu einer Strafe oder Massnahme ver - urteilt wird, so sind nach Eintritt der Rechtskraft des Endentscheides umge - hend alle mit der Meldung im Zusammenhang stehenden Daten aus dem Personaldossier zu entfernen und zu vernichten.
5 Die Direktionen, die Staatskanzlei, das Obergericht, das Verwaltungsge - richt, die Ombudsstelle und die Datenschutzstelle bezeichnen
a) die Funktionen, die sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben;
b) Art und Umfang der jeweils notwendigen Eignungsprüfungen;
c) das Intervall regelmässiger Eignungsprüfungen, wobei solche von der für die Anstellung zuständigen Stelle auch ausserhalb des Intervalls verlangt werden können, wenn konkrete Hinweise auf risikorelevante Veränderungen bestehen.
6 Bei den Direktionen und der Staatskanzlei erfolgt diese Bezeichnung nach Rücksprache mit dem Personalamt.

§ 3 Teilzeitbeschäftigung

1 Zum Zwecke vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung soll der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt werden oder organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialpolitische Gründe entgegenstehen.
2 Aus dieser Zielvorgabe kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. 1) SR 312.0
2. Begründung des Arbeitsverhältnisses

§ 4 Anstellung

1 Unter Vorbehalt der Wahl auf Amtsdauer durch das Volk oder den Kantonsrat nach den Vorschriften der Kantonsverfassung werden die Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter durch Arbeitsvertrag auf unbestimmte oder be - stimmte Dauer angestellt. *
2 Die Arbeitsverträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Anstel - lung nach den Vorschriften der Kantonsverfassung der Bestätigung durch den Kantonsrat bedarf, werden mit entsprechendem Vorbehalt abgeschlos - sen.
3 Der Arbeitsvertrag kann in besonderen Fällen, namentlich bei Ausbil - dungs- und Praktikumsverhältnissen sowie Aushilfen oder Hilfskräften, hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung, Ferien und Beendigung des Arbeits - verhältnisses von diesem Gesetz abweichen. *

§ 5 Dauer

1 Unter Vorbehalt der Wahl auf Amtsdauer ist das Arbeitsverhältnis in der Regel unbefristet.
2 Ein befristeter Arbeitsvertrag darf, sofern er keine Kündigungsmöglichkeit während der Vertragsdauer vorsieht, höchstens für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen werden. Er kann erneuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten.

§ 6 Probezeit

1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit kann bis auf sechs Monate festgesetzt oder verlängert wer - den. 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1. Allgemeines

§ 7 Beendigungsgründe

1 Das Arbeitsverhältnis endigt durch
a) Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis
b) Fristablauf oder Kündigung beim befristeten Arbeitsverhältnis
c) Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
d) Einvernehmliche Auflösung
e) Erreichen der Altersgrenze
f) Vorzeitige Pensionierung
g) Dauernde volle Arbeitsunfähigkeit
h) Tod. 3.2. Unbefristetes Arbeitsverhältnis

§ 8 Kündigung im Allgemeinen

1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endigt durch schriftliche Kündigung seitens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters oder seitens des Kantons.

§ 9 Kündigung seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

*
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen:
a) 7 Tage während der ersten 3 Monate
b) 20 Tage ab dem 4. Monat.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auf Mo - natsende gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kün - digungsfristen:
a) 3 Monate während der ersten 6 Dienstjahre
b) 4 Monate ab dem 7. Dienstjahr
c) 6 Monate ab dem 15. Dienstjahr.
3 Die Lehrpersonen der kantonalen Schulen können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf Ende ei - nes Schulhalbjahres kündigen. Beim Vorliegen besonderer Umstände kön - nen im Arbeitsvertrag andere Kündigungstermine oder Kündigungsfristen vorgesehen werden. *
4 Die Leiterinnen und Leiter der Ämter gemäss Gesetz über die Organisati - on der Staatsverwaltung 1 ) können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung ei - ner Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Dieser Kündigungsregelung können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderen Funktionen unterstellt werden. * 1) BGS 153.1

§ 10 Kündigung seitens des Kantons

1 Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der für die Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter geltenden Kündigungsfristen und Kündigungs - termine kündigen.
2 ... *
3 Vor der Kündigung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das rechtli - che Gehör zu gewähren. Die Kündigung ist zu begründen.
4 Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, ist die Angemessenheit weni - ger weitreichender Massnahmen zu erwägen wie förmliche Erteilung eines Verweises, Lohnkürzung, Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung an eine andere Stelle (Funktionsänderung) oder Androhung der Entlassung. *
5 ... *

§ 10 bis * Vorsorgliche Massnahmen

1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn öf - fentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern.
2 Die zuständige Instanz entscheidet über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohns. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entschieden. Der Lohn kann insbesondere dann ganz oder teilweise entzogen bzw. zu - rückgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertrauenswürdig - keit schwer beeinträchtigt hat.
3 Vor der Kürzung oder dem Entzug des Lohns ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren.

§ 11 Nichtige Kündigung

1 Die Kündigung seitens des Kantons ist unter Vorbehalt einer gerechtfertig - ten fristlosen Entlassung aus wichtigen Gründen nichtig, wenn sie nach Ab - lauf der Probezeit während folgender Sperrfristen ausgesprochen wird:
a) * während sowie 4 Wochen vor und nach einer mindestens 7 Tage dau - ernden obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungsdienste);
b) während einer mit Zustimmung des Kantons ausgeübten freiwilligen gemeinnützigen Dienstleistung;
c) während 30 Tagen im 1. Dienstjahr, während 90 Tagen im 2. bis 5. Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem 6. Dienstjahr im Falle un - verschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krank - heit oder Unfall;
d) * während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wo - chen nach der Niederkunft;
e) * während des infolge Hospitalisierung des Neugeborenen verlängerten Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung;
f) * während des Anspruchs auf Betreuungsurlaub nach § 24b Arbeitszeit - verordnung 1 ) , längstens aber während 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.

§ 12 Folgen der nichtigen Kündigung

1 Die Kündigung, die während einer Sperrfrist erklärt wird, entfaltet keine Rechtswirkung.
2 Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündi - gungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.
3 Fällt der Endtermin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Ende ei - nes Monats oder eines Schulhalbjahres) nicht mit dem Ende der fortgesetz - ten Kündigungsfrist zusammen, so kann daraus kein Anspruch auf Verlän - gerung der Kündigungsfrist bis zum nächstfolgenden Endtermin abgeleitet werden.

§ 13 Missbräuchliche Kündigung

1 Die Kündigung seitens des Kantons ist missbräuchlich, wenn Verfahrens - vorschriften verletzt wurden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt, insbesondere wenn sie ausgesprochen wird
a) wegen einer persönlichen Eigenschaft oder wegen der Ausübung ver - fassungsmässiger Rechte, es sei denn, die Eigenschaft oder die Rechtsausübung beeinträchtige wesentlich die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder die Zusammenarbeit mit anderen Mit - arbeiterinnen und Mitarbeitern;
b) um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und de - ren Geltendmachung nach Treu und Glauben zu erschweren oder zu verunmöglichen. 1) BGS 154.214

§ 14 Folgen der missbräuchlichen Kündigung

1 Eine missbräuchliche Kündigung begründet Anspruch auf Entschädigung.
2 Die Entschädigung wird unter Würdigung der Dauer des Arbeitsverhält - nisses, der Schwere der Verfehlung des Kantons bzw. der kündigenden Stel - le, des Anlasses der Kündigung, eines allfälligen Mitverschuldens der Mit - arbeiterin oder des Mitarbeiters und des Vorgehens bei der Kündigung fest - gesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn der Mitarbei - terin oder des Mitarbeiters für 9 Monate entspricht. Bemessungsgrundlage ist der im Zeitpunkt der Kündigung massgebende Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. *
3 Ein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses kann aus einer missbräuchlichen Kündigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden wegen missbräuchlicher Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung. * 3.3. Befristetes Arbeitsverhältnis

§ 15 Fristablauf oder Kündigung

1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Vertragsdauer.
2 Im Arbeitsvertrag kann das Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Frist gemäss den Bestimmungen über die Kündigung des un - befristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen werden. In diesen Fällen endigt das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung spätestens durch Ablauf der Ver - tragsdauer. 3.4. Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen

§ 16 Grundsatz

1 Beim Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Fortsetzung des Arbeitsver - hältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, kann das Arbeits - verhältnis beidseitig ohne Einhaltung der Kündigungsfristen und Kündi - gungstermine bzw. der festen Vertragsdauer aufgelöst werden.
2 Vor der Entlassung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das rechtli - che Gehör zu gewähren. Die Entlassung ist zu begründen.

§ 17 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung

1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündi - gungstermins oder durch Ablauf der Vertragsdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses beendigt worden wäre.
2 An diesen Schadenersatz wird angerechnet, was die Mitarbeiterin/der Mit - arbeiter infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart sowie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlas - sen hat.
3 Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.
4 Ein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses kann aus einer un - gerechtfertigten fristlosen Kündigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung haben keine aufschiebende Wirkung. *

§ 18 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der

Arbeitsstelle
1 Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohns für einen Monat entspricht, ferner auf Ersatz des weiteren Schadens. *
2 Bemessungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. *
3 Ist dem Kanton ein geringerer Schaden als ein Viertel des Monatslohns entstanden, so ist die Entschädigung entsprechend herabzusetzen. * 3.5. Einvernehmliche Auflösung

§ 19 Übereinkunft

1 - geachtet der übrigen Bestimmungen dieses Titels schriftlich aufgelöst wer - den.
3.6. Erreichen der Altersgrenze

§ 20 * Zeitpunkt der Beendigung

1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrpersonen mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf ihren Wunsch hin längstens bis zur Erfüllung des 70. Altersjahrs weiter beschäftigt werden. Dies setzt das Einverständnis des Arbeitgebenden voraus. * 3.7. Vorzeitige Pensionierung

§ 21 * Vorzeitiger Altersrücktritt

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen, haben bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug einer IV-Rente gegenüber dem Kanton Anspruch auf eine Über - brückungsrente, sofern sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen beim Kanton Zug tätig waren. Die Überbrückungsrente beträgt 90 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Der ausgerichtete Gesamtbetrag darf die Summe von 3 Jahresüberbrückungsrenten nicht übersteigen; erfolgt die vor - zeitige Pensionierung mehr als 3 Jahre vor der AHV-Altersgrenze, wird die - ser Maximalbetrag gleichmässig auf die Bezugsdauer aufgeteilt. Bei Teil - zeitbeschäftigten reduziert sich die Überbrückungsrente anteilsmässig. *
3 Die Überbrückungsrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Be - schäftigungsumfangs während der gesamten Anstellungsdauer beim Kanton Zug berechnet. *

§ 22 Versetzung in den Ruhestand

1 Sofern sachliche Gründe es erfordern, kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ausnahmsweise vor dem Erreichen der Altersgrenze unter Ein - haltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins in den Ruhestand versetzt werden. Es besteht Anspruch auf das rechtliche Gehör und auf Be - gründung der Verfügung. *
2 Die dadurch entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistungen kann durch Einlagen des Kantons in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgegli - chen werden.
3 Die Versetzung in den Ruhestand ist missbräuchlich, wenn Verfahrensvor - schriften verletzt werden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt. Sie begründet einen Entschädigungsanspruch, der analog zur Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung (§ 14 Abs. 2) festzusetzen ist. * 3.8. Dauernde volle Arbeitsunfähigkeit

§ 23 Zeitpunkt der Beendigung

1 Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf die volle Invalidenren - te gemäss Pensionskassengesetz. 3.9. Abgangsentschädigung *

§ 24 Abgangsentschädigung

1 Wird das Arbeitsverhältnis seitens des Kantons gekündigt, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch schuldhaftes Verhalten zur Auflö - sung des Arbeitsverhältnisses begründeten Anlass gibt, ferner bei vorzeiti - ger Versetzung in den Ruhestand sowie bei Tod während des Arbeitsver - hältnisses, besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Vorausset - zung ist, ausser im Todesfall, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 45. Altersjahr über - schritten und das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen be - standen hat. *
2 Der Anspruch besteht unabhängig von anderen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.

§ 25 Höhe und Auszahlung

1 Die Abgangsentschädigung beträgt nach 10 Dienstjahren einen Monats - lohn und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen Monatslohn bis auf 6 Monatslöhne nach 15 oder mehr Dienstjahren. Bemes - sungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. *
2 Im Todesfall beträgt die Abgangsentschädigung bis zum erfüllten 12. Dienstjahr 3 Monatslöhne und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen Monatslohn bis auf 6 Monatslöhne nach 15 oder mehr Dienstjahren. Die Abgangsentschädigung ist dem Ehegatten, der eingetrage - nen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, den minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen Kindern oder weiteren Personen, denen gegenüber eine gesetzliche Unterstützungspflicht bestand, in der genannten Reihenfolge auszurichten. *

§ 26 * ...

§ 27 Abgangsentschädigung an Richterinnen und Richter sowie an

die Landschreiberin oder den Landschreiber *
1 Die vom Volk gewählten hauptamtlichen Richterinnen und Richter haben beim Ausscheiden aus dem Amt vor Vollendung des 65. Altersjahrs infolge unverschuldeter Nichtwiederwahl Anspruch auf eine Abgangsentschädi - gung in Form einer teilweisen Lohnfortzahlung. Diese beträgt 6 Monatslöh - ne. Bemessungsgrundlage ist der zuletzt bezogene Bruttolohn einschliess - lich Teuerungszulage, Sozialzulagen sowie Präsidial- und Abteilungszula - gen. * 1a Die Abgangsentschädigung entfällt mit dem Bezug einer Pensionskassen - rente. *
2 ... *
3 ... *
4 Ist die Nichtwiederwahl auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen der Richterin bzw. des Richters zurückzu - führen, wird die Abgangsentschädigung gekürzt, ganz verweigert oder ganz oder teilweise zurückgefordert. Zuständig für die Kürzung, die Verweige - rung oder die ganze oder teilweise Rückforderung der Abgangsentschädi - gung ist das entsprechende Gericht. *
5 Die Abgangsentschädigung ist um ein erzieltes Einkommen oder einen Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung während 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu kürzen. Ein entsprechendes Ein - kommen ist unverzüglich dem Personalamt zu melden. *
6 Die Landschreiberin bzw. der Landschreiber, die bzw. der Datenschutzbe - auftragte sowie die Ombudsperson haben keinen Anspruch auf eine Ab - gangsentschädigung. *
4. Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter

§ 28 Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Aufga - ben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.

§ 28 bis * Meldung von Missständen

1 Stellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Missstand innerhalb der Organisation oder Institution fest, namentlich strafbare Handlungen oder anderweitige Unregelmässigkeiten, und geben die vorgesetzten Stellen der Meldung keine Folge oder verwei - gern sie die Entbindung vom Amtsgeheimnis, können die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Missstand einer Meldestelle anzeigen.
2 Wer unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 in Treu und Glauben einen Missstand meldet, verstösst nicht gegen die Sorgfalts- und Interessenwah - rungspflicht und darf deswegen in der beruflichen Stellung nicht benachtei - ligt werden.
3 Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verstossen gegen die Treuepflicht, wenn sie das Recht auf Meldung offensichtlich missbrauchen.
4 Der Regierungsrat bestimmt eine Meldestelle und regelt deren Aufgaben und Kompetenzen.

§ 28 ter * Meldung von strafbaren Handlungen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer berufli - chen Tätigkeit bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzei - gen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
2 Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver - urteilung von Strafe abzusehen wäre.

§ 28 quater *

Verbot der Annahme von Geschenken
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnun - gen.

§ 29 Amtsgeheimnis

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist unter Vorbehalt von § 28 bis und § 28 ter dieses Gesetzes sowie § 51 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz 1 ) untersagt, Drittpersonen und anderen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheim - haltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. *
2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen an Drittpersonen und ande - re Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Ver - fahren bedürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Vorbehalt von § 28 bis und § 28 ter dieses Gesetzes sowie § 51 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz 2 ) der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bzw. durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts bzw. des Verwaltungsgerichts. *
4 Das Amtsgeheimnis gilt nicht gegenüber parlamentarischen Untersu - chungskommissionen. *

§ 30 Arbeitszeit

1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
2 Soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die wöchentliche Normalarbeitszeit um eine Stunde verlän - gern. Zum Ausgleich besteht im betreffenden Jahr Anspruch auf eine arbeitsfreie Woche.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem gesetzlichen Ferienanspruch von mindestens 25 Tagen, ausgenommen Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlinge, können ferner die wöchentliche Normalar - beitszeit um eine Stunde verkürzen. Zum Ausgleich werden die Ferien um fünf Tage gekürzt. *
4 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung treffen. 1) BGS 611.1 2) BGS 611.1

§ 31 Überstundenarbeit

1 Wenn es die Umstände erfordern, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter zur Leistung von Überstundenarbeit verpflichtet, soweit ihnen dies nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Anspruch auf zeitliche Kompensation bzw., soweit eine solche nicht mög - lich ist, auf stundenweise Vergütung besteht nur, wenn die Überstundenar - beit zum Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn betragsmässig dem Mini - mum der Lohnklasse 20 entspricht oder höher ist, haben, soweit die Über - stundenarbeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, keinen An - spruch auf Vergütung. *

§ 32 Funktionsänderung

1 Wenn es die Umstände erfordern, kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht von Verfassungs wegen vom Volk oder vom Kantonsrat gewählt sind, jederzeit eine den Fähigkeiten und der Eignung entsprechende andere Funktion zugewiesen werden.
2 Vor einer Funktionsänderung ist der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Funktionsänderung ist zu begründen.
3 Eine mit der Zuweisung einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene Lohnreduktion kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kün - digungstermins angeordnet werden. *

§ 33 Wohnsitz und Amtswohnung

1 Sofern es die Aufgabenerfüllung erfordert, kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein bestimmter Wohnsitz vorgeschrieben oder eine Amtswoh - nung zugewiesen werden.

§ 34 Öffentliche Nebenämter

1 Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes darf die dienstliche Aufga - benerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung.
2 Soweit die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts nicht in der arbeits - freien Zeit möglich ist, wird bezahlter Urlaub bis zu 12 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gewährt. Bei Teilzeitpensum wird der Urlaub anteilsmässig berechnet. *

§ 35 Nebenerwerb

1 Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit darf die dienstliche Aufgaben - erfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung.

§ 36 Ausstandspflicht

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, in den Ausstand zu tre - ten, wenn sie in einer Angelegenheit ein persönliches Interesse haben.

§ 37 Aus-, Fort- und Weiterbildung

*
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich die zur Erfül - lung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten anzueignen bzw. diese nach bestem Können weiterzuentwickeln und auf neue Erkenntnisse und Metho - den auszurichten. Sie können zur Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbil - dungsgängen verpflichtet werden. *
2 Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aus-, Fort- und Weiterbil - dung, die Voraussetzungen und den Umfang einer allfälligen Kostenbeteili - gung durch den Kanton sowie der Rückzahlungsverpflichtung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Verordnung fest. *

§ 37 bis * ...

§ 37 ter * ...

§ 38 Amtsübergabe

1 Die ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur ordnungs - gemässen Übergabe des Amtes verpflichtet. 5. Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5.1. Entlöhnung im Allgemeinen *

§ 39 Lohngleichheit

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit sie für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und Leistung.

§ 40 Zusammensetzung der Entlöhnung

*
1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns) 2. Teuerungszulage 3, Familienzulage 4. Kinderzulage 5. * ...
2 Der Lohn bildet in der Regel die Entschädigung für die gesamte im Diens - te des Kantons geleistete Arbeit. Bei Teilzeitarbeit oder bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Lohnanspruch anteilsmässig nach Massgabe des Teilpensums bzw. der Beschäftigungsdau - er. Dasselbe gilt auch für andere gesetzliche Vergütungen. *

§ 41 Auszahlung

1 Der Grundlohn einschliesslich Teuerungszulage sowie die Familien- und Kinderzulage werden monatlich, der 13. Monatslohn im November ausbe - zahlt. *

§ 42 Anrechnung von Naturalien

1 Vom Lohn wird der Wert der Naturalbezüge (Wohnung, Verpflegung, Heizung und dgl.) in Abzug gebracht. *
2 Der Regierungsrat setzt den Wert der Naturalbezüge fest.

§ 43 Lohnanspruch der Lehrpersonen der kantonalen Schulen

*
1 Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende des ordentlichen Schul - jahres, so beginnt der Lohnanspruch am 1. August und endet am 31. Juli. *
2 Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende eines Schulhalbjahres, so besteht Anspruch auf Lohn vom 1. August bis zum 31. Januar bzw. vom 1. Februar bis zum 31. Juli. *
3 In allen anderen Fällen beginnt der Lohnanspruch mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit und endet mit dem letzten Schultag vor der Beendigung, wobei Anspruch auf finanzielle Abgeltung entsprechend dem Anteil Ferien - tage besteht. *
4 Für Schulen, deren Schuljahr bezüglich Beginn oder Dauer mit dem or - dentlichen Schuljahr nicht übereinstimmt, bleiben abweichende Regelungen vorbehalten.
5.2. Lohnanspruch *

§ 44 * Lohnklassen mit Minimal- und Maximalwerten

*
1 ... * 1bis Der Jahreslohn einschliesslich des 13. Monatslohns wird bei einem Be - schäftigungsgrad von 100 Prozent im Rahmen folgender Lohnklassen fest - gesetzt: * Lohnklasse Minimalwert (Franken) Maximalwert (Franken) LK 4 48 140 68 652 LK 5 51 349 72 895 LK 6 54 706 77 294 LK 7 58 206 81 849 LK 8 61 853 86 563 LK 9 65 499 91 433 LK 10 69 438 96 617 LK 11 73 670 101 958 LK 12 78 191 107 614 LK 13 83 005 113 427 LK 14 88 111 119 396 LK 15 93 508 125 523 LK 16 99 198 131 807 LK 17 105 179 138 563 LK 18 111 452 145 946 LK 19 118 016 153 958 LK 20 124 872 162 599 LK 21 132 021 172 026 LK 22 139 460 182 236
Lohnklasse Minimalwert (Franken) Maximalwert (Franken) LK 23 147 192 193 391 LK 24 155 506 205 487 LK 25 164 259 218 527 LK 26 173 597 232 509
2 ... *
3 ... *
4 ... *

§ 44 bis * Referenzfunktionen, Einreihungsplan und Lohneinreihung

1 Die Referenzfunktionen, der Einreihungsplan und die Lohneinreihung werden vom Regierungsrat, vom Obergericht und vom Verwaltungsgericht auf dem Verordnungsweg geregelt.
2 Referenzfunktionen sind in Struktur und Arbeitswert ähnliche Funktionen, welche zusammenfassend, abstrahiert und personenunabhängig beschrieben werden.
3 Eine Referenzfunktion legt unter anderem die Anforderungen an die beruf - liche Stellung, an die Ausbildung sowie an die berufliche Erfahrung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber der Funktionen fest, die dieser Re - ferenzfunktion zugeordnet sind.
4 Im Einreihungsplan wird jede Referenzfunktion einem Lohnband zugeord - net, das mehrere Lohnklassen umfasst.
5 Für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen, Teile des Hochschulperso - nals (Mitglieder der Hochschulleitung, Dozierende, besondere wissenschaft - liche Mitarbeitende und wissenschaftliche Assistierende), die Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt und die gewählten Behörden gemäss § 45 dieses Gesetzes werden keine Re - ferenzfunktionen definiert.
6 In besonderen Fällen kann der Lohn auch ohne Zuteilung zu einer Refe - renzfunktion in Form eines Monats-, Tages- oder Stundenlohns festgesetzt werden.

§ 45 Löhne der Richterinnen und Richter, der Landschreiberin oder

des Landschreibers, der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Ombudsperson *
1 Der Jahreslohn der vom Volk gewählten hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts entspricht bei der Aufnahme der Amtstätigkeit dem Maximum der 23. Lohnklasse, nach 6 Amtsjahren demjenigen der 24. Lohnklasse, nach 12 Amtsjahren demjenigen der 25. Lohnklasse und nach 18 Amtsjahren demjenigen der 26. Lohnklasse. *
2 Die Vorsitzenden einer Abteilung des Kantonsgerichts erhalten eine Zula - ge von 5 Prozent, die Präsidentin bzw. der Präsident des Strafgerichts eine solche von 7,5 Prozent und die Präsidentin bzw. der Präsident des Kantons - gerichts eine solche von 10 Prozent des jeweiligen Jahreslohns. Eine Kumu - lation der Zulagen ist ausgeschlossen. *
3 Der Jahreslohn der vom Volk gewählten hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts beträgt 252'000 Franken. *
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts und des Verwaltungs - gerichts erhalten eine Zulage von 5 Prozent des jeweiligen Jahreslohns. *
5 Der Jahreslohn der Landschreiberin oder des Landschreibers entspricht mindestens dem Minimum der 26. Lohnklasse und im Maximum dem Lohn der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungs - gerichts. In diesem Rahmen wird der Lohn vom Regierungsrat festgelegt. *
6 Der Jahreslohn der oder des Datenschutzbeauftragten und der Ombudsper - son entspricht bei der Aufnahme der Amtstätigkeit dem Maximum der 22. Lohnklasse, nach 6 Amtsjahren demjenigen der 23. Lohnklasse und nach 12 Amtsjahren demjenigen der 24. Lohnklasse. *
7 Bei der Festlegung der massgebenden Amtsjahre sind Ausbildung, Berufs - erfahrung und die ausserberufliche Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, sowie Fähigkeit und Eignung zu berücksichtigen. Die Dauer gleichwertiger Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden. *

§ 46 * ...

§ 47 * ...

§ 48 Individuelle Lohnerhöhung und Einmalzulagen

*
1 Aus der Zuordnung einer Referenzfunktion auf ein Lohnband gemäss Ein - reihungsplan kann kein Anspruch auf einen Lohnanstieg abgeleitet wer - den. *
2 Gute Leistungen sowie besondere Befähigung und Eignung können durch eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb des für die Referenzfunktion massgebenden Lohnbands oder mit einer Einmalzulage honoriert werden. *
3 Besonderen Verhältnissen bei einzelnen Personalkategorien (z. B. Lehr - personen, Hochschulpersonal, Polizeikorps) kann durch Festlegung be - stimmter Mechanismen für die individuelle Lohnerhöhung Rechnung getra - gen werden. Mangelhafte Leistung, Fähigkeit und Eignung sind in jedem Fall Hindernisse für eine Lohnerhöhung. *
4 Sinngemäss können auch Hilfskräften Lohnaufbesserungen gewährt wer - den.
5 Der Regierungsrat bzw. in ihrem Zuständigkeitsbereich die Gerichte legen fest, welche Gesamtsumme für individuelle Lohnerhöhungen und Einmal - zulagen zur Verfügung steht, und bestimmen, wie diese unter den Direktio - nen, der Staatskanzlei und den Gerichten aufgeteilt wird. Sie berücksichti - gen dabei die allgemeine Wirtschaftslage und den Finanzhaushalt und kön - nen zu dessen Sanierung auch bei Personalkategorien mit bestimmten Me - chanismen für die individuelle Lohnerhöhung diese Lohnerhöhungen aus - setzen. Der Kantonsrat genehmigt mit dem Budget abschliessend die Sum - me für individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen. *

§ 49 Markt- oder Funktionszulage

*
1 Damit der Kanton besonders geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in wichtiger Stellung zu gewinnen oder zu erhalten vermag, kann ausnahms - weise eine Marktzulage ausgerichtet werden. Die Zulage beträgt maximal 25 Prozent des Höchstsatzes des für die entsprechende Referenzfunktion massgebenden Lohnbands. *
2 Für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder Funktionen kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden. *

§ 50 Lohnkürzung

*
1 Bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung können unter Einhal - tung der Kündigungsfristen und -termine jederzeit Lohnerhöhungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden oder der Lohn innerhalb des Lohnbands für die entsprechende Referenzfunktion herabgesetzt werden bzw. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für welche keine Referenzfunk - tionen definiert sind, der Lohn innerhalb der aktuellen Lohnklasse oder auch in tiefere Lohnklassen herabgesetzt werden. *

§ 51 Anpassung an die Preisentwicklung

1 Der Lohn basiert auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise von 100,4 Indexpunkten per Ende Oktober 2008 (Basis Dezember
2010 = 100). *
2 Der Regierungsrat kann die Löhne jeweils auf Jahresanfang unter Vorbe - halt der Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Dabei können Teuerungseffekte, die auf fiskal- oder umweltpolitische Massnahmen des Bundes zurückzuführen sind, ausge - klammert werden. * 5.3. Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen

§ 52 * Familien- und Kinderzulage

1 Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine jährliche Familienzulage von 2200 Franken, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: *
a) * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss Kinder- oder Ausbil - dungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Fa - milienzulagengesetz) 1 ) beziehen;
b) * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss ganz oder vorwiegend für den finanziellen Unterhalt der Familie oder der eingetragenen Partner - schaft aufkommen;
c) der Doppelbezug muss ausgeschlossen sein. 1) SR 836.2
2 Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Mitarbeiterin - nen und Mitarbeitern mit Teilzeitbeschäftigung wird die Familienzulage ungeachtet der Anspruchsvoraussetzung des vorwiegenden Unterhalts der Familie oder der eingetragenen Partnerschaft anteilmässig nach Massgabe ihres Teilpensums ausgerichtet, wenn beide Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen bzw. eingetragene Partner im Dienste des Kantons stehen, oder wenn der andere Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner im Dienste einer zugerischen Gemeinde oder einer In - stitution tätig ist, deren Personalaufwand zu mindestens 50 Prozent vom Kanton subventioniert wird. Die Zulage darf für beide Ehegatten oder ein - getragenen Partnerinnen bzw. eingetragene Partner zusammen den Betrag gemäss Abs. 1 nicht übersteigen. *
3 In getrennter Ehe lebenden, verwitweten, geschiedenen und ledigen Mitar - beiterinnen und Mitarbeitern wird die Familienzulage ausgerichtet, sofern sie die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllen und mit ihren Kindern oder solchen des anderen Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners einen gemeinsamen Haushalt führen. *
4 Wer für ein oder mehrere Kinder dauernd sorgt, erhält für jedes Kind die Kinderzulage gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzula - gen.
5 Umstände, die zu einer Änderung der Zulagenberechtigung führen, sind sofort nach deren Eintritt zu melden. Was durch die Verletzung dieser Mel - depflicht zuviel bezogen wurde, ist zurückzuerstatten.

§ 53 * ...

§ 54 Dienstaltersgeschenk

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bewährt haben, erhalten ein Dienstaltersgeschenk. Nach 10 und 15 Dienstjahren beträgt das Dienstal - tersgeschenk je einen Viertel eines Monatslohns. Nach 20 Dienstjahren wird alle 5 Jahre ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von je einem halben Mo - natslohn ausgerichtet. Massgebend ist der durchschnittliche effektive Mo - natslohn der letzten 2 Dienstjahre einschliesslich des Monats des Dienstju - biläums. Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Lohn einschliesslich Teuerungs- sowie Familien- und Kinderzulagen, jedoch ohne Berücksichti - *
2 Soweit der Dienst es gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk vollständig als Urlaub bezogen werden. Eine Kombination des Bezugs des Dienstalters - geschenks in Form einer Lohnzahlung und in Form von Urlaub ist nicht möglich. *
3 ... *

§ 55 Entlastung der Lehrpersonen

*
1 Lehrpersonen an den kantonalen Schulen werden pro Schuljahr folgende Entlastungen an ihr Pensum angerechnet: * 1. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 50. Altersjahr erfüllen, eine Lektion; 2. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 55. Altersjahr erfüllen, zwei zu - sätzliche Lektionen; 3. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 60. Altersjahr erfüllen, eine weitere Lektion.
2 Die Entlastungen werden anteilsmässig entsprechend dem Pensum entrich - tet. *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
6 ... *

§ 56 Besondere Entschädigungen

1 Spesen und Auslagen im Zusammenhang mit der Erfüllung dienstlicher Aufgaben werden nach bestimmten Ansätzen vergütet.
2 Besondere Arbeitsleistungen wie Einsatz an arbeitsfreien Tagen, Nacht-, Pikett- und Schichtdienst sowie Überstundenarbeit werden mit Freizeit oder finanziell abgegolten.

§ 56 bis * Rechtsschutz und Kostenersatz

*
1 Die zuständige Direktion gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbei - tern unentgeltlich Rechtsschutz, wenn diese in Erfüllung ihrer Amtspflicht von Dritten für Folgen aus gesetzmässigen Handlungen verantwortlich ge - macht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gegenüber Dritten einzuklagen haben. *
2 Ergibt das Verfahren, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie bzw. er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden. *

§ 57 Weitere Massnahmen und Leistungen

*
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den pensionierten Mitarbei - terinnen und Mitarbeitern können verbilligte Reisechecks der Schweizeri - schen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitge - berbeitrag fest. Die Anspruchsberechtigung ist nach dem Familienstand und den Unterhaltsverpflichtungen sowie dem Beschäftigungsgrad abzustufen. *
2 Beiträge können gewährt werden für *
a) den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b) Massnahmen und Leistungen zugunsten eines ökologischen, gesund - heitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens der Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter. 5.4. Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung

§ 58 Krankheit und Unfall

1 Unbefristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeits - leistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wäh - rend der ersten 12 Monate wird der volle Lohn ausgerichtet. Bei länger dau - ernder Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf 80 Prozent des Lohns wäh - rend weiterer 12 Monate, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsver - hältnisses. *
2 Befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeits - leistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf vollen Lohn während eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *
3 Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem in Härtefällen oder bei sehr langer Dienstzeit, kann eine längerdauernde Lohnfortzahlung bewilligt werden.
4 Bei nachweisbarer Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufs - krankheit ohne grobes Selbstverschulden besteht Anspruch auf vollen Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *

§ 58 bis * Pflichten bei Krankheit und Unfall

1 Absenzen wegen Krankheit oder Unfall sind den Leiterinnen bzw. den Leitern der Ämter und Abteilungen sofort zu melden. Dauert die Abwesen - heit länger als 3 Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen, das sich über den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht. *
2 In begründeten Fällen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflich - tet werden, *
a) * Arztzeugnisse früher als zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt einzu - reichen oder weitere Arztzeugnisse beizubringen;
b) * sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt oder durch eine bzw. einen vom Personalamt bezeichnete Ärztin bzw. bezeichneten Arzt zu unterziehen.
3 Wird gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über den Kanton oder dessen Versicherer (namentlich Pensionskasse, Un - fallversicherung und dgl.) zwecks Unterstützung der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess oder Verhinderung der Invalidität ein Case Manage - ment angeboten, so sind sie im Rahmen der Treuepflicht zur Teilnahme und Mitwirkung verpflichtet. *
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die zumutbaren Bemühun - gen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere durch die Umsetzung der mit den vorgesetzten Stellen verein - barten Massnahmen. *
5 Die Lohn- bzw. Lohnfortzahlung kann gekürzt oder eingestellt werden, wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne zureichende Gründe *
a) ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig einreichen;
b) die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verwei - gern, verzögern oder bei dieser nicht mitwirken;
c) die Teilnahme oder Mitwirkung an einem Case Management verwei - gern; oder
d) in anderer Weise ihren Mitwirkungspflichten bei der Wiedereingliede - rung in den Arbeitsprozess nicht nachkommen. Die Ergreifung weiterer oder anderer personalrechtlicher Massnahmen bleibt vorbehalten.

§ 59 Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen

1 Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Lohnfortzahlung gehen die Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer vom Kanton abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über. *
2 Werden wegen Krankheit oder Unfall Renten der obligatorischen Unfall - versicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zuge - sprochen, hat der Kanton das Recht, den Lohn, den er trotz vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Renten beim Versicherer zurück - zufordern. *

§ 60 Mutterschaftsurlaub

1 Den Mitarbeiterinnen wird unabhängig vom Anspruch auf Mutterschafts - entschädigung ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. Dieser dauert *
a) * 16 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis min - destens 2 Jahre bestanden hat;
b) * 8 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis noch nicht 2 Jahre bestanden hat;
c) * für neu eintretende Mitarbeiterinnen vom vertraglich festgelegten Be - ginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 56. Tag nach der Niederkunft, wenn die Niederkunft kurz vor Beginn des Arbeitsverhältnisses er - folgte. 1bis Bei Hospitalisierung des Neugeborenen besteht zusätzlich Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während der verlängerten Dauer der Ausrich - tung der Mutterschaftsentschädigung. *
2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt in der Regel frühestens 4 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft.
3 ... *
4 Endet der bezahlte Mutterschaftsurlaub, bevor der Anspruch auf Mutter - schaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzge - setz) 1 ) ausgeschöpft ist, wird den Mitarbeiterinnen unter Vorbehalt von Abs.1 bis zusätzlich bis zur Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsent - schädigung ein unbezahlter Urlaub gewährt, der nicht auf die Ferien ange - rechnet wird. Ein vollständiger bzw. teilweiser Verzicht auf den unbezahl - ten Urlaub bzw. eine vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit hat den Verlust des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung zur Folge und bedarf einer schriftlichen Erklärung der Mitarbeiterin. *
5 Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerech - net. Dabei darf jedoch der Ferienanspruch gemäss § 62 dieses Gesetzes nicht geschmälert werden. *

§ 60 bis * Vaterschaftsurlaub

1 Der Mitarbeiter, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtli - cher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden 6 Monate wird, hat An - spruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen.
2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert 6 Monaten nach der Geburt des Kin - des bezogen werden.
3 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

§ 61 Obligatorische Dienstleistung

1 Während einer obligatorischen Dienstleistung (namentlich Militär-, Feuer - wehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungs - dienste) beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den vollen Lohn. *
2 Die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Staatskasse.
3 Der Lohn während freiwilligen Beförderungsdiensten kann, soweit er die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefor - dert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innert kurzer Zeit nach Beendigung des Dienstes gekündigt wird. *
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorwiegend zu ihrer eigenen Ausbil - dung beim Kanton tätig sind, wie Praktikanten, Auditoren und Volontäre, beziehen lediglich die Erwerbsausfallentschädigung. Der Anspruch der Lehrlinge richtet sich nach Abs. 1 und 2. * 1) SR 834.1
5.5. Ferien und Urlaub

§ 62 Ferien

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr folgenden An - spruch auf bezahlte Ferien: *
a) * 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie das 20. Alters - jahr erreichen;
b) * 23 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 21. Alters - jahr erreichen;
c) * 25 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 30. Alters - jahr erreichen;
d) * 28 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 50. Alters - jahr erreichen;
e) * 30 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 60. Alters - jahr erreichen.
2 Die Ferien der Lehrpersonen richten sich nach dem Schuljahr.

§ 63 Urlaub

1 Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem aus gesundheitlichen oder familiären Gründen sowie zum Zwecke freiwilliger gemeinnütziger Dienstleistung, des Wohnungsumzugs oder der Weiterbildung, kann bezahl - ter oder unbezahlter Urlaub bewilligt werden. Der Urlaub kann ganz oder teilweise an die Ferien angerechnet werden. 5.6. Berufliche Förderung, Mitarbeiterbeurteilung

§ 64 Förderung der Fort- und Weiterbildung

1 Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert, soweit dies im Interesse des Kantons liegt. Der Kanton sorgt für ein ange - messenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbildungsprogramm. 1 ) *

§ 65 Mitarbeiterbeurteilung

1 Leistung, Fähigkeit, Eignung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter sind in angemessenen Zeitabständen zu beurteilen. 1) Delegation an die Finanzdirektion für das verwaltungsinterne Weiterbildungsprogramm (§ 2 Abs. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
2 Die periodischen Mitarbeitergespräche bilden die Grundlage für eine Standortbestimmung, für die Beurteilung der Fort- und Weiterbildungsbe - dürfnisse, für die Laufbahnplanung sowie für die fähigkeitsbezogene Funk - tionszuweisung und für den leistungsgerechten Lohn. * 5.7. Mitspracherecht

§ 66 Gewährleistung

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein Mitspracherecht im Be - reich der arbeitsrechtlichen Bedingungen gewährt, soweit sie davon allge - mein betroffen sind.
2 Sie haben Anspruch auf Information. Die Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt durch Eingaben, Anregungen, Anträge und Vernehmlassungen der Personalvertretungen sowie durch Verhandlungen zwischen Delegationen des Personals und des Kantons.

§ 67 Personalvertretungen

1 Der Kanton kann Verbände und Vereine, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Wahrung ihrer Interessen zusammengeschlossen sind, als Personalvertretungen anerkennen. 6. Personalvorsorge

§ 68 Pensionskasse

1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Beitritt zur kantonalen Pensionskasse gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes obliga - torisch.
2 Zur Gewinnung besonders geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann sich der Kanton ausnahmsweise durch Einlagen in die Pensionskasse an den Kosten zur Vermeidung einer Schmälerung der Vorsorgeleistungen beteiligen.

§ 69 Unfallversicherung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu Lasten des Kantons gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen angemessen versichert, so - weit sie nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert sind. Die Nichtberufsunfall-Versicherung kann von der Übernahme eines angemessenen Anteils der Prämien durch die Versicherten abhängig ge - macht werden.
2 Der Abschluss der erforderlichen Versicherungsverträge ist Sache des Re - gierungsrats. 1 ) * 7. Rechtspflege

§ 70 Anwendbares Recht und Verfahren

*
1 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich die Rechtspfle - ge nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwal - tungsrechtspflegegesetz) 2 ) .
2 Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördemitgliedern, Mitarbei - terinnen und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkei - ten aus Arbeitsverhältnissen von Behördemitgliedern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zuständig.
3 Wird bei Beschwerden gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rechtsverletzung festgestellt, so sind mit dem Feststellungsentscheid gleichzeitig die gemäss diesem Gesetz bei Beendigung des Arbeitsverhält - nisses geschuldeten finanziellen Leistungen zuzusprechen. Unter Vorbehalt der Nichtigkeit ist die Aufhebung der das Arbeitsverhältnis beendigenden Verfügung ausgeschlossen.
4 Das Verfahren ist rasch durchzuführen und, sofern es nicht mutwillig ver - anlasst wurde, bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos. *
5 Bei zivilrechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich die Rechtspflege nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung. 1) Delegation an die Finanzdirektion für den Abschluss der Versicherungsverträge bezüglich Unfallversicherung (§ 2 Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 2) BGS 162.1 (I, 373)
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 71 Behördenreferendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird gemäss § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung der Volks - abstimmung unterstellt. Es tritt unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk am 1. Januar 1995 in Kraft.

§ 72 Übergangsrecht

1 Ansprüche aus dem Wechsel vom zivilrechtlichen ins öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis gemäss § 2 berechnen sich ab Datum des Inkraftsetzens dieser Gesetzesänderung. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
6 ... *
7 ... *
8

§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes (in Kraft seit 1. Januar 1995) gilt weiterhin bis zum Ende der Amtsperiode 2013–2018 am 31. Dezember 2018 für die Mit -

glieder der Gerichte bzw. bis zum Ende der Legislatur 2015–2018 am 31. Dezember 2018 für die Landschreiberin bzw. den Landschreiber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung im Amt sind. *
9 Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. ihrer Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (§ 44 ff. dieses Gesetzes) dazu, dass ihr bisheriger Lohn über dem Maximalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorge - sehenen Lohnbands liegt, so erfolgt keine Lohnreduktion (Besitzstandswah - rung). Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen nach Massgabe des neuen Lohnsystems aufgrund späterer Funktionsänderungen. *
10 Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. ihrer Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (§ 44 ff. dieses Gesetzes) dazu, dass ihr bisheriger Lohn unter dem Minimalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorge - sehenen Lohnbands liegt, so ist ihr Lohn auf eine innerhalb des entspre - chenden Lohnbands liegende Lohnhöhe anzuheben. *
11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (§ 44 ff. dieses Gesetzes) Anspruch auf die Treue- und Erfah - rungszulage und auch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bun - desgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) 1 ) und/oder auf Kinder- und Familienzulage nach § 52 dieses Gesetzes hatten, haben weiter - hin Anspruch auf den vor Inkrafttreten auf die vorgenannten Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage (Besitzstandswah - rung). Dieser Anspruch auf den auf die Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage erlischt zeitgleich mit dem Ende des Anspruchs auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Familienzulagenge - setz bzw. dem Ende des Anspruchs auf Kinder- und Familienzulage nach § 52 dieses Gesetzes. *
12 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innert 5 Jahren nach Inkrafttre - ten der neuen Regelung über das Dienstaltersgeschenk (§ 54 dieses Geset - zes) ihr 25., 30. oder 35. Dienstjahr erreichen, gelten die bisherigen Rege - lungen zum Dienstaltersgeschenk inklusive des bisherigen § 19 Abs. 1 Per - sonalverordnung betreffend die anteilige Ausrichtung des zweiten Dienstal - tersgeschenks nach Erreichen des 30. Dienstjahrs (befristete Besitzstands - wahrung). *

§ 73 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt zu diesem Gesetz eine Vollziehungsverordnung.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dem Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht.
3 Regierungsrat und Gerichte sorgen für die rechtsgleiche Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der Gerichte. Sie in - formieren sich gegenseitig über wichtige Personalentscheide.
4 Die Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit liegt beim Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung beim Obergericht und beim Verwaltungs - gericht.

§ 73 bis * Personalamt

1 Das Personalamt betreut das Personalwesen des Kantons und unterstützt den Regierungsrat sowie die Direktionen und Gerichte in personellen Ange - legenheiten.
2 Die Personalverordnung legt fest, für welche Personalgeschäfte das Ein - vernehmen mit dem Personalamt erforderlich ist. 1) SR 836.2
3 Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern direkt, mit den Direktionen in der Regel über das Direktionssekretariat.
4 Soweit seine Aufgaben dies erfordern, holt das Personalamt von den Di - rektionen und Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Ein - sicht in die Daten des zentralen Personalinformationssystems.

§ 74 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung werden alle widerspre - chenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Ange - stellten vom 27. Oktober 1960 1 ) . *
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden folgende Erlasse geändert: 2 ) 1) GS 18, 97 2) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen aufgenommen. Interessierte finden die Änderungen in GS 24, 566.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 24, 535 04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 1 geändert GS 25, 139 04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 4 geändert GS 25, 139 04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 5 geändert GS 25, 139 28.10.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 4 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 5 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 2 Abs. 3 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 9 Abs. 3 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 10 Abs. 2 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 14 Abs. 3 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 17 Abs. 4 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 26 Abs. 4 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 2 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 3 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 4 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 48 Abs. 2 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 54 Abs. 1 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 60 Abs. 1, a) geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 60 Abs. 3 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 61 Abs. 4 geändert GS 26, 527 23.11.1999 01.01.2000 § 69 Abs. 2 geändert GS 26, 471 04.05.2006 15.07.2006 § 51 Abs. 2 geändert GS 28, 721 31.08.2006 01.01.2008 § 20 totalrevidiert GS 29, 435 31.08.2006 01.01.2008 § 21 totalrevidiert GS 29, 435 26.11.2006 01.01.2008 § 37 bis eingefügt GS 29, 33 26.11.2006 01.01.2008 § 37 ter eingefügt GS 29, 33 30.11.2006 01.01.2008 § 56 bis eingefügt GS 29, 33 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, p), 11. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, q), 9. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, r), 8. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, s), 4. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, s), 5. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, t), 3. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, u), 3 geändert GS 29, 123
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, u), 4 geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, v), 1. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, v), 2. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, w), 1. geändert GS 29, 123 29.03.2007 01.01.2007 § 25 Abs. 2 geändert GS 29, 203 29.03.2007 01.01.2007 § 52 totalrevidiert GS 29, 203 28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 4 geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 5 geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 58 bis eingefügt GS 29, 933 26.02.2009 01.01.2009 § 44 totalrevidiert GS 30, 115 26.02.2009 01.01.2009 § 45 Abs. 4 geändert GS 30, 115 26.02.2009 01.01.2009 § 45 Abs. 5 geändert GS 30, 115 26.02.2009 01.01.2009 § 51 Abs. 1 geändert GS 30, 115 17.05.2010 04.08.2010 § 45 Titel geändert GS 30, 551 17.05.2010 04.08.2010 § 45 Abs. 6 eingefügt GS 30, 551 27.05.2010 04.08.2010 § 1 Abs. 2 geändert GS 30, 551 27.05.2010 04.08.2010 § 1 Abs. 3 geändert GS 30, 551 29.08.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 2013/065 29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 1 geändert GS 2013/065 29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 2 geändert GS 2013/065 29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2013/065 31.10.2013 01.01.2014 Ingress geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 4 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 2 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 10 bis eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 28 bis eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 28 ter eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 28 quater eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 1 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 3 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3, a) aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3, b) aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3, c) aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 51 Abs. 1 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 56 bis Titel geändert GS 2014/001
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.10.2013 01.01.2014 § 56 bis Abs. 1 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 56 bis Abs. 2 eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 57 Titel geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 57 Abs. 1 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 57 Abs. 2 eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 58 bis Abs. 2 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 70 Abs. 4 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 1 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 2 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 4 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 5 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 6 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 7 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 73 bis eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 74 Abs. 1 geändert GS 2014/001 30.01.2014 03.05.2014 § 1 Abs. 2 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 1 Abs. 3 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 45 Titel geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 45 Abs. 6 geändert GS 2014/015 28.08.2014 08.11.2014 § 29 Abs. 4 eingefügt GS 2014/050 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Titel geändert GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 1 geändert GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 1a eingefügt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 2 aufgehoben GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 4 eingefügt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 5 eingefügt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 6 eingefügt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 72 Abs. 8 eingefügt GS 2017/001 06.07.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/036 06.07.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1 geändert GS 2017/036 06.07.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 3 geändert GS 2017/036 31.08.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 5 eingefügt GS 2017/051 28.11.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 4 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 64 Abs. 1 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 69 Abs. 2 geändert GS 2017/075 22.02.2018 05.05.2018 Erlasstitel geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 Ingress geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 2 bis eingefügt GS 2018/017
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.02.2018 05.05.2018 § 2 ter eingefügt GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 2 quater eingefügt GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 26 aufgehoben GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 27 Titel geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 27 Abs. 3 aufgehoben GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 41 Abs. 1 geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1 geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1, a) geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1, b) geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 2 geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 3 geändert GS 2018/017 27.10.2022 01.01.2024 § 4 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 9 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 9 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 9 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 10 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 10 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 10 Abs. 5 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, d) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, f) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 14 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 20 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 20 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 21 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 21 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 22 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 22 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 Titel 3.9. geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 24 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 25 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 25 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 27 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 30 Abs. 3 geändert GS 2023/057
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.10.2022 01.01.2024 § 31 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 32 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 37 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 37 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 37 Abs. 2 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 37 bis aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 37 ter aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 Titel 5.1. geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 1. geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 1., a) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 1., b) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 5. aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 41 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 42 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 43 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 43 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 43 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 43 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 Titel 5.2. geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 1 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 1 bis eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 4 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 bis eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 5 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 6 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 7 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 46 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 47 aufgehoben GS 2023/057
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.10.2022 01.01.2024 § 48 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 5 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 49 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 49 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 49 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 50 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 50 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 51 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 51 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 52 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 52 Abs. 1, a) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 53 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 54 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 54 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 54 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1, 1. eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1, 2. eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1, 3. eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 4 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 5 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 6 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 2, a) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 2, b) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 3 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 4 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 5 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 59 Abs. 1 geändert GS 2023/057
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.10.2022 01.01.2024 § 59 Abs. 2 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1, b) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1, c) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1 bis eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 5 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 bis eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 61 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 61 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, a) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, b) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, c) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, d) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 65 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 70 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 9 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 10 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 11 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 12 eingefügt GS 2023/057
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.09.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 24, 535 Erlasstitel 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017 Ingress 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001 Ingress 06.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/036 Ingress 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017

§ 1 Abs. 2 27.05.2010

04.08.2010 geändert GS 30, 551

§ 1 Abs. 2 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 1 Abs. 3 27.05.2010

04.08.2010 geändert GS 30, 551

§ 1 Abs. 3 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 1 Abs. 4 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 1 Abs. 4 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 1 Abs. 4 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 1 Abs. 5 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 2 Abs. 2 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 2 Abs. 3 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 2 Abs. 3 31.10.2013

01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001

§ 2 bis 22.02.2018

05.05.2018 eingefügt GS 2018/017

§ 2 ter 22.02.2018

05.05.2018 eingefügt GS 2018/017

§ 2 quater 22.02.2018

05.05.2018 eingefügt GS 2018/017

§ 4 Abs. 1 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 4 Abs. 3 28.10.1999

01.01.2000 eingefügt GS 26, 527

§ 4 Abs. 3 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 4 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 9 27.10.2022

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057

§ 9 Abs. 3 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 9 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 9 Abs. 4 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 10 Abs. 2 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 10 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 10 Abs. 4 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 933

§ 10 Abs. 4 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 10 Abs. 5 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 933

§ 10 Abs. 5 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 10 bis 31.10.2013

01.01.2014 eingefügt GS 2014/001

§ 11 Abs. 1, a) 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 11 Abs. 1, d) 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 11 Abs. 1, e) 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 11 Abs. 1, f) 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 14 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 14 Abs. 3 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 17 Abs. 4 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 17 Abs. 4 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 18 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 18 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 18 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 20 31.08.2006

01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 435

§ 20 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 20 Abs. 2 29.08.2013

01.01.2014 eingefügt GS 2013/065

§ 20 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 21 31.08.2006

01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 435

§ 21 Abs. 1 29.08.2013

01.01.2014 geändert GS 2013/065

§ 21 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 21 Abs. 2 29.08.2013

01.01.2014 geändert GS 2013/065

§ 21 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 21 Abs. 3 29.08.2013

01.01.2014 eingefügt GS 2013/065

§ 22 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 22 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057 Titel 3.9. 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 24 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 25 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 25 Abs. 2 29.03.2007

01.01.2007 geändert GS 29, 203

§ 25 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 26 22.02.2018

05.05.2018 aufgehoben GS 2018/017

§ 26 Abs. 4 28.10.1999

01.01.2000 aufgehoben GS 26, 527

§ 27 27.10.2016

01.01.2017 Titel geändert GS 2017/001

§ 27 22.02.2018

05.05.2018 Titel geändert GS 2018/017

§ 27 Abs. 1 27.10.2016

01.01.2017 geändert GS 2017/001

§ 27 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 27 Abs. 1a 27.10.2016

01.01.2017 eingefügt GS 2017/001

§ 27 Abs. 2 27.10.2016

01.01.2017 aufgehoben GS 2017/001

§ 27 Abs. 3 22.02.2018

05.05.2018 aufgehoben GS 2018/017

§ 27 Abs. 4 27.10.2016

01.01.2017 eingefügt GS 2017/001

§ 27 Abs. 5 27.10.2016

01.01.2017 eingefügt GS 2017/001

§ 27 Abs. 6 27.10.2016

01.01.2017 eingefügt GS 2017/001

§ 28 bis 31.10.2013

01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 28 ter 31.10.2013

01.01.2014 eingefügt GS 2014/001

§ 28 quater 31.10.2013

01.01.2014 eingefügt GS 2014/001

§ 29 Abs. 1 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 29 Abs. 1 06.07.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/036

§ 29 Abs. 3 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 29 Abs. 3 06.07.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/036

§ 29 Abs. 4 28.08.2014

08.11.2014 eingefügt GS 2014/050

§ 30 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 31 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 32 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 34 Abs. 2 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 37 27.10.2022

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057

§ 37 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 37 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 37 bis 26.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 33

§ 37 bis 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 37 ter 26.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 33

§ 37 ter 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 37 ter Abs. 3 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 37 ter Abs. 3, a) 31.10.2013

01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001

§ 37 ter Abs. 3, b) 31.10.2013

01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001

§ 37 ter Abs. 3, c) 31.10.2013

01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001 Titel 5.1. 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 40 27.10.2022

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057

§ 40 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 40 Abs. 1, 1. 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 40 Abs. 1, 1., a) 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 40 Abs. 1, 1., b) 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 40 Abs. 1, 5. 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 40 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 41 Abs. 1 22.02.2018

05.05.2018 geändert GS 2018/017

§ 41 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 42 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 43 27.10.2022

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057

§ 43 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 43 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 43 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057 Titel 5.2. 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 44 26.02.2009

01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 115
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 44 27.10.2022

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057

§ 44 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 44 Abs. 1, p), 11. 25.01.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 123

§ 44 Abs. 1, q), 9. 25.01.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 123

§ 44 Abs. 1, r), 8. 25.01.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 123

§ 44 Abs. 1, s), 4. 25.01.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 123

§ 44 Abs. 1, s), 5. 25.01.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 123

§ 44 Abs. 1, t), 3. 25.01.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 123

§ 44 Abs. 1, u), 3 25.01.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 123

§ 44 Abs. 1, u), 4 25.01.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 123

§ 44 Abs. 1, v), 1. 25.01.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 123

§ 44 Abs. 1, v), 2. 25.01.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 123

§ 44 Abs. 1, w), 1. 25.01.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 123

§ 44 Abs. 1 bis

27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 44 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 44 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 44 Abs. 4 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 44 bis 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 45 17.05.2010

04.08.2010 Titel geändert GS 30, 551

§ 45 30.01.2014

03.05.2014 Titel geändert GS 2014/015

§ 45 27.10.2022

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057

§ 45 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 45 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 45 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 45 Abs. 4 26.02.2009

01.01.2009 geändert GS 30, 115

§ 45 Abs. 4 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 45 Abs. 5 26.02.2009

01.01.2009 geändert GS 30, 115

§ 45 Abs. 5 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 45 Abs. 6 17.05.2010

04.08.2010 eingefügt GS 30, 551

§ 45 Abs. 6 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 45 Abs. 6 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 45 Abs. 7 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 46 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 46 Abs. 2 28.10.1999

01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527

§ 46 Abs. 3 28.10.1999

01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527

§ 46 Abs. 4 28.10.1999

01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527

§ 47 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 48 27.10.2022

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057

§ 48 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 48 Abs. 2 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 48 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 48 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 48 Abs. 5 31.08.2017

01.01.2018 eingefügt GS 2017/051

§ 48 Abs. 5 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 49 27.10.2022

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057

§ 49 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 49 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 50 27.10.2022

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057

§ 50 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 51 Abs. 1 26.02.2009

01.01.2009 geändert GS 30, 115

§ 51 Abs. 1 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 51 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 51 Abs. 2 04.05.2006

15.07.2006 geändert GS 28, 721

§ 51 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 52 29.03.2007

01.01.2007 totalrevidiert GS 29, 203

§ 52 Abs. 1 22.02.2018

05.05.2018 geändert GS 2018/017

§ 52 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 52 Abs. 1, a) 22.02.2018

05.05.2018 geändert GS 2018/017

§ 52 Abs. 1, a) 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 52 Abs. 1, b) 22.02.2018

05.05.2018 geändert GS 2018/017

§ 52 Abs. 2 22.02.2018

05.05.2018 geändert GS 2018/017

§ 52 Abs. 3 22.02.2018

05.05.2018 geändert GS 2018/017

§ 53 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 54 Abs. 1 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 54 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 54 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 54 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 55 27.10.2022

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057

§ 55 Abs. 1 04.05.1995

01.08.1995 geändert GS 25, 139

§ 55 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 55 Abs. 1, 1. 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 55 Abs. 1, 2. 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 55 Abs. 1, 3. 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 55 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 55 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 55 Abs. 4 04.05.1995

01.08.1995 geändert GS 25, 139

§ 55 Abs. 4 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 55 Abs. 5 04.05.1995

01.08.1995 geändert GS 25, 139
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 55 Abs. 5 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 55 Abs. 6 27.10.2022

01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057

§ 56 bis 30.11.2006

01.01.2008 eingefügt GS 29, 33

§ 56 bis 31.10.2013

01.01.2014 Titel geändert GS 2014/001

§ 56 bis Abs. 1 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 56 bis Abs. 2 31.10.2013

01.01.2014 eingefügt GS 2014/001

§ 57 31.10.2013

01.01.2014 Titel geändert GS 2014/001

§ 57 Abs. 1 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 57 Abs. 2 31.10.2013

01.01.2014 eingefügt GS 2014/001

§ 58 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 58 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 58 Abs. 4 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 58 bis 28.08.2008

01.01.2009 eingefügt GS 29, 933

§ 58 bis Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 58 bis Abs. 2 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 58 bis Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 58 bis Abs. 2, a) 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 58 bis Abs. 2, b) 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 58 bis Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 58 bis Abs. 4 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 58 bis Abs. 5 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 59 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 59 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 60 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 60 Abs. 1, a) 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 60 Abs. 1, b) 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 60 Abs. 1, c) 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 60 Abs. 1 bis

27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 60 Abs. 3 28.10.1999

01.01.2000 aufgehoben GS 26, 527

§ 60 Abs. 4 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 60 Abs. 5 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 60 bis 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 61 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 61 Abs. 3 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 61 Abs. 4 28.10.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 527

§ 62 Abs. 1 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 62 Abs. 1, a) 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 62 Abs. 1, b) 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 62 Abs. 1, c) 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 62 Abs. 1, d) 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 62 Abs. 1, e) 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 64 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 65 Abs. 2 27.10.2022

01.01.2024 geändert GS 2023/057

§ 69 Abs. 2 23.11.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 471

§ 69 Abs. 2 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 70 27.10.2022

01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057

§ 70 Abs. 4 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 72 Abs. 1 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001

§ 72 Abs. 2 31.10.2013

01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001

§ 72 Abs. 3 31.10.2013

01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001

§ 72 Abs. 4 31.10.2013

01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001

§ 72 Abs. 5 31.10.2013

01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001

§ 72 Abs. 6 31.10.2013

01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001

§ 72 Abs. 7 31.10.2013

01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001

§ 72 Abs. 8 27.10.2016

01.01.2017 eingefügt GS 2017/001

§ 72 Abs. 9 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 72 Abs. 10 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 72 Abs. 11 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 72 Abs. 12 27.10.2022

01.01.2024 eingefügt GS 2023/057

§ 73 bis 31.10.2013

01.01.2014 eingefügt GS 2014/001

§ 74 Abs. 1 31.10.2013

01.01.2014 geändert GS 2014/001
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