Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (823.44)
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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit

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823.44 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen di e Schwarzarbeit (VVSA) (vom 30. Januar 2008)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Kontrollorgan

§ 1.

Das Amt für Wirtschaft
4 ist das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bunde sgesetzes über Massnahmen zur Be kämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)
3 .
Aufgaben der
tripartiten
Kommission
und der paritä
-
tischen Organe

§ 2.

1 Die tripartite Kommis sion nach Art. 360 b OR
2 und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die An haltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.
2 Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tau schen die für den Vollzug des BGSA
3 notwendigen Informationen und Unterlagen aus.
3 Die tripartite Kommission hat bei der Bezeichnung der zu kon trollierenden Branchen beratende Funktion.
Meldung der
erhobenen
Gebühren
und Bussen

§ 3.

Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 BGSA
3 teilen dem kantonalen Kontrollorgan di e gebührenpflichti gen Verfügungen und Bussenverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft mit.
Sanktionen

§ 4.

Das kantonale Kontrollorgan entscheidet über Sanktionen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGSA
3 .
Inkrafttreten

§ 5.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
1 OS 63, 49 ; Begründung siehe ABl 2008, 145 .
2 SR 220 .
3 SR 822.41 .
4 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 ( OS 78, 557 ; ABl 2023-12-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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