Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Taxilampe (935.512)
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Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Taxilampe

1 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
935.512 Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Taxilampe (vom 19. September 2023)
1 ,
2 Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf §
7 des Gesetzes über den Pe rsonentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)
3 , verordnet:
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Wer über Zürcher Taxibewillig ungen verfügt oder mit einem Taxi Fahrten mit Abfahrts- und Zi elort im Kanton Zürich (Binnen fahrten) ausführt, muss sein Fahrzeug mit eine r Taxilampe gemäss den Vorgaben dieses Reglements ausrüsten.
Masse

§ 2.

Für die Taxilampe sind die fo lgenden Masse zu verwenden: a. Seitenansicht (vgl. Anhang Figur 1): – Vorderseite (A): 174 mm – Rückseite (B): 124 mm – Basis (C): 163 mm b. Frontansicht (vgl. Anhang Figur 2): – Basis ohne Zusatzbe leuchtung gemäss §
3 (D1): 307 mm – Basis mit Zusatzbeleuchtung gemäss §
3 (D2): 327 mm
Gestaltung

§ 3.

1 Die Taxilampe muss gut sichtbar und verkehrssicher auf dem Fahrzeugdach befestigt werden und ist wie folgt zu gestalten (vgl. An hang Figur 3): a. Vorderseite: Weiss/Blau (Farben des Kantons Zürich) b. Rückseite: Gelb c. Beschriftung: «TAXI» in schwarzer Schrift (Google Font Open Sans, Extra Bold) vertikal und hor izontal mittig positioniert – auf der Vorderseite: Schriftgrösse 290 pt mit vertikalem Schrift verzug (Faktor 1,436) – auf der Rückseite: Schriftgrösse 250 pt mit vertikalem Schrift verzug (Faktor 1,067)
2 Sie darf nicht mit weiteren Angaben versehen werden.
2
935.512 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
3 Auf der linken Seite (Frontansich t) kann eine Zusatzbeleuchtung angebracht werden. Ihre Farbtöne (Grün und Orange) müssen sich von denjenigen an Lichtsignalanlagen de utlich unterscheiden (vgl. Anhang Figur 4). Beleuchtung

§ 4.

Die Taxilampe muss beleuchtet se in, wenn ein Taxi im Dienst ist und Fahrgäste aufnehmen kann. Während Pausen und Privatfahr
- ten ist die Taxila mpe auszuschalten. Übergangs regelung

§ 5.

Nach bisherigem kommunalem Recht zulässige Taxilampen können während längstens zweier Jahre weiterverwendet werden. Inkrafttreten

§ 6.

Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023
4 in Kraft.
1 OS 78, 532 ; ABl 2023-09-29 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 935.51 .
4 LS 935.511 .
3 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
935.512 Anhang Masse (§ 2): Figur 1 Figur 2 Gestaltung (§ 3): Figur 3 Zusatzbeleuchtung (§ 3 Abs. 3): Figur 4
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