Verordnung über die Arbeitszeit
                            Verordnung  über die Arbeitszeit  *  (Arbeitszeitverordnung, AZVO)  Vom 4. Oktober 2011 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  30  Abs.  4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staats  -  personals (Personalgesetz) vom 1.  September 1994  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die Verordnung gilt für alle Mitarbeitenden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Abweichung dieser Verordnung können die Gerichte Blockzeiten festle  -  gen und die Zahl der jährlich zulässigen Kompensationstage beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Für Entscheide betreffend die Leiterinnen und Leiter der Ämter ist die Di  -  rektion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterinnen und Leiter der Ämter können nach Zustimmung ihrer Di  -  rektion ihre Zuständigkeiten an unterstellte Vorgesetzte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Allgemeine Grundsätze
                            1  Die zeitliche Arbeitsleistung ist auf die Erfordernisse der zu erfüllenden  Aufgaben und Dienstleistungen auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsleitenden sind für die Erfüllung des Leistungsauftrages und den  geordneten Betriebsablauf verantwortlich.  1)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Organisationseinheiten mit Publikumsverkehr sind mindestens montags  bis freitags geöffnet von 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis  17.00 Uhr, montags bis 18.00 Uhr. Im Interesse des Publikums können die  Direktionen, die Staatskanzlei und die Gerichte andere Öffnungszeiten fest  -  legen.  *  2. Arbeitszeiten und Abwesenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Arbeitszeitrahmen
                            1  Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel  von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tageszeitrahmens  oder zu Hause geleistete Arbeitszeit kann ausnahmsweise und mit Zustim  -  mung der Amtsleitung als Istarbeitszeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitszeit darf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche nicht  überschreiten. Über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen entscheidet die  Amtsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sollarbeitszeit
                            1  Das Personalamt berechnet unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage  die jährliche Sollarbeitszeit und gibt diese jeweils im Voraus bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt für Mitarbeitende mit ei  -  nem Beschäftigungsgrad von 100 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der 42-Stunden-Woche 8 Stunden 24 Minuten (8.4 Stunden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der 43-Stunden-Woche 8 Stunden 36 Minuten (8.6 Stunden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei der 41-Stunden-Woche 8 Stunden 12 Minuten (8.2 Stunden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend  dem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Istarbeitszeit
                            1  Als Istarbeitszeit gilt die in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich geleis  -  tete persönliche Arbeitszeit zuzüglich der anrechenbaren Arbeitsabsenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Arbeitszeitsaldo
                            1  Der Arbeitszeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwischen der  Istarbeitszeit und der Sollarbeitszeit zu einem bestimmten Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Arbeitspausen
                            1  Werden mehr als 6 Stunden pro Tag gearbeitet, ist in der Regel eine  Arbeitspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese zählt nicht als  Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro halben Arbeitstag darf eine Arbeitspause von höchstens 15 Minuten  eingelegt werden. Diese Arbeitspausen zählen zur Arbeitszeit und sind nicht  separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verzicht auf Arbeitspausen berechtigt nicht zur Gutschrift von Istar  -  beitszeit zu Beginn oder bei Beendigung der täglichen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktionen können nach Rücksprache mit dem Personalamt für Mit  -  arbeitende im Schichtbetrieb vom Grundsatz nach Abs. 1 abweichende Re  -  gelungen vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Arbeitsabsenzen
                            1  Arbeitsabsenzen aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen kann  höchstens eine Stunde pro Besuch und Arbeitstag als Arbeitszeit angerech  -  net werden. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die maximal anrechen  -  bare Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In akuten Fällen, in denen eine Ärztin oder ein Arzt plötzlich aufgesucht  werden muss oder wenn schwere Eingriffe erforderlich werden, welche die  Mitarbeitenden zum Aussetzen der Arbeit zwingen, oder bei Nachbehand  -  lungen nach Krankheit oder Unfall, wird die benötigte Zeit als Krankheit  beziehungsweise Unfall abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bescheinigt ein ärztliches Zeugnis für eine bestimmte Zeit eine reduzierte  Arbeitsfähigkeit,   darf   für   diese   Zeitperiode   insgesamt   kein   positiver  Arbeitszeitsaldo abgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher  Pflichten oder bezahltem Urlaub werden für die Zeiterfassung wie Arbeits  -  zeit behandelt. Es wird der tatsächliche Zeitaufwand, jedoch höchstens die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden mit festgelegten Einsatzplänen wird  -  plante Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  -  gig vom Beschäftigungsgrad jeweils der tatsächliche Zeitaufwand angerech  -  net werden, jedoch höchstens 8 Stunden 36 Minuten pro Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Arbeitseinsätze ausserhalb des Arbeitsplatzes
                            1  Bei erforderlichen Arbeitseinsätzen ausserhalb des Arbeitsplatzes wird der  tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reisezeit zwischen Arbeitsplatz und Einsatzort gilt grundsätzlich als  Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Mitarbeitende, die regelmässig im Aussendienst sind oder häufig ins  Ausland reisen, kann die Amtsleitung mit Zustimmung des Personalamtes  abweichende Regelungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bezahlte Frei- und Feiertage
                            1  Bezahlte Frei- und Feiertage der Mitarbeitenden der kantonalen Verwal  -  tung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  arbeitsfreie Feiertage: 1. und 2.  Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auf  -  fahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1.  August, 15.  August, 1.  Novem  -  ber, 8.  Dezember, 25. und 26.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  arbeitsfreie Tage: 24. Dezember, 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann pro Kalenderjahr weitere Tage als arbeitsfreie  Tage bestimmen.  3. Arbeitszeitformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Flexible Arbeitszeiten
                            1  Für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden, die nicht an feste  Arbeitszeiten gebunden sind, gilt grundsätzlich das Modell der Jahresar  -  beitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsleitenden können mit teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden indivi  -  duelle Einsatzpläne vereinbaren. Auf den Einsatzplänen ist der Arbeitsein  -  satz an den einzelnen Wochentagen festgelegt. Er bleibt in der Regel wäh  -  rend des Kalenderjahres unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Feste Arbeitszeiten
                            1  Feste Arbeitszeiten sind angezeigt, falls die Organisationseinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  aus betrieblichen Gründen an Dienst- bzw. Einsatzpläne oder Schicht  -  dienst gebunden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aus betrieblichen Gründen die Leistungserbringung nicht anders si  -  chergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeiten werden in Absprache mit den Mitarbeitenden im Voraus  in Einsatzplänen festgelegt. Die Mitarbeitenden sind an diese festgelegten  Arbeitszeiten gebunden.  4. Jahresarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Jahresarbeitszeit
                            1  Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an allfällige Schwankungen  der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Be  -  dürfnisse der Mitarbeitenden angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Dauer und Verteilung
                            1  Grundlage für die Erbringung der Jahresarbeitszeit bildet die jährliche dem  Beschäftigungsgrad entsprechende Sollarbeitszeit gemäss §  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die An- und Abwesenheiten der Mitarbeitenden sowie der Zeitpunkt und  Umfang des Arbeitszeitausgleichs sind Gegenstand einer Absprache bzw.  Planung zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb des Arbeitszeitrahmens und unter Einhaltung der allgemeinen  Grundsätze sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende frei wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Jährlicher Saldoübertrag
                            1  Der jährliche Arbeitszeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwi  -  schen der Istarbeitszeit und der Sollarbeitszeit eines Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnungsperiode der Jahresarbeitszeit entspricht in der Regel dem  Kalenderjahr. In begründeten Fällen können die Amtsleitenden eine Ver  -  schiebung des Abrechnungszeitpunkts für einzelne Mitarbeitende bewilli  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo von höchstens 100 Stunden  darf auf das neue Kalenderjahr übertragen werden. Der zum Abrechnungs  -  zeitpunkt 100 Stunden übersteigende Teil des Zeitkontos verfällt ohne Ent  -  schädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der zulässige positive oder negative  Übertrag des Arbeitszeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos bei Auflösung des
                            Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer  Arbeitszeitsaldo   auszugleichen.   Ein   positiver   Arbeitszeitsaldo   verfällt  grundsätzlich am Austrittstag. Wenn ein Ausgleich des positiven Arbeits  -  zeitsaldos aus betrieblichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum  Austritt nicht möglich war, können die Amtsleitung bzw. das Ober- und das  Verwaltungsgericht  für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn  be  -  tragsmässig unter dem Minimum der Lohnklasse 20 liegt, ausnahmsweise  eine Entschädigung bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein negativer Arbeitszeitsaldo am Austrittstag führt zu einer entsprechen  -  den Lohnkürzung oder zu einer Rückforderung.  5. Überstundenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Grundsatz
                            1  Die Amtsleitenden können in ausserordentlichen betrieblichen Fällen, ins  -  besondere bei übermässigem Arbeitsanfall oder besonderer Dringlichkeit,  Überstundenarbeit im Voraus anordnen oder nachträglich genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kompensation und Entschädigung
                            1  Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit zu kompensieren, so  -  bald dies betrieblich möglich ist. Die Vorgesetzten sorgen durch geeignete  Organisation und Verteilung der Arbeit für die Durchsetzung dieses Grund  -  satzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung von Überstundenarbeit bedarf im Einzelfall eines ent  -  sprechenden Entscheids der Amtsleitung bzw. des Ober- und des Verwal  -  tungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Kompensation werden für genehmigte Überstunden die folgenden  Zeitzuschläge   oder   bei   Entschädigung   die   folgenden   Lohnzuschläge  gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kein Zuschlag von Montag bis Freitag zwischen 6.00 Uhr und 20.00  Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  25 % bei angeordnetem Arbeitseinsatz in der Zeit zwischen 20.00 Uhr  und 06.00 Uhr und an Samstagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  50 % bei angeordnetem Arbeitseinsatz an Sonntagen sowie an arbeits  -  freien Feiertagen gemäss §  11,  Abs.  1  a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Berechnung der stundenweisen Entschädigung werden der Jahreslohn  einschliesslich 13.  Monatslohn sowie ein Total von 2184 Arbeitsstunden  pro Jahr zugrunde gelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Überstundenarbeit wird nicht an den Arbeitszeitsaldo angerechnet und ist  separat zu erfassen.  6. Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Berechnung
                            1  Für   die   Berechnung   des   Ferienanspruchs   wird   eine   Arbeitswoche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Arbeitstagen gleichgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses wäh  -  rend des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem  Beschäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei vollständigem Arbeitsausfall  wegen Krankheit, Unfall oder freiwilli  -  ger gemeinnütziger Dienstleistung  wird der Ferienanspruch nach Ablauf der  ersten drei Monate  für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit im  Kalenderjahr um einen Zwölftel bis maximal auf die Hälfte des Anspruchs  gekürzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Folgende Arbeitsausfälle haben keine Kürzung der Ferien zur Folge:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  obligatorische Dienstleistungen und Beförderungsdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mutterschaftsurlaub;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Vaterschaftsurlaub;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Betreuungsurlaub;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Adoptionsurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Bezug
                            1  Der Ferienbezug ist mit der oder dem Vorgesetzten rechtzeitig abzuspre  -  chen. Dabei ist auf die betrieblichen sowie auf die persönlichen Interessen  angemessen Rücksicht zu nehmen. Bei Uneinigkeit entscheidet die überge  -  ordnete Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel sollen vom Ferienanspruch mindestens zwei Ferienwochen  zusammenhängend bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundsätzlich dürfen höchstens 10  Ferientage bis Ende April des folgen  -  den Jahres übertragen werden. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die  Amtsleitung Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für nicht bezogene Ferien wird keine Entschädigung ausgerichtet, ausge  -  nommen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Ferien aus  betrieblichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr vor Ablauf  der Kündigungsfrist oder der Vertragsdauer bezogen werden können bzw.  konnten.  7. Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Mutterschaftsurlaub
                            1  Der Bezug eines Mutterschaftsurlaubs ist der oder dem Vorgesetzten spä  -  testens drei Monate vor der voraussichtlichen Niederkunft zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Obligatorische Dienstleistung
                            1  Eine bevorstehende obligatorische Dienstleistung muss der oder dem Vor  -  gesetzten gemeldet werden, sobald die oder der Mitarbeitende vom Zeit  -  punkt des Einrückens Kenntnis hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Bezahlter Kurzurlaub
                            1  Die Mitarbeitenden haben folgenden Anspruch auf  bezahlten Urlaub:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  im Zusammenhang mit der eigenen Hochzeit: 3 Tage, ausgenommen  Mitarbeitende, die sich in der Probezeit oder gekündigter Stellung be  -  finden, sowie Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Teilnahme an der Hochzeit oder zur Eintragung der Partner  -  schaft eigener Kinder oder Pflegekinder und von Geschwistern: 1 Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Zusammenhang mit dem Tod der Lebenspartnerin oder des Le  -  benspartners sowie von Kindern und Eltern: 3 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Zusammenhang mit dem Tod von Geschwistern, Grosseltern,  Schwiegereltern,   Schwägerin   oder   Schwager,   Tante   oder  Onkel:  1  Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskolleginnen und -  kollegen oder anderen sehr nahestehenden Personen: 1/2 Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für den eigenen Wohnungsumzug: 1 Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kindes unter vier Jahren  zur Adoption: zwei Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  als Ehefrau der Mutter, die gemäss Art. 255a ZGB  1  )   als der andere El  -  ternteil eines während der Ehe geborenen Kindes gilt: zwei Wochen,  analog der Regelung über den Vaterschaftsurlaub gemäss § 60bis  PG  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bezahlte Zeit bemisst sich jeweils nach der dem Beschäftigungsgrad  entsprechenden täglichen Sollarbeitszeit gemäss §  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a * ...
§ 24b * Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer
                            beeinträchtigten Kindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat die  Mitarbeiterin  oder der  Mitarbeiter Anspruch auf eine Betreuungs  -  entschädigung nach den Art.  16n–16s EOG  3  )  , weil ihr oder sein Kind wegen  Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie  oder er Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu  beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld  bezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haben beide Eltern Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, so hat je  -  der Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben  Wochen. Sie können  eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die vorgesetzte Stelle  ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie  über Änderungen unverzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach Ablauf der Probezeit  darf der Kanton das Arbeitsverhältnis nicht  kündigen, solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens  aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu lau  -  fen beginnt. Die Kündigung, die während dieser Sperrfrist erklärt wird, ist  nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt,  aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren  Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.  1)  SR  210  2)  BGS 154.21  3)  SR  834.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bewilligung von Urlaub
                            1  Soweit kein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht, können die zuständi  -  gen Stellen  beim Vorliegen besonderer Umstände, namentlich zum Zwecke  der Betreuung kranker oder verunfallter Angehöriger,   Urlaub bewilligen.  Der Entscheid ist dem Personalamt mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Bewilligung des Urlaubs entscheidet die zuständige Stelle, ob und  in welchem Umfange die Ferien an den Urlaub angerechnet werden, ob der  Lohn zu kürzen ist und wie eine allfällige Entschädigung mit Lohncharakter  abzurechnen ist.  *  8. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zeiterfassung
                            1  Grundsätzlich erfassen alle Mitarbeitenden die Arbeitszeit gemäss den  Vorgaben des Personalamtes unter Verwendung der hierfür zur Verfügung  gestellten elektronischen Systeme oder ausnahmsweise auf Zeiterfassungs  -  bogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für Einzelpersonen oder Personengruppen Aus  -  nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird nach festen Arbeitszeiten gearbeitet, kann mit Zustimmung der Di  -  rektion auf eine zusätzliche Arbeitszeiterfassung verzichtet werden. Beson  -  derheiten wie Überstundenarbeit, bezahlte Absenzen (insbesondere Ferien,  Krankheit, Unfall, Aus-, Fort- und Weiterbildung) und dergleichen sind je  -  doch aufzeichnungspflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Leistungserfassung
                            1  Bei   der  Leistungserfassung   wird  die  mittels   Zeiterfassung   erhobene  Arbeitszeit einzelnen Leistungen bzw. Kostenträgern (Produkte, Projekte,  Dienstleistungen u.ä.) zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfassung der Leistungen erfolgt nach den Richtlinien der Finanzdi  -  rektion und den Vorgaben der Amtsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verantwortlichkeiten
                            1  Die Mitarbeitenden sind für die wahrheitsgetreue Aufzeichnung ihrer  Arbeitszeiten, bezahlten Absenzen und Leistungen verantwortlich. Die Auf  -  zeichnungen sind jeden Kalendermonat abzuschliessen und deren Richtig  -  keit ist zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgesetzen sind für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen ver  -  antwortlich. Sie können jederzeit in die Zeit- und Leistungserfassung ihrer  Mitarbeitenden Einsicht nehmen und bestätigen in der Regel monatlich die  Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalamt kann die für das Personalcontrolling erforderlichen Daten  auswerten und stichprobenweise Kontrollen bezüglich der Einhaltung der  Arbeitszeitbestimmungen durchführen.  9. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * ...
§ 30 * ...
§ 31 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  04.10.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 301  26.08.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 3  geändert  GS 2014/047  15.12.2020  01.01.2021  § 20 Abs. 4  geändert  GS 2020/088  15.12.2020  01.01.2021  § 20 Abs. 5  eingefügt  GS 2020/088  15.12.2020  01.07.2021  § 20 Abs. 5, c)  geändert  GS 2021/032  15.12.2020  01.07.2021  § 20 Abs. 5, d)  eingefügt  GS 2021/032  15.12.2020  01.01.2021  § 24 Abs. 1, g)  aufgehoben  GS 2020/088  15.12.2020  01.01.2021  § 24a  eingefügt  GS 2020/088  15.12.2020  01.07.2021  § 24b  eingefügt  GS 2020/088  15.12.2020  01.01.2021  § 25 Abs. 1  geändert  GS 2020/088  15.12.2020  01.01.2021  Titel 9.  aufgehoben  GS 2020/088  15.12.2020  01.01.2021  § 29  aufgehoben  GS 2020/088  15.12.2020  01.01.2021  § 30  aufgehoben  GS 2020/088  15.12.2020  01.01.2021  § 31  aufgehoben  GS 2020/088  22.11.2022  01.01.2024  Erlasstitel  geändert  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 8 Abs. 4  eingefügt  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 17 Abs. 1  geändert  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 19 Abs. 4  geändert  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 20 Abs. 3  aufgehoben  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 20 Abs. 4  geändert  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 20 Abs. 5, d)  geändert  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 20 Abs. 5, e)  eingefügt  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 24 Abs. 1  geändert  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 24 Abs. 1, a)  geändert  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 24 Abs. 1, h)  geändert  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 24 Abs. 1, i)  eingefügt  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 24a  aufgehoben  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 25 Abs. 1  geändert  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 25 Abs. 2  aufgehoben  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 25 Abs. 3  geändert  GS 2023/084  22.11.2022  01.01.2024  § 26 Abs. 3  geändert  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  04.10.2011  01.01.2012  Erstfassung  GS 31, 301  Erlasstitel  22.11.2022  01.01.2024  geändert  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 26.08.2014
                            01.01.2015  geändert  GS 2014/047
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 4 22.11.2022
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 4 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 3 22.11.2022
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 4 15.12.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 4 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 5 15.12.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 5, c) 15.12.2020
                            01.07.2021  geändert  GS 2021/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 5, d) 15.12.2020
                            01.07.2021  eingefügt  GS 2021/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 5, d) 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 5, e) 22.11.2022
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1, a) 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1, g) 15.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1, h) 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1, i) 22.11.2022
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a 15.12.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a 22.11.2022
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24b 15.12.2020
                            01.07.2021  eingefügt  GS 2020/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1 15.12.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 22.11.2022
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/084
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 3 22.11.2022
                            01.01.2024  geändert  GS 2023/084  Titel 9.  15.12.2020  01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 15.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 15.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 15.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/088