A1 – Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuun... (861.512)
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A1 – Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf

Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV-Anhang) Vom 28. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) und § 38 des Gesetzes über Leistun - gen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf vom 6. Juli 2023 (LBBG 2 ) ), beschliesst:

§ 1 Tarife und Maximalbetrag ambulante Leistungen

1 Tagsüber gelten folgende Tarife: Leistungsart Tarif pro Stunde Fachleistung 3 135 Franken Fachleistung 2 125 Franken Fachleistung 1 95 Franken Assistenzleistung 35 Franken
2 In der Nacht werden Fachleistungen je erbrachter Stunde abgegolten. Assistenzleistungen werden mit einer täglichen Nachtpauschale entschädigt. Es gelten folgende Tarife und Pauschalen: Leistungsart Tarif oder Pauschale: Fachleistungen 3, 2 und 1 Tarif gemäss Absatz 1 multipliziert mit Faktor 1.21 pro Stunde 1) BGS 111.1 2) BGS 861.5
Leistungsart Tarif oder Pauschale: Assistenz in wenigen Nächten erforder - lich Pauschale von 58 Franken für jede Nacht Assistenz mindestens 4 Mal pro Woche erforderlich Pauschale von 79 Franken für jede Nacht Assistenz mindestens einmal jede Nacht erforderlich Pauschale von 120 Franken für jede Nacht Assistenz mindestens 2 Stunden jede Nacht erforderlich Pauschale von 165 Franken für jede Nacht
3 Die Tarife verstehen sich zu Vollkosten. Eine allfällige Eigenleistung nach § 37 der Verordnung wird zur Deckung dieser Tarife beigezogen.
4 Der maximale Betrag, bis zu welchem ambulante Leistungen gemäss LBBG möglich sind, beträgt zwei Stunden pro Tag zum Tarif der Fachleis - tung 3 gemäss Abs. 1.
5 Werden ambulante Leistungen von Familienangehörigen erbracht, gilt für diese Leistungen ein Maximum von einer Stunde pro Tag zum Tarif der Assistenzleistung gemäss Abs. 1.
6 Die Tabelle in Abs. 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsu - mentenpreise vom 31. Dezember 2023. Die Direktion des Innern passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an die - sen Index an.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/066
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.11.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023/066
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