Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette (935.513)
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Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette

1 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette
935.513 Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette (vom 19. September 2023)
1 ,
2 Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf §
14 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)
3 , verordnet:
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Wer im Kanton Zürich Limousinendienste ausführt und sei nen Geschäfts- oder Wohnsitz im Ka nton Zürich hat, muss an seinem Fahrzeug eine Plakette gemäss den Vorgaben dieses Reglements an bringen.
Format und
Gestaltung

§ 2.

Die Plakette ist quadratisch mi t einer Seitenlänge von 60 mm (vgl. Figur im Anhang).
Platzierung

§ 3.

Die Plakette ist am Fahrzeug gut sicht- und lesbar direkt an der Innenseite der Fr ontscheibe aufzukleben.
Übertragung

§ 4.

1 Die Plakette ist nur für ein Fahrzeug gültig und darf nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden.
2 Bei einem Halterwechsel darf sie zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden, wenn dieses auch von der neuen Halterin oder dem neuen Halter als Limousinenfahrzeug im Kanton Zürich gemeldet wird.
Entwertung

§ 5.

Die Plakette gilt als entwertet, wenn sie a. nach der Befestigung vo m Fahrzeug entfernt wird, b. vom Trägerpapier entfernt und ni cht direkt am Fahrzeug aufge klebt wird, c. nicht nach den Vorgaben gemäss §
3 angebracht wurde, d. oder der Originalklebstoff manipuliert wurde, e. nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde.
Ersatz

§ 6.

Muss die Frontscheibe eines Fa hrzeugs wegen Beschädigung ersetzt werden, kann gegen Vorlage der alten Plakette und der Rech nung für die ersetzte Frontscheibe kostenlos eine neue Plakette bezo gen werden.
2
935.513 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette Inkrafttreten

§ 7.

Dieses Reglement tr itt gleichzeitig mit dem PTLG und der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023
4 in Kraft.
1 OS 78, 535 ; ABl 2023-09-29 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 935.51 .
4 LS 935.511 .
3 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette
935.513 Anhang Format und Gestaltung (§ 2)
6 PP
6 PP Limousine Kanton Zürich
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