Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (832.21)
    CH - ZH

    Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung

    1 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)
    832.21 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung übe r die Unfallversicherung (VV UVG) (vom 6. Oktober 2010)
    1 ,
    2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 80 und 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
    3 sowie Art. 54, 106 und 107 der Ver ordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
    4 , beschliesst:
    Zuständigkeiten

    § 1.

    Die Gesundheitsdirektion sorg t für den Vollzug der Bundes gesetzgebung über die Unfallversicher ung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine andere Stelle zuständig ist.
    b. Sozial
    -
    versicherungs
    -
    anstalt

    § 2.

    1 Die Sozialversicherung sanstalt klärt di e Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.
    2 Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und mel det der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeberinnen und Arbeit geber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.
    3 Der Kanton ersetzt der Sozialver sicherungsanstalt die Aufwendun gen.
    c. Amt für
    Wirtschaft
    5

    § 3.

    Werden durch die Missachtung v on Sicherheitsvorschriften das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft
    5 die notwendigen Zwangs- massnahmen.
    d. Finanz
    -
    direktion

    § 4.

    Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantona len Personals.
    a. Gesundheits-
    direktion
    2
    832.21 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) Ermittlung des Unfallhergangs

    § 5.

    Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfall
    - herganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
    1 OS 65, 751 ; Begründung siehe ABl 2010, 2181 .
    2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
    3 SR 832.20 .
    4 SR 832.202 .
    5 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 ( OS 78, 558 ; ABl 2023-12-15
    ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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