Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen
                            1 Gesetz – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.2 Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (vom 1. Oktober 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Spezialkommissi on vom 24. August 2007, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            5 Dieses Gesetz gewährleistet in angemessenem Umfang den individuellen Trans port von mobilitätsbehinderten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Direktion  im  Sinne  dieses  Gesetz es  ist  die  für  das  Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die wegen ihrer Behinderung das An gebot des öffentlichen Verkehrs gemäss dem Gesetz über den öffent lichen Personenverkehr vom 6. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht  oder  nur  eingeschränkt  nutze n können (mobilitätsbehinderte Personen), haben Anspruch auf ergänz ende individuelle Transportdienst leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat kann die Um setzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportd ienstleistungen einer Organisation des Privatrechts übertra gen (Dachorganisation).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dachorganisation prüft auf der Grundlage von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und des Ausführungsrechts des R egierungsrates, ob eine Person die Vorausset zungen für individuelle Transporta nsprüche erfüllt, und setzt den Um fang dieser Ansprüche fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Erfüllung individueller Tran sportansprüche kann bei Anbie tern von Behindertentransportdiens ten eingefordert werden, die der Dachorganisation angeschlossen si nd. Die Dachorganisation vergütet den Anbietern die beitragsberechtigten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kanton leistet der Dachorga nisation Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Kanton kann weiteren Organisat ionen, die Transportdienstleis tungen zugunsten von m obilitätsbehinderten Pers onen erbringen, Subven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            855.2 Gesetz – Transport von mobilit ätsbehinderten Personen (TMG) Ausführungs recht und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der Regierungsrat regelt a.   die Voraussetzungen, unter dene n eine Mobilitätsbehinderung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, b.   die Einkommens- und Vermögensgrenzen, bis zu denen einer mobili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsbehinderten  Person  Fahransprü che zustehen; für Personen im AHV-Alter berücksichtigt er dabei die Regelungen der Wohnbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - förderung, c.   den Teil der Kosten, den die mobilitätsbehinderten Personen selbst tragen müssen, d.   die Rahmenbedingungen, unter de nen sich Behindertentransport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienste bei der Dachorgani sation anschliessen können, e.   die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            6–24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 584 . Inkrafttreten 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2007, 864 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 740.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch G vom 1. November 2010 ( OS 66, 867 ; ABl 2009, 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 ( OS 78, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2021-04-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch Selb stbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 ( OS 78, 81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2021-04-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Nummerierung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS 78,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 ; ABl 2021-04-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.