Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (855.2)
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Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen

1 Gesetz – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)
855.2 Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)
5 (vom 1. Oktober 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April
2007
2 und der Spezialkommissi on vom 24. August 2007, beschliesst:
Zweck

§ 1.

5 Dieses Gesetz gewährleistet in angemessenem Umfang den individuellen Trans port von mobilitätsbehinderten Personen.
Zuständige
Direktion

§ 2.

Direktion im Sinne dieses Gesetz es ist die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Grundsatz

§ 3.

4 ,
7 Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die wegen ihrer Behinderung das An gebot des öffentlichen Verkehrs gemäss dem Gesetz über den öffent lichen Personenverkehr vom 6. März
1988
3 nicht oder nur eingeschränkt nutze n können (mobilitätsbehinderte Personen), haben Anspruch auf ergänz ende individuelle Transportdienst leistungen.
Umsetzung

§ 4.

5
1 Der Regierungsrat kann die Um setzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportd ienstleistungen einer Organisation des Privatrechts übertra gen (Dachorganisation).
2 Die Dachorganisation prüft auf der Grundlage von §
3 und des Ausführungsrechts des R egierungsrates, ob eine Person die Vorausset zungen für individuelle Transporta nsprüche erfüllt, und setzt den Um fang dieser Ansprüche fest.
3 Die Erfüllung individueller Tran sportansprüche kann bei Anbie tern von Behindertentransportdiens ten eingefordert werden, die der Dachorganisation angeschlossen si nd. Die Dachorganisation vergütet den Anbietern die beitragsberechtigten Kosten.
4 Der Kanton leistet der Dachorga nisation Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten.
5 Der Kanton kann weiteren Organisat ionen, die Transportdienstleis tungen zugunsten von m obilitätsbehinderten Pers onen erbringen, Subven
2
855.2 Gesetz – Transport von mobilit ätsbehinderten Personen (TMG) Ausführungs recht und Vollzug

§ 5.

4 ,
7 Der Regierungsrat regelt a. die Voraussetzungen, unter dene n eine Mobilitätsbehinderung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, b. die Einkommens- und Vermögensgrenzen, bis zu denen einer mobili
- tätsbehinderten Person Fahransprü che zustehen; für Personen im AHV-Alter berücksichtigt er dabei die Regelungen der Wohnbau
- förderung, c. den Teil der Kosten, den die mobilitätsbehinderten Personen selbst tragen müssen, d. die Rahmenbedingungen, unter de nen sich Behindertentransport
- dienste bei der Dachorgani sation anschliessen können, e. die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung der Kosten.

§§

6–24.
6
1 OS 62, 584 . Inkrafttreten 1. Januar 2008.
2 ABl 2007, 864 .
3 LS 740.1 .
4 Eingefügt durch G vom 1. November 2010 ( OS 66, 867 ; ABl 2009, 1955
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
5 Fassung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 ( OS 78, 81
; ABl 2021-04-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
6 Aufgehoben durch Selb stbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 ( OS 78, 81
; ABl 2021-04-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
7 Nummerierung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (
OS 78,
81 ; ABl 2021-04-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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