Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung
1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren
413.325.1 Reglement über die Entschädigun g von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung (ERQV) (vom 25. Oktober 2023)
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, gestützt auf §
4 Abs. 2 lit. b des Einführ ungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 sowie §
48 lit. c der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)
4 , verordnet: A. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieses Reglement r egelt die Entschädigung der Mitwirkung von Personen gemäss §
48 lit. c VEG BBG (Mitwirkende) bei Qualifi kationsverfahren der beru flichen Grundbildung ge mäss Art. 33 und 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung
5 .
2 Als Mitwirkung gelten sämtlich e im Zusammenhang mit den Qua lifikationsverfahren erbrachten Leistungen.
3 Entschädigt werden insbesondere die folgenden Leistungen: a. Teilnahme an Veranstaltungen, die mit dem Qualifikationsverfahren in Zusammenhang stehen, b. Prüfungsleitung, c. notwendige Vor- und Nachbe reitung der Räumlichkeiten, d. Beschaffen oder Bereitstellen des benötigten Materials einschliess lich aller damit unabdingba r verbundenen Aufwendungen, e. Erstellen oder Validier en der Prüfungsaufgaben, f. Durchführung der Prüfungen, g. Korrekturen der schriftlichen Ar beiten oder Bewertung von abgeleg ten Prüfungen, h. Sitzungsvorbereitung, Sitzungste ilnahme, Vorsitz und Protokollfüh rung, i. Teilnahme an Verfahren zur Festst ellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung.
2
413.325.1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren Grundsätze
§ 2.
1 Die Prüfungskommissi on sorgt für kostengünstige Qualifi
- kationsverfahren.
2 Personen gemäss §
1 Abs. 1 werden aufgeboten, soweit dies für die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren notwendig ist. B. Entschädigung Stundenansatz
§ 3.
1 Die Entschädigung der Mi twirkung beträgt für a. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Fr.
70 pro
Stunde Aktuarinnen und Aktuare der Prüfungs- kommission b. Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Fr.
65 pro
Stunde beisitzende Mitglieder der Prüfungs- kommission (einschliesslich Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten) c. Prüfungsexpertinnen un d Prüfungsexperten Fr.
60 pro
Stunde d. Hilfspersonen Fr.
30 pro
Stunde
2 Lehrpersonen, die als Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw. Prüfungsexpertinnen oder Prüfungs experten eingesetzt werden, werden gemäss §
3 Abs. 1 lit. b bzw. c entschädigt.
3 Entschädigungen und Entlastungen für die Mitwirkung bei Prüfun
- gen des Qualifikationsverfahrens, di e an den Schulen stattfinden, werden in einer Richtlinie geregelt.
4 Sind Chefexpertinnen oder Chefexperten bzw. Mitglieder der Prü
- fungskommission als Prüfungsexpertinne n oder Prüfungsexperten tätig, werden sie gemäss §
3 Abs. 1 lit. c entschädigt. Zeiterfassung
§ 4.
Die Mitwirkenden erfassen die eingesetzte Zeit auf fünf Mi
- nuten genau auf einer vom Mittelschu l- und Berufsbildungsamt bezeich
- neten elektronischen Plattform. Sitzungen
§ 5.
1 Pro Prüfungskommission werden höchstens vier Kommis- sionssitzungen im Jahr entschädigt.
2 Für jeden Beruf werden höchstens zwei Sitzungen der Chefexper
- tinnen und Chefexperten im Jahr entschädigt.
3 Für alle Sitzungen der Prüfungs kommission sowie der Chefexper
- tinnen und Chefexperten ist eine Tr aktandenliste, eine Präsenzliste so
- wie ein Protokoll zu führen.
3 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren
413.325.1
Aktuariat
der Prüfungs-
kommission
§ 6.
1 Als Entschädigung für die benöt igte Infrastruktur wird dem Aktuariat der Prüfungskommission ei ne Pauschale ausgerichtet. Diese richtet sich nach der Anzahl der für das Qual ifikationsverfahren der jeweiligen Prüfungskommission an gemeldeten Kandi datinnen und Kan didaten. Stichtag ist der
1. April des Prüfungsjahres.
2 Folgende Entschädigungen werden ausgerichtet: a. bei einem Total von 1 bis 200 Fr.
10 pro Person Kandidatinnen und Kandidaten b. bei einem Total von 201 bis 400 Kandidatinnen und Kandidaten für die Personen 1 bis 200 Fr.
10 pro Person und für die Personen
201 bis 400 Fr.
7.50 pro Person c. ab einem Total von 401 Kandidatinnen und Kandidaten für die Personen 1 bis 200 Fr.
10 pro Person für die Personen 201 bis 400 Fr.
7.50 pro Person und für jede weitere Person Fr.
5
Bewilligung von
kommissions
-
übergreifenden
Aufgaben, Ein
-
sätzen von Hilfs
-
personen und
ausserordentli
-
chen Einsätzen
§ 7.
Das Mittelschul- und Berufsb ildungsamt bewilligt und entschä digt auf Gesuch de r Prüfungskommission: a. den Einsatz von Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Mitglie dern der Prüfungskommission (§
3 Abs. 1 lit. b) und von Prüfungsex pertinnen und Prüfungsexperten (§
3 Abs. 1 lit. c), soweit diese kom missionsübergreifende Aufgaben erfüllen, b. den Einsatz von Hilfspersonen (§
3 Abs. 1 lit. d), c. ausserordentliche Einsät ze von Personen gemäss §
3 Abs. 1 lit. a–c. C. Spesen
Allgemeines
§ 8.
1 Als Spesen gelten die Auslag en, die den Mitwirkenden im Qualifikationsverfahren im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.
2 Die Mitwirkenden sind ve rpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind, tragen sie selbst.
3 Die anfallenden Spesen werden gegen Beleg abgerechnet und ver gütet.
4 Die Spesenbelege sind durch das Aktuariat und dessen Stellvertre tung oder das Präsidium zu kontrolli eren und zu visieren und über eine vom Mittelschul- und Berufsbildungsam t bezeichnete elek tronische Platt form einzureichen.
4
413.325.1 Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren Fahrtkosten
§ 9.
1 Für die An- und Rückreise zum Einsatz- bzw. Wohnort werden Billette zweiter Klasse für öffe ntliche Verkehrsmittel vergütet.
2 Die Prüfungskommission kann ihren Mitgliedern sowie Chefexper
- tinnen und Chefexperten in besondere n Fällen die Vergütung der Kosten für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen bewilligen. Die Kilo
- meterentschädigung richtet sich nach §
68 Abs. 3 der Vollzugsverord
- nung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
2 .
3 Für alle Tätigkeiten, die gemäss §
3 Abs. 1 vergütet werden, wird zusätzlich die Reisezeit zum Einsat z- bzw. Wohnort mit Fr. 30 pro Stunde vergütet. §
4 gilt sinngemäss. Verpflegungs kosten
§ 10.
1 Verpflegungskosten werden nur bei externen Einsätzen ver
- gütet. Bei Tätigkeiten, die zu Hause oder am eigenen Arbeitsort erledigt werden, werden keine Spesen vergütet.
2 Dauert die Mitwirkung bei Qual ifikationsverfahren mindestens sechs aufeinanderfolgende Stunden, wird den Mitwir kenden eine Pau
- schale von Fr. 15 pro Person für das Mittagessen vergütet. Bei einer Dauer von mindestens zwölf Stunden wird zusätzlich eine Pauschale von Fr. 15 pro Person für da s Abendessen vergütet.
3 Für die Jahresabschlusssitzung der Prüfungskommission wird für Verpflegung und Getränke eine Pauschale von Fr. 20 pro Person ver
- gütet. Übernachtungs kosten
§ 11.
Für Übernachtungen werden den Mitwirkenden höchstens Fr. 160 pro Nacht einschlies slich Frühstück vergütet. D. Schlussbestimmung Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 12.
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Entschä
- digung von Mitwirkenden bei Qual ifikationsverfahren der Berufsbil
- dung vom 11. Dezember 2006 aufgehoben.
1 OS 78, 467 ; Begründung siehe ABl 2023-11-03 .
2 LS 177.111 .
3 LS 413.31 .
4 LS 413.313 .
5 SR 412.10 .
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