Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (935.51)
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Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen

1 G – Personentransport mit T axis und Limousinen (PTLG)
935.51 Gesetz über den Personentr ansport mit Taxis und Limousinen (PTLG) (vom 25. März 2019)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17. Fe bruar 2016
3 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom
28. August 2018, beschliesst: A. Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Gesetz regelt den entgel tlichen Personentransport mit Taxis oder Limousinen.
2 Es gilt nicht für: a. Behinderten-, Schüler-, Arbe iter- und Ambulanztransporte, b. Personentransporte mit Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindig keit von 30 km/h, c. Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und wenn die Fa hrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, d. Mitfahrgelegenheiten, bei dene n mitfahrende Personen höchstens den auf sie entfallenden Anteil an den Fahrzeugkosten decken. B. Taxis
Begriff

§ 2.

Taxis sind Personenwagen fü r den berufsmässigen Personen transport, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und mit einer Taxilampe gekennzeichnet sind.
Kantonale
Bewilligungen

§ 3.

1 Die für das Taxiwesen zustän dige Direktion (Direktion) er teilt die Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) Gesuch stellerinnen oder Gesuchstellern, die a. im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentrans port sind,
a. Taxiausweis
2
935.51 G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) b. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates entsprechen, c. in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufs
- ausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt worden sind, d. nicht im Strafregis ter verzeichnet sind.
2 Der Taxiausweis ist fünf Jahre gü ltig und wird auf Gesuch hin er
- neuert. b. Taxifahrzeug bewilligung

§ 4.

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung für Taxis (Taxifahrzeug
- bewilligung), wenn das Fahrzeug a. den bundesrechtlichen Vorschrifte n für den berufsmässigen Perso
- nentransport entspricht, b. mit einem gut lesbaren und den bundesrechtlichen Vorschriften ent
- sprechenden Taxamete r ausgestattet ist.
2 Andere Technologien werden zu gelassen, wenn sie einem Taxa
- meter mindestens gleichwertig sind. Die Bestimmungen zum Taxameter gelten sinngemäss. Standplatz bewilligung

§ 5.

1 Die Gemeinden können eine Bewilligungspflicht für Taxi
- standplätze auf öffentlichem Grun d vorsehen (Standplatzbewilligung).
2 Die Standplatzbewilligungen sind von den Gemeinden diskriminie
- rungsfrei und transparent mittels Au sschreibung zuzuteilen und dürfen insbesondere nicht v on einer Ortskundeprüfung abhängig gemacht wer
- den. Sie sind zu befristen. Einbau und Kontrolle der Taxameter

§ 6.

1 Zum Einbau von Taxametern si nd ausschliesslich Stellen be
- rechtigt, die von der Eidgenössisc hen Zollverwaltung als Montagestel
- len für Fahrtschreiber zugelassen sind.
2 Die Taxameter müssen alle zwei Jahre bei der Montagestelle über
- prüfen werden. Der Prüfberich t ist im Taxi mitzuführen. Taxilampe

§ 7.

Die Direktion regelt die Vorgaben an die Taxilampe. Betriebs vorschriften

§ 8.

1 Die Tarife sind am und im Taxi gut sicht- und lesbar anzu
- bringen.
2 Der Taxiausweis mit Personalien und einem Foto der Taxifahrerin oder des Taxifahrers is t im Taxi gut sicht- und lesbar anzubringen. b. Transport pflicht

§ 9.

1 Eine Taxifahrt darf nur dann verweigert werden, wenn a. sie aus einem in der Person de s Fahrgasts liegenden Grund unzumut- bar ist oder a. Informations- pflicht
3 G – Personentransport mit T axis und Limousinen (PTLG)
935.51 b. das Taxi nicht für den vom Fahr gast gewünschten Transport aus gerüstet ist.
2 Das Fahrtziel ist ohne ausdrücklich anderslautende Anweisung auf dem für den Fahrgast güns tigsten Weg anzufahren.
c. freie
Taxiwahl

§ 10.

Der Fahrgast ist in de r Wahl des Taxis frei.
d. Tarife

§ 11.

Der Regierungsrat kann Höchstta rife zur Verhinderung von Missbräuchen festlegen.
Ausserkanto
-
nale Taxis

§ 12.

1 Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit einer ausserkantonalen Bewilligung dürfen im Kanton Zürich folgende Dienstleistungen ausfüh ren: a. Fahrgäste absetzen und auf der di rekten Rückfahrt neue Fahrgäste mit Zielort ausserhalb des Kantons aufnehmen, b. auf Bestellung hin Fahrten zu einem beliebigen Zielort durchfüh ren.
2 Auf Verlangen der Vollzugsbehörde ist die Erfüllung dieser Vor gaben mit einer Quittungskopie mit Zeitangabe nachzuweisen. C. Limousinen
Begriff

§ 13.

Limousinen sind Personenwagen für den Personentransport gegen Bezahlung, die der Direktion gemeldet und mit einer Plakette gekennzeichnet sind.
Plakette

§ 14.

1 Die Direktion regelt die Vorgaben an die Plakette. Diese wird für einen bestimmten Personenwag en ausgestellt und lautet auf die Halterin oder den Halter.
2 Wer über eine Taxifahrze ugbewilligung verfügt, erhält die Plakette für das gleiche Fahrzeug auf Verlangen gebührenfrei.
Meldepflicht

§ 15.

Wer Limousinendienst e ausführt oder anbietet, meldet der Direktion a. die Personen, die di ese Fahrten ausführen, b. die Limousinen, mit denen dies e Fahrten ausgeführt werden, und deren Halterinnen oder Halter.
4
935.51 G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) D. Gemeinsame Bestimmungen Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousinen

§ 16.

Die Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousi
- nen ist nur erlaubt, wenn die Fahrerinnen oder Fahrer zum berufsmässi- gen Personentransport befugt sind. Mitführen der Bewilligungen

§ 17.

Die zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen sind mitzuführen und den Kontrollorga nen auf Verlangen vorzuweisen. Fahrtenbuch

§ 18.

1 Fahrerinnen und Fa hrer, die vom Bunde srecht nicht zum Einbau eines Fahrtschreibers verpflichtet sind, führen ein Fahrten
- buch.
2 Sie erfassen im Fahrtenbuch für jeden Personentransport: a. Datum, b. Anfangs- und Endzeit, c. Abfahrts- und Zielort, d. Fahrpreis.
3 Gestützt auf das Fahrtenbuch müssen die Personentransporte über einen Zeitraum von einem Jahr übe rprüft werden können. Das Fahrten
- buch ist jederzeit aktuell zu halt en und im Fahrzeug mitzuführen.
4 Die Fahrerinnen und Fahrer legen das Fahrtenbuch den zuständi
- gen Behörden auf Verlangen vor.
5 Daten betreffend die Fahrgäste dü rfen nicht bekannt gegeben wer
- den. E. Verwaltungsmassnahmen und Strafen Taxis

§ 19.

1 Der Taxiausweis kann vorübe rgehend oder dauerhaft ent
- zogen werden, wenn a. die Voraussetzungen gemäss §
3 Abs. 1 lit. c oder d nicht mehr erfüllt sind oder b. wiederholt oder in schwerwiegende r Weise gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimm ungen verstossen wurde.
2 In leichten Fällen kann eine Ve rwarnung ausges prochen werden.
3 Verwaltungsmassnahmen können una bhängig von einer Bestrafung angeordnet werden. b. Strafen

§ 20.

1 Wer ein Taxi ohne Taxiausweis oder Taxifahrzeugbewilli
- gung führt, wird mit Busse bestraft.
2 Andere Verstösse gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungs
- bestimmungen werden mi t Ordnungsbussen geahndet. a. Verwaltungs- massnahmen
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Limousinen

§ 21.

1 Bei wiederholten Verstössen der Halterinnen oder Halter gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen kann die Plakette vorübergehend oder dauerh aft entzogen werden. In leichten Fällen kann eine Verw arnung ausgesprochen werden. Der Entzug kann unabhängig von einer Best rafung angeordnet werden.
2 Verstösse gegen dieses Gesetz od er dessen Ausführungsbestimmun gen werden mit Ordnungsbussen geahndet. F. Weitere Bestimmungen
Gebühren
-
erhebung

§ 22.

1 Die Vollzugsbehörde erhebt Gebühren für: a. die Ausstellung und Erneuer ung des Taxiausweises gemäss §
3, b. die Erteilung der Taxifahr zeugbewilligung gemäss §
4, c. die Ausstellung der Plakette gemäss §
14, d. die Aufnahme in das Register gemäss §
24 Abs. 1 lit. c und d.
2 Der Regierungsrat regelt die H öhe der Gebühren in einer Verord nung.
Zuständigkeiten

§ 23.

1 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht ausdrück lich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
2 Die Kontrolle auf der Strasse erfolgt durch die Polizei.
Register

§ 24.

1 Die Direktion führt ein Register über: a. die Taxiausweise, b. die Taxifahrze ugbewilligungen, c. die gemeldeten Limousinen, d. die Personen und Unternehmen, di e Taxi- oder Limousinendienste anbieten, e. die Verwaltungsmassnahmen und Bu ssen, die gestützt auf dieses Ge setz oder dessen Ausführung sbestimmungen ergangen sind.
2 Die Vollzugsbehörden melden Strafen und Massnahmen der Direk tion und können im Rahmen vo n laufenden Verfahren gemäss §§
19–
21 Einsicht in das Register nehmen.
Kommunale
Kompetenzen

§ 25.

Die Gemeinden können die Be nützung von Tram- und Bus spuren und das Befahren von Fahrverbotszonen vorsehen.
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935.51 G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) G. Schlussbestimmungen Übergangs bestimmung

§ 26.

Bestehende kommunale Bewilligungen gelten längstens wäh
- rend zweier Jahre nach Inkr afttreten dieses Gesetzes. Geltungsdauer

§ 27.

1 Die Geltung dieses Gesetzes ist auf 15 Jahre ab Inkrafttre
- ten befristet.
2 Der Kantonsrat beschlie sst auf Antrag des Regierungsrates spätes
- tens drei Jahre vor Ablauf der Frist über eine Verlängerung der Gel
- tungsdauer.
1 OS 78, 513 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024 ( ABl 2023-09-29 ).
3 ABl 2016-02-26 .
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