Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (182.22)
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Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

1 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
182.22 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP) (vom 1. Dezember 2022)
1 ,
2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst: I. Geltungsbereich
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die Neuwahlen und die Bestätigungs wahlen der Pfarrer gestützt auf §
13 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007
3 und Art. 58 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 (KO)
4 sowie für die Wahl von Pfarreibeauftragten gest ützt auf Art. 59 KO. II. Neuwahl von Pfarrern
1. Einleitung des Wahlverfahrens
Meldung der
Vakanz

§ 2.

1 Hat ein Pfarrer oder ein Pfar radministrator mit Gemeinde leitungsfunktion beim Diözesanbischof seinen Rücktritt eingereicht und hat dieser sein Einverständnis dazu gegeben, informiert der Pfarrer bzw. der Pfarradministrator die Kirchenpflege unverzüglich.
2 Wird der Rücktritt beim Generalvikar eingereicht, leitet dieser das Schreiben unter Benachrichtigung des Absenders an den Diözesan bischof weiter mit der Bitte , den Rücktritt gutzuheissen.
3 Wird eine solche Stelle durch To desfall oder Nichtbestätigung des Amtsinhabers frei, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüg lich zu informieren.
4 Der Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus führt als Stellvertreter des Diöz esanbischofs die Verha ndlungen für die Beset zung der Pfarrämter.
Bestimmung
der Nachfolge
-
regelung

§ 3.

Nach erfolgter Mitteilung tritt die Kirchenpflege mit dem Ge neralvikar in Verbindung, um di e Nachfolgeregelung zu besprechen. Dabei äussert sie allfällige Wünsche.
2
182.22 Reglement über die Wahl der Pf arrer und Pfarreibeauftragten Pfarrwahl- kommission

§ 4.

1 Die Kirchenpflege kann zur Vo rbereitung eines Wahlvor
- schlags eine Pfarrwahlkommission einsetzen.
2 Die Pfarrwahlkommission , bestehend aus mindestens fünf bis höchs
- tens neun Mitgliedern, kann sich zusammensetzen aus: a. Mitgliedern de r Kirchenpflege, b. Mitarbeitenden der Pfarrei, c. Mitgliedern des Pfarreirates, d. Vertretern der Pfarreivereine, e. Angehörigen von Missionen, f. weiteren mit der Pfar rei verbundene n Personen.
3 Das Präsidium der Pfarrwahlkom mission übernimmt ein Mitglied der Kirchenpflege.
4 Die Aufgaben der Pfarrwahlkommission bestehen in der a. Prüfung der vom Generalv ikar genannten Kandidaten, b. öffentlichen Ausschreibung der frei werdenden Stelle nach Absprache mit dem Generalvikar, c. Führung der Bewe rbungsgespräche, d. Erstellung eines Be richts mit Empfehlung zuhanden der Kirchen
- pflege.
2. Vorgehen bei der Pfarrwahl Wählbarkeits voraussetzung nach CIC

§ 5.

Als Pfarrer einer römisch-kat holischen Kirchgemeinde kann nur ein Priester gewählt werden, der aufgrund der kirchlichen Ordnung, dem Codex Iuris Canonici (CIC), wählbar ist. Zusammen- wirken mit dem Generalvikar

§ 6.

1 Der Generalvikar schlägt na ch Anhörung der Kirchenpflege einen Kandidaten vor.
2 Die Kirchenpflege ist berechtigt, i nnert je 20 Tagen nach Eingang des Vorschlags den Gene ralvikar zu ersuchen, wenn möglich einen zwei
- ten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer dieser Kan
- didaten ist von der Kirchenpflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzu
- schlagen.
3 Der Generalvikar stellt der Kirc henpflege die Wahl empfehlung für den von ihr gemäss Abs. 2 angenommenen Kandidaten aus. Einberufung der Kirch gemeinde versammlung und Wahl-

§ 7.

1 Gestützt auf die Wahlempfeh lung beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein.
3 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
182.22
2 Die Wahl des Pfarrers erfolgt geheim. Es können keine Wahlvor schläge aus der Versammlung gemacht werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden.
3 Der Name des zu wählenden Pfar rers kann auf den Wahlzettel ge druckt werden. Er ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt.
4 Die Kirchgemeinde wählt den Pfarrer auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. Die ordentliche Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli des Wahl jahres.
5 Die während einer Amtsperiode ge wählten Pfarrer sind für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.
6 Kirchgemeinden mit einem Kirc hgemeindeparlament wählen den Pfarrer an der Urne nach den Be stimmungen des Ki rchgemeinderegle ments
6 . Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.
Wahl
-
wiederholung

§ 8.

Kommt eine Wahl nicht zusta nde, ist das Verfahren gemäss

§§

6 und 7 zu wiederholen.
Wahl eines
Pfarrers in
Solidum

§ 9.

1 Sollen in einer Pfarrei weitere Pfarrer tätig sein, werden auch diese gemäss §§
6–8 bestimmt und durch die Kirchgemeindeversammlung oder in Kirchgemeinden mit Kirch gemeindeparlament an der Urne ge wählt.
2 Welchem Pfarrer dabei die Leit ung gemäss CIC Can. 517 §
1 zu kommt, bestimmt der Generalvikar in Absprache mit der Kirchenpflege vor der Wahl.
3. Vorgehen bei der Wahl des Pf arradministrators mit Gemeinde- leitungsfunktion
Wahl des
Pfarradmini-
strators mit
Gemeinde-
leitungsfunktion

§ 10.

1 Spätestens zwei Jahre nach de r Anstellung des Pfarradmi nistrators mit Gemeindeleitungsfunkt ion und der Ausstellung der Wahl- empfehlung durch den Generalvikar leitet die Kirchenpflege – unter Vorbehalt von Abs. 3 – das Wahlverfahren nach §
7 ein.
2 Im Fall der Wahlwi ederholung gilt §
8.
3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl des Pfarr- administrators mit Gemeindeleitung sfunktion entgegenstehen, ersucht die Kirchenpflege den Generalvikar um einen neuen Vorschlag gemäss
§ 6.
4
182.22 Reglement über die Wahl der Pf arrer und Pfarreibeauftragten III. Bestätigungswahl von Pfarrern Wahlverfahren

§ 11.

1 Die Bestätigungswahl von Pfarrern erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande kommt oder die Kirchgemeindeord
- nung nicht eine Wahl an der Ki rchgemeindeversam mlung vorsieht.
2 Erfolgt die Bestätigungswahl an der Kirchgemeindeversammlung, richtet sich das Wahlverfahren nach §
7. Stille Bestäti gungswahl

§ 12.

1 Bei einer stillen Bestätigun gswahl kann die Kirchenpflege die Wahlleitung selbst ausüben.
2 Die Kirchenpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, ob sie den Stimmberechtigten den Pfarrer zur Bestätigung vorschlagen will.
3 Der Beschluss der Kirchenpflege wird veröffentlicht.
4 Hat die Kirchenpflege beschlosse n, den Pfarrer zur Bestätigungs
- wahl vorzuschlagen, ist in der Ve röffentlichung darauf hinzuweisen, dass innert 30 Tagen nach der Ve röffentlichung des Wahlvorschlags schriftlich ein Wahlgang an de r Urne verlangt werden kann: a. von 5% der Stimmberechtigten in Kirchgemeinden mit höchstens
2000 Stimmberechtigten, b. von mindestens 100 Stimmberecht igten in den übrigen Gemeinden.
5 Wird kein Wahlgang verlangt, er klärt die Kirchenpflege den zur Bestätigung vorgeschlagenen Pfarrer als gewählt.
6 Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer nicht mehr zur Be
- stätigungswahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hin
- zuweisen, dass die Bestätigungswahl an der Urne erfolgt. Wahl an der Urne

§ 13.

1 Die politische Gemeinde als wahlleitende Behörde ordnet die Bestätigungswahl an der Urne an, wenn a. die Kirchenpflege beschlossen hat, den Stimmberechtigten die Nicht
- bestätigung des Pfarrers zu beantragen, b. Stimmberechtigte ein Begehren gemäss §
12 Abs. 4 gestellt haben.
2 Bei einer Bestätigungswahl an der Urne wird der Name des im Amt stehenden Pfarrers, der sich der Be stätigungswahl stellt, auf den Wahl
- zettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung ergänzt.
3 Die Stimmberechtigten werden ge fragt, ob sie den Pfarrer im Amt bestätigen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich
4 Abgegebene Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufge
- führte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungül
- tig.
5 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
182.22 IV. Abschluss des Wahlverfahrens
Wahlprotokoll

§ 14.

1 Die Wahl wird in einem Prot okoll festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitenden Behörde unterzeichnet wird.
2 Das Wahlprotokoll wird im Doppel ausgefertigt.
Mitteilung
der Wahl und
amtliche Ver-
öffentlichung

§ 15.

1 Die Kirchenpflege setzt den Generalvikar über den Aus gang der Wahl in Kenntnis und ve röffentlicht da s Wahlergebnis.
2 Sie stellt dem Synodalrat ein Ex emplar des Wahlprotokolls unter Beilage der Rechtskraftbescheinigung zu.
Wahlannahme

§ 16.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl macht die Kirchen pflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Der Gewählte hat innert fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpfleg e eine schriftliche Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben. V. Vorzeitige Demission und Entl assung, Rücktritt auf Ersuchen des Diözesanbischofs
Vorzeitige
Demission und
Entlassung

§ 17.

1 Über die vorzeitige Demission eines gewählten Pfarrers ent scheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar unter Berücksichtigung der Anstel lungsordnung sowie der berufsbezo genen Bestimmungen für Priester u nd Diakone. Der Entscheid über eine vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen.
2 Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen nach §
18 Abs. 4 der Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 22. März 2007
5 ist der Synodalrat zuständig. Er entscheidet auf Antrag der Kirche npflege und nach erfolgter Rück sprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des Arbeitsverhält nisses.
Rücktritt auf
Ersuchen
des Diözesan-
bischofs

§ 18.

Tritt ein Pfarrer auf Ersuchen des Diözesanbischofs gestützt auf den CIC vor Ablauf seiner Amtsze it zurück, ist dies dem Synodalrat anzuzeigen.
6
182.22 Reglement über die Wahl der Pf arrer und Pfarreibeauftragten VI. Wahl der Pfarreibeauftragten Wählbarkeits voraussetzungen

§ 19.

1 Als Pfarreibeauftragte sind Personen wählbar, welche die Voraussetzungen für die Amtsausübung nach der kirchlichen Ordnung erfüllen.
2 Spätestens zwei Jahr e nach der Anstellung der oder des Pfarrei
- beauftragten und der Ausstellung der Wahlempfehlung durch den Ge
- neralvikar leitet die Kirche npflege das Wahlverfahren ein.
3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl der oder des Pfarreibeauftragten entgegensteh en, ersucht die Kirchenpflege den Generalvikar um einen neuen Vorschlag. Verfahren

§ 20.

1 Die Pfarreibeauftragten werden nach erfolgtem Einverständ
- nis des Generalvikars an der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amts
- dauer von sechs Ja hren gewählt.
2 Die Wahl erfolgt geheim.
3 Es können keine Wahlvorschl äge aus der Versammlung gemacht werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege ge
- bunden.
4 Der Name der Kandidatin oder des Kandidaten kann auf den Wahl
- zettel gedruckt werden. Sie oder er ist gewählt, wenn sie oder er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl nicht zu
- stande, hat die Kirchenpf lege den Generalvikar unverzüglich zu benach
- richtigen.
5 Die während einer Amtsperiode ge wählten Pfarreibeauftragte sind für den Rest der Amtsdauer gewähl t. Die ordentliche Amtsdauer be
- ginnt jeweils am 1. Juli des Wahljahres.
6 Kirchgemeinden mit einem Kirch gemeindeparlament wählen die Pfarreibeauftragte oder den Pfarreib eauftragten an der Urne nach den Bestimmungen des Kirchgemeindereglements
6 . Eine stille Wahl ist aus
- geschlossen.
7 Für den Abschluss des Wahlverfahrens gelt en die Bestimmungen von §§
14 ff. Beauftragung, vorzeitige Demission und Entlassung, Rücktritt auf Ersuchen des Diözesan- bischofs

§ 21.

1 Beabsichtigt der Diözesanbisc hof, die Beauftragung nicht zu erneuern, oder beabsichtigt die Ki rchenpflege, aus sachlich zureichen
- den Gründen keine Wahlempfehlung auszustellen, ist rechtzeitig ein Einigungsverfahren zwischen dem Diözesanbischof und der Kirchge
- meinde durchzuführen, um die Einvernehmlic hkeit herzustellen.
7 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
182.22
2 Über die vorzeitige Demission ei ner gewählten Pfarreibeauftragten bzw. eines gewählten Pfarreibeauftr agten entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit de m Generalvikar unter Berücksichtigung der Anstellungsordnung
5 sowie der berufsbezoge nen Bestimmungen. Die Demission bedarf der Genehmigung des Diözes anbischofs. Der Ent scheid über eine vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen.
3 Für die vorzeitige Entlassung au s wichtigen Gründen ist der Syno dalrat zuständig. Er entscheidet auf Antrag der Ki rchenpflege und nach erfolgter Rücksprache mit dem Gene ralvikar über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
4 Tritt eine Pfarreibea uftragte oder ein Pfarreibeauftragter auf Er suchen des Diözesanbischofs gestü tzt auf den CIC vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit zurück, is t dies dem Synodalrat anzuzeigen. VII. Kehrordnung der Wahlen
Bestätigungs
-
wahl der Pfarrer
und Erneue
-
rungswahl der
Pfarreibeauf
-
tragten

§ 22.

1 Die Amtsdauer der Pfarrer beträgt sechs Jahre. Die erste Bestätigungswahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt.
2 Die Amtsdauer der Pfarreibeauftr agten beträgt sechs Jahre. Die erste Wahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt. VIII. Rechtsschutz
Rechtsschutz
in Stimmrechts
-
sachen

§ 23.

Der Rekurs in Stimmrechtssachen richtet sich nach dem Kirchgemeindereglement. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten

§ 24.

1 Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist durch Beschluss des Sy nodalrates in Kraft.
2 Es ersetzt das Reglement über die Neuwahl von Pfarrern vom
18. April 2013.
1 OS 78, 455 ; Begründung siehe ABl 2022-12-16 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 180.1 .
4 .
5 LS 182.41 .
6 LS 182.60 .
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