Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universit... (415.466)
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Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 HabilO MNF
415.466 Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwi ssenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF) (vom 5. Oktober 2023)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
2 und §
27 Abs. 1 der Rahmenver ordnung über die Habilita tion der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Habilitationsordnung de r Mathematisch-naturwissen schaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF) regelt die Voraussetzungen und da s Verfahren der Habilitation an der Mathema tisch-naturwissenschaftlichen Fa kultät der Universität Zürich.
2 Sie konkretisiert die RVO Habil nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Mathematis ch-naturwissenscha ftliche Fakultät (MNF).
3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmung en enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.
Zweck der
Habilitation

§ 2.

1 Mit der Habilitation werden di daktisch und wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdo zentinnen bzw. Privatdozenten er nannt und erhalten die Lehrbefugnis für ihr Lehrgebiet (Venia Legendi).
2 Die Habilitation dient der Förder ung des wissenschaftlichen Nach wuchses im Hinblick auf dessen Qualif ikation für leitende wissenschaft liche Positionen an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungs einrichtungen des In- und Auslands.
Rechtsstellung
12
d UniG,

§§

11–12
a
UniO)

§ 3.

1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
2 Privatdozentinnen und Privatdozenten haben keinen Anspruch auf eine Anstellung.
3 Den Fachbereichen der MNF oblie gt die Organisation und Gestal tung der Lehre einschli esslich der angemessenen Einbindung der Privat dozentinnen und Privatdozenten. Es besteht kein Anspruch auf die Er teilung von curricularen Lehrveranstaltungen.
2
415.466 HabilO MNF Habilitations kommission

§ 4.

1 Die Habilitationskommission (nachfolgend: Kommission) ist eine nichtständige Ko mmission der Fakultät.
2 Die Kommission wird für das jewe ilige Habilitationsverfahren auf Vorschlag der Dekanin oder des De kans von der Fa kultätsversammlung eingesetzt (§
3 Abs. 3 Ziff. 5 und 9 i.V. m. §
4 Abs. 3 Organisationsregle
- ment der Mathematisch-naturwissensch aftlichen Fakultät der Universi- tät Zürich [OrgR MNF]
4 ).
3 Die Kommission setzt sich zusammen aus: a. einem Mitglied de s Fakultätsvorstands, b. einer Professorin oder einem Prof essor des Instituts, in der Regel einem Mitglied der Institutsdirektion, c. einer Professorin oder einem Prof essor aus demjenigen Fachbereich, dem das beantragte Lehrgebiet zugeordnet wird, d. je einer Vertre tung der Stände, e. einer Expertin oder einem Expert en des Fachgebiets, die oder der nicht der Universität Zürich angehört.
4 Das Mitglied des Fakul tätsvorstands führt de n Vorsitz (nachfolgend Vorsitzende oder Vorsitze nder). Sie oder er ist ve rantwortlich für die ordentliche Durchführung des Habilit ationsverfahrens und die Vermei
- dung von Interessenkonflikten entsprechend den Richtlinien zur Ver
- meidung von Interessenkonflikten in Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungsverfahren an der Math ematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.
5 Bei der Zusammensetzung der Kommission wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.
6 Bei der Beschlussfassung über die Habilitationsschrift und die mündliche Habilitationsleistung sind alle Kommissionsmitglieder stimm
- berechtigt. B. Habilitation Grundlagen

§ 5.

Bewertungsgrundlagen für ei ne Habilitation bilden: a. das Habilitationsgesuch einschlie sslich der schriftlichen Habilita
- tionsleistung (Habilitationsschrift), b. die mündliche Habili tationsleistung (Pr obelehrveranstaltung). Voraussetzungen

§ 6.

Voraussetzungen für die Ha bilitation an der MNF sind: a. erfolgreicher Doktoratsabschluss im beantragten Lehrgebiet oder in einem eng verwandten Gebiet an der Universität Zürich oder einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit der Befugnis zur Führung des ents prechenden Titels,
3 HabilO MNF
415.466 b. pädagogisch-didaktische Fähigkei ten, erworben durch praktische Lehr- und Betreuungserfahrung sowie einer entsprechenden allfäl ligen Fortbildung, c. Potenzial für eigenständige erfo lgreiche Forschung auf dem bean tragten Lehrgebiet, d. begutachtete Veröffentlichung eigener wissenschaftlicher Ergeb nisse, e. erfolgreiche Einwerbung v on kompetitiven Drittmitteln.
Habilitations
-
schrift

§ 7.

1 Die Habilitationsschrift ist ei n selbstständig verfasster eigen ständiger wissenschaftlicher Beitrag zu einem Thema aus dem Fach gebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.
2 Sie besteht aus: a. einer Monografie oder b. einer Zusammenstellung wissenschaftlicher Veröffentlichungen (ku mulative Habilitation), bei denen ein signifikanter Beitrag begründet dargelegt werden kann, beispielswei se durch eine Erst- oder Letzt autorinnen- bzw. -autorenschaft. Eine kumulative Habilitation muss durch eine thematische Einleitung im Sinne eines Üb ersichtsartikels eröffnet und mit einer wissenschaf tlichen Diskussion abgeschlossen werden.
3 Der wissenschaftliche Beitrag der Gesuchstellerin oder des Gesuch stellers der Habilitationsschrift mu ss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse hervorgebracht ha ben, die durch replizierbare und vo rzugsweise reproduzierbare Metho den erarbeitet worden sind.
4 Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habili tation dargelegt werden und nachweisbar sein.
Mündliche
Habilitations
-
leistung

§ 8.

1 Die mündliche Habili tationsleistung best eht aus einer öffent lichen, in der Regel 30-minüt igen Probelehrveranstaltung.
2 An der Probelehrverans taltung soll ein abgegrenztes Thema inner halb des beantragten Lehrgebiets, jedoch ausserhalb des Forschungs gebiets der Gesuchstellerin oder de s Gesuchstellers, auf wissenschaft lichem Niveau von Bachelor- oder Masterstudiengängen didaktisch angemessen vermittelt werden.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller schlägt der Kommission Themen für die Probelehrveranstal tung mit Angabe des Studienniveaus vor. Die vorgeschlagenen Themen dürf en in der Habilitationsschrift nicht direkt behandelt worden sein.
4 Die Kommission wählt ein Thema au s. Sie kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, weitere Vorschläge einzureichen.
4
415.466 HabilO MNF
5 Die Mitglieder der Fakultätsversamml ung und alle Institutsangehö
- rigen werden auf elektronischem W eg zur Probelehrveranstaltung ein
- geladen.
6 Die anwesenden Fakultätsmitgli eder, die nicht der Kommission angehören, können sich unter Ausschluss der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Probelehrveranst altung unmittelbar nach deren Be
- endigung mündlich äussern. C. Habilitationsverfahren Zweck

§ 9.

Das Habilitationsverf ahren dient der Prüfung der Befähigung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ein Fachgebiet in Lehre und Forschung selbstständig an der Universität zu vertreten. Eröffnung und Dauer des Verfahrens

§ 10.

1 Das Habilitationsverfahren wird durch die elektronische Einreichung des Habili tationsgesuchs an die Dekanin oder den Dekan durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller eröffnet.
2 Die Dekanin oder der Dekan prüft die Unterlagen. Sind sie voll
- ständig, leitet sie oder er das Habilitationsgesu ch an den Fachbereich des beantragten Le hrgebiets weiter.
3 Die Dekanin oder der Dekan kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, innert angemessener Frist weitere Unterlagen einzureichen.
4 Das Habilitationsverfahren sollte eine Dauer von eineinhalb Jahren nicht überschreiten. Nichteintreten

§ 11.

1 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Verfah
- rens offensichtlich nicht erfüllt, informiert die Dekanin oder der Dekan die Gesuchstellerin oder den Gesuch steller, dass nicht auf das Habili
- tationsgesuch ei ngetreten werde.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuch steller kann diesfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein ne ues Gesuch einreichen. Habilitations- gesuch

§ 12.

1 Das Habilitationsgesuch enthält die genaue Bezeichnung des Lehrgebiets, für das die Ve nia Legendi beantragt wird.
2 Es umfasst folg ende Unterlagen: a. Habilitationsantrag mit Angabe des Lehrge biets und der Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hoch schule eröffnet wurde, b. Unterstützungsschreiben des Instit uts, an dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller angestellt oder dem sie oder er fachlich zu
- geordnet ist,
5 HabilO MNF
415.466 c. Habilitationsschrift, d. Selbstdeklaration, e. Curriculum vitae, f. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in Lehre und Forschung, g. Aufstellung über bisherige Lehr- und Betreuungstätigkeit, h. Publikationsverzeichnis, i. Aufstellung der eing eworbenen Drittmittel, j. Doktoratsurkunde.
3 Weitere Hinweise zu den Gesuch sunterlagen finden sich im Merk blatt zur Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaft lichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF).
Stellungnahme
des Fach
-
bereichs

§ 13.

Der zuständige Fachbereich pr üft die Erfüllung der Voraus setzungen gemäss §
6. Er nimmt zuhanden des Fakultätsvorstands zum Antrag und insbesondere zur geplant en Lehr- und Forschungstätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuch stellers schriftlich Stellung.
Stellungnahme
der oder des
Vorgesetzten

§ 14.

Der Fakultätsvorstand holt v on der oder dem Vorgesetzten der Gesuchstellerin oder des Gesuchst ellers eine schriftliche Stellung nahme zum Antrag und insbesondere zur bisherigen Lehr- und For schungstätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein.
Qualitäts-
prüfung und
Begutachtung
der Habilita-
tionsschrift

§ 15.

1 Die Qualität der Habilitationsschrift wird von mindestens acht Fakultätsmitgliedern zirkularisch geprüft.
2 Die internen Qualitätsprüferinne n und -prüfer werden vom Fakul tätsvorstand eingesetzt. Sie dürfe n nicht der Kommission angehören.
3 Zusätzlich müssen mindestens zwei externe Gutachten von externen Expertinnen oder Experten des Fachge biets, die weder der Universität Zürich noch der Kommission angehören, eingeholt werden.
4 Die externen Gutachterinnen und Gutachter werden von der Kom mission bezeichnet.
5 Die externen Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissen schaftliche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der For schung, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen.
6 Alle externen Gutachterinnen und Gutachter müssen ihren Gut achten eine Erklärung hinzufügen, dass keine Interessenkonflikte gegen dem Vorsitzenden obliegt die entsprechende Information an die be gutachtenden Personen.
6
415.466 HabilO MNF Vorgehen bei Mängeln der Habilitations schrift (§
14 RVO Habil)

§ 16.

1 Die Kommission kann die Habilitationsschrift zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
2 Nimmt die Gesuchstellerin oder de r Gesuchsteller die Empfehlung, die Habilitationss chrift zu überarbeiten und nochmals einzureichen, an, wird das Verfahren bis zum Ab lauf der Frist unterbrochen.
3 Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Ge
- suchstellerin oder dem Gesuchstelle r Gelegenheit zu geben, dazu Stel
- lung zu nehmen oder das Habili tationsgesuch zurückzuziehen. Kommissions entscheid über die Habilita tionsschrift

§ 17.

1 Die Kommission beschliesst ges tützt auf die interne Quali
- tätsprüfung und die externen Gutach ten über die Annahme oder Ableh
- nung der Habili tationsschrift.
2 Im Fall der Annahme der Habilitat ionsschrift wird das Verfahren fortgesetzt.
3 Bei einem Rückzug des Habilitati onsgesuchs schreibt die Kommis
- sion das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.
4 Die oder der Vorsitzende teilt der Gesuchstellerin oder dem Ge
- suchsteller die Annahme oder die Ablehnung der Habilitationsschrift mit.
5 Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Er beendet das Habi
- litationsverfahren. Kommissions entscheid über die mündliche Habilitations leistung

§ 18.

1 Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Probelehr veranstaltung werden von der Kommission in einem Protokoll zusammengefasst.
2 Die Kommission beurteilt in einer geschlossenen Sitzung die didak
- tische und wissenschaftliche Qualit ät der Probelehrveranstaltung und beschliesst gestützt darauf übe r deren Annahme oder Ablehnung.
3 Wird die Probelehrveranstaltung abgelehnt, kann sie einmalig wie
- derholt werden. Hierfür kann die Kommission ein ne ues Thema bestim
- men.
4 Die oder der Vorsitzende informie rt die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die Annahme oder die Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung.
5 Ein ablehnender Entschei d ist zu begründen. Er beendet das Habi
- litationsverfahren. Fakultätsantrag an die Erweiterte Universitäts- leitung

§ 19.

1 Hat die Kommission die Habilitationssc hrift und die münd
- liche Habilitationsleistung angeno mmen, stellt sie zuhanden der Fakul
- tätsversammlung Antrag auf Habilitation.
2 Die Dekanin oder der Dekan teil t der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Beschluss de r Fakultätsversammlung mit.
7 HabilO MNF
415.466
3 Die Fakultätsversammlung stellt de r Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi.
Pflichtexemplare

§ 20.

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, vor Einreichen des Antrags der Fakultätsversammlung an die Erweiterte Universitätsleitung, die Habilitationsschrift in elektronischer Form und in fünf gedruckten und gebundene n Exemplaren einzureichen.
2 Vier der erhaltenen Exemplare we rden der Universitätsbibliothek Zürich übergeben. Es gelten die Vo rgaben der Universitätsbibliothek Zürich.
Publikation der
Habilitations
-
schrift

§ 21.

1 Das Dekanat übergibt innerh alb von drei Monaten nach Verleihung der Venia Legendi die Pflichtexemplare an die Universitäts- bibliothek Zürich.
2 Die Habilitationsschrift muss innerhalb von zwölf Monaten nach Verleihung der Venia Legendi von der Gesuchstellerin oder dem Ge suchsteller frei zugänglich publizier t werden. Die Publikation im Zurich Open Repository and Archive (ZORA) ist Pflicht.
Umhabilitation

§ 22.

1 Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits an einer anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habili tiert, kann die Kommission ihr oder ihm das Verfassen einer neuen Habilitationsschrift erlass en. In diesem Fall wird die ursprüngliche Habi litationsschrift durch die Kommission gep rüft. Sie kann auf eine erneute Begutachtung verzichten.
2 Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits an einer anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedi ngungen habilitiert und während mindestens eines Jahres erfolgreich an der anderen Hochschule doziert, kann die Kommission ihr oder ihm auch die Probelehrveran staltung erlassen.
Antritts-
vorlesung

§ 23.

Die Privatdozentin oder der Pr ivatdozent kann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Verlei hung der Venia Legendi eine öffent liche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antritts vorlesung an der Universität Zürich gehalten hat. D. Schlussbestimmungen
Entzug der
Venia Legendi

§ 24.

Für den Entzug der Venia Legendi gelten §§
21–26 RVO Habil.
Verfahren und
Rechtsschutz

§ 25.

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten §§
24–26 RVO Habil.
8
415.466 HabilO MNF Inkrafttreten

§ 26.

Diese Habilitationsordnung tri tt unter Vorbehalt der Geneh
- migung durch die Erweiterte Unive rsitätsleitung am 1. Januar 2024 in Kraft.
1 OS 78, 475 ; Begründung siehe ABl 2023-10-20 . Von der Erweiterten Universi
- tätsleitung genehmigt am 27. Juni 2023.
2 LS 415.11 .
3 LS 415.23 .
4 LS 415.461 .
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