Zusatzleistungsverordnung
1 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)
831.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV) (vom 5. März 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
9 Abs. 3, 19 a Abs. 2 und 42 Abs. 2 des Zusatzleistungs gesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG)
4 , beschliesst: A. Jährliche Ergänzungsleistung
Anerkannte
Heime
§ 1.
Anerkannte Heime im Kanton Zürich im Sinne von Art. 25 a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicher ung vom 15. Januar 1971 (ELV)
13 sind:
23 a.
20 Einrichtungen, die auf de r Spitalliste nach §
7 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011
3 oder der Pflegeheim liste nach §
4 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010
8 aufge führt sind, b. Einrichtungen mit Betr iebsbewilligung nach §
6 des Gesetzes über die Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Ok tober 2007
9 , c. Heim- und Familienpf legeangebote gemäss §§
8 und 9 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017
6 , d. weitere vom Kantonalen Sozialamt als anerkannte Heime bezeich nete Einrichtungen.
Betrag für
persönliche
Auslagen
§ 2.
Der Betrag für persönliche Au slagen wird nach den persön lichen Bedürfnissen der anspruchsb erechtigten Pers on bemessen und beträgt mindestens einen Dritte l des Höchstbetrages nach §
11 Abs. 2 ZLG.
2
831.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV) B. Krankheits- und Behinderungskosten Allgemeines
§ 3.
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1 Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit nicht Leistungen andere r Versicherungen die Kosten decken. Der Be
- zug folgender Leistungen wi rd nicht berücksichtigt: a. Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfa ll- oder Militär
- versicherung, b. Assistenzbeitrag der IV.
2 Erhöht sich der Betrag der Kosten vergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 (ELG)
12
oder nach Art. 19 b ELV
13 , werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der A ssistenzbeitrag der IV von den aus
- gewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§
11–13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG
12 darf jedoch nicht unterschritten werden.
3 Hat die Krankenversich erung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hi lflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der IV angerechnet, werden diese im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
4 Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG
12 gelten Abs. 2 und 3 sinngemäss. b. Im Ausland entstandene Kosten
§ 4.
Im Ausland entstandene Kost en werden vergütet, wenn a. sie während eines Auslandaufen thaltes notwendig geworden sind, b. medizinisch indizier te Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können oder nachhaltig kos tengünstiger als in der Schweiz sind. c. Massgebender Zeitpunkt
§ 5.
1 Bei der Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten wird auf das Da tum der Behandlung oder des Kaufs abgestellt. Diese Regelung gilt si nngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.
2 Die Durchführungsorgane sind ermächtigt, auf das Datum der Rechnungstellung abzustellen. Nich t darauf abgestellt werden darf, wenn a. die jährliche Ergänzungsleistung für die berechtigte Person oder für einzelne Familien angehörige dahinfällt, b. die berechtigte Person aus dem Kanton wegzieht oder in den Kan
- ton zuzieht und der andere Kant on auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs abstellt.
§ 6.
22 a. Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
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Kosten
aus KVG
§ 7.
1 Die Beteiligung der Versichert en nach Art. 64 des Bundes gesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)
14 an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegever sicherung übernimmt , wird vergütet.
2 Bei einem vorübergehenden Aufent halt in einem Spital wird von der Kostenbeteiligung nach Abs. 1 ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.
3 Wird eine Versicherung mit höhe rer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenve rsicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)
15 gewählt, wird eine Kostenbeteiligung für Franchise und Selbstbehalt von gesamthaft höchstens Fr. 10
00 pro Jahr vergütet.
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Zahn
-
behandlungen
§ 8.
1 Kosten für einfache, wirtscha ftliche und zweckmässige Zahn behandlungen werden vergütet.
2 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach de m Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Hono rierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahn technische Arbeiten.
3 Übersteigen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich Laborkosten voraussichtlich Fr. 3000 , ist der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoransch lag einzureichen. Wurde eine Be handlung ohne genehmigten Kosten voranschlag durchgeführt, können die Fr. 3000 übersteigenden Kosten nur übernommen werden, wenn die versicherte Person nachwe ist, dass die Behandlung einfach, wirtschaft lich und zweckmässig war.
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4 Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/M V/IV-Tarif einzureichen.
Diät
§ 9.
Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete lebensnot wendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, werden mit einem jähr lichen Pauschalbetrag von Fr. 2100 vergütet.
Erholungs-
und Badekuren
§ 10.
1 Vergütet werden die Kosten für a. ärztlich verordnete Erholungsk uren in einem Heim oder Spital, b. ärztlich verordnete Badekuren, wenn die versicherte Person wäh rend des Kuraufenthalts unter ärztlicher Kontrolle stand.
2 Von den Kosten wird ein angemessener Betrag für den Lebens unterhalt abgezogen.
3 Die Kostenbegrenzung gemäss §
11 Abs. 1 ZLG gilt sinngemäss.
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831.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV) Zu Hause lebende Personen
§ 11.
1 Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invali
- dität, Unfall oder Kra nkheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet. Dies gilt au ch, wenn die Leistungen in einem Tagesheim, Tagesspital oder Am bulatorium erbracht werden.
2 Werden die Leistungen durch priv ate Träger erbracht, werden die Kosten insoweit vergüt et, als sie den Kosten für die Leistungserbrin
- gung durch öffentliche oder geme innützige Träger entsprechen.
3 Sind die Tarife der Le istungserbringenden nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuft, wird nur der tiefste Tarif an
- gerechnet.
4 Werden die Leistungen durch Personen erbracht , die weder im gleichen Haushalt leben noch von einer anerkannten Spitex-Organisa
- tion eingesetzt sind, so werden höchs tens Fr. 25 pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 4800 pro Kalenderjahr, vergütet. b. Verhältnis zum Selbst bestimmungs gesetz
§ 11
a.
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1 Personen, die Leistungen nach dem Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)
5 beziehen, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach §§
11 und 12–13 a. Aus
- genommen sind Kosten für Aufenthalt e in einem Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium sowie für vo rübergehende Heimaufenthalte.
2 Für Leistungen zugunsten von Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der IV, die nicht durch eine Spitex-Organisation oder eine Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung erbracht werden, werden höchstens die Normtarife gemäss §
34 SLBG, insgesamt nicht mehr als Fr. 4800 pro Kalenderjahr, vergütet. c. Leistungen durch Familien angehörige
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§ 12.
1 Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, werden höchstens die Kosten ih res Erwerbsausfalls vergütet.
2 Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familien
- angehörigen a. nicht in der Berechnung der Er gänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind und b. durch die Pflege und Betreuung ei ne länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
3 Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprü
- chen gemäss Abs. 1 und 2 vor.
18 d. Bei direkt angestelltem Pflegepersonal
§ 13.
1 Werden die Leistungen durch direkt angestelltes Pflege- und Betreuungspersonal erbracht und bezieht die hilfsbedürftige Per
- son eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilf
- losigkeit, wird jener Teil der Pfle ge und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Organ isation im Sinne von Art. 51 KVV
15 erbracht werden kann. a. Im Allgemeinen
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2 Das Kantonale Sozialamt legt gegenüber den Durchführungsorga nen im Einzelfall den Bedarf an Pflege und Betreuung und das Anforde rungsprofil der anzustellenden Persone n fest. Es wird dabei von einem Fachgremium beraten. Wird das Ka ntonale Sozialamt nicht beigezogen oder werden seine Vorgaben nicht eingehalten, werden keine Kosten vergütet.
3 Bei Personen ohne Zulassung nach Art. 39 oder Art. 45–49 KVV
15 werden höchstens Fr. 30 brutto pro Stunde, bei Personen mit Zulassung höchstens Fr. 45 brutto pro Stunde vergütet.
4 Ein Anspruch auf einen Assistenzb eitrag der IV geht den Ansprü chen gemäss Abs. 1–3 vor.
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e. Vorüber
-
gehende Heim
-
aufenthalte
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§ 13
a.
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1 Die Kosten für vorübergehen de Heim- und Spitalaufent halte werden den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung für die Dauer von lä ngstens drei Monaten vergütet.
2 Von den Kosten wird ein angeme ssener Betrag für den Lebens unterhalt abgezogen.
3 Die Kostenbegrenzung gemäss §
11 Abs. 1 ZLG
4 gilt sinngemäss.
Behinderte in
Tagesstrukturen
§ 14.
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstät ten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn a. sich die behinderte Person mi ndestens zwei Stunden pro Tag dort aufhält, b. die Tagesstruktur von einem öffe ntlichen oder gemeinnützigen Trä ger betrieben wird und c. die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in Geld höchstens Fr. 100 pro Monat beträgt.
2 Bei einem Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleis tungen nach Art. 10 Abs. 2 ELG
12 werden keine Kosten vergütet.
Transporte
§ 15.
1 Vergütet werden die Kosten für a. Notfalltransporte und notwendige Verlegungen in der Schweiz, b. Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behand lungsort, c. Transporte zu Einrichtungen, die Ta gesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG
12 und §
14 dieser Verordnung anbieten.
2 In Fällen von Abs. 1 lit. b und c werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
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831.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV) Hilfsmittel
§ 16.
1 Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden vergütet, sofern deren Ausführung einfach und zweckmässig ist.
2 Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch auf ein neues Gerät.
3 Vergütet werden: a. ein Drittel des Kostenbeitrage s der AHV für Hilfsmittel gemäss der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters
- versicherung vom 28. August 1978 (HVA)
10 , b. die Kosten für weitere, vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete Hilfsmittel, Pflegehilf s- und Behandlungsgeräte, c. die Kosten für Ersatzteile und Be helfe, die im Rahmen eines chir
- urgischen Eingriffes eingesetzt werden.
4 Für die Vergütung de r Reparatur-, Anpass ungs- und Erneuerungs
- kosten sowie der Kosten für das Ge brauchstraining gelten sinngemäss die Vorschriften der In validenversicherung.
5 Wird ein Hilfsmittel im Ausland an geschafft, ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist. b. Abklärung
§ 17.
1 Ist zweifelhaft, ob ein Hilf smittel notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die oder der Versicherte eine entsprechende Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapie
- stelle beizubringen.
2 Bei Hörapparaten ist die Besc heinigung von einer Fachperson auszustellen, die von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannt ist.
3 Die Kosten der Abklärung und Be scheinigung werden vergütet. C. Beihilfe Ehepaare und eingetragene Partnerschaften
§ 18.
1 Die Berechnung der Beihilfe für Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft richtet sich nach §§
13 ff. ZLG.
2 Bei Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft mit einem Ergänzungsleistungsanspruch nach Art. 1 oder Art. 1 a ELV
13 und Recht auf Beihilfe hat jede Pe rson Anspruch auf Beihilfe für Al
- leinstehende. a. Im Allgemeinen
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Haushalte
mit mehreren
Personen
§ 19.
Bei Mehrpersonenhaushalten wird der rechnerische An spruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto- Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berech nung der jährlichen Ergänzungs leistung herabg esetzt werden. D. Zuschüsse
Anspruch
§ 20.
1 Zuschüsse nach §
19 a ZLG werden an Personen ausge richtet, welche die Anspruchsvor aussetzungen von Art. 4, 5 und 32 ELG
12 sowie von §
13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufent halt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden.
2 Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Ausnahmen und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen.
3 Bei Zuschüssen an in anerkannte n Pflegeheimen oder Spitälern lebende Personen sind die Karenzfrist von §
13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsäch lichen Aufenthalts im Kant on Zürich nicht anwendbar.
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4 Bei Zuschüssen an invalide Pers onen nach Art. 7 des Bundesgeset zes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invali den Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG)
11 sind die Karenzfristen von Art. 5 ELG
12 und §
13 ZLG betreffend die Wohns itzdauer in der Schweiz oder im Kanton Zürich und das Erfo rdernis des tatsächlichen Aufent halts im Kanton Zürich nicht anwendbar.
Verzicht auf
Einkommen
und Vermögen
§ 21.
Auf Einkommens- und Vermögensverzichte sind Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG
12 und Art. 17 a ELV
13 anwendbar.
Rückerstattung
§ 22.
Die Rückerstattung von Zuschü ssen richtet sich nach den Bestimmungen für die Beihilfen. E. Finanzierung
Festsetzung der
Kostenanteile
§ 23.
1 Die Gemeinden melden dem Kantonalen Sozialamt auf den von ihm festgesetzten Zeitpunkt die zur Beitragsberechnung erfor derlichen Angaben.
2 Das Kantonale Sozialamt setzt die Kostenanteile gemäss §§
33 Abs. 2 und 34 ZLG fest und richtet sie aus.
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3 Wird der Bundesbeitrag an die Ve rwaltungskosten gemäss Art. 24 Abs. 2 ELG
12 gekürzt, stellt das Kantonale Sozialamt den Kürzungs
- betrag nach Massgabe der Pflichtw idrigkeit denjenig en Gemeinden in Rechnung, welche die Kü rzung verursacht haben.
21 F. Schlussbestimmung Inkrafttreten
§ 24.
Diese Verordnung tritt rückwi rkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. April 2023 ( OS 78, 299
) Personen, denen vor dem 1. Janua r 2027 Leistungen gemäss §§
12 und 13 zugesprochen wurden, können di ese weiterhin beziehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ihnen keine Leistungen gemäss dem Selbstbestimmungsgesetz zugesprochen wurden. Die Leistungen können ver längert und einem veränderten Be
- darf angepasst werden.
1 OS 63, 108 ; Begründung siehe ABl 2008, 424 .
2 LS 412.100 .
3 LS 813.20 .
4 LS 831.3 .
5 LS 831.5 .
6 LS 852.2 .
7 LS 852.21 .
8 LS 855.1 .
9 LS 855.2 .
10 SR 831.135.1 .
11 SR 831.26 .
12 SR 831.30 .
13 SR 831.301 .
14 SR 832.10 .
15 SR 832.102 .
9 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)
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16 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 385 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010. Eingefügt durch RRB vom 18. August 2010 ( OS 65, 698 ; ABl 2010, 1783 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
18 Eingefügt durch RRB vom 28. September 2011 ( OS 66, 865 ; ABl 2011, 2833 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
19 Fassung gemäss RRB vom
28. September 2011 ( OS 66, 865 ; ABl 2011, 2833 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Fassung gemäss RRB vom 11. September 2013 ( OS 68, 491 ; ABl 2013-09-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
21 Eingefügt durch RRB vom 30. September 2020 ( OS 75, 540 ; ABl 2020-10-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
22 Aufgehoben durch RRB vom
30. September 2020 ( OS 75, 540 ; ABl 2020-10-
09 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
23 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 655 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
24 Eingefügt durch RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 299 ; ABl 2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
25 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 299 ; ABl 2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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